Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Sept. 2013 - 4 WF 82/13

published on 10.09.2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Sept. 2013 - 4 WF 82/13
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Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 08. Mai 2013, Az.: 4 F 329/12 VKH1, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der dem Antragsteller im Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F., beendet durch Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 23. Juli 2012 (Bl. 13 -14 d. A.), im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte beansprucht als ihm gesetzlich zustehende Vergütung aus der Landeskasse nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verb. mit § 13 Abs. 1 RVG noch auf der Basis eines Verfahrenswertes von 3.000,-- € eine streitige Einigungsgebühr in Höhe von 189,-- € nebst Umsatzsteuer (nach Nr. 7008 VV) - das sind insgesamt 224,91 € -, die ihm, wie er meint und des Näheren begründet hat, nach den Nrn. 1003, 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zustehe.

2

Das Amtsgericht Quedlinburg hat durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 22. August 2012 (Bl. 10 VKH-Beiheft) die zu zahlende Vergütung ohne Ansatz einer Vergleichsgebühr, die nicht entstanden sei, auf 626,65 € festgesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist durch Beschluss der Amtsrichterin vom 08. Mai 2013 (Bl. 53 VKH-Beiheft) zurückgewiesen worden.

3

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 01. August 2013 (Bl. 46 - 47 d. A.) begründete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Juli 2013 (Bl. 57/58 VKH-Beiheft), in der er an seiner bisherigen Auffassung zur Entstehung einer Einigungsgebühr festhält und namentlich ausführt, die Beteiligten hätten seinerzeit eine vergleichsweise Einigung über das fragliche Sorgerecht erzielt, die sie auch im Wege eines Vergleiches gerichtlich hätten protokollieren lassen wollen, was das Amtsgericht indes unzulässigerweise abgelehnt habe.

II.

4

Die zutreffenderweise aus eigenem Recht erhobene Beschwerde des selbst hinsichtlich der Vergütung nach § 45 RVG als beigeordneter Anwalt anspruchsberechtigten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, über die nach § 33 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 in Verb. mit § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu befinden hat, ist zulässig, da, wie insoweit nach § 33 Abs. 3 Satz 1 in Verb. mit § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG vonnöten, der Wert des Beschwerdegegenstandes - der sich hier auf rund 225 € beläuft - 200 Euro übersteigt.

5

Das Rechtsmittel erweist sich indes in der Sache als unbegründet, da die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1003 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

6

Die grundsätzlich für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV entstehende anderthalbfache Einigungsgebühr reduziert sich nach Nr. 1003 VV, sofern über den Gegenstand - wie hier - ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist, auf den einfachen Satz und entsteht nach Abs. 2 der Vorschrift auch

7

in Kindschaftssachen … für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

8

Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG kann sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur auf den Umgang oder die Herausgabe eines Kindes beziehen, nicht aber auf eine sorgerechtliche Regelung (als Kindschaftssache im Sinne des § 151 Nr. 1 FamFG), auf deren einvernehmliche Regelung das Gericht nach § 156 Abs. 1 FamFG indes ebenfalls hinwirken soll. Bei einer das Sorgerecht betreffenden Vereinbarung handelt es sich mithin stets um einen Gegenstand, über den, wie auch aus § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F. bzw. § 1671 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB n. F. (ab dem 19. Mai 2013, BGBl. I, S. 795, 798) und der danach stets notwendigen gerichtlichen Entscheidung folgt, nicht vertraglich oder vergleichsweise verfügt werden kann. Eine gerichtliche Entscheidung wird dadurch auch nicht entbehrlich, sondern ist stets nach § 1671 BGB alter wie neuer Fassung geboten, hat aber, und damit erweist sich die letzte Alternative der vorstehend zitierten Regelung als einschlägig, der getroffenen Vereinbarung - vorbehaltlich etwaiger Bedenken nach § 1671 Abs. 3 BGB a. F. bzw. § 1671 Abs. 4 BGB n. F. (jeweils in Verb. mit den §§ 1666, 1666 a BGB) - zu folgen.

9

Der danach grundsätzlich auch im Falle der einvernehmlichen Sorgerechtsregelung mit notwendiger gerichtlicher Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F. mögliche bzw. möglich gewesene Anfall einer gerichtlichen Einigungsgebühr setzt allerdings stets noch ein Doppeltes voraus, nämlich zum einen, wie sich im Grunde von selbst versteht und auch aus der Überschrift zu Nr. 1003 VV ableiten lässt, dass die Einigung überhaupt erst nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, das heißt in dessen Verlauf erzielt worden ist (so namentlich und beispielhaft: Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., 2012, Rdnr. 3 zu Nr. 1003 VV, S. 1739), und zum anderen, entsprechend der für Nr. 1003 VV konstitutiven Regelung in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV, dass ein zumindest partiell wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten einen prozessualen Streit beseitigt (ebenso und unmissverständlich der vom Beschwerdeführer mehrfach, indes deplacierterweise quasi mit Allgemeingeltung zitierte Beschluss des hiesigen 3. Zivilsenats vom 02. bzw. 9. Juli 2012, Az.: 3 WF 147/12, wo statt des primär allein von einem Elternteil verlangten Sorgerechts schließlich ein nur hilfsweise beantragtes gemeinsames Sorgerecht beiderseits einvernehmlich akzeptiert worden ist).

10

Weder die eine noch die andere Voraussetzung nach Nr. 1003 bzw. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV ist im vorliegenden Fall erfüllt.

11

Denn ausweislich der Antragsschrift vom 18. Juni 2012 (Seite 2 = Bl. 2 d. A.) hatten sich die Beteiligten bereits vorprozessual darauf verständigt, gemeinsam die Übertragung der elterlichen Sorge für den Sohn J. auf den Vater zu beantragen, sodass die Einigung bereits vor Anhängigkeit des Sorgerechtsverfahrens bestand und nicht erst, wie für den Anfall einer prozessual entstandenen Einigungsgebühr vonnöten, im Verlaufe des Verfahrens eingetreten ist, sondern dort nur noch, da unerlässlich und somit einen Vergleich ausschließend, der gerichtlichen Bestätigung durch Beschluss nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F. bedurfte. In Anbetracht der schon vorab gewissermaßen allseits konsentierten Regelung zur Übertragung des Sorgerechts konnte auch kein prozessualer Streit darüber nach Anhängigmachung des Verfahrens mehr entstehen, der durch das Nachgeben der einen oder anderen Seite hätte beigelegt werden müssen.

12

Schließlich ergibt sich aus der ebenfalls noch in diesem Zusammenhang Erwähnung findenden Regelung des § 48 Abs. 3 RVG nicht mehr und nicht weniger, als dass die Beiordnung eines Anwaltes in einer Ehesache sich -gegebenenfalls, wie natürlich selbstredend zu ergänzen ist - auf den Abschluss eines die elterliche Sorge betreffenden Vertrages im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses erstreckt. Dies berührt indessen dies nicht die vorstehend umrissenen Voraussetzungen, die es stets für den Anfall einer gerichtlichen Einigungsgebühr in Bezug auf eine Angelegenheit der elterlichen Sorge braucht und die hier gerade nicht gegeben sind.

III.

13

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG nicht. Denn danach ist die Beschwerde im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gebührenfrei, und Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E
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published on 02.07.2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 25. April 2012, Az.: 3 F 776/10 SO, teilweise abgeändert und zu Gunsten der Beschwerdeführer
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Annotations

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 25. April 2012, Az.: 3 F 776/10 SO, teilweise abgeändert und zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung von 224,91 Euro festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2011 war die an die beschwerdeführende Verfahrensbevollmächtigte aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Sorgerechtsverfahren – wie von dieser beantragt – auf 810,99 Euro festgesetzt worden.

2

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Bezirksrevisorin hat die Richterin des vorbezeichneten Amtsgerichts sodann mit Beschluss vom 25.04.2012 die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu ersetzende Vergütung – in Abänderung der Rechtspflegerentscheidung – um die Einigungsgebühr nach den §§ 49 RVG, Nr. 1003, 1000 RVG nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer, also um einen Betrag von 224,91 Euro auf 586,08 Euro gekürzt, weil – so die Auffassung des Amtsgerichts – eine Einigungsgebühr nicht entstanden sein könne, da das Sorgerecht, wie aus den §§ 156, 36 FamFG folge, nicht der elterlichen Disposition unterliege und auch eine einvernehmliche Regelung der beteiligten Kindeseltern nicht eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich gemacht habe.

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Dagegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin. Sie ist der Ansicht, ihr sei im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse eine Einigungsgebühr nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer zu gewähren, denn schließlich hätten sich die Kindeseltern, wie vom Amtsgericht auch im Termin vom 21. Januar 2011 protokolliert, über einen Teilbereich der elterlichen Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn geeinigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgenannten Entscheidungen sowie die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

II.

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Die gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 7 RVG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die den Beschwerdewert von 200,00 Euro übersteigt, ist zulässig und in der Sache begründet. Denn das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.04.2012 die der Anwältin der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung zu Unrecht um die nach §§ 45, 49 RVG in Verb. mit den Nr. 1000, 1003 des VV RVG zu zahlende Einigungsgebühr nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer in Höhe von 224,91 Euro gekürzt.

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Nach der vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung – der sich auch der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (Az.: 3 WF 4/12 (RVG)) angeschlossen hat - kann in einem auf Antrag durchgeführten Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB für einen als Verfahrensbevollmächtigten beteiligten Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG anfallen (OLG Bremen, FamRZ 2009, 2110 ff; OLG Braunschweig, FamRZ 2008, 1465 ff.; OLG Dresden 1999, 2101, OLG Koblenz MDR 2001, 1017 und dasselbe ablehnend für Verfahren gemäß § 1666 BGB in: NJW-RR 2006, 1151; OLG Nürnberg NJW 2005, 2012; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1007; OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 1368). Zu Recht wird in diesem Zusammenhang auf § 48 Abs. 3 RVG verwiesen, bei dem vom Abschluss eines Vergleichs im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, unter anderem über die elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder der Parteien, die Rede ist (so ausdrücklich:OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1465, 1466).

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Eine Gebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag bezieht sich ausdrücklich nur auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Eine Mitwirkung an einer vertraglichen Vereinbarung wird regelmäßig dann notwendig sein, wenn erst dadurch die Grundlage für eine auf sie aufbauende gerichtliche Regelung gemäß § 1671 BGB geschaffen wird. Soweit dabei das beiderseitige Nachgeben der Beteiligten nicht ohne Weiteres zur sofortigen Verfahrensbeendigung führen kann, sondern darüber hinaus noch eine gerichtliche Entscheidung nach § 1671 BGB erforderlich ist, steht dies gleichwohl nicht der Entstehung der Gebühr nach den Nummern 1000, 1003 VV RVG entgegen. Denn mit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts und der Schaffung des Gebührentatbestandes nach Nr. 1000 RVG war der Wille des Gesetzgebers verbunden, jegliche vertragliche Beilegung des Streits zu honorieren (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204), mag auch die Tatsache, dass sowohl das Anerkenntnis als auch der Verzicht vom Anfall einer Einigungsgebühr ausgenommen sind, den Schluss zulassen, dass eine Gebühr nach den Nr. 1000, 1003 RVG immer noch ein wechselseitiges Nachgeben verlangt. Mithin kann also im Sorgerechtsverfahren – unabhängig von der Dispositionsbefugnis der Parteien – im Falle eines wechselseitigen Nachgebens, wenn dies zur Grundlage der dann verfahrensabschließenden gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung wird, eine Einigungsgebühr anfallen.

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Dies ist für den Entscheidungsfall zu bejahen.

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Die Parteien haben über die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller, den nicht sorgeberechtigten Vater des minderjährigen, nichtehelich geborenen P. Z. gestritten, wobei der Kindesvater unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2010, Az.: 1 BvR 420/09, mit seinem Hauptsacheantrag zunächst die Übertragung der alleinigen, und nur hilfsweise, der Mitsorgeberechtigung für seinen minderjährigen Sohn begehrt hat, während die Antragsgegnerin als Kindesmutter die Zurückweisung beider Anträge verlangte. Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 21.01.2011 hat der Kindesvater sodann nur noch seinen Hilfsantrag, nämlich die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge für P., gestellt, während die Kindesmutter und Antragsgegnerin diesem Antrag ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses erkennbar von einem wechselseitigen Nachgeben gekennzeichnete Prozessverhalten beider Parteien, hieran lassen die übrigen protokollierten Prozesserklärungen der beteiligten Kindeseltern keinen Zweifel, hat schließlich die Grundlage für die dann das Verfahren beendende amtsgerichtliche Entscheidung vom 27.01.2011 gebildet, aufgrund derer, dem Willen beider Elternteile entsprechend, ihnen das gemeinschaftliche Sorgerecht für den minderjährigen Sohn übertragen worden ist.

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Wird aber das wechselseitige Nachgeben beider Elternteile im Sorgerechtsstreit zur Basis der anschließenden Gerichtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 BGB, dann fällt die Einigungsgebühr an und ist dem Verfahrensbevollmächtigten auch aus der Staatskasse zu ersetzen (vgl. so OLG Naumburg, a.a.O; OLG Bremen, FamRZ 2009, 2110).

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Nach alledem musste die Beschwerde Erfolg haben.

III.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.