Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Juli 2012 - 4 WF 66/12

bei uns veröffentlicht am10.07.2012

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. April 2012, Az.: 212 F 121/04 KI, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kostenansatz bzw. die Kostenrechnung des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2006, Geschäfts-Nr.: 212 F 121/04, wird auf die Erinnerung des Beklagten zu 2 insoweit aufgehoben, als dort von diesem zu zahlende Gerichtskosten in Höhe von 500,36 € ausgewiesen sind.

Gerichtskosten für das Verfahren in erster Instanz werden in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. Mai 2005, Az.: 212 F 121/04 KI, von dem Beklagten zu 2 nicht mehr erhoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Im Rahmen eines Verfahrens wegen Anfechtung und zugleich anderweitiger Feststellung der Vaterschaft sind dem damals dreizehnjährigen Beklagten zu 2 durch Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. Mai 2005, Az.: 212 F 121/04 KI, die Gerichtskosten des Verfahrens zu einem Drittel auferlegt worden (Bl. 55 ff. d. A.).

2

Durch Kostenrechnung des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2006 sind dementsprechend ein Drittel der Gerichtskosten in Höhe von 500,36 € gegen den minderjährigen Zweitbeklagten festgesetzt worden. Der inzwischen volljährige Beklagte zu 2 (im Folgenden auch verkürzt: Beklagte), auf Zahlung des Betrages von der Landeskasse in Anspruch genommen, hat dagegen mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 Einspruch eingelegt, weil es ihm schlechterdings unverständlich sei, überhaupt als damals dreizehnjähriges Kind zum Teil mit den Verfahrenskosten belastet worden zu sein.

3

Das Amtsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 24. April 2012 (Bl. 64 f. d. A.) den als Erinnerung gegen den Kostenansatz verstandenen Einspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kostenansatz sei sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden, der Vortrag des Beklagten mithin kostenrechtlich nicht relevant.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten und Kostenschuldners vom 11. Juni 2012 (Bl. 79 d. A.).

II.

5

Die gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des vormals minderjährigen Beklagten und Kostenschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. April 2012 hat auch in der Sache Erfolg.

6

Denn bei richtiger, das heißt verfahrens- und verfassungskonformer Sachbehandlung wäre es in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren im Ergebnis nicht zu einer Kostenbelastung des minderjährigen Beklagten gekommen, weshalb gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG – nichts anderes ergäbe sich unter Zugrundelegung des alten Rechts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG – die Nichterhebung der ihm in offensichtlich verfahrenswidriger Weise ohne vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. Mai 2005 zu einem Drittel auferlegten Gerichtskosten anzuordnen und damit auch eine entsprechende Teil-Korrektur bzw. Teil-Aufhebung der darauf basierenden Kostenrechnung des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2006 geboten war.

7

Die Unrichtigkeit der damaligen Sachbehandlung verdeutlicht bereits nachdrücklich, gewissermaßen gesetzeshistorisch, die seit dem 01. September 2009 geltende Regelung des § 81 Abs. 3 FamFG, wonach einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können. Dies bekräftigt nochmals die Vorschrift des § 183 FamFG, wonach bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung wie im vorliegenden Falle das minderjährige Kind keine – aus dem seine Person betreffenden Statusverfahren resultierenden – Gerichtskosten zu tragen hat. Dürfen aber nach neuem Recht einem Minderjährigen aus einem ihn angehenden Abstammungsverfahren keine Gerichtskosten mehr zur Last fallen, so kann bei einer verfassungskonform notwendigerweise gleichen Sachbehandlung des stets in besonderem Maße prozessual schutzbedürftigen, da zum Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Personenkreises nach Art. 3 Abs. 1 GG nichts anderes gelten für entsprechende Altverfahren, in denen die dem damaligen Minderjährigen, sei es auch formaliter korrekt, auferlegten Gerichtskosten noch nicht beglichen sind und wie im streitigen Fall weiterhin von der Staatskasse reklamiert werden.

8

Das gleiche Ergebnis der letztlich stets notwendigen Kostenbefreiung des Minderjährigen für das ihn betreffende Abstammungsverfahren hätte sich auch nach damaligem Recht unschwer erzielen lassen und, wie die jetzige Rechtslage anschaulich für jedermann illustriert, auch herbeigeführt werden müssen, weshalb in concreto ausnahmsweise auch noch auf der Ebene des vordergründig streitigen Kostenansatzes die evident unrichtige Sachbehandlung in dem der Kostenrechnung zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren zu einer Korrektur des dortigen Ergebnisses der partiellen Kostenbelastung des minderjährigen Kindes Anlass gibt. Denn das Amtsgericht hätte, in Erfüllung seiner sowohl zivilprozessual als auch verfassungsrechtlich begründeten und namentlich sozialstaatlich fundierten Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO in Konkretisierung der Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 und 3 GG seinerzeit zwingend dafür Sorge tragen müssen, dass dem minderjährigen und offenkundig hilfsbedürftigen Beklagten, der sich ebenso wie seine ihn vertretende Mutter der kostenspezifischen Problematik der stets nach § 93 c Satz 1 ZPO a. F. mit einer Kostenaufhebung endenden erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung nicht bewusst sein konnte, Prozesskostenhilfe für das Verfahren zuteil geworden wäre. In dem Falle wäre spätestens nach vier Jahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eine – so denn überhaupt zulässige – Abänderung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der ihrer dann immer noch bedürftigen, weil weiterhin minderjährigen Partei ausgeschlossen gewesen.

9

Selbst wenn, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, der Minderjährige seinerzeit wegen eventuell guter Finanzverhältnisse seiner Mutter ausnahmsweise keine Prozesskostenhilfe hätte erlangen können, hätte statt seiner jedenfalls die Mutter für die ihm auferlegten Prozesskosten aufkommen müssen. Im Interesse des tunlichst definitiv von den Prozesskosten zu entlastenden Minderjährigen wäre es notfalls auch unerlässlich gewesen, dessen auf Übernahme der Prozesskosten gerichteten und bestehenden Unterhaltsanspruch gegen die Mutter, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung nach vorheriger Pfändung und Überweisung, von Seiten der Staatskasse geltend zu machen.

10

In keinem Falle erscheint es nach alledem gerechtfertigt, den ohne eigenes Zutun als Minderjährigen mit Kosten belasteten Beklagten noch weiterhin seitens der Staatskasse auf Zahlung von Prozesskosten in Anspruch zu nehmen, von denen er richtigerweise bei korrektem Verfahrensablauf seit Langem hätte entbunden sein müssen und die nach neuem Recht seit September 2009 ihm überhaupt noch aufzuerlegen von vornherein unzulässig gewesen wäre.

11

Die gegenteilige, die Erinnerung des vormals minderjährigen Beklagten gegen die Kostenrechnung bzw. den Kostenansatz zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. April 2012 war daher, wie nunmehr beschwerdehalber tenoriert, unter notwendiger Einbeziehung der Kostengrundentscheidung zu korrigieren.

III.

12

Einer Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz bedarf es im Hinblick auf die Regelung des § 57 Abs. 8 FamGKG nicht.

13

Denn danach ist die Beschwerde gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft


Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.