Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Sept. 2013 - 2 W 51/12 (KfB), 2 W 51/12

bei uns veröffentlicht am18.09.2013

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 13. Februar 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.200,31 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen der Verletzung eines markenrechtlichen Unterlassungsvertrages geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist durch das am 17.11.2011 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg, mit dem die Berufung des Beklagten gegen seine antragsgemäße Verurteilung durch das Landgericht zurückgewiesen worden ist, beendet worden.

2

Mit Schriftsatz vom 01.03.2011, beim Landgericht eingegangen am 04.03.2011, hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten in I. Instanz in Höhe von 12.067,37 € zuzüglich des Ausgleichs des Gerichtskostenzuschusses und Prozesszinsen beantragt. Mit Schriftsatz vom 29.11.2011, beim Landgericht eingegangen am 01.12.2011, hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten II. Instanz in Höhe von 8.359,61 € zuzüglich des Ausgleichs des Gerichtskostenzuschusses und Prozesszinsen beantragt.

3

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg hat mit ihrem Beschluss vom 13.02.2012 die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten I. und II. Instanz in Höhe von insgesamt 20.426,98 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.067,37 € seit dem 04.03.2011 und aus weiteren 8.359,61 € seit dem 01.12.2011 festgesetzt.

4

Gegen diesen, ihnen am 21.02.2012 zugestellten Beschluss wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28.02.2012. Sie beanstanden, dass sie vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht angehört worden seien; die Postsendung des Landgerichts sei an die vormalige Kanzleianschrift adressiert worden und habe den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 24.02.2012 erreicht. In der Sachen meinen die Beklagten, dass die Kosten für italienische Anwälte in Höhe von 3.098,81 € nicht erstattungsfähig seien. Sie haben das Anfallen von Kopierkosten in Höhe von 101,50 €, hilfsweise dessen Erforderlichkeit bestritten. Sie rügen, dass die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für die Wahrnahme des Termins am 19.01.2011 nur zu 50 % erstattungsfähig seien, weil die Reise zugleich der Wahrnahme des Termins in einem Parallelrechtsstreit (7 O 1788/09) gedient habe. Die Beklagten wenden sich gegen die parallele Geltendmachung von Flug- bzw. Bahnkosten und Kosten für einen Mietwagen einschließlich Parkgebühren; letztere dürften höher sein als Taxikosten. Schließlich seien auch die Übernachtungskosten nicht erstattungsfähig. Hierzu hat die Klägerin am 08.03.2012 Stellung genommen.

5

Mit ihrem Beschluss vom 31.05.2012 hat die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und den von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Betrag auf 19.049,41 € reduziert. Die Teilabhilfe bezieht sich auf die Aufwendungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für Reisen zum jeweiligen Prozessgericht; insoweit hat die Rechtspflegerin angenommen, dass diese nur in Höhe der fiktiven Reisekosten von H. nach M. und zurück bzw. von H. nach N. und zurück (ohne Übernachtungskosten) erstattungsfähig seien. Die Reisekosten für den Termin am 19.01.2011 seien zudem nur zu 50 % dem vorliegenden Rechtsstreit zuzuordnen. Im Übrigen hat sie nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

B.

6

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel der Beklagten teilweise abgeholfen. Soweit es die Beschwerde für unbegründet erachtet hat - hinsichtlich der Angriffe gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten der italienischen Anwälte und der geltend gemachten Kopierkosten für die I. Instanz -, begegnen die Ausführungen des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken des Senats.

8

I. Das Landgericht hat die fehlgeschlagene Anhörung der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren bis zum Erlass des Beschlusses vom 13.02.2012 im Abhilfeverfahren nachgeholt; es hat sich insbesondere auch mit den Einwendungen der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin im Einzelnen auseinandergesetzt.

9

II. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines italienischer Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz sind hier nach § 91 Abs. 1 ZPO sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig.

10

1. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit dem Grunde ist hier nicht auf die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 MarkenG zurückzugreifen. Danach findet eine Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines ausländischen, nach seiner Ausbildung und seinem Tätigkeitsbereich einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt im Wesentlichen gleichgestellten Anwalts im Kostenfestsetzungsverfahren gar nicht statt (vgl. BGH, Beschluss v. 19.04.2007, I ZB 47/07 „Consulente in marchi“, GRUR 2007, 999; Urteil v. 21.12.2011, 196/10 „Kosten des Patentanwalts III“, GRUR 2012, 756; zuletzt: OLG Köln, Beschluss v. 17.05.2013, 17 W 32/13 - zitiert nach juris; vgl. auch Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, § 140 MarkenG Rdn. 40, 50). Zwar handelt es sich vorliegend um eine Kennzeichenstreitsache i.S. von § 140 Abs. 1 MarkenG; die von der Klägerin einbezogene Anwälte sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz („Consulenti in proprietá intelletuale“ bzw. „Intellectual property Attorneys“, ein Oberbegriff, der u.a. auch „Consulente in marchi“ einschließt). Die Hinzuziehung dieser Anwälte durch die Klägerin erfolgte aber nicht im Sinne einer Mitwirkung an der Prozessvertretung der Klägerin, sondern im Sinne eines privaten Rechtsgutachtens. Dies ergibt sich daraus, dass die Einschaltung durch eine gerichtliche Auflage im Prozess initiiert worden ist. Mit seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 24.03.2010 hat das Landgericht die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass allein der (von der Klägerin vorgetragene) Umstand der internationalen Registrierung von bestimmten Marken nichts darüber aussage, welchen konkreten Inhalt und Umfang der Markenschutz im jeweiligen Markenverbandsland (hier: Italien) habe (Ziffer 1), und hat der Klägerin aufgegeben, zum Schutzumfang ihrer international registrierten Marken in Italien vorzutragen (Ziffer 3). Der Inhalt des von der Klägerin an die italienischen Anwälte erteilten Auftrags bezog sich nicht auf die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin bzw. auf die Mitwirkung an ihrer gerichtlichen Vertretung, sondern auf Markenrecherchen und auf die Begutachtung von Markenkollisionen nach italienischem Recht (vgl. auch Rechnung vom 16.10.2010, GA Bd. II Bl. 165).

11

2. Die Kosten der italienischen Anwälte sind als Aufwendungen für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens dem Grunde nach erstattungsfähig, weil sie von der Klägerin als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Auslagen i.S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO angesehen werden durften. Angesichts der vorgenannten gerichtlichen Auflage steht die Prozessbezogenheit der Einholung des Gutachtens nicht in Frage. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass für den vom Landgericht geforderten weiteren Sachvortrag zu den Details des italienischen Markenrechts und zum Schutzumfang konkreter international registrierter Marken in Italien, der auch von den nationalen Schutzhindernissen abhängig ist, die Sachkunde der Klägerin selbst sowie der sie vertretenden Anwälte (deutscher Rechtsanwalt und deutscher Patentanwalt) nicht ausreichte.

12

3. Die geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt.

13

a) Die Klägerin hat das prozessbezogene Tätigwerden und den Umfang dieser Tätigkeiten indirekt dadurch belegt, dass sie im Schriftsatz vom 14.04.2010 ausführlich zu den maßgeblichen italienischen Rechtsvorschriften, zur italienischen markenrechtlichen Judikatur und zu den Ergebnissen einer Akteneinsicht beim italienischen Patentamt vorgetragen und ihren Vortrag u.a. unter Berufung auf das Zeugnis eines in der italienischen Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalts unter Beweis gestellt hat (vgl. GA Bd. II Bl. 16 bis 29). Sie hat die Höhe ihrer eigenen Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung dieser Anwälte (vgl. GA Bd. II Bl. 165) belegt; danach sind ein Honorar in Höhe von 2.500,00 € und im Einzelnen aufgeschlüsselte Auslagen in Höhe von insgesamt 598,81 € (jeweils netto) angefallen.

14

b) Eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin auf fiktive niedrige Kosten ist nicht vorzunehmen, insbesondere ist keine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten eines deutschen Rechtsanwalts geboten.

15

Allerdings gilt grundsätzlich für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts, dass deutsches Recht nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe der Vergütung maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 08.02.2005, VIII ZB 55/04, RPfleger 2005, 381; und v. 14.06.2005, VI ZB 5/05, RPfleger 2005, 631). Dies gilt auch hier und hat beispielsweise zur Folge, dass die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer nicht zu erstatten ist (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.04.2008, 2 W 39/08, OLGR 2008, 543); Mehrwertsteuer haben die italienischen Anwälte jedoch auch nicht abgerechnet.

16

Da die italienischen Anwälte als Rechtsgutachter beauftragt worden sind und für gutachterliche Tätigkeiten gesetzliche Gebührenvorschriften nicht existieren, beschränkt sich die durchzuführende Prüfung im Rahmen der Kostenfestsetzung allein darauf, ob die getroffene Honorarvereinbarung Anhaltspunkte dafür bietet, dass überhöhte bzw. nicht sachgerechte Forderungen erhoben worden sind. Das haben hier die Beklagten nicht vorgetragen; es ist auch sonst nicht ersichtlich.

17

III. Die Rechtspflegerin hat schließlich auch zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Auslagen für Ablichtungen und Ausdrucke anerkannt. Die von der Klägerin angegebene Anzahl der Kopien ist nach ihren Erläuterungen anhand der Gerichtsakte nachvollziehbar; sie entspricht - was der Senat überschlägig geschätzt hat - der Zahl der Ablichtungen bzw. Ausdrucke für die notwendigen Ablichtungen der Schriftsätze der Klägerin. Die Klägerin hat ihre Auslagen rechnerisch zutreffend auf der Grundlage der in VV Nr. 7000 Ziffer 1. lit. b) RVG aufgeführten Pauschalen abgerechnet.

C.

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

19

Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO; der Senat hat hier die Summe aus den Teilbeträgen der im Beschwerdeverfahren vor dem OLG noch streitgegenständlichen Positionen der Kostenfestsetzungsanträge in Ansatz gebracht.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Markengesetz - MarkenG | § 140 Kennzeichenstreitsachen


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Lan

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05

bei uns veröffentlicht am 14.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5/05 vom 14. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland z

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 5/05
vom
14. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im
Ausland zusätzlich eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts.
BGH, Beschluß vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05 - LG Berlin
AG Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2005 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im übrigen im Kostenpunkt abgeändert. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte 3 %, die Kläger 97 %. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte aus einem Wert von 97,18 €. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.542,37 €.

Gründe:

I.

Die Kläger betreiben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Taxiunternehmen in B.. Bei einem Verkehrsunfall mit einem norwegischen Reisebus wurde ein vom Kläger zu 1 gefahrenes Taxi beschädigt. Die Kläger nahmen den Beklagten vor dem Amtsgericht M. auf Schadensersatz in Höhe von 762,64 € erfolgreich in Anspruch. Gemäß Beweisbeschluß des Amtsgerichts sollte über den Hergang des Unfalls u.a. durch Vernehmung zweier Zeugen aus Norwegen im Wege der Rechtshilfe Beweis erhoben werden. Die Kläger verzichteten auf Mitteilung des Vernehmungstermins, der Beklagte nicht. An dem Beweistermin in Norwegen nahm für die Kläger eine norwegische Rechtsanwältin teil. Die Kläger beantragten die Erstattung der durch die Beauftragung der norwegischen Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung des Beweistermins entstandenen Kosten in Höhe von umgerechnet 2.639,55 €. Das Amtsgericht M. hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23. März 2004 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Das Landgericht Berlin hat auf die sofortige Beschwerde des Beklagten diesen Beschluß abgeändert und nur die Kosten als erstattungsfähig angesehen, die ein deutscher Rechtsanwalt bei der Beweisaufnahme im Inland habe verlangen dürfen, und diese in Höhe von 97,18 € festgesetzt; im übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zwar grundsätzlich auch die Kosten erstattungsfähig, die durch eine anwaltliche Vertretung in einem auswärtigen Beweistermin entstanden seien. Die Kosten für
die Vertretung bei einer Beweisaufnahme im Ausland seien jedenfalls dann erstattungsfähig , wenn es sich um einen für die Parteien wesentlichen Prozeß handele. Eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung sei aber dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Kosten eine angemessene Höhe überstiegen und sich vor allem im Hinblick auf den Streitwert als unverhältnismäßig hoch erwiesen. Nach den Erfahrungen des Gerichts sei die Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte bei einer Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter auch im Inland eher der Ausnahmefall. Im vorliegenden Fall würde eine wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei von der Beauftragung eines ausländischen Beweisanwalts abgesehen haben, schon weil sie damit habe rechnen müssen, im Falle eines Unterliegens diese Kosten selbst tragen zu müssen. Gleiches gelte für eine Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins im Ausland, die ebenfalls zu unverhältnismäßigen (Reise-)Kosten geführt haben würde. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es nicht, die Beauftragung der ausländischen Beweisanwälte als notwendig anzusehen.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§ 575 Abs. 1-3 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Kosten eines ausländischen Beweisanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Beweisaufnahmetermin geboten war, nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (vgl. §§ 54, 26, 6, 5 BRAGO, jetzt VV Nr. 3104 mit amtlicher Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. § 6 RVG).
1. Die Kosten eines ausländischen Beweisanwalts sind jedenfalls notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Partei hat das Recht bei einem auswärtigen Beweisaufnahmetermin anwesend zu sein und zwar auch durch ihren Anwalt, der sie vertritt. Das kann bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbeziehungen zu erheblichen Aufwendungen führen. Der erkennende Senat vermag nicht zu beurteilen, ob es sich vorliegend um komplizierte Fragen in einem wichtigen Rechtsstreit handelte, in dem es auf die Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins ankam. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von in solchen Fällen verursachten Kosten bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zugunsten der Kläger zu unterstellen, daß die Hinzuziehung der ausländischen Rechtsanwältin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war. In einem solchen Fall greift der Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, nicht ein. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten hätten beauftragen müssen, sie in dem Beweistermin zu vertreten, wenn dessen Kosten möglicherweise wesentlich geringer gewesen wären als die tatsächlich entstandenen Kosten. 2. Das Beschwerdegericht hat jedenfalls der Höhe nach zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Kosten ihrer norwegischen Rechtsanwältin auf die Gebühren begrenzt, die nach §§ 6, 26, 54 BRAGO bei Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts für eine Beweisaufnahme im Inland entstanden wären.
Es entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, daß die Kosten eines ausländischen Anwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. zum Verkehrsanwalt zuletzt BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - NJW 2005, 1373 m.w.N.).
a) Deutsches Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - aaO; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Ausländischer Anwalt"). Auch bei Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland durch einen ausländischen Rechtsanwalt ist kein Grund dafür ersichtlich, die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts. Für eine einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland spricht zudem, daß bei der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts allein auf die notwendige Teilnahme an dem Beweistermin beschränkte oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Tätigkeit handelte.
b) Nach diesen Grundsätzen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. aa) Bei dieser Sachlage kann es der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, daß das Beschwerdegericht die Beauftragung ausländischer Beweisanwälte für nicht "notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehalten hat, ohne hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluß vom
16. Dezember 2004 - I ZB 23/04 - BGHReport 2005, 813). Auch erscheint die Erwägung des Beschwerdegerichts als nicht tragfähig, die anfallenden Kosten zum Streitwert ins Verhältnis zu setzen. Dieser Gesichtspunkt mag zwar noch nachvollziehbar sein, wenn - wie hier - die den Rechtsstreit führenden Kläger die Kosten verursachen. Er greift aber nicht, wenn der Beklagte, dem der Rechtsstreit aufgezwungen wird, zu seiner Rechtsverteidigung die angeblich "unverhältnismäßigen" Kosten für notwendig halten darf. Ein unterschiedlicher Maßstab je nach der Parteistellung ist auch im Kostenerstattungsrecht nicht berechtigt, in dem eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Der Gerechtigkeitsgewinn , der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902). Hierauf kommt es jedoch nach den Ausführungen zu oben a) nicht an. bb) Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen , der Beklagte habe "alles und jedes" bestritten mit der Folge, daß ein teures Sachverständigengutachten und schließlich noch eine Beweisaufnahme in Norwegen erforderlich geworden seien. Auf die Bemessung des Erstattungsbetrages hat dies keinen Einfluß. Daß der Beklagte insoweit seine prozessualen Rechte mißbraucht hätte, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann es vorliegend auch nicht darauf ankommen, daß die Einschaltung der norwegischen Rechtsanwältin zur Wahrnehmung des Beweistermins möglicherweise durch das Interesse des Beklagten an der Mitteilung des Beweistermins veranlaßt worden
sein mag. Es ist das Recht einer jeden Partei zu einem Beweistermin zu erscheinen (§§ 357 Abs. 1, 364 Abs. 4 ZPO). dd) Schließlich wird die Partei auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt dadurch, daß die Einschaltung eines ausländischen weiteren Anwalts grundsätzlich zu ihren Lasten geht, weil dessen Kosten nur erstattungsfähig sind, soweit sie die vergleichbaren Gebühren eines inländischen Anwalts nicht überschreiten. Diese Belastung trifft beide Parteien in gleicher Weise. Es ist jeder Partei unbenommen selbst abzuwägen, ob sie einen weiteren Anwalt für einen Beweistermin im Ausland einschalten will oder ob sie dies - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - für nicht sinnvoll hält.
c) Nach allem besteht vorliegend keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Kosten eines zusätzlichen ausländischen Anwalts für einen Beweistermin im Ausland nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VI ZB 55/04 - aaO; vgl. auch OLG München, JurBüro 2004, 380, 381).
d) Das Beschwerdegericht hat im hier zu entscheidenden Fall ohne Rechtsfehler die zu erstattenden Kosten ausschließlich nach den Gebühren eines Rechtsanwalts bemessen und keine über die Auslagenpauschale des § 26 BRAGO (vgl. jetzt VV Ziff. 7002) hinausgehenden fiktiven Auslagen oder Reisekosten berücksichtigt. Solche waren weder geltend gemacht noch im einzelnen dargetan. Die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts zu einem ausländischen Beweistermin wird zudem regelmäßig so erfolgen können, daß zusätzliche Auslagen und Reisekosten nicht anfallen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nach allem zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, Nr. 1957 Kostenverzeichnis Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.