Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 02. Aug. 2013 - 12 Wx 9/13
Tenor
Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Haldensleben vom 02. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,- Euro.
Gründe
I.
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Der Beteiligte ist im Grundbuch von ... Blatt ... als Eigentümer des im Beschlussrubrum näher bezeichneten verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingetragen.
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In Abteilung II des Grundbuchs waren ursprünglich unter laufender Nummer 5 bis 8 verschiedene Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerke aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gebucht worden, die das Grundbuchamt auf Antrag der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Haldensleben jedoch zwischenzeitlich wiederum gelöscht hat.
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Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 17. September 2012, Eingang bei dem Amtsgericht am 27. November 2012, um „Bereinigung“ der Grundbücher im Hinblick auf die zwischenzeitlich gelöschten Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsvermerke nachgesucht und insoweit dargelegt, dass er durch die aus dem Grundbuch nach wie vor ersichtlichen, wenngleich zwischenzeitlich gelöschten Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsvermerke in seiner persönlichen Kreditwürdigkeit herabgesetzt würde. Der Grundbuchinhalt benachteilige ihn insbesondere bei Finanzierungsgesprächen mit seiner Kreditbank. Er verlange daher, die gelöschten Eintragungen endgültig aus dem Grundbuch zu entfernen bzw. dauerhaft unkenntlich zu machen, so dass die zwischenzeitlich aufgehobene Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung gar nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich werde.
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Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 02. Januar 2013 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Umschreibung seines Grundbuches allein zu dem Zweck, einen gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk auf diese Weise unkenntlich zu machen, nicht zustünde. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem grundgesetzlich garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn die insoweit gebotene Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an einer umfassenden und zuverlässigen Auskunft über alle gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse einerseits und dem persönlichen Interesse des Eigentümers an der Sicherung seiner Kreditwürdigkeit andererseits falle hier zu Gunsten des Allgemeininteresses aus.
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Gegen die Antragszurückweisung wendet sich der Beteiligte mit seiner mit „Widerspruch“ überschriebenen Eingabe vom 15. Januar 2013. Er trägt erneut vor, dass von den gelöschten Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerken auch nach deren Löschung nachteilige Auswirkungen kreditschädigender Art ausgingen, denen nur durch die endgültige Entfernung aus dem Grundbuch begegnet werden könne und müsse. Außerdem verwahrt er sich gegen den Vorwurf der „Grundbuchwäsche“ und hält diese Formulierung für einen anstößigen „Mafiasprachgebrauch“.
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Das Grundbuchamt hat die Eingabe des Beteiligten als Grundbuchbeschwerde ausgelegt und am 05. Februar 2013 beschlossen, der Beschwerde des Beteiligten vom 15. Januar 2013 nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung in der Sache vorzulegen. Zur Begründung hat es ergänzend angeführt, dass die Entscheidung, wie Grundbücher zu führen seien und ob bzw. wann ein Grundbuch neu zu fassen sei (§§ 23, 28 GBV), ausschließlich im nicht überprüfbaren Ermessen des Grundbuchamtes liege.
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Der Senat hat den Beteiligten unter dem 17. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass seine Grundbuchbeschwerde voraussichtlich in der Sache ohne Erfolg bleibe und im Kosteninteresse eine Rücknahme angeregt. Innerhalb der dem Beteiligten gesetzten und antragsgemäß verlängerten Stellungnahmefrist ist eine Erklärung jedoch nicht eingegangen.
II.
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Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten ist nach § 71 Abs.1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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1. Das Grundbuchamt hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Umschreibung des Grundbuchs durch Anlage eines neuen Grundbuchblattes abgelehnt. Soweit der Beteiligte auf die kreditschädigenden Auswirkungen des Grundbuchinhalts verweist, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
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Die Löschung eines Rechts im Grundbuch erfolgt gemäß § 46 GBO grundsätzlich - wie auch hier geschehen - durch Eintragung eines Löschungsvermerkes (Abs. 1) oder - im Falle einer Übertragung des Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt - dadurch, dass das Recht nicht mit übertragen wird (Abs. 2).
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Eine Vernichtung von Eintragungsvermerken oder deren dauerhafte Unkenntlichmachung sieht das Grundbuchrecht demgegenüber ebenso wenig vor wie eine Entfernung von Eintragungsunterlagen aus den Grundakten. Denn es gilt im Grundbuchverfahrensrecht der Grundsatz, dass das Grundbuch im Interesse des Rechtsverkehrs zuverlässig und vollständig über gegenwärtige und vergangene Rechtsverhältnisse an dem Grundstück Auskunft geben muss. Denkbar ist allenfalls eine Umschreibung des Grundbuchblattes nach Maßgabe der §§ 23, 28 ff der Grundbuchverfügung (im Folgenden: GBV).
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Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 1 GBV ein Grundbuchblatt umgeschrieben werden muss oder nach dem Ermessen des Grundbuchamtes umgeschrieben werden kann, sind hier aber nicht erfüllt.
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Wie das Grundbuchamt bereits zutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, steht dem Eigentümer auch kein über die gesetzlich geregelten Fälle des § 28 GBO hinausgehender Anspruch auf eine Blattumschreibung allein zu dem Zweck zu, die gelöschten Vermerke und Eintragungen im Grundbuch zu beseitigen und damit aus der Publizität des Grundbuchs heraus zu nehmen (z. B. OLG Düsseldorf MDR 1987, 1034; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 83; BayObLGZ 1992, 28; OLG Celle, Beschluss vom 21. Januar 2013, 4 W 12/13 zitiert nach juris; OLG Naumburg NotBZ 2013, 71; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., Rdn. 12 Zu § 3 GBO; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 613 a). Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere auch nicht aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 65, 1 ff) herleiten. Für den Regelfall, dass nämlich die gelöschte Eintragung - wie hier - ursprünglich rechtmäßig zustande gekommen war, bietet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen Grund, weitere übergesetzliche Umschreibungstatbestände zu schaffen und dem Beteiligten einen entsprechenden Anspruch auf Umschreibung zuzubilligen (z. B. BayObLGZ 1992, 28; OLG Celle, Beschluss vom 21. Januar 2013, 4 W 12/13 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1034). Die Vorschriften der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung werden durch die speziellen, dem Schutz und der Geheimhaltung personenbezogener Daten dienenden, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausgestaltenden Datenschutzgesetze nicht berührt. Das allgemeine Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überdies keineswegs schrankenlos gewährleistet, zumal auch personenbezogene Informationen ein Abbild der sozialen Realität darstellen, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugerechnet werden kann. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse auf gesetzlicher Grundlage - wie hier - und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gebotes der Normenklarheit hinnehmen (BVerfG Rpfleger 1989, 121). Bei der insoweit gebotenen Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Allgemeininteresse an der Offenlegung des Grundbuchs und der Grundakten für bestimmte Personen unter bestimmten Voraussetzungen, auch soweit es sich um bereits abgeschlossene, nicht mehr aktuelle Rechtsvorgänge handelt, einerseits und dem persönlichen Interesse des Eigentümers, dass die offensichtlich erledigten, für seine Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit aber weiterhin abträglichen früheren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Grundbuch nicht weiter ersichtlich sind, muss dem Allgemeininteresses der Vorrang eingeräumt werden. Denn ein Recht des Beteiligten dahin, die Umschreibung nur deshalb verlangen zu können, um einen früher zu Recht eingetragenen Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsvermerk über die erfolgte Löschung hinaus aus dem Grundbuch zu entfernen, würde der Aufgabe und Bedeutung des Grundbuchs für den Rechtsverkehr widerstreiten. Das Grundbuch kann die ihm zugedachte Funktion vielmehr nur sachgerecht erfüllen, wenn sicher gestellt ist, dass darin alle das Grundstück betreffenden Vorgänge nach den in der GBO und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen festgelegten Regeln erfasst sind. Jede Abweichung hiervon würde zu Verunsicherungen und Erschwernissen für die beteiligten Verkehrskreise führen. So bleiben beispielsweise auch frühere Eintragungen nach ihrer Löschung durchaus bedeutsam für einen potentiellen Kreditgeber des Grundstückseigentümers. Sie dienen danach weiterhin dem Schutz des Rechtsverkehrs (z.B. OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 83; BayObLGZ 1992, 28; OLG Celle, Beschluss vom 21. Januar 2013, 4 W 12/13).
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Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich das von dem Beteiligten erstrebte Ziel durch eine Umschreibung des Grundbuchblattes auch letztlich im Ergebnis nicht erreichen lässt. Denn das Handblatt des geschlossenen Grundbuchs verbleibt ebenso bei den Grundakten als auch die Urkunden, die den gelöschten und nach § 30 Abs. 1 Buchst. c GBV nicht mit übernommenen Eintragungen zugrunde liegen (§ 32 GBV). Diese sind einer Akteneinsicht daher grundsätzlich zugänglich (z. B. OLG Düsseldorf MDR 1987, 1034; BayObLGZ 1992, 28). Bei einer weitergehenden Zulassung der Umschreibung würden sich die betroffenen Verkehrskreise, insbesondere die Kreditwirtschaft, ohne weiteres auf die neue Sachlage einstellen und zur Erlangung einer zuverlässigen Auskunft stets auf die Grundakten im Wege der Akteneinsicht zugreifen, in denen das Handblatt des geschlossenen Grundbuchs verbleibt (z. B. BayObLGZ 1992, 28; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 83).
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Die den Löschungsregelungen für das Schuldnerschutzverzeichnis zugrunde liegenden Überlegungen sind auf das Grundbuch im Übrigen nicht übertragbar. Denn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verfolgen einen anderen Zweck, da sie unmittelbare Auskünfte über die Kreditwürdigkeit ermöglichen sollen, während Eintragungen in das Grundbuch der Publizität des Immobiliarsachenrechts dienen und allenfalls mittelbar Rückschlüsse in Richtung der Kreditwürdigkeit zulassen (z. B. BayObLGZ 1992, 28).
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Danach aber ist ein Anspruch des Grundbucheigentümers auf Grundbuchumschreibung nach erfolgter Löschung einer eingetragenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme grundsätzlich zu verneinen.
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Etwas anderes mag gelten, wenn die zwischenzeitlich gelöschte Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerkes unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zu Unrecht vollzogen worden wäre (z. B. OLG Jena, Beschluss vom 25. Januar 2013, 9 W 581/12 zitiert nach juris). Von diesem Ausnahmefall ist hier jedoch nicht auszugehen. Der Beteiligte stützt seinen Anspruch auf Unkenntlichmachung der gelöschten Eintragung durch Anlegung eines neuen Grundbuchblattes nicht etwa darauf, dass die ursprüngliche Eintragung rechtswidrig erfolgt sei, sondern allein darauf, dass trotz der zwischenzeitlichen Löschung gleichwohl noch aus dem Grundbuch ersichtlich sei, dass über das Grundstück zuvor einmal die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung angeordnet war.
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Soweit der Beteiligte an der von dem Grundbuchamt gewählten Formulierung „Grundbuchwäsche“ Anstoß genommen hat und sich durch diese Wortwahl desavouiert sieht, ist darauf zu verweisen, dass damit erkennbar keineswegs eine Diskreditierung bezweckt war. Bei dem von dem Grundbuchamt verwendeten Begriff der „Grundbuchwäsche“ handelt es sich um einen im Grundbuchverfahrensrecht allgemein gebräuchlichen, rechtstechnischen Begriff, der lediglich das Anliegen umschreiben soll, eine gelöschte, aber noch sichtbare Grundbucheintragung durch Anlegung eines neuen Grundbuchblattes unkenntlich zu machen. Mit dieser im Grundbuchverkehr durchaus üblichen Formulierung sind aber keine Wertungen über die Person des eingetragenen Eigentümers verbunden.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO besteht kein Anlass, weil der Senat mit seiner Entscheidung mit der bislang hierzu ergangenen Rechtsprechung in Einklang steht.
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Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2, 31 KostO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.
(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.