Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 24. Nov. 2014 - 12 Wx 16/14

24.11.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Zeitz vom 03. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 446,25 Euro

Gründe

I.

1

Am 16. August 2004 verstarb die seit dem 4. Februar 1955 geschiedene, kinderlose Erblasserin F. R. in Z. . Eine testamentarische Verfügung hatte sie zu Lebzeiten nicht getroffen. Da die gesetzlichen Erben unbekannt waren, ordnete das Amtsgericht - Nachlassgericht - Zeitz mit Beschluss vom 19. August 2004 eine Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin mit dem Aufgabenkreis Ermittlung der Erben und Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Diese legte am 17. September 2004 ein Nachlassverzeichnis vor, das ein Nachlassvermögen von seinerzeit 22.712,60 Euro auswies. Am 06. Dezember 2004 nahm das Nachlassgericht mit dem Ziel der Erbenermittlung eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten nach der am 16. August 2004 verstorbenen Erblasserin vor und erteilte - unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Aufforderungen - am 21. März 2005 auf Antrag der Beteiligten zu 1) einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligte zu 4) zu einem Erbanteil von 1/2 und die Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/6 als Erben nach der Erblasserin auswies. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob es die Nachlasspflegschaft auf, da mit der Feststellung der Erben in dem Erbschein der Grund für die Pflegschaft entfallen sei.

2

Aufgrund der im Bundesanzeiger veröffentlichten Aufforderung des Nachlassgerichts war die Erbenermittlung E. GmbH darauf aufmerksam geworden, dass die Erben nach der Erblasserin F. R. unbekannt sind. Sie nahm auf eigene Kosten die Ermittlungen der weiteren gesetzlichen Erben auf. Im Zuge ihrer Recherchen ermittelte sie die Beteiligten zu 5) bis 7) als weitere gesetzliche Erben, deren Rechte sie in deren Auftrag bei dem Nachlassgericht anmeldete. Zuvor war sie an die Beteiligten zu 5) bis 7) herangetreten und hatte mit diesen im Januar 2011 eine Honorarvereinbarung über eine Vergütung von 33 1/3 % des den Miterben jeweils zufallenden Erbanteils plus Fallpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen. Die Beteiligten zu 5) bis 7) bevollmächtigten sie darüber hinaus mit ihrer Vertretung in der Nachlassangelegenheit. Nachdem das Erbrecht des Beteiligten zu 5) bei dem Nachlassgericht angemeldet war, ordnete dieses mit Beschluss vom 21. Juni 2011 die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 21. März 2005 an. Die Erbenermittlung E. GmbH beantragte darauf unter Vorlage der Vollmachtsurkunden namens der Beteiligten zu 5) bis 7) die Erteilung eines neuen gemeinschaftlichen Erbscheins unter Berücksichtigung deren Erbenstellung, den das Nachlassgericht am 03. Juli 2012 antragsgemäß erließ. Danach beerbten die Beteiligten zu 4) und zu 5) die Erblasserin zu einem Erbanteil von jeweils ¼.

3

Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 04. Juli 2012, korrigiert und ergänzt mit weiterem Schriftsatz vom 08. Januar 2013, beantragte der Beteiligte zu 5) die Festsetzung der von ihm für die Beauftragung der Erbenermittlung E. GmbH nach der getroffenen Honorarvereinbarung aufgewandten Kosten gegenüber den weiteren Miterben entsprechend deren Erbquote. Gegenüber der Beteiligten zu 4) belief sich der festzusetzende Kostenanteil auf 446,25 Euro. Die Beteiligte zu 4) ist diesem Antrag entgegen getreten, da es nach ihrer Meinung nicht notwendig war, dass die Beteiligten zu 5) bis 7) gesonderte Honorarverträge mit der Erben-Ermittlung E. GmbH abgeschlossen hatten Außerdem hat sie die Ansicht vertreten, dass die Aufwendungen zur Erlangung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von der Erbschaftssteuer abzusetzen seien.

4

Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die aufgrund des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 03. Juli 2012 von der Beteiligten zu 4) an den Beteiligten zu 5) nach §§ 80, 81, 85 FamFG zu erstattenden Kosten auf 446,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2013 festgesetzt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligten die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen entsprechend ihrer Erbquote tragen müssten. Hierzu würde auch das Honorar für die Erbenermittlung zählen, zu dem sich der Beteiligte zu 5) aufgrund Honorarvertrages vom 10./17. Januar 2011 verpflichtet habe. Denn ohne die Recherchen der gewerblichen Erbenermittlerin hätten die Miterben keine Kenntnis von ihrer Erbenstellung und der Höhe ihrer Quote erlangt. Die Erbschaftssteuer habe für die Notwendigkeit der Auslagen dagegen keine Bedeutung, da der Erwerb unter dem Freibetrag von 20.000,- Euro liege.

5

Hiergegen wendet sich die Beteiligten zu 4) mit ihrer am 20. Dezember 2013 bei dem Nachlassgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, die jedoch nicht weiter begründet worden ist.

6

Das Nachlassgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) ist nach § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO, 85 FamFG) eingelegt worden, jedoch nicht begründet.

8

Das Amtsgericht hat die Ermittlungskosten für die Beauftragung des gewerblichen Erbenermittlers zu Recht gegenüber der Beteiligten zu 4) entsprechend ihrem Erbanteil nach Maßgabe der §§ 80, 81, 85 FamFG festgesetzt, da es sich insoweit um erstattungsfähige notwendige Aufwendungen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Beteiligten zu 5) handelt.

9

1. Die Beurteilung der Frage, ob verfahrensvorbereitende und -begleitende eigene Aufwendungen eines Beteiligten objektiv notwendig und erstattungsfähig sind, hat sich daran auszurichten, ob ein verständiger und wirtschaftlich vernünftig denkender Verfahrensbeteiligter die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. Dabei muss ihm gestattet werden, die zur Wahrnehmung seiner Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen (z. B. BGHZ 153, 235). Auch in einem Verfahren nach dem FamFG gilt allerdings der Grundsatz einer kostensparenden Verfahrensführung. Jeder Beteiligter hat danach die von ihm getätigten Aufwendungen, sofern er sie von einem anderen Beteiligten erstattet verlangen möchte, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner beantragen prozessualen Belange vereinbaren lässt (z. B. Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, Rdn. 3a zu § 80 FamFG). Die Kosten verursachenden Tätigkeiten müssen für das konkrete Verfahren oder für die Verfolgung der eigenen Rechtsposition zumindest förderlich sein, um erstattet werden zu können. Im Hinblick hierauf kommt die Erstattung der Kosten für eine eigene Sachverhaltsaufklärung durch Hinzuziehung eines Privatdetektivs oder - wie hier - eines gewerblichen Erbenermittlers dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem eigenen sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen wäre (z. B. BGH a. a. O.). Ermittlungskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie zur Führung des Verfahrens erforderlich sind oder der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens dienen. Voraussetzung ist insoweit, dass für die Vornahme der Ermittlungen im Zeitpunkt der Beauftragung aus objektiv verständiger Sicht des Auftraggebers ein konkreter Anlass oder Verdacht bestand, es für die Durchsetzung der eigenen Rechtsposition auf die gewonnenen Erkenntnisse ankommt, die nur durch die entsprechenden Ermittlungen (also nicht einfacher und billiger) sachgerecht in Erfahrung gebracht werden konnten, die Ermittlungen mithin konkret verfahrensbezogen sind und die hieraus resultierenden Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (Zöller/Herget, Rdn. 13 zu § 91 ZPO „Detektivkosten“ m. w. N.). Die Erstattungsfähigkeit setzt nicht voraus, dass die Ermittlungen den Verfahrensausgang tatsächlich positiv beeinflusst haben, da maßgeblich eine Betrachtung im Zeitpunkt der Beauftragung ist. Sie müssen aber in das Verfahren eingeflossen sein, da es ansonsten an dem Erfordernis der Verfahrensbezogenheit fehlt (z. B. OLG Koblenz OLGR Koblenz 2006, 1017 m. w. N.). Ist das Ermittlungsergebnis von dem Gericht verwertet worden oder hat es in sonstiger Weise die prozessuale Stellung des Beteiligten begünstigt bzw. verändert, indiziert dies in der Regel bereits die Erstattungsfähigkeit (KG Berlin FamRZ 2009, 1699; Keske in Schulte-Beinert/Weinrich, FamFG, Rdn. 60 zu § 80 FamFG).

10

2. Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Kosten für die Einschaltung des gewerblichen Erbenermittlers erfüllt. Denn ohne dessen Recherche hätten die Beteiligten zu 5) bis 7) von ihrem Erbrecht keine Kenntnis erlangt. Die gewonnenen Erkenntnisse haben auch unmittelbar Eingang in das Erbscheinserteilungsverfahren gefunden und sind vom Nachlassgericht verwertet worden. Denn nachdem die Erbenermittlerin die weiteren gesetzlichen Erben ausfindig gemacht und mit diesen in Kontakt getreten ist, wurde der zunächst am 21. März 2005 erteilte gemeinschaftliche Erbschein nach § 2361 BGB als unrichtig eingezogen. Auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Erbenermittler haben die Beteiligten zu 5) bis 7) ihren Erbscheinsantrag bei dem Nachlassgericht stellen und die geforderten Familienstandsurkunden vorlegen können. Die Recherchen haben den Verfahrensausgang ohne Zweifel maßgeblich beeinflusst.

11

Der Erstattungsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Ermittlung der Erben zunächst Aufgabe der zwischenzeitlich abberufenen Nachlasspflegerin war und im Erbscheinsverfahren im Übrigen generell der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§§ 2358 BGB, 26 FamFG). Denn dieser begründet keine Pflicht des Nachlassgerichts zur Ermittlung der einzelnen gesetzlichen Erben (z. B. Fröhler in Prütting/Helms, Rdn. 12 zu § 342 FamFG). Im Erbscheinsverfahren ist die Amtsermittlungspflicht an dem konkret gestellten Erbscheinsantrag und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden zur Überprüfung eines behaupteten Erbrechts (§ 2358 Abs. 1 BGB i. V. m. § 26 FamFG) ausgerichtet. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller nach § 2356 Abs. 1 BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass es von Amts wegen die nach §§ 2354, 2356 BGB vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise selbst zu beschaffen hat. Aufzuklären hat das Nachlassgericht vielmehr nur die über die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise hinausgehenden Fragen familienrechtlicher Art (z. B. OLG Düsseldorf NotBZ 2014, 381). Da die dem Antragsteller auferlegte Darlegungslast mit einer formellen Beweisführungslast gekoppelt ist, wird dieser - da er in der Regel nicht nur über die bessere Kenntnis des Sachverhalts, sondern auch über einen besseren Zugang zu bestimmten Beweismitteln verfügt - zur Mitwirkung bei der Ermittlung der wahren Rechtslage herangezogen (z. B. Prütting in Prütting/Helms, FamFG, Rdn. 35 d zu § 26 FamFG). Es ist danach in erster Linie Sache des Antragstellers, die Urkunden zum Nachweis seiner Erbenstellung beizubringen, deren Richtigkeit sodann das Nachlassgericht von Amts wegen zu überprüfen hat.

12

Auch die Tatsache, dass der gewerbliche Erbenermittlerin seinerzeit an die von ihr aufgefundenen Erben heran getreten ist und diesen die Offenlegung der von ihr gewonnenen Erkenntnisse gegen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung angeboten hat, steht der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen nicht entgegen. Denn in der Sache kann es keinen Unterschied machen, ob der Verfahrensbeteiligte selbst den Ermittler mit der Vornahme von Nachforschungen beauftragt hat oder aber der Erbenermittler (wie hier) seine Recherchen zunächst von sich aus auf eigenes Kostenrisiko anstellte und seine Erkenntnisse über das Erbrecht dann an den ermittelten Erben verkauft hat. Das Ermittlungsergebnis fließt in dem einen wie dem anderen Fall in gleicher Weise in das Verfahren ein.

13

Bedenken gegen ein solches Vorgehen des gewerblichen Erbenermittlers bestehen grundsätzlich nicht (z. B. OLG Düsseldorf NotBZ 2014, 381). Zwar hat dieser gegen den von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung (z. B. BGH, BGH NJW 2000, 72; FamRZ 2006, 775). Im vorliegenden Fall hat die Erben-Ermittlung E. GmbH aber mit den ermittelten Erben eine Honorarvereinbarung für die von ihr bereits erbrachten Ermittlungsdienste getroffen, wodurch diese, denen durch die Ermittlungstätigkeit ein unerwarteter Vermögensvorteil zugute gekommen ist, die zu ihren Gunsten erbrachte zeit- und kostenaufwändige Erbensuche entgolten haben.

14

Auch soweit die Beteiligte zu 4) eingewandt hat, dass es nicht notwendig gewesen sei, dass die Beteiligten zu 5) bis 7) drei gesonderte Verträge mit der Erben-Ermittlung E. GmbH abgeschlossen hätten, zumal diese im Erbscheinsverfahren gemeinschaftlich auftreten würden, ist ihr Vorbringen nicht begründet. Bei diesen Auftragsverhältnissen handelte es sich um jeweils gesonderte Angelegenheiten, die kostenrechtlich auch selbständig in Ansatz gebracht werden konnten. Denn kostenauslösend ist hier die Ermittlungstätigkeit des gewerblichen Erbenermittlers mit dem Ziel der Auffindung des einzelnen - bislang unbekannten - gesetzlichen Erben. Der für die jeweilige Erbensuche erforderliche Zeit- und Kostenaufwand ist insofern in jedem Auftragsverhältnis gesondert angefallen.

15

Der abgerechnete bzw. vereinbarte Kostenaufwand steht hier auch nicht außer Verhältnis zum Streitgegenstand. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars von bis zu 1/3 des bereinigten Nachlasses wird in der Rechtsprechung als üblich und angemessen anerkannt (z. B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 05. Februar 2007, 10 O 7175/06 zitiert nach juris; LG München I, Urteil vom 12. Oktober 2005, 26 O 10845/05 zitiert nach juris). Der Erbenermittler muss regelmäßig - je nach den Umständen des Einzelfalls - mehr oder weniger zeit- und kostenaufwendige Tätigkeiten entfalten, um einen bislang unbekannten Erben zu ermitteln, ohne dass ihm ein Vergütungsanspruch zusteht, wenn seine Bemühungen erfolglos bleiben oder ihm kein entsprechender Auftrag erteilt worden ist. Gelingt es ihm aber, den Erben ausfindig zu machen, kommt dieser in den unerwarteten Genuss eines Vermögenszuwachses aus der Erbmasse. Dann ist es aber grundsätzlich auch interessengerecht, dem Erbenermittler ein Honorar hierfür zuzubilligen. Da sich seine Tätigkeiten im Hinblick auf Zeit- und Kostenaufwand sehr unterschiedlich gestalten können, liegt der Höhe seiner Vergütung in der Regel eine Mischkalkulation zugrunde, die sich hier mit 33 % noch im Rahmen des Angemessenen bewegt (z. B. LG Nürnberg- Fürth, Urteil vom 05. Februar 2007, 10 O 7175/06 zitiert nach juris). Konkrete Einwendungen gegen den Kostenansatz hat die Beteiligte zu 4) im Übrigen auch nicht erhoben.

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

17

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 24. Nov. 2014 - 12 Wx 16/14 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 10 Steuerpflichtiger Erwerb


(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von de

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Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 342 Begriffsbestimmung


(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die1.die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,2.die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,3.die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,4.die Ermittlung der Erben,5

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 85 Kostenfestsetzung


Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die

1.
die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
2.
die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
3.
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
4.
die Ermittlung der Erben,
5.
die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
6.
Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
7.
die Testamentsvollstreckung,
8.
die Nachlassverwaltung sowie
9.
sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
betreffen.

(2) Teilungssachen sind

1.
die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und
2.
Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.