Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 85 Kostenfestsetzung

Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

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ZPO: Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen

07.01.2014

Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV.
Zivilprozessrecht

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren


Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - II ZB 13/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SpruchG § 15 Abs. 4 a.F. Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2019 - IV AR (VZ) 2/18

bei uns veröffentlicht am 28.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/18 vom 28. Oktober 2019 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2019:281019BIVAR.VZ.2.18.0 Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Buß

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - V ZB 216/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 216/10 vom 20. Januar 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch und D

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - II ZB 4/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/13 vom 22. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SpruchG § 6 Abs. 2; FamFG § 85; ZPO § 574; RVG § 7 Abs. 1; RVG-VV Nr. 1008 a) Gegen die Beschwerdeentscheidun

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2016 - 11 WF 733/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Beschwerdewert beträgt € 201,71. IV. Die Rechtsbeschwerde wird

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2016 - 11 WF 885/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 29.04.2016 dahingehend abgeändert, dass die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin nach dem vollstreckbaren

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Juli 2014 - 11 WF 965/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 06.06.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahre

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Okt. 2018 - 31 Wx 305/18

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor 1. a) Der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.7.2018 wird insoweit mit der Maßgabe abgeändert, dass die Höhe des von der Antragsgegnerin zu erstattenden Betrags 6928,18 € (in Worten: sechstausendneunhundertac

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - XII ZB 447/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 30. August 2016 aufgehoben.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Aug. 2015 - 4 WF 166/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht (Rechtspflegerin) – Bonn am 16.09.2014 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss – 406 F 136/12 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, au

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 24. Nov. 2014 - 12 Wx 16/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Zeitz vom 03. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4)

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Mai 2014 - 8 W 167/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Z. 4 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Notariats II - Nachlassgericht - Nürtingen vom 2. April 2014, Az. II NG 128/2013, wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte Z. 4 hat die

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Okt. 2013 - 6 WF 237/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 29.5.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 23.5.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesenDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,85 € festgesetzt.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Aug. 2013 - 8 UF 133/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Tenor Die Beschwerde der Kindesmutter und des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld vom 21.05.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Antrag der Kindeseltern vom 14.08.2013 auf Bewilligung von Verfahren

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 15. Juli 2013 - 5 T 231/13

bei uns veröffentlicht am 15.07.2013

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,-- EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerd