Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. März 2016 - 12 W 121/15

bei uns veröffentlicht am07.03.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im April 2013 vor dem Amtsgericht Bergen (Norwegen) - ... - auf Zahlung von 316.956,00 norwegischen Kronen zzgl. Zinsen und Kosten in Anspruch genommen. Diesem lag eine Regressforderung wegen ihrer Inanspruchnahme als Bürgin gegenüber der norwegischen S. Bank AS zugrunde.

2

Der Antragsgegner hatte bei dieser Bank ein Darlehen in Höhe von 303.990,00 norwegischen Kronen aufgenommen und davon bei der Antragstellerin einen PKW BMW 320d erworben. Der Darlehensbetrag wurde an die Antragstellerin ausgezahlt und von dieser über eine Bürgschaft zu Gunsten der Bank abgesichert. Der Antragsgegner verließ sodann Norwegen und nahm den finanzierten PKW mit. Nachdem er die Zahlung der vereinbarten Kreditraten gegenüber der S. Bank eingestellt hatte, nahm diese die Antragstellerin als Bürgin in Anspruch, die darauf 316.956 norwegische Kronen an die Bank gezahlt hat.

3

Der Antragsgegner hatte sich auf das Verfahren vor dem Amtsgericht Bergen eingelassen. Nachdem er mit seiner Bitte um Aussetzung des Haupttermins wegen Erkrankung nicht durchgedrungen und zum Haupttermin am 10. Februar 2014 nicht erschienen war, erging gegen ihn am 12. Februar 2014 ein Versäumnisurteil über 316.956,00 norwegische Kronen zzgl. Zinsen und Kosten. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bergen vom 28. August 2014 als unzulässig verworfen.

4

Die Antragstellerin hat darauf am 20. April 2015 bei dem Landgericht Magdeburg beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bergen vom 12. Februar 2014 mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen und die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen dahin zu ergänzen, dass 9,5 % Zinsen seit dem 21. März 2014 geschuldet werden.

5

Das Landgericht Magdeburg hat darauf unter dem 20. Oktober 2015 beschlossen:

6

Das Urteil des Amtsgerichts Bergen (Norwegen) vom 12. Februar 2014, Aktenzeichen ..., bei dem der Einspruch vom 22. April 2014 durch das Amtsgericht Bergen am 28. August 2014 unter dem Aktenzeichen ... als unzulässig verworfen wurde und in dem der Antragsgegner verurteilt wurde, einen Betrag von 316.956,00 Norwegische Kronen zzgl. Verzugszinsen gerechnet ab dem Datum der Fälligkeit bis zum Zeitpunkt der Zahlung sowie Verfahrenskosten i. H. v. 72.425,00 Norwegische Kronen zu zahlen, wird ergänzt darum, dass der Zinssatz auf 9,5 % seit dem 21. März 2014 festgesetzt wird, und ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

7

Gegen diesen ihm am 7. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 22. Dezember 2015 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 ausgeführt, dass er Einwendungen gegen den materiellen Anspruch selbst geltend mache. Er habe keinen Schuldschein unterzeichnet, sondern einen Kreditbetrag in Höhe von 303.990 norwegische Kronen von der S. Bank AS erhalten und diesen als Kaufpreis an die Antragstellerin auszahlen lassen, so dass der Anspruch nicht bestehe. Trotz mehrfacher Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, die Bank zu einer entsprechenden Auszahlungsbestätigung zu bewegen. Nunmehr habe diese mit Mail vom 20. Januar 2016 aber erklärt, dass der Kreditbetrag an die Antragstellerin ausgezahlt worden sei. Damit sei bewiesen, dass eine Forderung der Antragstellerin gegen ihn nicht mehr bestehe. Diesen Vortrag habe er zwar bereits im eigentlichen Klageverfahren gehalten, jedoch bislang den Nachweis über die Auszahlung des Darlehens an den Antragsteller nicht beibringen können.

8

Der Senat hatte dem Antragsgegner aufgegeben, das lesbare Original der Email der Bank vom 20. Januar 2016 vorzulegen, der darauf ein Schreiben der S. Bank vom 9. Februar 2016 (auch in Übersetzung) vorgelegt hat.

9

Der Antragsgegner beantragt:

10

In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2015 zum Aktenzeichen 11 O 558/15 (257) wird der Antrag zurückgewiesen.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sei auf sie übergegangen. Der Antragsgegner könne mit seinen jetzt geltend gemachten Einwendungen nicht gehört werden. Er hätte vor dem Amtsgericht Bergen seine vermeintlichen Ansprüche verfolgen müssen.

II.

14

Die Entscheidung erfolgt durch den Senat in voller Besetzung, da die Regelung des § 568 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach dem Anhang II zu Art. 39 des im Rechtsverkehr der Europäischen Union mit Norwegen geltenden Lugano Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (im folgenden LugÜ II) bzw. § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen [im folgenden AVAG] ist der zuständige Vorsitzende einer Kammer des Landgerichts kein Einzelrichter i. S. v. §§ 348 ff., so dass das Beschwerdegericht nicht im Rahmen des 568 ZPO, sondern als vollständig besetzter Senat zu entscheiden hat (z. B. OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2009, 184).

15

Die sofortige Beschwerde ist nach § 43 LugÜ II, § 11 AVAG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn eine ausländische Entscheidung darf nach Art. 45 Abs. 2 LugÜ II nicht in der Sache selbst überprüft werden.

16

Eine solche Sachprüfung ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 1 AVAG, wonach Einwendungen gegen den materiellrechtlichen Anspruch selbst, die erst nach Erlass des Vollstreckungstitels entstanden sind, im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. Denn soweit es den Erfüllungseinwand anbelangt, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 45 EuGVVO (in der bis zum 8. Januar 2015 geltenden Fassung; Brüssel I-VO [VO (EG) Nr. 44/2001]) dahin auszulegen ist, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung durch ein Rechtsbehelfsgericht aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund entgegenstehe (IPRax 2012, 357). Dabei ist auch nicht zwischen liquiden (rechtskräftigen oder unbestrittenen) und illiquiden Einwendungen unterschieden worden, weshalb davon auszugehen ist, dass alle nicht von Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Einwendungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung als nicht berücksichtigungsfähig anzusehen und der Erfüllungseinwand ausschließlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren zuzuordnen ist. Dem ist die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr in vollem Umfang gefolgt (z. B. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2013, IX ZB 87/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2014, 3 W 208/13; Beschluss vom 1. September 2015, 3 W 95/15; jeweils zitiert nach Juris).

17

Dies ist auch auf die der bis zum 8. Januar 2015 geltenden Fassung des Art. 45 EuGVVO (Brüssel I-VO [VO (EG) Nr. 44/2001]) inhaltlich entsprechenden Regelung in Art. 45 LugÜ II zu übertragen. Denn das LugÜ II ist nach Art. 216 Abs. 2 AEUV nicht nur Bestandteil des Unionsrechts (z. B. Zöller/Geimer, Rdn. 13 zu Art. 1 EuGVVO - Anhang I), sondern das Luganer Abkommen und die EuGVVO sind nach der Präambel zum Protokoll 2 zu LugÜ II möglichst einheitlich und konform auszulegen. Der Senat kann daher keine Feststellungen dahin zu treffen, ob der durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bergen vom 12. Februar 2014 titulierte Zahlungsanspruch inzwischen erloschen ist. Denn die Vollstreckbarerklärung darf nach Art. 45 Abs. 1 LuGÜ II nur aus den in Art. 34 und 35 LugÜ II aufgeführten Gründen aufgehoben werden. Solche liegen hier aber nicht vor.

18

Nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ II wird eine Entscheidung nur dann nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Verfahrensrechtlich widerspricht das Urteil des Amtsgerichts Bergen nicht dem deutschen ordre public. Ein Grund hierfür würde nur vorliegen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (z. B. BGH, NJW 2010, 153). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner wurde nicht wesentlich anders als nach deutschem Prozessrecht behandelt und u. a. auch auf die Folgen seines Ausbleibens im Verhandlungstermin hingewiesen. Gegen die dann folgende Säumnisentscheidung war auch ein Rechtsbehelf eröffnet.

19

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht widerspricht das Urteil des Amtsgerichts Bergen ersichtlich nicht dem deutschen ordre public. Davon könnte ohnehin nur ausgegangen werden, wenn feststeht, dass ein deutscher Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist somit, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (z. B. BGH, NJW 2015, 479). Ein solcher Widerspruch liegt hier aber erkennbar nicht vor. Denn der Antragsgegner ist - nicht anders als nach deutschem Recht - zur Zahlung an den Bürgen verurteilt worden, weil dieser den Darlehensgeber aus der Bürgschaft zu befriedigen hatte, nachdem der Antragsgegner seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber der ausreichenden Bank nicht mehr nachgekommen war.

20

Ebenso wenig greifen die weiteren Versagungsgründe aus Art. 34 LugÜ II. Der Antragsgegner hatte sich auf das Verfahren vor dem Amtsgericht Bergen eingelassen (Art. 34 Nr. 2 LugÜ II). Das nachfolgende Urteil ist mit keiner in Deutschland, in einem anderen Vertragsstaat des LugÜ II oder in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung zwischen den Parteien unvereinbar (Art. 34 Nr. 3 und 4 LugÜ II). Es liegen auch keine Versagungsgründe nach Art. 35 LugÜ II vor. Über eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften in Art. 8 ff. LugÜ - in Betracht kommen hier nur solche bei Verbrauchersachen gemäß Art. 15 ff. LugÜ - hat der Senat nicht zu befinden. Denn auch in Verbrauchersachen ist nicht von Amts wegen die internationale Zuständigkeit des Ursprungsstaates zu klären oder feststellen und deshalb dem erststaatlichen Urteil die Anerkennung versagen. Es ist zumindest eine Zuständigkeitsrüge des Verbrauchers notwendig (z. B. Zöller/Geimer, Rdn. 81 zu Art. 45 EuGVVO - Anhang I). Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Bergen (Norwegen) für die gegen ihn dort anhängige Klage nicht gerügt.

III.

21

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO und §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsste

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren


(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - IX ZB 87/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 87/11 vom 10. Oktober 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Ri

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 87/11
vom
10. Oktober 2013
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die
Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 10. Oktober 2013

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.418.180 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2
1. Die Prüfung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, weil das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG ist die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, MDR 2004, 1074, 1075).
3
2. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 45 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO entschieden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, entgegensteht (Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-139/10, Prism Investments BV/van der Meer, NJW 2011, 3506 Rn. 43). In seinen Ausführungen unterscheidet der Europäische Gerichtshof nicht zwischen liquiden und illiquiden Einwendungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Europäische Gerichtshof alle nicht von Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Einwendungen im Exequaturverfahren als nicht berücksichtigungsfähig ansieht (Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 2; Wagner, IPRax 2012, 326, 331; Meller-Hannich, GPR 2012, 90, 94; Sujecki, EWS 2012, 110, 111; vgl. auch Hk-ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Schinkels, ZPO, 4. Aufl., Art. 45 Rn. 1; Meller -Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung , 2. Aufl., § 12 AVAG Rn. 3 f; aA Gerald Mäsch in Kindl/MellerHannich /Wolf, aaO Art. 45 EuGVVO Rn. 4 ausdrücklich gegen EuGH). Bei liquiden Einwendungen drohen zwar keine Verzögerungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Es greift aber das vom Europäischen Gerichtshof angeführte Argument, dass zwischen dem Exequaturverfahren, welches die Wirkungen der ausländischen Entscheidung in die Rechtsordnung des Zweitstaates "integriert", und der anschließenden Zwangsvollstreckung strikt zu trennen ist (EuGH, aaO Rn. 40). Der Erfüllungseinwand wird ausschließlich dem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren zugeordnet, so dass entsprechende Einwendungen erst in diesem Verfahrensstadium geprüft werden können. Somit gilt, dass nicht nur illiquide (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 267/11, WM 2012, 1555 Rn. 13 ff), sondern auch liquide Einwendungen vom Exequaturverfahren ausgeschlossen sind. Ob die Würdigung des Beschwerdegerichts zutrifft, die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwendungen seien teilweise streitig und damit illiquide, ist somit nicht entscheidungserheblich.
4
Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen wegen der früher abweichenden Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310) ist nicht erforderlich , weil sich der Senat lediglich bezüglich der hier maßgeblichen Auslegung des vorrangigen Art. 45 EuGVVO der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anschließt (vgl. BSG, NJW 1974, 1063, 1064).
5
3. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Zusammenhang mit der Prüfung des ordre public-Einwandes nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO durch das Beschwerdegericht hat der Senat im Einzelnen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
6
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Vill Lohmann Fischer
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.01.2009 - 13 O 66/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.01.2011 - 5 W 132/09-48- -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.