Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. Sept. 2016 - 1 Ws (RB) 42/16

published on 19/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. Sept. 2016 - 1 Ws (RB) 42/16
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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 20. Juli 2016 (509 StVK 533/16) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).

3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Hinsichtlich der lediglich "zunächst" verweigerten Herausgabe der beiden Grußkarten ist der Antragsteller nicht mehr beschwert. Im Übrigen betraf der von ihm insoweit zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976, 2 BvR 691/75, zitiert nach juris, die Rechtslage vor Inkrafttreten des StVollzG, wohingegen für die Zeit danach anerkannt ist, dass unbeschriebene Postkarten nicht zum Schriftwechsel i.S.d. § 28 Abs. 1 StVollzG (jetzt § 38 Abs. 1 JVollzGB LSA) gehören (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14. Dezember 2006, 5 Ws 480/06, 5 Ws 605 Ws 605/06, Rn. 18, m.w.N., zitiert nach juris).

3

Hinsichtlich der sichergestellten Zeitschriften hat der Senat bereits Zweifel daran, ob der noch zum StVollzG ergangenen Rechtsprechung, wonach nicht durch Vermittlung der Anstalt bezogene (§ 68 Abs. 1 StVollzG, jetzt § 58 Abs. 1 S. 1 JVollzGB LSA), sondern unmittelbar zugesandte Zeitungen und Zeitschriften (ebenfalls) nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 StVollzG (jetzt § 58 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 JVollzGB LSA) vorenthalten werden dürfen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 15. März 2013, 2 Ws 330/12, Rn. 8; OLG Hamm, Beschl. v. 26. März 2013, III-1 Vollz (Ws) 80/13, Rn. 8 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris), zu folgen ist, denn dies liefe dem Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 StVollzG (jetzt § 58 Abs. 1 S. 1 JVollzGB LSA) zuwider, durch Vermeidung von Beilagen und Randnotizen eine Verminderung des Kontrollaufwands herbeizuführen. Jedenfalls wird der Schutzzweck der vorgenannten Bestimmungen nur dann nicht erheblich tangiert, wenn es sich um eine einmalige oder gelegentliche Zusendung handelt (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 10; Arloth, StVollzG, § 68, Rn. 2). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr verdeutlichen bereits der Umstand, dass die beiden Briefsendungen, in denen die drei streitgegenständlichen Zeitschriften vorgefunden wurden, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eingingen, sowie die Antragsbegründung des Antragstellers, wonach unmittelbar zugesandte Zeitschriften erst dann vorenthalten werden dürften, wenn es sich "um größere Teile aus einem Abonnement" handele (Bl. 3 d.A.), dass der Antragsteller meint, einen Anspruch auf Aushändigung ihm regelmäßig zugesandter einzelner Zeitschriften zu haben. Ein solcher Anspruch besteht nicht.


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.

(1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.