Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 1 U 124/13

bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.6.2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 1666/12) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind die Kinder des verstorbenen H. B. (i.F. Erblasser). Der Erblasser errichtete mit Datum vom 12.8.2002 ein notarielles Testament (Bl. 7ff.), in dem er die Parteien zu je 1/3 als Erben einsetzte. Die Erben wurden mit mehreren Vermächtnissen belastet, was dazu führte, dass die Kläger die Erbschaft jeweils mit notariellen Urkunden ausschlugen. Der Beklagte hat die Erbschaft ausdrücklich angenommen. Zunächst außergerichtlich machten die Kläger gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend und verlangten Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Über die Frage wurde außergerichtlich korrespondiert. Mit Schreiben vom 13.9.2010 legte der Beklagte ein nicht unterzeichnetes Nachlassverzeichnis sowie einen Gutachtenauszug über die Grundstücke in W. und R. vor. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, Pflichtteilsrechte der Kläger anzuerkennen, haben diese eine Stufenklage erhoben (die am 5.12.2012 zugestellt wurde), mit der sie auf der 1. Stufe einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses geltend machen und die Wertermittlung der Grundstücke in W. und R. verlangen.

2

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und vertritt unter Hinweis auf das Urteil des OLG Celle (vom 6.7.2006 – 6 U 53/06 – [z.B. FamRZ 2006, 1877]; hier: zitiert nach juris) die Ansicht, dass den Klägern kein Anspruch aus § 2314 BGB zustehe. Diese Vorschrift sei auf Erben nicht anwendbar, die die Erbschaft ausgeschlagen hätten und nur dadurch die Stellung eines Nichtmehrerben erlangt hätten. Wenn den Klägern indes kein Pflichtteilsanspruch zustehen könne, gelte dies auch für den geltend gemachten Auskunftsanspruch. Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung, liege keine vor, sei der Anspruch verwirkt.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

4

Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht der 1. Stufe der Stufenklage stattgegeben. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 2314 BGB sei, dass die Beklagten zu den Pflichtteilsberechtigten i.S.v. § 2303 BGB gehörten, wozu auch der nach § 2306 BGB belastete Erbe zähle, soweit er das Erbe ausschlage. Der Auffassung des OLG Celle (a.a.O.) wonach das Auskunftsrecht nur dem enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben zustehe, nicht aber demjenigen, der durch Ausschlagung des Erbes die Stellung eines Nichtmehrerben erlange, könne nicht gefolgt werden. Die Rechte aus § 2314 BGB schieden nur dann aus, wenn der Ausschlagende einen Pflichtteil aufgrund von § 2306 BGB nicht verlangen könne. Anwendbar sei § 2306 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung. Wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten einen unbelasteten Erbteil zuwende, der dem Pflichtteil gleichkomme oder diesen übersteige, müsse sich dieser damit zufrieden geben. Ein Pflichtteilsanspruch bestehe dann nicht. Belaste der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch testamentarische Anordnungen, solle mit § 2306 BGB verhindert werden, dass dadurch die Nachlassbeteiligung dieses Erben unter seinen Pflichtteil gemindert werde. Übersteige das belastete Erbteil den Pflichtteil, räume § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB (a.F.) dem Erben ausdrücklich ein Wahlrecht ein. Er könne zwischen der Annahme des (belasteten) Erbteils und dem Verlangen des Pflichtteils wählen. Ob der belastete Erbteil den Pflichtteil übersteige, sei allein anhand eines Quotenvergleichs zu ermitteln. Insoweit hätte nach der testamentarischen Anordnung der Erbteil der Kläger jeweils 1/3 betragen, während der Pflichtteil nur 1/6 ausmache. Den Klägern stehe daher trotz Ausschlagung des Erbes der Pflichtteil zu und damit auch die Rechte aus § 2314 BGB. Der Anspruch sei zudem weder verjährt, noch verwirkt.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er wiederholt unter Hinweis auf das Urteil des OLG Celle (a.a.O.) seine Ansicht, dass das Auskunftsrecht aus § 2314 BGB nur demjenigen Pflichtteilsberechtigten zustehe, der durch das Testament enterbt werde, weil dieser dann keine Möglichkeit habe, auf andere Weise Auskunft über den Nachlass zu erlangen. Dies gelte aber nicht in gleicher Weise für den Miterben, der Auskunftsmöglichkeiten habe. Der Beklagte wiederholt seinen Vortrag zur Verjährung und zur Verwirkung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 9.9.2013 (Bl. 137ff.).

6

Der Beklagte beantragt,

7

das am 28.6.2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 1666/12) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus erster Instanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 14.1.2014 (Bl. 145ff.).

11

Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 144).

II.

12

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger ein Auskunftsrecht aus § 2314 BGB zuerkannt. Es wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung.

13

Zweck des § 2314 BGB ist, dem außerhalb des Nachlasses Stehenden die Möglichkeit einzuräumen, Informationen über dessen Inhalt zu erlangen (Staudinger/Haas BGB, Neubearbeitung 2006 - § 2314, Rn. 1). Der (Mit-)Erbe kann zwar rein tatsächlich vor dem gleichen Problem stehen, gleichwohl steht ihm der Anspruch aus § 2314 BGB nicht zu, sondern u.U. nur ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (dazu: OLG Karlsruhe Urteil vom 24.9.2003 – 9 U 59/03 – [FamRZ 2004, 410, 412]). Zwar fällt die Erbschaft mit dem Erbfall beim Erben an (Universalsukzession). Endgültig erwirbt der Erbe wegen seines Rechts zur Ausschlagung die Erbschaft aber erst mit der Annahme (Palandt/Weidlich BGB, 73. Aufl., § 1922, Rn. 6). Diese Ausschlagungsfrist aus § 1944 BGB als Überlegungsfrist räumt das Gesetz dem Erben ausdrücklich ein. Entschließt er sich zur Ausschlagung der Erbschaft hat er wie der enterbte Erbe wiederum keinen Zugriff auf den Nachlass und ist zur Bestimmung eines Pflichtteilsrechts auf Auskunft angewiesen. Dass er in der Ausschlagungsfrist theoretisch Zugriff auf den Nachlass haben kann (rein praktisch wird dies jedoch überhaupt nicht möglich sein, weil er zum Nachweis seiner Erbenstellung – z.B. gegenüber Banken – erst einen Erbschein erlangen muss), kann nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium hinsichtlich der Notwendigkeit von Auskünften gegenüber dem von vornherein enterbten Pflichtteilsberechtigten darstellen. Da der Erbe sowohl das Wahlrecht hat, die Erbschaft anzunehmen als sie auch auszuschlagen und dem beschränkten Erben zudem weiter das Wahlrecht aus § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht, ist – wie im rechtlichen Hinweis ausgeführt – kein Grund ersichtlich, den enterbten Pflichtteilsberechtigten und den Nichtmehrerben nach Ausschlagung der Erbschaft im Hinblick auf das Auskunftsrecht aus § 2314 BGB unterschiedlich zu behandeln. Dem enterbten Pflichtteilsberechtigten steht das Auskunftsrecht aus § 2314 BGB zu. Dem Erben kann jedenfalls unter den Voraussetzungen von § 242 BGB ein Auskunftsrecht zustehen. Warum der Nichtmehrerbe in dieser Hinsicht völlig rechtlos sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Feststellung im Urteil des OLG Celle (a.a.O.), dass die Ausschlagung des Erbes nicht dazu dienen dürfe, die Stellung des Nichtmehrerben im Auskunftsverfahren gegenüber dem Erben zu verbessern und ihm Rechte einzuräumen, die ihm in der Stellung als (Mit-) Erbe nicht zustehen würde, verkennt, dass dem Erben nach dem Gesetz die Wahl zusteht, in welche Rolle (Erbe oder Pflichtteilsberechtigter) er eintreten will. Entscheidet er sich im Rahmen der gesetzlichen Wahlmöglichkeit gegen die Erbenstellung und für die Stellung als Pflichtteilsberechtigter, dann müssen ihm – ebenso wie dem enterbten Erben – auch alle Rechte zustehen, die daran hängen. Die Frage, ob der hinterlassene Erbteil größer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist mit dem Landgericht jedenfalls dann allein anhand eines Quotenvergleichs zu ermitteln, wenn – wie vorliegend – die Erbeinsetzung nach Bruchteilen erfolgt (Staudinger/Haas a.a.O., § 2306, Rn. 5).

14

Der Anspruch ist nicht verjährt. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls im Jahre 2009 abstellt, konnte der Anspruch bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch im Jahre 2012 eindeutig nicht verjährt sein.

15

Der Anspruch ist mit dem Landgericht auch nicht verwirkt. Nach der Reform des Verjährungsrechts und der Einführung einer Regelverjährungsfrist von nur noch 3 Jahren, kommt die Annahme von Verwirkung nur noch ganz ausnahmsweise in Betracht (Palandt/ Grüneberg a.a.O., § 242, Rn. 93 m.w.N.), was aus den vom Landgericht angeführten Gründen vorliegend nicht angenommen werden kann.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

17

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

18

Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat von der Entscheidung des OLG Celle (a.a.O.) abweicht.

19

Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich nach dem (geschätzten) Aufwand des Beklagten für die Erteilung der Auskunft (Zöller/Herget ZPO, 30. Aufl. § 3, Rn. 16 [Auskunft]):

20

- jeweils 2.000,-- Euro für die Wertgutachten
- 500,-- Euro für das Nachlassverzeichnis


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2314 Auskunftspflicht des Erben


(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1944 Ausschlagungsfrist


(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen


(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann e

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Sept. 2003 - 9 U 59/03

bei uns veröffentlicht am 24.09.2003

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26.02.2003 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über a) die ausgleichspflichtigen Zuwendungen sowie d

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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26.02.2003 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über

a) die ausgleichspflichtigen Zuwendungen sowie die Schenkungen des S. innerhalb der letzten 10 Jahre

b) den Güterstand der Eheleute S..

Im übrigen wird die Auskunftsklage abgewiesen.

2. Die Klage auf Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände und der zugewendeten bzw. geschenkten Gegenstände wird abgewiesen.

3. Zur Entscheidung über den Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die nach Erteilung der Auskunft und Wertermittlung zu beziffernden Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wird der Rechtsstreit an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

4. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben des am 22.12.1992 verstorbenen S. im Wege der Stufenklage nach Überleitung der erbrechtlichen Ansprüche der V. gem. § 90 BSHG auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Anspruch.
Die Eheleute S., deren Kinder die sieben Beklagten und V. sind, hatten am 15.05.1993 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Erben einsetzten. Als Erben nach dem Letztversterbenden wurden die acht Kinder bestimmt, wobei in Bezug auf die Tochter V. wegen deren geistiger Behinderung Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Das Erbe der V. sollte nach den Bestimmungen des Testaments dazu dienen, es dieser zu ermöglichen, ihr Leben wie bisher weiterzuführen. Es wurde in das Ermessen des Testamentsvollstreckers gestellt, aus den Erträgnissen und wenn er dies für erforderlich hält auch aus der Substanz, Sachleistungen und Vergünstigungen für das Kind zu erbringen, die der für zweckmäßig und sinnvoll hält und die geeignet sind, dem Kind Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. Das Vermögen sollte für das persönliche Wohl und für die persönlichen Bedürfnisse entsprechend dem Grad der Behinderung des Kindes verwendet werden. Es folgte eine Aufstellung der Zwecke, für die Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, einschließlich der Kosten der Beerdigung des Kindes. Weiter bestimmten die Eltern: "Die Verpflichtung zur Zahlung der o.g. Beträge entfällt, wenn diese Leistung in irgendeiner Form auf die unserem Kind zu gewährenden Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet werden oder wenn der Sozialhilfeträger die Übernahme oder Beteiligung an den Kosten zu der (er) gesetzlich verpflichtet wäre, wegen der vorstehend getroffenen Regelung verweigert". Zur Testamentsvollstreckerin sollte die Beklagte A. S. ernannt werden.
Weiter enthält das Testament die Bestimmung: "Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden von uns von dem überlebenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen, ist dieses Kind einschließlich seiner Abkömmlinge beim Tod des Letztversterbenden von uns ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt.".
Der Kläger hat, gestützt auf die Überleitung gem. Bescheid vom 29.6.2001, die Pflichtteilsansprüche von V. geltend gemacht. Die durch das Amtsgericht Singen am 20.3.2001 bestellte Ergänzungsbetreuerin hat mit Schreiben an das Amtsgericht vom 13.11.2001 mitgeteilt, dass die Erbschaft auf Ableben der Mutter nicht ausgeschlagen und und keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen
durch Vorlage eines durch einen Notar errichteten Nachlaßverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses des S. zum Zeitpunkt des Erbfalls,
über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen sowie die Schenkungen des S. innerhalb der letzten zehn Lebensjahre,
über den Güterstand der Eheleute S..
10 
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Wert der Nachlaßgegenstände und der zugewendeten bzw. geschenkten Gegenstände gemäß Ziffer 1.b) durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.
11 
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die nach Erteilung der Auskunft und der Wertermittlungen zu beziffernden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12 
Die Beklagten haben beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie haben geltend gemacht, der Klage stehe bereits entgegen, dass die für die Pflichtteilsberechtigte bestellte Ergänzungspflegerin die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten abgelehnt habe. Im übrigen stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass nach dem im Testament der Eltern zum Ausdruck gekommenen Willen der Testierenden der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe der behinderten Tochter habe verhindert werden sollen, um dieser über die Sozialleistungen hinaus etwas zukommen zu lassen.
15 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
16 
Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.
17 
Aufgrund der Überleitung nach § 90 BSHG kann der Kläger gegen die Beklagten als Erbeserben des M. S. Pflichtteilsansprüche der V. S. bezüglich dessen Nachlasses geltend machen. Die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche bestehen jedoch nicht in dem Umfang des § 2314 BGB, da V., von der der Kläger seinen Anspruch ableitet, Miterbin ihrer Mutter geworden ist und ihr deshalb als Miterbin der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB nicht zusteht. Die Auslegung des Testaments ergibt, dass die Verwirkungsklausel in Bezug auf das Erbrecht auf Ableben des Letztversterbenden dann nicht gilt, wenn nicht der Pflichtteilsberechtigte selbst, sondern, wie hier, der Träger der Sozialhilfe aufgrund Überleitung den Pflichtteil auf Ableben des Erstversterbenden geltend macht. Der Kläger kann daher nur in eingeschränktem Umfang nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft beanspruchen (BGH, NJW 1973, 1876). Der Antrag auf Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses des M. S. ist unbegründet. Zur Entscheidung über den noch zu beziffernden Zahlungsantrag ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
18 
Durch die Überleitung gem. § 90 BSHG sind die Pflichtteilsansprüche der Tochter V. auf Ableben ihres Vaters auf den Kläger übergegangen, da der Anspruch mit dem Erbfall entstanden und vererblich sowie übertragbar ist (§ 2317 BGB). Die Unpfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs vor Anerkennung oder Rechtshängigkeit gemäß § 852 Abs. 1 ZPO und der daraus folgende Ausschluß eines gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß §§ 412, 400 BGB steht aufgrund der Regelung in § 90 Abs. 1 S. 4 BSHG dem Übergang auf den Kläger nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG § 90, Rn. 54 und § 90, Stichwort: Pflichtteilsanspruch; Knapp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl., § 90 Rn. 23). Aus dieser Regelung des § 90 Abs. 1 S. 4 BSHG als spezieller Sonderregelung folgt, dass der Pflichtteilsanspruch ohne jede Einschränkung übergeht und somit mit dem Recht darüber zu entscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird oder nicht und es nicht dem Pflichtteilsberechtigten persönlich vorbehalten bleibt, diese grundsätzliche Entscheidung zu treffen. Die Überleitungsanzeige hat zur Folge, dass der Kläger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangte, die damals die Tochter V. hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs hatte. Der Kläger wurde mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen die Beklagten besteht (BGH, NJW 1985, 2419 m.w.N.). Weder den Regelungen über das Pflichtteilsrecht noch § 90 BSHG ist zu entnehmen, dass bezüglich des Pflichtteilsrechts weiter zu differenzieren ist und dem Pflichtteilsberechtigten die Entscheidung verbleibt, ob er überhaupt dieses Recht geltend machen will oder nicht. Solches folgt auch nicht daraus, dass das Unterlassen der Geltendmachung nicht der Gläubigeranfechtung unterliegt (BGH, NJW 1997,2384). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass der Pflichtteilsanspruch gemäß § 852 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar oder jedenfalls nur aufschiebend bedingt pfändbar ist, mit der Folge, dass der Pfändungsgläubiger erst bei Eintritt der Bedingung das vollwertige Pfandrecht erwirbt, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung bestimmt (BGH, NJW 1993, 2876). Diese Regelung des Pfändungsrechts zu Gunsten der Entschließung des Pflichtteilsberechtigten ist aber gerade durch § 90 Abs. 1 S. 4 BSHG zu Gunsten des Sozialhilfeträgers und damit der Allgemeinheit außer Kraft gesetzt. Da die Überleitung vor der Entschließung des Ergänzungspflegers erfolgte, konnte diese das bereits übergegangene Recht nicht mehr beeinträchtigen.
19 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stünde dieser Ausübung des Pflichtteilsrechts durch den Sozialhilfeträger nicht entgegen, wenn dessen Ausübung zur Folge hätte, dass die Verwirkungsregelung des Testaments greifen würde mit der Folge, dass V. S. nicht Miterbin der H. S. würde, sondern auch insoweit nur mit der Folge des Übergangs auf den Kläger als Sozialhilfeträger den Pflichtteil beanspruchen könnte. Zwar ist es zutreffend, dass bei der hier vorliegenden testamentarischen Regelung mit der Geltendmachung des Pflichtteils auf Ableben des M. S. die gleiche Wirkung eintreten würde, als hätte V. selbst gemäß § 2306 BGB ihren Erbteil am Nachlaß des M. S. ausgeschlagen. Aus dieser gleichen Folge kann aber nicht der Grundsatz hergeleitet werden, dass dem Kläger die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts in bezug auf den Nachlaß des M. S. verwehrt ist. Aus den gesetzlichen Regelungen des Sozialrechts und des Erbrechts ergibt sich keine Beschränkung des Überleitungsrechts in bezug auf das Pflichtteilsrecht bei Vorliegen bestimmter weiterer erbrechtlicher Konsequenzen. Für eine einschränkende Auslegung des Überleitungsrechts aus allgemeinen Billigkeitserwägungen in Bezug auf andere Fälle gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die Auswirkung der Überleitung bei Geltendmachung des Pflichtteilsrechts nach dem erstversterbenden Elternteil auf die Erbenstellung bezüglich des zweitversterbenden Elternteils beruht auf der testamentarischen Regelung. Soweit das Landgericht aus der Interessenlage des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB ohne den ersten Erbfall Schlüsse ziehen will, wird im übrigen übersehen, dass damit einseitig dem Eigeninteresse des Pflichtteilsberechtigten und Miterben Vorrang vor dem Interesse des Trägers der Sozialhilfe und damit der Allgemeinheit eingeräumt wird.
20 
Diese Fragen bedürfen hier keiner weiteren Vertiefung, da die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts durch den Kläger wegen des Nachlasses des M. S. nicht zur Folge hat, dass V. S. nicht mehr Miterbin des Nachlasses der H. S., sondern nur pflichtteilsberechtigt wurde. Denn die Auslegung des Testaments ergibt, dass die Verwirkungsklausel des Testaments nur für den Fall gelten soll, dass V. persönlich den Pflichtteil auf Ableben des Erstversterbenden geltend macht, nicht jedoch für den Fall, dass ohne ihre Mitwirkung ein Dritter, wie hier der Kläger aufgrund der Überleitung den Pflichtteil beansprucht. Bei der hier vorzunehmenden Auslegung des Testaments ist der wirkliche Wille der beiden Erblasser zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen, dieser ist jedoch nicht bindend. Entscheidend ist, was die Erblaser mit der Verwirkungsklausel zum Ausdruck bringen wollten (BGH, NJW 1993, 256). Aus den testamentarischen Regelungen ergibt sich, dass die Erblasser einerseits den überlebenden Ehegatten sichern und andererseits die acht Kinder im wesentlichen gleich behandeln wollten. Ferner wollten sie mit der testamentarischen Regelung in bezug auf die behinderte Tochter V. sicherstellen, dass ihr, insbesondere durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung und der weiteren diesbezüglichen Regelungen, aus dem Erbe Vorteile zufließen, ohne dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreifen kann. Daraus folgt, dass die Testierenden V. nicht ihr gegenüber dem Sozialhilfeträger abgeschirmtes Erbrecht versagen wollten, wenn nur der Sozialhilfeträger Pflichtteilsansprüche beim ersten Erbfall geltend macht. Dafür spricht auch, dass eine solche einschränkende Auslegung der Verwirkungsklausel die übrigen sieben Miterben nicht wesentlich benachteiligt. Bei einem Wert des Erbes gemäß Auskunft der Beklagten vom 13.11.2002 von etwa 500.947,-- DM ergibt sich bei acht Erben ein Wert eines Erbteils von 62.618,-- DM auf Ableben der H. S. und ein Pflichtteilsanspruch wegen des Erbfalles von M. S. von entsprechend 15.654,61 DM. Damit wird durch den Pflichtteilsanspruch jeder der acht Miterben nur mit rund 1.956,82 DM belastet. Dies hätten die Testierenden als Folge des Zugriffs des Sozialhilfeträgers als Drittem in Kauf genommen, ohne die behinderte Tochter V. zum ausschließlichen Vorteil des Sozialhilfeträgers mit dem Ausschluß des Erbrechts zu belasten.
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Da somit V. als Miterbin der H. S., die als Alleinerbin M. S. beerbt hat, auch Miterbin des M. S. wurde, stehen ihr als Miterbin und damit aus abgeleitetem Recht auch dem Kläger die Ansprüche des § 2314 BGB nicht zu. Die Ansprüche des § 2314 setzen die Nichterbenstellung des Pflichtteilsberechtigten voraus. Insoweit ist ein Pflichtteilsansprüche verfolgender Erbe und somit der Kläger, der solche Ansprüche geltend macht, auf die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Unterrichtung zu verweisen, die der Erbe kraft seiner Erbenstellung hat, zumal andernfalls V., von der der Kläger seinen Anspruch ableitet, als Miterbin die gleiche Verpflichtung treffen würde. Dies gilt ebenso für das Recht, eine amtliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses und die Ermittlung des Nachlasswertes auf Kosten des Nachlasses zu verlangen. Insbesondere die Belastung des Nachlasses mit Kosten dieser Maßnahmen (§ 2314 Abs. 2 BGB) würde, wenn wie hier der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist, zu unhaltbaren Ergebnissen führen (BGH, NJW 1973, 1876). ). Es besteht kein Grund, der Pflichtteilsberechtigten, die als Miterbin von H. S. auch deren Erbenrechte am Nachlass des M. S. erlangt hat, abweichend von der Regelung in § 2314 BGB weitergehende Rechte einzuräumen. Den Umständen des Einzelfalles tragen die aus § 242 BGB hergeleiteten Ansprüche ausreichend Rechnung.
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Aus diesen Gründen ist ein Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der selbst Erbe ist, nicht unter entsprechender Anwendung aus § 2314 BGB herzuleiten. Vielmehr ist ihm nach der Rechtsprechung nur ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben einzuräumen, soweit der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der nicht unbillig belastet wird (BGH, NJW 1973, 1877 m.w.N.). Insoweit kommt auch ein Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 242 BGB in Betracht. Eine solche Wertermittlung kann der Kläger aber anders als gemäß § 2314 BGB nur auf eigene Kosten beanspruchen (BGH, NJW 1993, 2737). Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, möchte er aber einen solchen Anspruch auf Wertermittlung auf eigene Kosten nicht geltend machen.
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Soweit der Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses beansprucht, ist der Auskunftsanspruch durch die Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2002 erfüllt worden. Insoweit ist die Klage daher unbegründet. Offen ist nur noch die begehrte Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen sowie Schenkungen sowie über den Güterstand der Eheleute. Nur insoweit ist auf die Berufung der Klage stattzugeben. Die Auskunftsklage im übrigen und die Klage auf Wertermittlung bleiben abgewiesen. Auch bezüglich des noch zu beziffernden Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsantrag (Ziffer 3 der Klage) ist das Urteil abzuändern. Der Rechtsstreit ist insoweit unter entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Konstanz zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.