Oberlandesgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - 29 U 1179/15

published on 16.07.2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - 29 U 1179/15
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2015 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an dem Geschäftsführer - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Strom- und Gaslieferungsverträgen, die mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden oder geschlossen werden sollen, folgende Klauseln zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:

1.1. AGB Preisanpassungsklausel Strom

5. Preise und Preisanpassungen /Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben /Bonus (...)

5.3. [Die Antragsgegnerin] ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Strompreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. [Die Antragsgegnerin] wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. [Die Antragsgegnerin] wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [der Antragsgegnerin] in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

insbesondere wenn dies wie in der Anlage Ast 3 erfolgt

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und/oder

1.2. AGB - Preisanpassungsklausel Gas

5. Preise und Preisanpassungen /Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben /Bonus (...)

5.3. [Die Antragsgegnerin] ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Gaspreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. [Die Antragsgegnerin] wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. [Die Antragsgegnerin] wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [der Antragsgegnerin] in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

insbesondere wenn dies wie in der Anlage Ast 4 erfolgt

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II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

I.

Beide Parteien bieten deutschlandweit die Versorgung mit Strom und Gas an.

Die Antragsgegnerin verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen mit folgenden Klauseln:

5. Preise und Preisanpassungen /Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben /Bonus

(...)

5.3. [Die Antragsgegnerin] ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Strompreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. [Die Antragsgegnerin] wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. [Die Antragsgegnerin] wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [der Antragsgegnerin] in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

(vgl. Anlage Ast 3) für Verträge zur Stromversorgung und 5. Preise und Preisanpassungen /Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben /Bonus (...)

5.3. [Die Antragsgegnerin] ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Gaspreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. [Die Antragsgegnerin] wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. [Die Antragsgegnerin] wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [der Antragsgegnerin] in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

(vgl. Anlage Ast 4) für Verträge zur Gasversorgung.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Klauseln intransparent und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam seien, und hat mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem die Antragsgegnerin entgegengetreten ist, lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Mit Urteil vom 26. Februar 2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die beanstandeten Klauseln nicht intransparent seien.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an dem Geschäftsführer - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Strom- und Gaslieferungsverträgen, die mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden oder geschlossen werden sollen, folgende Klauseln zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:

1.1. AGB Preisanpassungsklausel Strom

5. Preise und Preisanpassungen /Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben /Bonus

(... )

5.3. [Die Antragsgegnerin] ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Strompreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. [Die Antragsgegnerin] wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. [Die Antragsgegnerin] wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [der Antragsgegnerin] in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

insbesondere wenn dies wie in der Anlage Ast 3 erfolgt; und/oder 1.2.

AGB - Preisanpassungsklausel Gas

5. Preise und Preisanpassungen /Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben /Bonus

(... )

5.3. [Die Antragsgegnerin] ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Gaspreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt

dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. [Die Antragsgegnerin] wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. [Die Antragsgegnerin] wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [der Antragsgegnerin] in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

insbesondere wenn dies wie in der Anlage Ast 4 erfolgt.

Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

1. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der beiden beanstandeten Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG zu.

a) Die beanstandeten Preisanpassungsklauseln sind unwirksam, da sie die Kunden der Antragsgegnerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB).

aa) Auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen - wie die im Streitfall beanstandeten - besagen, dass eine Bindung der Preisänderung an den Maßstab des billigen Ermessens erfolgen solle, verstoßen sie gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie durch die nicht hinreichend deutlich herausgestellte Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB die Rechtslage irreführend darstellen und es dem Verwender dadurch ermöglichen, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihnen getroffene Regelung abzuwehren (BGH NJW 2013, 3647 Tz. 44). Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des von ihm zur Stützung herangezogenen Oberlandesgerichts Karlsruhe (GRUR-RR 2015, 125 - Preisanpassungsklausel Rz. 11) sowie des von der Antragsgegnerin angeführten Oberlandesgerichts Naumburg (Urt. v. 30. April 2015 - 2 U 16/15 Hs, Anl. AG 5) ergibt sich aus diesem Aspekt des Transparenzgebots eine Obliegenheit zur Belehrung über die besondere Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle bei Preisanpassungen (vgl. hierzu allgemein Pfeiffer in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, § 307 Rz. 256 f.).

bb) Im Streitfall nennen die beanstandeten Klauseln zwar im Zusammenhang mit der Verpflichtung (und Befugnis) der Antragsgegnerin, die Strom- bzw. Gaspreise nach billigem Ermessen der Kostenentwicklung anzupassen, die Vorschrift des § 315 BGB in ihrer Gesamtheit. Dieser Bezugnahme ist indes nur zu entnehmen, dass das billige Ermessen darin eine Regelung gefunden hat. Dass diese Vorschrift nicht nur in ihren ersten beiden Absätzen die Ausübung des billigen Ermessens durch die Antragsgegnerin regelt, sondern auch in ihrem dritten Absatz die Möglichkeit der Kontrolle dieser Ausübung durch ein Gericht, kann der typischerweise nicht juristisch vorgebildete Kunde der bloßen Nennung des § 315 BGB nicht oder zumindest nicht hinreichend deutlich entnehmen (a. A. OLG Naumburg a. a. O.). Zudem vertiefen die beanstandeten Klauseln dadurch, dass sie nur einen Hinweis auf ein Kündigungsrecht im Falle der Preisanpassung enthalten, die Gefahr für die Annahme des Kunden, andere Möglichkeiten, der Preisanpassung entgegenzutreten, habe er nicht. Dadurch würde er von der Erkenntnis, dass ihm auch die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu Gebote steht, weggeführt.

Davon, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle durch die beanstandeten Klauseln - gar hinreichend deutlich - herausgestellt sei, wie es dem Transparenzgebot entspräche, kann daher im Streitfall nicht die Rede sein. Die beanstandeten Klauseln sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BGB unwirksam.

b) Auch die übrigen Voraussetzungen für einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch liegen im Streitfall vor. Insbesondere stellt das Klauselverbot des § 307 BGB eine Marktverhaltensregelung dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe Tz. 46 ff.; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 UWG Rz. 11.156c), deren Verletzung gemäß § 4 Nr. 11 UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Unterlassungsanspruch gemäß

§ 8 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.

2. Die Vermutung des Verfügungsgrunds gemäß § 12 Abs. 2 UWG ist im Streitfall nicht widerlegt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 20.11.2015 00:00

Tenor Der am 02.11.2015 bei Gericht eingegangene Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem am 16.12.2014 verkündeten Urteil der4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf insoweit einzustellen, als die Beklagte gemäß Ziffer II des Tenors
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Annotations

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.