Landgericht München I Endurteil, 26. Feb. 2015 - 11 HK O 24118/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Für Stromverträge (Anlage ASt 3):
„5.: Preise und Preisanpassungen/Steuern und hoheitlich veranlasste Angaben/Bonus
5.3. lekker Energie ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Strompreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Lekker Energie wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert, lekker Energie wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von lekker Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“
Für Gasverträge (Anlage ASt 4):
„5. Preise und Preisanpassungen/Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben/Bonus
(...)
5.3. lekker Energie ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Gaspreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation fuhren. Lekker Energie wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. Lekker Energie wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von lekker Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“
„Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragt, bleibt unberührt.“
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende allein aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft – zu vollstrecken an den Geschäftsführern –, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen für den Eigenverbrauch von Strom und/oder Gas im Haushalt im Haushalt gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
1.1
AGB Preisanpassungsklausel Strom
„5. Preise und Preisanpassungen/Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben/Bonus
(...)
5.3. lekker Energie ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Strompreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Lekker Energie wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert, lekker Energie wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von lekker Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“
insbesondere wenn dies wie in der Anlage Ast 3 erfolgt;
und/oder
1.2.
AGB – Preisanpassungsklausel Gas
„5. Preise und Preisanpassungen/Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben/Bonus
(...)
5.3. lekker Energie ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Gaspreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation fuhren. Lekker Energie wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. Lekker Energie wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von lekker Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“
insbesondere wenn dies wie in der Anlage Ast 4 erfolgt.
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück zuweisen.
Gründe
Im Einzelnen:
„Zwar gibt sich aus der Klausel hinreichend klar und verständlich, dass der Beklagten eine einseitige Preisanpassungsbefugnis in Abhängigkeit von den allgemeinen Tarifen zustehen soll. Aus der Formulierung der Klausel ist auch ersichtlich, in welcher Weise die Änderungen des Arbeitspreises und des Grundpreises jeweils an die Änderungen der entsprechenden Tarife gekoppelt sein sollen. Aus ihr geht aber nicht hervor, dass auch die gegenüber den Sondervertragskunden der Beklagten erfolgten Preisänderungen ... der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 III BGB unterliegen. ... Bei...der Auslegung kommt viel mehr auch ein Klauselverständnis in Betracht, nach dem der Beklagten wegen der festen, nach Art eines Index vorgenommenen Koppelung der Preisänderung an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein der Überprüfung zugänglicher Ermessensspielraum zusteht und deshalb für den Kunden zugleich keine Kontrolle des geänderten Preises auf Billigkeit statt findet.... Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Prüfung nach § 307 I S. 1. BGB nicht stand, weil es an der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle gem. § 315 III BGB fehlt, der zugleich ein formularmäßig nicht abdingbares Gerechtigkeitsgebot im Sinne des § 307 II Nr. 1 BGB zum Ausdruck bringt.... Selbst wenn man die Klausel dahingehend verstehen wollte, dass aus der Koppelung des Preises an die Preisänderungen der Beklagten gegenüber Grundversorgungskunden auch im Verhältnis zu Sonderkunden eine Bindung der Preisänderung an den Maßstab des billigen Ermessens erfolgen soll, verstößt diese die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 I S. 1, 2 BGB). Ein solcher Verstoß liegt bereits dann vor, wenn eine Formularbestimmung – hier durch die nicht hinreichend deutlich herausgestellte Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 III BGB – die Rechtslage irreführend darstellt und es dem Verwender dadurch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren....“
„Die Preisanpassungsklausel genügt nicht den Anforderungen, die an die tatbestandliche Konkretisierung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht zu stellen sind. Es lässt jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht hinreichen deutlich erkennen, dass dem Kunden das Recht zusteht, die von der Antragsgegnerin nach billigem Ermessen vorzunehmende Preisanpassung gem. § 315 III BGB gerichtlich auf Billigkeit überprüfen zu lassen. ... Die Verwendung der Wort „billiges Ermessen“ in der streitgegenständlichen Klausel lässt den Durchschnittskunden nicht erkennen, dass die Preisänderungen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 III BGB unterliegen und ihm damit eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.“
„Das Gerechtigkeitsgebot erfordert im Falle von Preisanpassungsklauseln insbesondere die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle ... die die streitgegenständlichen Klauseln eröffnen. Die Bestimmung eines neuen Vertragspreises erfolgt vorliegend ausdrücklich ... nach billigem Ermessen, sodass der Anwendungsbereich des § 315 BGB und die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle ohne Zweifel offen stehen.
Die konkrete Klausel ist schließlich hinreichend transparent, weil nicht geeignet, einen mit einer Preisanpassung nicht einverstandenen Verbraucher von einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle abzuhalten, in dem die Rechtslage durch eine irreführende Darstellung in einer Art verschleiert wird, die es dem Verwender ermöglicht, berechtigte Ansprüche auf eine gerichtliche Kontrolle abzuwehren ... Der Hinweis, eine Anpassung finde nach billigem Ermessen statt, ist eindeutig und ermöglicht keine Abwehr entsprechender Klagen gem. § 315 BGB. Der Umstand, dass die Klausel nicht explizit auf § 315 BGB verweisen, begründet daneben keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. Generalklausel (§ 307 I S. 1. BGB). Besondere Belehrungen über die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle gebietet § 307 BGB nicht. Solche sind aus diesem Grund – anders als in anderen Bereichen des Verbraucherschutzes gesetzlich nicht vorgesehen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine Hinweispflicht, anders als die Klägerin meint, ebenfalls nicht zu entnehmen....“
Nebenentscheidungen:
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 6, 711, 713 ZPO.
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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
