vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 1 HKO 188/13, 15.10.2013

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15.10.2013, 1 HK O 188/13 wie folgt abgeändert:

1. Beschlussanfechtungen:

a. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

c. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

d. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

e. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

f. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

g. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

h. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

i. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Beschlussfeststellungen:

a. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Hiermit wird beschlossen, einen Mietvertrag für …. mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

….

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Nein, …

Geschoss

Erdgeschoss und 1. Obergeschoss

Gesamtfläche,
davon VK-Fläche

Ca.5.001qm,davon 457 qm mietzinsneutral
Ca. 3.515 qm

Mietzins pro qm

9,75 €/qm; sf-Miete 12,39 €/qm

Mietbeginn
Laufzeit

Voraussichtlich Dezember 2014
10 Jahre + 4 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

Bis 4 % zu 100 %, 4 % — 5 % zu 50 % und
>5 % zu 0%

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Wird beantragt

Betreibungspflicht

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 0,42 €/qm

Außerdem wird für dieses Mietobjekt eine Vorortgesellschaft als Tochtergesellschaft der … gegründet.“

b. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Dem Abschluss des neuen Mietvertrags durch Saturn Pforzheim mit den folgenden Eckdaten wird zugestimmt:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Anzahl der Parkplätze

120

Lage der VK-Flächen

Erdgeschoss

Weitere Mieter

Keine

Angemietete VK-Ebenen

Erdgeschoss

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 3.450
Ca. 2.572 m2

Mietzins pro m2/mtl.

Alt
9,50 €/qm (da Mietsenkung
vom 15
.11.2010 - 31.12.2013)

Neu
9,50€/qm (bis 31.12.2013)
ab 1.1.2014: 11,25 €/qm
Voraussetzung hierfür ist
jedoch der Abschluss der

Baumaßnahme

Mietbeginn
Laufzeit

15.11.1990
20 Jahre (1 x 5 Jahre Option)

1.1.2013
10 Jahre (4 x 5 Jahre Option)

Wertsicherung

10 % / 50 %

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Ja

EH-Genehmigung

Besteht

Betreibungspflicht

Ja

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Keine

Sonstiges

./.

c. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Dem Abschluss des neuen Mietvertrags durch … mit den folgenden Eckdaten wird zugestimmt:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Ja

Nein

Center

Fachmarktzentrum

Gesamtfläche Center

Ca. 26.100 m2

Verkaufsfläche Center

Ca. 23.000 m2

Anzahl der Parkplätze

Ca. 600

Lage der VK-Flächen

EG

Weitere Mieter

Angemietete VK-Ebenen

EG

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 4.999 qm
Ca
. 3.902 qm

Mietzins pro qm/mtl.

EUR 9,60

EUR 10,20

Mietbeginn
Laufzeit

11.11.2004
bis 31.12.2015
2 x 5 Jahre Option

1.1.2016
10 Jahre
2 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

VPI 10/60

VPI 10/60 3 Freijahre

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Besteht

Betreibungspflicht

Ja

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Keine

Sonstiges

./.

d. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des Mietvertrages für das …, die bisher zum 6. August 2014 (mit 3 x 5 Jahren Optionen) enden würde, beginnt am 1. Januar 2013 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 4 Jahren Optionen). Die Anmietung erfolgt zu verbesserten Konditionen und der Vermieter verpflichtet sich zur Sanierung des Objekts.“

e. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Januar 2015 enden würde, beginnt am 1. Januar 2013 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 5 Jahren Optionen). Die Miete wird um EUR 91.764,00 p.a. reduziert.“

f. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-… gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 17. September 2014 (mit 2 x 6 Jahren Option) enden würde, wird bis zum 31. Juli 2019 (mit 3 x 5 Jahren Optionen) verlängert. Die Mindestmiete wird um EUR 186.582,84 p.a. reduziert.“

g. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das … die zum 31. Dezember 2015 (mit 2 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. Januar 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 2 x 5 Jahren Optionen). Die Miete wird um EUR 45.507,60 p.a. reduziert.“

h. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Dezember 2013 (mit 2 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. Januar 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 2 x 5 Jahren Optionen). Die Mindestmiete wird um EUR 123.304,00 p.a. reduziert.“

i. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 30. Mai 2015 (mit 3 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. November 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 5 Jahren Optionen). Die Lagerfläche wird um 140 m2 erweitert. Die Miete wird um EUR 39.813,00 p.a. reduziert.“

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4; dies umfasst auch die Kosten der streitgenössischen Nebenintervenientin zu ¼, die ansonsten von der Nebenintervenientin selbst getragen werden. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte und die streitgenössische Nebenintervenientin zu jeweils 3/8.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin will im Wege der Anfechtungs- und der positiven Beschlussfeststellungsklage klären lassen, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 05.12.2012 beschlossen hat, dem Abschluss oder der Fortführung von langfristigen Mietverträgen für insgesamt 12 verschiedene … und in einem Fall zudem der Gründung einer Vorortgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Beklagten zuzustimmen, obwohl die Nebenintervenientin als Mehrheitsgesellschafterin gegen den Beschlussvorschlag gestimmt oder sich der Stimme enthalten hat.

Bei der Beklagten handelt es sich um die Konzerngesellschaft der …. Die in Deutschland und im europäischen Ausland betriebenen … werden, jedenfalls soweit hier von Interesse, als Enkelgesellschaften der Beklagten betrieben, die von der jeweiligen Landesholding, einem Tochterunternehmen der Beklagten, gegründet werden. Dabei wird regelmäßig für jeden Markt eine eigene Gesellschaft gegründet, die dann die erforderlichen Mietverträge abschließt (vgl. dazu den von der Beklagten vorgelegten Auszug aus einer Konzernübersicht, Stand Oktober 2012, Anlage B 7).

An der Beklagten waren im Jahr 2012 die Nebenintervenientin, ein Konzernunternehmen der …, mit 75,41 % und die Klägerin mit 21,62 % beteiligt. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden von dem Gründungsgesellschafter … und dessen Ehefrau und Sohn mittelbar gehalten. Die restlichen 2,97 % der Geschäftsanteile der Beklagten wurden im Jahr 2012 von dem weiteren Gründungsgesellschafter … über die ihm zuzurechnende … sowie dessen Söhnen …. gehalten. Diese Anteile wurden mittlerweile auf die Nebenintervenientin übertragen, so dass sie und die Klägerin derzeit die einzigen Gesellschafter der Beklagten sind.

Gemäß § 9 Ziffer 5 der Satzung der Beklagten in ihrer aktuellen Fassung (Anlage K 6) werden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Damit steht der Klägerin bei Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung im Regelfall eine Sperrminorität zu.

Nachdem im Jahr 2010 mit Herrn … der letzte Gründungsgesellschafter aus der aktiven Geschäftsführung der Beklagten ausgeschieden war, wurde in einer Gesellschafterversammlung am 04.03.2011 ohne Zustimmung der Klägerin mit den Stimmen der Nebenintervenientin die Einrichtung eines Beirats entsprechend §§ 15 - 17 der Satzung der Beklagten beschlossen. § 15 Ziffer 1 Satz 4 der Satzung der Beklagten lautet dahingehend, dass der Beschluss über die Einrichtung des Beirats (lediglich) der einfachen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen bedarf, wenn kein Gesellschafter mehr zum Geschäftsführer bestellt ist. Nach § 17 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Bestrebungen der Nebenintervenientin, einen Beirat einzurichten, führten zu einer schweren Belastung des Verhältnisses zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Streit entstand insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Einrichtung eines Beirats zulässig war und falls ja, in welchen Fällen der Beirat anstelle der Gesellschafterversammlung zuständig ist und ob er in diesen Fällen wie die Gesellschafterversammlung Beschlüsse nur mit einer Stimmenmehrheit von mehr als 80 % fassen kann. In mehreren gerichtlichen und einem schiedsgerichtlichen Verfahren konnte bislang keine von beiden Seiten als verbindlich akzeptierte Klärung sämtlicher Streitfragen erreicht werden. Unter anderem bestehen weiterhin unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, für welche Geschäftsführungsmaßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, wenn die Maßnahmen nicht auf Ebene der Gesellschaft selbst, sondern bei einer ihrer Tochter- oder Enkelgesellschaften vorgenommen werden soll.

Im Lauf des Jahres 2012 hatte die Geschäftsführung der Beklagten verschiedene Vorschläge für die Eröffnung neuer Standorte im In- und Ausland und für den Neuabschluss von Mietverträgen ausgearbeitet, darunter die streitgegenständlichen Maßnahmen, und diese entsprechend der bisherigen Praxis den Gesellschaftern vorgelegt, um zustimmende Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren einzuholen.

Die Nebenintervenientin teilte der Geschäftsführung der Beklagten insoweit mit E-Mail vom 20.11.2012 (Anlage K 17) mit, dass seitens der Nebenintervenienten gegen die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen - soweit hier streitgegenständlich - keine Einwände bestünden. Eine Vorlage an die Gremien der Beklagten bei diesen standortbezogenen Maßnahmen sei jedoch nicht erforderlich. Aus Sicht der Nebenintervenientin könnten die vorgeschlagenen Maßnahmen ohne weiteres vorgenommen werden. Hinsichtlich weiterer von der Geschäftsführung vorgeschlagener Maßnahmen halte man zwar eine Vorlage an die Gremien der Beklagten ebenfalls nicht für erforderlich, bitte jedoch um Beachtung und Prüfung im Einzelnen ausgeführter Anmerkungen und Anregungen.

Die Klägerin beantragte daraufhin gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2012 (Anlage K 20), die Beschlussfassung über die vorgesehenen Standortmaßnahmen auf die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 zu nehmen, zu der die Geschäftsführung der Beklagten mit Schreiben vom 09.11.2012 (Anlage K 19) eingeladen hatte. Die Geschäftsführung der Beklagten setzte daher als TOP … die Beschlussfassung über die in Anlage 3 aufgelisteten „Gesellschafterbeschlussvorlagen der Geschäftsführung“ auf die Tagesordnung. Die Anlage 3 enthält Vorschläge über insgesamt 51 Standortmaßnahmen, darunter auch die 12 streitgegenständlichen Standortmaßnahmen, die in den Klageanträgen näher beschrieben sind.

In der Gesellschafterversammlung am 05.12.2012 wurde eine der insgesamt 51 Standortmaßnahmen von der Tagesordnung genommen. Über die übrigen 50 Standortmaßnahmen wurde einzeln abgestimmt. Dabei wurden die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen in 38 Fällen einvernehmlich beschlossen, im Hinblick auf die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen stimmte die Nebenintervenientin in 9 Fällen gegen die vorgeschlagene Maßnahme, in 3 Fällen enthielt sie sich der Stimme. Die jeweiligen Beschlussgegenstände sind im Klageantrag unter Ziffer II. näher beschrieben. Die Klägerin, die jeweils für den Beschlussvorschlag gestimmt hatte, stellte als Ergebnis der Beschlussfassung fest, dass der Beschluss zustande gekommen sei, soweit sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten hatte. In den Fällen, in denen die Nebenintervenientin gegen den Beschlussvorschlag gestimmt hatte, stellte die Klägerin fest, dass der Beschluss abgelehnt sei. Die Nebenintervenientin hatte allerdings einer Beschlussfeststellung durch die Klägerin unter Hinweis auf die fehlende Kompetenz zur Beschlussfeststellung widersprochen. Zudem hatte sie die Erklärung abgegeben, dass die streitgegenständlichen Beschlussgegenstände nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen, sondern zustimmungsfrei seien (vgl. Anlage NB 1, Seite 10 ff).

Am 06.12.2012 rief der damalige Prokurist und heutige Geschäftsführer der Nebenintervenientin …, der auch an der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 für die Nebenintervenientin teilgenommen hatte, bei dem Justitiar der Beklagten an und stellt diesem gegenüber klar, dass die Nebenintervenientin mit allen Standortmaßnahmen einverstanden sei. Soweit sie gegen die Beschlussvorschläge der Geschäftsführung gestimmt bzw. sich enthalten habe, sei dies nur aus formalen, nicht jedoch aus inhaltlichen Gründen geschehen. Die Geschäftsführung der Beklagten holte anwaltlichen Rat zu der Frage ein, ob die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen trotz der von der Nebenintervenientin abgegebenen Nein-Stimmen umgesetzt werden dürften (vgl. Vermerk der Kanzlei … vom 07.12.2012, Anlage K 22). In der Folge wurde die Umsetzung sämtlicher Standortmaßnahmen, die Gegenstand dieser Klage sind, eingeleitet.

Mit ihrer am 04.02.2013 beim Landgericht Ingolstadt eingegangenen Anfechtungs- und Feststellungsklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass in den 9 Fällen, in denen die Nebenintervenientin gegen den jeweiligen Beschlussvorschlag gestimmt hat, die mit der Stimmenmehrheit der Nebenintervenientin beschlossene Ablehnung der Standortmaßnahme nichtig ist. Zugleich soll positiv festgestellt werden, dass in den 9 Fällen, in denen die Nebenintervenientin mit „nein“ gestimmt hat, und in den 3 Fällen, in denen sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten hat, die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 05.12.2012 beschlossen hat, dass die jeweilige Standortmaßnahme, wie in den Klageanträgen im Detail wiedergegeben, umzusetzen ist.

Die Klägerin war und ist der Auffassung, die Nebenintervenientin habe mit der Ablehnung der vorgeschlagenen Standortmaßnahmen in der Gesellschafterversammlung am 05.12.2012 gegen ihre Treuepflicht gegenüber der Beklagten verstoßen, weshalb ihre Stimmabgabe nichtig sei. Allein schon deshalb, weil die Geschäftsführung der Beklagten die betreffenden Beschlussvorschläge der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorgelegt habe, sei die Nebenintervenientin verpflichtet gewesen, zumindest nicht gegen die Beschlussvorschläge zu stimmen, denen sie in der Sache zugestimmt habe. Die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen hätten zudem nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung umgesetzt werden dürfen. Dies folge aus § 9, Ziffer 6 lit. i) und j) i.V.m. § 9 Ziffer 8 der Satzung der Beklagten (Anlage K 6) und § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Beklagten (Anlage K 2; die Beklagte firmierte früher unter dem Namen …). Ferner ergebe sich aus der sog. … 1999, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Standortmaßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätte eingeholt werden müssen. Aber selbst wenn die zur Abstimmung gestellten Geschäftsführungsmaßnahmen nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten, sei das Stimmverhalten der Nebenintervenientin als treuwidrig zu betrachten, da sie allein aus sachfremden Erwägungen gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe. Es sei ihr nämlich allein darum gegangen, den anderen Gesellschaftern, insbesondere der Klägerin, zu zeigen, dass sie bei Standortbeschlüssen künftig nicht mehr mitreden dürften. Durch ihr Stimmverhalten habe die Nebenintervenientin einen Zustand geschaffen, in dem die Geschäftsführung der Beklagten die von der Nebenintervenientin selbst für sinnvoll gehaltenen Maßnahmen nicht habe umsetzen dürfen.

Die Klägerin hat in I. Instanz folgende Anträge gestellt:

I. Beschlussanfechtungen

1. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

3. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

4. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

5. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

6. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

7. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

8. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

9. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

II. Beschlussfeststellung

1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Hiermit wird beschlossen, einen Mietvertrag für … mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Nein, …

Geschoss

Erdgeschoss und 1. Obergeschoss

Gesamtfläche,
davon VK-Fläche

Ca.5.001qm, davon 457 qm mietzinsneutral
Ca. 3.515 qm

Mietzins pro qm

9,75 €/qm; sf-Miete 12,39 €/qm

Mietbeginn
Laufzeit

Voraussichtlich Dezember 2014
10 Jahre + 4 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

Bis 4 % zu 100 %, 4 % — 5 % zu 50 % und
>5 % zu 0%

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Wird beantragt

Betreibungspflicht

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 0,42 €/qm

Außerdem wird für dieses Mietobjekt eine Vorortgesellschaft als Tochtergesellschaft der … gegründet."

2. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Dem Abschluss des neuen Mietvertrags durch … mit den folgenden Eckdaten wird zugestimmt:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Stand Alone

Anzahl der Parkplätze

120

Lage der VK-Flächen

Erdgeschoss

Weitere Mieter

Keine

Angemietete VK-Ebenen

Erdgeschoss

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 3.450 qm
Ca. 2.572 qm

Mietzins pro m2/mtl.

Alt
9,50 €/qm (da Mietsenkung
vom 15.11.2010 - 31.12.2013)

Neu
9,50€/qm (bis 31.12.2013)
Ab 1.1.2014: 11,25 €/qm
Voraussetzung hierfür ist
jedoch der Abschluss der
Baumaßnahme

Mietbeginn
Laufzeit

15.11.1990
20 Jahre (1 x 5 Jahre Option)

1.1.2013
10 Jahre (4 x 5 Jahre Option)

Wertsicherung

10 % / 50 %

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Ja

EH-Genehmigung

Besteht

Betreibungspflicht

Ja

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Keine

Sonstiges

./.

3. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Dem Abschluss des neuen Mietvertrags durch … mit den folgen den Eckdaten wird zugestimmt:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Ja

Nein

Center

Fachmarktzentrum

Gesamtfläche Center

Ca. 26.100 m2

Verkaufsfläche Center

Ca. 23.000 m2

Anzahl der Parkplätze

Ca. 600

Lage der VK-Flächen

EG

Weitere Mieter

Angemietete VK-Ebenen

EG

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 4.999 qm
Ca. 3.902 qm

Mietzins pro qm/mtl.

EUR 9,60

EUR 10,20

Mietbeginn
Laufzeit

11.11.2004
bis 31.12.2015
2 x 5 Jahre Option

1.1.2016
10 Jahre
2 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

VPI 10/60

VPI 10/60 3 Freijahre

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Besteht

Betreibungspflicht

Ja

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Keine

Sonstiges

./.

4. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des Mietvertrages für das …, die bisher zum 6. August 2014 (mit 3 x 5 Jahren Optionen) enden würde, beginnt am 1. Januar 2013 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 4 Jahren Optionen). Die Anmietung erfolgt zu verbesserten Konditionen und der Vermieter verpflichtet sich zur Sanierung des Objekts."

5. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Januar 2015 enden würde, beginnt am 1. Januar 2013 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 5 Jahren Optionen). Die Miete wird um EUR 91.764,00 p.a. reduziert."

6. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 17. September 2014 (mit 2 x 6 Jahren Option) enden würde, wird bis zum 31. Juli 2019 (mit 3 x 5 Jahren Optionen) verlängert. Die Mindestmiete wird um EUR 186.582,84 p.a. reduziert."

7. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Dezember 2015 (mit 2 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. Januar 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 2 x 5 Jahren Optionen). Die Miete wird um EUR 45.507,60 p.a. reduziert."

8. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Dezember 2013 (mit 2 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. Januar 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 2 x 5 Jahren Optionen). Die Mindestmiete wird um EUR 123.304,00 p.a. reduziert."

9. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 30. Mai 2015 (mit 3 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. November 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 5 Jahren Optionen). Die Lagerfläche wird um 140 m2 erweitert. Die Miete wird um EUR 39.813,00 p.a. reduziert."

10. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Hiermit beschließen die Gesellschafter, einen Mietvertrag für das … mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Ja, Einkaufszentrum

Gesamtfläche Center

Ca. 16.810 qm

Verkaufsfläche Center

Ca. 10.459 qm

Anzahl der Parkplätze

Ca. 650

Lage der VK-Flächen

Erdgeschoss

Weitere Mieter des Centers

Angemietete VK-Ebenen

Erdgeschoss

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 3.088 qm
Ca. 2.357 qm

Mietzins pro m2/mtl.

7,25 €/qm

Mietbeginn
Laufzeit

Voraussichtlich Dezember 2012
10 Jahre + 4 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

CPI; weniger als 2% = 100%, 2%-
= 4%, 50%

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

wird beantragt

Betreibungspflicht

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 2 €/qm

11. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss (Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP …) gefasst hat:

„Hiermit beschließen die Gesellschafter, einen Mietvertrag für das … . mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Shopping Center

Gesamtfläche Center qm

44.000 qm

Verkaufsfläche Center qm

30.000 qm

Anzahl der Parkplätze

1.200

Lage der VK-Flächen des EKZ

Erdgeschoss, 1. Obergeschoss

Weitere Mieter des Centers

Einzelhändler im Umfeld

Keine

Angemietete VK-Ebenen

1. Obergeschoss

Gesamtfläche
Fläche nach MS-Def.
Davon VK-Fläche

Ca. 3.814 qm, davon 65 qm mietzinsneutral
Ca. 3.692 qm
Ca. 2.854 qm

Mietzins pro qm nach MS-Def./mtl.

11,53 €/qm sf-Miete: 13,07 €/qm

Mietbeginn

Dezember 2013

Laufzeit

25 Jahre, Kündigungsoption nach
10, 15 und 20 Jahren

Wertsicherung

0 Freijahre / jährliche Anpassung zu 5%

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Nein

Betreibungspflicht

Ja

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 2,06 €/qm

12. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss (Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP …) gefasst hat:

„Hiermit beschließen die Gesellschafter, einen Mietvertrag für das … mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Shopping Center

Gesamtfläche Center

60.000 qm

Verkaufsfläche Center

42.000 qm

Anzahl der Parkplätze

1.000

Lage der VK-Flächen des EKZ

EG, 1. OG, 2. OG

Weitere Mieter des Centers

Einzelhändler im Umfeld

Nein

Angemietete VK-Ebenen

1. OG

Gesamtfläche
Fläche nach MS-Def.
Davon VK-Fläche

Ca. 4.119 qm, davon 172 qm mietzinsneutral
Ca. 3.892 qm
Ca. 3.022 qm

Mietzins pro qm nach MSDef./mtl.

10,43 €/qm (oder 2,5% Umsatzmiete)
sf-Miete: 13,81 €/qm

Mietbeginn
Laufzeit

Dezember 2013
15 Jahre, Kündigungsoption nach 10 Jahren

Wertsicherung

0 Freijahre / jährliche Anpassung zu 3% für
Miete nach CPI Russland; aber nicht mehr
als 10% Centerkosten

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Nein

Betreibungspflicht

Ja

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 1,86 €/qm

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben die Abweisung der Klage beantragt.

Die Beklagte hat eingewandt, soweit sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten habe, also betreffend die Klageanträge II. Ziffer 10, 11 und 12, sei die Klage mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Es werde weder von der Beklagten noch von der Nebenintervenientin in Zweifel gezogen, dass aufgrund der Stimmenthaltung der Nebenintervenientin diese Beschlüsse jeweils mit den Stimmen der Klägerin gefasst worden seien. Eine Unsicherheit, die das erforderliche Feststellungsinteresse begründen könnte, bestehe insoweit nicht.

Soweit die Nebenintervenientin gegen die jeweilige Beschlussfassung gestimmt habe, habe eine Zustimmungspflicht nicht bestanden. Die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen seien zustimmungsfrei gewesen. Die Nebenintervenientin habe insoweit mit „nein“ stimmen dürfen, da den ablehnenden Beschlüssen keine Bindungswirkung für die Geschäftsführung der Gesellschaft zukomme. Dementsprechend hätten die Maßnahmen in der Folgezeit auch ohne weitere Zustimmungserfordernisse tatsächlich umgesetzt werden können. Das Interesse der Gesellschaft und der Gesellschafter sei durch das Stimmverhalten der Nebenintervenientin daher nicht verletzt worden.

Die Nebenintervenientin hat vorgebracht, die Klage sei insgesamt unzulässig und unschlüssig. Der Klage fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Spätestens mit der Umsetzung der streitgegenständlichen Maßnahmen durch die Geschäftsführung der Beklagten könne die angestrebte gerichtliche Entscheidung keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und der Gesellschafter mehr haben. Eine Inanspruchnahme der Geschäftsführung der Beklagten komme aufgrund der expliziten Billigung der Durchführung der Maßnahmen durch die Klägerin und die Nebenintervenientin nicht mehr in Betracht.

Die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen hätten keiner Zustimmungspflicht seitens der Gesellschafterversammlung unterlegen. Eine Zustimmungspflichtigkeit ergebe sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus der …-Vereinbarung 1999. Die Verweigerung der Zustimmung seitens der Nebenintervenientin sei nicht treuwidrig gewesen, da ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zwingend die diesbezügliche Entlastung der Geschäftsführung hinsichtlich der betreffenden zustimmungsfreien Maßnahmen und damit auch den Verlust eines eventuellen Regressanspruches zur Folge hätte. Im Übrigen sei der Gesellschaft durch das Verhalten der Nebenintervenientin kein Schaden entstanden.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird ergänzend gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils in der durch den Beschluss vom 31.01.2014 berichtigten Fassung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Soweit sich die Nebenintervenientin bei der Abstimmung der Stimme enthalten und die Klägerin das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt habe, sei nicht ersichtlich, wozu dies im Rahmen einer Feststellungsklage nochmals positiv festgestellt werden müsse, zumal die Maßnahmen mit Zustimmung der Klägerin und der Nebenintervenientin bereits umgesetzt seien und im Übrigen auch die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Anfechtungsfrist von 2 Monaten abgelaufen sei.

Aber auch im Übrigen könne eine positive Feststellung der Beschlüsse, wie von der Klägerin begehrt, allenfalls noch deklaratorische Bedeutung haben, nachdem die Maßnahmen, zu deren Durchführung die Geschäftsführung ermächtigt werden sollte, bereits mit Einverständnis der Gesellschafter umgesetzt und vollzogen seien.

Selbst wenn ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden würde, so sei die Klage jedenfalls mangels Treuepflichtverletzung unbegründet. Die Nebenintervenientin habe - gestützt durch das Gutachten eines namhaften Professors der Rechtswissenschaften - die Auffassung vertreten, dass die Gesellschafterversammlung für die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen sachlich nicht zuständig, sondern es vielmehr Aufgabe der Geschäftsführung sei, entsprechende sachgemäße Entscheidungen zu treffen. Eine Pflicht, den streitgegenständlichen Maßnahmen zuzustimmen, habe für die Nebenintervenientin nicht bestanden. Dass die streitgegenständlichen Beschlussgegenstände auf Veranlassung der Klägerin auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gesetzt worden seien und die Geschäftsführung der Beklagten in der Gesellschafterversammlung erklärt habe, dass sie die Beschlüsse unverändert zur Entscheidung stellen würde, sei nicht geeignet, für sich allein eine Zustimmungspflicht der Nebenintervenientin zu begründen, auch wenn sie die Beschlussgegenstände inhaltlich mitgetragen habe. Andernfalls hätten es die Klägerin und/oder die Geschäftsführung der Beklagten in der Hand, abweichend von einer etwaigen Satzungsregelung die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zu erzwingen und Entscheidungen der Gesellschafterversammlung gegen den Willen der Nebenintervenientin auch dann herbeizuführen, wenn eine originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung nach der Satzung nicht gegeben sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Klageanträge im Berufungsverfahren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Klägerin rügt insbesondere, das Landgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage verneint. Das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Beschlüsse ergebe sich bereits aus der Kombination mit der gleichzeitig erhobenen Klage auf Feststellung der in Wahrheit gefassten positiven Beschlüsse. Ein Ausnahmefall, in der die Nichtigerklärung keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und der Gesellschafter mehr haben könne, liege nicht vor. Ziel der Klage sei nicht die Ermöglichung der tatsächlichen Durchführung der Standortmaßnahmen, sondern deren Legitimation als rechtmäßig.

Eine Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse bestehe auch in den Fällen, in denen sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten und die Klägerin das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt habe, weil die Nebenintervenientin die Kompetenz der Klägerin zur verbindlichen Feststellung des Beschlussergebnisses in Frage gestellt habe.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Stimmverhalten der Nebenintervenientin auch treuwidrig gewesen. Insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und die

Sitzungsniederschrift vom 10.07.2014 (Blatt 464/446 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klageanträge I. 1. - 9. und II. 1. - 9. wendet. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit sie die Zurückweisung der Klageanträge II. 10. - 12. durch das Landgericht angreift, also hinsichtlich der Fälle, in denen sich die Nebenintervenientin bei der Abstimmung der Stimme enthalten hat.

1. Die Klageanträge I. 1. - 9. und II. 1. - 9. betreffen die Fälle, in denen die Nebenintervenientin gegen den Beschlussvorschlag gestimmt und die Klägerin daraufhin in der Gesellschafterversammlung die Ablehnung des Beschlussvorschlages festgestellt hat (vgl. die - insoweit von der Klägerin inhaltlich nicht beanstandete - Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012, Anlage NB 1). Hinsichtlich dieser Fälle ist die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage zulässig und begründet.

a. Die Anfechtungsklage ist zulässig.

Sie richtet sich gegen das von der Klägerin in der Gesellschafterversammlung festgestellte Beschlussergebnis. Zwar hatte die Nebenintervenientin in der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 vor der Beschlussfassung der Klägerin allgemein die Kompetenz zur Beschlussfeststellung abgesprochen. Ein förmliches Beschlussergebnis wurde daher nicht festgestellt, was grundsätzlich einer Anfechtungsklage entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1999, II ZR 205/98, NJW 1999, 2268, Tz. 6). Hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschlussvorschläge, sind die Gesellschafter jedoch - auch ohne förmliche Feststellung - am Ende der Gesellschafterversammlung von einem bestimmen Beschlussergebnis übereinstimmend ausgegangen. Das von der Klägerin festgestellte Beschlussergebnis entspricht gerade der Auffassung der Nebenintervenientin. Dies ist einer im Protokoll getroffenen verbindlichen Beschlussfeststellung gleich zu setzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.05.1996, 9 U 185/95, GmbHR 1997, 172, zitiert nach Juris Tz. 20 m.w.N.). Ein „Objekt“ für die Anfechtungsklage ist auch in einem solchen Fall vorhanden.

Der Anfechtungsklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich bei einer Gestaltungsklage wie der Anfechtungsklage das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich bereits aus der Gestaltungswirkung des angestrebten Urteils ergibt, so dass kein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse dargetan werden muss. Wenn die Gestaltungswirkung - wie nach der Aufhebung eines Beschlusses - nicht mehr eintreten oder die Nichtigerklärung eines Beschlusses keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Organe der Gesellschaft mehr haben kann, besteht allerdings kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse mehr (BGH, Urteil vom 19.02.2013, II ZR 56/12, NJW 2013, 1535, Tz. 13 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Die streitgegenständlichen Beschlüsse betreffen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu bestimmten Maßnahmen der Geschäftsführung. Die Klägerin möchte durch die Kombination von Anfechtungs- und positiver Beschlussfeststellungsklage verbindlich klären lassen, dass die Gesellschafterversammlung den betreffenden Maßnahmen zugestimmt hat. Dies wäre mit einer enthaftenden Wirkung für die Geschäftsführung verbunden (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rz. 33 m.w.N.). Diese rechtliche Bedeutung ist nicht dadurch entfallen, dass die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Auch ist nicht nachträglich ein förmlicher, die Geschäftsführung entlastender Gesellschafterbeschluss gefasst worden. Aus welchen Gründen es zu keiner nachträglichen Entlastung kam, ist im Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausschlaggebend; die Feststellung, dass ein Entlastungsbeschluss - etwa wegen Treuwidrigkeit der Stimmabgabe der Klägerin - als gefasst gilt, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Dass die Gesellschafter inhaltlich mit den Standortmaßnahmen einverstanden waren und dies von der Nebenintervenientin der Geschäftsführung der Beklagten auch ausdrücklich mitgeteilt wurde, lässt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ebenfalls nicht entfallen. Denn selbst wenn aufgrund des Verhaltens der Nebenintervenientin eine Inanspruchnahme der Geschäftsführung der Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht mehr möglich wäre, so kann dies einem förmlichen Gesellschafterbeschluss nicht gleichgestellt werden. Die Billigung einer Maßnahme durch sämtliche Gesellschafter oder den Mehrheitsgesellschaftern ist nicht gleichbedeutend mit einer Freistellung, sofern darin kein konkludenter Gesellschafterbeschluss zu sehen ist (vgl. Zöllner/Noack a.a.O., § 43 Rz. 33). Eine Inanspruchnahme der Geschäftsführung kann in solchen Fällen zwar rechtsmissbräuchlich sein, so dass faktisch wie im Falle eines förmlichen Zustimmungsbeschlusses eine Haftung der Geschäftsführer ausscheidet. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung des förmlichen Gesellschafterbeschlusses entfällt.

b. Wegen der nicht auszuschließenden rechtlichen Wirkung eines förmlichen Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung besteht auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich der positiven Beschlussfeststellungsanträge.

c. Soweit die Nebenintervenientin gegen die Beschlussvorschläge gestimmt hat, sind die Anfechtungs- und Beschlussanträge auch begründet. Denn die Stimmabgabe der Nebenintervenientin war insoweit treuwidrig und daher unwirksam, so dass den Beschlussvorschlägen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt wurde.

aa. Die den Gesellschaftern einer GmbH obliegende Treuepflicht verlangt in ihrer allgemeinen Formulierung, die Zwecke der Gesellschaft aktiv zu fördern, Schaden von ihr abzuwehren, sich ihr gegenüber generell loyal zu verhalten und bei allen auf die Gesellschaft bezogenen Akten auch die Interessen der Gesellschaft des von ihr betriebenen Unternehmens sowie der Mitgesellschafter zu berücksichtigen (vgl. Ulmer/Reiser, GmbHG, § 14 Rz. 68 m.w.N.).

Welches Verhalten die Treuepflicht von den Gesellschaftern konkret fordert, muss unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden. Geht es - wie hier - um die Frage der Treuwidrigkeit der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, ist zum einen zu berücksichtigen, dass jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht grundsätzlich nach Belieben ausüben darf. Andererseits betreffen die streitgegenständlichen Beschlüsse Geschäftsführungsmaßnahmen, bei denen grundsätzlich das Gesellschaftsinteresse im Vordergrund zu stehen hat (vgl. BGHZ 65, 15, 19). Dies ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den Interessen der Gesellschaft bzw. des klagenden Gesellschafters und des betroffenen Gesellschafters, das sich nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit richtet, zu beachten: Eine Wahrnehmung der Rechte ist treuwidrig, soweit sie nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, die berechtigten eigenen Interesse des Gesellschafters zu wahren, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genügt. Sie darf die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter nicht übermäßig, d. h. außer Verhältnis zu dem erzielten Vorteil belasten (vgl. BGHZ 83, 319, 321; Reiser, a.a.O., § 14 Rz. 78).

bb. Nach diesen Grundsätzen war es treuwidrig, dass die Nebenintervenientin gegen die Beschlussvorschläge zu den streitgegenständlichen Standortmaßnahmen stimmte.

Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht entscheidend darauf an, ob die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen aufgrund der Satzungsbestimmungen oder der sog. …-Vereinbarung von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden durften. Diese Frage kann daher offen bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen von der Geschäftsführung grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätten getroffen werden können, so war die Nebenintervenientin aufgrund ihrer Treuepflicht dennoch gehindert, gegen die entsprechenden Beschlussvorschläge zu stimmen.

Maßgeblich erscheint insoweit, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen unstreitig im Interesse der Gesellschaft lagen und die Zwecke der Gesellschaft förderten. Entsprechend dem Grundsatz der Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung fiel die Abstimmung über die Beschlussvorschläge auch in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung, unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen Maßnahmen für die Geschäftsführung zustimmungsbedürftig waren. Eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses dahingehend, die Entscheidung über die Zustimmung zu den von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Maßnahmen „an sich zu ziehen“, bedurfte es nicht.

Ein hinreichender sachlicher Grund dafür, dass die Nebenintervenientin trotz inhaltlicher Zustimmung zu den vorgeschlagenen Standortmaßnahmen gegen die Beschlussvorschläge stimmte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Ein anzuerkennender sachlicher Grund kann nicht darin gesehen werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Auffassung der Nebenintervenientin nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften. Jeder Gesellschafter und die Geschäftsführung der Gesellschaft ist grundsätzlich nicht daran gehindert, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, auch wenn diese nach der Satzung nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - so wie hier - die zur Abstimmung gestellten Maßnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung für die Gesellschaft sind. Die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverträge und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft betrafen, sind von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Dies zeigt sich auch daran, dass vergleichbare Maßnahmen unmittelbar auf der Ebene der Beklagten nach § 9 Ziffer 6 lit. i und j, § 16 Ziffer 1 lit. b der Satzung der Beklagten i.V.m. § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats bedürfen.

Ein „Nichtbefassungsbeschluss“ oder ein Beschluss über die Absetzung der streitgegenständlichen Beschlussvorschläge von der Tagesordnung wurde nicht gefasst und hätte nach § 9 Ziffer 5 der Satzung der Beklagten auch nicht allein mit den Stimmen der Nebenintervenientin gefasst werden können. Die von der Nebenintervenientin nochmals im Schriftsatz vom 06.08.2014 thematisierte Frage, ob der Klägerin ein Recht auf Abstimmung in der Sache selbst zustand, stellt sich daher nicht. Denn es wurde in der Sache selbst abgestimmt. Die insoweit von der Nebenintervenientin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Kommentarliteratur treffen den vorliegenden Fall somit nicht.

Die Nebenintervenientin hat unter diesen Umständen kein schützenswertes Interesse daran, mit einer Abstimmung über die Zustimmung zu diesen Maßnahmen erst gar nicht befasst zu werden, zumal die Vorlage entsprechender Maßnahmen durch die Geschäftsführung an die Gesellschafter unstreitig nicht im Widerspruch zur bisherigen langjährigen Praxis stand.

Allerdings ist ein Gesellschafter nicht in jedem Fall verpflichtet, einer Maßnahme der Geschäftsführung zuzustimmen, auch wenn diese objektiv im Interesse der Gesellschaft liegt. So wird sich ein Gesellschafter berechtigterweise darauf berufen können, dass er nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt und er daher keine, die Geschäftsführung enthaftende Zustimmung zu der Maßnahme erteilen will. Es kann auch zugunsten der Beklagtenseite unterstellt werden, dass ein Gesellschafter selbst bei hinreichenden Beurteilungsmöglichkeiten hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme berechtigterweise gegen die Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme stimmen kann, um Nachteile für die Gesellschaft aufgrund der enthaftenden Wirkung eines Zustimmungsbeschlusses abzuwenden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann die Nebenintervenientin nämlich ihre Verweigerung der Zustimmung zu den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht auf diese Gründe stützen.

Die Nebenintervenientin hat sich gegenüber der Klägerin oder der Beklagten nicht darauf berufen, den Nutzen der einzelnen Maßnahmen nicht einschätzen zu können oder eine Enthaftung der Geschäftsführung vermeiden zu wollen, als ihr die Beschlussvorschläge der Geschäftsführung entsprechend der bisherigen Praxis im Umlaufverfahren zur Zustimmung vorgelegt wurden. Vielmehr ergibt sich aus dem als Anlage K 17 vorgelegten Schreiben der Nebenintervenientin vom 20.11.2012, dass die Nebenintervenientin die Beschlussvorschläge inhaltlich geprüft und für zweckmäßig erachtet hat. Ansonsten wäre mit „Anmerkungen und Anregungen“, wie sie die Nebenintervenientin für andere Maßnahmen in diesem Schreiben detailliert vorgebracht hat, zu rechnen gewesen. Ein Vorbehalt dahingehend, dass man die Einschätzung der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Geschäftsführung der Beklagten überlassen müsse, findet sich in diesem Schreiben nicht. Vielmehr wird nach dem Hinweis, dass eine Vorlage der geplanten Maßnahmen an die Gremien der Beklagten nicht für erforderlich gehalten werde, festgestellt, dass aus Sicht der Nebenintervenientin die streitgegenständlichen Maßnahmen „ohne Weiteres“ vorgenommen werden können.

Dass in der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 die Motivation für das Abstimmungsverhalten der Nebenintervenientin in einer mangelhaften Beurteilungsgrundlage oder dem Wunsch nach Vermeidung einer Enthaftung der Geschäftsführung lag, ist in der als Anlage NB 1 vorgelegten Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 nicht festgehalten. Es wurde seitens der Nebenintervenientin laut Protokoll lediglich erklärt, dass die Maßnahmen nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen, sondern zustimmungsfrei seien (Anlage NB 1 S. 10, TOP 13 lit. a).

Soweit die Nebenintervenientin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.08.2014 auf S. 26 vorbringt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.07.2014 sei vorgetragen worden, dass die Nebenintervenientin in der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 bei der Diskussion über die Beschlussfassung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass keine vollständige und abschließende Prüfung der Maßnahmen erfolgt sei und deshalb die Billigung der Maßnahmen als eigenverantwortliche Maßnahmen der Geschäftsführung nicht bedeute, dass die Nebenintervenientin zu einer entlastenden Zustimmung und damit zur Übernahme der Verantwortung für diese Geschäftsführungsmaßnahmen bereit sei, ein zustimmender Gesellschafterbeschluss komme wegen der damit verbundenen Entlastungswirkung nicht in Betracht, so handelt es sich - wenn nicht bereits nach § 296a ZPO unbeachtlichen neuen Vortrag - jedenfalls um neuen Tatsachenvortrag, der nicht unstreitig ist und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden kann. Warum der ergänzende Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgte, wurde von der Nebenintervenientin weder in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 noch im Schriftsatz vom 06.08.2014 dargelegt. Zudem fehlt es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt für dieses Vorbringen. Der Hinweis der Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 06.08.2014, der anwaltliche Vertreter habe in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 dem anwaltlichen Vertreter der Klagepartei entgegnet, „er könne sich heute noch an die diesbezügliche Diskussion erinnern und sie (als Zeuge) bestätigen“, genügt insoweit nicht.

Schließlich hätte sich die Nebenintervenientin durch das ihr zuzurechnende Verhalten des Herrn … im Nachgang zu der Gesellschafterversammlung in einen Widerspruch zu ihren behaupteten Äußerungen in der Gesellschafterversammlung gesetzt, der es ihr verbietet, sich auf diese als Motivation für ihr Abstimmungsverhalten zu berufen.

Wäre es der Nebenintervenientin bei der Abgabe ihrer „Nein-Stimmen“ tatsächlich um die Vermeidung einer Enthaftung der Geschäftsführung mangels hinreichender eigener Prüfung der Vorschläge gegangen, so ist nicht zu erklären, warum … am Tag nach der Gesellschafterversammlung beim Justitiar der Nebenintervenientin anrief und diesem gegenüber klarstellte, dass die Nebenintervenientin mit allen Standortmaßnahmen einverstanden sei. Soweit sie gegen die Beschlussvorschläge der Geschäftsführung gestimmt bzw. sich enthalten habe, sei dies nur aus formalen, nicht jedoch aus inhaltlichen Gründen geschehen.

Dieser Erklärung ist keinerlei Vorbehalt hinsichtlich der gewünschten Vermeidung einer Freistellung der Geschäftsführung oder nicht hinreichender eigener Prüfung der Maßnahmen zu entnehmen. Vielmehr sollte dieser Anruf nach dem eigenen Vortrag der Nebenintervenientin gerade die zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen im Interesse der Beklagten sicherstellen (Schriftsatz vom 01.07.2013, Seite 11, Blatt 204 d.A.). Die Nebenintervenientin geht selbst davon aus, dass angesichts dieser expliziten Billigung der Durchführung der Maßnahmen durch die Nebenintervenientin eine Inanspruchnahme der Geschäftsführung der Beklagten auf Schadensersatz nicht mehr in Betracht kam (Schriftsatz vom 10.10.2013, Seite 8, Blatt 285 d.A.). Dann ist es aber widersprüchlich und unbeachtlich, wenn sich die Nebenintervenientin zur Rechtfertigung ihres Stimmverhaltens - nachträglich - auf die Vermeidung einer Enthaftung der Geschäftsführung der Beklagten beruft.

Die Nebenintervenientin kann den Vorwurf der Treuwidrigkeit der Ausübung ihres Stimmrechts auch nicht damit entkräften, dass der Beklagten durch ihr Stimmverhalten kein Nachteil entstanden sei, weil die Geschäftsführung die Maßnahmen ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung umsetzen durfte. Denn unabhängig davon, ob die Ablehnung der Beschlussvorschläge tatsächlich einer Umsetzung der Standortmaßnahmen entgegenstand, führte das Stimmverhalten der Beklagten jedenfalls zu einem Zustand der Rechtsunsicherheit und Verunsicherung der Geschäftsführung der Beklagten.

Die Geschäftsführung der Beklagten hatte in der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 unstreitig um Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen gebeten. Dass die Rechtslage aufgrund des Stimmverhaltens der Nebenintervenientin - aus ihrer Sicht und der Sicht der Beklagten - unsicher geworden war, zeigt sich zum einen daran, dass Herr … von der Nebenintervenientin es für erforderlich hielt, am Tag nach der Gesellschafterversammlung der Beklagten das inhaltliche Einverständnis der Nebenintervenientin mit den Maßnahmen zu versichern. Zum anderen hielt es die Geschäftsführung der Beklagten für notwendig, zur Frage der Zulässigkeit der Umsetzung der Maßnahmen das als Anlage K 22 vorgelegte Rechtsgutachten einzuholen.

Diese durch das Abstimmungsverhalten der Nebenintervenientin hervorgerufene Unsicherheit stellt einen relevanten Nachteil für die Gesellschaft dar, dem kein schützenswerter Vorteil auf Seiten der Nebenintervenientin gegenübersteht. Ein Nachteil für die Nebenintervenientin, der von ihr berechtigterweise geltend gemacht werden könnte, wäre mit einer Zustimmung bzw. Enthaltung nach dem oben Ausgeführten gleichfalls nicht verbunden gewesen. Daher steht auch die von der Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 06.08.2014 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.1986, II ZR 262/85, NJW 1987, 189 (190), der Annahme einer Treuepflichtverletzung nicht entgegen. Der Eintritt eines konkreten Schadens ist für die Bejahung einer Treuwidrigkeit in einem solchen Fall nicht zwingend erforderlich.

Im Übrigen wäre nach Ansicht des Senats die Geschäftsführung der Beklagten am Ende der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 daran gehindert gewesen, auf die Umsetzung der Standortmaßnahmen hinzuwirken, hinsichtlich derer die Nebenintervenientin gegen den jeweiligen Beschlussvorschlag gestimmt hatte.

Die Nebenintervenientin hatte zwar vor der Beschlussfassung darauf hingewiesen, dass die Beschlussgegenstände jeweils nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen, sondern zustimmungsfrei seien (Anlage NB 1, Seite 10). Da die Geschäftsführung der Beklagten jedoch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten um eine Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen gebeten hatte und die Nebenintervenientin - jedenfalls nach dem Inhalt der als Anlage NB 1 vorgelegten Niederschrift über die Gesellschafterversammlung - in der Gesellschafterversammlung selbst nicht klargestellt hatte, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen (weiterhin) inhaltlich Verständnis bestehe, konnte die Geschäftsführung der Beklagten angesichts der „Nein-Stimmen“ der Nebenintervenientin nicht davon ausgehen, dass eine Durchführung der Maßnahme nicht entgegen dem Willen des Mehrheitsgesellschafters erfolgen würde. Ihre Auffassung, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse zustimmungsfrei waren, hätte die Nebenintervenientin bei der Abstimmung hinreichend mit einer Enthaltung ausdrücken können. Dass die Nebenintervenientin ihr Stimmverhalten entsprechend ihrem Vorbingen im Schriftsatz vom 06.08.2014, S. 26 erläutert hätte, kann - wie bereits dargelegt - der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Die Ablehnung der Beschlussvorschläge war nach dem objektiven Sinngehalt daher ohne weitere Erläuterungen seitens der Nebenintervenientin als Ablehnung der Maßnahme selbst zu verstehen (vgl. Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 47 Rz. 35, wonach bei Ablehnung eines Antrags, den Geschäftsführer zur Ausführung eines Geschäfts anzuweisen, dieser das Geschäft nicht vornehmen darf). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Beschlussvorschlag dem Wortlaut nach nicht auf die Zustimmung zu einer Maßnahme, sondern auf die Durchführung der Maßnahme selbst gerichtet ist (vgl. Klageanträge II. 1., 4. - 9.). Ob man dieses Ergebnis aus dem verbindlichen Beschlussinhalt oder der Treuepflicht des Geschäftsführers herleitet, ist letztlich nicht entscheidend.

Dass die Nebenintervenientin am Tag nach der Gesellschafterversammlung gegenüber der Beklagten klargestellt hat, dass inhaltlich mit der Umsetzung der Maßnahmen Einverständnis bestehe, ändert nichts daran, dass ihr Stimmverhalten jedenfalls zunächst einer Umsetzung der Maßnahmen entgegenstand und sich daher zum Nachteil der Gesellschaft auswirkte.

cc. Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist nichtig und wird daher, wenn sie negativ ist, bei der Berechnung der für den Beschluss erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt (BGH NJW 1988, 969; 1991, 846). Ohne die „Nein-Stimmen“ der Nebenintervenientin wären nicht die neun in den Klageanträgen I. 1. - 9 genannten negativen, sondern entsprechend positive Beschlüsse gefasst worden. Dies wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn die Nebenintervenientin sich der Stimme enthalten hätte. Die Beschlüsse wären auch dann mit den „Ja-Stimmen“ der Klägerin zustande gekommen, da Enthaltungen bei der Ermittlung der Abstimmungsmehrheit nicht zählen (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rz. 23).

2. Hinsichtlich der Klageanträge II. 10. - 12. hat das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.

Die Beschlussfeststellungsklage ist, wie jede Feststellungsklage, nur zulässig, wenn eine Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses besteht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rz. 7). Hieran fehlt es aber in den Fällen, in denen sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten und die Klägerin den Beschluss als positiv gefasst festgestellt hat. Die Nebenintervenientin hat zwar die Kompetenz der Klägerin zur verbindlichen Beschlussfeststellung vor der Abstimmung in Frage gestellt. Dies genügt jedoch für sich genommen noch nicht, um das Feststellungsinteresse zu begründen. Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin haben nach der Beschlussfassung - gerichtlich oder außergerichtlich - das Zustandekommen der Beschlüsse, wie von der Klägerin festgestellt, in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen besteht kein anzuerkennendes Interesse an der von der Klägerin gewünschten gerichtlichen Feststellung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1, 69 ZPO.

Hinsichtlich der Bestimmung des jeweiligen Anteils des Unterliegens verteilt sich der bereits festgesetzt Streitwert von 1,2 Mio. € (vgl. für die I. Instanz Beschluss vom 06.11.2013, Blatt 323 d.A., für das Berufungsverfahren Beschluss vom 10.07.2014, Blatt 466 d.A.) gleichmäßig auf die 12 streitgegenständlichen Beschlussvorschläge. Die Klägerin unterliegt daher zu ¼, die Beklagte zu ¾. Tritt - wie hier - im Beschlussmängelstreit ein Gesellschafter der Gesellschaft als Nebenintervenient bei, so ist die Nebenintervention eine streitgenössische gemäß §§ 69, 61 ZPO (BGH BB 1993, 1682). Soweit die unterstützte Partei unterliegt, tragen der streitgenössische Nebenintervenient und die unterstützte Partei die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO), so dass die Beklagte und die Nebenintervenientin die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 3/8 zu tragen haben. Soweit dem Gegner der unterstützten Parteien, hier also der Klägerin, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, umfasst dies wegen der Fiktion des § 69 auch die Kosten der Nebenintervenientin (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., 2014, § 101, Rz. 9).

4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Inmitten steht die Anwendung von bereits höchstrichterlich gefestigten Rechtsgrundsätzen im Einzelfall.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 69 Streitgenössische Nebenintervention


Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 al

Zivilprozessordnung - ZPO | § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft


Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil no

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Oberlandesgericht München Urteil, 14. Aug. 2014 - 23 U 4744/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2013 - II ZR 56/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 56/12 Verkündet am: 19. Februar 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Oberlandesgericht Nürnberg Verfügung, 22. Juli 2015 - 12 U 2573/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Gründe Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 01.12.2014, Az. 1 HK O 7586/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung of

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 56/12 Verkündet am:
19. Februar 2013
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung wegen Verletzung des
Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten, so führt die Beendigung des Amtes durch
Rücktritt des gewählten Aufsichtsratsmitglieds zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die
Wahlanfechtungsklage, wenn die Nichtigerklärung keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der
Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben
kann.

b) Die Nichtigerklärung oder Nichtigkeitsfeststellung eines Wahlbeschlusses hat grundsätzlich solche
Auswirkungen, wenn die Beschlussfähigkeit oder das Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschlusses
von der Stimme eines Aufsichtsratsmitglieds abhängt, dessen Wahl nichtig ist oder für
nichtig erklärt wird. Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird,
ist für die Stimmabgabe und Beschlussfassung wie ein Nichtmitglied zu behandeln.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten und hat die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 über die Wahl zum Aufsichtsrat von Dr. B. , L. , O. , Dr. V. , die wiedergewählt wurden, sowie M. und Dr. P. , die neu gewählt wurden, angefochten. Zwischen dem 1. Oktober 2008 und 5. Februar 2009 legten diese Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten ihre Ämter nieder, L. mit Schreiben vom 1. Oktober 2008, eingegangen beim Vorstand der Beklagten am 6. Oktober 2008, M. mit Schreiben vom 14. November 2008, Dr. B. mit Schreiben vom 28. November 2008 mit Wirkung zum 30. November 2008, O. mit Schreiben vom 19. November 2008 mit Wirkung zum 30. November 2008, Dr. V. mit Schreiben vom 21. Januar 2009 mit Wirkung zum Ablauf der nächstfolgenden Hauptversammlung, die am 25. März 2009 stattfand, und Dr. P. mit Schreiben vom 2. Februar 2009 mit Wirkung zum 1. Februar 2009. Die am 29. September 2008 eingereichte Anfechtungsklage wurde am 17. Oktober 2008 zugestellt.
2
Die Anfechtungsklage bzw. hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage hat der Kläger unter anderem damit begründet, dass der Aufsichtsrat keinen Wahlvorschlag für die Nachwahl des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds A. gemacht habe, das auf Vorschlag der Bundesregierung gewählt werden sollte. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern sei treuwidrig gewesen, weil die von der Hauptversammlung beschlossene Sonderprüfung nicht abgeschlossen gewesen sei und auch der im Auftrag des Vorstands erstellte Sonderprüfungsbericht nicht vorgelegt worden sei, so dass die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder nicht habe geprüft werden können. L. sei als Aufsichtsrat ungeeignet, wie sich daran zeige, dass er kurz nach der Hauptversammlung als Vorstand der Kreditanstalt für Wiederaufbau abberufen worden sei. Zahlreiche Auskunftsverlangen seien nicht oder nicht vollständig oder wahrheitswidrig beantwortet worden. Hilfsweise hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.
3
Das Landgericht hat auf diesen Hilfsantrag des Klägers festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, soweit er den Beschluss in der Hauptversammlung betreffend die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds M. betreffe , und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Be- klagten die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, 6 U 168/10, juris) hat ausgeführt , ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 2008 über die Wahl des Aufsichtsratsmitgliedes L. habe bereits bei Zustellung der Klage nicht mehr bestanden und sei hinsichtlich der anderen Aufsichtsratsmitglieder durch ihren Rücktritt entfallen. Eine Beschlussmängelklage komme im Falle der Amtsniederlegung eines anfechtbar gewählten Aufsichtsratsmitgliedes ausnahmsweise nur noch dann in Betracht, wenn das Vorhandensein des anfechtbar gewählten Aufsichtsrates in der Zeit bis zu dessen Amtsniederlegung zu weiteren, rechtlich relevanten Folgen geführt habe, an deren Verhinderung für den Anfechtungskläger ein besonderes rechtliches Interesse bestehe. Es könne nur noch in solchen Ausnahmefällen bejaht werden, in denen die in anfechtbarer Weise gewählten Aufsichtsratsmitglieder in der Zeit bis zu ihrer Amtsniederlegung weitere, ihrerseits rechtlich relevante Beschlüsse (mit)- gefasst hätten, zu denen es ohne ihre Mitwirkung nicht oder jedenfalls nicht mit dem gleichen Inhalt gekommen wäre. Nach der „Lehre vom fehlerhaft bestellten Organ“ sei einAufsichtsratsmitglied, das sein Amt angenommen und ausgeübt hat, ungeachtet einer etwaigen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit seiner Bestellung zumindest partiell und bis zum Widerruf seiner Bestellung oder bis zur Niederlegung seines Amtes wie ein wirksam bestelltes Mitglied des Aufsichtsrates zu behandeln.
6
Selbst bei einem restriktiven Verständnis der „Lehre vom fehlerhaft bestellten Organ“ könnten sich rechtliche Konsequenzen aus der Tätigkeiteines anfechtbar gewählten Aufsichtsrates in der Zeit bis zu der Niederlegung seines Amtes allenfalls aus dessen Mitwirkung an der weiteren Beschlussfassung im Aufsichtsrat selbst oder in dessen Gremien ergeben; aber selbst solche weiteren , unter Mitwirkung eines fehlerhaft bestellten Aufsichtsrates gefassten Beschlüsse ihrerseits kämen dabei wirksam zustande, wenn feststehe, dass sie nicht auf der Stimme des fehlerhaft bestellten Mitgliedes beruhten, sie mithin also nicht auch ohne die Mitwirkung des fehlerhaft bestellten Mitgliedes in gleicher Weise zustande gekommen wären.
7
Der Kläger habe die erforderlichen Tatsachen für ein solches ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht vorgetragen und bewiesen. Die Beibringungs- und Beweislast liege für eine Prozessvoraussetzung - wie hier das Rechtsschutzbedürfnis - bereits nach allgemeinen prozessualen Regeln grundsätzlich beim Kläger. Auch durch das mögliche Eingreifen einer sekundären Behauptungslast der Beklagten zumindest im Hinblick auf das interne Abstimmungsverhalten der von der Klage betroffenen Aufsichtsratsmitglieder sei der Kläger nicht seiner Verpflichtung enthoben, zunächst auf der Ebene seiner primären Darlegungslast in dem ihm nach seiner Kenntnis der Umstände möglichen Umfang zumindest pauschal zu dem Bestehen seines Rechtsschutzbedürfnisses vorzutragen. Auch wenn ihm das etwaige Abstimmungsverhalten der betroffenen Aufsichtsratsmitglieder und deren Teilnahme oder Nichtteilnahme an den verschiedenen Sitzungen im Einzelnen nicht bekannt sein möge, hätte der Kläger dennoch zumindest allgemein dazu vortragen müssen, welche Beschlüsse in welchen Sitzungen des Aufsichtsrates in dem in Betracht kommenden Zeitraum vom 28. August 2008 bis zum 5. Februar 2009 überhaupt gefasst worden seien, aus deren wegen der möglichen Mitwirkung der anfechtbar gewählten Aufsichtsräte unter Umständen fehlerhaftem Zustandekommen sich trotz der zwischenzeitlichen Amtsniederlegung derselben ein etwa fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschlussmängelklage ergeben könnte. Ein zumindest pauschaler Vortrag dazu wäre dem Kläger auch unter dem bloßen Rückgriff auf öffentlich zugängliche Informationsquellen wie z.B. den Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2008/09 oder auf sonstige, ihm in seiner Eigenschaft als Aktionär bekannt gewordene oder zumindest zugängliche Tatsachen jedenfalls möglich gewesen.
8
Eine entscheidungserhebliche Mitwirkung der Aufsichtsratsmitglieder in Aufsichtsratsausschüssen könne aufgrund des vom Kläger nicht bestrittenen konkreten Vortrags der Beklagten nicht festgestellt werden.
9
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beendigung des Amtes eines Aufsichtsratsmitglieds etwa durch Rücktritt zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Wahlanfechtungsklage führen kann (Marsch-Barner, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1109, 1119; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246 Rn. 11). Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Nichtigerklärung keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann.
11
a) Bisher ist in der Rechtsprechung ein Entfallen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Klage gegen einen aufgehobenen Beschluss (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195), gegen den Ausgangsbeschluss nach einer Neuvornahme (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210) sowie beim Ausscheiden des Anfechtungsklägers aus dem Kreis der Aktionäre (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 14) angenommen worden. Der Bestätigungsbeschluss (§ 244 Satz 2 AktG) führt dagegen nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern hat materielle Wirkung auf den Ausgangsbeschluss (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210).
12
b) Der Rücktritt von Aufsichtsratsmitgliedern vom Aufsichtsratsamt führt nicht in jedem Fall zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der gegen einen Wahlbeschluss gerichteten Anfechtungsklage.
13
aa) Das Rechtsschutzinteresse folgt bei statthaften Gestaltungsklagen aus der Gestaltungswirkung, weil die Gestaltung nur durch Urteil erfolgen kann (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., Vor §§ 253 ff. Rn. 31). Dem entsprechend verlangt der Senat für die Anfechtungsklage kein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse des Aktionärs (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 13 mwN). Wenn die Gestaltungswirkung wie nach der Aufhebung eines Beschlusses nicht mehr eintreten kann, ist das Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung des Beschlusses entfallen. Trotz der Beendigung des Amtes als Aufsichtsrat kann bei der Wahlanfechtungsklage die Gestaltungswirkung eines Urteils aber noch eintreten. Die Nichtigerklärung des Wahlbeschlusses wirkt, wie sich aus § 250 Abs. 1 AktG i.V.m. § 241 Nr. 5 AktG ergibt, auf den Beschlusszeitpunkt zurück (Stilz in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 252 Rn. 6).
14
bb) Das Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses kann darüber hinaus entfallen, wenn sie keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann. Wenn ein Beschluss keinerlei Wirkungen für Vergangenheit und Zukunft mehr hat, besteht auch an seiner Vernichtung oder der Klärung seiner Rechtmäßigkeit kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse mehr. Das ist etwa bei der Neuvornahme der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210). Da- nach kann auch der Rücktritt eines Aufsichtsrats das Rechtsschutzinteresse an der Wahlanfechtung entfallen lassen, wenn die Nichtigerklärung keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann.
15
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber vom Kläger näheren Vortrag zu den Aufsichtsratssitzungen verlangt.
16
Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtungsklage besteht nur noch, wenn die Nichtigerklärung der Wahlbeschlüsse Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre, der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats haben kann. Solche Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft kann die Nichtigerklärung haben, wenn die Mitwirkung der ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder für das Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschlusses , die Ablehnung eines Beschlussantrags oder die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats ursächlich war. Die Darlegungslast dafür trägt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast die Beklagte, so dass der Kläger keine weiteren Einzelheiten zu den Aufsichtsratssitzungen vortragen musste.
17
a) Die Nichtigerklärung oder Nichtigkeitsfeststellung eines Wahlbeschlusses hat grundsätzlich Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und der Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn die Beschlussfähigkeit oder das Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschlusses von der Stimme eines Aufsichtsrats abhängt, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird. Ein Aufsichtsratsbeschluss ist nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst, wenn Nichtmitglieder mitgestimmt haben und ihre Stimmen für die Beschlussfassung oder die Ablehnung eines Beschlussantrags ursächlich gewordensind (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1967 - II ZR 157/64, BGHZ 47, 341, 346). Nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist nicht nur das nichtig gewählte Aufsichtsratsmit- glied, sondern auch das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl erfolgreich angefochten wird.
18
aa) Die Auswirkung der Nichtigkeit oder der Nichtigerklärung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auf die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats und die rechtliche Wirksamkeit der Stimmabgabe ist streitig. Teilweise wird aufgrund der Lehre vom faktischen Organ das nichtig oder anfechtbar bestellte Aufsichtsratsmitglied auch für die Stimmabgabe wie ein wirksam bestelltes Organmitglied behandelt (Bayer/Lieder, NZG 2012, 1, 6; Schürnbrand, NZG 2008, 609, 610; Schürnbrand, Organschaft im Recht der privaten Verbände, 2007, S. 288 f.; Happ, Festschrift Hüffer, 2010, S. 293, 305;  MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 101 Rn. 70; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 101 Rn. 36 f.; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 101 Rn. 112; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 101 Rn. 18; vgl. auch OLG Frankfurt, ZIP 2011, 24, 27). Andere behandeln dagegen das nichtig oder anfechtbar gewählte Aufsichtsratsmitglied wie einen Dritten (OLG Köln, ZIP 2008, 1767, 1768; E. Vetter ZIP 2012, 701, 707 f.; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 252 Rn. 12; Stilz in Spindler /Stilz, AktG, 2. Aufl., § 252 Rn. 6; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 250 Rn. 21; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 101 Rn. 111 und § 108 Rn. 93; Hölters/Simons, AktG, § 101 Rn. 51; Bürgers/Israel, AktG, 2. Aufl., § 101 Rn. 3; Heidel/Breuer/Frame, AktG, 3. Aufl., § 101 Rn. 24; differenzierend zu den Auswirkungen Marsch-Barner, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1109, 1123 ff.) oder unterscheiden zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Wahl (Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 101 Rn. 217 und Rn. 228).
19
bb) Der Senat hat die Beschlüsse eines Aufsichtsrats, dessen Mitglieder alle nichtig gewählt worden waren, für nichtig erachtet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 - II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, 246; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172). Andere Entscheidungen betreffen die Mitwirkung von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Amtszeit abgelaufen war (BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 63/53, BGHZ 11, 327, 331; Urteil vom 17. April 1967 - II ZR 157/64, BGHZ 47, 341, 346). Für Pflichten, Haftung und Vergütung ist anerkannt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung auf den Aufsichtsrat anwendbar sind (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14).
20
cc) Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, ist für die Stimmabgabe und Beschlussfassung wie ein Nichtmitglied zu behandeln. Würde der nichtig oder anfechtbar gewählte Aufsichtsrat in allen Fällen wie ein wirksam bestelltes Organ behandelt, wirkte eine erfolgreiche Wahlanfechtung insgesamt nur ex nunc; auch die Nichtigkeit eines Wahlbeschlusses würde erst ab gerichtlicher Feststellung Wirkungen entfalten. Das lässt sich mit § 250 Abs. 1 AktG, wonach Wahlbeschlüsse von Anfang an nichtig sein können, und mit der Verweisung in § 250 Abs. 1 AktG auf § 241 Nr. 5 AktG, wonach der Wahlbeschluss ex tunc nichtig ist, wenn er für nichtig erklärt wird, nicht in Einklang bringen.
21
Sofern die Stimmen der als Nichtmitglieder zu behandelnden Aufsichtsräte für die Beschlussfassung oder die Ablehnung eines Beschlussantrags ursächlich geworden sind, ist ein entsprechender Beschluss nicht gefasst oder kommt sogar eine Umkehrung des Beschlussergebnisses in Frage. Der Beschluss muss nicht so behandelt werden, als sei er ordnungsgemäß gefasst worden. Der Zweck der Gleichbehandlung der fehlerhaften mit der ordnungsgemäßen Bestellung eines Organs, das Vertrauen unbeteiligter Dritter zu schützen und den Schwierigkeiten bei einer Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen zu begegnen,betrifft Aufsichtsratsbeschlüsse nicht in jedem Fall. Soweit eine Rückabwicklung den berechtigten Interessen der Beteiligten widersprechen würde, ist dem im Einzelfall zu begegnen.
22
(1) Soweit Aufsichtsratsbeschlüsse gegenüber außenstehenden Dritten vollzogen werden, sind Dritte, die die Nichtigkeit eines Beschlusses nicht kennen oder kennen müssen, bereits dadurch geschützt, dass sie auf die Handlungsbefugnis desjenigen, der die Aufsichtsratsbeschlüsse vollzieht, vertrauen dürfen (vgl. etwa E. Vetter, ZIP 2012, 701, 710).
23
(2) Organmitglieder, die die Nichtigkeit kennen oder kennen müssen, sind dagegen nicht schutzwürdig, jedenfalls nicht über die Aufdeckung der Nichtigkeit der Wahl hinaus. Mit der Gleichstellung von nichtig gewählten Aufsichtsräten mit ordnungsgemäß gewählten Organen würden andere Organe im Gegenteil daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit von Beschlüssen des Aufsichtsrats zu berufen, obwohl sie daran gerade ein Interesse haben können oder sogar rechtlich dazu verpflichtet sind, die Unwirksamkeit der Aufsichtsratsbeschlüsse geltend zu machen. Der Vorstand, zu dessen Aufgaben gehört, die Tätigkeit eines nichtig gewählten Aufsichtsrats zu verhindern, könnte etwa daran gehindert werden, wenn ihn der nichtig gewählte Aufsichtsrat abberufen könnte, ohne dass er dem die Nichtigkeit der Wahl entgegenhalten kann. Auch ein Aufsichtsratsmitglied kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass ein Beschluss - auch schon vor seiner Amtszeit - nicht wirksam gefasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750 Rn. 12). Es ist kein Grund ersichtlich, warum er sich nicht darauf berufen können soll, dass ein nichtig gewähltes Mitglied mitgewirkt hat. Wenn ein Beschlussantrag nur aufgrund der Mitwirkung eines solchen Nichtmitglieds abgelehnt worden ist, kann daran sogar ein berechtigtes Interesse bestehen, etwa um die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund durchsetzen zu können.
24
Auch bei der Bestellung eines Vorstands führt die Behandlung des Aufsichtsratsmitglieds , dessen Wahl nichtig ist oder erfolgreich angefochten wird, als Nichtmitglied zu interessengerechten Ergebnissen. Der Vorstand ist hinsichtlich seiner Vergütung und seiner Befugnis zur Geschäftsführung durch die Grundsätze über die fehlerhafte Bestellung geschützt. Der nach der Aufdeckung der Nichtigkeit der Wahl rechtmäßig zusammengesetzte Aufsichtsrat kann die fehlerhafte Bestellung bestätigen, kann sie aber auch - ebenso wie der Vorstand - beenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 288). Nach der Lehre vom faktischen Organ wäre die Bestellung des Vorstands dagegen nicht fehlerhaft, sondern wirksam und könnte vom Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund widerrufen werden (§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG). Es liegt im Interesse der Gesellschaft, an einem Vorstand, der durch einen nicht rechtmäßig , beispielsweise lediglich von einer Minderheit gewählten Aufsichtsrat bestimmt worden ist, nicht auch noch festhalten zu müssen.
25
(3) Dort, wo das Vorliegen eines Aufsichtsratsbeschlusses wie bei den Vorschlägen zur Beschlussfassung der Hauptversammlung (§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG) Anknüpfungspunkt für eine Entscheidung der Hauptversammlung ist, ist der fehlerhafte Aufsichtsratsbeschluss bei der ursächlichen Mitwirkung eines Mitglieds, dessen Wahl zum Aufsichtsrat angefochten, aber noch nicht für nichtig erklärt ist, trotz einer späteren Nichtigerklärung des Wahlbeschlusses für die Entscheidung der Hauptversammlung nicht relevant. Fehlt ein nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG notwendiger Beschlussvorschlag, liegt ein Verfahrensfehler für die Entscheidung der Hauptversammlung vor, der zur Anfechtung führen kann, wenn er relevant ist. Relevant ist der Beschlussvorschlag eines nicht ordnungsgemäß besetzten Organs, weil damit ein Bekanntmachungsmangel vorliegt und Bekanntmachungsmängel nach der gesetzlichen Wertung für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.). Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat ist ein Aufsichtsrat mit einem anfechtbar gewählten Mitglied aber ordnungsgemäß besetzt, weil der Wahlbeschluss bis zur Nichtigerklärung wirksam ist und erst rückwirkend unwirksam wird. Der Aufsichtsrat konnte zu diesem Zeitpunkt keinen Beschlussvorschlag in anderer, „richtiger“ Besetzung machen. Eine Rückabwicklung nach der Nichtigerklärung ist nicht nur unmöglich, sondern steht auch im Gegensatz zu dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, eine Hauptversammlung einberufen und dort wirksam Beschlüsse fassen zu können (vgl. E. Vetter, ZIP 2012, 701, 708; Marsch-Barner, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1109, 1127). Damit scheidet ein Mangel, der für das Teilhaberecht eines Aktionärs von Bedeutung ist, aus. Entsprechendes gilt dort, wo - wie bei der satzungsgemäßen Bestimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Versammlungsleiter - an die jeweils aktuelle Funktion als Aufsichtsratsmitglied angeknüpft wird.
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(4) Für die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bei einer fehlerhaften Mitwirkung des Aufsichtsrats bei der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 256 Abs. 2 AktG) enthält § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG eigene Regeln zum Schutz der Gesellschaft, die nicht einfach übergangen werden dürfen (E. Vetter, ZIP 2012, 701, 710), sofern die Mitwirkung eines lediglich anfechtbar gewählten Mitglieds, dessen Wahl bis zur Nichtigerklärung als wirksam zu behandeln ist, überhaupt als fehlerhafte Mitwirkung des Aufsichtsrats anzusehen ist (verneinend Rölike in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 256 Rn. 51; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 256 Rn. 44).
27
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine konkrete Darlegung und gegebenenfalls einen Beweis durch den Kläger vermisst, dass die Mitwirkung der ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder für die Beschlussfähigkeit oder das Zustandekommen eines Beschlusses ursächlich war. Die Darlegungslast liegt insoweit bei der Beklagten.
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aa) Die Beweis- und Darlegungslast für die Prozessvoraussetzungen und damit auch für das (fortbestehende) Rechtsschutzinteresse liegt zwar grundsätzlich beim Kläger; die Pflicht, das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, ändert daran nichts (vgl. MünchKomm- ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., Vor §§ 253 ff. Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7 und 18 zum Feststellungsinteresse). An dieser Darlegungs - und Beweislast ändert sich nicht allein deshalb etwas, weil ein Anfechtungskläger in der Regel ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage hat und dieses hier durch die Rücktritte nur entfallen ist, wenn die Nichtigerklärung oder die Nichtigkeitsfeststellung keine Auswirkungen auf Beschlüsse des Aufsichtsrats hat. Dabei handelt es sich nicht um ein rechtshinderndes, rechtsvernichtendes oder rechtshemmendes Merkmal, für das der Gegner die Beweislast trägt.
29
bb) Die Beklagte trifft aber eine sekundäre Darlegungs- undBeweislast im Hinblick auf solche Umstände, die der Kläger nicht kennen kann. Diesen Anforderungen an ihre sekundäre Beweislast ist die Beklagte bei den Ausschussbeschlüssen nachgekommen, nicht jedoch bei den Beschlüssen des gesamten Aufsichtsrats. Der Kläger als Aktionär kann das Abstimmungsverhalten im Aufsichtsrat nicht kennen, weil er nicht dessen Mitglied ist und damit außerhalb des Geschehensablaufs steht. Dass er - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - unter Zugriff auf allgemein zugängliche Quellen zumindest pauschal zu dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses vortragen könne, welche Beschlüsse in welchen Sitzungen überhaupt gefällt worden seien, genügt nicht, um das maßgebliche Abstimmungsverhalten im Aufsichtsrat zu kennen. Abgesehen davon lässt sich dem Berufungsurteil auch nicht entnehmen, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen der Kläger die Sitzungen des Aufsichtsrats und die dort zur Abstimmung gelangten Beschlüsse erfahren kann.
30
Der Beklagten ist die substantiierte Darlegung auch nicht deshalb unmöglich , weil der Aufsichtsrat nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Davon kann sich der Aufsichtsrat befreien (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 163/10, BGHZ 193, 110 Rn. 40). Die Offenbarung ist auch nicht unzumutbar, wenn die Beklagte damit der Wahlanfechtung den Boden entziehen will. Die Beklagte hat sich auf die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Ausschüsse bisher überhaupt nicht, hinsichtlich des Gesamtaufsichtsrats jedenfalls mit einem pauschalen Vortrag nur teilweise berufen.
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III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Da bisher keine Feststellungen zu den vorgetragenen Beschlussmängeln getroffen sind, kann der Senat über die Begründetheit der Anfechtungs - bzw. Nichtigkeitsklage nicht entscheiden. Im Übrigen muss die Beklagte auch Gelegenheit erhalten, Einzelheiten zur Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an den Aufsichtsratssitzungen vorzutragen, nachdem dazu bisher keine Veranlassung bestand, da das Berufungsgericht ihren Vortrag für ausreichend erachtet hat.
32
Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangt , dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine hilfsweise Erledigungserklärung nicht für zulässig erachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 22).
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2010 - 32 O 107/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2012 - I- 6 U 168/10 -

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.