vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 1 HK O 7586/13, 01.12.2004

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 01.12.2014, Az. 1 HK O 7586/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 03.09.2014 gefasst worden sind.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin war einer von zwei Geschäftsführern der Beklagten, bei der es sich um eine in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Nürnberg unter eingetragene GmbH handelt. Die beiden, im gleichen Umfang beteiligten Gesellschafterinnen sind jeweils die Ehefrauen der Geschäftsführer. Wegen einer von dem Ehemann der Klägerin angenommenen Fehlentwicklung der Beklagten berief er am 06.08.2013 eine Gesellschafterversammlung ein (vgl. Anl. K 4). Der weitere Geschäftsführer ließ am 29.08.2013 zwei weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, nämlich die Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer und die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (vgl. Anl K 6). Am 03.09.2014 fand eine Gesellschafterversammlung statt, auf der beide Gesellschafterinnen vertreten waren (vgl. Anl K 7).

Anlass für diese Anträge war u. a. die Kündigung der Hälfte der Mitarbeiter der Beklagten durch den Ehemann der Klägerin ohne Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung zum 30.09.2013. Die entlassenen Mitarbeiter waren in dem Geschäftsfeld „Projektmanagement“ tätig.

Auf der Versammlung stimmte die Ehefrau des weiteren Geschäftsführers jeweils für die Abberufung und die Kündigung des Ehemannes der Klägerin, die Klägerin stimmte jeweils dagegen. Der Versammlungsleiter stellte das Zustandekommen der Beschlüsse fest, weil die Stimmen der Klägerin nicht zu berücksichtigen seien. Die Klägerin widersprach nachfolgend beiden Beschlüssen.

Die Klägerin hat behauptet, das Geschäftsfeld „Projektmanagement“ der Beklagten sei profitabel gelaufen. Die Aktivitäten auf dem Geschäftsfeld „Prozessmanagement“ hätten sich dagegen als kostenintensiv und unprofitabel erwiesen. Es hätten unbedingt Kosten reduziert werden müssen. Der Verzicht auf nicht zwingend erforderliches und substituierbares Verwaltungspersonal sei geboten gewesen.

Die Klägerin hat gemeint, ihre Stimmen hätten nicht im Hinblick auf die Regelung in § 47 Abs. 4 GmbHG unberücksichtigt bleiben dürfen. Ein Stimmverbot für die Klägerin habe nicht bestanden.

Die Klage sei auch rechtzeitig erhoben worden. Sie habe die Festsetzung des Streitwertes durch das Gericht abwarten dürfen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2013 zu TOP 4 und TOP 5 festgestellten und verkündeten Beschlüsse, die wie folgt lauten:

TOP 4 „Der Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Der Geschäftsführer wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, Herrn den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die durch den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen Herrn erforderlich sind.“

und

TOP 5 „Der Geschäftsführervertrag von wird außerordentlich und fristlos, rein vorsorglich zum nächsten ordentlichen Termin gekündigt. Der Geschäftsführer wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, Herrn den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die für den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen Herrn erforderlich sind.“

werden für nichtig - hilfsweise: für unwirksam - erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2013 zu TOP 4 und TOP 5 festgestellten und verkündeten Beschlüsse, die wie folgt lauten:

TOP 4 „Der Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Der Geschäftsführer wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, Herrn den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die durch den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen Herrn erforderlich sind.“

und

TOP 5 „Der Geschäftsführervertrag von wird außerordentlich und fristlos, rein vorsorglich zum nächsten ordentlichen Termin gekündigt. Der Geschäftsführer wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, Herrn den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die für den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen Herrn erforderlich sind.“

nichtig - hilfsweise: unwirksam - sind.

Die Beklagte hat beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte hat gemeint, die Klage sei bereits zu spät eingereicht worden.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe sich am 03.09.2013 nicht in einer Unternehmenskrise befunden. Zahlungsunfähigkeit sei nicht zu befürchten gewesen. Zudem wäre auch ein Gehaltsverzicht der beiden Geschäftsführer möglich gewesen.

Der Geschäftsbereich „Prozessmanagement“ habe erst am Anfang der Etablierung gestanden.

Der Ehemann der Klägerin habe Mitarbeitern gekündigt, um mit diesen ein mit der Beklagten konkurrierendes Unternehmen aufzubauen. Diese Kündigungen würden einen schwerwiegenden Pflichtverstoß des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer darstellen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage durch Endurteil vom 01.12.2014 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse seien nicht zu beanstanden, denn die Stimmen der Klägerin seien zu Recht nicht berücksichtigt worden.

Die Klage sei zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben worden. Die Klage sei zwar erst am 07.11.2013 und damit nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG analog zugestellt worden. Dies sei aber noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.

Die Klage sei unbegründet, da die Stimmen der Klägerin hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Dies ergebe sich aber nicht aus der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, sondern daraus, dass die Klägerin mit ihrem Abstimmungsverhalten gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen habe.

Sowohl die Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer als auch die Kündigung des Anstellungsvertrages seien zulässig und veranlasst gewesen, weil ein wichtiger Grund vorgelegen habe.

Weil der Ehemann der Klägerin vier Mitarbeitern der Beklagten und damit der Hälfte der Belegschaft der Beklagten ohne die gemäß § 5 seines Anstellungsvertrages erforderliche Einwilligung der Gesellschafterversammlung gekündigt habe, liege ein schwerwiegender Grund im Sinne des Anstellungsvertrages sowie des § 626 BGB vor.

Zudem hätten die gekündigten Mitarbeiter gerade nicht dem Geschäftsbereich Prozessmanagement, sondern dem Geschäftsbereich Projektmanagement angehört.

Der Ehemann der Klägerin könne sich wegen der einfachen Strukturen bei der Beklagten auch nicht darauf berufen, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen unaufschiebbar gewesen seien.

Unter diesen Umständen sei jedenfalls für die weitere Gesellschafterin der Beklagten unzumutbar, den Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Ehemann der Klägerin fortzusetzen.

Vor diesem Hintergrund habe die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht allen Gesellschaftern geboten, der Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer zuzustimmen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

2. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel die in erster Instanz gestellten Klageanträge in der Berufungsinstanz weiter.

Die Klägerin rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nur in außergewöhnlichen und extremen Sonderkonstellationen die Freiheit des Gesellschafters, sein Stimmrecht nach Belieben auszuüben, dahingehend überlagern und gleichsam auf Null reduzieren würde, dass dem Gesellschafter gerade nur noch das Gegenteil von dem, was er selbst für eigentlich richtig hält und mit seinen Stimmen durchsetzen möchte, als Entscheidungsmöglichkeit verbleibe.

Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, jedenfalls in keiner erkennbaren Weise in die Abwägung einfließen lassen, dass an der beklagten Gesellschaft nur zwei Gesellschafterinnen mit identischen Beteiligungsquoten beteiligt seien und dass jeweils die Ehemänner der Gesellschafterinnen mit gleichen Befugnissen sowie gleicher Verantwortung ausgestattete Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft gewesen seien.

Die von dem Landgericht zugrunde gelegte Erwägung, dass bereits ein wichtiger Beendigungsgrund im anstellungsvertraglichen Sinne die privatautonome Einschätzungs- und Entscheidungsfreiheit eines Gesellschafters überlagere, ersetze und beseitige, würde dem Ausnahmecharakter der Grundsätze über die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eines Gesellschafters bei Abstimmungen nicht gerecht.

Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass der Ehemann der Klägerin bereits die Eigenkündigung innerhalb vertraglicher Frist vorbereitet gehabt hätte.

Das Landgericht sei fälschlich davon ausgegangen, der Ehemann der Klägerin habe die vier Anstellungsverhältnisse eigenmächtig und ohne Zustimmung der Gesellschafterinnen gekündigt.

Die Kündigung der Anstellungsverhältnisse von vier betrieblich verzichtbaren Mitarbeitern sei zur finanziellen Rettung des Unternehmens unbedingt geboten gewesen.

Die Freisetzung der vier Mitarbeiter habe auch weder einen wesentlichen noch einen schädigenden Eingriff in das operative Geschäft der Beklagten dargestellt.

3. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die mit der Klage angegriffene Beschlussfassung nicht zu beanstanden sei.

Nach Auffassung der Beklagten habe die Klägerin bereits einem Stimmrechtsverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG unterlegen. Jedenfalls habe die Klägerin vorliegend einem allgemeinen Stimmrechtsverbot nach den Grundsätzen des Stimmrechtsmissbrauchs unterlegen.

Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung von vier wichtigen Mitarbeitern ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen würde. Zutreffend habe das Landgericht betont, dass es sich um vier Kündigungen sowie einen schwerwiegenden Eingriff in die betrieblichen Organisationsstrukturen gehandelt habe. Auch habe das Landgericht den Gesamtkontext zutreffend berücksichtigt.

Vorliegend sei entscheidend darauf abzustellen, dass der Ehemann der Klägerin die Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätte einholen müssen.

Die Auffassung der Klägerin, nur in außergewöhnlichen und extremen Sonderkonstellationen könne die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht die Freiheit des Gesellschafters einschränken, finde keine Stütze in Rechtsprechung und Literatur.

Die Klage sei zudem mittlerweile unzulässig geworden, da für diese kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen würde. In der Gesellschafterversammlung vom 06.10.2014 sei die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin beschlossen worden. Gegen diesen Beschluss habe die Klägerin Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth, 1 HK O 7674/14, erhoben. Vorsorglich werde angeregt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auszusetzen.

Schließlich rügt die Beklagte, dass die vorliegend von der Klägerin eingereichte Klage verspätet sei. Das Landgericht habe insoweit die Regelung des § 167 ZPO falsch angewendet.

4. Das Rechtsmittel der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Berufung der Klägerin hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem in dem angefochtenen Urteil dargelegten Tatbestand auszugehen.

Die Berufung der Klägerin trägt auch keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO). Das angefochtene Urteil stellt sich vielmehr im Ergebnis als zutreffend dar.

Hierzu im Einzelnen:

a) Seitens des Senats bestehen vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht bei der angegriffenen Entscheidung die Struktur der Beklagten, insbesondere die paritätische Beteiligung der Ehefrauen der beiden Geschäftsführer nicht unberücksichtigt gelassen.

So wird in dem Tatbestand dargestellt, dass die Beklagte zwei Geschäftsführer habe, deren Ehefrauen als Gesellschafterinnen an der Beklagten zu gleichen Teilen beteiligt seien (vgl. S. 3 des Urteils).

In den Entscheidungsgründen stellt das Landgericht wiederum auf die Struktur ab, nämlich dass die Ehefrauen Gesellschafterinnen und die Ehemänner Geschäftsführer der Beklagten seien (vgl. S. 10 und S. 12 des Urteils).

Entgegen der Auffassung der Klägerin gleichfalls nicht unberücksichtigt gelassen hat das Landgericht den Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe bereits seine Eigenkündigung innerhalb der vertraglichen Frist vorbereitet, denn insoweit wird in dem Tatbestand ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe seinerseits unter Berufung auf § 12 Abs. 3 des Anstellungsvertrages die Kündigung zum 30.09.2013 erklärt.

Schließlich sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen begründet, soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Ehemann der Klägerin habe die vier Anstellungsverhältnisse ohne die Zustimmung der Gesellschafterinnen gekündigt.

Durch die Parteien ist weder behauptet worden, dass es zuvor eine Gesellschafterversammlung gegeben habe, die sich mit der Kündigung von Mitarbeitern befasst habe, noch dass es eine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Gesellschafterinnen zu dem Vorgehen des Ehemannes der Klägerin gegeben habe.

Eine andere Feststellung war auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu treffen, dass der weitere Geschäftsführer der Beklagten dem Ehemann der Klägerin gegenüber am 11.08.2013 in einer E-Mail ausgeführt hat, dass die Beklagte „mit 2,5 MA im Backoffice“ auskommen würde (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 24.07.2014, Bl. 105 d. A.).

Einerseits handelt es sich nach dem Inhalt der E-Mail um verschiedene Vorschläge, die dem Ehemann der Klägerin am 11.08.2013 durch den weiteren Geschäftsführer unterbreitet worden sind, um die finanzielle Situation der Beklagten zu verbessern. Der E-Mail ist ein Einverständnis mit konkret zu treffenden Entscheidungen, insbesondere zu den zu kündigenden Mitarbeitern, dagegen nicht zu entnehmen. Andererseits stammt die E-Mail des weiteren Geschäftsführers vom 11.08.2013. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die Kündigungen bereits durch den Ehemann der Klägerin, nämlich am 27.07.2013, ausgesprochen worden. Augenscheinlich hatte der weitere Geschäftsführer der Beklagten hiervon gerade keine Kenntnis (vgl. S. 4 der Klageerwiderung vom 13.11.2013, Bl. 32 d. A.). Dies gilt umso mehr, als der weitere Geschäftsführer dem Ehemann der Klägerin gegenüber noch in einer E-Mail vom 24.07.2013 davon ausgeht, dass die Kosten bei der Beklagten nicht gesenkt werden könnten und daher zusätzlicher Umsatz generiert werden müsse (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 24.02.2014, Bl. 54 d. A.).

Bestand aber bei dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten keine Kenntnis von den durch den Ehemann der Klägerin getroffenen Personalentscheidungen, so kann bereits aus diesem Grund der weiteren Gesellschafterin kein entsprechendes Wissen zugerechnet werden.

Darüber hinaus sieht bereits die Satzung der Beklagten vor, dass sich die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer nur auf Handlungen erstreckt, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt; für alle darüber hinaus gehenden Geschäfte ist ein vorhergehender Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die zustimmungspflichtigen Geschäfte werden im einzelnen im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt (vgl. § 6 Ziffer 5 der Satzung, Anl. K 3). Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich förmlich einzuberufen (vgl. § 7 Ziffer 1 der Satzung, Anl. K 3).

In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer die Einschränkung der Satzung zu beachten hat. Nachfolgend werden die einzelnen, einwilligungsbedürftigen Geschäfte aufgezählt. So wird z. B. unter m) u. a. die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen genannt und unter o) u. a. die nachhaltige Änderung der Organisation sowie die Einstellung betriebener Geschäftszweige (vgl. Anl. B 1).

Eine Gesellschafterversammlung wurde vor der Kündigung der vier Mitarbeiter unstreitig nicht förmlich einberufen. Gleichfalls wurde ein entsprechender Gesellschafterbeschluss nicht gefasst.

Hinsichtlich der Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten ein sofortiges Handeln des Ehemannes der Klägerin geboten haben, wird in dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer im Jahr 2013 und über zwischen den Geschäftsführern streitige Fehlentwicklungen der Beklagten berichtet (vgl. S. 3 des Urteils). Schließlich wird über den Insolvenzantrag des Ehemannes der Klägerin vom 04.09.2013 referiert (vgl. S. 4 des Urteils).

Der Vortrag der Klägerin zu Liquiditätsengpässen der Beklagten sowie zu dem Erfordernis von Kostenreduzierungen, insbesondere durch die Kündigung von Mitarbeitern, wird ebenfalls wiedergegeben (vgl. S. 4 des Urteils).

Weiter wird durch das Landgericht entsprechend dem Vortrag der Parteien festgestellt, dass die vier durch den Ehemann der Klägerin entlassenen Mitarbeiter in dem Geschäftsbereich „Projektmanagement“ tätig waren (vgl. S. 3 des Urteils).

Schließlich wird der klägerische Vortrag berichtet, dass vorwiegend das Geschäftsfeld „Projektmanagement“ für die Beklagte profitabel gelaufen sei (vgl. S. 4 des Urteils).

b) Die gegen die Feststellungen des Landgerichts in dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils durch die Klägerin erhobenen Einwände greifen bereits deshalb nicht durch, weil der Senat von den entsprechenden Feststellungen auch für seine Entscheidung auszugehen hat. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind nämlich einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO offen. Ist dies versäumt worden, so muss das Berufungsgericht wegen der Beweiskraft des Tatbestandes von dem dort wiedergegebenen Tatsachenvortrag als richtig ausgehen (vgl. Musielak/Voit-Ball, ZPO, 12. Aufl., § 529 Rn. 6).

c) Aber auch im Übrigen bleibt den Rügen der Klägerin der Erfolg versagt, denn das Landgericht hat den Sachverhalt entsprechend dem Parteivortrag in erster Instanz zutreffend festgestellt.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die erstinstanzliche Entscheidung auch nicht auf einer Rechtsverletzung.

aa) Zutreffend hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass vorliegend nicht von einem Stimmrechtsverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden von dem Stimmverbot keine nahen Verwandten des Betroffenen, auch nicht dessen Ehefrau erfasst, denn ein bloßes Näheverhältnis reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 227/00, NJW 2003, 2314, 2315).

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 9 f. des Urteils) ausdrücklich Bezug genommen.

bb) Die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe vorliegend die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verkannt, greift nicht durch.

Die Nichtigkeit treuwidriger Stimmabgaben entspricht der herrschenden Meinung und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn jegliche Rechtsausübung, die gegen Treu und Glauben und erst recht gegen gesteigerte Treubindungen verstößt, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 108).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht allen Gesellschaftern, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen. Stimmen, die in einer Gesellschafterversammlung trotz Vorliegens wichtiger Gründe gleichwohl für ein Verbleiben des Geschäftsführers im Amt abgegeben werden, können rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1987 - II ZR 100/87, NJW 1988, 969, 970).

Die Ablehnung der Abberufung eines Geschäftsführers, dessen Abberufung aus wichtigem Grund geboten ist, stellt einen Treueverstoß dar, der einen als ablehnend festgestellten Beschluss anfechtbar macht sowie die Nichtigkeit der ablehnenden Stimmabgabe bewirkt (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 49).

Kein Gesellschafter hat das Recht, Personen, die eine Gefahr für die Gesellschaftsinteressen darstellen und deshalb für die Gesellschaft untragbar sind, in das Amt des Geschäftsführers zu wählen. Er verletzt damit seine Treuepflicht mit der Folge, dass seine Stimme wegen Rechtsmissbrauchs nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1990 - II ZR 88/89, NJW 1991, 846). Nichts anderes gilt, wenn es um die Abberufung eines Geschäftsführers geht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung gerade nicht nur auf „außergewöhnliche oder extreme Sonderkonstellationen“, sondern wendet diese z. B. auch dann an, wenn zulasten der Gesellschaft nachteilige Geschäfte vorgenommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 18 f.).

Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen hat, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei ist und aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09, NZG 2012, 625, 629).

Im Ergebnis nicht anders beurteilt das Oberlandesgericht München die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in der durch die Klägerin ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung, 23 U 4744/13, vom 14.08.2014, wenn dort ausgeführt wird, dass die den Gesellschaftern einer GmbH obliegende Treuepflicht in ihrer allgemeinen Formulierung verlangt, die Zwecke der Gesellschaft aktiv zu fördern, Schaden von ihr abzuwenden, sich ihr gegenüber generell loyal zu verhalten und bei allen auf die Gesellschaft bezogenen Akten auch die Interessen der Gesellschaft, des von ihr betriebenen Unternehmens sowie der Mitgesellschafter zu berücksichtigen (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).

Und weiter führt das Oberlandesgericht München aus:

Welches Verhalten die Treuepflicht von den Gesellschaftern konkret fordert, muss unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).

Noch zutreffend ist der Hinweis der Klägerin, dass bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht grundsätzlich nach Belieben ausüben darf (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).

Andererseits hat das Gesellschaftsinteresse im Vordergrund zu stehen.

Eine Treuepflichtverletzung hängt insbesondere davon ab, welche Zwecke die GmbH verfolgt, wie sie gesellschaftsintern gestaltet ist und welchen Umfang die Mitgliedschaft hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 19).

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ist weiter zu beachten, dass eine Wahrnehmung der Rechte dann treuwidrig ist, soweit sie nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, die berechtigten eigenen Interessen des Gesellschafters zu wahren, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genügt (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).

Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin mit ihren Stimmen nicht gegen die Abberufung ihres Ehemannes als Geschäftsführer und die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages stimmen durfte, da beide Maßnahmen durch das Vorliegen eines wichtigen Grundes veranlasst waren (vgl. S. 11 des Urteils).

Während einerseits zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin grundsätzlich ihr Stimmrecht frei ausüben kann, ist andererseits bei der Abwägung nicht außer Acht zu lassen, dass die Satzung der Beklagten bereits die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer beschränkt. Darüber hinaus konkretisiert der zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin geschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag weitere Beschränkungen in der Geschäftsführungsbefugnis.

Bei der Satzung handelt es sich um einen echten Vertrag zwischen den Gesellschaftern, der nicht nur auf die Begründung ihrer Rechte und Pflichten bei Errichtung der GmbH beschränkt ist, sondern zugleich auch das Organisationsstatut der GmbH schafft und hat damit nicht nur schuldrechtlichen, sondern auch korporationsrechtlichen Charakter (vgl. Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 2 Rn. 5).

Weiterhin lagen die durch den Ehemann der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen außerhalb seiner Geschäftsführungsbefugnis und waren damit pflichtwidrig.

Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 11 f. des Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war nicht davon auszugehen, dass die Freisetzung der vier Mitarbeiter weder einen wesentlichen noch einen schädigenden Eingriff in das operative Geschäft der Beklagten dargestellt habe.

Hinsichtlich der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen fehlt es gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 m) des Anstellungsvertrages bereits an dem Erfordernis der „Wesentlichkeit“. Darüber hinaus ist der Eingriff in den Geschäftsbereich „Projektmanagement“ durch Kündigung der vier Mitarbeiter als wesentlich und auch als eine „nachhaltige Änderung der Organisation“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 o) des Anstellungsvertrages anzusehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass der Geschäftsbereich „Projektmanagement“ profitabel gewesen ist. Damit ist aber bei Berücksichtigung der Gesellschaftsinteressen nicht erkennbar, warum diese pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahme, die einen wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 6 Satz 2 c) des Anstellungsvertrages sowie § 626 BGB darstellt, nicht die Abberufung des Ehemannes der Klägerin zur Folge haben musste.

Ebenfalls dringt die Klägerin nicht mit ihrer Rüge durch, das Landgericht habe insoweit die Eigenkündigung des Ehemannes der Klägerin nicht berücksichtigt. Der Pflichtverstoß des Ehemannes der Klägerin - sowohl gegen die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis in der Satzung als auch in dem Anstellungsvertrag - machte es für die Gesellschaft unzumutbar, bis zum Ablauf des (eigengekündigten) Anstellungsverhältnisses zuzuwarten. Die Gesellschaft musste vielmehr befürchten, dass der Ehemann sich auch in Zukunft über diese Beschränkungen hinwegsetzen würde. Diese Befürchtung leitet sich daraus ab, dass weder die Mitgesellschafterin noch der Mitgeschäftsführer zuvor über die Maßnahme informiert wurden (vgl. oben).

Aus gleichem Grunde war der Mitgesellschafterin ebenfalls unzumutbar, an dem Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer festzuhalten.

In der Folge war die Klägerin gehalten, für die Abberufung und Kündigung ihres Ehemannes zu stimmen, um die mit der Satzung begründeten Rechte und Pflichten der Gesellschafter wie der Gesellschaft zu wahren.

Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Konstellation, dass an der beklagten Gesellschaft nur zwei Gesellschafterinnen mit identischen Beteiligungsquoten beteiligt sind und dass jeweils die Ehemänner der Gesellschafterinnen mit gleichen Befugnissen sowie gleicher Verantwortung ausgestattete Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft waren, führt die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis. Denn beide Geschäftsführer haben die Beschränkungen der Satzung sowie der Anstellungsverträge zu achten, wie dies auch für anders strukturierte Gesellschaften gelten würde.

Und auch die beiden Gesellschafterinnen haben insbesondere das Gesellschaftsinteresse sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten gemäß der Satzung zu wahren. Auch insoweit ist es ohne Belang, dass die Beteiligungsquoten identisch sind. Der Umstand, dass eine Gesellschafterin dann „alleine entscheiden“ kann, wenn die Stimmen der anderen Gesellschafterin nicht berücksichtigt werden, ist nicht von den identischen Beteiligungsquoten abhängig, sondern vielmehr von der Treuwidrigkeit der konkreten Stimmabgabe.

Wie bereits oben ausgeführt, trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, dass die Grundsätze über die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eines Gesellschafters derartigen Ausnahmecharakter hätte, dass ein wichtiger Beendigungsgrund im anstellungsvertraglichen Sinne (noch) nicht die privatautonome Einschätzungs- und Entscheidungsfreiheit eines Gesellschafters überlagern, ersetzen und beseitigen könne.

Die Klägerin übersieht, dass jedenfalls die konkreten schuldrechtlichen Vereinbarungen gerade das Gegenteil zum Ausdruck bringen, wenn nämlich ausdrücklich die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers in der Satzung und in dem Anstellungsvertrag beschränkt und zudem dort ein Verstoß gegen diese Regelung als wichtiger Grund definiert wird.

Schließlich führt auch die umfassende Abwägung der betroffenen Interessen im vorliegenden Fall dazu, dass sowohl die Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer als auch die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages rechtsfehlerfrei waren, denn ein Verbleiben des Ehemannes war der Beklagten unzumutbar.

Der Geschäftsführer hat sich eigenmächtig über die Beschränkungen hinweggesetzt. Die durch ihn angeführten Gründe vermögen sein Handeln nicht zu rechtfertigen.

Weder lag eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung vor (vgl. oben), noch bestand für die durch ihn veranlassten Maßnahmen besonderer Eilbedarf. Die Geschäftsführer waren in 2013 schon längere Zeit in Gesprächen, wie die finanzielle Lage der Beklagten verbessert werden könnte. Dabei wurden verschiedene Optionen (Umsatzsteigerung, Kostenreduzierung) diskutiert. Eine Einigung zwischen den Geschäftsführern und eine Befassung der Gesellschafterversammlung mit Vorschlägen waren aber gerade noch nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund stellt es eine besondere Eigenmächtigkeit des Ehemannes der Klägerin dar, vollendete Tatsachen schaffen zu wollen.

cc) Ergänzend ist noch anzumerken, dass das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis des Landgerichts vom 04.11.2013, Bl. 24 d. A., sowie die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 7 ff. des Urteils) ausdrücklich Bezug genommen.

e) Das Rechtsmittel der Klägerin hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

5. Nachdem der vorliegende Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, erachtet der Senat eine Aussetzung im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens, Az. 1 HK O 7674/14, Landgericht Nürnberg-Fürth (= Az. 12 U 1088/15, Oberlandesgericht Nürnberg) für nicht sachgerecht.

Einerseits ist der Ausgang des Verfahrens 1 HK O 7674/14 derzeit noch nicht absehbar, andererseits hat die Klägerin selbst dann ein Interesse an dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits, wenn ihre Geschäftsanteile rechtswirksam eingezogen worden sein sollten. Denn in diesem Fall steht der Klägerin gemäß § 14 der Satzung möglicherweise eine Abfindung zu, so dass ihr noch wirtschaftliche Vorteile aus ihrer Gesellschafterstellung verbleiben könnten, die sie mit dem Verfahren zu wahren sucht (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1965 - II ZR 287/63, NJW 1965, 1378, 1379).

6. Der Senat legt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Verfügung, 22. Juli 2015 - 12 U 2573/14

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Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

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(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 227/00 Verkündet am:
13. Januar 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener
- Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage
gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung
von BGHZ 9, 157, 177).

b) Formelle Mängel des Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit
begründen, wie z.B. das Fehlen der erforderlichen Mehrheit, können nur mit
fristgerechter Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis
für sie wird auch durch die Erhebung der Ausschließungsklage
der GmbH nicht berührt.

c) Das den auszuschließenden Gesellschafter treffende Stimmverbot greift auf
die mit ihm in einem Konsortium verbundenen und für seinen Verbleib in der
Gesellschaft votierenden Gesellschafter jedenfalls dann nicht über, wenn ihm
die Rechtsmacht zur Bestimmung ihres Abstimmungsverhaltens fehlt.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18. November 1999 wie folgt abgeändert : Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26. Mai 1999 zu TOP 10, den Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH mit einem Anteil von 1 %. Er ist außerdem Mitglied und seit 1982 Leiter eines von seinem Schwiegervater im Jahre 1969 gegründeten Familienkonsortiums, dem weitere Gesell-
schafter der Beklagten angehören, unter ihnen die Ehefrau des Klägers, U. K., und deren Schwester W. T. mit Anteilen von 13 % bzw. 9 % am Stammkapital der Beklagten. In einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26. Mai 1999 wurde unter TOP 10 über den Antrag von vier anderen Gesellschaftern abgestimmt, den Kläger aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft auszuschließen, wofür die Satzung der Beklagten keine Regelung enthält. Für den Antrag wurden 30.377, gegen ihn 19.119 Stimmen abgegeben, hiervon 11.000 ablehnende Stimmen der Gesellschafterinnen K. und T.. Der Kläger selbst stimmte nicht mit ab. Sodann stellte der Versammlungsleiter fest, daß die Gesellschafterinnen K. und T. aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem Familienkonsortium einem Stimmverbot unterlägen und der Ausschließungsantrag daher mit einer Mehrheit von 78,91 % angenommen worden sei.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Gesellschafterbeschluß vom 26. Mai 1999 für nichtig zu erklären, weil die Stimmen der Gesellschafterinnen K. und T. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Er habe von den im Konsortialvertrag verankerten Stimmrechtsvollmachten und Weisungsmöglichkeiten gegenüber den Konsortinnen nie Gebrauch gemacht, deren Stimmrechtsbindung überdies durch einstimmigen Beschluß der Konsortialversammlung vom 25. Mai 1999 aufgehoben worden sei. Die Beklagte verficht den Standpunkt des Versammlungsleiters und meint im übrigen, für den Ausschließungsbeschluß genüge ohnehin die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses.
I. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, daß mit dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß keine unmittelbar rechtsgestaltende, in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehene Entscheidung über den Ausschluß des Klägers aus der Beklagten getroffen, sondern nur über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen ihn entschieden werden sollte. Daß diese von der Beklagten inzwischen (in einem anderen Rechtsstreit) erhoben worden ist, läßt das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage - entgegen den insoweit nur im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - schon deshalb unberührt, weil der Gesellschafterbeschluß notwendige (materielle) Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage ist (BGHZ 9, 157, 177) und seine Anfechtbarkeit wegen der nach Ansicht des Klägers unrichtigen Feststellung des Abstimmungsergebnisses (vgl. Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622) nur im Wege der Anfechtungsklage (entsprechend § 246 AktG) geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 104, 66). Lediglich das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Ausschließung kann im Anfechtungsprozeß nicht geltend gemacht werden, weil darüber allein im Rechtsstreit über die Ausschließungsklage zu entscheiden ist, während umgekehrt formelle Mängel des für sie erforderlichen Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit entsprechend § 243 Abs. 1 AktG begründen, hier keine Rolle spielen, wenn der Beschluß nicht erfolgreich angefochten und damit der Ausschließungsklage die Grundlage entzogen wird (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 34 Rdn. 27 f.; zur entsprechenden Bedeutung eines Gesellschafterbeschlusses
gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG im Schadensersatzprozeß gegen einen Geschäftsführer vgl. Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 119/98, ZIP 1999, 1001; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 157). Daraus folgt - entgegen einer zum Teil vertretenen Ansicht (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 543, 547; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 69) - nicht nur ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage, sondern sogar die Vorgreiflichkeit ihrer gerichtlichen Beurteilung für das weitere Ausschließungsverfahren im Sinne von § 148 ZPO. Auf die von dem Berufungsgericht gezogene Parallele zum ausnahmsweisen Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für eine negative Feststellungsklage bei später erhobener Leistungsklage des Prozeßgegners kommt es daher nicht an.
II. In der Sache meint das Berufungsgericht, es könne offenbleiben, ob die Stimmen der Gesellschafterinnen K. und T. bei der Feststellung des Beschlußergebnisses vom 26. Mai 1999 hätten mitgezählt werden müssen, weil auch dann der Beschluß wirksam zustande gekommen sei. Für ihn genüge - entgegen den Grundsätzen in BGHZ 9, 157, 177 - die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, weil er nur die Vorstufe für die Ausschließungsklage bilde und der auszuschließende Gesellschafter in jenem Rechtsstreit seine Interessen und Argumente umfassend zur Geltung bringen könne.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Der Senat hat in BGHZ 9, 157 ff. die bis heute maßgebenden Grundsätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein zweistufiges Verfahren vorgesehen , das zunächst einen von einer breiten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) getragenen Gesell-
schafterbeschluß voraussetzt. Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %, wie sie § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für die Auflösung der Gesellschaft vorschreibt , wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung (vgl. u.a. Hachenburg/Ulmer aaO, Anh. § 34 Rdn. 24; Lutter/Hommelhoff aaO, § 34 Rdn. 28; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 60 Rdn. 48; Rowedder/ Bergmann in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 82; Tschernig, GmbHR 1999, 696), zum Teil aber auch Ablehnung erfahren hat (für einfache Mehrheit u.a. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. Anh. § 34 Rdn. 9; Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 140), ist festzuhalten.

a) Das qualifizierte Mehrheitserfordernis in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG rechtfertigt sich zum einen daraus, daß die Ausschließung ein besonders einschneidender Eingriff in das Mitgliedschaftsverhältnis des betroffenen Gesellschafters ist und an die Stelle der - anderenfalls allein verbleibenden - Auflösung der Gesellschaft tritt, die alle Gesellschafter gleichermaßen treffen würde. Zum anderen berührt die Ausschließung aber auch die Interessen der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft insofern, als dem Auszuschließenden eine Abfindung zu zahlen ist und dadurch Liquidität aus der Gesellschaft abfließt. Daß der Gesellschafterbeschluß die Rechtswirkung der Ausschließung bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsregelung nicht unmittelbar herbeiführt, sondern darüber erst in dem gerichtlichen Verfahren nach Erhebung der Ausschließungsklage unter umfassender Würdigung aller Umstände definitiv entschieden wird, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - kein entscheidendes Argument dafür, eine einfache Mehrheit ausreichen zu lassen. Der Senat hat in BGHZ 9, 157, 177 die Hürden für die gesellschaftsinterne Vorentscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters bewußt hoch angesetzt, um zu verhindern, daß schon ein mit geringfügiger relativer
Mehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine entsprechende Gruppe von Gesellschaftern die Ausschließung eines ihnen mißliebigen Gesellschafters, der den anderen nicht untragbar erscheint, überhaupt betreiben können. Daß dadurch die Erhebung einer Ausschließungsklage aus der Sicht der für sie votierenden Gesellschafter leichter "blockiert" werden kann als bei einer Entscheidung durch die einfache Mehrheit, ist zum Schutz des betroffenen Gesellschafters und einer ihn stützenden Minderheit von immerhin mehr als 25 % hinzunehmen. Sachliche oder unsachliche Gründe können sowohl hinter einem Ausschließungsbegehren wie auch hinter einer vermeintlichen "Blockadehaltung" stecken; nicht selten verbirgt sich dahinter ein Machtkampf zwischen zwei Gesellschaftergruppen, von denen die eine durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben kann, ein gerichtliches Ausschließungsverfahren zu verhindern. Im übrigen ließe sich eine "Blockierung" auch bei einem einfachen Mehrheitserfordernis nicht ausschließen, wenn es dem betroffenen Gesellschafter gelingt, genügend andere auf seine Seite zu ziehen. Hier wie dort sind die trennungswilligen Gesellschafter nicht rechtlos gestellt, wenn tatsächlich ein gravierender Ausschließungsgrund vorliegt, weil sie gegen die treuwidrige Ablehnung eines Ausschließungsantrags durch Gesellschafterbeschluß mit einer Anfechtungsund positiven Beschlußfeststellungsklage vorgehen können (vgl. BGHZ 97, 28,

31).



b) Soweit der Rechtsprechung des Senates zu dem qualifizierten Mehrheitserfordernis (in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) entgegengehalten wird, daß § 61 Abs. 2 GmbHG schon einer Gesellschafterminderheit von 10 % sogar das Recht zur Erhebung einer Auflösungsklage aus wichtigem Grund zubillige (vgl. insbesondere Scholz/Winter aaO, § 15 Rdn. 140 m.w.N.), überzeugt das deshalb nicht, weil § 61 Abs. 1 GmbHG dafür einen wichtigen Grund voraussetzt , welcher der Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks
gleichkommt und damit die Intensität eines wichtigen Grundes für den Ausschluß eines Gesellschafters regelmäßig erheblich übersteigt (vgl. Lutter/ Hommelhoff aaO, § 34 Rdn. 28).

c) Kein Argument gegen das qualifizierte Mehrheitserfordernis läßt sich weiter daraus gewinnen, daß für den Gesellschafterbeschluß über die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 46 Nr. 4, 47 Abs. 1 GmbHG regelmäßig (bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsbestimmung ) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (vgl. schon BGHZ 9, 157, 177). Denn die Zulässigkeit der Zwangseinziehung hängt davon ab, daß sich die Gesellschafter einer entprechenden statutarischen Regelung unterworfen haben (vgl. § 34 Abs. 2 GmbHG; BGHZ 116, 359, 363), woran es bei der statutarisch nicht vorgesehenen Ausschließung eines Gesellschafters gerade fehlt. Soweit gemäß § 6 der Satzung der Beklagten für die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung oder bei Vermögensverfall des betreffenden Gesellschafters ein mit einfacher Mehrheit zu fassender Gesellschafterbeschluß ausreicht, läßt sich daraus ein entsprechendes Quorum für den Beschluß über die Erhebung der Ausschließungsklage nicht ableiten (vgl. Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843).

d) Schließlich liegt auch kein wesentlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem in BGHZ 9, 157 ff. entschiedenen Fall darin, daß dort der Auszuschließende ein Mehrheitsgesellschafter war, während der Kläger nur 1 % der Anteile an der Beklagten hält. Da der Auszuschließende kein Stimmrecht hat, bezieht sich das qualifizierte Mehrheitserfordernis ohnehin immer nur auf das Stimmenverhältnis zwischen den übrigen Gesellschaftern und gilt un-
abhängig von der Höhe der Beteiligung des auszuschließenden Gesellschafters.
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - offengelassen, ob die Gesellschafterinnen K. und T. bei der Abstimmung über den streitigen Gesellschafterbeschluß ebenso wie der Kläger einem Stimmverbot unterlagen und deshalb das qualifizierte Mehrheitserfordernis im vorliegenden Fall erreicht war. Das ist indessen nicht der Fall. Da die Sache insoweit anhand des beiderseitigen Parteivortrags in der Revisionsinstanz entscheidungsreif ist, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO in der Sache selbst abschließend zu entscheiden.

a) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen Gesellschaftern - wie hier zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sowie seiner Schwägerin - genügt für sich allein nicht, um den Ausschluß des Stimmrechts eines von ihnen auf die anderen auszudehnen (vgl. BGHZ 56, 47, 54; 80, 69, 71; Scholz/ K. Schmidt aaO, § 47 Rdn. 154 m.w.N.). Zwar kann nach dem Senatsurteil vom 15. Dezember 1975 (II ZR 17/74, WM 1976, 204 f.) im Fall eines von einer Erbengemeinschaft gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH der in der Person eines Mitglieds der Gemeinschaft begründete Stimmrechtsausschluß auf den gesamten Anteil übergreifen, wenn nicht nur der Verdacht, sondern die begründete Besorgnis besteht, daß auch die Mitberechtigten ihr Stimmrecht mit Rücksicht auf die Interessen des Befangenen unsachlich ausüben, der Befangenheitsgrund also auf ihre Stimmabgabe durchschlägt (vgl. auch BGHZ 49, 183, 194); so etwa dann, wenn der Befangene als Vertreter der übrigen Mitberechtigten abstimmt oder einen bestimmenden Einfluß auf ihr Abstimmungsverhalten ausüben kann (vgl. BGHZ 116, 353, 357). Von entsprechenden Situationen kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.


b) Die beiden Gesellschafterinnen K. und T. hielten je selbständige Anteile an der Beklagten und haben sich bei der Abstimmung über die Ausschließung des Klägers nicht durch ihn vertreten lassen, sondern unstreitig persönlich mitgewirkt. Ein darin zutage tretendes Eigeninteresse, die Mitgliedschaft des Klägers innerhalb der Beklagten zu erhalten, genügt für einen Stimmrechtsausschluß nicht, sondern ist - bis zur Grenze eines (hier nicht geltend gemachten) Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treupflicht (vgl. oben 1 a am Ende) - grundsätzlich legitim. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist ein bestimmender Einfluß des Klägers auf das Abstimmungsverhalten der beiden Gesellschafterinnen aus dem zwischen ihnen bestehenden Konsortialvertrag nicht abzuleiten. Zwar sieht dieser in §§ 2 und 5 ein "einheitliches Vorgehen" der an der Beklagten beteiligten Konsorten unter Leitung des Klägers vor und sanktioniert in § 11 Abs. 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Konsortialvertrages mit der Verpflichtung des betreffenden Konsorten, seine Beteiligung an die übrigen Konsorten abzutreten. Da aber andererseits der an der Beklagten und an dem Konsortium nur geringfügig beteiligte Kläger jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der Konsorten als Konsortialführer abberufen werden kann, erscheint die Valenz seines Weisungsrechts gegenüber den Konsorten, wovon er nach seinem unwiderlegten Vortrag auch nie Gebrauch gemacht hat, bereits fraglich. Das kann aber dahinstehen, weil gemäß dem vom Kläger vorgelegten Beschlußprotokoll der außerordentlichen Konsortialversammlung vom 25. Mai 1999 "einstimmig beschlossen wurde, die im Konsortialvertrag verankerte Stimmrechtsbindung ersatzlos aufzuheben". Zugleich verzichtete der Kläger ausdrücklich "ab sofort" auf die Möglichkeit, die Stimmrechte der Konsorten in Gesellschafterversammlungen der Beklagten auszuüben.
Wieso dies "unerheblich" sein und an der Einflußmöglichkeit des Klägers auf das Abstimmungsverhalten der Konsorten nichts geändert haben soll, wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil in vorliegender Sache meint, ist nicht einzusehen. Denn nach dem Inhalt des u.a. vom Kläger und den Gesellschafterinnen K. und T. unterzeichneten Konsortialbeschlusses bestand für letztere bei der Abstimmung über die Ausschließung des Klägers keine Stimmbindung mehr. Zwar mag es sein, daß der Konsortialbeschluß aus Anlaß der am nächsten Tag bevorstehenden Abstimmung über die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten gefaßt wurde. Das qualifiziert ihn aber noch nicht zu einem Scheingeschäft (§ 117 BGB), was die Revisionserwiderung auch nicht geltend macht. Entgegen ihrer Ansicht war und ist die in der Aufhebung der Stimmrechtsbindung liegende Änderung des notariellen Konsortialvertrages auch nicht gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG formunwirksam , weil dadurch nicht eine Verpflichtung zur Anteilsabtretung als Sanktion für eine Mißachtung der Stimmrechtsbindung begründet oder verschärft, sondern im Gegenteil aufgehoben worden ist und dies nicht unter § 15 Abs. 4 GmbHG fällt.

3. Da sonach die Gesellschafterinnen K. und T. bei der Abstimmung über die Ausschließung des Klägers keinem Stimmverbot unterlagen und daher die erforderliche ¾ Mehrheit nicht erreicht worden ist, ist der angefochtene Gesellschafterbeschluß für nichtig zu erklären.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 230/09
Verkündet am:
7. Februar 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich
nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen,
auch wenn dieser mit 94 % an ihrem Kapital beteiligt und zu 50 % stimmberechtigt ist.

b) Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsatzes
, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein
pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender
Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen
von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.

c) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von der Abstimmung über einen Beschlussgegenstand
, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu einer GmbH betrifft, nicht deshalb ausgeschlossen,
weil er Fremdgeschäftsführer oder Prokurist der GmbH ist.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Feststellungsanträge des Klägers zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat (Klageanträge zu I.2., I.3., II.1. und II.2.). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die ehemaligen Gesellschafter der H. , P. und Partner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die im November 2002 durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim Kläger endete. Sie streiten in diesem Verfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - darum, ob die in der Gesellschafterversammlung vom 27. August 2002 zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse wirksam sind und die zu TOP 10, 11 und 12 gefassten Beschlüsse mit dem vom Kläger beantragten Inhalt zustande gekommen sind, insoweit jedoch nur noch um die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge.
2
Die GbR wurde 1993 mit dem Gesellschaftszweck gegründet, in D. Immobilien zu erwerben und zu verwalten. An ihr beteiligt waren zuletzt der Kläger mit 48 %, die Beklagte zu 1 (im Folgenden auch: L KG), in die der frühere Gesellschafter P. zum 15. Dezember 1998 seine Beteiligung eingebracht hatte, mit 36 %, der Beklagte zu 2 mit 10 % und der Beklagte zu 3 mit 6 %. Gesellschafter der L KG sind P. als Kommanditist mit 94 % und die Komplementärin F. mit 6 %, wobei beide Gesellschafter nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 jeweils zu 50 % stimmberechtigt sind.
3
§ 3 des Gesellschaftsvertrages der GbR (im Folgenden: GV) bestimmt, dass jedes Beteiligungsprozent eine Stimme darstellt und alle Beschlüsse mit Ausnahme besonderer, hier nicht betroffener Beschlussgegenstände mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Nach § 7 GV war die Geschäftsführung in der GbR - zunächst befristet auf den 31. Dezember 1996 - dem (früheren) Gesellschafter P. und dem Beklagten zu 2 übertragen. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1993 wurde P. und dem Beklagten zu 2 von den Gesellschaftern der GbR eine zeitlich unbegrenzte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht erteilt.
4
Im Dezember 1993 erwarb die GbR von der Fa. Dipl.-Ing. W. G. und M. GmbH (im Folgenden: G und M GmbH) unter anderem rund 400 Eigentumswohnungen in D. , die vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin zu errichten und anschließend zu einem Mietzins von 16,50 DM/qm zu vermieten waren. Die GbR schloss mit der vom Beklagten zu 2 neu gegründeten Firma I. -V. mbH IVG (im Folgenden: IVG), die ge- genüber den Mietern als Vermieterin auftreten sollte, für sämtliche Objekte in D. Nießbrauchverträge. Als Nießbrauchentgelt wurden die im Vertrag mit der G und M GmbH festgelegten Mietpreise vereinbart. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der IVG war der Beklagte zu 2, Prokuristin war die Komplementärin der Beklagten zu 1 F. . In der Folgezeit übertrug der Beklagte zu 2 seinen Geschäftsanteil an der IVG auf seine Ehefrau.
5
Als die G und M GmbH die Wohnungen nicht mehr zu dem vereinbarten Mietpreis vermieten konnte, bat sie die GbR um Zustimmung, die Wohnungen zu einem niedrigeren monatlichen Mietzins vermieten zu dürfen. Eine von der GbR geforderte Kaufpreisreduzierung wies sie zurück und stellte nach Verweigerung der erbetenen Zustimmung ihre Vermietungsbemühungen ein. Als die IVG in der Folgezeit die Nießbrauchentgelte nicht mehr in der vereinbarten Höhe , sondern nur noch in Höhe der vereinnahmten Mieten nach Abzug ihrer Aufwendungen leistete, kam es in der GbR zu monatlichen Unterdeckungen, die seit Juni 1998 durch den Kläger und P. ausgeglichen wurden. Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstanden Meinungsverschiedenheiten, wie die Vermietungssituation verbessert werden könnte. Am 24. Juli 2001 wurde über das Vermögen der G und M GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beauftragte in der zweiten Jahreshälfte 2001 einen Makler mit der Vermietung der gesellschaftseigenen Immobilien.
6
Am 27. August 2002 fasste die Gesellschafterversammlung der GbR in Anwesenheit aller Gesellschafter mit den Stimmen der Beklagten und gegen die des Klägers unter anderem die zu TOP 4 und 5 vorgeschlagenen Beschlüsse und lehnte die vom Kläger zu TOP 10, 11 und 12 zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge ab. Der Beschluss zu TOP 13, ein Rechtsgutachten zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2 einzuholen, weil er es als Geschäftsführer der GbR unterlassen habe, rechtzeitig Ansprüche gegen die G und M GmbH auf Zahlung der Differenz zwischen den erzielten und den garantierten Mieten und gegen die IVG auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem geschuldeten Nießbrauchentgelt geltend zu machen, und Mietinteressenten abgelehnt habe, wurde mit den Stimmen des Klägers gegen die Stimmen der Beklagten zu 1 und zu 3 gefasst.
7
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob bei der Beschlussfassung zu TOP 12 die Beklagte zu 1 wegen der persönlichen Betroffenheit ihres Mehrheitsgesellschafters P. und der Beklagte zu 2 als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR und bei der Beschlussfassung zu TOP 4, 5, 10 und 11 die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG und der Beklagte zu 2 wegen seiner Stellung als Geschäftsführer der IVG von der Abstimmung ausgeschlossen waren.
8
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - den Klageanträgen, festzustellen, dass die zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse nichtig sind, stattgegeben und hat die Anträge, festzustellen, dass die positiven Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10, 11 und 12 erledigt sind, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klageanträgen hinsichtlich der TOP 10, 11 und 12 stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 1 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat teilweise Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht (OLG München, NZG 2009, 1267) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Hinsichtlich TOP 12, der die Beauftragung eines Anwalts mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen der GbR gegen P. wegen seiner Geschäftsführung im Zusammenhang mit der unzureichenden Vermietung der Immobilien der GbR sowie der unterbliebenen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die G und M GmbH und die IVG zum Gegenstand gehabt habe, habe für die Beklagten zu 1 und 2 ein Stimmverbot bestanden. Der Beklagte zu 2 sei nach dem Grundgedanken des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen, da es um Billigung bzw. Missbilligung seiner Geschäftsführung und um die Frage gegangen sei, ob er wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten zur Rechenschaft zu ziehen sei. Dass TOP 12 Pflichtverletzungen des weiteren Geschäftsführers P. betroffen habe, sei bedeutungslos. Wenn es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen gehe, sei die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch „eigene Sa- che“ desanderen Beteiligten. Die Beklagte zu 1 habe sich analog § 47 Abs. 4 GmbHG nicht an der Stimmabgabe beteiligen dürfen, weil P. als ihr Kommanditist und Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 94 % sowie einem Stimmrecht von 50 % das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 maßgeblich habe bestimmen können. Sein beherrschender Einfluss folge schon daraus, dass gegen seine Stimmen eine Beschlussfassung nicht möglich gewesen sei.
12
Für die Beschlussfassungen zu TOP 4, 5, 10 und 11, die das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG beträfen, habe für die Beklagten zu 1 und zu 2 ein Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gegolten, weil der Beklagte zu 2 Geschäftsführer und die Komplementärin der Beklagten zu 1 Prokuristin der IVG gewesen seien. Dies sei der von dieser Bestimmung erfassten Konstellation der wirtschaftlichen Identität mit dem Geschäftspartner typischerweise vergleichbar. Für die IVG seien diese Beschlussfassungen von erheblichem Interesse gewesen, da mit den Beschlüssen zu TOP 4 und 5 habe bestä- tigt werden sollen, dass sie das vereinbarte Nießbrauchentgelt in der geschuldeten Höhe bezahlt habe und unter Aufrechterhaltung der geänderten schuldrechtlichen Vereinbarungen auch künftig nur verpflichtet sei, die ihr nach Abzug ihrer Aufwendungen verbleibenden Mieteinnahmen als Nießbrauchentgelt an die GbR weiterzuleiten. Bei den Beschlüssen zu TOP 10 und TOP 11 sei es um erhebliche Forderungen wegen rückständiger Nießbrauchentgelte und um den Fortbestand der Nießbrauchverträge gegangen. Als Geschäftsführer der IVG habe den Beklagten zu 2 die organschaftliche, durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 43 GmbHG sanktionierte Pflicht getroffen, die Interessen der IVG zu vertreten; auch sei er den Weisungen der Gesellschafterversammlung der IVG unterworfen gewesen. In dieser Konstellation habe er typischerweise keine auf einer unabhängigen Abwägung beruhende Entscheidung im Interesse der GbR treffen können. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2 ebenso wie bei eigener Beteiligung am Rechtsgeschäft der Versuchung erliegen könne, seine Interessen zum Schaden der Gesellschaft voranzustellen. Entsprechendes gelte für die Beklagte zu 1, vermittelt durch deren Komplementärin als Prokuristin der IVG. Diese sei ebenfalls verpflichtet gewesen, die Interessen der IVG wahrzunehmen, und aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses von der IVG weisungsabhängig gewesen.
13
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu TOP 12 ist die Revision zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht über die Klageanträge zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat, hat sie Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).
14
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der vom Kläger beantragte Beschluss zu TOP 12 mit Stimmenmehrheit gefasst wurde und der auf Feststellung dieses Beschlussergebnisses gerichtete Klageantrag durch die Beendigung der GbR erledigt ist (Klageantrag zu II.3.). Der Beschluss zu TOP 12 ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil der Beklagte zu 2 einem Stimmverbot unterlag. Hingegen war die Beklagte zu 1 nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.
15
TOP 12 lautet: Die Rechtsanwälte (…) werden beauftragt, ein Rechtsgutachten über po- tenzielle Schadensersatzansprüche gegen Herrn D. P. zu erstellen und zwar aus folgenden Sachverhalten: 1. Die Geschäftsführung hat gegenüber der … G und M GmbH Ansprüche auf Kaufpreisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die … G und M GmbH wie im Notarvertrag vorgesehen die Differenz zwischen den tatsächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte … Die Geschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu informieren. Darüber hinaus hat es die Geschäftsführung unterlassen, die … G und M GmbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die Ansprüche aus den Differenzmietzinsen gegenüber der …G und M GmbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. … 2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten. 3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Geltendmachung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Nießbrauchentgelt.
16
a) Gegenstand von TOP 12 ist die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung, ob der GbR Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter der Beklagten zu 1 P. wegen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der GbR zustehen. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot (BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - II ZR 84/72, WM 1974, 834, 835; Urteil vom 4. November 1982 - II ZR 210/81, WM 1983, 60; ebenso bereits RGZ 136, 236, 245; 162, 370, 372 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 65; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 11 f.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8). Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die Beschlussfassung über die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90, ZIP 1990, 1194, 1195). Die dieser Ausdehnung des Stimmverbots zugrundeliegende Erwägung, dass der betroffene Gesellschafter andernfalls schon im Vorfeld die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Schadensersatzansprüche vereiteln könnte, gilt für Personengesellschaften in gleicher Weise wie für die GmbH.
17
b) Der Beschluss zu TOP 12 wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allerdings nicht deshalb mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst, weil die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren Gesellschafter P. ausgeschlossen war.
Die bloße Befangenheit eines von mehreren Gesellschaftern der Gesellschafterin führt nur dann zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn der betroffene Gesellschafter-Gesellschafter maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterin ausüben und ihr Abstimmungsverhalten in der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07, ZIP 2009, 2194 Rn. 5 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 jeweils zur GmbH). Dagegen genügt es regelmäßig nicht, dass der Gesellschafter lediglich eine Beschlussfassung der Gesellschafterin verhindern kann.
18
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte zu 1 nicht bei der Abstimmung über TOP 12 ausgeschlossen, weil P. ihr Abstimmungsverhalten in der GbR nicht entscheidend beeinflussen konnte. P. hatte in der Beklagten zu 1 keine Leitungsmacht. Als Kommanditist war er von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Seine Beteiligung von 94 % am Kapital der Beklagten zu 1 verschaffte ihm als nicht geschäftsführender Kommanditist keine Möglichkeit, seine Vorstellungen über das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 bei der Beschlussfassung in der GbR darüber, ob ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn in Auftrag gegeben werden sollte, durchzusetzen. In einer Kommanditgesellschaft, um die es sich bei der Beklagten zu 1 handelt, ist für Geschäftsführungsmaßnahmen ein Gesellschafterbeschluss nur unter den Voraussetzungen der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung in der GbR über den Antrag des Klägers, ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen P. einzuholen, für die Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von § 116 Abs. 2 HGB handelte, das eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Auch sonstige Umstände, die die Möglichkeit einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme von P. auf das Abstim- mungsverhalten der Beklagten zu 1 in der GbR begründen könnten, sind nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Weiterer Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Ob die Beklagte zu 1 bei der Abstimmung über TOP 12 einem Stimmverbot unterlag, kann dahin stehen, weil sich dies nicht auf das Beschlussergebnis auswirken würde.
19
c) Denn der Beschluss zu TOP 12 wurde jedenfalls deshalb mehrheitlich gefasst, weil der Beklagte zu 2 entgegen der Auffassung der Revision als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR von der Abstimmung ausgeschlossen war. Zwar war der Beklagte zu 2 selbst von der Beschlussfassung zu TOP 12 nicht unmittelbar betroffen, weil der beantragte Beschluss lediglich eine mögliche Verfehlung seines (ehemaligen) Mitgeschäftsführers zum Inhalt hatte. Ein Gesellschafter ist aber auch dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn Beschlussgegenstand eine Verfehlung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers ist, die der Gesellschafter gemeinsam mit diesem begangen haben soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 30; Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 11). Hierfür genügt es, dass beiden Geschäftsführern aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen ein pflichtwidriges Unterlassen angelastet wird. Dies ist hier der Fall. Als jeweils allein handlungsbefugte und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer traf P. und den Beklagten zu 2 in gleicher Weise die Verpflichtung, schadensabwendende oder -mindernde Geschäftsführungsmaßnahmen zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht erforderlich, dass sie das Unterlassen solcher Maßnahmen miteinander abgestimmt haben (vgl. Zöllner in Baumbach-Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 93). Maßgeblich ist, dass der Beklagte zu 2 die Vorwürfe gegen P. nicht unbefangen beurteilen konnte, weil sie ihn selbst als weiteren Geschäftsführer gleichermaßen trafen, und er deshalb Richter in eigener Sache wäre. Ebenso ist ohne Belang, dass über die Beauftragung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens hinsichtlich beider Geschäftsführer getrennt und nicht in einem Akt abgestimmt wurde (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34).
20
Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 166/07, ZIP 2009, 2193 Rn. 11) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Senat hat dort lediglich für den Fall, dass dem abstimmenden Gesellschafter eine ganz andersartige als die zu beurteilende Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers angelastet wird, nämlich ein Kompetenzverstoß des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und ein Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters andererseits, mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung ein Stimmverbot verneint.
21
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 nichtig sind (Klageanträge zu I.2. und I.3.), weil sie nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren der Beklagte zu 2 als Fremdgeschäftsführer der begünstigten IVG und die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG nicht von der Abstimmung zu TOP 4 und 5 ausgeschlossen.
22
TOP 4 lautet: Des Weiteren stellen die Gesellschafter fest bzw. bestätigen die Gesellschafter hiermit folgende Sachverhalte bzw. Änderungen: Es wird hiermit festgestellt bzw. bestätigt bzw. wiederholt, dass
a) für die Zeit der befristeten Alleingeschäftsführung der Gesellschafter D. P. und W. Sch. bis zum 31.12.1996 … das mit der … IVG vereinbarte Nießbrauchentgelt in voller Höhe an die GbR geleistet worden ist …,
b) alle seit 01.01.1997 zur gemeinsamen Geschäftsführung berufenen Gesellschafter Zwangsmaßnahmen zur Erlangung künftiger Ausgleichszahlungen gegen die …G und M GmbH i.K. bislang unterlassen haben,
c) der Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus den Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG auf Zahlung des jeweiligen Nießbrauchentgeltes ab dem Zeitpunkt, ab dem die … G und M GmbH i.K. die Ausgleichszahlungen gekürzt bzw. eingestellt hat, in der Weise schuldrechtlich geändert wurde, dass die … IVG, monatlich nur mehr die Beträge aus den Mietzinseinnahmen als Nießbrauchentgelt an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes … auszukehren hat, die ihr nach jeweiligem Abzug aller von ihr zu leistenden Aufwendungen verbleiben (diese langjährige Übung wird hiermit ausdrücklich bestätigt), keine Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an die … IVG wegen rückständiger Nießbrauchentgelte bestehen, …
23
TOP 5 lautet: Die Gesellschafter bestätigen hiermit, auch für die Zukunft an der getroffenen Änderung der schuldrechtlichen Vereinbarungen festzuhalten, dass die … IVG monatlich nur die Überschussbeträge als Nießbrauchentgelt … an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auszukehren hat, die ihr nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen verbleiben. Des Weiteren bestätigen die Gesellschafter hiermit, an den Nießbrauchverträgen in der geänderten Form auch künftig festzuhalten, und weisen hiermit das Verlangen des Mitgesellschafters M. H. auf außerordentliche Kündigung der Nießbrauchverträge ausdrücklich zurück. Klarstellend wird von den Gesellschaftern festgestellt, dass … das Vermietungsrecht bei der nießbrauchberechtigten … IVG verbleibt … .
24
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 bejaht. Die Rüge der Revision, den Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5 komme kein bindender Regelungsgehalt zu, es handle sich um bloße Meinungsäußerungen, so dass der Klage insoweit schon das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehle und sich auch materiell-rechtlich Fragen einer Interessenkollision nicht stellten, bleibt ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757, 758; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118 zur GmbH). Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227).
25
Im Übrigen handelt es sich bei den zu TOP 4 und 5 beschlossenen Feststellungen und Bestätigungen entgegen der Meinung der Revision nicht um eine unverbindliche Meinungsäußerung der Gesellschafter. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118). Vielmehr sollten mit diesen Beschlussfassungen die betreffenden , innerhalb der GbR streitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit dem beschlossenen Inhalt verbindlich unter den Gesellschaftern festgelegt werden. Der Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft genügt jedenfalls , um ein Interesse des Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit solcher Beschlüsse zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118).
26
b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts galt weder für den Beklagten zu 2 noch für die Beklagte zu 1, vermittelt über ihre Komplementärin, ein Stimmverbot wegen der Stellung als Fremdgeschäftsführer bzw. als Prokuristin der IVG.
27
aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, scheidet ein Stimmverbot der Beklagten zu 1 wegen einer Befangenheit ihrer Komplementärin F. allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese nur im Umfang von 6 % am Kapital der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Eine Befangenheit der Komplementärin F. als Prokuristin der IVG schlüge ohne weiteres auf die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR durch. Denn als Komplementärin der Beklagten zu 1, der die Geschäftsführung in der Beklagten zu 1 übertragen war, konnte F. das Abstimmungsverhalten der KG in der GbR bestimmen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung über die TOP 4 und 5 in der GbR für die an ihr beteiligte Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB handelte und deshalb nach § 116 Abs. 2 HGB für diese Maßnahme ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen wäre.
28
bb) Jedoch liegen weder für den Beklagten zu 2 als Fremdgeschäftsführer der IVG noch für die Komplementärin der Beklagten zu 1 als deren Prokuristin die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor.
29
(1) Die Top 4 und 5 betreffen neben den Rechtsbeziehungen der GbR zur G und M GmbH insbesondere diejenigen zur IVG. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG ist in der GmbH das Stimmrecht eines Gesellschafters für Rechtsgeschäfte der GmbH mit diesem Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei reicht es aus, dass die Beschlussfassung das Rechtsgeschäft betrifft (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 91; OLG Hamm, NZG 2003, 545, 546).
30
(2) Ob diese Fallgestaltung auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die das Gesetz eine solche Regelung nicht enthält, in Analogie zu § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG oder unter Berücksichtigung der Wertung des § 181 BGB zu einem Stimmverbot des am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafters führt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend: MünchKommBGB /Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 70 m.w.N.; Schäfer in GroßKomm.HGB , 5. Aufl., § 119 Rn. 64; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 709 Rn. 29; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 12; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8; Zöllner, Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, 1963, 193 f.; ablehnend: MünchKommHGB /Enzinger, 3. Aufl., § 119 Rn. 33 m.w.N.). Die Frage muss hier nicht entschieden werden.
31
(3) Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind weder die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin F. als Prokuristin der drittbegünstigten IVG noch der Beklagte zu 2 wegen seiner Position als deren alleiniger Fremdgeschäftsführer einem am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafter im Sinn von § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gleichzustellen.
32
Allerdings wird bei der GmbH § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG auch dann angewendet, wenn ein Gesellschafter mit dem Vertragspartner der Gesellschaft zwar nicht rechtlich identisch, aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches Interesse mit dem des Vertragspartners gleichsetzen kann (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109 f.). Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters verkörperte Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe - wie in den unmittelbar in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geregelten Fällen - in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit des Gesellschafters mit dem Vertragspartner der GmbH an, wobei primär nicht die Frage der Leitungsmacht und damit der Entschlussfreiheit innerhalb dieses Unternehmens maßgeblich ist, sondern der Interessenwiderstreit des abstimmenden Gesellschafters im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes Geschäft (BGH, Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 139/70, NJW 1973, 1039, 1040 f.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.). Weder der Beklagte zu 2 noch die Komplementärin der Beklagten zu 1 erfüllen diese Voraussetzung , weil sie nicht Gesellschafter der IVG sind.
33
Auch wenn darüber hinausgehend im Schrifttum für die GmbH teilweise die Erstreckung des Stimmverbots auf Organmitglieder des Vertragspartners befürwortet wird (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 84 a; MünchKommGmbHG/Drescher, § 47 Rn. 200; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 100; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 281), ist dies jedenfalls für den Fremdgeschäftsführer (so auch MünchKommGmbHG /Drescher, § 47 Rn. 200) und die Prokuristin zu verneinen. Fehlt eine eigene Beteiligung an der betroffenen Drittgesellschaft, so kann weder für den Fremdgeschäftsführer noch für die bloße Prokuristin typischerweise die Gefahr angenommen werden, sie würden die Interessen der Gesellschaft, an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hintanstellen. Zwar kann sich aus diesen Funktionen ein Interessenkonflikt bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der Drittgesellschaft ergeben. Dies ist jedoch nicht, wie es für die Rechtfertigung eines Stimmverbots erforderlich ist, typischerweise der Fall. Deshalb muss es bei einer solchen Konstellation auch im Interesse der Rechtssicherheit genügen, das Abstimmungsverhalten im Rahmen einer inhaltlichen Beschlusskontrolle am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen.
34
(4) Ebenso wenig ergibt sich für den Beklagten zu 2 aus dem Umstand, dass seine Ehefrau Alleingesellschafterin der IVG war, ein Stimmverbot. Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder gegebenenfalls dadurch vermittelten eigenen (privaten ) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 2 Alleingesellschafterin und der Beklagte zu 2 alleiniger Geschäftsführer der IVG waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG könnte ein Stimmverbot für den Beklagten zu 2 wegen der Alleingesellschafterstellung seiner Ehefrau nur in Betracht kommen, wenn tatsächlich lediglich ein Treuhandverhältnis vorläge oder der Beklagte zu 2 mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der IVG nur die Umgehung eines Stimmverbots in der GbR bezweckt hätte. Hierfür bestehen unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb lediglich im Einzelfall zu überprüfen, ob die Stimmabgabe des Beklagten zu 2 als Ehegatte der Alleingesellschafterin der IVG und als deren alleiniger Geschäftsführer treupflichtwidrig war.
35
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich den Anträgen, festzustellen , dass die ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 erledigt sind, entsprochen (Klageanträge zu II.1. und II.2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 seien begründet gewesen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Die Beklagten zu 1 und zu 2 waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
36
TOP 10 lautet: Die Nießbraucheinräumung für die Objekte der GbR zu Gunsten der … IVG … werden fristlos gekündigt.
37
TOP 11 lautet: Die rückständigen Nießbrauchentgelte aus den oben angeführten Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG … werden geltend gemacht und mit dieser Geltendmachung wird ein Anwalt beauftragt.
38
Zwar betreffen die Beschlussgegenstände zu TOP 10 und 11 das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG. Gleichwohl unterlagen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 aus den oben (vgl. II.2.b) dargelegten Gründen trotz der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin bzw. der Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG bei der Abstimmung keinem Stimmverbot.
39
III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit nicht selbst abschließend entscheiden, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist.
40
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht (auch) materiell unwirksam seien, weil es keinen sachlichen Grund gegeben habe, die IVG durch einen weitgehenden Verzicht der GbR auf die ihr zustehenden Nießbrauchentgelte zu entlasten, und die Beschlussfassungen deshalb nicht im Interesse der GbR gelegen und gegen die berechtigten Interessen des Klägers verstoßen hätten. Er hat ferner vorgetragen, dass die Beklagten aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, und ihr Ermessen bei der Abstimmung auf Null reduziert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt folge- richtig, hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen.
41
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
42
1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5, wie vom Kläger behauptet, für die GbR ausschließlich mit Nachteilen verbunden waren und gegen die berechtigten Interessen des Klägers als persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter verstießen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, ob die von den Beklagten behauptete nachträgliche Vereinbarung mit der IVG zustande gekommen ist.
43
2. Hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 4a und 4b wird das Berufungsgericht außerdem in Erwägung zu ziehen haben, dass der Beklagte zu 2 auch unter dem Gesichtspunkt, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sein könnte. In diesem Fall wären die betreffenden Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.
44
3. Bezüglich der Feststellungsanträge zu TOP 10 und 11 weist der Senat darauf hin, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei und aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489; vgl. ferner Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 4/85, ZIP 1985, 1134 f.). Eine Verpflichtung der Beklagten, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, kommt nur dann in Betracht, wenn die GbR zur fristlosen Kündigung der Nießbrauchverträge mit der IVG berechtigt war und die IVG der GbR rückständige Nießbrauchentgelte schuldete.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.06.2008 - 27 O 17401/02 -
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2009 - 23 U 4138/08 -

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15.10.2013, 1 HK O 188/13 wie folgt abgeändert:

1. Beschlussanfechtungen:

a. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

c. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

d. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

e. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

f. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

g. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

h. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

i. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Beschlussfeststellungen:

a. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Hiermit wird beschlossen, einen Mietvertrag für …. mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

….

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Nein, …

Geschoss

Erdgeschoss und 1. Obergeschoss

Gesamtfläche,
davon VK-Fläche

Ca.5.001qm,davon 457 qm mietzinsneutral
Ca. 3.515 qm

Mietzins pro qm

9,75 €/qm; sf-Miete 12,39 €/qm

Mietbeginn
Laufzeit

Voraussichtlich Dezember 2014
10 Jahre + 4 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

Bis 4 % zu 100 %, 4 % — 5 % zu 50 % und
>5 % zu 0%

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Wird beantragt

Betreibungspflicht

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 0,42 €/qm

Außerdem wird für dieses Mietobjekt eine Vorortgesellschaft als Tochtergesellschaft der … gegründet.“

b. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Dem Abschluss des neuen Mietvertrags durch Saturn Pforzheim mit den folgenden Eckdaten wird zugestimmt:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Anzahl der Parkplätze

120

Lage der VK-Flächen

Erdgeschoss

Weitere Mieter

Keine

Angemietete VK-Ebenen

Erdgeschoss

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 3.450
Ca. 2.572 m2

Mietzins pro m2/mtl.

Alt
9,50 €/qm (da Mietsenkung
vom 15
.11.2010 - 31.12.2013)

Neu
9,50€/qm (bis 31.12.2013)
ab 1.1.2014: 11,25 €/qm
Voraussetzung hierfür ist
jedoch der Abschluss der

Baumaßnahme

Mietbeginn
Laufzeit

15.11.1990
20 Jahre (1 x 5 Jahre Option)

1.1.2013
10 Jahre (4 x 5 Jahre Option)

Wertsicherung

10 % / 50 %

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Ja

EH-Genehmigung

Besteht

Betreibungspflicht

Ja

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Keine

Sonstiges

./.

c. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Dem Abschluss des neuen Mietvertrags durch … mit den folgenden Eckdaten wird zugestimmt:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Ja

Nein

Center

Fachmarktzentrum

Gesamtfläche Center

Ca. 26.100 m2

Verkaufsfläche Center

Ca. 23.000 m2

Anzahl der Parkplätze

Ca. 600

Lage der VK-Flächen

EG

Weitere Mieter

Angemietete VK-Ebenen

EG

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 4.999 qm
Ca
. 3.902 qm

Mietzins pro qm/mtl.

EUR 9,60

EUR 10,20

Mietbeginn
Laufzeit

11.11.2004
bis 31.12.2015
2 x 5 Jahre Option

1.1.2016
10 Jahre
2 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

VPI 10/60

VPI 10/60 3 Freijahre

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Besteht

Betreibungspflicht

Ja

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Keine

Sonstiges

./.

d. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des Mietvertrages für das …, die bisher zum 6. August 2014 (mit 3 x 5 Jahren Optionen) enden würde, beginnt am 1. Januar 2013 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 4 Jahren Optionen). Die Anmietung erfolgt zu verbesserten Konditionen und der Vermieter verpflichtet sich zur Sanierung des Objekts.“

e. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Januar 2015 enden würde, beginnt am 1. Januar 2013 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 5 Jahren Optionen). Die Miete wird um EUR 91.764,00 p.a. reduziert.“

f. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-… gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 17. September 2014 (mit 2 x 6 Jahren Option) enden würde, wird bis zum 31. Juli 2019 (mit 3 x 5 Jahren Optionen) verlängert. Die Mindestmiete wird um EUR 186.582,84 p.a. reduziert.“

g. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das … die zum 31. Dezember 2015 (mit 2 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. Januar 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 2 x 5 Jahren Optionen). Die Miete wird um EUR 45.507,60 p.a. reduziert.“

h. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Dezember 2013 (mit 2 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. Januar 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 2 x 5 Jahren Optionen). Die Mindestmiete wird um EUR 123.304,00 p.a. reduziert.“

i. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 30. Mai 2015 (mit 3 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. November 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 5 Jahren Optionen). Die Lagerfläche wird um 140 m2 erweitert. Die Miete wird um EUR 39.813,00 p.a. reduziert.“

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4; dies umfasst auch die Kosten der streitgenössischen Nebenintervenientin zu ¼, die ansonsten von der Nebenintervenientin selbst getragen werden. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte und die streitgenössische Nebenintervenientin zu jeweils 3/8.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin will im Wege der Anfechtungs- und der positiven Beschlussfeststellungsklage klären lassen, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 05.12.2012 beschlossen hat, dem Abschluss oder der Fortführung von langfristigen Mietverträgen für insgesamt 12 verschiedene … und in einem Fall zudem der Gründung einer Vorortgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Beklagten zuzustimmen, obwohl die Nebenintervenientin als Mehrheitsgesellschafterin gegen den Beschlussvorschlag gestimmt oder sich der Stimme enthalten hat.

Bei der Beklagten handelt es sich um die Konzerngesellschaft der …. Die in Deutschland und im europäischen Ausland betriebenen … werden, jedenfalls soweit hier von Interesse, als Enkelgesellschaften der Beklagten betrieben, die von der jeweiligen Landesholding, einem Tochterunternehmen der Beklagten, gegründet werden. Dabei wird regelmäßig für jeden Markt eine eigene Gesellschaft gegründet, die dann die erforderlichen Mietverträge abschließt (vgl. dazu den von der Beklagten vorgelegten Auszug aus einer Konzernübersicht, Stand Oktober 2012, Anlage B 7).

An der Beklagten waren im Jahr 2012 die Nebenintervenientin, ein Konzernunternehmen der …, mit 75,41 % und die Klägerin mit 21,62 % beteiligt. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden von dem Gründungsgesellschafter … und dessen Ehefrau und Sohn mittelbar gehalten. Die restlichen 2,97 % der Geschäftsanteile der Beklagten wurden im Jahr 2012 von dem weiteren Gründungsgesellschafter … über die ihm zuzurechnende … sowie dessen Söhnen …. gehalten. Diese Anteile wurden mittlerweile auf die Nebenintervenientin übertragen, so dass sie und die Klägerin derzeit die einzigen Gesellschafter der Beklagten sind.

Gemäß § 9 Ziffer 5 der Satzung der Beklagten in ihrer aktuellen Fassung (Anlage K 6) werden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Damit steht der Klägerin bei Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung im Regelfall eine Sperrminorität zu.

Nachdem im Jahr 2010 mit Herrn … der letzte Gründungsgesellschafter aus der aktiven Geschäftsführung der Beklagten ausgeschieden war, wurde in einer Gesellschafterversammlung am 04.03.2011 ohne Zustimmung der Klägerin mit den Stimmen der Nebenintervenientin die Einrichtung eines Beirats entsprechend §§ 15 - 17 der Satzung der Beklagten beschlossen. § 15 Ziffer 1 Satz 4 der Satzung der Beklagten lautet dahingehend, dass der Beschluss über die Einrichtung des Beirats (lediglich) der einfachen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen bedarf, wenn kein Gesellschafter mehr zum Geschäftsführer bestellt ist. Nach § 17 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Bestrebungen der Nebenintervenientin, einen Beirat einzurichten, führten zu einer schweren Belastung des Verhältnisses zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Streit entstand insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Einrichtung eines Beirats zulässig war und falls ja, in welchen Fällen der Beirat anstelle der Gesellschafterversammlung zuständig ist und ob er in diesen Fällen wie die Gesellschafterversammlung Beschlüsse nur mit einer Stimmenmehrheit von mehr als 80 % fassen kann. In mehreren gerichtlichen und einem schiedsgerichtlichen Verfahren konnte bislang keine von beiden Seiten als verbindlich akzeptierte Klärung sämtlicher Streitfragen erreicht werden. Unter anderem bestehen weiterhin unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, für welche Geschäftsführungsmaßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, wenn die Maßnahmen nicht auf Ebene der Gesellschaft selbst, sondern bei einer ihrer Tochter- oder Enkelgesellschaften vorgenommen werden soll.

Im Lauf des Jahres 2012 hatte die Geschäftsführung der Beklagten verschiedene Vorschläge für die Eröffnung neuer Standorte im In- und Ausland und für den Neuabschluss von Mietverträgen ausgearbeitet, darunter die streitgegenständlichen Maßnahmen, und diese entsprechend der bisherigen Praxis den Gesellschaftern vorgelegt, um zustimmende Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren einzuholen.

Die Nebenintervenientin teilte der Geschäftsführung der Beklagten insoweit mit E-Mail vom 20.11.2012 (Anlage K 17) mit, dass seitens der Nebenintervenienten gegen die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen - soweit hier streitgegenständlich - keine Einwände bestünden. Eine Vorlage an die Gremien der Beklagten bei diesen standortbezogenen Maßnahmen sei jedoch nicht erforderlich. Aus Sicht der Nebenintervenientin könnten die vorgeschlagenen Maßnahmen ohne weiteres vorgenommen werden. Hinsichtlich weiterer von der Geschäftsführung vorgeschlagener Maßnahmen halte man zwar eine Vorlage an die Gremien der Beklagten ebenfalls nicht für erforderlich, bitte jedoch um Beachtung und Prüfung im Einzelnen ausgeführter Anmerkungen und Anregungen.

Die Klägerin beantragte daraufhin gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2012 (Anlage K 20), die Beschlussfassung über die vorgesehenen Standortmaßnahmen auf die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 zu nehmen, zu der die Geschäftsführung der Beklagten mit Schreiben vom 09.11.2012 (Anlage K 19) eingeladen hatte. Die Geschäftsführung der Beklagten setzte daher als TOP … die Beschlussfassung über die in Anlage 3 aufgelisteten „Gesellschafterbeschlussvorlagen der Geschäftsführung“ auf die Tagesordnung. Die Anlage 3 enthält Vorschläge über insgesamt 51 Standortmaßnahmen, darunter auch die 12 streitgegenständlichen Standortmaßnahmen, die in den Klageanträgen näher beschrieben sind.

In der Gesellschafterversammlung am 05.12.2012 wurde eine der insgesamt 51 Standortmaßnahmen von der Tagesordnung genommen. Über die übrigen 50 Standortmaßnahmen wurde einzeln abgestimmt. Dabei wurden die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen in 38 Fällen einvernehmlich beschlossen, im Hinblick auf die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen stimmte die Nebenintervenientin in 9 Fällen gegen die vorgeschlagene Maßnahme, in 3 Fällen enthielt sie sich der Stimme. Die jeweiligen Beschlussgegenstände sind im Klageantrag unter Ziffer II. näher beschrieben. Die Klägerin, die jeweils für den Beschlussvorschlag gestimmt hatte, stellte als Ergebnis der Beschlussfassung fest, dass der Beschluss zustande gekommen sei, soweit sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten hatte. In den Fällen, in denen die Nebenintervenientin gegen den Beschlussvorschlag gestimmt hatte, stellte die Klägerin fest, dass der Beschluss abgelehnt sei. Die Nebenintervenientin hatte allerdings einer Beschlussfeststellung durch die Klägerin unter Hinweis auf die fehlende Kompetenz zur Beschlussfeststellung widersprochen. Zudem hatte sie die Erklärung abgegeben, dass die streitgegenständlichen Beschlussgegenstände nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen, sondern zustimmungsfrei seien (vgl. Anlage NB 1, Seite 10 ff).

Am 06.12.2012 rief der damalige Prokurist und heutige Geschäftsführer der Nebenintervenientin …, der auch an der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 für die Nebenintervenientin teilgenommen hatte, bei dem Justitiar der Beklagten an und stellt diesem gegenüber klar, dass die Nebenintervenientin mit allen Standortmaßnahmen einverstanden sei. Soweit sie gegen die Beschlussvorschläge der Geschäftsführung gestimmt bzw. sich enthalten habe, sei dies nur aus formalen, nicht jedoch aus inhaltlichen Gründen geschehen. Die Geschäftsführung der Beklagten holte anwaltlichen Rat zu der Frage ein, ob die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen trotz der von der Nebenintervenientin abgegebenen Nein-Stimmen umgesetzt werden dürften (vgl. Vermerk der Kanzlei … vom 07.12.2012, Anlage K 22). In der Folge wurde die Umsetzung sämtlicher Standortmaßnahmen, die Gegenstand dieser Klage sind, eingeleitet.

Mit ihrer am 04.02.2013 beim Landgericht Ingolstadt eingegangenen Anfechtungs- und Feststellungsklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass in den 9 Fällen, in denen die Nebenintervenientin gegen den jeweiligen Beschlussvorschlag gestimmt hat, die mit der Stimmenmehrheit der Nebenintervenientin beschlossene Ablehnung der Standortmaßnahme nichtig ist. Zugleich soll positiv festgestellt werden, dass in den 9 Fällen, in denen die Nebenintervenientin mit „nein“ gestimmt hat, und in den 3 Fällen, in denen sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten hat, die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 05.12.2012 beschlossen hat, dass die jeweilige Standortmaßnahme, wie in den Klageanträgen im Detail wiedergegeben, umzusetzen ist.

Die Klägerin war und ist der Auffassung, die Nebenintervenientin habe mit der Ablehnung der vorgeschlagenen Standortmaßnahmen in der Gesellschafterversammlung am 05.12.2012 gegen ihre Treuepflicht gegenüber der Beklagten verstoßen, weshalb ihre Stimmabgabe nichtig sei. Allein schon deshalb, weil die Geschäftsführung der Beklagten die betreffenden Beschlussvorschläge der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorgelegt habe, sei die Nebenintervenientin verpflichtet gewesen, zumindest nicht gegen die Beschlussvorschläge zu stimmen, denen sie in der Sache zugestimmt habe. Die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen hätten zudem nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung umgesetzt werden dürfen. Dies folge aus § 9, Ziffer 6 lit. i) und j) i.V.m. § 9 Ziffer 8 der Satzung der Beklagten (Anlage K 6) und § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Beklagten (Anlage K 2; die Beklagte firmierte früher unter dem Namen …). Ferner ergebe sich aus der sog. … 1999, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Standortmaßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätte eingeholt werden müssen. Aber selbst wenn die zur Abstimmung gestellten Geschäftsführungsmaßnahmen nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten, sei das Stimmverhalten der Nebenintervenientin als treuwidrig zu betrachten, da sie allein aus sachfremden Erwägungen gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe. Es sei ihr nämlich allein darum gegangen, den anderen Gesellschaftern, insbesondere der Klägerin, zu zeigen, dass sie bei Standortbeschlüssen künftig nicht mehr mitreden dürften. Durch ihr Stimmverhalten habe die Nebenintervenientin einen Zustand geschaffen, in dem die Geschäftsführung der Beklagten die von der Nebenintervenientin selbst für sinnvoll gehaltenen Maßnahmen nicht habe umsetzen dürfen.

Die Klägerin hat in I. Instanz folgende Anträge gestellt:

I. Beschlussanfechtungen

1. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

3. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

4. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

5. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

6. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

7. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

8. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

9. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012zum Beschlussvorschlag Nr. … gemäß Liste zu TOP …, mit dem dieser Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

II. Beschlussfeststellung

1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Hiermit wird beschlossen, einen Mietvertrag für … mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Nein, …

Geschoss

Erdgeschoss und 1. Obergeschoss

Gesamtfläche,
davon VK-Fläche

Ca.5.001qm, davon 457 qm mietzinsneutral
Ca. 3.515 qm

Mietzins pro qm

9,75 €/qm; sf-Miete 12,39 €/qm

Mietbeginn
Laufzeit

Voraussichtlich Dezember 2014
10 Jahre + 4 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

Bis 4 % zu 100 %, 4 % — 5 % zu 50 % und
>5 % zu 0%

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Wird beantragt

Betreibungspflicht

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 0,42 €/qm

Außerdem wird für dieses Mietobjekt eine Vorortgesellschaft als Tochtergesellschaft der … gegründet."

2. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Dem Abschluss des neuen Mietvertrags durch … mit den folgenden Eckdaten wird zugestimmt:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Stand Alone

Anzahl der Parkplätze

120

Lage der VK-Flächen

Erdgeschoss

Weitere Mieter

Keine

Angemietete VK-Ebenen

Erdgeschoss

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 3.450 qm
Ca. 2.572 qm

Mietzins pro m2/mtl.

Alt
9,50 €/qm (da Mietsenkung
vom 15.11.2010 - 31.12.2013)

Neu
9,50€/qm (bis 31.12.2013)
Ab 1.1.2014: 11,25 €/qm
Voraussetzung hierfür ist
jedoch der Abschluss der
Baumaßnahme

Mietbeginn
Laufzeit

15.11.1990
20 Jahre (1 x 5 Jahre Option)

1.1.2013
10 Jahre (4 x 5 Jahre Option)

Wertsicherung

10 % / 50 %

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Ja

EH-Genehmigung

Besteht

Betreibungspflicht

Ja

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Keine

Sonstiges

./.

3. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Dem Abschluss des neuen Mietvertrags durch … mit den folgen den Eckdaten wird zugestimmt:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Ja

Nein

Center

Fachmarktzentrum

Gesamtfläche Center

Ca. 26.100 m2

Verkaufsfläche Center

Ca. 23.000 m2

Anzahl der Parkplätze

Ca. 600

Lage der VK-Flächen

EG

Weitere Mieter

Angemietete VK-Ebenen

EG

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 4.999 qm
Ca. 3.902 qm

Mietzins pro qm/mtl.

EUR 9,60

EUR 10,20

Mietbeginn
Laufzeit

11.11.2004
bis 31.12.2015
2 x 5 Jahre Option

1.1.2016
10 Jahre
2 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

VPI 10/60

VPI 10/60 3 Freijahre

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Besteht

Betreibungspflicht

Ja

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Keine

Sonstiges

./.

4. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des Mietvertrages für das …, die bisher zum 6. August 2014 (mit 3 x 5 Jahren Optionen) enden würde, beginnt am 1. Januar 2013 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 4 Jahren Optionen). Die Anmietung erfolgt zu verbesserten Konditionen und der Vermieter verpflichtet sich zur Sanierung des Objekts."

5. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Januar 2015 enden würde, beginnt am 1. Januar 2013 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 5 Jahren Optionen). Die Miete wird um EUR 91.764,00 p.a. reduziert."

6. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 17. September 2014 (mit 2 x 6 Jahren Option) enden würde, wird bis zum 31. Juli 2019 (mit 3 x 5 Jahren Optionen) verlängert. Die Mindestmiete wird um EUR 186.582,84 p.a. reduziert."

7. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Dezember 2015 (mit 2 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. Januar 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 2 x 5 Jahren Optionen). Die Miete wird um EUR 45.507,60 p.a. reduziert."

8. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 31. Dezember 2013 (mit 2 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. Januar 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 2 x 5 Jahren Optionen). Die Mindestmiete wird um EUR 123.304,00 p.a. reduziert."

9. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Die Laufzeit des gesamten Mietverhältnisses für das …, die zum 30. Mai 2015 (mit 3 x 5 Jahren Option) enden würde, beginnt am 1. November 2012 neu zu laufen und beträgt 10 Jahre (mit 3 x 5 Jahren Optionen). Die Lagerfläche wird um 140 m2 erweitert. Die Miete wird um EUR 39.813,00 p.a. reduziert."

10. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss zum Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP … gefasst hat:

„Hiermit beschließen die Gesellschafter, einen Mietvertrag für das … mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Ja, Einkaufszentrum

Gesamtfläche Center

Ca. 16.810 qm

Verkaufsfläche Center

Ca. 10.459 qm

Anzahl der Parkplätze

Ca. 650

Lage der VK-Flächen

Erdgeschoss

Weitere Mieter des Centers

Angemietete VK-Ebenen

Erdgeschoss

Nutzfläche
Davon VK-Fläche

Ca. 3.088 qm
Ca. 2.357 qm

Mietzins pro m2/mtl.

7,25 €/qm

Mietbeginn
Laufzeit

Voraussichtlich Dezember 2012
10 Jahre + 4 x 5 Jahre Option

Wertsicherung

CPI; weniger als 2% = 100%, 2%-
= 4%, 50%

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

wird beantragt

Betreibungspflicht

Nein

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 2 €/qm

11. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss (Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP …) gefasst hat:

„Hiermit beschließen die Gesellschafter, einen Mietvertrag für das … . mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Shopping Center

Gesamtfläche Center qm

44.000 qm

Verkaufsfläche Center qm

30.000 qm

Anzahl der Parkplätze

1.200

Lage der VK-Flächen des EKZ

Erdgeschoss, 1. Obergeschoss

Weitere Mieter des Centers

Einzelhändler im Umfeld

Keine

Angemietete VK-Ebenen

1. Obergeschoss

Gesamtfläche
Fläche nach MS-Def.
Davon VK-Fläche

Ca. 3.814 qm, davon 65 qm mietzinsneutral
Ca. 3.692 qm
Ca. 2.854 qm

Mietzins pro qm nach MS-Def./mtl.

11,53 €/qm sf-Miete: 13,07 €/qm

Mietbeginn

Dezember 2013

Laufzeit

25 Jahre, Kündigungsoption nach
10, 15 und 20 Jahren

Wertsicherung

0 Freijahre / jährliche Anpassung zu 5%

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Nein

Betreibungspflicht

Ja

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 2,06 €/qm

12. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2012 folgenden Beschluss (Beschlussvorschlag-Nr. … gemäß Liste zu TOP …) gefasst hat:

„Hiermit beschließen die Gesellschafter, einen Mietvertrag für das … mit folgenden Eckdaten abzuschließen:

Objekt

Vermieter

Gesellschafterstandort

Nein

Center

Shopping Center

Gesamtfläche Center

60.000 qm

Verkaufsfläche Center

42.000 qm

Anzahl der Parkplätze

1.000

Lage der VK-Flächen des EKZ

EG, 1. OG, 2. OG

Weitere Mieter des Centers

Einzelhändler im Umfeld

Nein

Angemietete VK-Ebenen

1. OG

Gesamtfläche
Fläche nach MS-Def.
Davon VK-Fläche

Ca. 4.119 qm, davon 172 qm mietzinsneutral
Ca. 3.892 qm
Ca. 3.022 qm

Mietzins pro qm nach MSDef./mtl.

10,43 €/qm (oder 2,5% Umsatzmiete)
sf-Miete: 13,81 €/qm

Mietbeginn
Laufzeit

Dezember 2013
15 Jahre, Kündigungsoption nach 10 Jahren

Wertsicherung

0 Freijahre / jährliche Anpassung zu 3% für
Miete nach CPI Russland; aber nicht mehr
als 10% Centerkosten

Lager im Gebäude
Lager außerhalb

Ja
Nein

EH-Genehmigung

Nein

Betreibungspflicht

Ja

Hochwassergefährdung

Nein

Ermittelte Investitionen

Siehe Rentabilitätsberechnung

Sonstiges

Centerkosten: 1,86 €/qm

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben die Abweisung der Klage beantragt.

Die Beklagte hat eingewandt, soweit sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten habe, also betreffend die Klageanträge II. Ziffer 10, 11 und 12, sei die Klage mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Es werde weder von der Beklagten noch von der Nebenintervenientin in Zweifel gezogen, dass aufgrund der Stimmenthaltung der Nebenintervenientin diese Beschlüsse jeweils mit den Stimmen der Klägerin gefasst worden seien. Eine Unsicherheit, die das erforderliche Feststellungsinteresse begründen könnte, bestehe insoweit nicht.

Soweit die Nebenintervenientin gegen die jeweilige Beschlussfassung gestimmt habe, habe eine Zustimmungspflicht nicht bestanden. Die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen seien zustimmungsfrei gewesen. Die Nebenintervenientin habe insoweit mit „nein“ stimmen dürfen, da den ablehnenden Beschlüssen keine Bindungswirkung für die Geschäftsführung der Gesellschaft zukomme. Dementsprechend hätten die Maßnahmen in der Folgezeit auch ohne weitere Zustimmungserfordernisse tatsächlich umgesetzt werden können. Das Interesse der Gesellschaft und der Gesellschafter sei durch das Stimmverhalten der Nebenintervenientin daher nicht verletzt worden.

Die Nebenintervenientin hat vorgebracht, die Klage sei insgesamt unzulässig und unschlüssig. Der Klage fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Spätestens mit der Umsetzung der streitgegenständlichen Maßnahmen durch die Geschäftsführung der Beklagten könne die angestrebte gerichtliche Entscheidung keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und der Gesellschafter mehr haben. Eine Inanspruchnahme der Geschäftsführung der Beklagten komme aufgrund der expliziten Billigung der Durchführung der Maßnahmen durch die Klägerin und die Nebenintervenientin nicht mehr in Betracht.

Die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen hätten keiner Zustimmungspflicht seitens der Gesellschafterversammlung unterlegen. Eine Zustimmungspflichtigkeit ergebe sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus der …-Vereinbarung 1999. Die Verweigerung der Zustimmung seitens der Nebenintervenientin sei nicht treuwidrig gewesen, da ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zwingend die diesbezügliche Entlastung der Geschäftsführung hinsichtlich der betreffenden zustimmungsfreien Maßnahmen und damit auch den Verlust eines eventuellen Regressanspruches zur Folge hätte. Im Übrigen sei der Gesellschaft durch das Verhalten der Nebenintervenientin kein Schaden entstanden.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird ergänzend gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils in der durch den Beschluss vom 31.01.2014 berichtigten Fassung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Soweit sich die Nebenintervenientin bei der Abstimmung der Stimme enthalten und die Klägerin das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt habe, sei nicht ersichtlich, wozu dies im Rahmen einer Feststellungsklage nochmals positiv festgestellt werden müsse, zumal die Maßnahmen mit Zustimmung der Klägerin und der Nebenintervenientin bereits umgesetzt seien und im Übrigen auch die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Anfechtungsfrist von 2 Monaten abgelaufen sei.

Aber auch im Übrigen könne eine positive Feststellung der Beschlüsse, wie von der Klägerin begehrt, allenfalls noch deklaratorische Bedeutung haben, nachdem die Maßnahmen, zu deren Durchführung die Geschäftsführung ermächtigt werden sollte, bereits mit Einverständnis der Gesellschafter umgesetzt und vollzogen seien.

Selbst wenn ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden würde, so sei die Klage jedenfalls mangels Treuepflichtverletzung unbegründet. Die Nebenintervenientin habe - gestützt durch das Gutachten eines namhaften Professors der Rechtswissenschaften - die Auffassung vertreten, dass die Gesellschafterversammlung für die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen sachlich nicht zuständig, sondern es vielmehr Aufgabe der Geschäftsführung sei, entsprechende sachgemäße Entscheidungen zu treffen. Eine Pflicht, den streitgegenständlichen Maßnahmen zuzustimmen, habe für die Nebenintervenientin nicht bestanden. Dass die streitgegenständlichen Beschlussgegenstände auf Veranlassung der Klägerin auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gesetzt worden seien und die Geschäftsführung der Beklagten in der Gesellschafterversammlung erklärt habe, dass sie die Beschlüsse unverändert zur Entscheidung stellen würde, sei nicht geeignet, für sich allein eine Zustimmungspflicht der Nebenintervenientin zu begründen, auch wenn sie die Beschlussgegenstände inhaltlich mitgetragen habe. Andernfalls hätten es die Klägerin und/oder die Geschäftsführung der Beklagten in der Hand, abweichend von einer etwaigen Satzungsregelung die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zu erzwingen und Entscheidungen der Gesellschafterversammlung gegen den Willen der Nebenintervenientin auch dann herbeizuführen, wenn eine originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung nach der Satzung nicht gegeben sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Klageanträge im Berufungsverfahren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Klägerin rügt insbesondere, das Landgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage verneint. Das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Beschlüsse ergebe sich bereits aus der Kombination mit der gleichzeitig erhobenen Klage auf Feststellung der in Wahrheit gefassten positiven Beschlüsse. Ein Ausnahmefall, in der die Nichtigerklärung keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und der Gesellschafter mehr haben könne, liege nicht vor. Ziel der Klage sei nicht die Ermöglichung der tatsächlichen Durchführung der Standortmaßnahmen, sondern deren Legitimation als rechtmäßig.

Eine Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse bestehe auch in den Fällen, in denen sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten und die Klägerin das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt habe, weil die Nebenintervenientin die Kompetenz der Klägerin zur verbindlichen Feststellung des Beschlussergebnisses in Frage gestellt habe.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Stimmverhalten der Nebenintervenientin auch treuwidrig gewesen. Insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und die

Sitzungsniederschrift vom 10.07.2014 (Blatt 464/446 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klageanträge I. 1. - 9. und II. 1. - 9. wendet. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit sie die Zurückweisung der Klageanträge II. 10. - 12. durch das Landgericht angreift, also hinsichtlich der Fälle, in denen sich die Nebenintervenientin bei der Abstimmung der Stimme enthalten hat.

1. Die Klageanträge I. 1. - 9. und II. 1. - 9. betreffen die Fälle, in denen die Nebenintervenientin gegen den Beschlussvorschlag gestimmt und die Klägerin daraufhin in der Gesellschafterversammlung die Ablehnung des Beschlussvorschlages festgestellt hat (vgl. die - insoweit von der Klägerin inhaltlich nicht beanstandete - Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012, Anlage NB 1). Hinsichtlich dieser Fälle ist die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage zulässig und begründet.

a. Die Anfechtungsklage ist zulässig.

Sie richtet sich gegen das von der Klägerin in der Gesellschafterversammlung festgestellte Beschlussergebnis. Zwar hatte die Nebenintervenientin in der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 vor der Beschlussfassung der Klägerin allgemein die Kompetenz zur Beschlussfeststellung abgesprochen. Ein förmliches Beschlussergebnis wurde daher nicht festgestellt, was grundsätzlich einer Anfechtungsklage entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1999, II ZR 205/98, NJW 1999, 2268, Tz. 6). Hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschlussvorschläge, sind die Gesellschafter jedoch - auch ohne förmliche Feststellung - am Ende der Gesellschafterversammlung von einem bestimmen Beschlussergebnis übereinstimmend ausgegangen. Das von der Klägerin festgestellte Beschlussergebnis entspricht gerade der Auffassung der Nebenintervenientin. Dies ist einer im Protokoll getroffenen verbindlichen Beschlussfeststellung gleich zu setzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.05.1996, 9 U 185/95, GmbHR 1997, 172, zitiert nach Juris Tz. 20 m.w.N.). Ein „Objekt“ für die Anfechtungsklage ist auch in einem solchen Fall vorhanden.

Der Anfechtungsklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich bei einer Gestaltungsklage wie der Anfechtungsklage das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich bereits aus der Gestaltungswirkung des angestrebten Urteils ergibt, so dass kein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse dargetan werden muss. Wenn die Gestaltungswirkung - wie nach der Aufhebung eines Beschlusses - nicht mehr eintreten oder die Nichtigerklärung eines Beschlusses keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Organe der Gesellschaft mehr haben kann, besteht allerdings kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse mehr (BGH, Urteil vom 19.02.2013, II ZR 56/12, NJW 2013, 1535, Tz. 13 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Die streitgegenständlichen Beschlüsse betreffen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu bestimmten Maßnahmen der Geschäftsführung. Die Klägerin möchte durch die Kombination von Anfechtungs- und positiver Beschlussfeststellungsklage verbindlich klären lassen, dass die Gesellschafterversammlung den betreffenden Maßnahmen zugestimmt hat. Dies wäre mit einer enthaftenden Wirkung für die Geschäftsführung verbunden (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rz. 33 m.w.N.). Diese rechtliche Bedeutung ist nicht dadurch entfallen, dass die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Auch ist nicht nachträglich ein förmlicher, die Geschäftsführung entlastender Gesellschafterbeschluss gefasst worden. Aus welchen Gründen es zu keiner nachträglichen Entlastung kam, ist im Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausschlaggebend; die Feststellung, dass ein Entlastungsbeschluss - etwa wegen Treuwidrigkeit der Stimmabgabe der Klägerin - als gefasst gilt, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Dass die Gesellschafter inhaltlich mit den Standortmaßnahmen einverstanden waren und dies von der Nebenintervenientin der Geschäftsführung der Beklagten auch ausdrücklich mitgeteilt wurde, lässt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ebenfalls nicht entfallen. Denn selbst wenn aufgrund des Verhaltens der Nebenintervenientin eine Inanspruchnahme der Geschäftsführung der Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht mehr möglich wäre, so kann dies einem förmlichen Gesellschafterbeschluss nicht gleichgestellt werden. Die Billigung einer Maßnahme durch sämtliche Gesellschafter oder den Mehrheitsgesellschaftern ist nicht gleichbedeutend mit einer Freistellung, sofern darin kein konkludenter Gesellschafterbeschluss zu sehen ist (vgl. Zöllner/Noack a.a.O., § 43 Rz. 33). Eine Inanspruchnahme der Geschäftsführung kann in solchen Fällen zwar rechtsmissbräuchlich sein, so dass faktisch wie im Falle eines förmlichen Zustimmungsbeschlusses eine Haftung der Geschäftsführer ausscheidet. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung des förmlichen Gesellschafterbeschlusses entfällt.

b. Wegen der nicht auszuschließenden rechtlichen Wirkung eines förmlichen Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung besteht auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich der positiven Beschlussfeststellungsanträge.

c. Soweit die Nebenintervenientin gegen die Beschlussvorschläge gestimmt hat, sind die Anfechtungs- und Beschlussanträge auch begründet. Denn die Stimmabgabe der Nebenintervenientin war insoweit treuwidrig und daher unwirksam, so dass den Beschlussvorschlägen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt wurde.

aa. Die den Gesellschaftern einer GmbH obliegende Treuepflicht verlangt in ihrer allgemeinen Formulierung, die Zwecke der Gesellschaft aktiv zu fördern, Schaden von ihr abzuwehren, sich ihr gegenüber generell loyal zu verhalten und bei allen auf die Gesellschaft bezogenen Akten auch die Interessen der Gesellschaft des von ihr betriebenen Unternehmens sowie der Mitgesellschafter zu berücksichtigen (vgl. Ulmer/Reiser, GmbHG, § 14 Rz. 68 m.w.N.).

Welches Verhalten die Treuepflicht von den Gesellschaftern konkret fordert, muss unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden. Geht es - wie hier - um die Frage der Treuwidrigkeit der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, ist zum einen zu berücksichtigen, dass jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht grundsätzlich nach Belieben ausüben darf. Andererseits betreffen die streitgegenständlichen Beschlüsse Geschäftsführungsmaßnahmen, bei denen grundsätzlich das Gesellschaftsinteresse im Vordergrund zu stehen hat (vgl. BGHZ 65, 15, 19). Dies ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den Interessen der Gesellschaft bzw. des klagenden Gesellschafters und des betroffenen Gesellschafters, das sich nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit richtet, zu beachten: Eine Wahrnehmung der Rechte ist treuwidrig, soweit sie nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, die berechtigten eigenen Interesse des Gesellschafters zu wahren, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genügt. Sie darf die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter nicht übermäßig, d. h. außer Verhältnis zu dem erzielten Vorteil belasten (vgl. BGHZ 83, 319, 321; Reiser, a.a.O., § 14 Rz. 78).

bb. Nach diesen Grundsätzen war es treuwidrig, dass die Nebenintervenientin gegen die Beschlussvorschläge zu den streitgegenständlichen Standortmaßnahmen stimmte.

Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht entscheidend darauf an, ob die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen aufgrund der Satzungsbestimmungen oder der sog. …-Vereinbarung von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden durften. Diese Frage kann daher offen bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen von der Geschäftsführung grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätten getroffen werden können, so war die Nebenintervenientin aufgrund ihrer Treuepflicht dennoch gehindert, gegen die entsprechenden Beschlussvorschläge zu stimmen.

Maßgeblich erscheint insoweit, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen unstreitig im Interesse der Gesellschaft lagen und die Zwecke der Gesellschaft förderten. Entsprechend dem Grundsatz der Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung fiel die Abstimmung über die Beschlussvorschläge auch in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung, unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen Maßnahmen für die Geschäftsführung zustimmungsbedürftig waren. Eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses dahingehend, die Entscheidung über die Zustimmung zu den von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Maßnahmen „an sich zu ziehen“, bedurfte es nicht.

Ein hinreichender sachlicher Grund dafür, dass die Nebenintervenientin trotz inhaltlicher Zustimmung zu den vorgeschlagenen Standortmaßnahmen gegen die Beschlussvorschläge stimmte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Ein anzuerkennender sachlicher Grund kann nicht darin gesehen werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Auffassung der Nebenintervenientin nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften. Jeder Gesellschafter und die Geschäftsführung der Gesellschaft ist grundsätzlich nicht daran gehindert, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, auch wenn diese nach der Satzung nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - so wie hier - die zur Abstimmung gestellten Maßnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung für die Gesellschaft sind. Die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverträge und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft betrafen, sind von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Dies zeigt sich auch daran, dass vergleichbare Maßnahmen unmittelbar auf der Ebene der Beklagten nach § 9 Ziffer 6 lit. i und j, § 16 Ziffer 1 lit. b der Satzung der Beklagten i.V.m. § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats bedürfen.

Ein „Nichtbefassungsbeschluss“ oder ein Beschluss über die Absetzung der streitgegenständlichen Beschlussvorschläge von der Tagesordnung wurde nicht gefasst und hätte nach § 9 Ziffer 5 der Satzung der Beklagten auch nicht allein mit den Stimmen der Nebenintervenientin gefasst werden können. Die von der Nebenintervenientin nochmals im Schriftsatz vom 06.08.2014 thematisierte Frage, ob der Klägerin ein Recht auf Abstimmung in der Sache selbst zustand, stellt sich daher nicht. Denn es wurde in der Sache selbst abgestimmt. Die insoweit von der Nebenintervenientin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Kommentarliteratur treffen den vorliegenden Fall somit nicht.

Die Nebenintervenientin hat unter diesen Umständen kein schützenswertes Interesse daran, mit einer Abstimmung über die Zustimmung zu diesen Maßnahmen erst gar nicht befasst zu werden, zumal die Vorlage entsprechender Maßnahmen durch die Geschäftsführung an die Gesellschafter unstreitig nicht im Widerspruch zur bisherigen langjährigen Praxis stand.

Allerdings ist ein Gesellschafter nicht in jedem Fall verpflichtet, einer Maßnahme der Geschäftsführung zuzustimmen, auch wenn diese objektiv im Interesse der Gesellschaft liegt. So wird sich ein Gesellschafter berechtigterweise darauf berufen können, dass er nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt und er daher keine, die Geschäftsführung enthaftende Zustimmung zu der Maßnahme erteilen will. Es kann auch zugunsten der Beklagtenseite unterstellt werden, dass ein Gesellschafter selbst bei hinreichenden Beurteilungsmöglichkeiten hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme berechtigterweise gegen die Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme stimmen kann, um Nachteile für die Gesellschaft aufgrund der enthaftenden Wirkung eines Zustimmungsbeschlusses abzuwenden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann die Nebenintervenientin nämlich ihre Verweigerung der Zustimmung zu den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht auf diese Gründe stützen.

Die Nebenintervenientin hat sich gegenüber der Klägerin oder der Beklagten nicht darauf berufen, den Nutzen der einzelnen Maßnahmen nicht einschätzen zu können oder eine Enthaftung der Geschäftsführung vermeiden zu wollen, als ihr die Beschlussvorschläge der Geschäftsführung entsprechend der bisherigen Praxis im Umlaufverfahren zur Zustimmung vorgelegt wurden. Vielmehr ergibt sich aus dem als Anlage K 17 vorgelegten Schreiben der Nebenintervenientin vom 20.11.2012, dass die Nebenintervenientin die Beschlussvorschläge inhaltlich geprüft und für zweckmäßig erachtet hat. Ansonsten wäre mit „Anmerkungen und Anregungen“, wie sie die Nebenintervenientin für andere Maßnahmen in diesem Schreiben detailliert vorgebracht hat, zu rechnen gewesen. Ein Vorbehalt dahingehend, dass man die Einschätzung der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Geschäftsführung der Beklagten überlassen müsse, findet sich in diesem Schreiben nicht. Vielmehr wird nach dem Hinweis, dass eine Vorlage der geplanten Maßnahmen an die Gremien der Beklagten nicht für erforderlich gehalten werde, festgestellt, dass aus Sicht der Nebenintervenientin die streitgegenständlichen Maßnahmen „ohne Weiteres“ vorgenommen werden können.

Dass in der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 die Motivation für das Abstimmungsverhalten der Nebenintervenientin in einer mangelhaften Beurteilungsgrundlage oder dem Wunsch nach Vermeidung einer Enthaftung der Geschäftsführung lag, ist in der als Anlage NB 1 vorgelegten Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 nicht festgehalten. Es wurde seitens der Nebenintervenientin laut Protokoll lediglich erklärt, dass die Maßnahmen nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen, sondern zustimmungsfrei seien (Anlage NB 1 S. 10, TOP 13 lit. a).

Soweit die Nebenintervenientin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.08.2014 auf S. 26 vorbringt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.07.2014 sei vorgetragen worden, dass die Nebenintervenientin in der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 bei der Diskussion über die Beschlussfassung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass keine vollständige und abschließende Prüfung der Maßnahmen erfolgt sei und deshalb die Billigung der Maßnahmen als eigenverantwortliche Maßnahmen der Geschäftsführung nicht bedeute, dass die Nebenintervenientin zu einer entlastenden Zustimmung und damit zur Übernahme der Verantwortung für diese Geschäftsführungsmaßnahmen bereit sei, ein zustimmender Gesellschafterbeschluss komme wegen der damit verbundenen Entlastungswirkung nicht in Betracht, so handelt es sich - wenn nicht bereits nach § 296a ZPO unbeachtlichen neuen Vortrag - jedenfalls um neuen Tatsachenvortrag, der nicht unstreitig ist und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden kann. Warum der ergänzende Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgte, wurde von der Nebenintervenientin weder in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 noch im Schriftsatz vom 06.08.2014 dargelegt. Zudem fehlt es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt für dieses Vorbringen. Der Hinweis der Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 06.08.2014, der anwaltliche Vertreter habe in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 dem anwaltlichen Vertreter der Klagepartei entgegnet, „er könne sich heute noch an die diesbezügliche Diskussion erinnern und sie (als Zeuge) bestätigen“, genügt insoweit nicht.

Schließlich hätte sich die Nebenintervenientin durch das ihr zuzurechnende Verhalten des Herrn … im Nachgang zu der Gesellschafterversammlung in einen Widerspruch zu ihren behaupteten Äußerungen in der Gesellschafterversammlung gesetzt, der es ihr verbietet, sich auf diese als Motivation für ihr Abstimmungsverhalten zu berufen.

Wäre es der Nebenintervenientin bei der Abgabe ihrer „Nein-Stimmen“ tatsächlich um die Vermeidung einer Enthaftung der Geschäftsführung mangels hinreichender eigener Prüfung der Vorschläge gegangen, so ist nicht zu erklären, warum … am Tag nach der Gesellschafterversammlung beim Justitiar der Nebenintervenientin anrief und diesem gegenüber klarstellte, dass die Nebenintervenientin mit allen Standortmaßnahmen einverstanden sei. Soweit sie gegen die Beschlussvorschläge der Geschäftsführung gestimmt bzw. sich enthalten habe, sei dies nur aus formalen, nicht jedoch aus inhaltlichen Gründen geschehen.

Dieser Erklärung ist keinerlei Vorbehalt hinsichtlich der gewünschten Vermeidung einer Freistellung der Geschäftsführung oder nicht hinreichender eigener Prüfung der Maßnahmen zu entnehmen. Vielmehr sollte dieser Anruf nach dem eigenen Vortrag der Nebenintervenientin gerade die zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen im Interesse der Beklagten sicherstellen (Schriftsatz vom 01.07.2013, Seite 11, Blatt 204 d.A.). Die Nebenintervenientin geht selbst davon aus, dass angesichts dieser expliziten Billigung der Durchführung der Maßnahmen durch die Nebenintervenientin eine Inanspruchnahme der Geschäftsführung der Beklagten auf Schadensersatz nicht mehr in Betracht kam (Schriftsatz vom 10.10.2013, Seite 8, Blatt 285 d.A.). Dann ist es aber widersprüchlich und unbeachtlich, wenn sich die Nebenintervenientin zur Rechtfertigung ihres Stimmverhaltens - nachträglich - auf die Vermeidung einer Enthaftung der Geschäftsführung der Beklagten beruft.

Die Nebenintervenientin kann den Vorwurf der Treuwidrigkeit der Ausübung ihres Stimmrechts auch nicht damit entkräften, dass der Beklagten durch ihr Stimmverhalten kein Nachteil entstanden sei, weil die Geschäftsführung die Maßnahmen ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung umsetzen durfte. Denn unabhängig davon, ob die Ablehnung der Beschlussvorschläge tatsächlich einer Umsetzung der Standortmaßnahmen entgegenstand, führte das Stimmverhalten der Beklagten jedenfalls zu einem Zustand der Rechtsunsicherheit und Verunsicherung der Geschäftsführung der Beklagten.

Die Geschäftsführung der Beklagten hatte in der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 unstreitig um Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen gebeten. Dass die Rechtslage aufgrund des Stimmverhaltens der Nebenintervenientin - aus ihrer Sicht und der Sicht der Beklagten - unsicher geworden war, zeigt sich zum einen daran, dass Herr … von der Nebenintervenientin es für erforderlich hielt, am Tag nach der Gesellschafterversammlung der Beklagten das inhaltliche Einverständnis der Nebenintervenientin mit den Maßnahmen zu versichern. Zum anderen hielt es die Geschäftsführung der Beklagten für notwendig, zur Frage der Zulässigkeit der Umsetzung der Maßnahmen das als Anlage K 22 vorgelegte Rechtsgutachten einzuholen.

Diese durch das Abstimmungsverhalten der Nebenintervenientin hervorgerufene Unsicherheit stellt einen relevanten Nachteil für die Gesellschaft dar, dem kein schützenswerter Vorteil auf Seiten der Nebenintervenientin gegenübersteht. Ein Nachteil für die Nebenintervenientin, der von ihr berechtigterweise geltend gemacht werden könnte, wäre mit einer Zustimmung bzw. Enthaltung nach dem oben Ausgeführten gleichfalls nicht verbunden gewesen. Daher steht auch die von der Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 06.08.2014 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.1986, II ZR 262/85, NJW 1987, 189 (190), der Annahme einer Treuepflichtverletzung nicht entgegen. Der Eintritt eines konkreten Schadens ist für die Bejahung einer Treuwidrigkeit in einem solchen Fall nicht zwingend erforderlich.

Im Übrigen wäre nach Ansicht des Senats die Geschäftsführung der Beklagten am Ende der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 daran gehindert gewesen, auf die Umsetzung der Standortmaßnahmen hinzuwirken, hinsichtlich derer die Nebenintervenientin gegen den jeweiligen Beschlussvorschlag gestimmt hatte.

Die Nebenintervenientin hatte zwar vor der Beschlussfassung darauf hingewiesen, dass die Beschlussgegenstände jeweils nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen, sondern zustimmungsfrei seien (Anlage NB 1, Seite 10). Da die Geschäftsführung der Beklagten jedoch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten um eine Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen gebeten hatte und die Nebenintervenientin - jedenfalls nach dem Inhalt der als Anlage NB 1 vorgelegten Niederschrift über die Gesellschafterversammlung - in der Gesellschafterversammlung selbst nicht klargestellt hatte, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen (weiterhin) inhaltlich Verständnis bestehe, konnte die Geschäftsführung der Beklagten angesichts der „Nein-Stimmen“ der Nebenintervenientin nicht davon ausgehen, dass eine Durchführung der Maßnahme nicht entgegen dem Willen des Mehrheitsgesellschafters erfolgen würde. Ihre Auffassung, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse zustimmungsfrei waren, hätte die Nebenintervenientin bei der Abstimmung hinreichend mit einer Enthaltung ausdrücken können. Dass die Nebenintervenientin ihr Stimmverhalten entsprechend ihrem Vorbingen im Schriftsatz vom 06.08.2014, S. 26 erläutert hätte, kann - wie bereits dargelegt - der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Die Ablehnung der Beschlussvorschläge war nach dem objektiven Sinngehalt daher ohne weitere Erläuterungen seitens der Nebenintervenientin als Ablehnung der Maßnahme selbst zu verstehen (vgl. Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 47 Rz. 35, wonach bei Ablehnung eines Antrags, den Geschäftsführer zur Ausführung eines Geschäfts anzuweisen, dieser das Geschäft nicht vornehmen darf). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Beschlussvorschlag dem Wortlaut nach nicht auf die Zustimmung zu einer Maßnahme, sondern auf die Durchführung der Maßnahme selbst gerichtet ist (vgl. Klageanträge II. 1., 4. - 9.). Ob man dieses Ergebnis aus dem verbindlichen Beschlussinhalt oder der Treuepflicht des Geschäftsführers herleitet, ist letztlich nicht entscheidend.

Dass die Nebenintervenientin am Tag nach der Gesellschafterversammlung gegenüber der Beklagten klargestellt hat, dass inhaltlich mit der Umsetzung der Maßnahmen Einverständnis bestehe, ändert nichts daran, dass ihr Stimmverhalten jedenfalls zunächst einer Umsetzung der Maßnahmen entgegenstand und sich daher zum Nachteil der Gesellschaft auswirkte.

cc. Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist nichtig und wird daher, wenn sie negativ ist, bei der Berechnung der für den Beschluss erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt (BGH NJW 1988, 969; 1991, 846). Ohne die „Nein-Stimmen“ der Nebenintervenientin wären nicht die neun in den Klageanträgen I. 1. - 9 genannten negativen, sondern entsprechend positive Beschlüsse gefasst worden. Dies wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn die Nebenintervenientin sich der Stimme enthalten hätte. Die Beschlüsse wären auch dann mit den „Ja-Stimmen“ der Klägerin zustande gekommen, da Enthaltungen bei der Ermittlung der Abstimmungsmehrheit nicht zählen (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rz. 23).

2. Hinsichtlich der Klageanträge II. 10. - 12. hat das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.

Die Beschlussfeststellungsklage ist, wie jede Feststellungsklage, nur zulässig, wenn eine Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses besteht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rz. 7). Hieran fehlt es aber in den Fällen, in denen sich die Nebenintervenientin der Stimme enthalten und die Klägerin den Beschluss als positiv gefasst festgestellt hat. Die Nebenintervenientin hat zwar die Kompetenz der Klägerin zur verbindlichen Beschlussfeststellung vor der Abstimmung in Frage gestellt. Dies genügt jedoch für sich genommen noch nicht, um das Feststellungsinteresse zu begründen. Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin haben nach der Beschlussfassung - gerichtlich oder außergerichtlich - das Zustandekommen der Beschlüsse, wie von der Klägerin festgestellt, in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen besteht kein anzuerkennendes Interesse an der von der Klägerin gewünschten gerichtlichen Feststellung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1, 69 ZPO.

Hinsichtlich der Bestimmung des jeweiligen Anteils des Unterliegens verteilt sich der bereits festgesetzt Streitwert von 1,2 Mio. € (vgl. für die I. Instanz Beschluss vom 06.11.2013, Blatt 323 d.A., für das Berufungsverfahren Beschluss vom 10.07.2014, Blatt 466 d.A.) gleichmäßig auf die 12 streitgegenständlichen Beschlussvorschläge. Die Klägerin unterliegt daher zu ¼, die Beklagte zu ¾. Tritt - wie hier - im Beschlussmängelstreit ein Gesellschafter der Gesellschaft als Nebenintervenient bei, so ist die Nebenintervention eine streitgenössische gemäß §§ 69, 61 ZPO (BGH BB 1993, 1682). Soweit die unterstützte Partei unterliegt, tragen der streitgenössische Nebenintervenient und die unterstützte Partei die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO), so dass die Beklagte und die Nebenintervenientin die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 3/8 zu tragen haben. Soweit dem Gegner der unterstützten Parteien, hier also der Klägerin, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, umfasst dies wegen der Fiktion des § 69 auch die Kosten der Nebenintervenientin (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., 2014, § 101, Rz. 9).

4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Inmitten steht die Anwendung von bereits höchstrichterlich gefestigten Rechtsgrundsätzen im Einzelfall.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.