Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 01.12.2014, Az. 1 HK O 7586/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 03.09.2014 gefasst worden sind.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der Klägerin war einer von zwei Geschäftsführern der Beklagten, bei der es sich um eine in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Nürnberg unter eingetragene GmbH handelt. Die beiden, im gleichen Umfang beteiligten Gesellschafterinnen sind jeweils die Ehefrauen der Geschäftsführer. Wegen einer von dem Ehemann der Klägerin angenommenen Fehlentwicklung der Beklagten berief er am 06.08.2013 eine Gesellschafterversammlung ein (vgl. Anl. K 4). Der weitere Geschäftsführer ließ am 29.08.2013 zwei weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, nämlich die Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer und die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (vgl. Anl K 6). Am 03.09.2014 fand eine Gesellschafterversammlung statt, auf der beide Gesellschafterinnen vertreten waren (vgl. Anl K 7).
Anlass für diese Anträge war u. a. die Kündigung der Hälfte der Mitarbeiter der Beklagten durch den Ehemann der Klägerin ohne Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung zum 30.09.2013. Die entlassenen Mitarbeiter waren in dem Geschäftsfeld „Projektmanagement“ tätig.
Auf der Versammlung stimmte die Ehefrau des weiteren Geschäftsführers jeweils für die Abberufung und die Kündigung des Ehemannes der Klägerin, die Klägerin stimmte jeweils dagegen. Der Versammlungsleiter stellte das Zustandekommen der Beschlüsse fest, weil die Stimmen der Klägerin nicht zu berücksichtigen seien. Die Klägerin widersprach nachfolgend beiden Beschlüssen.
Die Klägerin hat behauptet, das Geschäftsfeld „Projektmanagement“ der Beklagten sei profitabel gelaufen. Die Aktivitäten auf dem Geschäftsfeld „Prozessmanagement“ hätten sich dagegen als kostenintensiv und unprofitabel erwiesen. Es hätten unbedingt Kosten reduziert werden müssen. Der Verzicht auf nicht zwingend erforderliches und substituierbares Verwaltungspersonal sei geboten gewesen.
Die Klägerin hat gemeint, ihre Stimmen hätten nicht im Hinblick auf die Regelung in § 47 Abs. 4 GmbHG unberücksichtigt bleiben dürfen. Ein Stimmverbot für die Klägerin habe nicht bestanden.
Die Klage sei auch rechtzeitig erhoben worden. Sie habe die Festsetzung des Streitwertes durch das Gericht abwarten dürfen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2013 zu TOP 4 und TOP 5 festgestellten und verkündeten Beschlüsse, die wie folgt lauten:
TOP 4 „Der Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Der Geschäftsführer wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, Herrn den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die durch den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen Herrn erforderlich sind.“
und
TOP 5 „Der Geschäftsführervertrag von wird außerordentlich und fristlos, rein vorsorglich zum nächsten ordentlichen Termin gekündigt. Der Geschäftsführer wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, Herrn den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die für den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen Herrn erforderlich sind.“
werden für nichtig - hilfsweise: für unwirksam - erklärt.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2013 zu TOP 4 und TOP 5 festgestellten und verkündeten Beschlüsse, die wie folgt lauten:
TOP 4 „Der Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Der Geschäftsführer wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, Herrn den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die durch den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen Herrn erforderlich sind.“
und
TOP 5 „Der Geschäftsführervertrag von wird außerordentlich und fristlos, rein vorsorglich zum nächsten ordentlichen Termin gekündigt. Der Geschäftsführer wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, Herrn den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die für den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen Herrn erforderlich sind.“
nichtig - hilfsweise: unwirksam - sind.
Die Beklagte hat beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte hat gemeint, die Klage sei bereits zu spät eingereicht worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe sich am 03.09.2013 nicht in einer Unternehmenskrise befunden. Zahlungsunfähigkeit sei nicht zu befürchten gewesen. Zudem wäre auch ein Gehaltsverzicht der beiden Geschäftsführer möglich gewesen.
Der Geschäftsbereich „Prozessmanagement“ habe erst am Anfang der Etablierung gestanden.
Der Ehemann der Klägerin habe Mitarbeitern gekündigt, um mit diesen ein mit der Beklagten konkurrierendes Unternehmen aufzubauen. Diese Kündigungen würden einen schwerwiegenden Pflichtverstoß des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer darstellen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage durch Endurteil vom 01.12.2014 abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse seien nicht zu beanstanden, denn die Stimmen der Klägerin seien zu Recht nicht berücksichtigt worden.
Die Klage sei zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben worden. Die Klage sei zwar erst am 07.11.2013 und damit nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG analog zugestellt worden. Dies sei aber noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.
Die Klage sei unbegründet, da die Stimmen der Klägerin hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Dies ergebe sich aber nicht aus der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, sondern daraus, dass die Klägerin mit ihrem Abstimmungsverhalten gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen habe.
Sowohl die Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer als auch die Kündigung des Anstellungsvertrages seien zulässig und veranlasst gewesen, weil ein wichtiger Grund vorgelegen habe.
Weil der Ehemann der Klägerin vier Mitarbeitern der Beklagten und damit der Hälfte der Belegschaft der Beklagten ohne die gemäß § 5 seines Anstellungsvertrages erforderliche Einwilligung der Gesellschafterversammlung gekündigt habe, liege ein schwerwiegender Grund im Sinne des Anstellungsvertrages sowie des § 626 BGB vor.
Zudem hätten die gekündigten Mitarbeiter gerade nicht dem Geschäftsbereich Prozessmanagement, sondern dem Geschäftsbereich Projektmanagement angehört.
Der Ehemann der Klägerin könne sich wegen der einfachen Strukturen bei der Beklagten auch nicht darauf berufen, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen unaufschiebbar gewesen seien.
Unter diesen Umständen sei jedenfalls für die weitere Gesellschafterin der Beklagten unzumutbar, den Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Ehemann der Klägerin fortzusetzen.
Vor diesem Hintergrund habe die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht allen Gesellschaftern geboten, der Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer zuzustimmen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
2. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel die in erster Instanz gestellten Klageanträge in der Berufungsinstanz weiter.
Die Klägerin rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nur in außergewöhnlichen und extremen Sonderkonstellationen die Freiheit des Gesellschafters, sein Stimmrecht nach Belieben auszuüben, dahingehend überlagern und gleichsam auf Null reduzieren würde, dass dem Gesellschafter gerade nur noch das Gegenteil von dem, was er selbst für eigentlich richtig hält und mit seinen Stimmen durchsetzen möchte, als Entscheidungsmöglichkeit verbleibe.
Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, jedenfalls in keiner erkennbaren Weise in die Abwägung einfließen lassen, dass an der beklagten Gesellschaft nur zwei Gesellschafterinnen mit identischen Beteiligungsquoten beteiligt seien und dass jeweils die Ehemänner der Gesellschafterinnen mit gleichen Befugnissen sowie gleicher Verantwortung ausgestattete Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft gewesen seien.
Die von dem Landgericht zugrunde gelegte Erwägung, dass bereits ein wichtiger Beendigungsgrund im anstellungsvertraglichen Sinne die privatautonome Einschätzungs- und Entscheidungsfreiheit eines Gesellschafters überlagere, ersetze und beseitige, würde dem Ausnahmecharakter der Grundsätze über die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eines Gesellschafters bei Abstimmungen nicht gerecht.
Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass der Ehemann der Klägerin bereits die Eigenkündigung innerhalb vertraglicher Frist vorbereitet gehabt hätte.
Das Landgericht sei fälschlich davon ausgegangen, der Ehemann der Klägerin habe die vier Anstellungsverhältnisse eigenmächtig und ohne Zustimmung der Gesellschafterinnen gekündigt.
Die Kündigung der Anstellungsverhältnisse von vier betrieblich verzichtbaren Mitarbeitern sei zur finanziellen Rettung des Unternehmens unbedingt geboten gewesen.
Die Freisetzung der vier Mitarbeiter habe auch weder einen wesentlichen noch einen schädigenden Eingriff in das operative Geschäft der Beklagten dargestellt.
3. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die mit der Klage angegriffene Beschlussfassung nicht zu beanstanden sei.
Nach Auffassung der Beklagten habe die Klägerin bereits einem Stimmrechtsverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG unterlegen. Jedenfalls habe die Klägerin vorliegend einem allgemeinen Stimmrechtsverbot nach den Grundsätzen des Stimmrechtsmissbrauchs unterlegen.
Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung von vier wichtigen Mitarbeitern ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen würde. Zutreffend habe das Landgericht betont, dass es sich um vier Kündigungen sowie einen schwerwiegenden Eingriff in die betrieblichen Organisationsstrukturen gehandelt habe. Auch habe das Landgericht den Gesamtkontext zutreffend berücksichtigt.
Vorliegend sei entscheidend darauf abzustellen, dass der Ehemann der Klägerin die Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätte einholen müssen.
Die Auffassung der Klägerin, nur in außergewöhnlichen und extremen Sonderkonstellationen könne die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht die Freiheit des Gesellschafters einschränken, finde keine Stütze in Rechtsprechung und Literatur.
Die Klage sei zudem mittlerweile unzulässig geworden, da für diese kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen würde. In der Gesellschafterversammlung vom 06.10.2014 sei die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin beschlossen worden. Gegen diesen Beschluss habe die Klägerin Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth, 1 HK O 7674/14, erhoben. Vorsorglich werde angeregt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auszusetzen.
Schließlich rügt die Beklagte, dass die vorliegend von der Klägerin eingereichte Klage verspätet sei. Das Landgericht habe insoweit die Regelung des § 167 ZPO falsch angewendet.
4. Das Rechtsmittel der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung der Klägerin hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem in dem angefochtenen Urteil dargelegten Tatbestand auszugehen.
Die Berufung der Klägerin trägt auch keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO). Das angefochtene Urteil stellt sich vielmehr im Ergebnis als zutreffend dar.
Hierzu im Einzelnen:
a) Seitens des Senats bestehen vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht bei der angegriffenen Entscheidung die Struktur der Beklagten, insbesondere die paritätische Beteiligung der Ehefrauen der beiden Geschäftsführer nicht unberücksichtigt gelassen.
So wird in dem Tatbestand dargestellt, dass die Beklagte zwei Geschäftsführer habe, deren Ehefrauen als Gesellschafterinnen an der Beklagten zu gleichen Teilen beteiligt seien (vgl. S. 3 des Urteils).
In den Entscheidungsgründen stellt das Landgericht wiederum auf die Struktur ab, nämlich dass die Ehefrauen Gesellschafterinnen und die Ehemänner Geschäftsführer der Beklagten seien (vgl. S. 10 und S. 12 des Urteils).
Entgegen der Auffassung der Klägerin gleichfalls nicht unberücksichtigt gelassen hat das Landgericht den Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe bereits seine Eigenkündigung innerhalb der vertraglichen Frist vorbereitet, denn insoweit wird in dem Tatbestand ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe seinerseits unter Berufung auf § 12 Abs. 3 des Anstellungsvertrages die Kündigung zum 30.09.2013 erklärt.
Schließlich sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen begründet, soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Ehemann der Klägerin habe die vier Anstellungsverhältnisse ohne die Zustimmung der Gesellschafterinnen gekündigt.
Durch die Parteien ist weder behauptet worden, dass es zuvor eine Gesellschafterversammlung gegeben habe, die sich mit der Kündigung von Mitarbeitern befasst habe, noch dass es eine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Gesellschafterinnen zu dem Vorgehen des Ehemannes der Klägerin gegeben habe.
Eine andere Feststellung war auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu treffen, dass der weitere Geschäftsführer der Beklagten dem Ehemann der Klägerin gegenüber am 11.08.2013 in einer E-Mail ausgeführt hat, dass die Beklagte „mit 2,5 MA im Backoffice“ auskommen würde (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 24.07.2014, Bl. 105 d. A.).
Einerseits handelt es sich nach dem Inhalt der E-Mail um verschiedene Vorschläge, die dem Ehemann der Klägerin am 11.08.2013 durch den weiteren Geschäftsführer unterbreitet worden sind, um die finanzielle Situation der Beklagten zu verbessern. Der E-Mail ist ein Einverständnis mit konkret zu treffenden Entscheidungen, insbesondere zu den zu kündigenden Mitarbeitern, dagegen nicht zu entnehmen. Andererseits stammt die E-Mail des weiteren Geschäftsführers vom 11.08.2013. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die Kündigungen bereits durch den Ehemann der Klägerin, nämlich am 27.07.2013, ausgesprochen worden. Augenscheinlich hatte der weitere Geschäftsführer der Beklagten hiervon gerade keine Kenntnis (vgl. S. 4 der Klageerwiderung vom 13.11.2013, Bl. 32 d. A.). Dies gilt umso mehr, als der weitere Geschäftsführer dem Ehemann der Klägerin gegenüber noch in einer E-Mail vom 24.07.2013 davon ausgeht, dass die Kosten bei der Beklagten nicht gesenkt werden könnten und daher zusätzlicher Umsatz generiert werden müsse (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 24.02.2014, Bl. 54 d. A.).
Bestand aber bei dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten keine Kenntnis von den durch den Ehemann der Klägerin getroffenen Personalentscheidungen, so kann bereits aus diesem Grund der weiteren Gesellschafterin kein entsprechendes Wissen zugerechnet werden.
Darüber hinaus sieht bereits die Satzung der Beklagten vor, dass sich die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer nur auf Handlungen erstreckt, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt; für alle darüber hinaus gehenden Geschäfte ist ein vorhergehender Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die zustimmungspflichtigen Geschäfte werden im einzelnen im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt (vgl. § 6 Ziffer 5 der Satzung, Anl. K 3). Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich förmlich einzuberufen (vgl. § 7 Ziffer 1 der Satzung, Anl. K 3).
In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer die Einschränkung der Satzung zu beachten hat. Nachfolgend werden die einzelnen, einwilligungsbedürftigen Geschäfte aufgezählt. So wird z. B. unter m) u. a. die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen genannt und unter o) u. a. die nachhaltige Änderung der Organisation sowie die Einstellung betriebener Geschäftszweige (vgl. Anl. B 1).
Eine Gesellschafterversammlung wurde vor der Kündigung der vier Mitarbeiter unstreitig nicht förmlich einberufen. Gleichfalls wurde ein entsprechender Gesellschafterbeschluss nicht gefasst.
Hinsichtlich der Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten ein sofortiges Handeln des Ehemannes der Klägerin geboten haben, wird in dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer im Jahr 2013 und über zwischen den Geschäftsführern streitige Fehlentwicklungen der Beklagten berichtet (vgl. S. 3 des Urteils). Schließlich wird über den Insolvenzantrag des Ehemannes der Klägerin vom 04.09.2013 referiert (vgl. S. 4 des Urteils).
Der Vortrag der Klägerin zu Liquiditätsengpässen der Beklagten sowie zu dem Erfordernis von Kostenreduzierungen, insbesondere durch die Kündigung von Mitarbeitern, wird ebenfalls wiedergegeben (vgl. S. 4 des Urteils).
Weiter wird durch das Landgericht entsprechend dem Vortrag der Parteien festgestellt, dass die vier durch den Ehemann der Klägerin entlassenen Mitarbeiter in dem Geschäftsbereich „Projektmanagement“ tätig waren (vgl. S. 3 des Urteils).
Schließlich wird der klägerische Vortrag berichtet, dass vorwiegend das Geschäftsfeld „Projektmanagement“ für die Beklagte profitabel gelaufen sei (vgl. S. 4 des Urteils).
b) Die gegen die Feststellungen des Landgerichts in dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils durch die Klägerin erhobenen Einwände greifen bereits deshalb nicht durch, weil der Senat von den entsprechenden Feststellungen auch für seine Entscheidung auszugehen hat. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind nämlich einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO offen. Ist dies versäumt worden, so muss das Berufungsgericht wegen der Beweiskraft des Tatbestandes von dem dort wiedergegebenen Tatsachenvortrag als richtig ausgehen (vgl. Musielak/Voit-Ball, ZPO, 12. Aufl., § 529 Rn. 6).
c) Aber auch im Übrigen bleibt den Rügen der Klägerin der Erfolg versagt, denn das Landgericht hat den Sachverhalt entsprechend dem Parteivortrag in erster Instanz zutreffend festgestellt.
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die erstinstanzliche Entscheidung auch nicht auf einer Rechtsverletzung.
aa) Zutreffend hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass vorliegend nicht von einem Stimmrechtsverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden von dem Stimmverbot keine nahen Verwandten des Betroffenen, auch nicht dessen Ehefrau erfasst, denn ein bloßes Näheverhältnis reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 227/00, NJW 2003, 2314, 2315).
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 9 f. des Urteils) ausdrücklich Bezug genommen.
bb) Die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe vorliegend die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verkannt, greift nicht durch.
Die Nichtigkeit treuwidriger Stimmabgaben entspricht der herrschenden Meinung und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn jegliche Rechtsausübung, die gegen Treu und Glauben und erst recht gegen gesteigerte Treubindungen verstößt, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 108).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht allen Gesellschaftern, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen. Stimmen, die in einer Gesellschafterversammlung trotz Vorliegens wichtiger Gründe gleichwohl für ein Verbleiben des Geschäftsführers im Amt abgegeben werden, können rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1987 - II ZR 100/87, NJW 1988, 969, 970).
Die Ablehnung der Abberufung eines Geschäftsführers, dessen Abberufung aus wichtigem Grund geboten ist, stellt einen Treueverstoß dar, der einen als ablehnend festgestellten Beschluss anfechtbar macht sowie die Nichtigkeit der ablehnenden Stimmabgabe bewirkt (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 49).
Kein Gesellschafter hat das Recht, Personen, die eine Gefahr für die Gesellschaftsinteressen darstellen und deshalb für die Gesellschaft untragbar sind, in das Amt des Geschäftsführers zu wählen. Er verletzt damit seine Treuepflicht mit der Folge, dass seine Stimme wegen Rechtsmissbrauchs nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1990 - II ZR 88/89, NJW 1991, 846). Nichts anderes gilt, wenn es um die Abberufung eines Geschäftsführers geht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung gerade nicht nur auf „außergewöhnliche oder extreme Sonderkonstellationen“, sondern wendet diese z. B. auch dann an, wenn zulasten der Gesellschaft nachteilige Geschäfte vorgenommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 18 f.).
Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen hat, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei ist und aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09, NZG 2012, 625, 629).
Im Ergebnis nicht anders beurteilt das Oberlandesgericht München die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in der durch die Klägerin ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung, 23 U 4744/13, vom 14.08.2014, wenn dort ausgeführt wird, dass die den Gesellschaftern einer GmbH obliegende Treuepflicht in ihrer allgemeinen Formulierung verlangt, die Zwecke der Gesellschaft aktiv zu fördern, Schaden von ihr abzuwenden, sich ihr gegenüber generell loyal zu verhalten und bei allen auf die Gesellschaft bezogenen Akten auch die Interessen der Gesellschaft, des von ihr betriebenen Unternehmens sowie der Mitgesellschafter zu berücksichtigen (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).
Und weiter führt das Oberlandesgericht München aus:
Welches Verhalten die Treuepflicht von den Gesellschaftern konkret fordert, muss unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).
Noch zutreffend ist der Hinweis der Klägerin, dass bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht grundsätzlich nach Belieben ausüben darf (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).
Andererseits hat das Gesellschaftsinteresse im Vordergrund zu stehen.
Eine Treuepflichtverletzung hängt insbesondere davon ab, welche Zwecke die GmbH verfolgt, wie sie gesellschaftsintern gestaltet ist und welchen Umfang die Mitgliedschaft hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 19).
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ist weiter zu beachten, dass eine Wahrnehmung der Rechte dann treuwidrig ist, soweit sie nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, die berechtigten eigenen Interessen des Gesellschafters zu wahren, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genügt (vgl. OLG München, NZG 2015, 66, 67).
Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin mit ihren Stimmen nicht gegen die Abberufung ihres Ehemannes als Geschäftsführer und die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages stimmen durfte, da beide Maßnahmen durch das Vorliegen eines wichtigen Grundes veranlasst waren (vgl. S. 11 des Urteils).
Während einerseits zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin grundsätzlich ihr Stimmrecht frei ausüben kann, ist andererseits bei der Abwägung nicht außer Acht zu lassen, dass die Satzung der Beklagten bereits die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer beschränkt. Darüber hinaus konkretisiert der zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin geschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag weitere Beschränkungen in der Geschäftsführungsbefugnis.
Bei der Satzung handelt es sich um einen echten Vertrag zwischen den Gesellschaftern, der nicht nur auf die Begründung ihrer Rechte und Pflichten bei Errichtung der GmbH beschränkt ist, sondern zugleich auch das Organisationsstatut der GmbH schafft und hat damit nicht nur schuldrechtlichen, sondern auch korporationsrechtlichen Charakter (vgl. Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 2 Rn. 5).
Weiterhin lagen die durch den Ehemann der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen außerhalb seiner Geschäftsführungsbefugnis und waren damit pflichtwidrig.
Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 11 f. des Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war nicht davon auszugehen, dass die Freisetzung der vier Mitarbeiter weder einen wesentlichen noch einen schädigenden Eingriff in das operative Geschäft der Beklagten dargestellt habe.
Hinsichtlich der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen fehlt es gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 m) des Anstellungsvertrages bereits an dem Erfordernis der „Wesentlichkeit“. Darüber hinaus ist der Eingriff in den Geschäftsbereich „Projektmanagement“ durch Kündigung der vier Mitarbeiter als wesentlich und auch als eine „nachhaltige Änderung der Organisation“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 o) des Anstellungsvertrages anzusehen.
Darüber hinaus hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass der Geschäftsbereich „Projektmanagement“ profitabel gewesen ist. Damit ist aber bei Berücksichtigung der Gesellschaftsinteressen nicht erkennbar, warum diese pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahme, die einen wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 6 Satz 2 c) des Anstellungsvertrages sowie § 626 BGB darstellt, nicht die Abberufung des Ehemannes der Klägerin zur Folge haben musste.
Ebenfalls dringt die Klägerin nicht mit ihrer Rüge durch, das Landgericht habe insoweit die Eigenkündigung des Ehemannes der Klägerin nicht berücksichtigt. Der Pflichtverstoß des Ehemannes der Klägerin - sowohl gegen die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis in der Satzung als auch in dem Anstellungsvertrag - machte es für die Gesellschaft unzumutbar, bis zum Ablauf des (eigengekündigten) Anstellungsverhältnisses zuzuwarten. Die Gesellschaft musste vielmehr befürchten, dass der Ehemann sich auch in Zukunft über diese Beschränkungen hinwegsetzen würde. Diese Befürchtung leitet sich daraus ab, dass weder die Mitgesellschafterin noch der Mitgeschäftsführer zuvor über die Maßnahme informiert wurden (vgl. oben).
Aus gleichem Grunde war der Mitgesellschafterin ebenfalls unzumutbar, an dem Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer festzuhalten.
In der Folge war die Klägerin gehalten, für die Abberufung und Kündigung ihres Ehemannes zu stimmen, um die mit der Satzung begründeten Rechte und Pflichten der Gesellschafter wie der Gesellschaft zu wahren.
Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Konstellation, dass an der beklagten Gesellschaft nur zwei Gesellschafterinnen mit identischen Beteiligungsquoten beteiligt sind und dass jeweils die Ehemänner der Gesellschafterinnen mit gleichen Befugnissen sowie gleicher Verantwortung ausgestattete Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft waren, führt die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis. Denn beide Geschäftsführer haben die Beschränkungen der Satzung sowie der Anstellungsverträge zu achten, wie dies auch für anders strukturierte Gesellschaften gelten würde.
Und auch die beiden Gesellschafterinnen haben insbesondere das Gesellschaftsinteresse sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten gemäß der Satzung zu wahren. Auch insoweit ist es ohne Belang, dass die Beteiligungsquoten identisch sind. Der Umstand, dass eine Gesellschafterin dann „alleine entscheiden“ kann, wenn die Stimmen der anderen Gesellschafterin nicht berücksichtigt werden, ist nicht von den identischen Beteiligungsquoten abhängig, sondern vielmehr von der Treuwidrigkeit der konkreten Stimmabgabe.
Wie bereits oben ausgeführt, trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, dass die Grundsätze über die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eines Gesellschafters derartigen Ausnahmecharakter hätte, dass ein wichtiger Beendigungsgrund im anstellungsvertraglichen Sinne (noch) nicht die privatautonome Einschätzungs- und Entscheidungsfreiheit eines Gesellschafters überlagern, ersetzen und beseitigen könne.
Die Klägerin übersieht, dass jedenfalls die konkreten schuldrechtlichen Vereinbarungen gerade das Gegenteil zum Ausdruck bringen, wenn nämlich ausdrücklich die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers in der Satzung und in dem Anstellungsvertrag beschränkt und zudem dort ein Verstoß gegen diese Regelung als wichtiger Grund definiert wird.
Schließlich führt auch die umfassende Abwägung der betroffenen Interessen im vorliegenden Fall dazu, dass sowohl die Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer als auch die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages rechtsfehlerfrei waren, denn ein Verbleiben des Ehemannes war der Beklagten unzumutbar.
Der Geschäftsführer hat sich eigenmächtig über die Beschränkungen hinweggesetzt. Die durch ihn angeführten Gründe vermögen sein Handeln nicht zu rechtfertigen.
Weder lag eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung vor (vgl. oben), noch bestand für die durch ihn veranlassten Maßnahmen besonderer Eilbedarf. Die Geschäftsführer waren in 2013 schon längere Zeit in Gesprächen, wie die finanzielle Lage der Beklagten verbessert werden könnte. Dabei wurden verschiedene Optionen (Umsatzsteigerung, Kostenreduzierung) diskutiert. Eine Einigung zwischen den Geschäftsführern und eine Befassung der Gesellschafterversammlung mit Vorschlägen waren aber gerade noch nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund stellt es eine besondere Eigenmächtigkeit des Ehemannes der Klägerin dar, vollendete Tatsachen schaffen zu wollen.
cc) Ergänzend ist noch anzumerken, dass das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis des Landgerichts vom 04.11.2013, Bl. 24 d. A., sowie die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 7 ff. des Urteils) ausdrücklich Bezug genommen.
e) Das Rechtsmittel der Klägerin hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
5. Nachdem der vorliegende Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, erachtet der Senat eine Aussetzung im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens, Az. 1 HK O 7674/14, Landgericht Nürnberg-Fürth (= Az. 12 U 1088/15, Oberlandesgericht Nürnberg) für nicht sachgerecht.
Einerseits ist der Ausgang des Verfahrens 1 HK O 7674/14 derzeit noch nicht absehbar, andererseits hat die Klägerin selbst dann ein Interesse an dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits, wenn ihre Geschäftsanteile rechtswirksam eingezogen worden sein sollten. Denn in diesem Fall steht der Klägerin gemäß § 14 der Satzung möglicherweise eine Abfindung zu, so dass ihr noch wirtschaftliche Vorteile aus ihrer Gesellschafterstellung verbleiben könnten, die sie mit dem Verfahren zu wahren sucht (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1965 - II ZR 287/63, NJW 1965, 1378, 1379).
6. Der Senat legt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).