Oberlandesgericht München Schlussurteil, 12. Nov. 2014 - 3 U 3908/13


Gericht
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts München I vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung des Zedenten, ihres Ehemannes und vormals Drittwiderbeklagten, vor Zeichnung der Beteiligung an einem als Publikumskommanditgesellschaft betriebenen Filmfonds geltend. Der Beitritt erfolgte durch ein Angebot des Zedenten an die P.F. II. M. Treuhand GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), zum Abschluss eines Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags. Die Beklagte zu 2) ist die jetzige Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft.
1. Gemäß § 540 Abs. 2 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts München I vom 09.08.2013 Bezug genommen.
2. Das Landgericht München I wies die Klage sowohl gegen die LCW Steuerberatungsgesellschaft GmbH als auch gegen die Ideenkapital M. Treuhand GmbH ab.
3. Gegen dieses Urteil legt die Klägerin Berufung ein und verfolgt damit in Richtung auf die Beklagte zu 2) die ursprünglich gestellten Anträge weiter; die Klageabweisung in Richtung auf die Beklagte zu 1) nimmt sie hin.
Zur Begründung der Berufung wurde im Wesentlichen vorgetragen:
Das Erstgericht habe verkannt, dass die streitgegenständliche Beteiligung an der M. II eine mit dem Risiko des Totalverlustes behaftete unternehmerische Beteiligung darstelle. Hierüber täusche die Angabe auf Seite 67 des Verkaufsprospekts, wonach die Kapitalanlage selbst im denkbar schlechtesten Fall, d. h. im Falle des Zusammentreffens mehrerer negativer Einflussfaktoren, mit dem Risiko eines Teilverlustes der eigenfinanzierten Einlage behaftet sei. Des weiteren sehe das Erstgericht die Darstellung auf Seite 17 des Verkaufsprospekts, dass der Anleger auch bei Eintritt des „Worst-Case-Szenario“ 70,55% eines eigenfinanzierten Anteils zurückerhalten werde, zu Unrecht als nicht fehlerhaft an. Falsch sei, dass im schlimmsten aller denkbaren Fälle, nämlich im Falle eines Zusammentreffens einer Vielzahl negativer Faktoren - wobei unterstellt werde, dass die Fondsgesellschaft zumindest die fixen Lizenzzahlungen vereinnahme - der Rückfluss von 70,55% der eigenfinanzierten Einlage und 100% der fremdfinanzierten Einlage an den Anleger gesichert sei. Vielmehr sei der Anleger auch in diesem unterstellten Fall mit dem Risiko des Totalverlusts seiner Einlage sowie dem Risiko der persönlichen Haftung für das von ihm in Anspruch genommene Darlehen behaftet.
Zu Unrecht unterstelle das Erstgericht auch, dass der Drittwiderbeklagte im Fall einer ordnungsgemäßen Belehrung eine ähnlich strukturierte Beteiligung gezeichnet hätte und somit ebenfalls einem Totalverlustrisiko ausgesetzt gewesen wäre. Im Einzelnen wird hinsichtlich der Ausführungen der Berufung zu dem Worst-Case-Szenario auf Seiten 5-14 der Berufungsbegründung vom 10.12.2013 Bezug genommen. Weiterhin beanstandet die Klägerin die Ausführungen des Erstgerichts zur Defeasance-Struktur und zur Haftung des Anlegers für Nachschüsse.
4. Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von € 40.174,29 nebst 4% Zinsen für die Zeit vom 19.12.2001 bis 31.12.2010 Sollzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.01.2011 jeweils aus einem Betrag von € 43.044,75 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte des Prof. Dr. Heinrich G. aus dem zwischen der Beklagten zu 2) und Prof. Dr. Heinrich G. bestehenden Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag hinsichtlich des Geschäftsanteils des Prof. Dr. Heinrich G. an den M. Zweite Film GmbH & Co. Produktions KG über nominal € 105.000,- hilfsweise gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte des Prof. Dr. Heinrich G. aus seinem Geschäftsanteil an der M. Zweite Film GmbH & Co. Produktions KG zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der unter Ziffer 1 erklärten Abtretung in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 15.557,43 zu zahlen,
4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 2.696,54 hinsichtlich von der Klägerin aufgewandte Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen,
hilfsweise:
Das angefochtene Urteil des Landgerichts München I
5. Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das klageabweisende erstinstanzielle Urteil.
So habe sich das Landgericht mit der Darstellung des Kapitalverlustrisikos mit dem streitgegenständlichen Verkaufsprospekt eingehend auseinandergesetzt, ein rechtlich relevantes, d. h. mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit verbundenes Totalverlustrisiko, gebe es im vorliegenden Fall nicht. Der Hinweis auf ein bestimmtes Risiko sei nur erforderlich, wenn konkrete Umstände eine Verwirklichung eines solchen Risikos in einem Maße wahrscheinlich machten, dass sie im Hinblick auf die Bedeutung des Risikos eine Erwähnung im Verkaufsprospekt rechtfertigten - das sei hier nicht der Fall.
Die Darstellung des Worst-Case-Szenarios im hier streitgegenständlichen Verkausprospekt M. II unterscheide sich von der im Verkaufsprospekt M. III: Im streitgegenständlichen Beteiligungsprospekt stehe die als „Worst-Case-Betrachtung“ bezeichnete Darstellung nicht am Ende des Risikokapitels, sondern am Anfang in dem thematisch zutreffenden Abschnitt „Ergebnisentwicklung der M. Zweite Film GmbH & Co. Produktions KG“. Die von der Klägerin monierte Darstellung werde auch nicht als umfassende „Rest-/Gesamtrisiko-Betrachtung“ bezeichnet, sondern als spezifische Risikobetrachtung bei ausbleibendem Verwertungserfolg der produzierten Filme. Schließlich vermittle der Verkaufsprospekt auch nicht den Eindruck, dass dieses das einzige Risiko sei, das sich realisieren und damit negativ auf die Ergebnisentwicklung auswirken könnte; es werde nämlich anschließend eine Mehrzahl weiterer Risikofaktoren erläutert, ohne dass deren Auswirkungen in das „Worst-Case-Szenario“ einbezogen würden.
Zu Recht habe das Landgericht aus dem klägerischen Vortrag zu einem angeblichen Aufklärungsmangel über Leistungspflichten aus der Anlegerrefinanzierung keinen rechtlich relevanten Prospektmangel abgeleitet. Auch seien die steuerlichen Risiken zutreffend dargestellt. Eine mangelnde „Anerkennung“ der Defeasance-Struktur liege nicht vor. Die konsistente Veranlagungspraxis der Finanzverwaltung habe bis ins Jahr 2005 keinen Zweifel daran gelassen, dass die vorliegend umgesetzte Fondsstruktur konzeptgemäß steuerlich veranlagt werden würde.
Der Vortrag der Klägerin zu angeblichen möglichen Alternativanlagen werde weiterhin bestritten.
6. Der Senat hat am 24.09.2014 mit den Parteien mündlich verhandelt und Hinweise erteilt. Der nicht mehr verfahrensbeteiligte Zedent der streitgegenständlichen Forderung, Prof. Dr. Heinrich G., wurde als Zeuge gemäß Beweisbeschluss vom selben Tage (Bl. 356 d. A.) einvernommen. Auf das Terminsprotokoll vom 24.09.2014 (Bl. 354/358 d. A.) wird Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) war zurückzuweisen, da der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) keinerlei Schadensersatz- und Feststellungsansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zustehen.
1. Zwar hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der P.F. II. M. Treuhand GmbH für etwaige Prospektfehler bei der M. II, für die die P.F. II. M. Treuhand GmbH gehaftet hätte, einzustehen. Für einen Gründungsgesellschafter besteht nämlich die Pflicht, einen Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und über Nachteile und Risiken aufzuklären. Diese Pflicht ist auf die Beklagte übergegangen.
2. Prospektfehler kann der Senat nach sorgfältiger Prüfung des wechselseitigen Parteivortrags und nach Studium des Emissionsprospekts nicht erkennen, soweit es um den Vorwurf ungenügenden Hinweises auf steuerliche Risiken aus der Defeasance-Struktur, auf die Nachschusspflicht (verstanden als das Risiko, den zunächst fremdfinanzierten Anteil aufbringen zu müssen) und den fehlenden Hinweis auf Provisionen/Rückvergütungen geht. Was die Darstellung des Verlustrisikos angeht, führt die von der Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung dazu, dass eine weitere Auseinandersetzung mit der Prospektdarstellung entbehrlich ist.
Im Einzelnen:
a) Aufklärung über die steuerlichen Risiken des Anlagemodells:
Der Prospekt schildert auf Seiten 57-65 ausführlich die steuerlichen Grundlagen und stellt sodann in dezidierten Hinweisen dar (Seite 73 f.), welche konkreten einkommenssteuerlichen Risiken sich daraus für die Anleger ergeben. Unter anderem wird dabei erläutert, dass nicht abschätzbar sei, ob die Finanzverwaltung § 2 b EStG auf die Beteiligung anwenden bzw. in der Investitionsphase eine Gewinnerzielungsabsicht anerkennen werde. Die hieraus gegebenenfalls zu gewärtigenden Folgen werden jeweils transparent erläutert.
Jedenfalls zum Zeitpunkt der Platzierung und der Zeichnung der Beteiligung bestand kein Grund zur Annahme, und war auch nicht absehbar, dass die Finanzverwaltung die Fondsstruktur zum Anlass nehmen würde, die den Anlegern zugewiesenen Verluste steuerlich nicht anzuerkennen. Vielmehr hat die Finanzverwaltung zunächst die Defeasance-Struktur als unproblematisch angesehen und die steuerlichen Ergebnisse vollständig anerkannt. Erst im Anschluss an im Jahr 2010 abgeschlossene steuerliche Betriebsprüfungen wurde die steuerliche Veranlagung der Fondsgesellschaften nachträglich rückwirkend zum Nachteil der Fondsgesellschaften und ihrer Gesellschafter geändert. Letztlich blieb es jedoch nach Einlegung von Rechtsmitteln bei der ursprünglich angenommenen und im Verkaufsprospekt beschriebenen steuerlichen Veranlagung.
Fest steht jedenfalls, dass die ursprünglichen Hinweise auf die steuerlichen Risiken nicht unzutreffend waren: Zum einen zeigt der zeitliche Ablauf (Zeichnung 2001, Änderung der Besteuerung ab 2007), dass jedenfalls zum Zeichnungszeitpunkt die Änderung der steuerlichen Handhabung durch die Finanzbehörde noch nicht vorhergesehen werden konnte. Tatsächlich aber findet sich in beiden Prospekten unter dem Kapitel „steuerliche Grundlagen“ der sich im Nachhinein als zutreffend herausstellende Hinweis in der Rubrik „Verfahrensrecht“: „Über die endgültige Höhe der einkommenssteuerlichen Ergebnisse wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung entschieden.“
b) Darstellung der Nachschusspflicht:
Die Klägerin rügte bereits in der Klageschrift (Seite 10 f.), der Drittwiderbeklagte sei nicht genügend über die Möglichkeit einer Nachschusspflicht aufgeklärt worden und meint damit, dass das Risiko bestehe, dieser müsse selbst für die aus der Namensschuldverschreibung bestehende Kreditverpflichtung haften. Richtig ist eine unmittelbare Haftung des Drittwiderbeklagten für diese Verpflichtung. Unzutreffend ist, dass über das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre. Im Prospekt findet sich auf Seite 72, innerhalb des Abschnitts „Chancen und Risiken“, Unterabschnitt „Anteilsfinanzierung/Namensschuldverschreibung“, die entsprechende Aufklärung mit dem zutreffenden Hinweis, dass eine Inanspruchnahme des Anlegers nicht droht, solange die Sparkasse K. ihren „Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Schuldübernahmeverträge nachkommt“. Auf Seite 72 wird sodann über das Pendant, nämlich das Ausfallrisiko im Zusammenhang mit der Sparkasse K., unter der Überschrift „Schuldübernahmeverträge“ hinreichend dahingehend aufgeklärt, dass damit das Bonitätsrisiko der Sparkasse betroffen ist. Soweit klageseits ein „Nachschussrisiko“ noch darin gesehen werden könnte, dass der Anleger aufgrund der Rechtsprechung des BGH (II ZR 240/08) zu Nachschussleistungen herangezogen werden könne, verhält sich dies nicht so. Der BGH hat mit Urteil vom 19.10.2009 lediglich ausgesprochen, dass ein Anleger, der nicht (unter Inkaufnahme eines negativen Saldos) ausscheiden wolle, zu Nachschüssen verpflichtet sein kann. Eine generelle Nachschusspflicht gibt es damit gerade nicht, da dem Anleger die Wahl des Ausscheidens verbleibt.
c) Die Ausführungen des Erstgerichts zum angeblich fehlenden Hinweis auf Provisionen/Rückvergütungen in den Entscheidungsgründen A. I. 3. f. werden mit der Berufung nicht weiter thematisiert. Der Senat hält diese Ausführungen des Erstgerichts für zutreffend und macht sie sich ausdrücklich zu eigen.
d) Behauptete Aufklärungsfehler zum Verlustrisiko (einschließlich Worst-Case-Szenario):
Das streitgegenständliche Verfahren gibt keinen Anlass, in eine Auseinandersetzung über die Frage einzutreten, ob der Senat an seiner Rechtsprechung festhält, die er im Urteil vom 17.04.2013 (3 U 2384/12; betraf Beteiligung an der M. III. Film GmbH & Co. KG Beteiligungs KG und damit einen nicht mit vorliegendem textidentischen Prospekt) darstellte. Wie die Einvernahme des - ungeachtet seines früheren Erwerbs der streitgegenständlichen Beteiligung und Stellung als Ehemann der Klägerin - glaubhaften Zeugen Prof. Dr. Heinrich G. im Termin vom 24.09.2014 ergeben hat, hat er spätestens 2005 erkannt, dass die Prospektangaben zum Verlustrisiko und „Worst-Case-Szenario“ nicht zutreffend sein konnten. Der Zeuge bekundete im Termin vom 24.09.2014: „Erstmals musste ich 2002 oder 2003 (gemeint: Steuern) nachzahlen. Ganz sicher bin ich mir da aber nicht. In den mir vom Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen steht das aber so drin. Wann ich bezahlt habe, weiß ich nicht. Dass ich bis zu 20.000,- DM nachzahlen musste, hat sich im Zeitraum 2002 bis 2004 ereignet. Mit der ersten Nachzahlung klingelten bei mir die Alarmglocken. Da war dann klar, dass die erwarteten Erträge aus den Filmen nicht erzielt werden konnten und auch die Darstellungen im Prospekt dazu nicht richtig gewesen sein können.“ Auf weitere Frage erklärte er, er könne sich nicht festlegen, ob die erste namhafte Zahlung an das Finanzamt 2003, 2004 oder 2005 gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen vorläufigen Steuerbescheid gegeben, mit dem die Verlustzuweisung anerkannt war.
Die regelmäßige 3-jährige Verjährung des § 995 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden ist das Wissen des Zeugen um die Unrichtigkeit der Prospektangaben zum Worst-Case-Szenario sowie des dargestellten Verlustrisikos nach eigenen Angaben spätestens in 2005. Zu dem Zeitpunkt, als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Güteantrag (Anlage K 6 zur Klageschrift) stellten, nämlich am 29.12.2010, war die mit dem 31.12.2005 anlaufende 3-jährige Verjährungsfrist bereits vollendet. Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn man die erst mit Schriftsatz vom 22.10.2010 der Klägervertreter als Anlage BK 1 nachgereichte Mitteilung der HHKL GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an den Zeugen vom 3. März 2006 zugrunde legt. Abgesehen davon, dass sich unmittelbar aus diesem Schreiben keine konkrete Steuer(nach)forderung gegenüber dem Drittwiderbeklagten ergibt, würde das Schreiben - so wie es die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verstanden wissen wollen - zu einer Kenntnis erst im Jahre 2006 und damit einem Verjährungsbeginn am 31.12.2006 führen. Am konkreten Ergebnis, dass der Güteantrag hinsichtlich dieser Prospektfehler verspätet, nämlich nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist, gestellt war, würde sich nichts ändern.
Die Berufung war demnach zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommenen Berufung auf § 269 Abs. 3 S.2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stünde dann der Nichtzulassung entgegen, wenn wegen unterschiedlicher Entwicklung der Rechtsprechung Rechtsunsicherheit zu befürchten wäre. Zwar ist eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erforderlich; erfasst sind vielmehr auch Fälle, in denen das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt durch divergierende Rechtsansichten verschiedener Gerichte Schaden zu nehmen droht. Dabei müssen die inmittenstehenden Rechtsfragen allerdings von grundsätzlicher Bedeutung sein. Das ist indessen nicht der Fall. Dagegen hat die im vorliegenden Fall zentrale Frage, ob der Prospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung die von der Klägerseite gerügten Fehler aufweist, keine grundsätzliche Bedeutung, sondern Einzelfallcharakter. Der Umstand, dass sich an der streitbefangenen Gesellschaft eine Vielzahl von Anlegern beteiligt hat, ändert hieran nichts. Denn es geht lediglich um die Frage, ob Prospekte zu individuellen Fonds den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Risikoaufklärung von Anlageinteressenten genügen. Die Frage einer divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Darstellung des Verlustrisikos und des Worst-Case-Szenarios stellte sich hier wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.