Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14

bei uns veröffentlicht am25.11.2014
vorgehend
Landgericht München II, 14 O 4947/13, 11.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 5 U 3153/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 25.11.2014

14 O 4947/13 LG München II

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...)

gegen

...

- Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...)

Streitverkündete: ...

wegen Insolvenzanfechtung

erlässt das Oberlandesgericht München - 5. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 09.07.2014, Az. 14 O 4947/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.243,97 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2013 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.243,97 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das nach Antrag vom 21.11.2011 am 01.02.2012 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Bau GmbH. Die nachmalige Insolvenzschuldnerin (im Folgenden kurz: Schuldnerin) war ein Bauunternehmen, das als letzten Auftrag Bauleistungen im Rahmen des Bauvorhabens „Brückenbau Hochkreisel Nord“ nahe I. für die Auftraggeberin der Maßnahme, die IFG I. A.d.ö.R. (im folgenden kurz: IFG) erbracht hatte. Ein Teil der Baumaßnahme, nämlich die Erstellung und Montage von insgesamt ca. 200 m Straßengeländer, war an den Beklagten untervergeben (Anlagen B 3, B 6). Der Beklagte erhielt nach entsprechender Rechnungsstellung (Anlage K 2) darauf von der IFG Zahlungen in Höhe von 35.243.97 Euro am 18.11.2011.

Der Kläger begehrt die Herausgabe dieser Zahlung nebst zugehöriger Zinsen zur Masse. Er behauptet, der Beklagte habe diese Direktzahlung der IFG als inkongruente Deckung erhalten, die daher nach §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO herauszugeben sei.

Der Beklagte erklärt unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2007 - IX ZR 146/05, es sei vor der Zahlung aufgrund dreiseitiger Vereinbarung zu einer kongruenten Vertragsänderung gekommen, aufgrund derer die IFG zur Direktzahlung befugt gewesen sei. Erstinstanzlich behauptete der Beklagte hierzu, die von ihm geschuldete Lieferung und Montage der Geländerteile sei erst nach der entsprechenden einverständlichen Vertragsänderung erfolgt. Ursache der Vertragsänderung sei gewesen, dass er noch vor Auslieferung der bereits gefertigten Geländerteile routinemäßig die Bonität der Schuldnerin überprüft habe. Die durch die Creditreform erteilte Auskunft (Anlage B 5) sei so negativ gewesen, dass er die Erbringung der Leistung gegenüber der Schuldnerin und der IFG davon abhängig gemacht habe, dass eine entsprechende Vertragsänderung erfolge, die eine Direktzahlung der IFG unter Anrechnung auf den durch die IFG der Schuldner zu bezahlenden Werklohn gestatte. Dies sei mittels einer Abtretung (Anlagen K 6, K 7) erfolgt. Erst dann sei die Werkleistung erbracht und gegenüber der IFG direkt abgerechnet worden. Zweitinstanzlich, nach ergänzendem Vortrag des Klägers zu den Abläufen auf der Baustelle unter Vorlage des Bautagebuchs, korrigierte der Beklagte seinen Vortrag dahingehend, dass zwar die Anlieferung der Geländerteile auf der Baustelle (zum Teil) schon vor der Vertragsänderung erfolgt sei, jedoch sei auf die Montage der Geländerteile an der Brückenbaustelle abzustellen. diese sei erst nach der Vertragsänderung erfolgt. Da erst im Zuge der Montage der Eigentumsverlust an den Geländerteilen eintrete, könne bis dahin der zugrundeliegende Vertrag kongruent geändert werden.

Der Kläger meint, dass es schon an den Voraussetzungen einer kongruenten Vertragsänderung fehle, da es tatsächlich nicht zu einer dreiseitigen Vertragsänderung gekommen sei. Im Übrigen sei auf die Lieferung an die Baustelle abzustellen, eine etwaige Vertragsänderung sei daher zu spät erfolgt und somit ihrerseits als inkongruent anfechtbar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es nach Beweisaufnahme von einem Bargeschäft ausging. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Be. (Mitarbeiter der IFG) und T. (Geschäftsleiter des Beklagten). Zur weiteren Ergänzung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 (Bl. 105/111 d. A.) verwiesen.

II.

Der Kläger hat gemäß §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Anspruch auf Zahlung von 35.243,97 Euro nebst zugehöriger Zinsen vom Beklagten.

1. Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, a. a. O., Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13, Rn. 17).

Dieser Rechtsfolge können Bauherr, Auftragnehmer und Subunternehmer zunächst entgehen, wenn sie mittels dreiseitiger Vereinbarung, sog. „Kongruenzvereinbarung“, in Abänderung der ursprünglichen Verträge bestimmen, dass der Subunternehmer eine Direktzahlung durch den Bauherren erlangen kann, die nur auf den Werklohn des Auftragnehmers angerechnet wird. Ob eine solche Kongruenzvereinbarung ihrerseits anfechtbar ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem sie geschlossen wurde. Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, wenn sie die Abänderungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 14). In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen (Urteil vom 17.07.2014, a. a. O., Rn. 21).

2. Streitgegenständlich ist zwar eine dreiseitige Vertragsänderung erfolgt, jedoch trat diese Neuregelung erst in Kraft, als wesentliche Teile der Leistung des Beklagten bereits erbracht waren.

a) Der Beklagte behauptete zuletzt, sein Mitarbeiter T. habe am 09.11.2011 telefonisch zunächst mit dem Verantwortlichen der Schuldnerin, Herrn Bä, telefoniert und von diesem als Problemlösung eine „Abtretung“ genannt erhalten. Anschließend, noch am 09.11.2011, habe der Mitarbeiter T. mit Herrn Be. von der IFG telefoniert und von diesem die Zusage einer entsprechenden Abtretung erhalten. Der durch den Senat vernommene Herr T. bestätigte diese Abläufe. Allerdings ist die Darstellung von Herrn T. nicht hinreichend verlässlich, so dass der Senat sich aufgrund von dessen Angaben keine Überzeugung von diesen Abläufen am 09.11.2011 bilden kann. Der Zeuge sagte erkennbar ergebnisorientiert aus, auf Nachfrage zeigten sich in seiner Darstellung verschiedene Schwächen. So konnte er eine sinnvolle Erklärung dafür nicht abgeben, warum die Schlussrechnung (Anlage K 2) vom „09.11.2011“ (vgl. Übersendungsschreiben dazu vom „09.11.2011“ unter Bezugnahme auf eine Abtretungserklärung vom 10.11.2011, Anlage K 10) rückdatiert war und warum sie als „Schlussrechnung“ bezeichnet war und sogar einen Prüfvermerk der Schuldnerin vom 10.11.2011 aufwies, obwohl zu diesem Zeitpunkt auch nach eigener Darstellung des Beklagten die Leistungen noch nicht komplett erbracht waren. Die Erklärung des Zeugen T., dass wegen der „unsicheren finanziellen Verhältnisse der Firma B.“ die Schlussrechnung vorab erstellt worden sei, hat weder etwas mit der Realität in Bausachen noch mit der Wahrheit zu tun, denn mit der „Abtretung“ soll Schuldnerin des Werklohnes ja nun die IFG gewesen sein, deren finanzielle Leistungsfähigkeit von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird. Dass der Zeuge Be. ein Telefonat mit Herrn T. noch am 09.11.2011 nicht ausschließen konnte, stärkt die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen T. nicht, da Herr Be. sich an ein solches Telefonat auch nicht positiv erinnern konnte.

b) Der Senat kann daher seine Überzeugung über die tatsächlichen Abläufe ausschließlich aus den in Textform vorliegenden Anlagen gewinnen. Demnach hat am 08.11.2011, d. h. nach Beginn der Auslieferungsarbeiten (vgl. Bautagebuch gemäß Anlage K 9) eine Mitarbeiterin des Beklagten eine Creditreform-Anfrage betreffend die Schuldnerin gehalten (Analge K 5) und dabei sehr negative Erkenntnisse gewonnen. Daraufhin verfuhr der Beklagte zweigleisig. Einerseits hat er noch am 09.11.2011 eine Abschlagsrechnung an die Schuldnerin gestellt (erwähnt in Anlage K 5), sich dann eines vermeintlich besseren besonnen und die Abschlagsrechnung - trotz noch nicht vollständig erbrachter Leistung - durch die Schlussrechnung an die Schuldnerin vom 09.11.2011 ersetzt (Anlage K 1, Übersendungsschreiben Anlage K 5). Andererseits hat er, vermutlich durch seinen Mitarbeiter T., noch am 09.11.2011 mit Herrn Bä. von der Schuldnerin telefoniert (vgl. Anlage K 6, E-Mail von Herrn Bä. an Herrn Be. vom 10.11.2011, 7:25 Uhr) und nach alternativen Zahlungsmöglichkeiten geforscht. Dabei wurde dann die von der Schuldnerin und der IFG schon gegenüber einer Anzahl von anderern Subunternehmern gewählte Praxis der Änderungsvereinbarung, hier als „Abtretung“ bezeichnet, erörtert und ein Darauf-Hinwirken der Schuldnerin zugesagt. Diese Abtretung wurde sodann am 10.11.2011 (Anlage K 6, E-Mail von Bä. an Herrn „D.“ vom 10.11.2011, 7:32 Uhr), durchgeführt (Anlage K 7) und der Text dieser Vereinbarung an den Beklagten zurückgeleitet (E-Mail von Herrn Bä. vom 10.11.2011, 09:00 Uhr, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung erster Instanz, nach Bl. 34 d.A).

Die „Abtretung“ gemäß Anlage K 7 ist damit zwar formal nur zweiseitig geschlossen, tatsächlich aber auch vom Willen des dritten Beteiligten getragen und auf dessen Veranlassung hin zustande gekommen. Erst nach dieser Abtretung wurde sodann die auf den 09.11.2011 rückdatierte Schlussrechnung (Anlage K 2), immer noch vor vollständiger Erbringung der eigenen Bauleistung, über die Schuldnerin, die ihren inhaltlich falschen Bestätigungsvermerk anbrachte, an die IFG geleitet. Zum Zeitpunkt der Zahlung am 18.11.2011 waren dann die Leistungen des Beklagten tatsächlich erbracht.

c) Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Abänderungsvereinbarung ihrerseits nur dann nicht anfechtbar, wenn sie vor der ersten Leistung eines Vertragsteils durchgeführt wurde. Damit ist ausweislich der Sachverhalte in den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2007 und 17.07.2014 die nach außen erkennbare Leistungserbringung gemeint, dort die Anlieferung auf der Baustelle. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Anfechtungsgegner nämlich auch nicht nach Außen tretende Leistungshandlungen - die Herstellung von Fenstern und Türen bzw. mobiler Trennwandanlagen - als Teil ihrer geschuldeten Gesamtleistung bereits vorher erbracht. Im hiesigen Streitfall hat der Beklagte schon nach dem letzten Stand seiner eigenen Darstellung gleichfalls eine nach Außen erkennbare Leistung, nämlich die Anlieferung sämtlicher Geländerteile auf der Baustelle am 08. und 09.11.2011 erbracht (Schriftsatz vom 14.10.2014, Seite 3 = Bl. 89 d.A). Am 10.11.2011 soll dann mit der eigentlichen Montage als letztem wertschöpfenden Faktor der Leistungen des Beklagten begonnen worden sein. Die Vereinbarung vom 10.11.2011 war demnach zu spät.

d) Anders als der Beklagte meint, kommt es nicht auf den nur kurz vor dem Abschluss der Arbeiten liegenden Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an den Geländerteilen durch Verbindung an. Vielmehr hat der Beklagte bereits durch die Anlieferung und Lagerung der Geländerteile auf dem Brückenbau auch nach Außen hin mit der unmittelbaren Leistungserbringung begonnen. Damit ist kein Raum mehr für eine kongruente Vertragsabänderung. Würde man hier auf die Eigentumsverbindung oder gar erst die Abnahme gemäß § 640 BGB abstellen, dann wäre einer Manipulation zum Nachteil der Masse Tür und Tor geöffnet, insbesondere wären ersichtlich mit einem Bargeschäft nicht zu vereinbarende Rückwirkungen möglich.

e) Anders könnte man die Rechtslage nur dann beurteilen, wenn dem Subunternehmer noch einseitige Lösungsrechte zustehen würden, so dass er zumindest die Fortsetzung der Bauausführung ablehnen könnte und dann (nur) für den Wertanteil, der nach Eintritt der Voraussetzungen dieses Lösungsrechtes entstehen würde, noch eine kongruente Teilumschaffung der Vertragsverhältnisse in Betracht käme.

Die Voraussetzungen für eine solche einseitige Lösung liegen jedoch im Streitfall nicht vor. Von dem an sich möglichen Verlangen nach Sicherheit gemäß § 648a BGB hat der Beklagte nach eigener Darstellung letztlich abgesehen (Klageerwiderung, Seite 2 = Bl. 11 d. A.: „Das Gespräch ergab, dass eine Sicherheitsleistung nicht möglich war“). Die Voraussetzungen einer Auftragnehmerkündigung nach Nr. 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B waren ersichtlich nicht gegeben. Die Unsicherheiteneinrede nach § 321 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BGB richtet sich zunächst nur auf ein Zurückbehaltungsrecht, erst nach Ablauf einer hier nicht gesetzten Frist auf eine Lösung vom (Rest-)Vertrag. Es war dem Beklagten daher rechtlich nicht möglich, die einmal angelieferten Geländerteile wieder von der Baustelle abzutransportieren und so den Abschluss eines Neuvertrags mit der IFG mit komplett neuer Leistungserbringung zu erzwingen.

3. Nach Anfechtung der Abtretungsvereinbarung stellt sich die Direktzahlung der IFG als inkongruente Rechtshandlung dar, durch die der Beklagte in dem Monat vor Insolvenzantragsstellung eine Befriedigung erlangt hat. Diese ist an die Masse zurückzugewähren. Der Beklagte schuldet Zinsen seit Verfahrenseröffnung, der Kläger hat Zinsen lediglich ab 09.05.2013 beantragt, die ihm daher zuzusprechen waren, § 308 ZPO.

4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO der streitigen Hauptsache.

Die Revision ist wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen. Klärungsbedürftig sind die für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen in Betracht kommenden Fragen, ob (1) bei zeitlich trennbaren Teilleistungen eine kongruente Vertragsumgestaltung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Restwerklohn ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, ab dem die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BGB gegeben sind, und (2) dies unabhängig davon gilt, ob diese Einrede auch tatsächlich geltend gemacht wurde, sowie ob (3) eine umfassendere dreiseitige Vertragsumgestaltung zugunsten des Anfechtungsgegners in dem Umfang Geltung erlangt, in dem die Voraussetzungen nach (1) und (2) vorliegen. Wären alle drei Fragen im Sinne des Beklagten zu beantworten, stünde eine Teilabweisung der Klage in noch näher zu ermittelndem Umfang im Raum.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 640 Abnahme


(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Als abge

Insolvenzordnung - InsO | § 142 Bargeschäft


(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 648a Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der be

Insolvenzordnung - InsO | § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen


(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, 1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsge

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2011 - IX ZR 58/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/10 Verkündet am: 20. Januar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 131

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2008 - IX ZR 2/05

bei uns veröffentlicht am 16.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/05 Verkündet am: 16. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 131 Abs. 1 Dire

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 5 U 3153/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25.11.2014 14 O 4947/13 LG München II In dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: R

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14.

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 5 U 3153/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25.11.2014 14 O 4947/13 LG München II In dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: R

Referenzen

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 2/05
Verkündet am:
16. Oktober 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer
gewähren diesem eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die E. GmbH (fortan Schuldnerin) schloss mit der H. G: mbH (fortan: H-GmbH) mehrere Bauverträge , denen die Bestimmungen der VOB/B zugrunde gelegt wurden. Die von ihr auszuführenden Arbeiten übertrug die Schuldnerin an die P. GmbH (fortan: P-GmbH) als Subunternehmerin. Die P-GmbH trat ihre gegen die Schuldnerin bestehenden Werklohnansprüche, zu denen auch Forderungen auf Abschlagszahlungen gehörten, an die Beklagte, eine Factoring-Gesellschaft, ab.
2
Die Beklagte bevorschusste die abgetretenen Ansprüche und erstellte im April und Mai 2000 mehrere Abschlagsrechnungen gegenüber der Schuldnerin. Nachdem diese keine Zahlungen erbrachte, stellte die P-GmbH ihre Arbeiten ein und kündigte gegenüber der Schuldnerin auch den verfahrensgegenständlichen Werkvertrag zum 15. Juni 2000. Anschließend wandten sich die P-GmbH und die Beklagte an die H-GmbH mit der Bitte um Ausgleich der noch offen stehenden Forderungen. Die Schuldnerin hatte bereits am 13. Juni 1994 ihre Werklohnforderungen im Rahmen einer Globalzession an die Bank (fortan: Bank) abgetreten. Am 7. Juni 2000 unterrichtete die Bank die H-GmbH über diese Zession. Die H-GmbH und die Bank vereinbarten anschließend, die H-GmbH solle auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin eine Abschlagszahlung von 200.000 € an die Bank erbringen. Den darüber liegenden Betrag könne die H-GmbH einbehalten und damit Zahlungen an die Subunternehmer gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B erbringen. Nach Erhalt der vereinbarten Zahlung von 200.000 € teilte die Bank der Schuldnerin mit Schreiben vom 29. Juni 2000 mit, sie werde aus der Globalzession keine Ansprüche mehr geltend machen. Hiervon wurden auch die Drittschuldner unterrichtet. Hierauf zahlte die H-GmbH am 4. Juli 2000 gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B 28.216,28 € an die Beklagte.
3
Nachdem die Schuldnerin am 10. Juli 2000 Eigenantrag gestellt hatte, wurde am 1. September 2000 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.
4
Die Klägerin macht geltend, die Zahlung der H-GmbH sei als inkongruente Deckung anfechtbar und begehrt Rückzahlung. Das Landgericht hat der Kla- ge stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bank sei aufgrund der Globalzession und zwischenzeitlich eingetretener Verwertungsreife berechtigt gewesen , die abgetretenen Forderungen zu verwerten. In Wahrnehmung dieses Verwertungsrechts habe die Bank mit der H-GmbH die Vereinbarung geschlossen , wonach die H-GmbH Subunternehmer der Schuldnerin direkt befriedigen solle. Durch diese Art der Verwertung seien diese Forderungen noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gänzlich aus dem Vermögen der späteren Schuldnerin ausgeschieden. Eine Gläubigerbenachteiligung liege daher nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch die Zahlung eine inkongruente Deckung erlangt habe.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
8
1. Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch aus §§ 129 ff, 143 Abs. 1 InsO scheitert entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht am Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung.
9
a) Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350; 170, 276, 280 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, so dass sich hierdurch die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger schlechter gestalten.
10
b) Die hier in Rede stehende Werklohnforderung der Schuldnerin für die von ihrer Subunternehmerin ausgeführten Arbeiten unterlag am 4. Juli 2000, als die H-GmbH gegenüber der Beklagten die Zahlung von 28.216,28 € erbrachte, nicht mehr der Globalzession. Sie stand ausschließlich der Schuldnerin zu. Denn die Bank als Zessionarin hatte bereits zuvor gegenüber der Schuldnerin erklärt, sie werde aus der Globalzession keine Ansprüche mehr geltend machen und habe dies den Drittschuldnern mitgeteilt. Damit hatte die Bank zu erkennen gegeben, dass sich der Sicherungszweck erledigt hatte. Sie durfte fortan über die streitgegenständliche Forderung nicht mehr verfügen, insbesondere sie nicht mehr verwerten. Die Bank war mit den inzwischen an sie geflossenen 200.000 € auch bereits überbezahlt, wie die spätere Rückzahlung von rund 59.000 € deutlich macht. Im Übrigen durfte die Bank die bisher ungesicherte Forderung der Beklagten auch nicht unter die Deckung der ihr zustehenden Sicherung nehmen (vgl. BGHZ 59, 230, 234 ff.). Denn dadurch wurden die Gläubiger der Schuldnerin ebenfalls benachteiligt.
11
c) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Berufungsgerichts , der H-GmbH hätten im Falle der Nichterfüllung der Werklohnforderung erhebliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Schuldnerin zugestanden, ist im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht statthaft. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; HK-InsO/ Kreft, aaO § 129 Rn. 63; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 181). Eine Gläubigerbenachteiligung lässt sich unter diesen Umständen nicht verneinen.
12
2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO erfüllt.
13
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewähren (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f). Für § 131 Abs. 1 InsO gilt dieser Grundsatz gleichermaßen. Denn der Nachunternehmer hat keinen Anspruch darauf, seine Forderung gegen den Auftragnehmer in dieser Art - aufgrund einer vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auftraggeber - durch diesen als Dritten erfüllt zu erhalten. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an den Nachunternehmer. Derartige Direktzahlungen sind zudem deswegen besonders verdächtig, weil sie an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, aaO). Es handelt sich um eine nicht in der Art zu beanspruchende Befriedigung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO. (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 358; vgl. auch Urt. v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162, 1163 Rn. 8; HK-InsO/ Kreft, aaO § 131 Rn. 9; Jaeger/Henckel, InsO, § 131 Rn. 15; MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 131 Rn. 35; Graf-Schlicker-InsO/Huber, § 131 Rn. 7).
14
b) Die hier in Rede stehende Zahlung hat die H-GmbH am 4. Juli 2000 veranlasst. Sie ging am 10. Juli 2000 bei der Beklagten ein, so dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen.

III.


15
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2003 - 322 O 88/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2004 - 8 U 173/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 58/10
Verkündet am:
20. Januar 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgte Direktzahlung
des Endmieters an den Vermieter gewährt diesem eine inkongruente Deckung
, welche die Gläubiger des Zwischenmieters objektiv benachteiligt.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10 - AG Albstadt
LG Hechingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger 86 v.H. und der Beklagte 14 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die T. mbH (fortan: Schuldnerin) schloss mit den Klägern als Vermietern im Januar 2005 einen Staffelmietvertrag, mit dem sie deren Wohnung in A. für die gewerbliche Weitervermietung bis Juni 2015 mietete. Im April 2007 vermietete die Schuldnerin diese Wohnung an die P.. GmbH als Endmieterin weiter. Die von der Schuldnerin an die Kläger für Juli und Oktober 2007 zu entrichtenden Mieten blieben offen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 wies die Schuldnerin die Endmieterin - nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an die Kläger - an, die bislang an sie gezahlte Miete an die Kläger zu zahlen. Die Endmieterin überwies von Dezember 2007 bis Juni 2008 monatlich 530 € an die Kläger.
2
Nachdem am 11. März 2008 ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde am 28. Juli 2008 das Verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eröffnung kündigte der Beklagte das Zwischenmietverhältnis mit den Klägern zum 31. Oktober 2008.
3
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung der von August bis Oktober 2008 geschuldeten Mieten zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.533 € in Anspruch. Der Beklagte macht geltend, die Direktzahlungen der Endmieterin seien als inkongruente Deckungen anfechtbar und begehrt Rückgewähr. In Höhe der Klageforderung rechnet er gegen diese auf. Den nach seiner Berechnung überschießenden Betrag von 3.237 € macht er im Wege der Widerklage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 2.177 € stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Widerklage in Höhe von weiteren 530 € abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klage- und Abweisungsantrag weiter. Der Beklagte begehrt Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Im Hinblick auf die teilweise Abweisung der Widerklage ist die Revision des Beklagten unzulässig.
5
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, ZInsO 2010, 2089 Rn. 6), eindeutig aus den Gründen des Urteils. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, es sei eine abschließende höchstrichterliche Klärung zur Frage der Anfechtung von Direktzahlungen im Dauerschuldverhältnis wegen inkongruenter Deckung herbeizuführen. Diese Begründung betrifft nur den Widerklageanspruch über die Rückgewähr der durch Direktzahlung der Endmieterin vor Verfahrenseröffnung erlangten Beträge, aber nicht die Zuordnung der vom Berufungsgericht auf den Monat November 2008 verrechneten Überweisung der (früheren) Endmieterin vom 18. November 2008. Die Parteien hatten auch nur in diesem Umfang die Zulassung der Revision beantragt.
6
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden , welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 16 mwN). So verhält es sich hier, weil es sich bei dem Anfechtungsanspruch wegen der vorausgegangenen Mietzahlungen um einen rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands handelt.
7
Die 3. unzulässige Revision des Beklagten kann auch nicht als Anschlussrevision nach § 554 Abs. 2 ZPO weiter verfolgt werden, denn ihr Gegenstand steht nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision der Kläger erfassten Streitgegenstand (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl. § 554 Rn. 5 mwN).

II.


8
Die Revision der Kläger ist unbegründet.
9
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten stehe für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2008 ein Rückgewähranspruch gemäß § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 Abs. 1 InsO zu, mit dem er gegen die mit der Klage geltend gemachten Mietansprüche aufrechnen könne. Die Schuldnerin sei spätestens im November 2007 zahlungsunfähig gewesen. Die Direktzahlungen der Endmieterin an die Kläger hätten zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt, weil hierdurch die Mietansprüche der Schuldnerin gegen die Endmieter erloschen seien und die Gläubiger damit nur noch Zugriff auf eine verminderte Aktivmasse gehabt hätten. Auf hypothetische Erwägungen zu einer möglichen Kündigung des Zwischenmietvertrages durch die Kläger komme es nicht an. Diese könnten die tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigen. Ob die Kläger ohne die Direktzahlungen den Mietvertrag bei Auftreten weiterer Zahlungsrückstände über die Monate Juli und Oktober 2007 hinaus tatsächlich zeitnah gekündigt hätten, sei offen. Die Direktzahlungen seien inkongruent, weil eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner - und damit ein Anspruch der Kläger auf diese Zahlungen - gefehlt habe. Wegen der Inkongruenz komme ein Bargeschäft nicht in Betracht. Der Anspruch des Beklagten in Höhe von 3.180 € sei in Höhe von 1.533 € durch Aufrechnung erloschen. In den Monaten August und September 2008 hätten die Kläger unstreitig nichts bekommen. Soweit die Endmieterin für Oktober 2008 am 15. Oktober 530 € überwiesen habe, sei dieser Betrag am 17. Oktober zurückgebucht worden. Eine Überweisung vom 18. November 2008 sei auf den Monat November zu verrechnen, in dem das Mietverhältnis schon zwischen den Klägern und der Endmieterin unmittelbar bestanden habe (§ 565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
Diese 2. Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Kläger stand.
11
a) Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch aus §§ 129 ff, 143 Abs. 1 InsO scheitert entgegen der Auffassung der Revision der Kläger nicht am Fehlen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.
12
Eine aa) Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 350; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZInsO 2008, 1322 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 37 mwN). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Drit- ten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 9; vom 16. Oktober 2008, aaO).
13
bb) Die hier in Rede stehende Mietforderung der Schuldnerin aus dem mit der Endmieterin geschlossenen Mietvertrag vom April 2007 stand ausschließlich der Schuldnerin zu. Aus dem Mietvertrag für gewerbliche Zwischenvermietung vom Januar 2005 hatten die Kläger nur Ansprüche gegen die Schuldnerin, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Endmieterin gab es nicht. Auf die Frage, ob die Schuldnerin überhaupt Einnahmen durch Weitervermietung erzielen konnte, sollte es im Hinblick auf die von ihr gegen Entgelt übernommene Mietgarantie gerade nicht ankommen. Nach § 2 der "Allgemeinen Bedingungen für die gewerbliche Zwischenvermietung" sollte die Schuldnerin das wirtschaftliche Risiko der Erstvermietung, Weitervermietung und des Mietausfalls der Kaltmiete tragen. Damit mussten ihr auch die Einnahmen aus der Weitervermietung zustehen. Eine Vereinbarung zwischen den Klägern und der Schuldnerin über die Änderung dieser Vertragsbedingungen, aufgrund derer die Zahlung unmittelbar von der Endmieterin an die Kläger zu leisten war, hat es unstreitig nicht gegeben.
14
cc) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung der Revision der Kläger, diese hätten ohne eine insolvenzfeste Übertragung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Endmieterin auf sie durch die Anweisung zur Direktzahlung vom 15. Oktober 2007 nur die Möglichkeit gehabt, das Mietverhältnis mit der Schuldnerin wegen der offenen Mieten aus Juli und Oktober 2007 fristlos zu kündigen und damit die Krise der Schuldnerin noch zu verschärfen, ist im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheb- lich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; HK-InsO/ Kreft, aaO § 129 Rn. 66; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 181; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 123). Dass die Kündigung ohne die Anweisung zur Direktzahlung tatsächlich erfolgt wäre, konnte das Berufungsgericht ohnehin nicht feststellen. Die Kläger hätten mit der Kündigung die Mietgarantie verloren.
15
dd) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Gläubiger der Schuldnerin hätten infolge der Anweisung vom 15. Oktober 2007 nur noch Zugriff auf eine verminderte Aktivmasse gehabt, ist entgegen der klägerischen Revisionsbegründung zutreffend. Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung den Klägern volle Deckung ihres Mietzahlungsanspruchs verschafft zu Lasten ihrer anderen Gläubiger. Denn was einem Gläubiger zugewendet wird, kann für die Befriedigung der anderen nicht mehr eingesetzt werden (Raebel in Festschrift Ganter 2010, S. 339, 343 oben; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13).
16
b) Auch die übrigen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 Abs. 1 InsO sind erfüllt.
17
aa) In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongruente Deckung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewähren (vgl. für Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer BGH, Be- schluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f). Für § 131 Abs. 1 InsO gilt dieser Grundsatz wie schon unmittelbar dem Wortlaut der Bestimmung entnommen werden kann, gleichermaßen (vgl. Graf-Schlicker/Huber, InsO 2. Aufl. § 131 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 9; Jaeger/Henckel, InsO, § 131 Rn. 15; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 131 Rn. 59). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar. Dies gilt auch für Mietzahlungen, die der Endmieter auf Anweisung des Zwischenmieters an den Vermieter entgegen der vertraglichen Vereinbarung leistet. Denn der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, seine Forderung gegen den Zwischenmieter in dieser Art - aufgrund einer Zahlungsanweisung an den Endmieter - durch diesen als Dritten erfüllt zu bekommen. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg des Zwischenmieters an den Vermieter. Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie hier - an einen Zahlungsverzug des Zwischenmieters und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13).
18
bb) Aus den Besonderheiten des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis folgt hier nichts anderes. Ob das Mietverhältnis bei fristloser Kündigung durch die Kläger auf die Endmieterin übergegangen wäre, ist unerheblich, weil eine fristlose Kündigung unterblieben ist. Mieterschutzrechtliche Gesichtspunkte gebieten keine andere Sichtweise. Auch wenn gemäß § 566c Satz 1 BGB Anweisungen des Zwischenmieters vom Endmieter zu befolgen sind, hat die fehlende Kongruenz der Anweisung keine mieterschädlichen Auswirkungen. Anfechtbar ist die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Befriedi- gung gegenüber dem Vermieter als Empfänger, nicht gegenüber dem Endmieter als Leistendem. Der Schutz des Endmieters, der sich auf die Anweisung des Zwischenmieters berufen kann, bleibt gewahrt. Dass eine periodische Verpflichtung vorliegt und keine Einmalzahlung geschuldet wird, ändert nichts an der Inkongruenz der von den Vereinbarungen abweichenden Befriedigung. Der Einwand des Bargeschäfts kann schon wegen der Inkongruenz der Art der Leistungserbringung nicht greifen (BGH, Urteil vom 10. März 2007, aaO Rn. 10 mwN).
19
cc) Die hier in Rede stehenden Zahlungen hat die Schuldnerin in den Monaten Januar bis Juni 2008 veranlasst. Sie gingen entweder im zweiten und dritten Monat vor der Antragstellung im März 2008 oder in diesem Monat und danach ein. Die Schuldnerin war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens im November 2007 zahlungsunfähig. Die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO liegen damit vor.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Albstadt, Entscheidung vom 31.07.2009 - 1 C 645/08 -
LG Hechingen, Entscheidung vom 17.03.2010 - 3 S 38/09 -

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die B.          Hausbau GmbH (fortan: Schuldnerin) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die ihr Fenster und Türen auf der Grundlage derer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte. Seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten; Ratenzahlungsvereinbarungen hielt die Schuldnerin nicht ein; versprochene Sicherheiten erbrachte sie nicht. Im Februar 2011 vereinbarte sie bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von 97.983,76 € mit der Beklagten und ihren Auftraggebern, den Bauherren S.     und Sch.   /A.   , dass diese den Kaufpreis für die von der Schuldnerin einzubauenden Fenster und Türen direkt an die Beklagte zahlen sollten und die Beklagte diese Werkteile sodann an die Baustellen ausliefern sollte. Die Zahlungen erfolgten absprachegemäß am 29. März 2011 über 19.756,13 € (Sch.   /A.   ) und 13.982,39 € (S.     ). Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte die Beklagte die bestellten Fenster und Türen aus.

2

Am 12. April 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Durch Beschluss vom 6. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehle. Die Vermögenslage der Schuldnerin sei durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte nicht zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert worden. Teile der Werklohnansprüche der Schuldnerin in Höhe der tatsächlichen Zahlung der jeweiligen Bauherren für die Fenster an die Beklagte seien entweder durch Teilkündigung oder durch Abtretung deren Vermögen entzogen worden. Diese Teile der Werklohnansprüche hätten jedoch bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bereits zuvor keinen tatsächlichen Wert mehr gehabt. Denn ohne die Beschaffung der Fenster bei der Beklagten hätte die Schuldnerin weder die Voraussetzungen der Fälligkeit der achten Werklohnrate herbeiführen noch die übernommene Herstellungspflicht erfüllen können. Die Beklagte sei nach dem Liefervertrag nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Zahlungsrückstände der Schuldnerin seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Lieferung der Fenster vor Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte erbracht hätte. Daraus folge, dass die Zahlungen der Bauherren nicht auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin hätten angerechnet werden sollen, die unabhängig von Leistungen begründet worden seien, welche die Beklagte zu erbringen gehabt habe.

II.

5

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil sie die Werklohnforderungen der Schuldnerin in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht haben.

6

1. Der Insolvenzanfechtung sind nach § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 12).

7

Keine Gläubigerbenachteiligung tritt hingegen ein, wenn sich die Rechtshandlungen auf Gegenstände beziehen, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich wertlos sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 108). Die Weggabe von - aus welchen Gründen auch immer - völlig wertlosen Gegenständen aus dem Schuldnervermögen vermindert dieses nicht, weil eine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf solche Gegenstände zum Zwecke der Verwertung auch vor der Weggabe nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - VIII ZR 245/80, ZIP 1981, 1229, 1230; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, NZI 2004, 253, 254). Dies gilt auch, wenn ein Schuldner über eine wirtschaftlich wertlose Forderung verfügt.

8

2. Durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung der Schuldnerin erfolgt und dadurch deren Werklohnforderungen nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.

9

a) Zwischen der Schuldnerin und den Bauherren bestanden wirksame, ungekündigte Werkverträge. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verträge im Februar 2011 durch dreiseitige Vereinbarungen der Schuldnerin, der Beklagten und der jeweiligen Bauherren dahin ergänzt, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen für die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    diese Bauherren eine Direktzahlung in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Darin hat das Landgericht eine konkludente Teilkündigung des Werkvertrages gesehen, das Berufungsgericht hat eine solche Teilkündigung zumindest für möglich angesehen. Das ist nicht richtig.

10

Der Besteller kann zwar den Bauvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besondere Begründung kündigen (§ 649 BGB, § 8 Abs. 1 VOB/B), muss allerdings dann dem Unternehmer grundsätzlich den noch ausstehenden Werklohn in voller Höhe zahlen. Doch kann aus dem Verhalten der Bauherren im Streitfall schon nicht sicher auf den Umfang einer etwaigen Kündigung geschlossen werden. Eine auf die Lieferung der Fenster- und Türelemente beschränkte Teilkündigung dürfte nicht zulässig sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 649 Rn. 13). Aber auch im Übrigen besteht kein Anlass, dass die Bauherren sich der Gefahr aussetzen wollten, unter Umständen zwei Vertragspartnern verpflichtet zu sein. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Bauherren durch die Teilkündigung etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Schuldnerin gefährden wollten. Dass ihnen im Februar 2011 ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite gestanden hätte, die Schuldnerin sich etwa mit ihren Werkvertragsleistungen in Verzug befunden hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Zudem spricht der vom Landgericht festgestellte Wortlaut der Vereinbarung einer Direktzahlung der Bauherren an die Beklagte dagegen, dass sie den Bauvertrag gekündigt haben. Denn unter einer Direktzahlung wird die Zahlung eines Drittschuldners auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger verstanden. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Verhaltens der Beklagten. Ebenso wenig können aus entsprechenden Gründen die vom Landgericht festgestellten dreiseitigen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die Schuldnerin ihren - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der achten Werklohnraten an die Beklagte abgetreten hätte.

11

Vielmehr haben sich die Bauherren im Februar 2011 bereit erklärt, auf Weisung der Schuldnerin deren noch offene Werklohnforderungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises für die Türen und Fenster vor Fälligkeit durch Direktzahlung an die Beklagte zu erfüllen und durch diese Zahlungen einerseits die gegen sie gerichteten Werklohnforderungen und andererseits die Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB). Hieraus folgt, dass die Bauherren durch die Zahlungen an die Beklagte eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin getilgt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, NZI 2012, 805 Rn. 12).

12

b) Hierdurch sind die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden.

13

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Werklohnteilforderungen, welche die Schuldnerin durch die Direktzahlung verloren hat, wirtschaftlich nicht wertlos. Denn infolge der dreiseitigen Änderungsvereinbarungen im Februar 2011 sind die Werklohnforderungen der Schuldnerin werthaltig geworden, weil die Bauherren unter Verzicht auf die Fälligkeit durch die Zahlung an die Beklagte auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin leisten wollten und tatsächlich auch geleistet und somit die Forderungen der Schuldnerin insoweit zum Erlöschen gebracht haben. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte ohne die Direktzahlungen der Bauherren die Auslieferung der Türen und Fenster verweigern können, sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheblich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14). Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung der Beklagten zu Lasten ihrer anderen Gläubiger volle Deckung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2011, aaO Rn. 15).

14

bb) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte an den Werklohnforderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren ein insolvenzfestes Aus- oder Absonderungsrecht besessen und sie sich aufgrund dieses Rechts befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 12; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 8) oder die Schuldnerin diese Rechte durch Zahlung abgelöst hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, NZI 2009, 379 Rn. 13). Der Beklagten stand gegenüber der Schuldnerin in Höhe ihrer Kaufpreisforderungen bezogen auf die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht zu. Zwar haben die Schuldnerin und die Beklagte in den Lieferverträgen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart; die Schuldnerin durfte deswegen die Türen und Fenster in die Bauten ihrer Kunden nur einbauen, sofern sie die daraus erzielten Werklohnforderungen an die Beklagte abtrat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 33). Doch kam dieser Eigentumsvorbehalt schon deswegen nicht zur Wirkung, weil die Beklagte die Türen und Fenster nicht an die Schuldnerin ausgeliefert hat, bevor sie nicht die volle Zahlung des diese Lieferung betreffenden Vorbehaltsguts erhalten hat. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte und die Schuldnerin darüber hinaus wirksam vereinbart haben sollten, dass die Forderungsabtretungen neben dem Kaufpreisanspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung sichern sollten. Denn auch insoweit erfolgten die Zahlungen nicht auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt oder auf eine der Beklagten abgetretene Forderung.

III.

15

Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu, weil die Rechtshandlungen nach keinem der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände anfechtbar sind. Dies konnte der Senat aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.

16

1. Die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente Rechtshandlungen anzusehen.

17

a) Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers allerdings eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie auch hier - an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; vom 20. Januar 2011, aaO). Auch die beiden Werklieferungsverträge, welche die Türen und Fenster für die Bauvorhaben S.       und Sch.     /A.    zum Gegenstand haben und deren Inhalt sich aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 2. September 2010 (S.   ) und vom 18. November 2010 (Sch.  /A.     ) ergibt, begründeten keinen Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises direkt durch die Bauherren.

18

b) Doch haben die Schuldnerin, die Beklagte und die beteiligten Bauherren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der ursprünglichen Verträge vereinbart, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren, weil sie von der Schuldnerin in dieser Weise geschuldet waren, kongruent.

19

Ein Abänderungsvertrag stellt allerdings dann keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, NZI 2013, 888 Rn. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

20

aa) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt.

21

Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, wenn sie die Abänderungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 14). In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen. Hiervon ist der Senat in der angeführten Entscheidung ausgegangen.

22

Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als die Vertragsparteien im Februar 2011 die ergänzenden Vereinbarungen schlossen. Die Schuldnerin hatte auf die Werklieferungsverträge über die Türen und Fenster betreffend die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    weder Zahlungen erbracht noch Leistungen von der Beklagten erhalten. Diese hatte die bestellten Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO). Auch hatten die Abänderungsvereinbarungen Bardeckungen im Sinne von § 142 InsO zum Ziel. Die Schuldnerin sollte für ihre durch die Direktzahlungen der Bauherren bewirkten Leistungen an die Beklagte in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 15 ff) eine gleichwertige Gegenleistung durch die Beklagte in ihr Vermögen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO Rn. 16). Die Beklagte sollte die bestellten Türen und Fenster, deren Wert dem vereinbarten Kaufpreis entsprach, unmittelbar nach den Direktzahlungen auf die Baustellen der Schuldnerin ausliefern.

23

bb) Die nachträglichen Kongruenzvereinbarungen unterfallen auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt haben. Die Werklohnteilforderungen, die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Februar 2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirtschaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die Werklohnteilforderungen erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht unmittelbar.

24

Denn der Anspruch der Schuldnerin gegen die Bauherren auf Zahlung der achten Rate wurde erst fällig nach Einbau der Fenster. Dazu war die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage, weil die Beklagte die bestellten Fenster aufgrund ihres schon aus den ursprünglichen Verträgen bestehenden Zurückbehaltungsrechts nur gegen Vorkasse auszuliefern bereit war. Diese Kaufpreiszahlungen konnte die Schuldnerin nicht erbringen, ohne auf die noch nicht fälligen achten Werklohnraten zurückzugreifen. Die Bauherren waren zu einer vorfälligen Zahlung der achten Rate an die Schuldnerin nicht bereit, weil sie befürchten mussten, das Geld werde nicht an die Vorlieferanten weitergeleitet. Erst durch die dreiseitigen Vereinbarungen haben die Beteiligten diese Blockade auflösen können.

25

cc) Aus ähnlichen Gründen sind die Kongruenzvereinbarungen auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin getroffen worden sind. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 23). Demgegenüber wollte die Schuldnerin durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.

26

2. Ebenso wenig sind die Direktzahlungen der Bauherren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Denn sie stellen sich nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinbarungen aus Februar 2011 als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO über gleichwertige Leistungen dar. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt der Direktzahlungen die Fenster und Türen auf die Baustellen der Schuldnerin ausgeliefert.

27

3. Auch die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte können wegen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.

28

a) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 23 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 Rn. 19; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Entsprechendes gilt bei Bardeckungen, soweit hierbei eine Gläubigerbenachteiligung wenigstens mittelbar eintreten kann. Insbesondere ist derjenige nicht schutzbedürftig, der dem Schuldner einen Vermögensgegenstand zu einem angemessenen Preis, aber in dem Wissen abkauft, dass der Schuldner den Erlös seinen Gläubigern entziehen will. Gerade eine bewusste und erkannte Bevorzugung Einzelner soll zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert werden (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 324 zu § 31 Nr. 1 KO).

29

Dagegen ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; BAG, ZIP 2014, 37 Rn. 69). Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4). Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 133 Rn. 17; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 133 Rn. 58; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 133 Rn. 33a ff; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 42; Ganter, WM 2014, 49, 50 f; Kayser, NJW 2014, 422, 427).

30

b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an die Beklagte durch die Auslieferung der Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Ohne die Direktzahlungen hätte sie die Bauvorhaben nicht fortsetzen können und die berechtigte Aussicht, die achte Werklohnrate oder gar alle noch ausstehenden Raten zu verdienen, verloren.

                 

RiBGH Vill ist im Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben.

                 
                                            

Kayser     

        

Kayser

        

Lohmann

        

Fischer     

        

     Möhring     

        

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.