Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Apr. 2015 - 23 U 3481/14

published on 23/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Apr. 2015 - 23 U 3481/14
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Landgericht Traunstein, 8 O 531/13, 07/08/2014

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 07.08.2014, Az. 8 O 531/13, insgesamt aufgehoben.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klage abgewiesen.

3. Die Berufung der Klägerin wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des klägerischen Schadensersatzanspruchs aus abgetretenem Recht richtet.

4. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

5. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.167,58 € festgesetzt. Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung im Urteil vom 07.08.2014 ebenfalls auf 38.167,58 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus verschiedenen Transportaufträgen und Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte fordert im Wege der Hilfswiderklage von der Klägerin Schadensersatz wegen Verlust des Frachtguts.

Zwischen der C. G. & Co KG S.A.S mit Sitz in Bozen und der Beklagten bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen. Im Rahmen dieser führte die C. G. & Co KG S.A.S für die Beklagte Transportleistungen durch und rechnete diese gegenüber der Beklagten ab. Jedenfalls ab dem Jahr 2010 wurden die Rechnungen von der Klägerin gestellt und von der Beklagten bezahlt.

Die Beauftragung erfolgte jeweils über Herrn C., der sowohl Geschäftsführer der Klägerin ist als auch die C. G. & Co KG S.A.S vertritt.

Die Klägerin fordert Frachtlohn für fünf Transporte von Eiern von Italien nach Twistringen, die ordnungsgemäß durchgeführt wurden und für die von der Klägerin Rechnungen vom 14.05., 18.05., 24.05., 30.05. und 31.05.2012 (Anlagen K 2, K 4, K 5, K 6 und K 8) über jeweils 2.201,50 Euro, insgesamt 11.007,50 Euro gestellt, von der Beklagten aber nicht bezahlt wurden.

Des Weiteren verlangt die Klägerin die Bezahlung von Transporten von Eiern von Italien nach England im Mai 2012. Hintergrund der Transporte waren Bestellungen eines Herrn Garry J. bei der Beklagten, der vorgab, Eier für die Supermarktkette A. zu bestellen. Die Beklagte ihrerseits bat Herrn C., den Transport der Eier von Italien nach England zu veranlassen. Für die Transporte stellte die Klägerin der Beklagten Rechnungen vom 08.05.2012, 15.05.2012 und 31.05.2012 (Anlage K 1, K 3 und K 9) je über 4.412,52 Euro. Des Weiteren fordert die Klägerin Frachtlohn für einen Transport nach England, den sie mit Rechnung vom 30.05.2012 (Anlage K 7) mit 3.936,52 Euro abgerechnet hat. Daneben macht die Klägerin Mehrkosten für einen Transport nach England vom 22.05.2012 geltend, über die sie eine Rechnung vom 31.05.2012 (Anlage K 15) mit 1.666,00 Euro gestellt hat. Auch diese Forderungen für Transporte nach England bezahlte die Beklagte nicht.

Ingesamt belaufen sich die behaupteten Frachtlohnforderungen (nach Twistringen und England) auf 29.847,58 Euro.

Die Beklagte erhielt keine Bezahlung für die Eier. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2012 (Anlage K 11) verlangte die Beklagte von der C. G. & Co KG S.A.S und mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2012 (Anlage K 13) von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von jeweils 434.445,00 Euro wegen des Verlusts der Waren.

Die Klägerin behauptet, Vertragspartnerin für die Transportleistungen sei jeweils sie gewesen. Sie habe die Transporte nach England ordnungsgemäß durchgeführt und die Eier an den von der Beklagten genannten Entladestellen abgeliefert, wo die Lieferungen auch in Empfang genommen worden seien. Eine Ablieferung an eine Supermarktkette A. sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.

Zudem ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus eigenem Recht in Höhe von 4.160,00 Euro und aus - von der C. G. & Co KG S.A.S abgetretenem - Recht in Höhe von ebenfalls 4.160,00 Euro zu, da die Beklagte nahezu willkürlich vorprozessual Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin und die C. G. & Co KG S.A.S geltend gemacht habe. Die Klägerin und die C. G. & Co KG S.A.S seien gezwungen gewesen, mit der Abwehr der Ansprüche einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 29.847,58 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 nebst vorgerichtlicher Anwaltsvergütung in Höhe von 1.379,80 Euro zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.320,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat hilfsweise für den Fall, dass die Klägerin selbst Vertragspartnerin war, Hilfswiderklage erhoben und beantragt:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte € 472.229,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto € 4.160,00 zu bezahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da ein Vertragsverhältnis nicht mit der Klägerin, sondern nur mit der C. G. & Co KG S.A.S zustande gekommen sei. Für die Beklagte sei nicht ersichtlich gewesen, dass ab 2010 statt der C. G. & Co KG S.A.S die Klägerin hätte Vertragspartner werden sollen, zumal auch in den Frachtbriefen die C. G. & Co KG S.A.S als Frachtführerin genannt sei.

Ein Anspruch auf Frachtlohn für die Transporte nach England bestehe nicht, da die Klägerin gewusste habe, dass sie die Eier an die Supermarktkette A. hätte liefern sollen, dies aber nicht getan habe. Gegen die Frachtlohnansprüche der Klägerin für die Transporte nach Twistringen rechnet die Beklagte mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Frachtlöhnen für Transporte nach England im April 2012 in Höhe von 19.340,00 Euro auf (Rechnungen der Klägerin vom 11.04.2012, 18.04.2012, 24.04.2012, 27.04.2012 und 30.04.2012, Anlage B 4, Bl. 92 - 96 d. A.).

Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu, die Beklagte habe lediglich berechtigt ihre Ansprüche geltend gemacht.

Die hilfsweise Widerklage sei begründet, da die nach England transportierten Eier nicht den richtigen Empfänger erreicht hätten und daher in Verlust geraten seien. Ein qualifiziertes Verschulden liege vor, da die Ware vor Ort ohne Überprüfung an unbekannte Dritte überlassen worden sei. Der Schaden bemesse sich nach dem Wert der Eier und betrage 472.229,00 Euro.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in Höhe von 3.275,00 Euro nebst Zinsen und der Widerklage in Höhe von 157.531,50 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage sowie die Widerklage im Übrigen abgewiesen.

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Aufgrund der jedenfalls ab 2010 erfolgten Rechnungsstellung durch die Klägerin sei davon auszugehen, dass die Frachtverträge 2012 mit der Klägerin geschlossen worden seien. Die Frachtaufträge nach England seien von der Klägerin aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da sie verpflichtet gewesen sei, die Eier an eine Lebensmittelkette in England zu liefern, dies aber unstreitig nicht getan hätte. Damit bestünden keine Frachtlohnansprüche der Klägerin. Die Beklagte könne Rückzahlung bereits entrichteter Frachtlöhne für Transporte nach England im April 2012 fordern. Mit diesen Rückzahlungsansprüchen habe die Beklagte wirksam gegen die Frachtlohnansprüche der Klägerin für die Transporte nach Twistringen aufgerechnet.

An die Klägerin abgetretene Schadensersatzansprüche der C. G. & Co KG S.A.S gegen die Beklagte wegen ungerechtfertigter Geltendmachung von Forderungen bestünden nicht, da es an einem Vertragsverhältnis zwischen der C. G. & Co KG S.A.S und der Beklagten fehle und Ansprüche aus Delikt nicht in Betracht kämen. Aus eigenem Recht könne die Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz - nur - in Höhe von 3.275,00 Euro verlangen. Der Anspruch bestehe aber nicht in vollem Umfang, da die mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 157.531,50 Euro tatsächlich bestehe und mithin nur die für die Abwehr des Differenzbetrags von 276.913,50 Euro angefallenen Rechtsanwaltskosten als Schaden zu ersetzen seien.

Die Widerklage sei nur teilweise begründet, da es an einem qualifizierten Verschulden der Klägerin fehle, mithin nur ein Anspruch nach Art. 23 Abs. 3 CMR bestehe.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat. Die Klägerin habe die Ware an den von der Beklagten benannten Entladestellen abgeliefert. Die Seriosität der Ladestelle müsse der Frachtführer nicht prüfen. Zudem habe der Empfänger, Herr Garry J., den Erhalt der Ware bestätigt.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.847,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 nebst vorgerichtlicher Anwaltsvergütung in Höhe von 1.379,80 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.320,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 07.08.2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

3. Hilfsweise wird beantragt, das Endurteil des Landgerichts Traunstein wie nachstehend abzuändern:

3.1 Das Endurteil des Landgerichts Traunstein wird dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

3.2 Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin € 472.229,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto Euro 2.513,00 zu bezahlen.

3.3 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Widerbeklagte.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Allein die Änderung der Rechnungserstellung sei kein Grund, die Klägerin auch als Vertragspartnerin anzusehen. Eine ordnungsgemäße Ablieferung der Waren sei weder unstreitig noch bewiesen. Insbesondere hätte sich die Klägerin bzw. die C. G. & Co KG S.A.S vor Ablieferung vergewissern müssen, ob die Waren dem richtigen Empfänger übergeben würden.

Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin auch aus eigenem Recht schon dem Grunde nach nicht zu. Jedenfalls bestehe der Schadensersatzanspruch aufgrund einer außergerichtlichen Aufrechnung der Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage BK 1) jetzt nicht mehr.

Des Weiteren behauptet die Beklagte, ihr stünde - für den Fall, dass das Berufungsgericht die Klägerin als Vertragspartnerin ansehe - ein Schadensersatzanspruch wegen Verlust der Ware in vollem Umfang zu, da die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig gehandelt habe.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (Protokoll S. 2 - 4, Bl. 221 - 223 d. A.) umfangreiche Hinweise an die Parteien erteilt. Auf das Protokoll vom 22.01.2014 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen zwar zulässig aber im Wesentlichen unbegründet. Die Anschlussberufung ist zulässig und im Hauptantrag begründet.

1. Die Berufung der Klägerin ist mangels Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, soweit sie Zahlung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 4.160,00 Euro aus abgetretenem Recht der C. G. & Co KG S.A.S begehrt. Werden mit einer Klage mehrere Streitgegenstände verfolgt, muss für jeden Streitgegenstand eine Berufungsbegründung gegeben werden, sonst ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH NJW-RR 2007, S. 414, 415 Rz. 10 m.w.N; Reichold in Thomas /Putzo, ZPO, 35. Aufl, § 520 Rz. 25). Der Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht stellt einen eigenen Streitgegenstand dar. Das Landgericht hat diesen Anspruch abgewiesen, da es an einer vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und der C. G. & Co KG S.A.S fehle und ein deliktsrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Aus welchen Gründen diese Klageabweisung falsch sein sollte, begründet die Klägerin nicht. Ein einheitlicher, alle Streitgegenstände betreffender Rechtsgrund, nach dem die Klageabweisung insoweit falsch wäre, wird von der Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Insbesondere vertritt die Klägerin gerade wie das Landgericht die Ansicht, vertragliche Beziehungen hätten zwischen der Klägerin und der Beklagten und nicht zwischen der C. G. & Co KG S.A.S und der Beklagten bestanden.

2. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin zulässig. Soweit sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 4.160,00 Euro aus eigenem Recht verlangt, fehlt es zwar ebenfalls an einer gerade hierauf bezogenen Berufungsbegründung. Indessen hat das Landgericht diesen Anspruch dem Grunde nach bejaht. Der Anspruch wurde nur deshalb nicht in voller Höhe zugesprochen, da die mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 157.531,50 Euro bestanden habe und mithin nur die für die Abwehr des Differenzbetrags von 276.913,50 Euro angefallenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin von der Beklagten als Schaden zu ersetzen seien. Die Klägerin begründet in ihrer Berufung, weshalb die Widerklageforderung insgesamt nicht bestehe. Die Ausführungen hierzu betreffen damit nicht nur die Widerklage selbst, sondern auch die Teilabweisung des Schadensersatzanspruchs.

3. Die Berufung der Klägerin ist im Übrigen zulässig, hat in der Sache bezüglich der Klage keinen Erfolg, bezüglich der Widerklage nur insoweit, als die Verurteilung der Klägerin aufzuheben war. Eine Entscheidung über die Widerklage erfolgt indessen nicht.

3.1 Ansprüche auf Frachtlohn nach § 407 Abs. 2 HGB in Höhe von 29.847,58 Euro für Transporte nach Twistringen und England stehen der Klägerin mangels Aktivlegitimation nicht zu.

3.1.1 Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt und bewiesen, dass sie Vertragspartnerin der Beklagten war:

3.1.1.1. Aus den als Anlagen zum Protokoll vom 07.03.2013 und als Anlage B 2 vorgelegten Frachtbriefen ergibt sich nicht, dass die Klägerin Frachtführerin war. Gemäß Art. 9 CMR, der nach Art. 1 Ziff. 1 CMR auf die Transporte von Italien nach Twistringen und auf die Transporte von Italien nach England anwendbar ist, dient der jeweilige Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages. Diese Umkehr der Beweislast gilt indessen dann nicht, wenn es an einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung nach Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 CMR, mithin unter anderem vom Absender, fehlt (BGH, Urteil vom 17.04.1997, I ZR 251/94, Juris Tz. 24 f; BGH, Urteil vom 08.06.1988, I ZR 149/86, Juris Tz. 9; Koller, Transportrecht, 8. Auflage, Art. 9 CMR Rz. 1). Vorliegend ist die Klägerin in keinem der zur Akte gereichten Frachtbriefe (Anlage B 2 und Anlage zum Protokoll vom 07.11.2013) als Frachtführerin eingetragen. Gerade umgekehrt wird in einigen der Frachtbriefe die C. G. & Co KG S.A.S als Frachtführerin bezeichnet. Allerdings ist in den vorgelegten Frachtbriefen die Beklagte nicht als Absender, sondern als Empfänger eingetragen. Unterschriften der Beklagten als Absenderin fehlen. Den vorgelegten Frachtbriefen kommt mithin die Vermutungswirkung nach Art. 9 CMR nicht zu.

3.1.1.2. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten darüber, dass für die streitgegenständlichen Transporte 2012 die Klägerin und nicht die C. G. & Co KG S.A.S Vertragspartner werden solle, behauptet auch die Klägerin nicht.

Unstreitig gab es über viele Jahre Geschäftsbeziehungen zwischen der C. G. & Co KG S.A.S und der Beklagten. Im Rahmen dieser übernahm die C. G. & Co KG S.A.S Transportaufträge für die Beklagte. Die Rechnungen hierüber wurden unstreitig von der C. G. & Co KG S.A.S gestellt und von der Beklagten bezahlt. Erst ab ca. 2010 wurden zwar die Aufträge nach wie vor über Herrn C. erteilt, die Rechnungen dann aber von der Klägerin erstellt, der Beklagten übersendet und von dieser auch bezahlt. Allein hieraus lässt sich indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, dass aus Sicht der Beklagten nunmehr im Jahr 2012 stets die Klägerin Vertragspartnerin werden sollte:

Dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C., die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt dahingehend ausdrücklich informiert hätte, trägt die Klägerin nicht vor. Die bloße Rechnungsstellung durch eine neue, andere Firma lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, diese solle nicht nur Abrechnungs- oder Inkassostelle, sondern für künftige Transportaufträge auch Vertragspartnerin sein. Dass die Klägerin selbst die Transportaufträge durchgeführt hätte, war jedenfalls aus den hier vorgelegten Frachtbriefen nicht erkennbar. Zudem änderte sich auch nach 2010 nichts daran, dass die Auftragserteilung - wie zuvor - an Herrn C. erfolgte. Dieser hatte den Sitz in Italien und wurde dort telefonisch oder unter der E-Mail-Adresse „info@c. ...it“ kontaktiert. E-Mails von Herrn C. waren mit der Signatur „C. G. & Co KG S.A.S, Via … Straße …, … Bolzano Bozen“ versehen (s. Anlage B 1). Mithin war für die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend klar erkennbar, dass Herr C. anders als in den Jahren zuvor ab 2010 die Willenserklärungen nicht mehr für die C. G. & Co KG S.A.S, sondern nunmehr als Geschäftsführer der Klägerin entgegennahm.

Vor diesem Hintergrund hätte es eines ausdrücklichen Hinweises an die Beklagte bedurft, dass anders als bislang nicht mehr die C. G. & Co KG S.A.S, sondern künftig die Klägerin Vertragspartnerin werden sollte.

3.1.1.3. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (Protokoll S. 2, Bl. 221 d. A.) auf die Bedenken gegen die Aktivlegitimation hingewiesen. Weiterer Tatsachenvortrag der Klägerin hierzu ist im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.04.2015 (Bl. 233 f d. A.) nicht erfolgt. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, den Sachvortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 03.03.2015 (Bl. 225 ff d. A.) zu bestreiten: Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz dargelegt, der Geschäftsführer der Klägerin habe der Beklagten etwa 2010 oder 2011 erklärt, er habe eine deutsche Tochtergesellschaft gegründet, selbstverständlich werde die Streitverkündete aber weiterhin die ihr erteilten Transportaufträge durchführen, er beabsichtige jedoch, die von deutschen Firmen erteilten Transportaufträge über diese deutsche Tochtergesellschaft zu fakturieren. Für seine Kunden ändere sich nichts, die Klägerin sei lediglich eine Abrechnungsstelle. Entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2015 (S. 2, Bl. 234 d. A.) ist dieser Vortrag keineswegs so zu verstehen, die Parteien seien sich einig gewesen, dass die Transportverträge künftig mit der Klägerin geschlossen würden und die C. G. & Co KG S.A.S nur noch als Subunternehmerin tätig würde.

Die Klägerin ihrerseits beschränkt sich auf den Vortrag, die jeweiligen Geschäftsführer hätten nie besprochen, dass ein Vertragsverhältnis nicht zwischen den hiesigen Parteien zustande kommen sollte (Schriftsatz vom 01.04.2015, S. 2, Bl. 234 d. A.). Dies kann als wahr unterstellt werden, ohne dass eine Aktivlegitimation der Klägerin damit feststünde. Denn wenn die Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten nichts besprochen hatten, war aus Sicht der Beklagten, wie bereits ausgeführt (s. oben 3.1.1.2), gerade nicht hinreichend klar, dass künftig ab 2010 Verträge mit der Klägerin geschlossen werden sollten.

Es besteht daher auch kein Grund, gemäß § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

3.1.1.4. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Beweiswürdigung durch das Landgericht. Das Landgericht ist nach der Anhörung der Geschäftsführer der Parteien sowie der Zeugin Maria G. davon überzeugt, dass jedenfalls ab 2010 Rechnungen durch die Klägerin gestellt wurden. Dies ist in zweiter Instanz unstreitig. Aus dieser Tatsache hat das Landgericht die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, Vertragspartnerin sei die Klägerin gewesen (Urteil S. 7). Dieser rechtlichen Würdigung vermag der Senat nicht zu folgen.

3.1.2 Im Übrigen hätte die Klägerin für die Transporte nach England, selbst wenn sie Vertragspartnerin wäre, keinen Anspruch auf Frachtlohn, weil sie die ordnungsgemäße Ablieferung der Güter weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt hat. Gemäß § 420 Abs. 1 HGB ist der Frachtlohn erst bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Zudem verliert nach Art. 23 Abs. 4 CMR der Frachtführer den Anspruch auf Frachtlohn bei Verlust des Frachtgutes (BGH, Urteil 14.12.1988, I ZR 235/86, Juris Tz. 20).

3.1.2.1 Die bloße Ankunft der Waren am Bestimmungsort ist noch keine Ablieferung i. S. des Art. 17 CMR. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das beförderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis in die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über das Gut auszuüben. Das Gut muss an den nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigen Empfänger abgeliefert werden (BGH, Urteil vom 02.04.2009, I ZR 16/07, Juris Tz. 14; BGH, NJW 2001, S. 448, 449). Für die ordnungsgemäße Ablieferung kommt es allein auf den Inhalt des Frachtvertrages an. Daher genügt es für eine ordnungsgemäße Ablieferung nicht, wenn das Gut in den Besitz des Endempfängers gelangt, sofern dieser nicht auch nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigter Empfänger ist (BGH, Urteil vom 13.07.1979, I ZR 108/77, Juris Tz. 6).

Dabei ist es Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 2001, S. 448, 449).

3.1.2.2 Vorliegend ist in den Frachtbriefen (Anlage B 2, Anlagen zum Protokoll vom 07.11.2013) als Empfängerin jeweils die Beklagte eingetragen, die aber unstreitig gerade nicht Empfängerin sein sollte. Als Entladestellen sind benannt „LM Storage“, „S. Fi. Bar“, „Unit A“, „Self Store Centre“. Auch in den vorgelegten Mails der für die Beklagte handelnden Zeugin G. an Herrn C. (Anlage K 16, K 18, K 19, K 21, K 23, K 25) finden sich keine anderweitigen Empfänger als diese Organisationseinheiten sowie „Ar. Storage“ und „Unit B 5“. Dass eine Ablieferung an diese Organisationseinheiten erfolgte, hat die Beklagte bestritten (Schriftsatz vom 02.12.2013, S. 4, Bl. 87 d. A.). Mithin hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass sie die Ware an Personen übergeben hat, die sich nicht nur an den bezeichneten Entladestellen aufhielten, sondern verfügungsberechtigte Empfänger für diese Organisationeinheiten (LM Storage, S. Fi. Bar etc.) waren.

Die Klägerin hat dies weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Zwar hat sie in erster Instanz pauschal Zeugen dafür angeboten, dass die Waren an die von der Beklagten benannten Entladestellen ausgeliefert worden seien (Schriftsatz vom 20.06.2014, S. 2, Bl. 153 d. A.). Vortrag dazu, dass die Übergabe an verfügungsberechtigte Personen der jeweiligen Organisationseinheiten erfolgte, welcher Transport an welche Organisationseinheit gehen sollte und welcher Fahrer jeweils für die konkrete Ablieferung als Zeuge benannt werden soll, fehlt indessen. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (Protokoll S. 3, Bl. 222 d. A.) hingewiesen, ohne dass die Klägerin hierzu im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.04.2015 (Bl. 233 f) vorgetragen und Beweise angeboten hätte. Der pauschale Vortrag (samt pauschalen Beweisangebots), es habe sich bei den Entladestellen um ganz normale Lagerhallen gehandelt, ist unzureichend.

Auch im - nach Fristablauf eingegangenen - Schriftsatz der Klägerin vom 09.04.2015 (Bl. 235 f d. A.) trägt diese nichts dazu vor, dass die Waren an verfügungsberechtigte Personen der jeweiligen Organsationseinheiten übergeben worden wären. Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz einzelne Fahrer zu einzelnen Transporten als Zeugen anbietet, bleibt das Beweisthema in diesem Schriftsatz unklar. Im Schriftsatz vom 01.04.2015 (Bl. 233 f d. A.), auf den der Schriftsatz vom 09.04.2015 offensichtlich Bezug nimmt, wurden die Zeugen nur dazu benannt, dass die Örtlichkeiten für die Ablieferung dem entsprachen, was regelmäßig bei solchen Transporten vorzufinden sei.

Im Übrigen decken sich die im Schriftsatz vom 09.04.2015 (Bl. 235 f d. A.) genannten Daten der Transporte auch nicht mit denjenigen Transportdaten, die aus den Rechnungen K 1, K 3, K 7, K 9 und K 15 ersichtlich sind. Die Klägerin macht mit ihrer Klage aber Frachtlohn für diese Transporte geltend.

Ein Nachweis der ordnungsgemäßen Ablieferung lässt sich auch nicht durch die vorgelegten Frachtbriefe (Anlagen zum Protokoll vom 07.03.2013 und Anlage B 2) führen. Zum einen ist nicht zu jedem Transport nach England, für den die Klägerin Frachtlohn verlangt, ein Frachtbrief vorgelegt. Zum anderen finden sich auf diesen Frachtbriefen entweder überhaupt keine Unterschriften für den Empfänger, oder der Vermerk „refused“ oder völlig unleserliche Unterzeichnungen.

Ob die Waren Herrn Garry J., der gegenüber der Beklagten als Vertreter oder Vermittler des angeblichen Endempfängers A. auftrat, erreicht haben, ist nicht maßgeblich, zumal nach eigenem Vortrag der Klägerin A. nicht Empfängerin sein sollte.

3.1.3 Auf etwaige Aufrechnungen der Beklagten nach § 387 ff BGB kommt es nicht an, da die Frachtlohnforderungen der Klägerin schon mangels Aktivlegitimation nicht bestehen.

3.2 Ansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin mangels Hauptanspruchs nicht zu.

3.3 Ob der C. G. & Co KG S.A.S gegen die Beklagte Frachtlohnansprüche für die Transporte nach Twistringen und nach England zustehen und ob diese wirksam an die Klägerin abgetreten wurden, kann dahinstehen. Jedenfalls macht die Klägerin diese im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend.

Ausdrücklicher Vortrag der Klägerin dazu, sie klage zumindest hilfsweise an sie abgetretene Frachtlohnforderungen der C. G. & Co KG S.A.S ein, findet sich in der Akte nicht. Allein die Behauptung, die Forderungen seien an sie abgetreten, genügt nicht, zumal die Geltendmachung dieser Forderungen einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen würde und zur Verdoppelung des Streitwerts bezüglich der Frachtlohnforderungen führen könnte. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (S. 3, Bl. 222 d. A.) die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bislang nicht vorgetragen habe, sie mache Frachtlohnansprüche aus abgetretenem Recht im hiesigen Verfahren - zumindest hilfsweise - geltend. Im hierzu nachgelassenen Schriftsatz vom 01.04.2015 (Bl. 233 f d. A.) hat die Klägerin lediglich betont, dass sie selbst und nicht die C. G. & Co KG S.A.S Vertragspartnerin geworden sei. Eine Erklärung, sie wolle auch etwaige abgetretene Frachtlohnansprüche der C. G. & Co KG S.A.S geltend machen, liegt darin gerade nicht.

3.4 Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.160,00 Euro steht der Klägerin aus eigenem Recht nicht zu.

Unstreitig nahm die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 (Anlage K 13) auf Schadensersatz in Höhe von 434.445,00 Euro in Anspruch. Unabhängig davon, ob dieser von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ihr tatsächlich zusteht, ergibt sich aus der - ggf. auch unberechtigten - außergerichtlichen Geltendmachung kein Schadensersatzanspruch der Klägerin. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägern, wie ausgeführt (s. oben Ziff. 3.1.1) nicht nachgewiesen hat, dass sie Vertragspartnerin der Beklagten war.

Ein deliktischer Anspruch nach § 823 ff BGB wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Eine Anspruchsgrundlage wäre zudem auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB.

Mangels Hauptanspruchs kann die Klägerin auch keine Zinsen fordern.

3.5 Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 157.531,50 Euro aufzuheben ist. Sie verbleibt jedoch erfolglos, soweit die Klägerin darüber hinaus Abweisung der Widerklage begehrt.

Die Beklagte hat die Hilfswiderklage nur unter der innerprozessualen Bedingung erhoben, dass das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin für die geltend gemachten Frachtlohnansprüche bejaht (Klageerwiderung S. 13, Bl. 28 d. A.). Auch in zweiter Instanz hat die Beklagte betont, dass die Widerklage nur hilfsweise für den Fall erhoben sei, dass der Senat die Klägerin als Vertragspartnerin ansehen sollte (Schriftsatz vom 08.12.2014, S. 12, Bl. 216 d. A.).

Da nach Ansicht des Senats die Klägerin ihre Stellung als Vertragspartnerin nicht nachgewiesen hat, ist mithin die Bedingung für die Hilfswiderklage nicht eingetreten und über diese nicht zu entscheiden. Mithin war die Verurteilung der Klägerin aufzuheben, eine Entscheidung in der Sache unterbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1988, IV a ZR 209/87, Juris Tz. 26 und 27).

4. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig und im Hauptantrag begründet.

4.1 Die Klage ist mangels Aktivlegitimation der Klägerin (s. oben Ziff. 3.1.1) insgesamt abzuweisen.

4.2 Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da dieser nur für den Fall gestellt wurde, dass der Senat die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten ansieht (Schriftsatz vom 08.12.2014, S. 12, Bl. 216 d. A.).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen: Die Klage ist bereits ohne Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungen durch die Beklagte unbegründet. Die Berufung der Klägerin hat zwar insoweit Erfolg, als die Verurteilung der Klägerin im Rahmen der Widerklage aufgehoben wird. Da in der Sache über die Widerklage aber nicht entschieden wird und diese somit den Gebührenstreitwert nicht erhöht (s. unten Ziff. 8), bemessen sich die Kosten des Rechtsstreits nur aus dem geringeren Streitwert (ohne die Widerklage) und sind insgesamt von der Klägerin zu tragen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

7. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

8. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Da vorliegend über die hilfsweise erhobene Widerklage nicht zu entscheiden war, erhöht diese den Streitwert weder in erster Instanz noch für das Berufungsverfahren. Der Senat ist nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zur Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht berechtigt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 02/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 16/07 Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.