Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Dez. 2017 - 20 U 1102/17

bei uns veröffentlicht am20.12.2017

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Februar 2017, Az. 11 O 590/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.840,58 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Darstellung eines Tatbestands bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten hat, die ihr - wie sie behauptet - für die Beseitigung des bei der Bauteilöffnung am 4. September 2012 eingetretenen Wasserschadens entstanden sind.

a) Ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten scheidet nach dem Parteivortrag mangels Vertragsschlusses unzweifelhaft aus.

b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf §§ 683, 670 BGB gestützt werden.

aa) Dies kann allerdings nicht damit begründet werden, dass - wie das Landgericht angenommen hat - die Klägerin einen Vertrag über die Erbringung der Leistungen mit dem Eigentümer der Schule vertreten durch den Hausmeister abgeschlossen hätte. Ein solcher Vertragsschluss liegt nicht nur nach dem Parteivortrag, sondern auch angesichts der offensichtlich fehlenden Vertretungsmacht des Hausmeisters fern.

bb) Für die Beurteilung, ob der Beklagte Geschäftsherr der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten war, ob diese also (auch) in seinen Rechts- und Interessenkreis fielen (Palandt, BGB, § 686 Rn. 1) und in seinem Interesse waren (§ 683 BGB), kommt es entscheidend darauf an, ob die Beschädigung der Wasserleitung von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde und er sich deshalb gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn nur in diesem Fall hätte die Klägerin ein Geschäft des Beklagten in seinem Interesse durchgeführt und ihn von Regressansprüchen des Eigentümers befreit.

cc) Eine solche Befreiung von einer Verbindlichkeit kann nicht - wie vom Landgericht - bereits wegen der Tätigkeit des Beklagten als Sachverständiger verneint werden. Denn die vom Landgericht hier herangezogene Haftungsverweisung gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG ist nur bezüglich solcher Schäden anzuwenden, die aus einem erstellten Gutachten selbst herrühren. Von einem gerichtlichen Sachverständigen anlässlich der Durchführung der Begutachtung verursachte Schäden dagegen stellen nach herrschender Meinung keine Amtspflichtverletzung in Ausübung eines anvertrauten Amtes dar, weshalb eine Haftung des Landes aus Art. 34 GG nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1972, III ZR 168/70, juris; OLG München, 1 U 3842/87, juris; Palandt, BGB, § 839 Rn. 135).

dd) Die für das Vorliegen der Voraussetzungen ihres Anspruchs darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte den ihr obliegenden Nachweis einer vom Beklagten zu vertretenden Rechtsgutsverletzung, die Voraussetzung für seine Haftung gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes ist, allerdings nicht erbringen.

(1) Fahrlässiges Handeln liegt gemäß § 276 Abs. 2 BGB dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Dabei gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab (Palandt, BGB, § 276 Rn. 15 mwN). Entscheidend ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (Palandt, BGB, § 276 Rn. 16 mwN).

(2) Dass der Beklagte als Sachverständiger diese Sorgfaltsanforderungen im konkreten Fall missachtet hat, konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen.

(a) Der Beklagte hat vorgetragen, dass ihm die Gefahr der Beschädigung von Leitungen bei der Probeentnahme bekannt gewesen sei und er ihr dadurch Rechnung getragen habe, dass er sich bei den Verantwortlichen über die Lage der Leitungen erkundigt und diesen die nähere Abklärung des Leitungsverlaufs beim Eigentümer aufgegeben habe. Auch sei er bei der tatsächlichen Probeentnahme am 3. September 2012 den daraufhin gemachten Angaben bei der Festlegung der Probenstellen gefolgt.

(b) Der Zeuge R., der anwaltliche Vertreter des Prozessgegners der hiesigen Klägerin im Verfahren 18 O 9054/11 vor dem Landgericht München, der beim ersten Ortstermin vom 25. Juli 2012 anwesend war, hat die Darstellung des Beklagten für diesen Termin glaubhaft und glaubwürdig vollumfänglich bestätigt und ausgesagt, dass der Beklagte als Sachverständiger am 25. Juli 2012 von den Beteiligten erfragt habe, an welchen Stellen die Proben entnommen werden sollten und wo Schneiden gefahrlos möglich sei und dass der Beklagte hinsichtlich dieser Fragen um finale Abstimmung mit dem Eigentümer/Bauamt bis zum Entnahmetermin am 4. September 2012 gebeten habe.

(c) Dieser Ablauf des ersten Ortstermins ergibt sich auch aus dem vom Beklagten gefertigten und sämtlichen damals Beteiligten zugesandten und von diesen nicht beanstandeten Protokoll vom 25. Juli 2012 (B 3). Dort werden unter Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 die beabsichtigten Entnahmestellen beschrieben unter Hinweis darauf, dass an diesen Stellen „angabegemäß … keine Wasserleitungen liegen“. Ziffer 4.5 lautet „Der Unterzeichner bittet die Antragstellerin/Klägerin um ausdrückliche Abstimmung mit dem Eigentümer/Bauamt.“

(d) Auch der Klägervertreter selbst, der ebenfalls beim Ortstermin vom 25. Juli 2012 anwesend war, hat ebenso wie der von der Klägerin benannte und für sie tätige Zeuge W. bestätigt, dass die Bohrungsbereiche wie in Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 beschrieben in diesem Termin besprochen wurden und dass der Klägerin aufgegeben wurde, den genauen Leitungsverlauf mit dem Eigentümer/Bauamt abzustimmen, wobei dies sowohl nach Meinung des Klägervertreters wie auch nach der Aussage des Zeugen W. Aufgabe des Hausmeisters gewesen sei. Soweit die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 (Bl. 175 f.) behauptet, die erbetene Abstimmung mit dem Eigentümer/Bauamt habe nicht die Festlegung der Probestellen, sondern allein die Frage des Zugangs und der Gestattung der Probeentnahme betroffen, steht dies im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017, wonach ausweislich des Protokolls nicht nur der Beklagte selbst, sondern sämtliche angehörten und vernommenen Personen die erbetene Abstimmung auch auf die Festlegung der Probestellen selbst bezogen haben. Insbesondere hat auch der Zeuge W., der verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin, hierzu ausgesagt: „Bei der Festlegung der voraussichtlichen Entnahmestellen ist bereits auf der Grundlage der Angaben des Hausmeisters auf Strom- und Wasserleitungen Rücksicht genommen worden. Der Hausmeister sollte das dann bis zum zweiten Termin genau abklären.“

(e) Für den Tag der tatsächlichen Probenentnahme, den 4. September 2012, hat der Zeuge W. die Angaben des Beklagten bestätigt, dass nochmals über die genaue Platzierung der Bohrstellen gesprochen und eine Bohrstelle aufgrund der vom Hausmeister eingeholten Informationen über den Leitungsverlauf sogar anders positioniert worden sei, und dass sich an den schließlich festgelegten Stellen nach Angaben des Hausmeisters keine Leitungen befinden würden.

Soweit der Zeuge W. darüber hinaus bekundet hat, es habe „seines Wissens nach“ keine verlässlichen Pläne zur Schule und den Leitungen gegeben, geht hieraus schon nicht hervor, dass dieser Umstand auch dem Beklagten bekannt gemacht worden wäre.

Dass der Zeuge W. angegeben hat, er sei mit dem Beklagten, dem Hausmeister und dem Zeugen M. übereingekommen, die Bohrungen an den fraglichen Stellen durchzuführen, ist entgegen den Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 (Bl. 175 f.) ebenfalls nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Festlegung der Bohrstellen auf eine Unsicherheit hingewiesen worden wäre. Denn zum einen ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte bereit gewesen sein sollte, insoweit ein irgendwie geartetes „Risiko“ auf sich zu nehmen, hatte er doch keinerlei Eigeninteresse an der Öffnung des Bodens. Zum anderen hat der Zeuge W. ebenfalls ausgesagt, dass an der Bohrstelle „laut Hausmeister keine Leitung“ hätte liegen dürfen und dass auf die Angaben des Hausmeisters vertraut worden sei, nachdem dieser ja bereits den Umbau im Vorfeld betreut habe und „sich auskannte“. Dies spricht gegen die Annahme, dass bei der Festlegung der Bohrstellen irgendeine Unsicherheit oder ein für die Beteiligten erkennbares „Risiko“ bestanden hat.

(f) Jedenfalls aber kann die Klägerin bereits aus Beweislastgründen keinen Nachweis dafür führen, dass bei der Festlegung der Bohrstellen auf eine Unsicherheit hingewiesen worden ist und deshalb ein fahrlässiges Handeln des Beklagten im Raume steht. Denn der Zeuge M., der keinerlei Eigeninteresse am Verfahrensausgang hat und der nach Überzeugung des Senats glaubhaft und glaubwürdig ausgesagt hat, hat angegeben, dass der Hausmeister auf die Frage des Beklagten nach dem Entnahmeort ohne Einschränkung geantwortet habe: „Da könnt ihr bohren, da liegen keine Leitungen“. Nach dieser Aussage ist dem Beklagten die Bohrstelle als uneingeschränkt geeignet bezeichnet und auf etwaige Risiken nicht hingewiesen worden.

Insoweit liegt damit zumindest eine non-liquet-Situation vor - mit den Angaben des Zeugen W. zur Übernahme eines „Risikos“ gelingt der Nachweis fahrlässigen Handelns deshalb nicht.

(g) Dass der Hausmeister selbst die von sämtlichen anderen Beteiligten geschilderten Gespräche zum Leitungsverlauf nicht bestätigt, er vielmehr keine Erinnerung mehr an die Vorgänge haben will, ist nicht geeignet, Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der übrigen Zeugen zu wecken. Denn deren Aussagen stimmen - obwohl die Zeugen zu unterschiedlichen Lagern gehören - im Kern überein und decken sich mit den Angaben des Beklagten. Auch mag der Hausmeister ein gewisses Eigeninteresse daran haben, seine Rolle herunterzuspielen.

(3) Anders als die Klagepartei meint, durfte der Beklagte auf die Angaben des Hausmeisters vertrauen. Denn dieser war nicht nur ausdrücklich mit der Abklärung des Leitungsverlaufs beauftragt worden, der Beklagte konnte auch sicher sein, dass diese Abklärung stattgefunden hatte, da der Hausmeister, wie der Zeuge W. bestätigt hat, als Ergebnis seiner Rücksprache mit dem Bauamt die Verlegung einer Probestelle verlangt hat.

Hinzu kommt, dass der Beklagte an der konkreten Schnittstelle im Estrich selbst nicht mit dem Vorhandensein eines Rohrs rechnen musste. Denn im schwimmenden Estrich sind nach DIN 18560-2 - was auch die Klagepartei nicht in Abrede stellt - Rohrleitungen nicht zulässig.

Nach den Gesamtumständen des Falls - klarer Leitungsverlauf, ein Vorhandensein von Leitungen im Estrich ist nach DIN ausgeschlossen - war deshalb auch der Einsatz der von der Klagepartei geforderten Wärmebildkamera entbehrlich. Dieses Unterlassen ist hier nicht geeignet, einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen.

ee) Auf den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre Anzeigeverpflichtung gemäß § 681 BGB verletzt, der - worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - über §§ 812 ff. BGB ebenfalls zu der Frage geführt hätte, ob der Beklagte durch das Handeln der Klägerin von einem Schadensersatzanspruch des Eigentümers befreit wurde, kommt es damit nicht an.

c) Deliktische Ansprüche der Klagepartei gegen den Beklagten scheiden mangels Verletzung eines von § 823 BGB geschützten Rechtsguts der Klägerin aus.

2. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Nebenforderungen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert entspricht dem Wert des Zahlungsantrags.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Dez. 2017 - 20 U 1102/17 zitiert 15 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

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Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers


Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Ges

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.