Landgericht München II Endurteil, 15. Feb. 2017 - 11 O 590/16

bei uns veröffentlicht am15.02.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 19.840,58 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen der Wasserschadensverursachung in einer staatlichen Schule gelegentlich einer Bauteilöffnung für die Erstellung eines Gutachtens für das Landgericht München I Aufwendungsersatz wegen durch sie und ihre Subunternehmer durchgeführter Reparaturarbeiten.

I.

Wegen eines ersten Wasserschadens im Jahr 2008 wurde die Klägerin als auf die Sanierung von Brand- und Wasserschäden spezialisiertes Unternehmen in der Staatlichen J.-A.-Sch.-Realschule in I. tätig und setzte dabei als Subunternehmerin hinsichtlich der Estricharbeiten die Fa. E. H. GmbH ein. Insofern vereinbarte letztere mit der hiesigen Klägerin einen Ausführungsbeginn am 10.09.2008 und eine Fertigstellung zum 17.09.2008, wobei auch eine Trocknungsdauer des Estrichs von vier Tagen zugesichert worden ist.

Jedoch war die hiesige Klägerin kurz nach der Teppichbodenverlegung der Ansicht, dass der Boden mangelhaft sei, weil sich der Boden und die Klebekanten aufstellen würden, weil der Estrich zu feucht sei. Hieran schloss sich zwischen der hiesigen Klägerin und der Fa. E. H. GmbH über die Frage der Verlegereife für den Teppichboden sowie über die Frage der Einhaltung der viertägigen Trocknungsdauer sowie über den Grund für die Aufstellung von Teppich und Klebekanten ein Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, Az.: 18 O 9054/11, an, dem noch ein Berufungsverfahren mit dem Az.: 9 U 3253/13 Bau vor dem Oberlandesgericht München folgte.

Der Beklagte wurde in jenem Verfahren durch das Landgericht München I aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 26.08.2011 i. V. m. Beweisbeschluss vom 20.10.2011 durch gerichtliches Schreiben vom 12.11.2011 (Anlage B 1) insofern mit der Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beauftragt und führte in der Folge nach einem entsprechenden Einladungsschreiben vom 29.06.2012 (Anlage B 2) am 25.07.2012 und noch am 04.09.2012 Ortstermine in der staatlichen J.-A.-Sch.-Realschule in der Gemeinde I. durch. Bei dem zweiten Ortstermin ereignete sich infolge einer durch den Herrn P. M. von der durch den Beklagten beauftragten Fa. K. GmbH vorgenommenen Bauteilöffnung ein erneuter Wasserschaden (Bl. 24, 26 d. A.).

Dazu führt der Beklagte in dem zu dem Az.: 18 O 9054/11 des Landgerichts München I erstellten gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 13.01.2013 auf S. 18 Folgendes aus: „Probestelle P 2.1 / Im Bereich der Probestelle P 2.1 wurde bei der Probeentnahme eine Wasserleitung angeschnitten. Das Wasserrohr wurde unmittelbar nach wenigen Minuten durch den Hausmeister abgestellt. Durch die Firma B. wurden sofort Nasssauger organisiert und die Feuchtigkeit so gut wie möglich mittels Nasssauger entfernt. Im Bereich der ursprünglich geplanten Probenahme war eine gedämmte Rohrleitung (vermutlich Warmwasser) vorhanden. Der Estrich war in diesem Bereich augenscheinlich porös und mürbe (s. Foto 4). Die Estrichdecke über dem Heizungsleitrohr betrug 40 mm, d. h. das Heizungsrohr war auf der Wärmedämmung verlegt (s. Foto 4). Die Trittschalldämmung war unterbrochen und durch die Auflast des Estrichs unter Oberkante Warmwasserrohr zusammengedrückt worden (s. Foto 5).“ (Anlage B 5; Bl. 27 d. A.).

II.

Aus Sicht der Klägerin habe sich der Beklagte bei der Probebohrung in den Betonfußboden vom 04.09.2012 „unstreitig“ grob fahrlässig (Bl. 57 d. A.) bzw. „unstreitig“ fahrlässig (Bl. 64 d. A.) verhalten, indem er die Örtlichkeit nicht überprüft, insbesondere keine Wärmebildkamera eingesetzt habe (Bl. 11 f. d. A.). Dass Wasserleitungen vorhanden waren, sei schon anhand der in den Räumen existierenden Waschbecken und Wasserzuflüsse erkennbar gewesen (Bl. 40 d. A.). Es sei sogar mit mehreren Wasserrohrleitungen zu rechnen gewesen, weil der Schaden im Physik- und Chemieraum mit den entsprechenden Waschbecken und Wasseranschlüssen eingetreten sei (Bl. 41 d. A.). Der Hausmeister der Realschule habe bei dem ersten Ortstermin keine exakten Angaben zu dem Verlauf der Wasserleitungen machen können (Bl. 42 d. A.). Bei der Verwendung von Wärmebildkameras müssten unter Umständen auch Kaltleitungen mit Warmwasser angefüllt werden (Bl. 43 d. A.). Im Streitfall sei sogar eine Warmwasserleitung angeschnitten worden, die trotz der Sommerferien ausweislich des eingetretenen Wasserschadens nicht abgedreht gewesen sei, so dass die Zuhilfenahme einer Wärmebildkamera dringend geboten gewesen sei (Bl. 46 d. A.). Die in der Anlage B 4 festgehaltene Aktennotiz des Beklagten über den Vorfall vom 04.09.2012 widerspreche der durch den Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragenen Anwesenheit des Hausmeisters bei dem Eintritt des zweiten Wasserschadens; es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Hausmeister am 04.09.2012 zugegen gewesen sei (Bl. 41 d. A.).

Die Klägerin habe zur Beseitigung dieses neuerlichen Wasserschadens am 04.09.2012 zwei Mitarbeiter zu jeweils neun Stunden mit der groben Wasserbeseitigung und der Wasseraufsaugung einsetzen müssen, zudem vom 05.09.2012 bis zum 07.09.2012 fünf Mitarbeiter insgesamt 145 Arbeitsstunden lang mit Reinigungsarbeiten hinsichtlich der Wasser- und Staubentfernung sowie der Ausleerung und Demontage von Schränken einsetzen müssen (Bl. 12, 43 d. A.; Anlage K 11). Anschließend sei die Klägerin vom 06.09.2012 bis zum 11.10.2012 damit beschäftigt gewesen, mithilfe von vier durch die als Subunternehmerin eingesetzte Fa. A. W. bereitgestellten Kondensations-Entfeuchter-Geräten die Räume zu trocknen. Zwischenzeitlich sei auch die Anbringung von Noramentplatten durch die Klägerin am 11.09.2012 erfolgt (Bl. 44 d. A.; Anlage K 12). Außerdem sei wegen des Schuljahresbeginnes die Anbringung von Holzkonstruktionen auf den Bohrlöchern durch die als Subunternehmerin eingesetzte Fa. M. erforderlich gewesen. Die Firma St. habe als Subunternehmerin das beschädigte Wasserrohr wiederhergestellt (Bl. 45 d. A.). Sodann seien ab dem 30.10.2012 durch die Subunternehmerin Fa. M. auch die Estrich- und sonstigen Bodenarbeiten durchgeführt worden (Bl. 44 d. A.; Anlage K 13), bis dann zum 08./09.11.2012 sodann noch die Wiederaufstellung der Schränke und die Beendigung der Arbeiten stattgefunden hätten (Bl. 45 d. A., Anlage K 14).

Die Klägerin begehrt daher unter erst im Nachgang zur Klageschrift erfolgender ausschließlicher Berufung auf einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Beklagten den Ersatz ihrer sowie den Ersatz der den Subunternehmern entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 19.840,58, wie er sich aus den diversen Rechnungen der Klägerin sowie der Firmen A. W., M. M. Fußboden/Raumgestaltung, P. Steinkohl Sanitäre Anlagen, Mahler Fliesen, R. L. Bodenbeläge ergebe (Bl. 39 d. A.; Anlagen K 1 - K 8). Denn der Beklagte und seine Hilfsperson hätten bei der Bauteilöffnung nicht nur die Staubabsaugevorrichtung unterdimensioniert, sondern auch eine fremde Sache beschädigt, so dass die Klägerin zur Abwendung des vom Beklagten verursachten Wasserschadens im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Beklagten tätig geworden sei (Bl. 40, 62 d. A.). Der Beklagte sei heilfroh gewesen, dass die Klägerin bei dem Wasserschaden vom 04.09.2012 sofort tätig geworden ist, so dass die Klägerin im Interesse des Beklagten als Geschäftsherrn gehandelt habe (Bl. 63 d. A.). Denn nach der Abstellung des Wassers durch den Hausmeister der Realschule sei durch die Klägerin auf Verlangen und Veranlassung des Beklagten sofort ein Nasssauger organisiert und die Feuchtigkeit so gut als möglich hiermit entfernt worden (Bl. 64 d. A.). Am 04.09.2012 habe eine Notsituation vorgelegen, die ermutigend hinsichtlich einer Fremdgeschäftsführung wirke (Bl. 64 d. A.), und in dieser Notsituation habe auch der Beklagte als Geschäftsherr der Übernahme durch die Klägerin zugestimmt (Bl. 64 d. A.). Weiterhin begehrt die Klägerin noch den Ersatz von vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von € 1.348,27 (Bl. 15 d. A.).

Die Eigentümerin der Realschule I. habe sowohl im zugrundeliegenden Rechtsstreit als auch bei der gutachterlichen Tätigkeit des Beklagten keine Bedeutung, weil alles durch den zuständigen Hausmeister organisiert und veranlasst worden sei und die Eigentümerin wohl auch keine Kenntnis von dem Ortstermin gehabt habe (Bl. 50 d. A.). Die Klägerin sei zu ihrem ursprünglichen Auftrag hinsichtlich der Sanierung des ersten Wasserschadens durch die zuständige Versicherung gekommen (Bl. 51 d. A.), von dieser habe die Klägerin auch bei dem ersten Wasserschaden in der Realschule I. ihre Aufwendungen ersetzt bekommen (Bl. 63 d. A.). Die Eigentümerin der Realschule sei auch nicht als Partei beteiligt gewesen und habe auch weder Verträge geschlossen noch Aufträge erteilt (Bl. 51 d. A.); es gebe überhaupt keine Beziehung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses zur Eigentümerin der Realschule (Bl. 63 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 19.840,58 nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2015 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 1.348,27 nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin durch den in einem Schulgebäude entstandenen Wasserschaden gar nicht geschädigt sein kann, sondern bloß der Eigentümer des Schulgebäudes, und dass zwischen den Parteien auch keine vertraglichen Beziehungen bestünden, so dass weder vertragliche noch deliktische Ansprüche ersichtlich seien (Bl. 21, 33 d. A.). Im Übrigen könne dem Beklagten weder eine grobfahrlässige Schadensverursachung vorgeworfen werden, noch könne er für Schadenspositionen aufkommen müssen, die gar nicht auf den Wasserschaden zurückgingen (Bl. 21, 33 d. A.).

Insbesondere sei bei dem Ortstermin vom 25.07.2012 zwischen den Parteien des Vorprozesses, dem Vertreter des Bauherrn und dem Beklagten vereinbart worden, dass Probeentnahmen aus dem Estrichboden erforderlich seien, wofür einvernehmlich Probestellen festgelegt worden seien, wobei sich der Beklagte explizit bei den Parteien des Vorprozesses und bei dem Vertreter des Bauherrn nach der Lage etwaiger Wasserleitungen erkundigt habe (Bl. 23 d. A.). Die Einzelheiten zu den Besprechungen vom 25.07.2012 ergäben sich aus der als Anlage B 3 vorgelegten Aktennotiz des Beklagten vom 25.07.2012 (Bl. 23 f. d. A.).

Bei dem Ortstermin vom 04.09.2012 hätten sowohl der Hausmeister der Realschule I. als auch der Vertreter der Klägerin vor Ort versichert, dass an den vorgesehenen Probeentnahmestellen mit Sicherheit keine Rohre auf dem Rohfußboden verlaufen würden, so dass der Beklagte den Estrichboden an verschiedenen Stellen mit einem Spezialgerät aufscheiden habe lassen (Bl. 24 d. A.). Dabei sei auch die Schnitttiefe ordnungsgemäß eingestellt gewesen, indem zuvor zur Ermittlung der Estrichdicke Probeschnitte durchgeführt worden seien, damit nur der Estrich, nicht aber auch darunterliegende Schichten beschädigt würden (Bl. 28 d. A.). Es sei im Übrigen für den Beklagten sogar überobligatorisch gewesen, sich danach zu erkundigen, ob sich an der betreffenden Probeentnahmestelle eine Wasserleitung befinde, weil dort durch die Klägerin selbst ein schwimmender Estrich mit Wärmedämmung erstellt worden sei, der nach DIN 18560-2 gerade nicht im Bereich von Rohrleitungen zulässig sei (Bl. 25 d. A.). Eine Probeentnahme ohne Thermografie habe daher im Streitfall dem Stand der Technik entsprochen und sei auch fach- und sachgerecht gewesen (Bl. 26 d. A.).

Ferner sei daher auch die Verwendung einer Wärmebildkamera nicht erforderlich gewesen, und wäre überdies auch nicht erfolgreich gewesen, indem das angeschnittene Heizungsrohr wegen des in den Sommerferien liegenden Untersuchungszeitpunktes nicht durchströmt und zudem wärmegedämmt gewesen sei (Bl. 25 d. A.). Im Übrigen habe sogar schon vor dem Beginn des Rechtsstreits vor dem Landgericht München I mit dem Az.: 18 O 9054/11 der Sachverständige B. an dem streitgegenständlichen Estrichboden der I. Realschule am 28.10.2008 und am 02.02.2009 Proben genommen, ohne wegen des schwimmenden Estrichs mit der daraus resultierenden Abwesenheit von Rohrleitungen in der Estrichschicht eine Thermografie durchgeführt zu haben (Bl. 25 f. d. A.).

Die Schadenspositionen werden im Einzelnen bestritten. Der Beklagte könne darüber hinaus auch nicht wegen der behaupteten Reinigungsarbeiten und wegen der Demontage und des Wiederaufbaus der Schränke in Anspruch genommen werden, weil diese Arbeiten auch ohne den zweiten Wasserschaden angefallen wären (Bl. 30 d. A.). Auch sei der Beklagte als gerichtlicher Sachverständiger nicht für die Wiederverschließung der Probeentnahmenlöcher im Estrich oder für die Staubvorsorge verantwortlich (Bl. 33 f. d. A.). Auch habe ein Verzug bei der Anfertigung des als Anlage K 9 vorgelegten Schriftsatzes vom 23.10.2015 nicht vorgelegen (Bl. 34 d. A.).

III.

Am 14.09.2016 wurden rechtliche Hinweise erteilt (Bl. 47 f. d. A.). Nach der Absetzung des zunächst anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung erklärten sich beide Parteien jeweils am 16.01.2017 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden (Bl. 58, 59 d. A.).

Zum Ablauf der mit Beschluss vom 18.01.2017 über die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gesetzten Frist für die Einreichung von Schriftsätzen (Bl. 60 f. d. A.) trug der Klägervertreter am 06.02.2017 vor, dass das Landgericht München II bei den rechtlichen Hinweisen vom 14.09.2016 die Klageschrift und deren Hintergrund bzw. die Entwicklung dieses Rechtsverhältnisses überhaupt nicht vollständig erfasst habe, weil der erkennende Richter die Klageschrift nicht vollends gelesen habe (Bl. 62 - 65 d. A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Landgericht München II ist nach §§ 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG örtlich und sachlich zuständig.

2. Zulässigkeitshindernisse sind nicht ersichtlich.

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 19.840,58 nebst Zinsen sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten zu, insbesondere nicht aus dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 677, 670 BGB.

1. Vertragliche Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung der Rechnungen der Klägerin und der Rechnungen der Subunternehmer der Klägerin sind gegenüber dem Beklagten nicht gegeben, insbesondere nicht aus § 631 Abs. 1 HS. 2 BGB.

Ein Werkvertrag oder ein sonstiges Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten liegt schon nicht vor. Hierzu ist weder etwas durch die Klagepartei vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der klägerischen Behauptung, dass im Nachgang zu dem zweiten Wasserschaden durch die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten die streitgegenständlichen Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden seien, kein Abschluss eines Vertrags zwischen den Parteien. Auch die Klägerin sieht insofern nur eine Geschäftsführung ohne Auftrag, die notwendigerweise das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien voraussetzt.

a) Die behauptete Veranlassung der Klägerin durch den Beklagten, im unmittelbaren Nachgang zu dem zweiten Wasserschaden sofort mit Trocknungsmaßnahmen zu beginnen, kann insbesondere nicht als Angebot des Beklagten zum Abschluss eines Werkvertrages unter Begründung von Werklohnansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten nach §§ 145, 631 BGB verstanden werden, weil ein solcher Rechtsbindungswille des Beklagten vor dem Hintergrund seiner gerichtsgutachterlichen Tätigkeit im Auftrag des Landgerichts München I auch vor dem Hintergrund der Schadensentstehung an der im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Realschule nicht angenommen werden kann, weil ein Reparaturauftrag insofern kaum von dem Beklagten als Dritten erteilt werden würde.

b) Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass der Hausmeister der betroffenen Realschule zunächst angesichts der Beschädigung des Wasserrohres das Wasser abgedreht hat (Bl. 64 d. A.), und dass der zuständige Hausmeister der Realschule nach dem weiteren Vortrag der Klägerin auch hinsichtlich der Ortstermine für die Sachverständigenbegutachung alles organisiert und veranlasst habe (Bl. 50 d. A.), auch die klägerische Behauptung, die klägerischen Maßnahmen seien auf Verlangen und Veranlassung des Beklagten durchgeführt worden (Bl. 64 d. A.), eher weniger nachvollziehbar.

c) Vielmehr ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass der Hausmeister der Realschule als Vertreter des Freistaates Bayern die Durchführung der klägerischen Reparaturmaßnahmen beauftragte, auch wenn dieselben durch den Beklagten „verursacht“ worden sein mögen. Dabei hat die Klägerin nicht nur die Rolle der Eigentümerin der Schule trotz gerichtlicher Hinweise im gesamten Verfahren verschleiert und heruntergespielt, indem sie nicht einmal angegeben hat, wer überhaupt die Eigentümerin der Schule sei, sondern die Klägerin hat auch noch höchst widersprüchlich insofern vorgetragen, als sie zwar einerseits eine Anwesenheit des Hausmeisters der Realschule bei dem Ortstermin vom 04.09.2012 „mit Nichtwissen“ bestritten hat (Bl. 41 d. A.), andererseits aber vorgetragen hat, derselbe Hausmeister habe am 04.09.2012 das Wasser abgedreht (Bl. 64 d. A.).

d) Das Gericht kann daher den klägerischen Tatsachenvortrag im Gesamtzusammenhang des Streitfalles nur so verstehen, dass die Klägerin von der Eigentümerin der Schule für ihre Reparaturmaßnahmen im Rahmen des zwischen der Klägerin und dem durch den auch nach klägerischem Vortrag alles organisierenden und veranlassenden Hausmeister der Realschule vertretenen Freistaat Bayern bestehenden Werkvertragsverhältnisses bislang nicht bezahlt worden ist, und zwar aus Gründen, die sich aus der unbestritten gebliebenen Argumentation des Beklagten hinsichtlich der durch die Klägerin nach §§ 278, 276 BGB bzw. nach § 831 BGB zu verantwortenden regelwidrigen Verlegung von Estrich durch die Fa. E. H. GmbH als Subunternehmerin der Klägerin trotz an derselben Stelle verlegter Wasserrohre andeuten, so dass die Klägerin mithilfe des - wie noch darzustellen ist - in rechtlicher Sicht verqueren Streitfalles nunmehr noch versucht, wenigstens von dem Beklagten etwas zu erlangen:

2. Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB bestehen in dem Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten nicht.

a) Die Klägerin bzw. deren Subunternehmer hat im Zusammenhang mit der Sanierung der Realschule nach dem zweiten Wasserschaden vom 04.09.2012 schon nicht mit dem gemäß § 677 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, weil nicht einmal ein sog. auch fremdes Geschäft durchgeführt werden sollte.

(1) Denn wie sich auch in verschleierter Form aus dem klägerischen Vortrag ergibt, wurde die Klägerin durch den Hausmeister der Realschule I. mit der Durchführung der Maßnahmen zur Wasserschadensbehebung beauftragt, so dass es sich bei der Erfüllung des zwischen der Klägerin und dem Freistaat Bayern abgeschlossenen Werkvertrages um die Erbringung eines eigenen Geschäftes der Klägerin handelte, indem die Klägerin zur Herstellung des versprochenen Werkes nach § 631 Abs. 1 HS. 1 BGB verpflichtet war.

(2) Dabei lag die Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen darüber hinaus nicht auch im objektiven Interesse des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen, so dass ein Fremdgeschäftsführungswille nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. auch fremden Geschäftes vermutet werden kann (vgl. BGH NJW 2009, 2590 Tz. 18; Pal.-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 677 Rn. 6 m. w. N.). Denn für den Beklagten bedeutete die Erbringung der Sanierungsarbeiten durch die Klägerin objektiv keine Befreiung von gegenüber der Realschule I. bestehenden Verbindlichkeiten, was grundsätzlich für die Annahme eines objektiv fremden Geschäfts ausreichen kann (vgl. BGH NJW 2014, 1095 Tz. 20; BGH ZIP 2003, 1399, 1400; Pal.-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 677 Rn. 4 m. w. N.).

(a) Ein Anspruch der geschädigten Schuleigentümerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung wäre indessen schon aus dem Grunde nicht gegeben, dass wegen der Amtsträgereigenschaft des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen eine befreiende Haftungsübernahme durch den Freistaat Bayern selbst als Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 BGB eintreten würde und daher eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten ausscheiden würde (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 - Az.: III ZR 320/12 = NJW 2014, 1665, 1667 Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2005 - 5 U 687/05 = BeckRS 2006, 00527).

(b) Auch eine Befreiung des Beklagten von einem etwaigen Regressanspruch der nach Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 BGB anstelle des Beklagten gegenüber dem Geschädigten haftenden Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 2 GG kommt nicht in Betracht. Denn hier wirkt sich der Clou des Streitfalles aus, dass wegen der Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung hinsichtlich des Amtshaftungsanspruches aus Art. 34 S. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB in der Person des Freistaates Bayern nach den Grundsätzen der Konfusion (vgl. BGH NJW-RR 2016, 784; Pal.-Grüneberg, BGB, Überbl. v. § 362 Rn. 4 m. w. N.) für einen solchen Regressanpruch aus Art. 34 S. 2 GG kein Anknüpfungspunkt mehr bestehen kann.

(3) Soweit demgegenüber tatsächlich ein Wille der Klägerin bestanden haben sollte, die durch die durchgeführten Sanierungsarbeiten gegebenen Geschäfte tatsächlich für den Beklagten und nicht für die Klägerin durchgeführt zu haben, so wird nach § 686 BGB wegen eines Irrtums über die Person des Geschäftsherrn der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der wirkliche Geschäftsherr ist aber nach alledem nicht der Beklagte, sondern der Freistaat Bayern als Eigentümer der Realschule I., so dass der Beklagte für solche Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin nicht passivlegitimiert wäre.

b) Darüber hinaus darf durch die Anwendung der Grundsätze über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht die im Rahmen des Werkvertragsverhältnisses zwischen der Eigentümerin der Realschule I. als Bestellerin der Sanierungsarbeiten und der Klagepartei als Werkunternehmerin gesetzlich vorgesehene Risikoverteilung bzw. das hierfür vorgesehen Mängelbeseitigungsrecht nicht unterlaufen werden (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 677 Rn. 7; BGH MDR 2012, 1149). Daher muss in dem Verhältnis zwischen dem Freistaat Bayern und der Klägerin auf Werklohn geklagt werden, und in diesem Vertragsverhältnis muss dann auch geklärt werden, inwiefern die Klägerin wegen der Verlegung von Estrich an der Stelle eines Heizungsrohres überhaupt zurecht Werklohn geltend macht.

c) Schließlich ist für einen Aufwendungsersatzanspruch wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB auch noch im Hinblick auf die Rechtsfolgenseite zu beachten, dass es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, sondern nur um einen Wertersatzanspruch handelt (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 670 Rn. 1, 4 m. w. N.), und dass hiernach wegen der Unentgeltlichkeit des Auftrages gem. § 662 BGB der Ersatz der eigenen Arbeitszeit- und Arbeitsleistung selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn die zur Ausführung entwickelte Tätigkeit des Geschäftsführers zu dem Beruf oder dem Gewerbe des Geschäftsführers gehört (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 670 Rn. 3 m. w. N.), so dass es im Streitfall auch nicht mehr darauf ankommt, inwiefern die Klägerin hier vor dem Hintergrund der Argumentation des Beklagten den Ersatz von Sowiesokosten begehrt, die ebenfalls nicht nach § 670 BGB erstattet werden könnten.

d) Auf die durch die Klägerin in widersprüchlicher Weise vorgetragenen Behauptungen zu einer etwaigen grobfahrlässigen oder nur einfach fahrlässigen Verhaltensweise des Beklagten bei der Durchführung der Bauteilöffnung am 04.09.2012 kommt es für die Frage eines Aufwendungsersatzanspruches nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag überhaupt nicht an, weil ein etwaiges Verschulden des Geschäftsherrn gerade keine Anspruchsvoraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB ist.

e) In gleicher Weise ist auch vor dem Hintergrund der klägerischen Argumentation hinsichtlich einer Notgeschäftsführung durch die Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 683, 677, 670 BGB gegeben.

Die klägerischerseits thematisierte grobe Fahrlässigkeit spielt im Rahmen des § 680 BGB unter umgekehrten Vorzeichen nur insofern eine Rolle, wonach der Geschäftsführer, also die Klägerin, nur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei einer Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr zu vertreten hätte, wenn dabei dem Geschäftsherrn, d. h. im Sinne der klägerischen Argumentation dem Beklagten, ein Schaden entstanden wäre.

Auch kann die durch die Klägerin geltendgemachte Notsituation bei der Übernahme der Geschäftsführung zwar nach § 679 S. 2 BGB für eine Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn im Rahmen einer dann gleichwohl berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 S. 1 BGB sprechen, weil die Verhinderung weiterer Schadenseintritte infolge des aus dem angeschnittenen Rohr ausgetretenen Wassers durch schnelle Trocknungsmaßnahmen der Klägerin auch im öffentlichen Interesse, nämlich dem Interesse der öffentlichen Hand bzw. des bayerischen Fiskus, gelegen hat, jedoch spielt dies für das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine Rolle, weil der Beklagte nicht der objektive Geschäftsherr ist und es daher nicht auf dessen etwa entgegenstehenden Willen ankäme.

Dass der durch die Klägerin angeblich als Geschäftsherr angesehene Beklagte nach dem klägerischen Vortrag indessen ob der klägerischen Eilmaßnahmen vom 04.09.2012 sogar „heilfroh“ gewesen sei,

3. Auch deliktische Ansprüche der Klägerin kommen gegen den Beklagten nicht in Betracht.

Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen - und es ist auch nicht im entferntesten ersichtlich-, dass der Beklagte die Klägerin an einem absoluten Rechtsgut i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB rechtswidrig und schuldhaft verletzt hätte.

Verletzt ist insofern durch die Bauteilöffnung vom 04.09.2012 nur der Eigentümer der Realschule I. an seinen Eigentumsrechten, soweit über die ohnehin im gerichtlichen Auftrag und damit nicht rechtswidrig erfolgende Bauteilöffnung hinausgehende Schäden an dem Eigentum des Freistaates Bayern eingetreten sind.

Ein reiner Vermögensschutz ist im Deliktsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen.

Auf die durch die Klägerin in widersprüchlicher Weise vorgetragenen Behauptungen zu einer etwaigen grobfahrlässigen oder nur einfach fahrlässigen Verhaltensweise des Beklagten bei der Durchführung der Bauteilöffnung am 04.09.2012, insbesondere auf den umfänglichen Streit über das Erfordernis des Einsatzes einer Wärmebildkamera im Vorfeld der Bauteilöffnung, kommt es daher auch hier nicht wesentlich an.

4. Auch sind vor dem Hintergrund der durch die Klägerin angesprochenen Notsituation bei der Wasserrohrbeschädigung vom 04.09.2012 Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 904 S. 2 BGB oder aus § 228 S. 2 BGB nicht gegeben.

Denn weder handelt es sich um einen Fall des § 904 S. 2 BGB, wofür vorauszusetzen wäre, dass der Eigentümer einer Sache, mittels welcher ein Dritter eine gegenwärtige Gefahr abgewendet haben müsste, einen Schaden erlitten hätte, noch um einen Fall des § 228 S. 2 BGB, weil zwar von dem Wasserrohr eine Gefahr ausgegangen ist, aber der Beklagte schon nicht zur Gefahrenabwehr dieses Wasserrohr beschädigen oder zerstören musste.

5. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ebenfalls nicht gegeben.

Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Klägerin zur Begründung ihrer geltendgemachten Forderungen ohnehin nur auf die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag beruft und daher zu den Voraussetzungen eines Kondiktionsanspruches gegen den Beklagten nichts vorgetragen hat, liegen die Voraussetzungen einer Leistungs- und auch einer Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 BGB nicht vor.

a) Zwar wäre in Ermangelung des Bestehens einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten auch kein Rechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 BGB gegeben.

b) Eine Leistungskondiktion liegt aber schon aus dem Grunde nicht vor, dass die Klägerin durch ihre Reparaturmaßnahmen und diejenigen ihrer diversen Subunternehmer im Nachgang zu dem zweiten Wasserschaden vom 04.09.2012 im Verhältnis zu dem Beklagten keine Leistung i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erbracht hat. Denn Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 14). Insofern ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Klägerin gerade das Vermögen des Beklagten durch ihre Reparaturmaßnahmen an der staatlichen Realschule in I. hätte mehren wollen.

c) Darüber hinaus hätte der Beklagte durch die klägerische Wasserschadensbehebung im Nachgang zu dem Ereignis vom 04.09.2012 auch durch eine solche Leistung nicht i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB etwas erlangt, denn hierunter fällt zwar jede Verbesserung der Vermögenslage des Beklagten (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 15) als potentiellen Leistungsempfängers, jedoch gehört die Realschule in I. schon nicht dem Beklagten, sondern dem Freistaat Bayern, und der Beklagte hätte - ungeachtet des mangelnden klägerischen Vortrages hierzu - auch durch eine solche Leistung keine Befreiung von einer Verbindlichkeit (vgl. BGH NJW 1962, 1051) erlangt. Insofern ist auf die zur Frage des auch fremden Geschäfts erfolgenden Darlegungen zurückzugreifen.

(1) Insofern wären nämlich nur deliktische Ansprüche des Freistaates Bayern als Eigentümer der Realschule in I. gegen den Beklagten als gerichtlichen Sachverständigen denkbar. Aber ein Anspruch des Geschädigten gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung wäre schon aus dem Grunde nicht gegeben, dass wegen der Amtsträgereigenschaft des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen eine befreiende Haftungsübernahme durch den Freistaat Bayern selbst als Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 BGB eintreten würde und daher eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten ausscheiden würde (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 - Az.: III ZR 320/12 = NJW 2014, 1665, 1667 Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2005 - 5 U 687/05 = BeckRS 2006, 00527).

(2) Auch eine Befreiung des Beklagten von einem etwaigen Regressanspruch der nach Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 BGB anstelle des Beklagten gegenüber dem Geschädigten haftenden Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 2 GG kommt nicht in Betracht. Denn hier wirkt sich der Clou des Streitfalles aus, dass wegen der Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung hinsichtlich des Amtshaftungsanspruches aus Art. 34 S. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB in der Person des Freistaates Bayern nach den Grundsätzen der Konfusion (vgl. BGH NJW-RR 2016, 784; Pal.-Grüneberg, BGB, Überbl. v. § 362 Rn. 4 m. w. N.) für einen solchen Regressanpruch aus Art. 34 S. 2 GG kein Anknüpfungspunkt mehr bestehen kann.

d) Aus demselben Grund kann auch kein Anspruch aus Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Beklagten bestehen, weil der Beklagte auch nicht in sonstiger Weise etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte, wenn er nicht einmal von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreit worden sein kann.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

D. Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 3, 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München II Endurteil, 15. Feb. 2017 - 11 O 590/16

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Landgericht München II Endurteil, 15. Feb. 2017 - 11 O 590/16 zitiert 25 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn


Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 904 Notstand


Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 228 Notstand


Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schade

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr


Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn


Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Referenzen

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.