Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2019 - 15 U 148/19 Rae

published on 22/05/2019 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2019 - 15 U 148/19 Rae
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Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts München II vom 24.09.2018 (Az. 13 O 1607/18) wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit diese nicht niedergeschlagen sind, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung gesetzlicher Rechtsanwaltsvergütung für dessen Vertretung in einem Prozess vor dem LG Traunstein, in dem es um einen vom Beklagten erklärten Widerruf eines Darlehensvertrages ging.

Im Mahnbescheid vom 15.11.2017 verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar“ gemäß Rechnung 1740 vom 25.09.2017 in Höhe von 5.697,78 € und gemäß Rechnung 1603 vom 17.04.2016 in Höhe von 657,40 € nebst Zinsen und Kosten. Der Beklagte legte am 22.11.2017 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde am 25.04.2018 an das Landgericht München II abgegeben und dort auf den Einzelrichter (ER) übertragen.

Der Beklagte beantragte am 15.06.2018, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, dem das Gericht mit Verfügung vom 29.06.2018 nachkam. Es beraumte die Güteverhandlung und den anschließenden Haupttermin für den 24.09.2018 an.

Der Kläger kam der Aufforderung in der Verfügung vom 29.06.2018, seinen Anspruch nach § 697 Abs. 3 ZPO zu begründen, nicht nach. Im Termin am 24.09.2018 erschien für den Kläger niemand. Das Landgericht München II erließ am 24.09.2018 ein „Endurteil“, das die Klage abwies. In den Gründen führte es aus, dass die Klage zulässig aber unbegründet sei. Da im Termin keine schlüssige Klagebegründung vorgelegen habe, sei die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 11.12.2018 per PZU zugestellt. Er legte mit Schriftsatz zum Landgericht München II „gegen das (…) Versäumnisurteil“ am 21.12.2018 „Einspruch“ ein, den er zugleich begründete. In den dazu eingereichten umfangreichen Anlagen finden sich die beiden im Mahnbescheid genannten Rechnungen. Diese nehmen Bezug zu den Prozess vor dem LG Traunstein unter namentlicher Bezeichnung der dortigen Parteien; die Rechnungen führen die gesetzlichen Gebührentatbestände näher aus.

Mit Verfügung der Vorsitzenden der 13. Zivilkammer wurde die Akte dem Oberlandesgericht vorgelegt, da der „Einspruch“ als Berufung auszulegen sei. Die Akte ging beim Oberlandesgericht am 09.01.2019 ein. Mit Verfügung vom 30.01.2019 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und rechtliche Hinweise erteilt.

Der Kläger bemängelt, dass das Landgericht statt durch Versäumnisurteil durch Endurteil entschieden habe; zutreffend sei aber, dass seine Klage zulässig gewesen sei, da sich der Gegenstand des Prozesses eindeutig aus dem Mahnbescheid ergeben habe. Der Kläger führt weiter aus, warum ihm die gesetzliche Vergütung zustehe.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 10.03.2019, das Urteil des Landgerichts München II aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte rügt die fehlende Anspruchsbegründung in erster Instanz. In der Sache wirft er dem Kläger zwei Fehler bei der Durchführung des ihm erteilten Auftrags vor. Der Kläger habe vor dem LG Traunstein einen Feststellungsantrag, statt eines Leistungsantrags gestellt. Weiter habe der Kläger trotz einer Weisung des Beklagten den vor dem LG Traunstein geschlossenen Vergleich nicht widerrufen. Daraus errechnet der Beklagte einen von ihm erlittenen Vermögensschaden, den er der Klageforderung entgegenstellt.

Beide Parteien hatten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 09.04.2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei Schriftsätze, die bis zum 24.04.2019 bei Gericht eingehen, berücksichtigt werden.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Das Landgericht hat fehlerhaft durch ein instanzbeendendes Endurteil anstatt durch (erstes) Versäumnisurteil entschieden. Seine Entscheidung war aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.

1. Der vom Kläger gegen das Endurteil vom 24.09.2018 am 21.12.2018 eingelegte Rechtsbehelf war statthaft und in eine (zulässige) Berufung umzudeuten.

a) Die Entscheidung des Landgerichts durch ein klageabweisendes Sachurteil (Endurteil), das die Klage als unbegründet abweist, erfolgte verfahrensfehlerhaft; richtigerweise hätte das Landgericht ein klageabweisendes Versäumnisurteil nach § 330 ZPO erlassen müssen.

aa) Der Kläger war vor dem LG München II im Termin am 24.09.2018 säumig.

bb) Die nach Abgabe beim Landgericht München II rechtshängige Klage war zulässig; insbesondere war der Gegenstand des Rechtsstreits hinreichend individualisiert (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

(1) Wird eine Klage rechtshängig, die nicht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht, also über keine oder eine unzureichende Begründung verfügt (siehe dazu Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 253 Rdnr. 10) und bessert der Kläger trotz eines Hinweises nicht nach, wird die Klage als unzulässig abgewiesen (Zöller/Greger § 253 Rdnr. 23; Musilak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Aufl., 2019, § 253 Rdnr. 26, 28; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 253 Rdnr. 20). Die Klageabweisung als unzulässig erfolgt unabhängig davon, ob der Kläger zum Termin erscheint oder nicht; Säumnis spielt also keine Rolle (Zöller/Herget, vor § 330 Rdnr. 11).

(2) Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist streitig, ob das Fehlen der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zur Unzulässigkeit der Klage führt.

Das ist nach der starken Auffassung in der Literatur der Fall (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 697 Rdnr. 21; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 697 Rdnr. 8; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., 2018, § 697 Rdnr. 7; Wiezorek/Schütze/Olzen, ZPO, 4. Aufl., 2013, § 697 Rdnr. 6; MüKoZPO/Schüler, 5. Aufl. 2016, § 697 Rdnr. 26). Nach der Gegenauffassung liegt mit Blick auf die Rechtshängigkeit des Mahnverfahrens dagegen kein Fall der nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung vor, weshalb die Klage auch nicht unzulässig ist (Zöller/Seibel, § 697 Rdnr. 10; Musilak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 697 Rdnr. 6; Saenger/Gierl, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 697 Rdnr. 19).

Nach Auffassung des Senats ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Angaben im Mahnbescheid ausreichen, dem Begründungserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen (OLG Stuttgart, Urt. vom 29.11.2012, Az. 19 U 141/12, abrufbar bei juris); ist dies der Fall, führt das Fehlen einer Anspruchsbegründung nicht zu Unzulässigkeit der Klage. Dies folgt aus diesen Erwägungen:

Nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht wird das Verfahren dort mit Eingang der Akten anhängig (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und (ggf. sogar rückwirkend, § 696 Abs. 3 ZPO), rechtshängig (Zöller/Seibel, § 696 Rdnr. 7). Die Frage muss daher lauten, ob über diesen rechtshängigen (Klage-)Anspruch eine Sachentscheidung (zu der auch das Versäumnisurteil nach § 330 ZPO gehört; Zöller/Herget, § 330 Rdnr. 2, 6) ergehen kann. Dies richtet sich danach, ob die Sachurteilsvoraussetzungen (siehe Thomas/Putzo/Seiler, vor § 253 Rdnr. 8, 15; Zöller/Greger vor § 253 Rdnr. 13 ff) vorliegen. Dazu muss der eingeklagte Anspruch hinreichend bestimmt, also „individualisierbar“ sein (siehe § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Schlüssigkeit des Klagevortrags oder gar das Angebot von Beweismitteln durch den Kläger zählen dagegen nicht zum notwendigen Inhalt der Klageschrift und zur danach gebotenen Individualisierung (Zöller/Greger, vor § 253 Rdnr. 22). Zutreffend weist Berger darauf hin, dass die Anspruchsbegründung den erhobenen Anspruch (weiter) substantiieren soll (Stein/Jonas, § 697 Rdnr. 3), was aber zeigt, dass es sich dabei nicht in jedem Fall um eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung handeln muss.

Entscheidend ist danach, ob der Mahnbescheid vom 15.11.2017 den Klageanspruch bereits so eindeutig beschreibt, dass er auch in einer Klage (ohne weitere Ausführungen zur Begründung des Anspruchs) bestimmt („individualisierbar“) geltend macht wird (siehe Zöller/Greger, vor § 253 Rdnr. 22, 24).

Dies war vorliegend der Fall, weshalb die Klage zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem LG München II zulässig war. Zwischen den Parteien bestehen außer dem hier streitigen Rechtsanwaltsvertrag keine weiteren (Rechts-)Beziehungen. Die im Mahnbescheid aufgeführten Rechnungen waren dem Beklagten zuvor übersandt worden. Aus den darauf Bezug nehmenden Angaben des Mahnbescheids konnte eindeutig entnommen werden, welche anwaltliche Vergütungsforderung für welche anwaltliche Vertretung der Kläger vom Beklagten fordert. Auch eine Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO) nur mit den Informationen aus den beiden Rechnungen zusammen mit den Angaben des Mahnbescheids hätte die Klageforderung vor dem Hintergrund des einfach strukturierten Sachverhalts ausreichend bestimmt vorgetragen.

cc) Die Entscheidung durch klageabweisendes Sachurteil war unzulässig; das Landgericht München II wendet § 330 ZPO fehlerhaft nicht an. Es hat stattdessen durch kontradiktorisches Urteil entschieden, obwohl es - auf der Grundlage seiner zutreffenden Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage - (nur) durch Versäumnisurteil hätte entscheiden können.

(1) Das Landgericht geht bei Säumnis des Klägers - unausgesprochen - von einem Wahlrecht des Gerichts oder des Gegners zwischen einem Versäumnisurteil (VU) nach § 330 ZPO und einem klageabweisenden Endurteil (EU) bei einer unschlüssigen Klage aus, wenn der Kläger säumig ist.

Dies findet im Gesetz keine Stütze, da bei Säumnis des Klägers bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 330 ZPO durch VU oder nach Lage der Akten entschieden wird (Zöller/Herget § 330 Rdnr. 1; vor § 330 Rdnr. 11). Die Kommentierungen zu § 697 ZPO, die bei Fehlen einer Anspruchsbegründung von der Zulässigkeit der Klage ausgehen, gehen nicht näher darauf ein, in welcher Urteilsform bei Säumnis des Klägers zu entscheiden ist.

Der dort zu findende Hinweis, dass bei Fehlen einer Anspruchsbegründung die Klage „im Termin“ als unbegründet abzuweisen ist, setzt das Verhandeln beider Parteien und damit die Anwesenheit des Klägers voraus. Damit ist aber keine Aussage dazu verbunden, dass eine solche Klage (ggf. wahlweise) bei Säumnis des Klägers mit Endurteil als unbegründet abgewiesen werden kann. Dies richtet sich vielmehr nach den Dispositionsmöglichkeiten, die §§ 330 ff. ZPO dem Beklagten eröffnen.

Nach dem in der ZPO verfolgten Prinzip der Mündlichkeit wird der in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene Tatsachenvortrag erst mit dem Verhandeln der Partei zum Gegenstand des Verfahrens (§§ 137 Abs. 1, 3 Satz 1, 297 Abs. 1, 2 ZPO). Soweit eine Partei säumig ist oder nicht verhandelt (§ 333 ZPO), trägt sie nicht vor, mögen entsprechende Ausführungen in Schriftsätzen vorliegen oder nicht. Das Fehlen einer Anspruchsbegründung des Klägers spielte daher im Termin am 24.09.2018 keine entscheidende Rolle, da auch eine vorhandene Klage- oder Anspruchsbegründung ohne Bedeutung gewesen wäre. Zudem lagen die Voraussetzungen eines Endurteils nach § 300 Abs. 1 ZPO am 24.09.2018 nicht vor, da der Rechtsstreit ohne eine streitige mündliche Verhandlung noch nicht im Sinne einer Klageabweisung als unbegründet „entscheidungsreif“ ist. Gegen die Möglichkeit eines Sachurteils in Form eines Endurteils spricht schließlich auch die Vorschrift des § 331a ZPO. Diese soll in der Säumnissituation statt des VU eine alternative Möglichkeit der Sachentscheidung durch ein kontradiktorisches Urteil mit instanzbeendender Wirkung schaffen (MüKoZPO/Prütting, § 331a Rdnr. 1). Auch dies zeigt, dass ein einseitiges Verhandeln keine Grundlage für instanzbeendendes Endurteil nach § 300 Abs. 1 ZPO sein kann.

(2) Das Endurteil vom 24.09.2018 stellt auch kein kontradiktorisches Urteil nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) dar.

Insoweit fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Dazu hätte ein diesbezüglicher Antrag gestellt werden müssen; die vom Beklagten beantragte „Klageabweisung, auch durch Versäumnisurteil“ bietet dafür keinen Anhaltspunkt. Schließlich hätte die Entscheidung ausdrücklich „nach Lage der Akten“ ergehen müssen (siehe Zöller/Greger, § 251a Rdnr. 8), was auch nicht der Fall ist.

(3) Das Landgericht München II hätte im Termin am 24.09.2018 die Klage nur durch Säumnisurteil nach § 330 ZPO (als unbegründet) abweisen dürfen. Ein entsprechender Antrag des Beklagten war gestellt, Versagungsgründe (§ 335 ZPO) lagen nicht vor.

b) Der vom Kläger eingelegte Einspruch vom 21.12.2018 war nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung statthaft und wirksam.

Hat ein Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form als Urteil oder Beschluss erlassen, dann darf der Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Parteien gehen; deshalb ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (Grundsatz der Meistbegünstigung: BGHZ 40, 265; 98, 362; BGH NJW 97, 1448; MDR 2002, 1204; Schenkel MDR 2003, 136; Althammer/Löhnig NJW 2004, 1567; Zöller/Heßler, vor §§ 511-541, Rdnr. 30). Der Meistbegünstigungsgrundsatz greift auch ein, wenn ein nach dem Inhalt kontradiktorisches Urteil im Rubrum irrig als Versäumnisurteil bezeichnet wird (BGH NJW 99, 583) oder statt eines Versäumnisurteils ein Endurteil verkündet wird (OLG München FamRZ 89, 1204).

Danach waren gegen das Urteil vom 24.09.2018 sowohl der Einspruch als auch die Berufung statthaft. Ersterer, weil dieser die gegen die gesetzlich vorgeschriebene Urteilsform der statthafte Rechtsbehelf gewesen wäre (§ 338 ZPO), letztere als das statthafte Rechtsmittel gegen die tatsächlich gewählte Entscheidungsform (§ 511 ZPO).

c) Der Einspruch war in eine Berufung umzudeuten, um eine Korrektur des Verfahrensfehlers durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen.

Der Kläger hat sich nach Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht und den ihm vom Senat erteilten rechtlichen Hinweisen dahingehend eingelassen, dass der vorstehende beschriebene Verfahrensfehler vom Berufungsgericht korrigiert werden soll. Der Einspruch kann entsprechend dem ergänzten Antrag des Klägers in eine Berufung gegen das Endurteil vom umgedeutet werden. Die Einspruchsschrift vom 21.12.2018 erfüllt alle Formanforderungen einer Berufung. Diese wurde danach insbesondere fristgerecht beim Oberlandesgericht eingereicht und begründet (§§ 519, 520 ZPO).

2. Das Endurteil vom 24.09.2018 war aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

a) Das Verfahren des Landgerichts München I war fehlerhaft, da es anstatt durch Versäumnisurteil nach § 330 ZPO durch Endurteil nach § 300 ZPO entschieden hatte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. Bezug genommen.

b) Das Endurteil vom 24.09.2018 war aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zurückzuverweisen.

aa) Ein Zurückweisungsantrag nach § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt vor.

bb) Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und, soweit erforderlich, des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Verfahren in erster Instanz leidet an einem wesentlichen Mangel, weil durch streitiges, anstatt durch Versäumnisurteil erkannt wurde. Das angegriffene Urteil stellt keine Grundlage für eine Instanzbeendigung dar (vgl. BGH WM 2010, 892). Aufgrund dieses Mangels muss der Rechtsstreit nach dem Einspruch des Klägers erstmals mit allen streitigen Einwendungen des Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufgearbeitet werden.

cc) Ein weiter Grund für eine Zurückverweisung ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Danach kann eine Zurückverweisung auch erfolgen, wenn das angefochtene Urteil einen Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Indem das Landgericht durch Endurteil entschieden hat und den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, hat es zu erkennen gegeben, dass es den Einspruch als unzulässig betrachtet.

Der Senat ist angehalten, den Verfahrensfehler zu korrigieren, um den Prozess in die Lage, in der er sich nach Einlegung des Einspruchs befindet, zurückzuversetzen. Damit kann im erstinstanzlichen Verfahren erstmals über die Klage und die dagegen vorgebrachten Einreden entschieden werden (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012). Dies erfordert eine Aufhebung des Urteils und des Verfahrens sowie eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.

4. Die Entscheidung im Berufungsverfahren ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 21 Abs. 2 GKG niederzuschlagen. Die Kosten für das Berufungsverfahren wären bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), da der Prozess bei zutreffender Entscheidung durch Versäumnisurteil und nach Eingang des Einspruchs in erster Instanz weiter geführt worden wäre (§ 342 ZPO).

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere liegt keine entscheidungserhebliche Divergenz zur Entscheidung des OLG München (NJW-RR 1989, 1405 = MDR 1988, 973) vor. Aus dem dort mitgeteilten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, ob der dortige Klageanspruch im Mahnverfahren schon hinreichend individualisiert war, so dass auch nach Auffassung des erkennenden Senats eine unzulässige Klage vorgelegen haben kann. Dem mehrfach zitierten Urteil des OLG Stuttgart vom 29.11.2012 folgt der Senat.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Annotations

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.