Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Apr. 2017 - Verg 2/17

published on 21/04/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Apr. 2017 - Verg 2/17
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Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.02.2017 wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 06.02.2017, Az.: Z 3-3-3194-1-50-12/16, aufgehoben.     

II. Dem Antragsgegner wird untersagt, in dem Vergabeverfahren „Strafjustizzentrum M./Neubau: Baugrube Verbau (Vergabe-Nr. 16 E 1141/Maßnahmen-Nr. 04019 E0001)“ den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

III. Der Antragsgegner wird angewiesen, bei fortbestehender Vergabeabsicht über die Zuschlagserteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

IV. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen als Gesamtschuldner auferlegt. Die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen haben der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

V. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Verfahren vor der Vergabekammer wird für die Antragstellerin für notwendig erklärt.

Gründe

A.

Der Antragsgegner schrieb am 06.08.2016 im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines offenen Verfahrens die Bauleistungen „Strafjustizzentrum M./Neubau: Baugrube Verbau“ aus. Eine Aufteilung in Lose erfolgte nicht.

Nach Ziffer II.2.10.) der Bekanntmachung waren Varianten/Alternativangebote zulässig. Gemäß Ziffer 5.2. der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots waren Nebenangebote für den Bereich „Titel 2 Verbau“ in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen, sofern diese nicht ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten.

Der Preis wurde nach Ziffer II.2.5.) der Bekanntmachung als einziges Zuschlagskriterium genannt (vgl. auch Ziffer 6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe).

In Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung („Beschreibung der Beschaffung“) wird u.a. ausgeführt, dass ca. 22800 t Boden/Bauschutt verschiedener Schadstoffklassen zu entsorgen sind.

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit wurden zum Angebot nach Ziffer III.1.3.) der Bekanntmachung zusätzlich folgende Nachweise verlangt:

– Nachweis der Sachkunde gemäß BGR 128

– Bestätigung über die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG und § 14 EfbV In Ziffer 3.1. der Aufforderung zur Abgabe des Angebots (Formblatt 211 EU) sowie unter Position 03.05. („Entsorgung u. Verwertung, Altlasten“), Ziffer 2. der Ausschreibungsunterlagen heißt es, dass die oben genannten Unterlagen mit dem Angebot vorzulegen sind. Zudem wird dort ausgeführt:

Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes

– den Nachweis der Sachkunde gemäß BGR 128 und die

– Bestätigung über die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW/AbfG und § 14 EfbV vorzulegen.

Die für die Verwertung vorgesehene Firma muss ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein.

Unter Anlagen C), die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen waren, wird das Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Formblatt 235) aufgeführt. Gemäß Ziffer 3.2. der Aufforderung zur Abgabe des Angebots mussten Verpflichtungserklärungen anderer Unternehmen (Formblatt 236) erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorgelegt werden.

Auf eine Rüge der Antragstellerin hin teilte die Vergabestelle mit, dass das Formblatt 235 auch im Fall der Eignungsleihe im Hinblick auf die berufliche und technische Leistungsfähigkeit auszufüllen sei.

Eine weitere Bieteranfrage vor Angebotsabgabe lautete: „Welche zertifizierten Tätigkeiten als Entsorgungsfachbetrieb sind vom Bieter nachzuweisen? Nur behandeln, nur verwerten oder beide Tätigkeiten?“. Die Vergabestelle antwortete: „Behandeln … ist in diesem Fall nicht als zertifizierte Tätigkeit nachzuweisen“ (vgl. Anlage AS 17 in den Akten der Vergabekammer).

Vier Bieter gaben fristgerecht zum Submissionstermin vier Hauptangebote und sieben Nebenangebote ab. Das Nebenangebot der Antragstellerin belegte vor dem Nebenangebot der Beigeladenen rechnerisch Platz 1. Das Hauptangebot der Antragstellerin lag an Rangstelle 3. Nachdem ein Bieter ausgeschlossen wurde, belegt die Beigeladene mit ihrem Hauptangebot Platz 4.

Die Beigeladene hatte ihrem Angebot Zertifizierungen zweier Entsorgungsstellen nach § 56 KrW-/AbfG beigefügt und zwei Entsorgungsstellen alternativ im Leistungsverzeichnis unter Position 03.5.190 und 03.5.200 benannt. Im Formblatt 235 wurde diesbezüglich weder eine Eignungsleihe noch eine Unterauftragnehmerschaft ausgewiesen.

Am 14.11.2016 erhielt die Antragstellerin ein Absageschreiben der Vergabestelle (Formblatt 332) vom 11.11.2016, in welchem mitgeteilt wurde, dass ihr Nebenangebot von der Wertung ausgeschlossen werde, da „Nebenangebote nicht zugelassen sind“. Als Erläuterung erfolgte der Hinweis, dass das Nebenangebot der Antragstellerin vom 28.09.2016 die Titel 2 Verbau und Titel 4 Wasserhaltung umfasse, zugelassen seien Nebenangebote allerdings nur für Titel 2.

Den Ausschluss ihres Nebenangebots rügte die Antragstellerin mit E-Mail vom 15.11.2016. Am 16.11.2016 wurde sie durch den Antragsgegner darüber informiert, dass ihrer Rüge nicht abgeholfen werde.

In einem Vorabinformationsschreiben vom 17.11.2016 (Formblatt 334) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am 29.11.2016 auf das Angebot des Bieters B. S. GmbH zu erteilen. Weiter wurde nochmals angekreuzt, dass das Nebenangebot der Antragstellerin ausgeschlossen worden sei, da Nebenangebote im Vergabeverfahren nicht zugelassen seien. Als Erläuterung wurde ausgeführt: „Das Nebenangebot vom 28.09.2016 umfasst die Titel 2 Verbau und Titel 4 Wasserhaltung. Zugelassen waren Nebenangebote nur für Titel 2.“ In einem weiteren Informationsschreiben nach § 134 GWB (Formblatt 334) vom gleichen Tag erfolgte unter Ziffer 4 der Hinweis, dass auf das Angebot der Antragstellerin der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vorliege.

Mit Schreiben vom 21.11.2016 rügte die Antragstellerin die Bieterinformationen sowie die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Nebenangebot der B.S. GmbH als vergaberechtswidrig; insbesondere seien die beiden Bieterinformationen widersprüchlich und entsprächen nicht den Anforderungen im Sinne des § 134 GWB.

Weiter wurde gerügt, dass die Firma B. S. GmbH nicht die Eignungsanforderungen erfülle. Weder verfüge diese Firma selbst über eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für das Verwerten von Abfällen, noch sei davon auszugehen, dass sie ihr Angebot mit einem Nachunternehmer kalkuliert habe, der seinerseits über eine entsprechende Zertifizierung verfüge. Das Angebot müsse ausgeschlossen werden.

Im Übrigen bestünden schon erhebliche Zweifel daran, dass Nebenangebote im vorliegenden Vergabeverfahren überhaupt gewertet werden dürften, da die Zulassung von Nebenangeboten beim einzigen Zuschlagskriterium Preis nur in besonderen Fällen zulässig sei.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 24.11.2016 wurden die Rügen erneut zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass das Hauptangebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste Angebot sei, da ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vorliege.

Am 21.12.2016 wurde die Beigeladene seitens des Antragsgegners aufgefordert, die Verpflichtungserklärung der im Leistungsverzeichnis alternativ genannten Entsorgungsstellen vorzulegen, diese in die Liste der Nachunternehmer einzutragen und die Liste vorzulegen. Mit E-Mail vom 22.12.2016 übersandte die Beigeladene daraufhin das Formblatt 235 (Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen), in welchem ergänzt wurde, dass die Firma G-GmbH die Teilleistungen „Entsorgung und Verwertung, Altlasten in Position 3.5.“ übernehme. Zugleich wurde eine Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens übersandt. Die Beigeladene teilte mit, dass sie sich zwischenzeitlich dazu entschieden habe, die Leistungen nur mit der Firma G-GmbH durchzuführen. Eine Verpflichtungserklärung der zweitbenannten Firma sei damit obsolet.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2016 stellte die Antragstellerin Nachprüfungsantrag mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, die Angebotsprüfung und Wertung in dem vorbezeichneten Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut vorzunehmen.

Die Antragstellerin wiederholte vor der Vergabekammer im Wesentlichen die bereits gegenüber der Vergabestelle angeführten Rügen. Insbesondere seien die Angebote der Beigeladenen mangels ausreichend nachgewiesener Eignung im Sinne des § 16b EU VOB/A von der weiteren Angebotswertung auszuschließen. Es fehle insbesondere an der Vorlage der geforderten EfbV-Zertifikate.

Ferner habe der Antragsgegner im Rahmen der Angebotswertung nicht die eingegangenen Nebenangebote werten dürfen, da alleiniges Wertungskriterium der Preis gewesen sei. Folge man allerdings der Auffassung, dass vorliegend Nebenangebote bei der Wertung berücksichtigt werden dürften, hätte das Nebenangebot der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden dürfen. Insgesamt habe sich das Nebenangebot der Antragstellerin ausschließlich auf Titel 2 Verbau, und gerade nicht auf Titel 4 Wasserhaltung bezogen.

Antragsgegner und Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner führte u. a. aus, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin - soweit er den Ausschluss ihres Nebenangebots betreffe - bereits unzulässig sei, da er nach Ablauf der 15-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB eingereicht worden sei.

Der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls aber auch unbegründet.

Entgegen den eindeutigen und nicht gerügten Vorgaben aus den Vergabeunterlagen habe die Antragstellerin ihr Angebot nicht nur auf die Positionen des Titels 2 begrenzt, sondern auch alle Positionen aus dem Titel 4 einbezogen. Die Begründung der Antragstellerin, dass sich dies aus der notwendigen und zugelassenen Umlagekalkulation ergebe, rechtfertige nicht die Zulassung.

Ferner ergebe sich aus § 8 EU Nr. 3 Satz 6 VOB/A, dass es im Zusammenhang mit der Vorgabe oder Zulassung von Nebenangeboten auch zulässig sei, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium sei.

Ein Ausschluss der beigeladenen Bietergemeinschaft wegen mangelnder Eignung sei nicht veranlasst. Die Vergabeunterlagen hätten nicht mit der für einen Ausschluss notwendigen Unmissverständlichkeit verlangt, dass Mitglieder der Bieter selbst Inhaber der verlangten Zertifizierung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bzw. der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe sein müssten. Der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sei lediglich allgemein zu entnehmen, dass ein entsprechender Nachweis mit dem Angebot vorzulegen sei. Die darüber hinausgehenden Vorgaben aus Titel 03.05. des Leistungsverzeichnisses müssten als Verschärfung gegenüber der Bekanntmachung unbeachtlich bleiben.

Im Übrigen beabsichtige die Beigeladene die Entsorgung auf Deponien vorzunehmen, die entsprechend zertifiziert seien. Die entsprechenden Nachweise seien auch mit dem Angebot vorgelegt worden. Insoweit lägen die Voraussetzungen des § 6d EU VOB/A vor. Es reiche insoweit aus, wenn sich ein Bieter auf einen Nachunternehmer berufe, der die für die Erbringung der Leistungen notwendigen rechtlichen Voraussetzungen aufweise.

Es sei vorliegend jedenfalls sichergestellt, dass kontaminierter Abfall den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsrechts entsprechend ordnungsgemäß entsorgt werde.

Die Beigeladene schließt sich im Wesentlichen dem Vortrag des Antragsgegners an.

Sie weist ergänzend darauf hin, dass sie eindeutig mitgeteilt habe, welche Leistungen sie selbst erbringen und welche sie untervergeben möchte. Die Verpflichtungserklärung und die Nachunternehmererklärung der Beigeladenen seien dem Antragsgegner für eine Entsorgungsstelle vorgelegen. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass es sich bei den Entsorgungsstellen nicht um Nachunternehmer im eigentlichen Sinn handle, da diese Material in Empfang nehmen würden, welches der Bieter oder ein Nachunternehmer des Bieters anliefere, während ein Nachunternehmer sich dadurch auszeichne, dass dieser Leistungsteile aus der nachgefragten Leistung anstelle des Bieters übernehme. Vorsorglich habe die Beigeladene sowohl den Nachweis für eine Entsorgungsstelle als Nachunternehmer als auch für die Entsorgungsstelle an sich vorgelegt.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 12.01.2017 teilte dieser mit, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß § 6e EU Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 7 VOB/A auszuschließen sei. Der Antragstellerin sei zum einen eine schwere Verfehlung eines Mitglieds der Bietergemeinschaft vorzuwerfen. Des Weiteren sei der Ausschluss wegen erheblicher und fortdauernder mangelhafter Erfüllung wesentlicher Anforderungen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags, welche zu einer mit einer vorzeitigen Beendigung oder Schadensersatz vergleichbaren Rechtsfolge geführt habe, begründet.

Nach der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 legte der Antragsgegner am 30.01.2017 ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln eines Mitglieds der Beigeladenen vor, welches am 27.01.2017 ausgestellt worden war.

Mit Beschluss vom 06.02.2017 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 02.12.2016 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Der Nachprüfungsantrag sei insoweit, als er sich gegen den Ausschluss des Nebenangebotes der Antragstellerin richte, bereits gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB (gemeint wohl Nr. 4 GWB) unzulässig. Die Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Antragsgegners vom 16.11.2016, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, habe am 01.12.2016 geendet und sei damit zum Zeitpunkt der Einreichung des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer am 02.12.2016 bereits abgelaufen gewesen. Der Wille des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, sei im Mitteilungsschreiben vom 16.11.2016 unmissverständlich zum Ausdruck gekommen. Aufgrund der klaren Formulierung des Schreibens komme es nicht mehr darauf an, dass in den beiden Bieterinformationen vom 17.11.2016 durchaus verwirrende Angaben gemacht worden seien. Jedenfalls konnte die Antragstellerin zu keiner Zeit aus diesen späteren Mitteilungen schließen, dass der Antragsgegner vom Ausschluss des Nebenangebots abrücken würde.

Im Übrigen sei der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig, aber nicht begründet.

Allerdings sei der Ausschluss der Antragstellerin mit Schreiben vom 12.01.2017 wegen der Vorkommnisse bei der Bearbeitung des Auftrags in „Strafjustizzentrum M.; Bauvorbereitung/Dekontamination“ zu Unrecht erfolgt. Weder komme ein Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB noch nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB in Betracht. Auf die diesbezügliche Begründung der Vergabekammer im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.

Anders als von der Antragstellerin angenommen, könnten im streitgegenständlichen Vergabeverfahren Nebenangebote gewertet werden, obwohl einziges Zuschlagskriterium der Preis sei. Zum einen verweist die Vergabekammer insoweit auf die neugeschaffene Regelung des § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A. Im Übrigen stellt sie darauf ab, dass im vorliegenden Fall durch eine entsprechende Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt sei, dass kein Nebenangebot in die Wertung gelange, welches qualitativ so weit hinter dem Hauptangebot zurückbleibe, dass bei einem Zuschlag auf dieses Angebot nicht das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bezuschlagt würde. Die Antragstellerin habe keine Defizite in der Festlegung der Mindestanforderungen darlegen können, die Zweifel an dieser Auslegung aufkommen ließen.

Die Angebote der Beigeladenen müssten auch nicht wegen Nichterfüllung der Eignungsanforderungen in Bezug auf die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG und § 14 EfbV ausgeschlossen werden.

Diese Eignung beruhe allerdings nicht auf der erst am 30.01.2017 vorgelegten Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für ein Mitglied der Bietergemeinschaft. Die Berücksichtigung dieses Nachweises zur Eignung der Beigeladenen würde eine unzulässige Änderung ihres Angebotes nach Submission darstellen, da sie sich vorher auf die Eignung von Entsorgungsstellen berufen habe. Es könne vorliegend nicht offen bleiben, ob sich die Beigeladene auf ihre eigene Eignung oder auf die ihrer Entsorgungsstelle, konkret der G.-GmbH, berufe.

Die Beigeladene habe sich aber im Ergebnis in ausreichendem Maße auf die Zertifizierung ihrer Entsorgungsstelle G.-GmbH berufen. Eine solche Zertifizierung sei in der Bekanntmachung eindeutig als Eignungsanforderung für die Bieter gefordert worden. Allerdings sei keine Zertifizierung für bestimmte Tätigkeiten gefordert gewesen. Zwar könne aus der Antwort 11 auf die Bieteranfrage 2 herausgelesen werden, dass der Antragsgegner ein Zertifikat für „Verwerten“ vorgelegt haben wollte; dies stelle jedoch eine unzulässige nachträgliche Verschärfung der Eignungsanforderungen gegenüber der maßgeblichen Bekanntmachung dar.

Da vor dem 27.01.2017 keines der Mitglieder der Bietergemeinschaft über eine entsprechende Zertifizierung verfügte, habe die Beigeladene ihre Eignung nur durch die Berufung auf die Eignung anderer Unternehmen belegen können. Das Angebot der Beigeladenen sei dahingehend auszulegen, dass sie sich bereits mit Angebotsabgabe auf die Zertifizierung ihrer Entsorgungsstellen als Eignungsleiher berufen habe. Sie habe die Entsorgungsstellen zwar nicht im Formblatt 235 eingetragen, jedoch bereits mit Angebotsabgabe die entsprechenden Zertifizierungen von zwei Entsorgungsstellen, die sie alternativ im Leistungsverzeichnis unter Position 03.05.0190 und 03.05.0200 benannt hatte, vorgelegt. Dies ließe nach dem objektiven Empfängerhorizont die Auslegung zu, die Beigeladene wolle sich auf die Eignung dieser Entsorgungsstellen berufen.

Die zunächst nicht erfolgte Eintragung im Formblatt 235 spreche nicht gegen diese Auslegung. Aufgrund der Abfassung und Formulierung des Formblattes 235 habe ein Bieter, der sich in Bezug auf seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit auf eine Eignungsleihe berufen wolle, nicht zwingend erkennen müssen, dass er eine solche in der ersten Spalte des Formblattes 235 eintragen musste. Hinzu komme, dass die Verwendung eines vorgegebenen Formblatts nicht zwingend erforderlich sei, wenn an dessen Stelle vorgelegte Erklärungen die geforderten Angaben in gleicher Weise enthielten.

Soweit die Beigeladene erst später, auf die vergaberechtswidrige Aufforderung des Antragsgegners vom 21.12.2016 hin, die Firma G-GmbH in einem weiteren Formblatt 235 als Nachunternehmer zu Position 3.5. benannt habe, stelle dies eine unzulässige Änderung ihres Angebotes dar, welche bei der Frage der Wertbarkeit des Angebots unberücksichtigt bleiben müsse. Die erst mit E-Mail vom 21.12.2016 seitens des Antragsgegners verlangte Verpflichtungserklärung sei wiederum fristgerecht mit E-Mail vom 24.12.2016 abgegeben worden.

Die Tatsache, dass die Beigeladene die Firma G-GmbH nicht bereits mit Angebotsabgabe als Unterauftragnehmer benannt habe und mit E-Mail vom 24.12.2016 nicht mehr wirksam als Unterauftragnehmer benennen konnte, führe nicht zum Ausschluss des Angebots der Beigeladenen, da kein Fall des § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A vorliege. Die Zertifizierung nach § 56 KrWG und § 14 EfbV sei kein Nachweis für die berufliche Befähigung im Sinne des § 6a EU Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e) bzw. Buchstabe a) oder b) VOB/A, sondern ein Nachweis für Maßnahmen des Unternehmens für die Qualitätssicherung im Sinne des § 6a EU Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) bzw. f) VOB/A.

Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Beschluss der Vergabekammer Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer vom 06.02.2017 richtet sich die am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.02.2017, welche diese mit dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung verbunden hat.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die Vergabekammer zu Unrecht die Rüge des Ausschlusses ihres Nebenangebotes als präkludiert gemäß § 160 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 (wohl zutreffend Nr. 4) GWB bewertet habe. Es sei insoweit auch auf die Schreiben vom 17.11.2016 abzustellen, welche widersprüchliche Angaben enthalten hätten. Aufgrund dieser Schreiben habe die Antragstellerin jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilen können, ob der Antragsgegner weiterhin an seiner Auffassung, ihr Nebenangebot nicht zuzulassen, festhalten oder letztlich doch der Rüge betreffend des unzulässigen Ausschlusses ihres Nebenangebotes stattgeben wollte.

Im Übrigen wird weiterhin die mangelnde Eignung der Beigeladenen gerügt. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer fordere die Ausschreibung bereits die Vorlage eines EfbV-Zertifikates für das „Verwerten von Abfällen“. Ein solches Zertifikat habe die Beigeladene nicht vorgelegt. Insoweit liege keine unzulässige nachträgliche Verschärfung der Eignungsanforderung gegenüber der maßgeblichen Bekanntmachung vor, sondern vielmehr nur eine zulässige Konkretisierung der Eignungsanforderungen.

Darüber hinaus könne das Angebot der Beigeladenen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese sich wirksam auf die Zertifizierung der benannten Entsorgungsstellen berufen wollte bzw. konnte. Bereits die alternative Benennung zweier Entsorgungsunternehmen im Angebot sei unzulässig. Des Weiteren habe sich die Beigeladene gar nicht auf die Eignung der benannten Entsorgungsstellen berufen wollen. Hierfür spreche der Hinweis der Beigeladenen auf das von ihr selbst durchgeführte Antragsverfahren auf Erteilung entsprechender Zertifizierungen und die im Nachhinein vorgelegte eigene Zertifizierung sowie deren eigene Erklärungen vor der Vergabekammer.

Des Weiteren verkenne die Vergabekammer, dass vorliegend § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A zur Anwendung komme und zu einem Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen hätte führen müssen. Eine Eignungsleihe setze stets voraus, dass die geliehenen Mittel dem Bieterunternehmen bei der Auftragsausführung auch tatsächlich zur Verfügung stünden. Der Erfüllung dieser Voraussetzung, die nunmehr auch in § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A normiert seien, stünde entgegen, dass die Beigeladene die Firma G.-GmbH nicht wirksam als Unterauftragnehmer benannt habe.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.Den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 06.02.2017 (Az.: Z 3-3-3194-1-50-12/16) aufzuheben;

  • 2.dem Antragsgegner zu untersagen, in dem Vergabeverfahren „Strafjustizzentrum M./Neubau: Baugrube Verbau (Vergabenummer: 16 E 1141/Maßnahmennummer: 04019 E 0001)“ den Zuschlag auf das Angebot der Bietergemeinschaft B. S. GmbH und S-GmbH zu erteilen;

  • 3.dem Antragsgegner aufzugeben, die Angebotsprüfung und Wertung in dem vorbezeichneten Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats erneut vorzunehmen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist in Übereinstimmung mit der Vergabekammer der Ansicht, dass der Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig sei, soweit sich die Antragstellerin gegen den Ausschluss ihres Nebenangebotes gewendet habe. Die Antragstellerin übersehe insbesondere, dass eine Unterbrechung der Frist aus § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB gesetzlich nicht vorgesehen sei. Im Übrigen sei der Antragstellerin keinerlei Mitteilung der Vergabestelle zugegangen, welche die Eindeutigkeit der Zurückweisung der Rüge gegen den Ausschluss ihres Nebenangebots vom 16.11.2016 in Frage gestellt oder den Inhalt dieser Rügezurückweisung aufgehoben hätte.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin habe die Beigeladene ihre Eignung zur Ausführung der ausgeschriebenen Maßnahmen nachgewiesen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen selbst am 27.01.2017 das Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb verliehen worden sei. Die Vergabekammer hätte dies berücksichtigen müssen. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat als maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage an. Nachträglich zu Gunsten eines Bieters eintretende Umstände dürften ebenso wie nachteilige Erkenntnisse bei der Nachprüfungsentscheidung berücksichtigt werden.

Auf die Frage der Auslegung des Angebots der Beigeladenen und die Frage, ob eine Eignungsleihe nach Maßgabe von § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A im vorliegenden Fall möglich oder geboten war, komme es daher nicht mehr an.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei es ausreichend gewesen, irgendein EfbV-Zertifikat vorzulegen, was auch erfolgt sei.

Zu Unrecht wende sich die Antragstellerin auch gegen die von der Vergabekammer vorgenommene Auslegung des Angebotes der Beigeladenen. Das Angebot der Beigeladenen könne bei Abstellen auf den maßgeblichen Empfängerhorizont nicht anders ausgelegt werden, als dass damit eine Berufung auf die Kapazitäten der in den Positionen 03.05.0190 und 03.05.0200 benannten Firmen erfolgen sollte. Andernfalls wäre die Beigabe der Zertifikate für die benannten Firma mit dem Angebot der Beigeladenen inhaltlich sinnlos gewesen.

Auch die alternative Benennung zweier Firmen stehe der Wertung des Angebots der Beigeladenen nicht entgegen. Erst mit der nachgeforderten Verpflichtungserklärung sei die Beigeladene gehalten gewesen, zu konkretisieren, welche Firma nun für die entsprechenden Leistungen herangezogen werden solle.

Die Auffassung der Vergabekammer, dass die Zertifizierungsnachweise nicht als Eignungsanforderungen im Sinne des § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A zu bewerten seien, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen komme es hierauf nicht an, da selbst bei Auslegung im Sinne der Antragstellerin eine Ausschlussfolge nicht eingetreten wäre. Vielmehr hätte die Vergabestelle bei Fehlen einer entsprechenden Eignungsanforderung die Beigeladene auffordern müssen, das benannte Unternehmen zu ersetzen (§ 6d EU Abs. 1 Satz 5 VOB/A).

Zusätzlich legt der Antragsgegner bedingte unselbständige Anschlussbeschwerde ein. Er beantragt für den Fall, dass der Senat nicht aus den seitens der Vergabekammer dargelegten Gründen die Beschwerde zurückweisen würde und nicht bereits im Rahmen der Begründetheit der sofortigen Beschwerde prüfen würde, ob das am 30.01.2017 vorgelegte Zertifikat bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen und ob die Antragstellerin selbst zu Recht gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB ausgeschlossen worden sei,

die Zurückweisung der Beschwerde unter Berücksichtigung der insoweit vorgetragenen Gründe.

Die Antragstellerin beantragt,

die bedingte unselbständige Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene verweist zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vergabekammer und macht sich diese zu eigen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 07.03.2017 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung verlängert.

B.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer erfolgte zu Unrecht, da die Angebote der Beigeladenen aus der Wertung auszuschließen waren und die vom Antragsgegner geltend gemachten Umstände einen Ausschluss der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen vermögen.

I.

Da das Vergabeverfahren nach dem 18.04.2016 begonnen wurde, ist nach § 186 Abs. 2 GWB n. F. für das Nachprüfungsverfahren das GWB in der aktuellen Fassung anwendbar. Über § 2 VgV kommt daneben die VOB/A-EU zur Anwendung.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 GWB form- und fristgerecht eingelegt worden.

III.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Ausnahme der Rüge gegen den Ausschluss ihres Nebenangebotes zulässig ist.

1.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (offensichtlich irrtümlich zitiert als § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) die Frist zur Einlegung des Nachprüfungsantrags hinsichtlich dieser konkreten Rüge am 01.12.2016 abgelaufen war und damit der am 02.12.2016 eingereichte Nachprüfungsantrag insoweit verspätet war. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Erörterungen der Vergabekammer, welche im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nur ergänzender Bemerkungen bedarf.

Die Regelung des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB107 Abs. 3 Nr. 4 GWB a.F.) hat zum Ziel, möglichst frühzeitig Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu schaffen. Es handelt sich um eine echte Rechtsbehelfsfrist (Wiese in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB, Rn. 194; Hattig in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 107 GWB, Rn. 149). Dementsprechend sieht das Gesetz weder Unterbrechungsnoch Hemmungstatbestände vor. Die Antragsfrist wird durch die Nichtabhilfemitteilung des Auftraggebers in Gang gesetzt. Auf den näheren Inhalt der Nichtabhilfemitteilung kommt es nicht an, erforderlich und ausreichend ist, dass das entsprechende Schreiben eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Rüge nicht abgeholfen wird.

Richtig ist, dass an die Eindeutigkeit der Erklärung hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, 13 Verg 1/10; Wiese, a.a.O., Rn. 197; Hattig, a.a.O., Rn. 150). Das Schreiben der Vergabestelle vom 16.11.2016 (Anlage BF 6) genügt allerdings diesen strengen Anforderungen, da es eine klare Absage in Bezug auf den mit Schreiben der Antragstellerin vom 15.11.2016 gerügten Ausschluss ihres Nebenangebotes enthält. Das Schreiben selbst lässt keinerlei abweichende Auslegung zu.

Der Hinweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des OLG Celle vom 04.03.2010 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort war - anders als hier - mangels Hinweises auf die von dem Bieter nach der Neuregelung in § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB zu wahrende Frist die Präklusionswirkung nicht eingetreten (OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010 - 13 Verg 1/10 -, Rn. 34, Juris). Auch bei der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.03.2012, Verg 91/11, war die Belehrung der dortigen Antragsgegnerin insoweit irreführend, als sie den Eindruck vermittelte, die Antragstellerin könne einen auf diese Rüge zulässigerweise gestützten Nachprüfungsantrag noch bis zur Zuschlagserteilung einreichen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 - VII-Verg 91/11 -, Rn. 26, Juris).

Demgegenüber ist die notwendige Belehrung vorliegend unstreitig in ordnungsgemäßer Form und mit zutreffendem Inhalt erfolgt (vgl. auch S. 35 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die nachfolgenden Schreiben der Vergabestelle stellen die Eindeutigkeit des Schreibens vom 16.11.2016 nicht in Frage, da sie in keiner Weise erkennen lassen, dass die Vergabestelle von der Nichtabhilfe der Rüge in irgendeiner Form Abstand genommen hätte. Abgesehen davon erscheint die von der Antragstellerin geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Schreiben vom 17.11.2016 allenfalls vordergründig. Bei verständigem Lesen der Mitteilungen vom 17.11.2016 erschließt sich unschwer, dass mit der zweiten Mitteilung nach § 134 GWB vom 17.11.2016 unter Ziffer 4 das Hauptangebot und nicht das Nebenangebot der Antragstellerin gemeint war, was spätestens mit dem Schreiben der Vergabestelle vom 24.11.2016 auch endgültig klargestellt wurde. Jedenfalls konnte die Antragstellerin aus keinem der nachfolgenden Schreiben den Schluss ziehen, dass ihrer Rüge bezüglich des Ausschlusses ihres Nebenangebotes doch abgeholfen werden sollte oder das Schreiben vom 16.11.2016 zwischenzeitlich überholt oder hinfällig wäre.

Der Umstand, dass die streng einzuhaltenden Fristen im Einzelfall zu einer Mehrschichtigkeit von Nachprüfungsverfahren führen können und es ggf. zum Lauf sich überschneidender Fristen nach § 134 Abs. 2 GWB und nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB kommen kann, mag zwar - insbesondere aus Sicht der Praxis - fragwürdig sein. Dies ist jedoch als gesetzgeberische Entscheidung, die eine klare Fristenregelung und eine schnelle Rechtssicherheit bezweckt, hinzunehmen. Die Beteiligten haben sich hierauf einzustellen (Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 107 GWB, Rn. 58; Hattig in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, a.a.O., § 107 Rn. 148).

1.2. Weitere Aspekte, die gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

2.1. Die noch im Nachprüfungsverfahren erhobene Rüge, dass Nebenangebote deshalb nicht gewertet werden dürften, weil alleiniges Wertungskriterium der Preis sei, hat die Antragstellerin in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten. Der Einwand ist auch aus Sicht des Senats nicht stichhaltig.

2.2. Entgegen den Feststellungen der Vergabekammer ist aber die Beigeladene wegen nicht dargelegter Eignung im Sinne des § 6 EU Abs. 1, Abs. 2 VOB/A bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen. Sie hat das von der Vergabestelle festgelegte Eignungskriterium „Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb“ nach dem KrWG und der EfbV weder selbst noch im Wege der Eignungsleihe erfüllt.

2.2.1. Der Antragsgegner durfte gemäß §§ 6, 6a EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A von den potentiellen Bietern Zertifizierungen nach § 56 KrWG/§ 14 EfbV verlangen, da diese sich auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens beziehen. Diese Anforderung ist auftragsbezogen und findet ihre Rechtfertigung im Gegenstand der zu beschaffenden Bauleistung, da beim Aushub der Baugrube erhebliche Mengen von, ggf. auch kontaminiertem Bauschutt anfallen (vgl. hierzu Schranner in Ingenstau/Korbion, VOB, 20. Aufl., § 6 EU, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - VII-Verg 21/14). Jedenfalls im Hinblick auf die anfallenden Entsorgungsleistungen war die Forderung nach entsprechenden Zertifizierungen daher nicht unangemessen oder unzulässig. Abgesehen davon hat kein Bieter die in der Bekanntmachung festgelegten Eignungskriterien als vergaberechtswidrig gerügt.

2.2.2. Wie die Vergabekammer sieht auch der Senat in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen eine klare und unmissverständliche Vorgabe dahingehend, dass der Bieter - sei es selbst oder im Wege der Eignungsleihe - zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über eine entsprechende Zertifizierung verfügen muss.

Welcher Erklärungswert Angebotsunterlagen zukommt, ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (ständige Rechtsprechung: vgl. nur BGH, Urteil vom 10.06.2008, X ZR 78/07, Juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2005, VII-Verg 19/05, Juris Rn. 20 ff.). Bieter müssen der Ausschreibung wegen gebotener Transparenz und der bei Nichtbeachtung von Ausschreibungsbedingungen drohenden Gefahr eines Angebotsausschlusses klar entnehmen können, welche Voraussetzungen an ihre Eignung gestellt werden und welche Erklärungen/Nachweise von ihnen in diesem Zusammenhang verlangt werden. Für das Verständnis maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises (BGH, Urteil vom 03.04.2012, X ZR 130/10, Juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 1.06.2008, X ZR 78/07, Juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - VII-Verg 21/14 -, Rn. 37, Juris).

Gemäß § 122 GWB ist der Auftraggeber außerdem verpflichtet, vorab festzulegen, welche inhaltlichen Eignungskriterien er bestimmen möchte. § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB verlangt, dass hinsichtlich dieser Eignungskriterien bereits aus der Bekanntmachung alle Angaben ersichtlich sein müssen, die für Bieter für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe von Bedeutung sind (vgl. Burgi, Vergaberecht, § 16, Rn. 7; Hausmann/von Hoff in Kulartz/Kus/Marks/Portz/Prieß, a.a.O., § 122, Rn. 42; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - VII-Verg 21/14 -, Rn. 32, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2012 - VII-Verg 108/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2012 - VII-Verg 4/12; OLG München, Beschluss vom 12.11.2010 - Verg-21/10 -, Rn. 20, Juris).

Gemessen an diesen Vorgaben steht außer Zweifel, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß, eindeutig und widerspruchsfrei eine Zertifizierung des Bieters als Entsorgungsfachbetrieb als Eignungsanforderung festgelegt hat.

Hierfür sprechen insbesondere folgende Umstände:

In der Bekanntmachung ist insoweit unter Ziffer III. 1.3.) klar die Bestätigung über die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrWG, § 14 EfbV gefordert. Diese Anforderung wird sowohl in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (dort unter Ziffer 3.1.) als auch im Leistungsverzeichnis selbst unter den technischen Vorbemerkungen zur Pos. 03.5. zur Entsorgung und Verwertung und Altlasten wiederholt. Eine Richtigstellung dahingehend, dass es sich bei den geforderten Nachweisen um Zertifikate nach § 56 KrWG n.F. handelt, erfolgte im Rahmen der Beantwortung einer Bieteranfrage vom 20.09.2016 und ergibt sich aus der Antwort auf die dortige Frage 11. Die diesbezügliche Antwort enthält auch den Hinweis, dass vom Bieter selbst nicht das „Behandeln“ von Abfällen als zertifizierter Tätigkeit verlangt wird, woraus aber im Umkehrschluss zumindest das Erfordernis auf eine Zertifizierung des Bieters als solche zu folgern ist.

In den technischen Vorbemerkungen ist weiterhin ausgeführt worden, dass „die für die Verwertung vorgesehene Firma ebenfalls zertifiziert sein muss“. Unabhängig davon, welche Anforderungen sich hieraus für Nachunternehmer oder in Bezug auf die Art der zertifizierten Tätigkeit ergeben, kann aus den gesamten Unterlagen auf dieser Grundlage nur der Schluss gezogen werden, dass eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung unabdingbar ist.

2.2.3. Eine hiervon zu unterscheidende (und für eine mögliche Eignungsleihe bedeutsame) Frage ist, ob ein Bieter für alle oder nur für bestimmte und ggf. für welche der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Tätigkeiten über eine Zertifizierung verfügen muss.

Im Hinblick auf § 122 Abs. 4 GWB, wonach Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, lässt sich zwar annehmen, dass ausgeschriebene Tätigkeiten ohne jede abfallrechtliche Relevanz (wie z.B. Spundwandarbeiten) auch von einer nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierten Firma durchgeführt werden dürfen. Geht es dagegen um Entsorgung und Verwertung von Abfall, insbesondere von Altlasten, kann die Ausschreibung nicht anders verstanden werden, als dass der Bieter über eine Zertifizierung verfügen muss. Das Erfordernis der Zertifizierung umfasst damit die gesamten sich aus Position 3.5. ergebenden Entsorgungsleistungen, und nicht etwa nur die Positionen 3.5.190 und 3.5.200, bei denen im Leistungsverzeichnis ausdrücklich die Entsorgungsstellen zu benennen waren.

Wie schon die Überschrift der Ziffer 3.5 deutlich macht, regelt dieser Abschnitt die „Entsorgung u. Verwertung, Altlasten“. Im Vorspann der Ziffer wird unter „technischen Vorbemerkungen“ ausdrücklich wiederholt, dass der Bieter mit Angebotsabgabe Nachweise über seine qualitative und technische Leistungsfähigkeit vorzulegen habe. Weiter heißt es dort, dass die Anforderung insbesondere in Bezug auf die Entsorgungsleistungen gelten, die ausschließlich über einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach KrW/Abfallgesetz bzw. EfbV zu erbringen seien. Die Vorlage der Bestätigung der Zertifizierung mit Abgabe des Angebots wird nochmals explizit gefordert. All dies spricht dafür, dass die Zertifizierung für die gesamte Position 3.5. und nicht nur für einzelne Unterpunkte erforderlich ist. Es mag zwar sein, dass die Zertifizierung des mit der Entsorgung befassten Unternehmens umso wünschenswerter ist, je stärker kontaminiert der Bauschutt ist. Einen Anhalt dafür, dass sich die Eignungsanforderung „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb“ nur auf Bauschutt von spezieller Qualität bzw. besonderer Gefährlichkeit bezieht, bieten jedoch weder der Wortlaut noch die Systematik der Ausschreibung. Eine - grundsätzlich mögliche - Beschränkung der Eignungsanforderung auf die Entsorgung von Boden/Aushub ab einer bestimmten Gefahrenklasse lässt sich der Ausschreibung nicht entnehmen.

Ein fachkundiger Bieter im Sinne obiger Ausführungen konnte mithin nicht davon ausgehen, dass nur beschränkt auf die Positionen 3.5.190 und 3.5.200 ein Zertifikat vorzulegen war, sondern allenfalls, dass die Vergabestelle bei Aushub der Klasse DK III im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Abfälle die konkrete Firma, welche die Entsorgung am Ende der Kette übernehmen würde, an dieser Stelle ausdrücklich benannt haben wollte. So wird in den beiden Positionen genau beschrieben, dass der kontaminierten Aushubs zu einer dafür zugelassenen Grube/Deponie zu verbringen ist und dort ein Verwiegen des Materials und Erstellung der Entsorgungspapiere erfolgt. Diese vorgesehene Entsorgungsstelle, mithin also die Zieldeponie/-grube, war vom Bieter einzutragen.

2.2.4. In diesem Zusammenhang hat der Senat nicht verkannt, dass die Ausschreibung gewisse Unschärfen bzw. Ungenauigkeiten enthält. So hat die Vergabestelle nicht näher festgelegt, ob sie eine Zertifizierung für bestimmte Tätigkeiten im Sinne des § 56 Abs. 2 KrWG verlangt. Auch wurden abfallrechtliche Begriffe (vgl. Definition in § 3 KrWG) nicht immer korrekt verwendet. So heißt es beispielsweise auf Seite 70 des Leistungsverzeichnisses, „gemäß KrWG ist eine Verwertung einer Entsorgung immer vorzuziehen“, oder bei einzelnen Positionen in 3.5., „der Baugrubenaushub ist einer Entsorgung bzw. Verwertung auf einer dafür zugelassenen Grube oder Deponie zuzuführen“. Ersichtlich hat die Vergabestelle verschiedentlich den Begriff der „Entsorgung“ im Sinne von „Beseitigung“ verstanden und verwendet, während gemäß § 3 Abs. 22 KrWG „Entsorgung“ der Oberbegriff für sämtliche Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen einschließlich ihrer Vorbereitung ist (Kopp-Assenmacher/Schwartz in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Begriffsbestimmungen, Rn. 111).

Diese Unschärfen haben allerdings keine Relevanz für die bereits erörterte Fragen, ob die Bieter selbst eine Zertifizierung vorzuweisen haben und welche Tätigkeiten der Leistungsbeschreibung einer Zertifizierung bedurften. Sie könnten allenfalls von Bedeutung für die Frage sein, ob ein Bieter ein Zertifikat zur „Verwertung“ benötigt oder ob andere Entsorgungszertifikate (z.B. Handeln, Lagern, Makeln u.a.) genügen. Den letztgenannten Streitpunkt konnte der Senat dahingestellt lassen, da er nicht entscheidungserheblich war.

2.2.5. Die Vergabestelle ist an die mit der Bekanntmachung festgelegten Eignungsanforderung gebunden und kann diese im Hinblick auf das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot in der Folge nicht aufgeben, nur weil ein ggf. in tatsächlicher Hinsicht geeigneter Bieter nunmehr den gewünschten Vertragspartner darstellt. Eine Abweichung von den selbst aufgestellten Eignungskriterien würde vielmehr eine wesentliche Änderung des öffentlichen Auftrages beinhalten, welche nach § 132 GWB im laufenden Vergabeverfahren nicht möglich wäre.

2.2.6. Auf der Grundlage der von der Beigeladenen in ihrem Angebot gemachten Angaben konnte und durfte der Antragsgegner nicht davon ausgehen, dass die Beigeladene über die für die Auftragsausführung erforderliche Eignung - konkret in Form des vorzulegenden Zertifikats - verfügt.

2.2.6.1. Unstreitig hat weder die Beigeladene als Bietergemeinschaft noch ein Mitglied der Bietergemeinschaft zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe eine Zertifizierung nach § 56 KrWG inne gehabt. Dass ggf. - wie die Beigeladene vorträgt - zu einem früheren Zeitpunkt bereits die Eignung zur Erlangung eines solchen Zertifikates vorlag, ändert nichts an der Tatsache, dass dieses noch nicht erteilt war. Die Beigeladene erfüllt damit nicht die Vorgabe der Vergabestelle, wonach der Bieter als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein muss und das Zertifikat bei Angebotsabgabe vorzulegen hat.

2.2.6.2. In Übereinstimmung mit der Vergabekammer ist auch der Senat der Auffassung, dass die erst im Januar erlangte Zertifizierung nicht zur Bejahung der Eignung der Beigeladenen führen kann. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kommt es wegen der festgelegten Anforderungen nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat an, sondern auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe.

In der Bekanntmachung und den sonstigen Unterlagen ist mehrfach deutlich gemacht worden, dass die entsprechenden Nachweise „mit dem Angebot“ vorzulegen sind. Dies legt nicht nur der Zeitpunkt für die Vorlage entsprechender Nachweise fest, sondern regelt auch, dass der Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über eine Zertifizierung verfügen muss.

Darüber hinaus würde die Zulassung eines später erlangten Eignungsnachweises zu einer mit dem Vergaberecht unvereinbaren Wettbewerbsverzerrung führen und gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung verstoßen. Die Ausschreibung hat sich von vorneherein nur an diejenigen Bieter gerichtet, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits zertifiziert waren. Es wäre dem Vergaberecht fremd, wenn es einem Bieter durch bloßen Zeitablauf ermöglicht werden würde, sich in die Eignung zu „retten“, obwohl er die geforderten Qualifikationsmerkmale bei Angebotsabgabe und der Eignungsprüfung gar nicht besaß. Hinzu kommt, dass vorliegend Anlass für die Verzögerung der Zuschlagserteilung der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war, in dem gerade auch die beanstandete Eignung der Beigeladenen gerügt wurde.

Die Entscheidung des OLG München vom 22.11.2012, Verg 22/12, auf die sich der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung beruft, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Frage der Zuverlässigkeit eine Bewerbers, die dahingehend zu treffende Prognoseentscheidung und die Frage einer möglichen Selbstreinigung, nicht aber um die Frage der Fachkunde und Leistungsfähigkeit, bzw. in der aktuellen Formulierung des Gesetzes um die Frage der „technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“. Die Frage der Zuverlässigkeit ist aber von der Frage nach der Eignung eines Bewerbers zu unterscheiden, was sich auch in der Novelle zum Vergaberecht 2016 niedergeschlagen hat. Im neuen Recht ist zwischen Eignung einerseits und „Ausschlussgründen“ andererseits, welche die früheren Kategorien der Gesetzestreue und Zuverlässigkeit umfassen, zu unterscheiden (Burgi, a.a.O., § 16, Rn. 2; Schranner in Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 6 EU-VOB/A, Rn. 2).

Insoweit greift der vom Antragsgegner angestellte Vergleich mit Maßnahmen zur Selbstreinigung vorliegend nicht, da die Selbstreinigung nach § 6f EU VOB/A sich gerade auf die Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A bezieht, der die frühere Zuverlässigkeitsprüfung ersetzt. Eine „Selbstreinigung“ dahingehend, dass zunächst fehlende materielle Eignungsvoraussetzungen „nachgeholt“ werden können, sieht das Gesetz aber außerhalb gesetzlich zulässiger Aufklärungen und Nachforderungen von Unterlagen gerade nicht vor.

Eine Aufklärung im Sinne des § 15 EU VOB/A oder eine Nachforderung von Unterlagen im Sinne des § 16a EU VOB/A kommt im Hinblick auf die eigene Zertifizierung der Beigeladenen nicht in Betracht bzw. wäre ins Leere gelaufen, da diese über die geforderte Zertifizierung jedenfalls zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung nicht verfügte.

2.2.7. Das Angebot der Beigeladenen kann entgegen der Ansicht der Vergabekammer auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Beigeladene bereits mit Angebotsabgabe in Bezug auf die von Position 3.5. umfassten Leistungen auf die Zertifizierung ihrer Entsorgungsstellen im Wege der Eignungsleihe berufen wollte oder hat. Die unter Ziffer 2.2.2. ausgeführten Auslegungskriterien sind auch im Rahmen der Auslegung des Angebotes heranzuziehen.

2.2.7.1. Gemäß § 6d EU VOB/A kann sich ein Bieter zur Erfüllung des Auftrages grundsätzlich auf andere Unternehmen stützen, d. h. sich zum Nachweis der Eignungsanforderung der Eigenschaften und Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen. Die Leistungserfüllung durch Dritte ist nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A dabei nicht auf den Einsatz von Nachunternehmern beschränkt, sondern erfasst werden alle Zugriffe auf Dritte zu dem Zweck, die ordnungsgemäße Erfüllung der zur Vergabe anstehenden Leistung zu ermöglichen und sicherzustellen, wenn das sich bewerbende oder bietende Unternehmen dazu allein nicht in der Lage ist oder wenn es die vom Auftraggeber in zulässiger Weise gestellten Anforderungen an die Eignung selbst nicht erfüllen kann (Schranner in Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 6 d, Rn. 3).

2.2.7.2. Eine diesen Anforderungen gerecht werdende Berufung auf die Eignung anderer Unternehmen ist durch die Beigeladene nicht erfolgt.

Für eine solche Auslegung des Angebots der Beigeladenen könnte zwar sprechen, dass die Beigeladene im Sinne einer wohlwollenden Auslegung nunmehr ihr Angebot so verstanden wissen will und dass die Beigeladene (auf spätere Anforderung der Vergabestelle) eine die gesamte Position 3.5. umfassende Verpflichtungserklärung vorgelegt hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt die Eignung der Beigeladenen von der Antragstellerin bereits in Frage gestellt war. Rückschlüsse darauf, wie die Angebotsunterlagen der Beigeladenen bei Angebotsabgabe aus objektiver Sicht (s.o.) zu verstehen sind, lassen sich damit nicht ziehen.

Betrachtet man das Angebot der Beigeladenen, so hat sie nur an den beiden vorgesehenen Positionen 3.5.190 und 3.5.200 zwei Entsorgungstellen genannt. Sie hat dem Angebot zwei Entsorgungszertifikate beigefügt und zwar eines für eine der benannten Firmen. Das zweite Zertifikat lautet entgegen den Feststellungen der Vergabekammer nicht auf die Firma G.-GmbH, sondern auf die Firma B.A.M., was bis zur Beschwerde wohl nicht bemerkt, jedenfalls aber im Verfahren nicht thematisiert wurde. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen erläutert, dies sei ein Versehen, das er nicht bemerkt habe. Bei der Firma G.-GmbH handele es sich um eine 100%ige Tochter der B.A.M., die Namen beide Firmen würden intern praktisch synonym verwendet.

Unabhängig von der Frage der Beteiligungsverhältnisse und sonstiger Erläuterungen zu der aufgezeigten Diskrepanz kann aus nachfolgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene die eigene fehlende Eignung durch die Heranziehung einer anderen Firma kompensiert hat. Das Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen im Nachgang zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsätzen vom 13., 18. und 20.04.2017 gab dementsprechend keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ebenso blieb der Schriftsatz der Antragstellerin vom 19.04.2017 unberücksichtigt.

Die Beigeladene hat nicht näher erläutert, welche Tätigkeiten die Firmen vornehmen sollen, für die sie Zertifikate vorgelegt hat. Sie hat es unstreitig unterlassen, aus eigenem Antrieb das Formblatt 235 auszufüllen, welches ein Verzeichnis der Nachunternehmer und Eignungsleiher enthalten sollte.

Folgt man der Sicht der Beigeladenen, wonach eine Einordnung unter dem Begriff des Nachunternehmers nicht zu erfolgen hatte, weil die benannten Entsorgungsstellen nicht zur eigentlichen Auftragserfüllung herangezogen werden sollten und daher keine Nachunternehmer im eigentlichen Sinne darstellten (vgl. insoweit zur Abgrenzung Nachunternehmer/Eignungsleiher: Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage, § 6 VOB/-EG, Rn. 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010 - VII-Verg 13/10), impliziert dies, dass kein anderes Unternehmen anstelle der Beigeladenen auftragsgemäß eigenverantwortlich eine Leistung gegenüber dem Antragsgegner erbringen sollte. Versteht man die Ausschreibung in den Positionen 3.5.190 und 3.5.200 wie unter Ziffer 2.2.3. dargelegt, sind die zu benennenden Entsorgungsstellen wohl tatsächlich keine Nachunternehmer, sondern nur die Firmen am Ende der Kette der Entsorgung. Durch die Benennung stellt die Vergabestelle sicher, dass der Bieter den besonders gefährlichen, kontaminierten Bauschutt ordnungsgemäß zu einer geeigneten, aufnahmebereiten konkret bezeichneten Deponie verbringt. Folgt man dieser Lesart, hat sich die Beigeladene überhaupt nicht auf die Eignung eines anderen Unternehmens gestützt und zwar weder durch Benennung eines Nachunternehmers noch durch Eignungsleihe.

Selbst wenn man das Angebot der Beigeladenen so versteht, dass sie sich für die Positionen 3.5.190 und 3.5.200 auf die Tätigkeit der zertifizierten Entsorgungsunternehmen stützt, ist zu berücksichtigen, dass sich das Verlangen der Vergabestelle nach einer Zertifizierung nicht nur auf diese beiden Positionen, sondern auf alle im Abschnitt 3.5 genannten Entsorgungstätigkeiten bezieht, wie ebenfalls oben unter Ziffer 2.2.3. aufgezeigt. Dass die Beigeladene für alle unter 3.5. genannten Tätigkeiten, die sie als Auftragnehmerin laut Ausschreibung zu erbringen hat und für die sie auch Vergütung erhält, ein anderes Unternehmen heranziehen wollte, behauptet sie selbst nicht und ist auch objektiv mangels Hinweises an irgendeiner Stelle des Angebots nicht ersichtlich.

Hätte die Beigeladene dies gewollt, hätte sie die Entsorgungsunternehmen im Angebot zumindest als „Eignungsleiher“ für die Positionen 3.5. benennen müssen, um für den Antragsgegner deutlich zu machen, dass sie die fraglichen Leistungen nicht selbst bzw. nicht ohne Hilfe Dritte durchführt. Soweit die Vergabekammer meint, dass sich aus dem Formblatt 235 in Bezug auf eine Eignungsleihe hinsichtlich der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit ein Eintragungserfordernis nicht hinreichend deutlich entnehmen ließe, kann ihr nicht gefolgt werden. So wurde in der Antwort auf Frage 3 einer Bieteranfrage vom 30.08.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch für den Fall der Eignungsleihe im Hinblick auf die berufliche und technische Leistungsfähigkeit ein Ausfüllen des Formblattes erforderlich sei. Laut Vergabedokumentation ist davon auszugehen, dass zu allen Fragestellungen der Bieter entsprechende Antworten veröffentlicht wurden.

– Selbst wenn man das Ausfüllen des Formblattes für nicht unbedingt erforderlich hält, ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen selbst das zwingende Erfordernis einer Benennung der Unternehmen, die Eignungsleiher sein sollten. Unter Ziffer 7 der Teilnahmebedingungen (Formblatt 212) wird insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen einer Eignungsleihe in beruflicher und technischer Hinsicht die Benennung der entsprechenden Leistungen/Kapazitäten erforderlich ist. Die bloße Benennung unter den Positionen 3.5.190 bzw. 3.5.200 reicht für eine gewollte Eignungsleihe im Hinblick auf die gesamte Position 3.5., die wie ausgeführt gefordert war, gerade nicht aus, da hier nur Einzelpositionen aufgeführt werden.

– Dass sich die Beigeladene außerhalb der Positionen 3.5.190, 3.5.200 gerade nicht auf die Eignung der Firma G.-GmbH berufen wollte, wird über die fehlende Angabe der Firma hinaus durch die eigene Erklärung der Beigeladenen bestätigt. So spiegeln die im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eingereichten Schriftsätze wieder, dass eine Eignungsleihe im Grunde nicht beabsichtigt war, worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat.

Insbesondere die Erklärungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben diesen Eindruck erhärtet. Insoweit hat der Vertreter der Beigeladenen ausdrücklich erklärt, dass die Leistungen der Firma G.-GmbH weder als Nachunternehmerleistung noch als Eignungsleihe gesehen wurden. Nur bei entsorgungspflichtigem, kontaminiertem Bauschutt besonderer Klassen - aus Sicht der Beigeladenen eben bei den Positionen 3.5.190 und 3.5.200 - sollte eine der benannten Entsorgungsfirmen eingeschaltet werden. Ansonsten habe man - je nach Belastungsgrad des Bauschuttes - teils selbst, teils in Kooperation mit der Entsorgungsfachfirma, die Leistungen durchführen wollen.

Es mag durchaus sein, dass die Beigeladene, zumal mit der nunmehrigen Zertifizierung eines Mitglieds der Bietergemeinschaft, abfallrechtlich ordnungsgemäß für die Entsorgung des Bauschutts sorgen würde und auch nie etwas anderes von ihr beabsichtigt war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vergabestelle besondere Anforderungen an die Eignung des Bieters in der Ausschreibung festgelegt hat, an die die Beteiligten gebunden sind. Aus den objektiven Umständen im Zusammenhang mit den Erklärungen der Beigeladenen kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Beigeladene diese aufgezeigten Anforderungen an die Eignung trotz klarer Festlegung verkannt hat. Ihr Angebot kann nur dahingehend verstanden werden, dass für zwei gesondert aufgeführte Positionen Entsorgungsstellen benannt wurden, die über eine entsprechende Zertifizierung verfügten. Darüber hinaus war der Einsatz eines zertifizierten Entsorgungsunternehmens nicht angeboten, obwohl dies mangels eines eigenen Zertifikates notwendig gewesen wäre. Die für die gesamten Entsorgungsleistungen geforderte Eignung des Bieters ist damit nicht abgedeckt worden. Unabhängig davon, dass mittlerweile über die Beigeladene und die von dieser angebotenen Vorgehensweise aus Sicht der Vergabestelle eine ordnungsgemäße Entsorgung gesichert wäre, genügt das Angebot in dieser Form damit nicht den aufgestellten Anforderungen.

2.2.8. Die Vergabestelle konnte und durfte auch nicht im Wege einer Aufklärung nach § 15 EU VOB/A oder einer Nachforderung nach § 16a EU VOB/A eine Abänderung des Eignungsnachweises in die Wege leiten.

Eine Aufklärung des Angebotes dient nur dem Zweck, etwaige Unklarheiten desselben auszuräumen, darf aber nicht zu einer inhaltlichen Änderung des vom Bieter bisher im Angebot zum Ausdruck gebrachten Willens führen, weil sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt werden würde (OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Verg 2/12, Juris Rn. 69; von Wietersheim, Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 15 VOB/A, Rn. 4).

Allenfalls wäre vor diesem Hintergrund ggf. eine Aufklärung oder eine Nachreichung von Unterlagen in Bezug auf das für die falsche Firma vorgelegte Zertifikat möglich und geboten gewesen, da insoweit laut Angaben des Vertreters der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung wohl ein Versehen vorlag. Diesbezüglich wäre in Betracht gekommen, dass es sich nur um das Ausräumen inhaltlicher Unklarheiten und ein zulässiges Informationsverlangen handeln könnte.

Im Hinblick auf die eindeutigen Angaben der Beigeladenen im Termin vor dem Senat hätte im Übrigen eine weitere Aufklärung durch die Vergabestelle zu einem früheren Zeitpunkt nur bestätigt, dass die Beigeladene ein nicht den Anforderungen der Ausschreibung gerecht werdendes Angebot abgegeben hat. Hätte die Beigeladene darüber hinaus auf die Aufforderung der Vergabestelle hin einen Wechsel von der beabsichtigten Eigenleistung ohne Berufung auf Fremdkapazitäten auf eine umfassendere Eignungsleihe vorgenommen, würde dies eine unzulässige Abänderung des Angebotes darstellen, welche von § 15 VOB/A nicht gedeckt wäre (siehe hierzu von Wietersheim, Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 15 VOB/A, Rn. 5).

Auch eine Nachforderung von Unterlagen nach § 16a EU VOB/A - ggf. in Form vollständiger Angaben zur Eignungsleihe in den Formblättern - überwindet dieses Manko nicht. Es geht nicht um das Nachreichen fehlender Unterlagen, sondern es hätte ein Austausch des Angebotsinhalts erfolgen müssen, welcher eine Umgehung des sich aus § 15 EU Abs. 3 VOB/A ergebenden Nachverhandlungsgebotes mit sich bringen würde (von Wietersheim, § 16a EU VOB/A, Rn. 2; vgl. hierzu auch Burgi, a.a.O., § 18, Rn. 4).

Vor diesem Hintergrund hat die Vergabekammer zu Recht die Aufforderung der Vergabestelle zur Nachreichung des ausgefüllten Formblattes mit der Benennung der Firma G.-GmbH als Nachunternehmer als vergaberechtswidrig bewertet.

2.2.9. Zusammenfassend können die Angebote der Beigeladenen wegen fehlender Eignungsnachweise nicht in der Wertung verbleiben, sie sind vielmehr zwingend auszuschließen.

3. Auf die weiteren mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen dahingehend, ob eine alternative Benennung von Entsorgungsstellen überhaupt möglich war, welche Tätigkeiten das vorzulegende Zertifikat zu umfassen hatte und ob § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A im konkreten Fall ein Selbstausführungsgebot des Eignungsleihers begründet, braucht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht mehr eingegangen zu werden.

4. Soweit die Beigeladene geltend macht, dass die Antragstellerin auszuschließen sei, da ihr eine schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB/§ 6e EU Abs. 6 Nr. 3 VOB/A vorzuwerfen sei, trifft dies nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier zunächst auf die zutreffenden und umfassenden Feststellungen der Vergabekammer Bezug genommen, welche sich der Senat ausdrücklich zu eigen macht und die durch das Vorbringen des Antragsgegners nicht in Frage gestellt werden.

4.1. Soweit die Vergabekammer einen zulässigen Ausschluss der Antragstellerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB/§ 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A verneint hat, wird dies seitens des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung nicht mehr angegriffen.

4.2. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners liegen aber auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, § 6e EU Abs. 6 Nr. 3 VOB/A nicht vor.

§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB beinhaltet einen fakultativen Ausschlusstatbestand für Unternehmen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, welche die Integrität des Unternehmens in Frage stellt (Hausmann/von Hoff, Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 124, Rn. 23). Schwer ist eine Verfehlung dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat (Hausmann/von Hoff, a.a.O., Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 - Verg 2/10). Darüber hinaus müssen nachvollziehbare sachliche Gründe dafür vorliegen, dass aufgrund der nachweislichen Pflichtverletzung in der Vergangenheit auch für den zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Integrität des Bewerbers bestehen (Hausmann/von Hoff, a.a.O., Rn. 27). Angesichts des Verhaltens des Unternehmens darf dem öffentlichen Auftraggeber nicht zugemutet werden können, mit diesem in vertragliche Beziehungen zu treten (Conrad in Müller-Wrede, GWB Vergaberecht Kommentar, § 124, Rn. 46).

4.3. Gemessen an diesen Anforderungen legt der Antragsgegner keine Umstände dar, die einen Ausschluss der Antragstellerin rechtfertigen könnten.

Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass es im Rahmen der Ausführungen der Bauleistung für das Bauvorhaben Strafjustizzentrum M.; Bauvorbereitung/Dekontamination zu nicht unerheblichen Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin über die sich aus dem damaligen Vertrag ergebenden Verpflichtungen gekommen ist. Streitpunkte waren insbesondere die Feststellungen zum Umgang, zur Einstufung und zur Entsorgung von kontaminierten Materialien und die Frage, wer die maßgeblichen Einstufungen vorzunehmen hatte. Des Weiteren wurde über die Einstufung der Materialien in die verschiedenen Schadstoffklassen gestritten.

Selbst bei Unterstellung des zum Teil bestrittenen Vortrags des Antragsgegners vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Vergabekammer hierin aber letztlich nur Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über die Vertragsinhalte bzw. die hieraus abzuleitenden Pflichten zu erkennen. Die Vertretung eines von der Vergabestelle abweichenden Rechtsstandpunktes durch die Antragstellerin kann aber - auch aus Sicht der Vergabestelle - nicht als schuldhaft pflichtwidriges Verhalten bewertet werden. Die Bewertung einzelner Punkte des damaligen Vertrages durch die Antragstellerin, die zeitweise auch mit durchaus deutlichen Worten vertreten worden sein mag, ist nicht als schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu bewerten, welche die Integrität des Unternehmens selbst in Frage stellt und dem Antragsgegner ein weiteres Zusammenarbeiten mit der Antragstellerin unzumutbar machen würde.

Insbesondere ist auch nicht zu erkennen, welche erheblichen Auswirkungen auf besonders schützenswerte Rechtsgüter das Verhalten der Antragstellerin haben soll bzw. dass durch deren Verhalten ein erheblicher Schaden entstanden sein sollte. Die Annahme schwerer Verfehlungen rechtfertigt sich nach Ansicht des Senates nur in Bezug auf Verfehlungen, welche sich nicht in abweichenden rechtlichen Bewertungen erschöpfen, die ggf. auch einer Klärung zugeführt werden müssen (vgl. hierzu auch die aufgeführten Beispiele in Hausmann/von Hoff, a.a.O., Rn. 26, Rn. 30).

4.4. Ergänzend ist auch folgender Umstand für die Frage, ob dem Antragsgegner ein weiteres Zusammenarbeiten mit der Antragstellerin zugemutet werden kann und ob das Vertrauensverhältnis zu diesem in schwerwiegender Weise gestört ist, von Bedeutung:

Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass § 124 Abs. 1 GWB/§ 6e EU Abs. 6 Nr. 3 VOB einen Ausschluss vom Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zulässt, wobei allerdings jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Der Antragsgegner hat vorliegend den Ausschluss der Antragstellerin erst im laufenden Nachprüfungsverfahren mit Schreiben vom 12.01.2017 ausgesprochen. Der Vergabedokumentation sowie den Unterlagen der Vergabestelle zur Eignungsprüfung der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass die Eignung der Antragstellerin im Rahmen der Prüfung und Wertung der Eignung nach § 16b EU VOB/A nicht beanstandet wurde, vielmehr wurde diese und auch das Fehlen von Ausschlussgründen ausdrücklich bejaht. Im Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen des Antragsgegners wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich aus der Dokumentation eine Zurückstellung der Prüfung der Eignung bzw. der Ausschlussgründe ergibt, falls diese im Vergleich zur Prüfung der Angebote selbst eines besonderen Aufwandes bedurft hätte. Eine solche Zurückstellung ergibt sich aus der Dokumentation nicht einmal ansatzweise.

Vor diesem Hintergrund spricht bereits einiges dafür, den nunmehr erst im Lauf des Nachprüfungsverfahrens ausgesprochenen Ausschluss als einen unzulässigen Wiedereinstieg in die Eignungsprüfung zu bewerten. Da die vorgetragenen Gründe für den Ausschluss dem Antragsgegner bereits zum Zeitpunkt der Wertung nach § 16b EU VOB/A bekannt gewesen sein müssen, könnte die Zulässigkeit der erst jetzt erfolgten Geltendmachung ohne vorher erklärten Vorbehalt einer späteren Prüfung zweifelhaft sein (vgl. hierzu Hausmann/von Hoff, a.a.O., § 123, Rn. 57 und 58). Jedenfalls aber lässt diese eigene Bewertung durch den Antragsgegner den Schluss zu, dass dieser selbst das frühere Verhalten der Antragstellerin nicht als so schwerwiegend bewertet hat, dass er diese von vornherein von der weiteren Wertung ausschließen wollte.

4.5. Die Nachprüfungsinstanzen können zwar angesichts des dem Auftraggeber zu-stehenden Ermessens die Ausschlussentscheidung und die damit einherge-hende Prognoseentscheidung grundsätzlich nur auf Ermessenfehler überprüfen (Hausmann/von Hoff, a.a.O., Rn. 71; Conrad in Müller-Wrede, Kommentar Vergaberecht,§ 124, Rn. 203). Ob im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der schweren Verfehlung der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt oder die Auslegung durch die Nachprüfungsinstanzen uneingeschränkt überprüft werden kann, wird zum Teil unterschiedlich gesehen (bejahend hinsichtlich des Beurteilungsspielraums wohl: Hausmann/von Hoff, a.a.O., Rn. 26; verneinend wohl: Conrad in Müller-Wrede, Kommentar Vergaberecht,§ 124, Rn. 48).

Der Senat ist der Ansicht, dass die Frage, ob die seitens der Vergabestelle erfolg-te Subsumtion des von ihr ermittelten Sachverhalts unter die unbestimmten Rechtsbegriffe „nachweislich“ und „schwere“ Verfehlung“ zutreffend erfolgt ist, von den Nachprüfungsinstanzen uneingeschränkt überprüft werden kann (OLG München, Beschluss vom 22. November 2012 - Verg 22/12 -, Rn. 40, juris). Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen vermag der Senat bereits keine nachweislich schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu erkennen, sondern lediglich - vor allem fachlich begründete - Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt und die daraus resultierenden Verpflichtungen (vgl. hierzu auch: Conrad in Müller-Wrede, aaO, Rn. 52).

Selbst wenn ein Beurteilungsspielraum der Vergabestelle auch insoweit zu beja-hen wäre, findet das Ermessen des Auftraggebers aber insbesondere im Grund-satz der Verhältnismäßigkeit, der ausdrücklich in § 124 Abs. 1 GWB verankert ist, eine Begrenzung. Hierbei sind das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des zu vergebenden Auftrages und das Interesse an einem möglichst großen Wettbewerb gegeneinander in Einklang zu bringen (Conrad, aaO, § 124, Rn. 12).

Die seitens des Antragsgegners geschilderten Umstände - auch unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der erstmaligen Berufung auf den Ausschlussgrund und der daraus zu ziehenden Schlüsse - rechtfertigen auch auf dieser Grundlage keinen Ausschluss der Antragstellerin, da ein solcher Ausschluss jedenfalls einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellen würde.

IV.

Über die nur bedingt eingelegte Anschlussbeschwerde war nicht zu entscheiden, da die mit ihr hilfsweise geltend gemachten Rügen bereits im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde selbst abgehandelt wurden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 100 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO analog, § 125 Abs. 2 GWB, § 78 GWB, § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB.

Die Beigeladene hat sich am Prozess auf Seiten des Antragsgegners beteiligt. Sie ist daher in gleicher Weise wie dieser zu den Kosten und Aufwendungen heranzuziehen. Ein Teilunterliegen der Antragstellerin ist nicht gegeben.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haften für die Gebühren der Vergabekammer und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 GWB gesamtschuldnerisch (§ 182 Abs. 3 Satz 2 GWB, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog); für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO analog); (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 15.03.2012 - Verg 2/12, bei Juris Rn. 76; Wiese in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 182 GWB, Rn. 70; Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, Juris, Praxiskommentar Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, § 175 GWB, Rn. 85). Bei der Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer hat es sein Bewenden.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 10/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 78/07 Verkündet am: 10. Juni 2008 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Nachunte
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Tenor I. Das Vorbehaltsurteil vom 21. April 2015 wird für vorbehaltlos erklärt. II. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist weg
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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,
2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4.
einer Bündnisverpflichtung.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.

(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.

(3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.

(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.

(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.

(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2.
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.

(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.

(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.

(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2.
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.

(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.

(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.

(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.

(3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.

(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.

(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.

(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.

(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2.
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.

(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.

(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.

(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.

(3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.

(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.

(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.

(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2.
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.

(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.

(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 49 Absatz 2 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass

1.
der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit jeweils die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
2.
auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines früheren Besitzers Belege über die Durchführung der Entsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer vorzulegen sind,
3.
für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit jeweils die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
4.
die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
5.
die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder der Belege, die in der Entsorgungspraxis gängig sind, geführt werden,
6.
die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind sowie
7.
bei der Beförderung von Abfällen geeignete Angaben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, dass

1.
Nachweise und Register elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
2.
die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Pflichten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten werden sowie
3.
den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge sowie Störungen der für die Kommunikation erforderlichen Einrichtungen, mitgeteilt werden.

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.

(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.

(3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.

(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.

(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.

(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.

(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2.
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.

(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.

(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.

(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2.
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.

(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.

(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn

1.
mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,
a)
die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,
b)
die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder
c)
das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
2.
mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
3.
mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder
4.
ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn

1.
in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert,
2.
zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a)
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b)
mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre,
3.
die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder
4.
ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt
a)
aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne von Nummer 1,
b)
aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat, oder
c)
aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.

(3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung

1.
die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und
2.
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.

(4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als Referenzwert herangezogen.

(5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.

(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2.
in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.

(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.

(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,
2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4.
einer Bündnisverpflichtung.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.