Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Apr. 2015 - 6 W 1402/13

bei uns veröffentlicht am07.04.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 17.5.2013 - 33 O 19962/10 in Nr. I und II abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen das Verbot gemäß Nr. 1 des Urteils des Senats vom 31.3.2013 - 6 U 4189/11 - ein Ordnungsgeld in Höhe von € 45.000,-, ersatzweise eine Ordnungshaft von 9 Tagen, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Gläubigerinnen 57% und die Schuldnerin 43% zu tragen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 100.000,- festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Gründe:

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Landgerichts München I vom 17.5.2013 unter I. Bezug genommen, mit dem der Antrag der Gläubigerinnen vom 7.3.2013, gegen die Schuldnerin wegen Verstößen gegen das Verbot gemäß dem Urteil des Senats vom 31.1.2013 - 6 U 4189/11 im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „RESCUE TROPFEN“ und/oder „RESCUE NIGHT SPRAY“ zu bewerben und/oder zu vertreiben“, ein empfindlliches Ordnungsgeld festzusetzen, zurückgewiesen wurde. Dass die Schuldnerin eigene Vertriebshandlungen bzw. eine Bewerbung der Produkte vorgenommen habe, sei nicht dargetan. Die vorgetragenen Handlungen - Angebot und Verkauf durch verschiedene Apotheken, Zeitschriftenartikel gemäß Anlage A 11 - könnten der Schuldnerin nicht angelastet werden. Die Schuldner seien nicht verpflichtet gewesen, auf die genannten Apotheken und den für den Artikel Verantwortlichen einzuwirken. Die Gegenstände, die dem Vertriebsverbot unterfielen, befänden sich nicht mehr im Einflussbereich der Schuldnerin. Auch stehe der Schuldnerin gegenüber dem für den Artikel Verantwortlichen keine rechtliche Handhabe zur Verfügung. Soweit sich die Gläubigerinnen für eine weitergehende Verpflichtung auf die Entscheidung des OLG Köln stützten, sei dieser Auffassung nicht zu folgen.

Gegen den ihnen am 27.5.2013 zugestellten Beschluss wenden sich die Gläubigerinnen mit der sofortigen Beschwerde vom 6.6.2013. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Schuldnerin nicht zum Rückruf der vom titulierten Vertriebsverbot erfassten Waren verpflichtet sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich zudem aus dem Vertrieb der Produkte „RESCUE Spray“ und „RESCUE Night Tropfen“ in Apotheken ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Produkte von der Schuldnerin weiterhin aktiv vertrieben würden. Zudem ergäben sich aktive Vertriebshandlungen aus der Anlage Bf 2.

Die Gläubigerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und ein empfindliches Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin zu verhängen.

Die Schuldnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen (Schriftsatz vom 28.6.2013).

Ein Verpflichtung zum Rückruf bestehe nicht. Den Gläubigerinnen sei es möglich gewesen, den Unterlassungsantrag auf alle Produkte, die angeblich einen kerngleichen Verstoß darstellen sollen, zu erweitern. Dies sei jedoch im Erkenntnisverfahren offensichtlich aus Kostengründen unterlassen worden. Eine solche Situation solle durch die Kerntheorie nicht korrigiert werden.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.7.2013 nicht abgeholfen.

Die Gläubigerinnen führen hierzu aus (Schriftsätze vom 10.7.2013 und vom 18.9.2013), das Landgericht setze sich über den Vortrag zum Vertrieb der Produkte „RESCUE Spray“ und „RESCUE Night Tropfen“, der von der Schuldnerin nicht substantiiert bestritten werde, hinweg. Darin sei ein kerngleicher Verstoß zu sehen. Dass diese Produkte weiterhin in Apotheken erhältlich seien, ergebe sich aus den Anlagen BF 2 und BF 3.

Mit Schriftsätzen vom 12.12.2013 und vom 3.1.2014 tragen die Gläubigerinnen unter Bezugnahme auf die Anlage BF 4 vor, dass die Schuldnerin weiterhin Bachblüten-Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von 27 Vol-% unter den Bezeichnungen „RESCUE Spray“ und „RESCUE Night Tropfen“ über Apotheken vertreibe und hierfür Werbetexte (Anlage FB 5) zur Verfügung stelle. Da das Charakteristische der Verletzungsform in der Verwendung der Bezeichnung „RESCUE“ für Spirituosen/alkoholische Getränke liege, stelle der Vertrieb anderer Spirituosen mit der Bezeichnung „RESCUE“ eine praktisch gleichwertige Verletzungshandlung dar, unabhängig davon, ob dem Kern der Verletzungshandlung die Attribute „Tropfen“, „Night Tropfen“, „Spray“, „Night Spray“ etc. beigefügt seien oder nicht.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig. In der Sache ist die sofortige Beschwerde teilweise begründet. Die Bewerbung und der Vertrieb der Produkte „Bach Original RESCUE(R) Spray, 20 ml“ und „Original Bach Rescue Night Tropfen“ mit jeweils einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent (Anlage BF 4 und BF 5) stellt sich als Zuwiderhandlung gegen das tenorierte Verbot dar; ebenso der unterlassene Rückruf der bereits vor dem 31.1.2013 an die Apotheken ausgelieferten Produkte „ORIGINAL RESCUE TROPFEN“ und „RESCUE Night Spray“. Eine Lieferung dieser Produkte an Apotheken nach dem 31.1.2013 haben die Gläubigerinnen dagegen nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt.

1. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Den Gläubigerinnen wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Senats erteilt (Anlage A 1).

2. Die Gläubigerinnen stützen ihren mit der Beschwerde weiterverfolgten Ordnungsmittelantrag auf folgende Vorgänge

(1) Testkauf vom 5.3.2013 „RESCUE Tropfen“ und „RESCUE Night Spray“, Apotheke L.straße 58, M. (Anlage A 4)

(2) Testkauf vom 6.3.2013 „RESCUE Tropfen“, Apotheke H.straße 47, M. (Anlage A 5)

(3) Testkauf vom 6.3.2013 „RESCUE Tropfen“, Apotheke H.straße 59, M. (Anlage A 6)

(4) Testkauf vom 6.3.2013 „RESCUE Night Spray“, Apotheke S., M. (Anlage A 7)

(5) Testkauf vom 27.2.2013 „Original RESCUE Spray“, Apotheke T.gasse 11, K. (Anlage A 9)

(6) Testkauf vom 6.3.2013 „RESCUE Night Tropfen“, Apotheke H. straße 47, M. (Anlage A 5)

(7) Internetausdruck vom 10.7.2013 „Bach Original Rescue Spray“ und „Bach Original Rescue Night Tropfen“ (Anlage BF 2)

(8) Internetausdruck vom 18.9.2013 „Bach Original Rescue Spray“ und „Bach Original Rescue Night Tropfen“ (Anlage BF 3)

(8) Internetausdruck vom 12.12.2013 „Bach Original RECUE(R) Spray“ und „Bach Original Rescue Night Tropfen“ (Anlage BF 4)

(9) Werbetext Stand Dezember 2013 (Anlage BF 5)

mit der Begründung, die Schuldnerin verstoße vorsätzlich gegen das Verbot, indem sie weiterhin als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „RESCUE Tropfen“ oder „RESCUE Night Spray“ vertreibe; ebenso aufgrund des Vertriebs der als Spirituosen gekennzeichneten Produkte „RESCUE Spray“ oder „RESCUE Night Tropfen“, da es sich insoweit um kerngleiche Verstöße handele. Die Gläubigerinnen sind der Auffassung, dass der Vertrieb der Produkte in den Apotheken bzw. das Angebot über Versandapotheken den Verstoß der Schuldnerin belege. Darüber hinaus sei unstreitig, dass die Schuldnerin ihrer Rückrufverpflichtung nicht nachgekommen sei. In Bezug auf die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin nicht dagegen einschreite, dass die „RESCUE Tropfen“ in der Regenbogenpresse weiterhin als „eine Art Universalmittel“ angepriesen würden, das in „Not- und Stresssituationen Anwendung“ finde und in der Apotheke erhältlich sei (Anlage A 11).

Dass die Schuldnerin die Produkte „Bach Original RESCUE(R) Spray, 20 ml“ und „Bach Original RESCUE SPRAY, 20 ML“ mit jeweils einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent (Anlage BF 4) vertreibt und bewirbt (Anlage BF 5) ist unstreitig (siehe Schriftsatz der Schuldnerin vom 15.1.2014).

3. Mit dem Urteil des Senats, das ab Verkündung am 31.1.2013 von der Schuldnerin zu beachten war (vgl. BGH GRUR 2009, 890 - Ordnungsmittelandrohung), wurde dieser unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, „im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „RESCUE Tropfen“ und/oder „RESCUE NIGHT SPRAY“ zu bewerben und/oder zu vertreiben.“, da sich die Bewerbung und der Vertrieb der als Spirituosen gekennzeichneten Produkte unter der Bezeichnung „RESCUE TROPFEN“ bzw. „RESCUE NIGHT SPRAY“ als Verstoß gegen Art 4 Abs. 3 der Health-Claims-VO darstelle (Urteil, Seite 52/55 unter D.). Dieses Verbot ist Grundlage des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Die inhaltliche Richtigkeit des Titels ist in vorliegendem Verfahren nicht zu prüfen, so dass es auf die Ausführungen der Parteien zum Stand des anhängigen Revisionsverfahren (I ZR 29/13) nicht ankommt.

a. Die darlegungs- und beweispflichtigen Gläubigerinnen (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 39 m. w. N.) haben einen Verstoß gegen das titulierte Verbot durch Vertrieb oder Bewerbung von als Spirituosen gekennzeichneten Produkte unter der Bezeichnung „RESCUE Tropfen“ oder „RESCUE Night Spray“ nicht nachgewiesen. Der Vortrag zu den Testkäufen (vorstehend (1) bis (6)) belegt einen aktiven Vertrieb nach Verkündung des Urteils am 31.1.2013 nicht. Da die Gläubigerinnen zu derartigen Vertriebshandlungen keine konkreten Tatsachen vorgetragen haben, ist das Bestreiten der Schuldnerin beachtlich, denn es fehlt von Seiten der Gläubigerinnen an konkreten Ausführungen zu bestimmten Vertriebshandlungen, zu denen die Schuldnerin konkret hätte Stellung nehmen müssen.

Der Umstand, dass die fraglichen Produkte zu den genannten Zeitpunkten der Testkäufe in den Apotheken noch erhältlich waren, begründet auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass diese Verfügbarkeit darauf beruht, dass die Apotheken nach dem 31.1.2013 von der Schuldnerin beliefert wurden. Der Beweis des ersten Anscheins, der auch im Verfahren nach § 890 ZPO zur Anwendung kommen kann (vgl. die Nachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn. 28 Fußn. 158), greift zugunsten der Gläubigerinnen nicht ein. Eine Beweiserleicherung nach diesen Grundsätzen kommt dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung aller unstreitiger und festgestellter Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf zu bejahen ist. In diesen Fällen kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt geschlossen werden (BGH NJW 2005, 2395, 2398). Ein solcher typischer Geschehensablauf kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Denn die aufgrund der Testkäufe im Zeitraum vom 27.2.2013 bis zum 6.3.2013 unstreitige Vorrätigkeit der fraglichen Produkte in den Apotheken lässt nicht den Schluss zu, dass die Produkte nach dem 31.1.2013 von der Schuldnerin an die Apotheken ausgeliefert wurden. Ein Erfahrungssatz, dass die fraglichen Produkte erst kurze Zeit vor den Testkäufen an die Apotheken geliefert wurden und nicht - wie von der Schuldnerin behauptet - aus Lieferungen vor dem 31.1.2013 stammen können, ist nicht anzuerkennen. Denn der Vorrat in den Apotheken hängt davon ab, in welchem Mengen diese bezogen wurden und wie hoch die Nachfrage war.

b. Die sofortige Beschwerde macht jedoch zu Recht geltend, dass die Schuldnerin verpflichtet war, die mit den fraglichen Produkten belieferten Apotheken aufzufordern, diese wieder an sie zurückzugeben. Dem ist die Schuldnerin unstreitig nicht nachgekommen.

aa. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nach allgemeiner Auffassung nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2014, 595 Tz. 26 - Vertragsstrafenklausel; GRUR 2015, 190 Tz. 16; jeweils m. w. N.). Auf dieser Grundlage wird in der Instanzrechtsprechung (OLG Köln, Beschl. v. 14.4.1999 - 6 W 17/99, juris; Beschl. v. 25.5.1999 - 3 W 114/99, GRUR 2000, 921; Beschl. v. 12.3.2008 - 6 W 21/08, GRUR-RR 2008, 365; OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921; OLG München, Beschl. v. 21.7.1992 - 29 W 1887/92, WRP 1992, 809; Beschl. v. 28.5.2014 - 29 W 546/14, Magazindienst 2014, 698 = Anlage L 1) mit Zustimmung in der Literatur (vgl. Köhler a. a. O. § 12 Rn. 6.7; Teplitzky a. a. O. Kap. 57 Rn. 26, Seite 1093; Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 63 Rn. 10 mit Fn. 34; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 378, 392; MünchKommUWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 8 Rn. 108) die Auffassung vertreten, dass der Schuldner, dem gerichtlich untersagt wurde, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, auch dafür Sorge zu tragen hat, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. Dass der Schuldner dabei nicht in der Lage ist, den Weitervertrieb zu verhindern, wird als nicht maßgeblich angesehen. Denn der Schuldner sei gehalten, einen dahingehenden nachhaltigen Versuch zu unternehmen, sofern nicht von vorneherein feststehe, dass solche Bemühungen erfolglos sein würden. Zum Teil wird angenommen, dass eine - widerlegbare -tatsächliche Vermutung für die Annahme spreche, die Handelspartner hätten einer eindringlichen Bitte des Schuldners auf Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäfts entsprochen.

Demgegenüber hat das OLG Hamburg in dem vom Landgericht herangezogenen Beschluss vom 31.1.2003 - 3 W 15/03, Pharmarecht 2003, 171 (= Anlage AG 1) die Auffassung vertreten, dass der Schuldner nicht verpflichtet ist, auch bereits vollständig abgewickelte Lebensvorgänge rückgängig zu machen und sich insbesondere auch an Dritte wenden muss, auf die er keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten hat. Erstrebe der Gläubiger die Durchsetzung einer Rückrufaktion oder einer Information der Abnehmer so bedürfe dies eigener Gebotsanträge, denn die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen sei im Erkenntnisverfahren zu prüfen. In dem vom OLG Hamburg in Bezug genommenen Beschluss des OLG Köln vom 27.7.2000 - 6 W 3/00 (juris) wurde eine Rückrufverpflichtung gegenüber Apotheken verneint mit der Begründung, es könne vom Schuldner insbesondere nicht gefordert werden, im Zeitpunkt der Titulierung des Unterlassungsgebots bereits vollständig abgewickelte Lebensvorgänge rückgängig zu machen und sich ferner an Dritte zu wenden, auf die er - um deren Wohlverhalten zu erreichen - keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten habe.

bb. Der Senat, der die früher von ihm vertretene Auffassung, wonach ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung nur bei einem postiven Tun vorliegt (vgl. GRUR 1972, 502), bereits seit langem aufgegeben hat, folgt der auch vom 29. Zivilsenat geteilten erstgenannten Auffassung. Dieser Beurteilung kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine Verpflichtung, an Abnehmer heranzutreten und diese zur Rückgabe bereits ausgelieferter Produkte aufzufordern, nur im Wege eines Beseitigungsanspruchs durchgesetzt werden könnte und es vorliegend an einem entsprechenden Titel fehlt. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Unterlassung und dem Beseitigungsanspruch, wie sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (siehe auch die spezialgesetzlichen Regelungen zum Rückrufsanspruch § 140a Abs. 3 PatG, § 98 Abs. 2 UrhG, § 43 Abs. 2 DesignG, § 18 Abs. 2 MarkenG) ergibt, um selbstständige, voneinander unabhängige Ansprüche, deren Vollstreckung sich nach unterschiedlichen Regelungen richtet (§ 890 ZPO - § 887 ZPO). Dies schließt aber nicht aus, dass sich die Ansprüche überschneiden und in Fallgestaltungen miteinander konkurrieren können, in denen die Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes oder einer Störungsquelle Voraussetzung der künftigen Nicht-Zuwiderhandlung ist. Auch wenn der Schuldner in diesen Fällen nur auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, kann der Schuldner einer titulierten Unterlassungspflicht nur dadurch nachkommen, dass er die Störung durch positives Tun beseitigt (allgemeine Meinung vgl. BGH GRUR 1972, 558, 560 -Teerspritzmaschinen; GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; BGHZ 121, 242, 248 - TRIANGLE; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, § 8 Rn. 1.71 f.; Fritzsche a. a. O. § 8 Rn. 108 - 111; Ahrens/Spätgens a. a. O. Kap. 63 Rn. 9 ff.; Harte/Henning/Seitz, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 147 ff.; Teplitzky, Kap. 1 Rn. 8, Kap. 22 Rn. 3, 7, 8; jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 8.5.1991 - 2 BvR 1654/90, juris).

Hiervon ausgehend hat die Schuldnerin nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Weitervertrieb der fraglichen Produkte unter den Bezeichnungen „ORIGINAL RESCUE TROPFEN“ und „RESCUE NIGHT SPAY“ durch die von ihr belieferten Apotheken zu verhindern. Mit dem Hinweis auf das Urteil des Senats und dessen Wirkungen, verbunden mit dem Angebot von dem Verbot nicht unterfallender Produkte (Schriftsatz der Schuldnerin vom 30.4.2013, Seite 2 a. E.), ist sie dem nicht nachgekommen. Auch wenn für die Schuldnerin nach Abwicklung der entsprechenden Liefer- und Kaufvorgänge keine rechtliche Handhabe besteht, von den Apotheken die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu verlangen und dies durchzusetzen, wäre es für sie möglich und zumutbar gewesen, die Apotheken um Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen. Dabei kann ihr zwar nicht als schuldhafter Verstoß angelastet werden, dass sie den Weitervertrieb nicht verhindert hat, denn hierfür hat sie bei bereits erfolgter Auslieferung an Dritte, denen gegenüber sie keine rechtliche Einwirkungsmöglichkeit hat, nicht einzustehen. Es ist ihr aber anzulasten, dass sie durch ein Herantreten an die von ihr belieferten Apotheken - insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von derjenigen, die der Entscheidung des OLG Köln vom 27.7.2000 zugrundelag, denn dort erfolgte die Auslieferung nicht an die Apotheken, sondern an den pharmazeutischen Großhandel - nicht den Versuch unternommen hat, den Weitervertrieb der fraglichen Produkte zu verhindern. Dass eine entsprechende Aufforderung zur Rücklieferung offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, kann nicht angenommen werden. Dies behauptet auch die Schuldnerin nicht. Ihre Auffassung, zu einer entsprechender Aufforderung gegenüber den Apotheken nicht verpflichtet zu sein, kann sie nicht entlasten.

c. Der in der Beschwerdeinstanz unstreitige Weitervertrieb der Produkte unter den Bezeichnungen „Bach Original Rescue Spray“ und „Bach Original Rescue Night Tropfen“ fällt in den Kernbereich des Verbots. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin beschränkt sich der Verbotsbereich nicht auf die von den Gläubigerinnen angegriffenen konkreten Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 2014, 706 Tz. 21 - Reichweite des Unterlassungsgebots). Darüber hinaus erstreckt sich der Verbotsbereich des Titels auch auf sog. kerngleiche Verletzungshandlungen, d. h. auch auf Abwandlungen der konkreten Verletzungsformen, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt und die bereits impliziert Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren waren (vgl. BGHZ 126, 287, 296 - Rotes Kreuz; GRUR 2010, 156 - EIFEL-Zeitung; GRUR 2012, 407 Tz. 19 - Delan; a. a. O. Tz. 11 ff. - Reichweite des Unterlassungsgebots; Köhler a. a. O. § 12 Rn. 2.113 und 6.4; Harte/Henning/Brüning,Vorb zu § 12 Rn. 295; jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerfG GRUR 2007, 618, 619 -Organisationsverschulden). Dies ist in Bezug auf die als Spirituosen gekennzeichneten Produkte mit den Bezeichnungen „Bach Original Rescue Spay“ und „Bach Original Rescue Night Tropfen“ der Fall, da das Charakteristische des titulierten Verbots in der Verwendung der Bezeichnung „Rescue“ liegt (Senat, Urteil vom 31.1.2013, Seite 54 f. unter D.3).

4. Ordnungsmittel im Sinne von § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind bei der Festsetzung Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher zukünftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH GRUR 2004, 264, 268 - Euro-Einführungsrabatt).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist zu berücksichtigen, dass der unterlassene Rückruf gegenüber den Apotheken nur als ein Verstoß zu qualifizieren ist (vgl. zur Vertragsstrafe BGH GRUR 2015, 258 Tz. 76 - CT-Paradies). In welcher Höhe die Schuldnerin hieraus finanzielle Vorteile gezogen hat, kann nicht verlässlich beurteilt werden. Denn unabhängig davon, dass keine verifizierbaren Angaben dazu vorliegen, in welchem Umfang die fraglichen Produkte in den von der Schuldnerin belieferten Apotheken noch vorhanden waren, auch wenn die in München durchgeführten Testkäufe nahelegen, dass dies in einer Vielzahl von Apotheken noch der Fall war, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf eine entsprechende Aufforderungen hin alle noch vorhandenen Produkte an die Schuldnerin zurückgeliefert worden wären. Entgegen der Auffassung der Gläubigerinnen kann das Verhalten der Beklagten aufgrund der vorstehend unter 3.b dargestellten unterschiedlichen Auffassungen in der Instanzrechtsprechung nicht als vorsätzlicher Verstoß qualifiziert werden. Zu einem darauf beruhenden Nachteil zulasten der Gläubigerinnen fehlt es an Vortrag. Hiervon ausgehend erachtet der Senat ein Ordnungsgeld in Höhe von € 15.000,- als ausreichend, da der Schuldnerin nicht angelastet werden kann, dass sie gegen die Veröffentlichung gemäß Anlage A 11 nicht eingeschritten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin in vertraglichen Beziehungen zu dem Verlag steht.

Hinsichtlich des Vertriebs der Produkte „Bach Original RESCUE(R) Spray, 20 ml“ und „Orginal Bach Rescue Night Tropfen“ legt der Senat ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zugrunde, das auch noch über einen längeren Zeitraum bis Dezember 2013 andauerte. Auch wenn zum genauen Umfang des Vertriebs auch insoweit keine konkreten Angaben vorliegen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich nicht um lediglich einige Fälle handelte. Hiervon ausgehend erachtet der Senat ein Ordnungsgeld in Höhe von € 30.000,- als erforderlich aber auch ausreichend.

5. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB schließt die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die zweijährige Verjährung (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EGStGB) beginnt, sobald die Handlung beendet ist (Satz 3).

Hinsichtlich des Weitervertriebs der Produkte „Bach Original RESCUE(R) Spray, 20 ml“ und „Orginal Bach Rescue Night Tropfen“ (siehe vorsehend 3. c) ist unstreitig, dass dieser auch noch im Zeitraum September bis Dezember 2013 (siehe die Anlagen BF 3 bis BF 5) erfolgt ist.

In Bezug auf den unterlassenen Rückruf gegenüber den Apotheken (siehe vorstehend 3.b) besteht die Zuwiderhandlung in der unterlassenen Aufforderung gegenüber den Apotheken. Bei einer solchen Dauerhandlung kann die Verjährung nicht beginnen, solange die Störung - Vorhandensein von entsprechenden Produkten bei den Apotheken - noch fortdauert (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm, § 11 Rn. 1.21 m. w. N.). Wie durch die Testkäufe der Gläubigerinnen Ende Februar und Anfang März 2013 belegt ist, waren die fraglichen Produkte in einer Apotheke in Köln sowie in fünf Apotheken in München noch vorrätig, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vor Verkündung des Urteils des Senats an die Apotheken ausgelieferten Produkte bereits bis Anfang April 2013 abverkauft waren (vgl. hierzu auch den Vortrag der Beklagten zum Bezug der Produkte, Schriftsatz vom 1.10.2013 unter 1.).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Gläubigerin hat wegen sieben geltend gemachter vorsätzlicher Zuwiderhandlungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von mindestens € 105.000,- beantragt. Hinter diesem Begehren bleibt die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 45.000,- wegen zweier fahrlässiger Zuwiderhandlungen deutlich zurück.

7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

8. Gemäß § 574 Abs. 3 Nr. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da der Senat von dem Beschluss des OLG Hamburg vom 31.3.2003 abweicht.

6 W 1402/13 Verfügung

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Apr. 2015 - 6 W 1402/13

bei uns veröffentlicht am 07.04.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 17.5.2013 - 33 O 19962/10 in Nr. I und II abgeändert. Gegen die Schuldnerin wird wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen das

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 29/13

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/13 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Apr. 2015 - 6 W 1402/13

bei uns veröffentlicht am 07.04.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 17.5.2013 - 33 O 19962/10 in Nr. I und II abgeändert. Gegen die Schuldnerin wird wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen das

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 29/13 Verkündet am:
21. September 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RESCUE-Produkte II
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 28 Abs. 2
Der Anwendung der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006 auf ein vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel
und nachfolgend als Lebensmittel vertriebenes Produkt stehen Änderungen
seiner Aufmachung nicht und Änderungen seiner Darreichungsform nur dann
entgegen, wenn sie zu einer Änderung seiner materiellen Eigenschaften geführt
haben.
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 29/13 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR29.13.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte vertreibt in Deutschland über Apotheken Bach-BlütenProdukte , darunter sogenannte "RESCUE"-Produkte mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent. Sie bezeichnet diese Produkte als "Spirituose" und bietet sie in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray an. Die Produktverpackungen enthalten die folgenden Hinweise zur Dosierung : ORIGINAL RESCUE TROPFEN 4 Tropfen in ein Wasserglas geben und über den Tag verteilt trinken oder bei Bedarf 4 Tropfen unverdünnt zu sich nehmen. RESCUE NIGHT SPRAY 2 Sprühstösse auf die Zunge geben.
2
Die Klägerinnen vertreiben nach ihrem Vortrag auf dem deutschen Markt ebenfalls Bach-Blüten-Produkte. Mit der Klage haben sie in erster Linie ein generelles Verbot des Vertriebs von Bach-Blüten-Produkten durch die Beklagte ohne arzneimittelrechtliche Zulassung oder Registrierung erstrebt. Außerdem haben sie sich gegen eine Vielzahl von Werbeaussagen sowie gegen den Marktauftritt der Beklagten mit den "RESCUE"-Produkten mit der Begründung gewandt, die Beklagte werbe in wettbewerbswidriger Weise für alkoholhaltige Getränke mit Hinweisen auf eine gesundheitsfördernde oder gesundheitlich unbedenkliche Wirkung.
3
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe das unveränderte Produkt schon vor dem 1. Januar 2005 unter den angegriffenen Bezeichnungen in Verkehr gebracht.
4
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Unterlassung einzelner Werbeaussagen mit der Bezeichnung "Bach-Blüten" verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, haben die Klägerinnen im zweiten Rechtszug hilfsweise beantragt , die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung "RESCUE TROPFEN" und/oder "RESCUE NIGHT SPRAY" zu bewerben und/oder zu vertreiben.
5
Die Berufung der Klägerinnen hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Beklagte nach diesem Hilfsantrag zur Unterlassung verurteilt hat (OLG München, LMuR 2013, 87 = LRE 67, 357).
6
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage mit diesem Hilfsantrag.
7
Mit Beschluss vom 12. März 2015 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 4 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2015, 611 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte I): 1. Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn nach den auf ihren Verpackungen gegebenen Dosierungshinweisen
a) vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu geben und über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf vier Tropfen unverdünnt zu sich zu nehmen sind,
b) zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf die Zunge zu geben sind? 2. Falls die Fragen zu 1 a und b zu verneinen sind: Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen? 3. Gilt die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn das betreffende Produkt unter seinem Markennamen vor dem 1. Januar 2005 nicht als Lebensmittel , sondern als Arzneimittel vermarktet wurde?
8
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage 3 durch Urteil vom 23. November 2016 (C-177/15, GRUR 2017, 100 = WRP 2017, 292 - Nelsons) wie folgt entschieden:
9
Art. 28 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist dahin auszulegen , dass diese Bestimmung auf ein mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehenes Lebensmittel anwendbar ist, das vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach - mit den gleichen materiellen Eigenschaften und unter derselben Handelsmarke oder demselben Markennamen - als Lebensmittel vermarktet wurde.
10
Die Beantwortung der Vorlagefragen 1 und 2 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Anbetracht der Antwort auf die Vorlagefrage 3 und mit der Begründung, dass es im Ausgangsverfahren um die sofortige Unterlassung der geschäftlichen Handlungen von Nelsons hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Präparate geht, für nicht erforderlich gehalten (GRUR 2017, 100 Rn. 49 - Nelsons).

Entscheidungsgründe:


11
I. Das Berufungsgericht hat, soweit dies für die Revision von Belangist, angenommen, den Klägerinnen stehe der im zweiten Rechtszug hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG (in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 9. Dezember 2015 gegolten hat; mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 ist an die Stelle des § 4 Nr. 11 UWG aF ohne sachliche Änderung die Bestimmung des § 3a UWG getreten) zu, weil die Bewerbung und der Vertrieb der als Spirituosen gekennzeichneten Produkte unter den Bezeichnungen "RESCUE TROPFEN" und "RESCUE NIGHT SPRAY" gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstießen. Dazu hat es ausgeführt:
12
Die Klägerinnen seien als Mitbewerberinnen zur Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs berechtigt, weil jedenfalls zwischen den von ihnen vertriebenen Nahrungsergänzungsmitteln und den BachBlüten -Präparaten der Beklagten Warennähe bestehe, die ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründe. Die Klägerinnen hätten auch hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihre unternehmerische Tätigkeit auf den Absatz entsprechender Produkte gerichtet sei.
13
Die angegriffenen "RESCUE"-Produkte seien alkoholische Getränke, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürften. Dies gelte grundsätzlich für alle zum allgemeinen menschlichen Verzehr bestimmten Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent übersteige. Darreichungen in flüssiger Form seien nach dem Schutzzweck dieser Verordnung nur dann ausgenommen, wenn es sich um Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei bei den Bach-BlütenProdukten der Beklagten nicht der Fall. Die Bezeichnung "RESCUE" enthalte eine gesundheitsbezogene Angabe. Sie löse beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung aus, dass man die Produkte zur Rettung aus einer schlechten gesundheitlichen Situation einsetzen könne. Damit bestehe ein Zusammenhang zwischen der Angabe und einer Verbesserung des Gesundheitszustandes.
14
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
15
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der in der Revisionsinstanz noch streitgegenständliche Hilfsantrag zulässig ist. Der Berufungskläger kann sein Rechtsmittel auch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146, insoweit in BGHZ 145, 256 nicht abgedruckt; Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 18; Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, juris Rn. 9, jeweils mwN). Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt. Die Klägerinnen hatten bereits in der Berufungsbegründung auch einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geltend gemacht.
16
2. Nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlagefrage 3 gegebenen Antwort kommt in Betracht, dass der noch streitgegenständli- che Hilfsantrag im Hinblick auf die Regelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unbegründet ist. Danach dürfen Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen auch dann bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung nicht entsprechen.
17
a) Die Revision weist hierzu auf von der Beklagten in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag hin, wonach die Unionsmarke "RESCUE" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Produkten benutzt wurde, die nachfolgend nicht verändert, sondern nur ab dem Jahr 2007 nicht mehr - wie bis dahin - als Arzneimittel, sondern als Lebensmittel eingeordnet und vermarktet wurden. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der von der Revision angeführte Vortrag der Beklagten zutrifft.
18
b) Nach den Ausführungen der Revision zu dem Produkt "RESCUE Night Spray", das erst nach dem Stichtag 1. Januar 2005 auf den Markt gekommen ist, sind die materiellen Eigenschaften dieses Erzeugnisses gegenüber dem Produkt "RESCUE Tropfen" unverändert geblieben. Es handele sich nur um eine andere Darreichungsform mit geringfügig abweichender Rezeptur der gleichen materiellen Eigenschaften und praktisch identischem Anwendungsbereich und Einsatzzweck. Sollte dies der Fall sein, wären Änderungen der Aufmachung des Produkts und der Darreichungsform unter Beibehaltung seiner materiellen Eigenschaften irrelevant im Hinblick auf die Anwendung der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn ein von der Beklagten nunmehr als Lebensmittel vermarktetes Produkt mit den gleichen materiellen Eigenschaften und unter derselben Handelsmarke oder demselben Markennamen vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel vertrieben worden ist (vgl. EuGH, GRUR 2017, 100 Rn. 47 - Nelsons).

19
III. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht die nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 gebotenen Feststellungen nachzuholen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass der von der Beklagten dazu gehaltene Vortrag zutrifft und mögliche Änderungen der Darreichungsform zu keiner Änderung der Eigenschaften des Produkts geführt haben, wird es die Klage hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Hilfsantrags abzuweisen haben. Anderenfalls wird es den weiteren im Vorlagebeschluss des Senats angeführten Fragen nachzugehen haben. Sollte sich bis zum Schluss der Berufungsverhandlung keine Klärung der vom Gerichtshof der Europäischen Union unbeantwortet gelassenen Vorlagefragen 1 und 2 ergeben haben (vgl. dazu auch BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 13 bis 34 - RESCUE-Produkte I; Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 22. Juni 2016 - C-177/15, juris Rn. 28 bis 76; Kiontke, ZLR 2017, 347, 350 bis 353), wird das Berufungsgericht wegen dieser Fragen seinerseits eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zu erwägen haben. Sollte es davon absehen, wird es gegebenenfalls die Revision zulassen müssen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.09.2011 - 33 O 19962/10 -
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2013 - 6 U 4189/11 -

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.