Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - 34 Wx 82/16

published on 13/12/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - 34 Wx 82/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 2. Februar 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Die in Gütergemeinschaft verheirateten Eheleute B. waren im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Am 22.1.2010 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag mit Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarung; darin enthalten ist die Aufhebung und Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Weg der Realteilung ohne Ausgleichszahlung. Nach der Vorbemerkung zum Vertrag ist Sinn und Zweck der Vereinbarung die endgültige Entflechtung der vermögensrechtlichen Beziehungen.

In Ziffer V. 1. einigten sich die Eheleute dergestalt, dass bestimmte Teile ihres Grundbesitzes auf die Ehefrau, andere auf den Ehemann übergehen. Hinsichtlich der Übernahme von Grundpfandrechten wird jeweils auf Ziffer VI. der Urkunde verwiesen. Dort vereinbarten die Eheleute, wer von ihnen jeweils im Hinblick auf die Auseinandersetzung gemäß Ziffer V. 1. im Weiteren genau aufgelistete Kredite und grundbuchrechtliche Belastungen übernimmt.

Zudem heißt es in Ziffer VI. 6. (Umschuldungserklärungen /Haftungsfreistellung):

... Zur Durchführung der Haftungsfreistellung wird unter anderem folgendes vereinbart: Frau ... B. verpflichtet sich, Herrn ... B. bis ... eine Erklärung der Raiffeisenbank K. vorzulegen, dass die beiden Briefgrundschulden ... ausschließlich für ... (Herrn B.) zur Verfügung stehen oder die Raiffeisenbank K. diese Grundschulden löschen lässt bzw. an die Genossenschaftsbank M. in notarieller Form abtritt.

Frau B. ist bewusst, dass hierfür ggf. Ersatzsicherheiten an die Raiffeisenbank K. zu stellen sind.

Alle etwaigen Eigentümerrechte an den Grundpfandrechten sowie sämtliche Rückgewährungsansprüche werden ab heute an den jeweiligen künftigen Eigentümer der belasteten Immobilie übertragen. Die entsprechende Umschreibung im Grundbuch wird bewilligt.

Nach Ziff. V. 1. 4. vereinbarten die Ehegatten den Eigentumsübergang an dem gegenständlichen Anwesen auf Frau B. allein. Im Grundbuch sind in Abteilung III unter lfd. Nrn. 16, 17 und 18 jeweils noch Grundschulden zu ... DM (umgerechnet je ... €) für die Eheleute C. und K. B. in Gütergemeinschaft eingetragen.

Am 25.3.2010 trat Frau B. die drei Grundschulden an die Raiffeisenbank K. ab. Mit Urkunde vom 6.3.2015 trat diese die Grundschulden wiederum an die Raiffeisenbank M. (die Beteiligte) ab. Die Beteiligte hat unter dem 30.4.2015 die Eintragung der Abtretung an sich beantragt und dazu neben den genannten Abtretungserklärungen auszugsweise den Ehevertrag sowie jeweils die Grundschuldbriefe vorgelegt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt am 2.2.2016 als Hindernis den fehlenden Nachweis der Verfügungsberechtigung der Raiffeisenbank K. bezeichnet. An diese habe nur Frau B. abgetreten, nicht auch Herr B., der im Grundbuch ebenfalls noch als Gläubiger eingetragen sei. Aus dem auszugsweise vorgelegten Ehevertrag ergebe sich nicht die Abtretung der Gläubigerrechte an Frau B., da nur etwaige „Eigentümerrechte an den Grundpfandrechten sowie sämtliche Rückgewährsansprüche“ genannt seien, nicht jedoch Eigentümergrundschulden. Der Passus könne auch nicht so ausgelegt werden.

Dagegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, jedenfalls die Auslegung des notariellen Ehevertrags im Hinblick auf den vereinbarten Zweck führe dazu, dass der Ehemann seine Berechtigung an den fraglichen Grundschulden an Frau B. abgetreten habe, nachdem sich die Ehegatten über den ihnen gemeinsam gehörenden Grundbesitz auseinandergesetzt hätten. Vor dem Hintergrund der mit der Urkunde beabsichtigten Vermögenstrennung sei es eher abwegig, dass nicht auch "originäre" Eigentümergrundschulden abgetreten werden sollten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beteiligte hat auf einen Hinweis des Senats im Beschwerdeverfahren den Ehevertrag vollständig in beglaubigter Abschrift nachgereicht.

II. Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) ist die unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 71 Abs. 1 GBO). Sie ist auch zulässig erhoben (§ 73 GBO).

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Es führt zur ersatzlosen Aufhebung der angegriffenen Zwischenverfügung. Dass die fraglichen Eigentümerrechte in dem Ehevertrag an Frau B. abgetreten sind, ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde. Damit war diese allein verfügungsberechtigt und konnte ihrerseits die Grundschulden wirksam an die Raiffeisenbank K. übertragen.

1. Für die Eintragung der Abtretung von Briefrechten, zu der die gegenständlichen Grundschulden gehören, ist mit dem Antrag (§ 13 GBO) der jeweilige Brief (siehe §§ 41, 42 GBO) sowie entweder eine Bewilligung des Berechtigten oder stattdessen die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers (§ 26 Abs. 1 GBO) in der Form des § 29 GBO vorzulegen (Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 26 Rn. 34). Bisheriger Gläubiger ist (u. a.) der eingetragene Berechtigte oder der nach § 1155 BGB ihm Gleichstehende (Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 26 Rn. 55). War der bisherige Gläubiger nicht eingetragen, ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Grundschuldbriefs nach § 1192 Abs. 1 mit § 1155 BGB nur aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen.

2. Die Abtretungserklärung des Herrn B. an seine Ehefrau liegt in beglaubigter Abschrift und damit formgerecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) vor. Denn aus dem nachgereichten und daher im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden (§ 74 GBO) vollständigen Ehevertrag vom 22.1.2010 ergibt sich hinreichend die Übertragung der Berechtigung an den drei Eigentümergrundschulden von Herrn B. auf seine Ehefrau allein.

a) Allerdings enthält der Vertrag keine ausdrückliche Erklärung über die Abtretung dieser Rechte. Seine Auslegung ergibt jedoch, dass in Ziffer VI. 6. mit der Übertragung "etwaiger Eigentümerrechte an den Grundpfandrechten" auf den jeweiligen künftigen Eigentümer der belasteten Immobilie auch die Abtretung der Berechtigung an den Eigentümergrundschulden erfasst ist.

b) Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (BayObLGZ 1984, 122/124). Auf die Auslegung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rechtspr.; z. B. BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Demharter GBO 30. Aufl. § 19 Rn. 28). Auf das, was die Vertragsparteien gewollt haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. Demharter § 19 Rn. 28 a. E.).

c) Soweit das Grundbuchamt in der Zwischenverfügung Bedenken äußert, ob die Übertragung aller etwaigen Eigentümerrechte an den Grundpfandrechten sowie sämtlicher Rückgewähransprüche auch die Abtretung der Rechte an den Grundschulden umfasst, weil diese sich nicht als in Eigentümergrundschulden umgewandelte Pfandrechte darstellten, ergibt jedenfalls der Vertrag im Übrigen, dass damit auch die Abtretung der Berechtigung an den Eigentümergrundschulden des Herrn B. auf seine Ehefrau umfasst ist. Sinn und Zweck des Ehevertrags war die Aufhebung und Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Weg der Realteilung ohne Ausgleichszahlung. Die Vorbemerkung führt als Vertragsziel zudem eine endgültige Entflechtung der vermögensrechtlichen Beziehungen auf. Eine solche kann nur erreicht werden, wenn die Eheleute nicht mehr Gesamtberechtigte der Eigentümergrundschulden sind. Nach dem Ehevertrag war den Ehegatten zudem bewusst, dass Frau B. der Raiffeisenbank K. wegen Überlassung zweier Kreditsicherheiten an ihren Ehemann voraussichtlich Ersatzsicherheiten würde leisten müssen (Ziff. VI. 6.). Die erfolgte Abtretung der Eigentümergrundschulden an die Bank in zeitlicher Nähe zum Ehevertrag spricht dafür, dass die in der gleichen Ziffer des Ehevertrags genannten Eigentümergrundschulden als Sicherheit vorgesehen waren.

Hinweise im Ehevertrag, dass gerade die Eigentümerhypotheken noch beiden Eheleuten zustehen sollen, ergeben sich auch in den sonstigen Regelungen nicht.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Annotations

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.

(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.