Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die mit Vermerk vom 22. Juli 2016 bewirkte Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Memmingen von ... Bl. ... unter lfd. Nr. ... eingetragen gewesenen Grunddienstbarkeit wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Bei Übergabe des Grundstücks an den Vater des Beteiligten zu 2 hatte dieser am 13.1.1981 unter Ziff. 6.6. ein Nutzungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt. ... (nun der Beteiligte zu 1) bestellt wie folgt:

Der Übernehmer räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.St.Nr. ... der Gemarkung ... an dem übernommenen Grundstück Fl.St.Nr. ... das Benutzungsrecht folgenden Inhalts ein:

Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf die in der beigehefteten Lageplanskizze rot schraffiert eingezeichnete Fläche solange unentgeltlich benutzen, solange die sieben Garagen auf den Fl.St.Nrn. ... und ... stehen.

Zur Sicherung dieses Benutzungsrechtes bestellt der Übernehmer an Fl.St.Nr. ... dem jeweiligen Eigentümer von Fl.St.Nr. ... eine Grunddienstbarkeit und bewilligt deren Eintragung im Grundbuch.

Am 20.7.1981 wurde in Abteilung II lfd. Nr. ... folgendes eingetragen:

Grunddienstbarkeit (Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche) für den jeweiligen Eigentümer des Flst. ... Gemäß Bewilligung vom 13.01.1981 ...

Am 3.6./24.6.2016 regte der Beteiligte zu 2 beim Grundbuchamt an, die Grunddienstbarkeit zu löschen, da diese nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Nach Anhörung des Beteiligten zu 1, der sich gegen eine Löschung wandte, hat das Grundbuchamt am 22.7.2016 die Eintragung von Amts wegen als inhaltlich unzulässig gelöscht.

Dagegen wendet sich der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 mit Beschwerde vom 4.8.2016, mit der er beantragt, die Löschung rückgängig zu machen. Das eingetragene Recht sei nicht inhaltlich unzulässig, da sich bei Auslegung der in Bezug genommenen Bewilligung unter Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergebe, dass der umgrenzte Teilbereich mit einem Nutzungsrecht belastet sei. Ein spezifiziertes Benutzungsrecht sei auch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand - wie vorliegend der Garten - den Rechtsumfang auf die Benutzung als Garten eindeutig begrenze. Aus der Eintragung selbst in Verbindung mit der Bewilligung und dem Lageplan sei zweifelsfrei ersichtlich, dass der Garten bis zu den Garagen verlängert werden sollte, damit ungehinderter Zugang zu den Garagen bestehe.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der nicht anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2 hat zur Beschwerde Stellung genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist nur als beschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 und 3 RPflG mit § 71 Abs. 2 GBO mit dem Ziel statthaft, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen.

Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Auch die Löschung eines Rechts, die regelmäßig durch Eintragung eines Löschungsvermerks erfolgt, § 46 Abs. 1 GBO, stellt eine Eintragung dar. Wenn ein Recht als unzulässig nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gelöscht worden ist, besteht die Möglichkeit, dass das Grundstück gutgläubig unbelastet erworben wird (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 156). In diesem Fall kann nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegen die Löschung nur mit dem Rechtsmittel der beschränkten Beschwerde vorgegangen werden (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 8 und 36; Hügel/Kramer § 71 Rn. 95 ff.).

Da allerdings regelmäßig im Interesse des Rechtsschutz Suchenden davon auszugehen ist, dass das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt eingelegt sein soll (Demharter § 71 Rn. 55), ist der Antrag auf Rückgängigmachung der Löschung trotz des weiterreichend formulierten Beschwerdeziels als Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO zu behandeln, die auch im Übrigen zulässig eingelegt ist, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 73 GBO.

2. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.

a) Mit dem Ziel der Amtslöschung des Löschungsvermerks kann die Beschwerde nicht durchdringen, da die Löschung nicht im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO unzulässig ist.

Unzulässig in diesem Sinne sind nur Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56), wobei sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben muss (BayObLGZ 1975, 398/403). Das Gesetz sieht jedoch die Löschung von Eintragungen vor, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 46 GBO.

b) Auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorliegen. Die Eintragung setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die beanstandete Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 25). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

Durch die Löschung des Benutzungsrechts wurde das Grundbuch nicht unrichtig, da das eingetragene Recht bislang nicht wirksam entstanden ist. Seine Eintragung stellt sich nämlich als inhaltlich unzulässig und damit nichtig dar.

aa) Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung dann, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, nicht bestehen kann. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Recht in einem wesentlichen Punkt so unklar ist, dass die Bedeutung des Eingetragenen auch bei zulässiger Auslegung nicht feststellbar ist (BayObLGZ 1990, 35/36; Demharter § 53 Rn. 49).

Geht es - wie hier - um die Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann gemäß § 874 BGB zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Im Eintragungsvermerk selbst genügt danach die gesetzliche Bezeichnung des Rechts, wenn diese den wesentlichen Rechtsinhalt kennzeichnet (OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 79/80; Palandt/Bassenge BGB 76. Aufl. § 874 Rn. 6). Bei Rechten dagegen, die - wie das bei einer Grunddienstbarkeit der Fall ist - einen verschiedenartigen Inhalt haben können, ist eine nähere, zumindest schlagwortartige Bezeichnung (z. B. als „Wegerecht“, „Wasserleitungsrecht“ o.ä.) erforderlich. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHZ 35, 378/382; OLG Hamm DNotZ 1954, 207/208 m. zust. Anm. Jansen; Palandt/Bassenge § 874 Rn. 6; Demharter § 44 Rn. 17; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1145). Ebenso anerkannt ist, dass eine unzureichende Kennzeichnung der Dienstbarkeit im Eintragungsvermerk nicht durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ersetzt werden kann (OLG Düsseldorf DNotZ 1958, 155/156; Schöner/Stöber Rn. 1148).

bb) Den dargestellten Anforderungen entspricht die Grundbucheintragung vom 20.7.1981 nicht. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass es sich bei dem eingetragenen Recht um eine Benutzungsdienstbarkeit (§ 1018 1. Alt. BGB) handeln soll. Es ist aber nicht erkennbar, in welchen einzelnen Beziehungen dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Benutzungsrecht zustehen soll. Die Begrenzung auf einen realen Grundstücksteil stellt keine das Wesen der Benutzungsdienstbarkeit ausmachende Beschränkung auf einzelne Nutzungsarten dar (vgl. BGH FGPrax 2015, 5; BayObLG MDR 2003, 684; BayObLGZ 1986, 54; KG Rpfleger 1991, 411; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 16; Schöner/Stöber Rn. 1130).

Entgegen der vom Beteiligten zu 1 vertretenen Auffassung kann die für eine Zulässigkeit der Eintragung erforderliche Klarheit über den Inhalt des eingetragenen Rechts nicht durch Auslegung (§ 133 BGB) gewonnen werden. Richtig ist zwar, dass auch Grundbucheintragungen der Auslegung zugänglich sind. Abzustellen ist dabei auf Wortlaut und Sinn der Eintragungsvermerks und der - soweit zulässig - in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ FGPrax 2015, 5; Demharter § 53 Rn. 4).

Indessen fehlt es hier an genügenden Anknüpfungspunkten für eine zielführende Auslegung. Der Eintragungsvermerk selbst lässt mangels Aussagekraft keinerlei Schlüsse auf den Inhalt der Dienstbarkeit zu. Selbst wenn man zur Auslegung des unzureichenden Eintragungsvermerks auf die Eintragungsbewilligung zurückgreifen würde, ist auch darin das Benutzungsrecht des Berechtigten nicht konkretisiert. Aus dem Umstand, dass der Bestand von Garagen angeführt wird, lässt sich nichts zur Art der Nutzung der Teilfläche entnehmen; als nächstliegende Bedeutung ergibt sich daraus allein eine Befristung. Im Übrigen benennt selbst die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 nicht den konkreten Zweck der Benutzungsdienstbarkeit, sondern spricht einerseits von der Nutzung der Fläche als Garten, andererseits aber vom Zugang zu den Garagen.

cc) Da das Recht durch die Eintragung nicht zum Entstehen gelangt ist, ist das Grundbuch durch die Löschung nicht unrichtig geworden.

Allerdings ist der Antrag auf Eintragung der am 13.1.1981 bewilligten Dienstbarkeit damit noch offen (Demharter § 53 Rn. 53). Das Grundbuchamt wird über diesen Antrag noch entscheiden müssen.

III. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Pflicht des Beteiligten zu 1, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt schon aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Der Beteiligte zu 2 hat zur Beschwerde Stellung genommen. Eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten erscheint in Anbetracht der verwandtschaftlichen Beziehung der Beteiligten nicht angezeigt. Zudem ist er nicht anwaltlich vertreten, so dass nicht ersichtlich ist, dass ihm insoweit Kosten entstanden sind.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Auffangwert, § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG, weil sonstige Anhaltspunkte für eine zutreffende Bemessung fehlen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Grundbuchordnung - GBO | § 46


(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitüber

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Sept. 2017 - 34 Wx 69/17

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.