Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Feb. 2015 - 34 Wx 484/14

bei uns veröffentlicht am13.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Grundbuchamt - vom 12. November 2014 wird verworfen.

II.

Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 98.884 € festgesetzt.

IV.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Grundbuchamt - vom 12. November 2014 aufgehoben.

V.

Das Grundbuchamt angewiesen, den Berichtigungsantrag vom 22./25. August 2014 durch Wiedereintragung der Beteiligten zu 3 zu vollziehen.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 1 und 2 als Miteigentümer zu je 1/3 von Grundbesitz eingetragen. Das Eigentum am Grundstück hatten sie, ebenso wie die im Jahr 2010 verstorbene Frau Gisela S. den weiteren 1/3-Anteil, gemäß Auflassung vom 7.2.1997 von der Gemeinde W., der Beteiligten zu 3, erworben. Für den Miteigentumsanteil der Frau Gisela S. ist gemäß Erbschein vom 26.6.2013 seit 24.7.2013 die Beteiligten zu 2 als Erbin eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 6.7.2012, genehmigt von der Beteiligten zu 3 gemäß Urkunde vom 11.6.2013, beantragten und bewilligten die Vertragsteile hinsichtlich des früheren Miteigentumsanteils der verstorbenen Gisela S. (u. a.) zunächst die Berichtigung des Grundbuchs durch Wiedereintragung der Beteiligten zu 3 als Eigentümerin mit folgender Begründung:

Es habe sich nunmehr herausgestellt, dass Gisela S. bereits bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr voll geschäftsfähig gewesen sei, so dass ein rechtsgültiger Eigentumserwerb hinsichtlich ihres 1/3-Miteigentumsanteils nicht möglich gewesen sei. Verwiesen wurde insofern auf Nachlass- und Betreuungsakten desselben Amtsgerichts.

Das Grundbuchamt hat die Nachlass- und Betreuungsakten beigezogen und den Berichtigungsantrag am 12.11.2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein zweifelsfreier Nachweis der Geschäftsunfähigkeit bei Erklärung der Auflassung nicht erbracht worden sei. Aus den im Betreuungsverfahren erholten Gutachten sei eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht hinreichend zu entnehmen. Weder der damalige Notar noch die enge Vertraute und spätere Betreuerin der Verstorbenen hätten an deren Geschäftsfähigkeit gezweifelt.

Dagegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde. Sowohl aus einem fachärztlichen Gutachten vom 19.11.1996 als auch aus dem Gutachten eines Landesfachkrankenhauses vom 21.3.1995/15.5.1995 ergebe sich, dass die Behinderung seit Kindheit bestanden habe und irreversibel gewesen sei. Zudem wird im Beschwerdeverfahren auf weitere psychiatrische Gutachten aus den Jahren 2002 bis 2010 sowie auf Protokolle und Entscheidungen des Betreuungsgerichts verwiesen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist unzulässig und ist deshalb zu verwerfen. Im Übrigen führt das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 zur Aufhebung der Entscheidung und zur Anweisung an das Grundbuchamt, die beantragte Berichtigung zu vollziehen. Soweit weitere Anträge („der Reihe nach“) gestellt sind (vgl. § 16 Abs. 2 GBO), die im Anschluss an die Berichtigung vollzogen werden sollen, hat das Grundbuchamt darüber noch nicht entschieden. Sie sind auch nicht zum Beschwerdegegenstand geworden. Der Senat gibt das Verfahren zur notwendigen erstmaligen Entscheidung über diese Anträge an das Grundbuchamt zurück.

1. Das Rechtsmittel wäre - würde die Beschwerde nur das Ziel der Berichtigung infolge Unrichtigkeitsnachweises (vgl. § 22 Abs. 1 GBO) verfolgen - nur als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 30; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 163). Indessen erscheint eine derart einengende Auslegung angesichts des gestellten und mit der Beschwerde ausdrücklich wiederholten Antrags vom 22.8.2014 (Eingang 25.8.2014) nicht zutreffend. Auch wenn die Beschwerdebegründung sich nur gegen die Argumente des Grundbuchamts wendet, wonach ein Unrichtigkeitsnachweis nicht zweifelsfrei erbracht sei, geht der Senat davon aus, dass mit dem Rechtsmittel der Antrag auch insofern weiterverfolgt wird, als eine Berichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung herbeigeführt werden solle. In diesem Fall ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO unbeschränkt statthaft (vgl. Demharter § 71 Rn. 28; Hügel/Kramer § 71 Rn. 161).

2. Auch wenn sich die Beschwerdeschrift nicht näher dazu erklärt, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird, ist sie dahingehend auslegen, dass es namens sämtlicher in der dem Berichtigungsantrag zugrunde liegenden Urkunde genannten Antragsteller, somit aller drei Beteiligter, nämlich der Verkäuferin wie der beiden Anteilskäufer, eingelegt ist (vgl. Demharter § 15 Rn. 20).

1. Die vom beurkundenden Notar eingelegte Beschwerde ist jedoch nur für die Beteiligten zu 2 und 3 zulässig (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO), da diese als Antragsberechtigte nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO auch beschwerdeberechtigt sind (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 199). Eine Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1 fehlt indessen; denn dieser ist weder gewinnender noch verlierender Teil der Grundbuchberichtigung. Diese erstreckt sich nicht auf den ihm gehörenden Miteigentumsanteil; Veränderungen in der Eigentümerstellung an anderen Miteigentumsanteilen berühren seine rechtliche Position nicht. Aus der Zurückweisung des Eintragungsantrags allein folgt kein Beschwerderecht. Somit fehlt dem Beteiligten zu 1 auch die notwendige Beschwer (Demharter § 71 Rn. 63 und 64; vgl. BayObLG vom 18.10.1990, 2 Z 119/90 = Rpfleger 1991, 4).

3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat in der Sache Erfolg. In deren Rahmen ist der Senat nicht etwa auf die Prüfung beschränkt, ob der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO), was das Grundbuchamt ausschließlich erörtert und verneint hat. Zum Verfahrensgegenstand gehört vielmehr auch, ob die gegenständliche Berichtigung auf vorgelegte Berichtigungsbewilligungen gestützt werden kann (Hügel/Kramer § 74 Rn. 11.1; Demharter § 74 Rn. 6).

a) Die Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO verlangt entweder den Nachweis der Unrichtigkeit oder aber die Vorlage einer Berichtigungsbewilligung. Wenn die Berichtigung des Eigentümers in Frage steht, muss im Hinblick auf § 20 GBO zusätzlich zur Berichtigungsbewilligung noch die Unrichtigkeit schlüssig dargelegt werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 412; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 8; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 109; Demharter § 22 Rn. 31); indessen ist bei vorgelegter Berichtigungsbewilligung nicht noch ein Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen. Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, so hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen ohne Nachprüfung als richtig zu unterstellen. Dies folgt aus der beurkundenden Funktion der Berichtigung, die gerade nicht eine Rechtsänderung zum Gegenstand hat (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 72). Den Eintragungsantrag darf das Grundbuchamt nur ablehnen, wenn es auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis hat, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben ist oder das unrichtige Grundbuch durch die Eintragung nicht richtig würde; bloße Zweifel genügen nicht (Senat vom 25.1.2011, 34 Wx 169/10 = FGPrax 2011, 69).

Der Unrichtigkeitsbegriff des dem formellen Recht zugehörigen § 22 GBO deckt sich mit dem des materiellen Rechts in § 894 BGB (BayObLG MittBayNot 1995, 42/43; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Demharter § 22 Rn. 4). Unrichtig ist hiernach das Grundbuch, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts - etwa des Eigentums - an einem Grundstück mit der wahren, d. h. materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (BayObLG Rpfleger 1988, 254; Hügel/Holzer a. a. O.).

b) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben bei Antragstellung vorgetragen, das Grundbuch sei unrichtig, da die verstorbene Gisela S. bei Auflassung geschäftsunfähig gewesen sei. Dies haben sie mit zulässigem Verweis auf die zuletzt beim selben Gericht geführten Betreuungs- und Nachlassakten unterlegt. Aus diesen ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Verstorbene - damals noch bei einem auswärtigen Amtsgericht - eine Betreuung bestand sowie mehrere seit dem Jahr 1995 erstellte amts- und fachärztliche Gutachten dieser eine irreversible geistig-seelische Behinderung seit Kindheit mit daraus folgender Geschäftsunfähigkeit u. a. für das Gebiet der Vermögensangelegenheiten attestierten.

Hiernach ist ein schlüssiger, ausreichend konkreter Vortrag vorhanden, wonach das Grundbuch wegen damals unwirksamer Auflassung an Gisela S. und deren Eintragung unrichtig wurde, auch durch die Erbeneintragung nicht richtig ist und durch die Berichtigung auf die vormals eingetragene Gemeinde W. richtig würde, ohne dass sich die Frage stellt, ob der gegenständliche Tatsachenvortrag auch für den Nachweis der Unrichtigkeit genügt, an den nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen sind und der in der Form des § 29 GBO zu führen ist (Demharter § 22 Rn. 37).

c) Eine Bewilligung der Beteiligten zu 2 als eingetragener Eigentümerin des betroffenen Drittelanteils liegt in der Form des § 29 GBO vor (Ziff. der Urkunde vom 6.7.2012), ebenfalls die notwendige Zustimmung der Beteiligten zu 3 als Eigentümerin (§ 22 Abs. 2 GBO; siehe Ziff. II. 3. der Urkunde vom 11.6.2013). Das Grundbuchamt war daher anzuweisen, die beantragte Berichtigung vorzunehmen.

III.

Gemäß § 84 FamFG hat der Beteiligte zu 1 die gerichtlichen Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels zu tragen. Dies spricht der Senat aus Klarstellungsgründen aus. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.

Soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ergibt sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren aus dem Wert des Drittelanteils am Grundstück. Der Senat bemisst ihn nach den Angaben im Nachlassverzeichnis für die verstorbene Frau S. (§ 46 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 16.02.2015.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

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(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

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(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

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(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.