Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 20. Juli 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist einer der Söhne von Herrn K. Dieser war mit seiner Ehefrau im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ eingetragen. Die Ehegatten hatten nach den Feststellungen des Landgerichts im rechtskräftigen Urteil vom 11.8.2016, ergangen zwischen dem Beteiligten und Frau H., der Schwester von Frau K., am 7.1.1975 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Herr K. setzte darin seine Ehefrau als Alleinerbin ein, Frau K. ihren Ehemann hingegen als Vorerben, wobei ihm unter anderem der Miteigentumsanteil am Grundstück als Vorausvermächtnis zugewandt war. Als Nacherbe war ihr Bruder, Herr W., bestimmt. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 30.7.1983 änderten die Eheleute K. das Testament vom 7.1.1975 dahin, dass Frau H., Nacherbin sein sollte.

Frau K. verstarb im Februar 2012, Herr K. im Oktober 2012. Anstelle von Frau K. wurde am 27.3.2015 ihre Schwester, Frau H., aufgrund Erbscheins vom 16.1.2014 als Eigentümerin des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück eingetragen.

Im Rechtsstreit vor dem Landgericht begehrte der Beteiligte, Frau H. zu verurteilen, den Miteigentumsanteil an ihn und seine beiden Brüder aufzulassen, hilfsweise, sie zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten und seiner beiden Brüder zuzustimmen. Herr K. sei nämlich Erbe oder Vorausvermächtnisnehmer hinsichtlich des Grundbesitzes geworden und nach dessen Ableben der Beteiligte zusammen mit seinen zwei Brüdern als gesetzliche Erben in die Rechtsstellung des Herrn K. eingetreten.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.8.2016 den Antrag auf Auflassung abgewiesen, dem Hilfsantrag hingegen stattgegeben und Frau H. zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung verurteilt. Das Grundbuch sei unrichtig, da der Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem Ableben der Ehefrau in das freie Vermögen des Herrn K. gefallen und damit der Nacherbfolge von Frau H. entzogen sei. Vielmehr seien der Beteiligte und seine Brüder Erben des Miteigentumsanteils geworden.

Dieses Urteil legte der Beteiligte durch seinen Anwalt am 16.1.2017 in Ausfertigung vor mit dem Antrag, das Grundbuch zu berichtigen. Zudem wurden die Erklärungen der beiden Brüder des Beteiligten mit der Zustimmung zur Berichtigung in notariell beglaubigten Urkunden dem Grundbuchamt vorgelegt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 27.6.2017 beanstandete das Grundbuchamt, dass zur Eintragung der Brüder des Beteiligten die Auflassung des Miteigentumsanteils in notarieller Urkunde erforderlich sei, wobei die Anwesenheit von Frau H. beim Notartermin nicht erforderlich sei, da insofern das Endurteil genüge.

Daraufhin beantragte der Beteiligte durch den Notar erneut die Eintragung der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Beteiligten und seinen Brüdern, im Wege der Berichtigung unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts.

Mit erneuter Zwischenverfügung vom 20.7.2017 hat das Grundbuchamt nunmehr als Hindernis benannt, dass es am Nachweis der Erbfolge fehle. Die Eintragung des Beteiligten und seiner Brüder in Erbengemeinschaft erfordere die Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsniederschrift. Da beides nicht vorliege, werde um Mitteilung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gebeten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 17.8.2017. Durch die Eintragung von Frau H. sei das Grundbuch unrichtig, da der Beteiligte und seine Brüder als gesetzliche Erben in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücksanteils seien. Das Urteil ersetze die Berichtigungsbewilligung von Frau H. Der Nachweis der Erbfolge sei entbehrlich.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und vom Notar gemäß § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig eingelegt.

1. Der Senat geht davon aus, dass das Grundbuchamt die - dem Inhalt nach unzulässige - Zwischenverfügung vom 27.6.2017 (vgl. BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Demharter GBO 30. Aufl. § 18 Rn. 8; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17) selbst schon konkludent dadurch aufgehoben hat, dass eine neue Zwischenverfügung erlassen wurde. Einer (klarstellenden) Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27.6.2017 durch das Beschwerdegericht bedarf es daher nicht.

2. Die Zwischenverfügung vom 20.7.2017 entspricht zwar ebenfalls nicht den Anforderungen, soweit darin „um Mitteilung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gebeten“ wird. Bei wohlwollender Auslegung ergibt sich aus dem übrigen Wortlaut allerdings, dass – nachdem der Beteiligte geltend macht, gesetzlicher Erbe zu sein – die Vorlage eines Erbscheins als Mittel der Behebung des vom Grundbuchamt angenommenen Hindernisses gefordert wird. Mit diesem Inhalt genügt die Zwischenverfügung zumindest den Anforderungen des § 18 Abs. 1 GBO.

3. Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung. Durch die Abweisung des Hauptantrags im Urteil des Landgerichts steht für die Parteien des Rechtsstreits bindend fest, dass der Beteiligte gegen Frau H. keinen Anspruch auf Auflassung hat (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 322 Rn. 17). Vielmehr hat das Landgericht unter Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs die als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragene Frau H. zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung verurteilt. Zusätzlich zum Urteil ist die Vorlage eines Erbscheins nach dem verstorbenen Herrn K. für eine Berichtigung des Grundbuchs nicht erforderlich.

a) Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter § 22 Rn. 28). Wird der Weg der Berichtigungsbewilligung gewählt, ist zusätzlich noch die Unrichtigkeit lediglich schlüssig darzulegen, weil der Betroffene verfahrensrechtlich mit der Beseitigung der Unrichtigkeit zu seinen Lasten einverstanden ist. Daneben ist nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 484/14 = NJW-RR 2015, 1107 Rn. 12; BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20). Anderes gilt für den Unrichtigkeitsnachweis, der als Ersatz für die (fehlende) Berichtigungsbewilligung den vollen Nachweis der Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO erfordert (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

b) Entgegen der Meinung des Grundbuchamts scheidet die Berichtigung aufgrund Bewilligung der als Miteigentümerin eingetragenen Frau H. ohne Vorlage des bezeichneten Erbscheins nicht aus. Deren Berichtigungsbewilligung wird durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil fingiert (§ 894 ZPO; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 9). Eine Berichtigungsbewilligung kommt zwar nicht in Frage, wenn Erben eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen Berichtigung durch Umschreibung auf die Erbengemeinschaft beantragen. Denn der noch eingetragene Erblasser kann nicht mehr bewilligen und der Erbe ist nur Begünstigter (BayObLGZ 1934, 179/181; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 27). Anders ist es aber, wenn - wie hier - aus dem vorgelegten, die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Urteil hervorgeht, die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen hätten den Miteigentumsanteil am fraglichen Grundstück vom Erblasser im Weg des Erbgangs (§ 1922 Abs. 1 BGB) erworben, während die als Eigentümerin eingetragene Frau H. niemals das (Mit-)Eigentum erlangt habe (BayObLGZ 1934, 179/181). In diesem Fall kommt im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 12 f.) nicht in Frage; auch die behauptete Erbfolge muss nicht - zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) - belegt werden (Senat vom 4.8.2015, 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254).

4. Nicht bindend weist der Senat darauf hin, dass der Berichtigung des Eigentümers aufgrund Bewilligung derzeit ein anderes Hindernis entgegensteht:

Die auf Bewilligung gestützte Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung erfolgen (§ 22 Abs. 2 GBO), um den notwendigen Gleichklang mit dem materiellen Konsensprinzip des § 20 GBO zu wahren. Eine solche Zustimmung ist als sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben (Demharter § 22 Rn. 57).

Zwar haben die beiden Brüder des Beteiligten, nicht jedoch dieser selbst, die entsprechende Zustimmung erklärt. Mit dem vorgelegten Urteil wird die Zustimmung des Beteiligten nicht ersetzt. Auch wenn der Beteiligte als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seine Eintragung im Grundbuch betreibt, genügt der formlos gestellte Eintragungsantrag nicht (vgl. § 30 GBO); der fragliche Titel ersetzt nur die Bewilligung der als Miteigentümerin eingetragenen Frau H., nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich nicht solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 4.8.2015. 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254, 255; vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).

Das Grundbuchamt wird daher zu prüfen haben, ob mit einer Zwischenverfügung dem Beteiligten die Vorlage seiner Zustimmung zur Berichtigung in der Form des § 29 GBO aufzugeben ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


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Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

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(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

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Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

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Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2014 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

III.

Von einer Kostenerhebung wird abgesehen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist seit 1.2.1995 als Eigentümerin von landwirtschaftlichem Grundbesitz im Grundbuch eingetragen, den ihr ihre Mutter - die Beteiligte zu 1 - mit Auflassung vom 29.11.1994 überlassen hatte. Mit notariellem Vertrag vom 7.3.2014 machte die Beteiligte zu 1 einen ihr damals eingeräumten Rückübertragungsanspruch geltend und erklärte im eigenen Namen und als vollmachtlose Vertreterin der Beteiligten zu 2 - die die Erklärung am 10.7.2014 nachträglich genehmigte - die (Rück-) Auflassung des Grundbesitzes (§ 3).

Für die Beteiligte zu 1 ist eine Betreuerin bestellt, unter anderem für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuerin erklärte am 6.6.2014 erklärte zu notarieller Urkunde:

Ich, Hanne Lore W. habe Kenntnis vom Inhalt der Vorurkunde und genehmige diese als gerichtlich bestellte Betreuerin von (Beteiligte zu 1) vollinhaltlich, insbesondere stimme ich den Erklärungen in § 3 der Vorurkunde zum Eigentumsübergang zu und gebe alle Erklärungen, die (die Beteiligte zu 1) gemäß der Vorurkunde abgegeben hat, ebenfalls ab.

Auf den Vollzugsantrag des Notars hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 5.8.2014 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 entgegenstünden. Zur Behebung des Hindernisses sei ein Gutachten zur Geschäftsfähigkeit vorzulegen.

Allenfalls sei die erneute Auflassung durch die Betreuerin erforderlich.

Der Notar vertrat hierzu die Ansicht, dass die Betreuerin die Vorurkunde nicht lediglich genehmigt, sondern sämtliche Erklärungen erneut abgegeben habe. Die Bestätigung gemäß § 141 Abs. 1 BGB sei als Neuvornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen.

Daraufhin erging am 10.9.2014 erneut eine Zwischenverfügung des Inhalts, dass die Betreuerin am 6.6.2014 nur erneut die Auflassung für die Beteiligte zu 1 erklärt habe. Seitens der Vertragspartnerin, der Beteiligten zu 2, sei keine Erklärung abgegeben worden. Somit sei die für die Auflassung erforderliche gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile nicht erfüllt. Eine wirksame Auflassung liege nicht vor.

Der Notar hat nun unter Bezugnahme auf §§ 9, 13 a BeurkG ausgeführt, dass durch den Verweis auf die Vorurkunde deren Inhalt in vollem Umfang auch Inhalt der Urkunde vom 6.6.2014 geworden sei. Daher beinhalte die zweite Niederschrift sämtliche Erklärungen, die die Beteiligte zu 1 abgegeben habe, also sowohl diejenigen im eigenen Namen als auch die im Namen der Beteiligten zu 2.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 1.10.2014 hat das Grundbuchamt wiederum die fehlende wirksame Auflassung beanstandet und dies damit begründet, dass nach § 141 BGB, §§ 9, 13 a BeurkG zwar auf die Vorurkunde verwiesen werden könne, jedoch nicht auf die (dortige) Beteiligtenstellung. Die Betreuerin hätte (am 6.6.2014) gleichzeitig als vollmachtlose Vertreterin der Beteiligten zu 2 handeln müssen, weil die Auflassung gleichzeitige, wenn auch nicht persönliche Anwesenheit erfordere. Die notarielle Niederschrift müsse jedoch alle Beteiligten so genau bezeichnen, dass Zweifel ausgeschlossen seien. Wenn die Beteiligte zu 1 in der Vorurkunde als vollmachtlose Vertreterin für die Beteiligte zu 2 gehandelt habe, bedeute dies nicht, dass auch die Betreuerin der Beteiligten zu 1 Erklärungen für die Beteiligte zu 2 abgegeben habe.

Die am 5.12.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Zwischenverfügungen vom 5.8., 10.9. und 1.10.2014. Sie wird damit begründet, dass eine etwaige Nichtigkeit durch Neuvornahme bzw. wirksame Bestätigung gemäß § 141 BGB beseitigt worden sei. Die Nachtragsurkunde beinhalte die erneute Auflassungserklärung, die bei gleichzeitiger Anwesenheit der Veräußerin und der Erwerberin abgegeben worden sei. Die Betreuerin habe nämlich sämtliche Erklärungen abgegeben, die die Beteiligte zu 1 in der Ersturkunde abgegeben habe. Die Beteiligte zu 1 wiederum habe ausdrücklich sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der derzeitigen Eigentümerin gehandelt. Zweifel an der Identität der Erklärenden oder der Vertretenen bestünden nicht. Bei mehreren an sich möglichen Auslegungsmöglichkeiten sei derjenigen der Vorzug zu geben, nach der den Erklärungen eine rechtserhebliche Bedeutung zukomme und die nicht dazu führe, dass sich die Erklärungen im Ergebnis als sinnlos erweisen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zum Teil unzulässig, nämlich soweit auch die Zwischenverfügungen vom 5.8. und 10.9.2014 angegriffen sind.

1. Gegen eine ergangene Zwischenverfügung ist das für die Beteiligte zu 1 eingelegte Rechtsmittel als unbeschränkte Beschwerde an sich statthaft (§ 18 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 53 und 55; § 71 Rn. 1). Die Beteiligte zu 1 als gewinnender Teil des Grundstücksgeschäfts ist antragsund beschwerdeberechtigt (vgl. Demharter § 71 Rn. 63). Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass die beiden ebenfalls mit Beschwerde angegriffenen Zwischenverfügungen vom 5.8. und 26.9.2014 offensichtlich verfahrensrechtlich durch die jüngste Zwischenverfügung vom 1.10.2014 überholt sind. In der letzteren geht die Rechtspflegerin davon aus, die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 könne nicht abschließend geklärt werden und als Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses sei die erneute Auflassung zwischen den Parteien erforderlich. Mit diesem ersichtlich nicht alternativ, sondern ausschließlich aufgezeigten Mittel zur Beseitigung von Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit haben sowohl die Zwischenverfügung vom 5.8.2014 wie die vom 10.9.2014 ihre verfahrensrechtliche Bedeutung verloren. Während die erste noch aufgab, die Zweifel durch Begutachtung auszuräumen - die weiteren Ausführungen dort sind ersichtlich für den Eventualfall des fehlenden Nachweises als zunächst unverbindlicher Hinweis auf die Rechtsfolgen zur Auflassung gebracht -, bezieht sich die zweite auf rechtliche Erwägungen zur Auflassungsfrage, noch ohne - jedenfalls eindeutig erkennbar -von der Nachweismöglichkeit durch Gutachtenvorlage Abstand zu nehmen. Die Wirksamkeit der Auflassung in der gesetzlichen Form des § 925 BGB20 GBO) stände aber nicht zur Frage, wenn die Geschäftsfähigkeit - wie nicht - feststände. Ersichtlich nimmt es auch die Beteiligte zu 1 hin, dass Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit fortbestehen und sich nicht ausräumen lassen.

2. Die gegen die Zwischenverfügung vom 1.10.2014 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1, handelnd durch deren Betreuerin, die den Urkundsnotar dazu ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt hat, ist jedenfalls vorläufig erfolgreich.

Das Grundbuchamt verlangt mit der Zwischenverfügung eine neue Auflassung (§ 20 GBO). In diesem Fall ist die Zwischenverfügung schon deshalb aufzuheben, weil ihre Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Zwischenverfügung dient dem Zweck, einer beantragten Eintragung den nach dem Antrag sich bestimmenden Rang zu sichern, der mit sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt wäre. Sie ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (zuletzt BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Demharter § 18 Rn. 8). Der Abschluss des dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts kann daher mit der Zwischenverfügung nicht verlangt werden.

3. Ergänzend ist noch folgendes - nicht bindend - auszuführen:

a) Die Beteiligte zu 1 - gegebenenfalls auch ihre Betreuerin - handelte bei der Beurkundung am 7.3.2014 als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB). Die dort vertretene Beteiligte zu 2 hat mit ihrer Genehmigung am 10.7.2014 den für sie abgegebenen Erklärungen in der Urkunde vom 7.3.2014 zugestimmt. War aber die Beteiligte zu 1 damals nicht geschäftsfähig, geht die Genehmigung ins Leere. Soweit das Geschäft vom 7.3.2014 von der Betreuerin am 6.6.2014 ausdrücklich „bestätigt“ wurde, liegt eine Genehmigung dazu nicht vor. Grundbucherklärungen verlangen Eindeutigkeit. Bestätigung ist Neuvornahme ohne rückwirkende Kraft (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. § 141 Rn. 4 und 8). Daraus folgt, dass die Neuvornahme -deren Wirksamkeit vorausgesetzt (dazu aber zu b) - zu bestätigen wäre und die Bestätigung des nichtigen Geschäfts nicht genügt.

b) Indessen würde aber auch das genehmigende/bestätigende Geschäft der Betreuerin vom 6.6.2014 im Falle der Genehmigung durch die Beteiligte zu 2 die Voraussetzungen für die Grundbucheintragung der Rückauflassung nicht schaffen.

Soweit die rechtsgeschäftliche Erklärung der Betreuerin sämtliche von der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen abgegebenen Erklärungen umfasst, erstreckt sich diese nach dem nächstliegenden Urkundeninhalt sowohl auf im eigenen Namen abgegebene wie auf solche, die die Betreute für ihre Tochter als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) abgegeben hat. Die Urkunde (vgl. § 10 Abs. 1 mit § 6 Abs. 2 BeurkG) führt insoweit nicht die Beteiligte zu 2 als von der Betreuerin (mit-) vertreten auf. Vielmehr handelte die Betreuerin entsprechend ihrem Aufgabenkreis der Vermögenssorge allein für die Betreute, deren Erklärungen sie bestätigt. Erklärungen des Vertreters sind dessen eigene, auch wenn sie bei bestehender Vertretungsmacht für und gegen den Vertretenen wirken (Palandt/Ellenberger § 166 Rn. 1; Einf v § 164 Rn. 2; MüKo/Schramm BGB 6. Aufl. Vorbem § 164 Rn. 67) und bei fehlender Vertretungsmacht von diesem genehmigt werden können (§ 177 Abs. 1 BGB). Dann aber belegt die notarielle Niederschrift vom 6.6.2014 schon nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) die Voraussetzungen einer Auflassung (§ 925 BGB), zu denen die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile gehört, mag auch die Auflassung durch einen Vertreter für beide Teile erklärt werden können (vgl. Senat vom 26.11.2008, 34 Wx 88/08 = FGPrax 2009, 62; Demharter § 20 Rn. 20 und 27). Der Umstand, dass der zu bestätigende Vertrag in seinen Einzelheiten selbst nicht neu erklärt zu werden braucht (BGH NJW 1999, 3704/3705; MüKo/Busche § 141 Rn. 12), schränkt die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den urkundlichen Nachweis, dass „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile“ die Einigung erklärt wurde (§ 925 Abs. 1 BGB), nicht ein. Ob es bei formgerechtem Abschluss des nichtigen Erstgeschäfts genügt, die Bestätigung in der gewählten Form vorzunehmen, kann dann aber auf sich beruhen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 (Satz 2) FamFG. Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens ganz überwiegend zugunsten der Beteiligten zu 1, wenn auch nur aus formalen Gründen, erscheint es angemessen, im Übrigen - was die Unzulässigkeit des Rechtsmittels gegen die vorausgegangenen und in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der aufgehobenen Entscheidung stehenden Zwischenverfügungen angeht - von einer Kostenerhebung abzusehen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Grundbuchamt - vom 12. November 2014 wird verworfen.

II.

Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 98.884 € festgesetzt.

IV.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Grundbuchamt - vom 12. November 2014 aufgehoben.

V.

Das Grundbuchamt angewiesen, den Berichtigungsantrag vom 22./25. August 2014 durch Wiedereintragung der Beteiligten zu 3 zu vollziehen.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 1 und 2 als Miteigentümer zu je 1/3 von Grundbesitz eingetragen. Das Eigentum am Grundstück hatten sie, ebenso wie die im Jahr 2010 verstorbene Frau Gisela S. den weiteren 1/3-Anteil, gemäß Auflassung vom 7.2.1997 von der Gemeinde W., der Beteiligten zu 3, erworben. Für den Miteigentumsanteil der Frau Gisela S. ist gemäß Erbschein vom 26.6.2013 seit 24.7.2013 die Beteiligten zu 2 als Erbin eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 6.7.2012, genehmigt von der Beteiligten zu 3 gemäß Urkunde vom 11.6.2013, beantragten und bewilligten die Vertragsteile hinsichtlich des früheren Miteigentumsanteils der verstorbenen Gisela S. (u. a.) zunächst die Berichtigung des Grundbuchs durch Wiedereintragung der Beteiligten zu 3 als Eigentümerin mit folgender Begründung:

Es habe sich nunmehr herausgestellt, dass Gisela S. bereits bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr voll geschäftsfähig gewesen sei, so dass ein rechtsgültiger Eigentumserwerb hinsichtlich ihres 1/3-Miteigentumsanteils nicht möglich gewesen sei. Verwiesen wurde insofern auf Nachlass- und Betreuungsakten desselben Amtsgerichts.

Das Grundbuchamt hat die Nachlass- und Betreuungsakten beigezogen und den Berichtigungsantrag am 12.11.2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein zweifelsfreier Nachweis der Geschäftsunfähigkeit bei Erklärung der Auflassung nicht erbracht worden sei. Aus den im Betreuungsverfahren erholten Gutachten sei eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht hinreichend zu entnehmen. Weder der damalige Notar noch die enge Vertraute und spätere Betreuerin der Verstorbenen hätten an deren Geschäftsfähigkeit gezweifelt.

Dagegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde. Sowohl aus einem fachärztlichen Gutachten vom 19.11.1996 als auch aus dem Gutachten eines Landesfachkrankenhauses vom 21.3.1995/15.5.1995 ergebe sich, dass die Behinderung seit Kindheit bestanden habe und irreversibel gewesen sei. Zudem wird im Beschwerdeverfahren auf weitere psychiatrische Gutachten aus den Jahren 2002 bis 2010 sowie auf Protokolle und Entscheidungen des Betreuungsgerichts verwiesen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist unzulässig und ist deshalb zu verwerfen. Im Übrigen führt das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 zur Aufhebung der Entscheidung und zur Anweisung an das Grundbuchamt, die beantragte Berichtigung zu vollziehen. Soweit weitere Anträge („der Reihe nach“) gestellt sind (vgl. § 16 Abs. 2 GBO), die im Anschluss an die Berichtigung vollzogen werden sollen, hat das Grundbuchamt darüber noch nicht entschieden. Sie sind auch nicht zum Beschwerdegegenstand geworden. Der Senat gibt das Verfahren zur notwendigen erstmaligen Entscheidung über diese Anträge an das Grundbuchamt zurück.

1. Das Rechtsmittel wäre - würde die Beschwerde nur das Ziel der Berichtigung infolge Unrichtigkeitsnachweises (vgl. § 22 Abs. 1 GBO) verfolgen - nur als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 30; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 163). Indessen erscheint eine derart einengende Auslegung angesichts des gestellten und mit der Beschwerde ausdrücklich wiederholten Antrags vom 22.8.2014 (Eingang 25.8.2014) nicht zutreffend. Auch wenn die Beschwerdebegründung sich nur gegen die Argumente des Grundbuchamts wendet, wonach ein Unrichtigkeitsnachweis nicht zweifelsfrei erbracht sei, geht der Senat davon aus, dass mit dem Rechtsmittel der Antrag auch insofern weiterverfolgt wird, als eine Berichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung herbeigeführt werden solle. In diesem Fall ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO unbeschränkt statthaft (vgl. Demharter § 71 Rn. 28; Hügel/Kramer § 71 Rn. 161).

2. Auch wenn sich die Beschwerdeschrift nicht näher dazu erklärt, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird, ist sie dahingehend auslegen, dass es namens sämtlicher in der dem Berichtigungsantrag zugrunde liegenden Urkunde genannten Antragsteller, somit aller drei Beteiligter, nämlich der Verkäuferin wie der beiden Anteilskäufer, eingelegt ist (vgl. Demharter § 15 Rn. 20).

1. Die vom beurkundenden Notar eingelegte Beschwerde ist jedoch nur für die Beteiligten zu 2 und 3 zulässig (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO), da diese als Antragsberechtigte nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO auch beschwerdeberechtigt sind (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 199). Eine Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1 fehlt indessen; denn dieser ist weder gewinnender noch verlierender Teil der Grundbuchberichtigung. Diese erstreckt sich nicht auf den ihm gehörenden Miteigentumsanteil; Veränderungen in der Eigentümerstellung an anderen Miteigentumsanteilen berühren seine rechtliche Position nicht. Aus der Zurückweisung des Eintragungsantrags allein folgt kein Beschwerderecht. Somit fehlt dem Beteiligten zu 1 auch die notwendige Beschwer (Demharter § 71 Rn. 63 und 64; vgl. BayObLG vom 18.10.1990, 2 Z 119/90 = Rpfleger 1991, 4).

3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat in der Sache Erfolg. In deren Rahmen ist der Senat nicht etwa auf die Prüfung beschränkt, ob der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO), was das Grundbuchamt ausschließlich erörtert und verneint hat. Zum Verfahrensgegenstand gehört vielmehr auch, ob die gegenständliche Berichtigung auf vorgelegte Berichtigungsbewilligungen gestützt werden kann (Hügel/Kramer § 74 Rn. 11.1; Demharter § 74 Rn. 6).

a) Die Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO verlangt entweder den Nachweis der Unrichtigkeit oder aber die Vorlage einer Berichtigungsbewilligung. Wenn die Berichtigung des Eigentümers in Frage steht, muss im Hinblick auf § 20 GBO zusätzlich zur Berichtigungsbewilligung noch die Unrichtigkeit schlüssig dargelegt werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 412; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 8; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 109; Demharter § 22 Rn. 31); indessen ist bei vorgelegter Berichtigungsbewilligung nicht noch ein Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen. Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, so hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen ohne Nachprüfung als richtig zu unterstellen. Dies folgt aus der beurkundenden Funktion der Berichtigung, die gerade nicht eine Rechtsänderung zum Gegenstand hat (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 72). Den Eintragungsantrag darf das Grundbuchamt nur ablehnen, wenn es auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis hat, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben ist oder das unrichtige Grundbuch durch die Eintragung nicht richtig würde; bloße Zweifel genügen nicht (Senat vom 25.1.2011, 34 Wx 169/10 = FGPrax 2011, 69).

Der Unrichtigkeitsbegriff des dem formellen Recht zugehörigen § 22 GBO deckt sich mit dem des materiellen Rechts in § 894 BGB (BayObLG MittBayNot 1995, 42/43; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Demharter § 22 Rn. 4). Unrichtig ist hiernach das Grundbuch, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts - etwa des Eigentums - an einem Grundstück mit der wahren, d. h. materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (BayObLG Rpfleger 1988, 254; Hügel/Holzer a. a. O.).

b) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben bei Antragstellung vorgetragen, das Grundbuch sei unrichtig, da die verstorbene Gisela S. bei Auflassung geschäftsunfähig gewesen sei. Dies haben sie mit zulässigem Verweis auf die zuletzt beim selben Gericht geführten Betreuungs- und Nachlassakten unterlegt. Aus diesen ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Verstorbene - damals noch bei einem auswärtigen Amtsgericht - eine Betreuung bestand sowie mehrere seit dem Jahr 1995 erstellte amts- und fachärztliche Gutachten dieser eine irreversible geistig-seelische Behinderung seit Kindheit mit daraus folgender Geschäftsunfähigkeit u. a. für das Gebiet der Vermögensangelegenheiten attestierten.

Hiernach ist ein schlüssiger, ausreichend konkreter Vortrag vorhanden, wonach das Grundbuch wegen damals unwirksamer Auflassung an Gisela S. und deren Eintragung unrichtig wurde, auch durch die Erbeneintragung nicht richtig ist und durch die Berichtigung auf die vormals eingetragene Gemeinde W. richtig würde, ohne dass sich die Frage stellt, ob der gegenständliche Tatsachenvortrag auch für den Nachweis der Unrichtigkeit genügt, an den nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen sind und der in der Form des § 29 GBO zu führen ist (Demharter § 22 Rn. 37).

c) Eine Bewilligung der Beteiligten zu 2 als eingetragener Eigentümerin des betroffenen Drittelanteils liegt in der Form des § 29 GBO vor (Ziff. der Urkunde vom 6.7.2012), ebenfalls die notwendige Zustimmung der Beteiligten zu 3 als Eigentümerin (§ 22 Abs. 2 GBO; siehe Ziff. II. 3. der Urkunde vom 11.6.2013). Das Grundbuchamt war daher anzuweisen, die beantragte Berichtigung vorzunehmen.

III.

Gemäß § 84 FamFG hat der Beteiligte zu 1 die gerichtlichen Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels zu tragen. Dies spricht der Senat aus Klarstellungsgründen aus. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.

Soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ergibt sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren aus dem Wert des Drittelanteils am Grundstück. Der Senat bemisst ihn nach den Angaben im Nachlassverzeichnis für die verstorbene Frau S. (§ 46 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 16.02.2015.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 117/15

Beschluss

vom 4.8.2015

AG Augsburg - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte: ...

wegen Grundbuchberichtigung

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 4. August 2015 folgenden Beschluss

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 13. Februar 2015 aufgehoben.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Geschwister. Im Grundbuch waren deren Eltern Kosmas und Kreszenz S. in allgemeiner Gütergemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen, zu dem das Grundstück FlSt 23 (Gebäude- und Freifläche; halbes Gemeinderecht) gehört. Kreszenz S. verstarb am 2.12.2002 und wurde aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrags von ihrem Ehemann allein beerbt. Kosmas S. verstarb am ... 2003; eine letztwillige Verfügung war für den Tod des Letztversterbenden nicht getroffen. Ein Erbschein ist nicht erteilt.

Seit 7.10.2003 ist der Beteiligte zu 2 aufgrund Auflassung vom 14.5.2003 als Alleineigentümer dieses Grundstücks eingetragen.

Auf Klage des Beteiligten zu 1 erging am 21.2.2007 folgendes rechtskräftige Endurteil:

Der Beklagte (= der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs für nachfolgenden Grundbesitz zugunsten der Erbengemeinschaft nach Kosmas S., bestehend aus Albert S. (Kläger = Beteiligter zu 1), Konstantin S. (Beklagter = Beteiligter zu 2) und Ursula S. (= Beteiligte zu 3) zu bewilligen:

A. Grundbuch ...

B. Grundbuch ... FlNr. 23

C. Grundbuch ...

Mit Schriftsatz vom 13.8.2014 hat der Beteiligte zu 1 gemäß § 13 GBO Grundbuchberichtigung u. a. für den vorgenannten Grundbesitz in der Form beantragt, die bezeichnete Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Beteiligten zu gleichen Teilen als Eigentümer einzutragen. Er hat dazu das mit Vollstreckungsklausel versehene Endurteil - ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorgelegt. Dadurch sei die Unrichtigkeit nachgewiesen, das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 2 GBO entfalle deshalb.

Soweit noch von Bedeutung wies das Grundbuchamt zunächst mit Zwischenverfügung vom 10.12.2014 darauf hin, dass das Urteil zwar die Berichtigungsbewilligung des Betroffenen ersetze, bei der Eigentümerberichtigung aber die Unrichtigkeit schlüssig darzulegen sei. Da das Endurteil keine Begründung enthalte, seien diese Angaben in grundbuchmäßiger Form zu machen; es sei darzulegen, in welcher Weise das Grundbuch derzeit falsch sei und durch die beantragte Eintragung richtig werde.

Der Beteiligte zu 1 ließ nunmehr schriftsätzlich erklären, die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Kosmas S. sei Eigentümerin. Der Verstorbene seinerseits sei zuletzt Alleineigentümer gewesen. Der Beteiligte zu 2 habe wenige Stunden nach dem Ableben seines Vaters aufgrund einer auf ihn lautenden Generalvollmacht sämtliche auf die Erbengemeinschaft übergegangene Grundstücke an sich selbst übereignet. Die Übertragung sei materiell-rechtlich unwirksam, entweder weil das Handeln nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen sei, oder weil diese missbraucht worden sei.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 13.2.2015 beanstandete das Grundbuchamt nun, es sei zwar dargelegt, dass die Eintragung des Beteiligten zu 2 unrichtig und Kosmas S. nach dem Tod seiner Ehefrau Alleineigentümer gewesen sei. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs könne jedoch nicht durch die Vorlage des Endurteils, welche die Berichtigungsbewilligung des zu Unrecht eingetragenen Eigentümers ersetze, berichtigt werden. Wenn bekannt sei, dass die im Grundbuch ausgewiesene Person unrichtig eingetragen ist, sei der wahre Berechtigte von der berichtigenden Eintragung betroffen. Bei Berichtigung nach Erbfolge scheide eine solche mit Hilfe einer Berichtigungsbewilligung jedoch aus; es bestehe nur die Möglichkeit, den Unrichtigkeitsnachweis durch die Vorlage eines Erbscheins zu führen. Die in Bezug genommene Nachlassakte enthalte keinen Erbschein. Grundbuchberichtigung nur durch Löschung des eingetragenen ohne gleichzeitige Eintragung des neuen Eigentümers wäre jedoch unzulässig. Die beantragte Eintragung könne deshalb nur nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Dieser meint, das vorgelegte Endurteil stelle auch positiv fest, dass die Erbengemeinschaft als Eigentümerin einzutragen sei. Das Amtsgericht verkenne den Umfang der Rechtswirkungen dieses Titels. Dessen Wirkung gehe auch dahin, das Eigentum der Erbengemeinschaft verbindlich festzustellen und deren Eintragung zu verlangen; das Grundbuchamt sei daran gebunden, was sich auch aus der Erwägung ergebe, dass das Nachlassgericht, wäre es der Auffassung, die Erbfolge sei eine andere, einen Erbscheinsantrag zurückweisen müsste. Das hätte zur Folge, dass das rechtskräftige Urteil gar nicht vollzogen werden könnte. Andererseits könne man dem Nachlassgericht aber auch nicht aufgeben, bei der Erbscheinserteilung die Rechtsansicht des Zivilgerichts zugrunde zu legen. Denn dann würde sich dessen - als fehlerhaft unterstellte - Rechtsauffassung auf den kompletten - übrigen - Nachlass erstrecken. Das widerspräche aber der Reichweite der Rechtskraft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat Erfolg, weil die fehlende Vorlage eines Erbscheins für den Erbfall nach Kosmas S. kein Eintragungshindernis bildet. Indessen ist aber - wenn auch an dieser Stelle nur wegweisend - festzuhalten, dass dem Vollzug des Berichtigungsantrags andere Hindernisse entgegenstehen, die Gegenstand einer (weiteren) Zwischenverfügung bilden können. Das Beschwerdegericht ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob das in der beanstandeten Zwischenverfügung geltend gemachte Eintragungshindernis besteht; andere Bedenken können die Zurückweisung der Beschwerde nicht rechtfertigen

(BayObLG DNotZ 1983, 752; Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 13; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1).

1. Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist ungeachtet der bis 13.3.2015 gesetzten und im Zeitpunkt ihrer Einlegung bereits abgelaufenen Frist die unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter § 71 Rn. 1 und 34) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 1 ist, wie auch jeder der von ihm bezeichneten Miterben allein (KGJ 20, 209), als nach § 13 Abs. 1 GBO Antragsberechtigter auch beschwerdeberechtigt (BGH NJW 1994, 1158; Demharter § 71 Rn. 63).

2. Die Beschwerde erweist sich im Hinblick auf ihren beschränkten Gegenstand als begründet. Der fehlende Erbschein nach dem verstorbenen Kosmas S. stellt kein Mittel zur Hindernisbeseitigung dar.

a) Zunächst ist der Berichtigungsantrag auslegungsbedürftig. Einzutragen wäre nicht die Erbengemeinschaft, weil diese weder rechts-, partei- noch grundbuchfähig ist (vgl. Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. Einf v § 2032 Rn. 1 m. w. N.). Als Eigentümer einzutragen wären vielmehr deren Mitglieder unter Bezeichnung ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ("in Erbengemeinschaft"; vgl. § 47 Abs. 1 GBO; Demharter § 47 Rn. 21). Bruchteile dürfen der Bezeichnung des Gesamthandsverhältnisses nicht hinzugefügt werden (OLG Frankfurt Rpfleger 1982, 469; Demharter § 47 Rn. 22). Der Beteiligte zu 1 wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Antrag entsprechend richtigzustellen.

b) Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter § 22 Rn. 28). Wird der Weg der Berichtigungsbewilligung gewählt, ist die Unrichtigkeit lediglich schlüssig darzulegen, weil der Betroffene verfahrensrechtlich mit der Beseitigung der Unrichtigkeit zu seinen Lasten einverstanden ist. Daneben ist nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 484/14, juris Rn. 12; BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20). Anderes gilt für den Unrichtigkeitsnachweis, der als Ersatz für die (fehlende) Berichtigungsbewilligung den vollen Nachweis der Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO erfordert (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

Regelmäßig schließt der eine Weg den anderen nicht aus. So ist es unschädlich, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Berichtigung nicht deutlich zwischen einer solchen aufgrund Bewilligung und derjenigen aufgrund Unrichtigkeitsnachweises unterscheidet. Jedenfalls handelt es sich bei dem einen wie bei dem anderen Weg trotz unterschiedlicher Voraussetzungen und Anforderungen um denselben Verfahrensgegenstand, den Grundbuchamt wie Beschwerdegericht in jeder Richtung zu würdigen haben (vgl. Senat vom 13.2.2015, juris Rn. 11).

c) Entgegen der Meinung des Grundbuchamts scheidet die Berichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung durch den Beteiligten zu 2 als eingetragenen - formellen - Eigentümer, wie diese durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil fingiert wird (§ 894 ZPO; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 9), ohne Vorlage des bezeichneten Erbscheins nicht aus. Eine Berichtigungsbewilligung kommt zwar nicht in Frage, wenn Erben eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen Berichtigung durch Umschreibung auf die Erbengemeinschaft beantragen. Denn der Eingetragene (Erblasser) kann nicht mehr bewilligen und der Erbe ist nur Begünstigter (BayObLGZ 1934, 179/181; KGJ 44 A 231/232; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 27; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. § 22 Anm. 28). Anders ist es aber, wenn aus dem vorgelegten, die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Urteil hervorgeht, die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen hätten das fragliche Grundstück von dem Erblasser S. als zuletzt alleinigem Eigentümer im Weg des Erbgangs (§ 1922 Abs. 1 BGB) erworben, während der als Eigentümer eingetragene Beteiligte zu 2 niemals das (Allein-)Eigentum erlangt habe (BayObLGZ 1934, 179/181). In diesem Fall kommt im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 12 f.) nicht in Frage; auch die behauptete Erbfolge muss nicht - zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) - belegt werden (BayObLG a. a. O.).

Dem Grundbuchamt ist im Übrigen auch nicht darin zu folgen, dass die Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Beteiligten zu 2 als Buchberechtigten ungenügend sei. Besteht die Berichtigung nämlich in der Eintragung des wahren Berechtigten, so wird der Buchberechtigte betroffen, von dem die Bewilligung ausgehen muss (Demharter § 22 Rn. 32). Überdies wäre die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB, die auch für das Grundbuchamt gilt (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.) und deren Widerlegung den vollen Beweis der Unrichtigkeit verlangt (z. B. OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100; OLG Celle FGPrax 2012, 189), nicht schon durch die schlüssige Darlegung zur Unrichtigkeit der Eigentümereintragung und die Vorlage der Berichtungsbewilligung zerstört.

d) Indessen steht hier der Berichtigung des Eigentümers aufgrund Bewilligung ein anderes noch nicht ausgeräumtes Hindernis entgegen:

Die durch Bewilligung bewirkte Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung erfolgen (§ 22 Abs. 2 GBO). Insoweit stellt das Gesetz im Fall der Berichtigung einen Gleichklang mit dem materiellen Konsensprinzip des § 20 GBO her, damit der von der Eintragung positiv Betroffene die mit der Eintragung verbundenen Verpflichtungen und Belastungen verhindern kann (vgl. Holzer/Kramer Grundbuchrecht 2. Aufl. 5. Teil Rn. 131/135). Derartige Erklärungen sind als sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden abzugeben (Demharter § 22 Rn. 57). Ersetzt ist hier zunächst die des Beteiligten zu 2 durch das vorgelegte Urteil. Einer förmlichen „Zustimmung" des Beteiligten zu 2 als Mitglied der einzutragenden Erbengemeinschaft bedarf es dann nicht mehr, weil § 22 Abs. 2 GBO auf Seiten des Eingetragenen einerseits, des Einzutragenden andererseits unterschiedliche Personen voraussetzt. Grundsätzlich aber nicht ersetzt sind Erklärungen sonstiger Personen, selbst wenn sie am Prozess beteiligt waren (vgl. Demharter § 22 Rn. 56; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 243). Das betrifft zunächst die Beteiligte zu 3 als bezeichnetes Mitglied der Erbengemeinschaft, die aber schon nicht Partei des Zivilprozesses war. Beim Beteiligten zu 1 ist die Zustimmung in grundbuchmäßiger Form ebenfalls nicht entbehrlich. Selbst wenn eine Auslegung des Urteils vom 21.2.2007 - es befindet sich anlässlich eines früheren Antrags (in Ablichtung) bei den Grundakten (Nr. 67) - ergäbe, dass der Beteiligte zu 1 als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seiner Eintragung im Grundbuch in der bezeichneten Form zustimmt (vgl. OLG Jena FGPrax 2001, 56/57; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 245), so langt der formlos gestellte Eintragungsantrag dafür nicht (vgl. § 30 GBO), weil der fragliche Titel nur die Bewilligung des Beteiligten zu 2 ersetzt, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).

e) Für eine Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises bedarf es zwar nicht der zu d) genannten Zustimmungserklärungen (vgl. § 22 Abs. 2 GBO). Dann hat aber der Antragsteller, ebenfalls in der Form des § 29 GBO, lückenlos alles auszuräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (st. Rspr.; BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59); ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Hügel/Holzer a. a. O.). Selbst ein Erbschein nach Kosmas S. könnte aber in Verbindung mit dem Berichtigungsurteil (§ 894 BGB) den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen.

(1) Das Urteil erbringt keinen Eigentümernachweis. Die vom Landgericht getroffene Aussage, Eigentümer seien die drei Erben (in ihrer Verbundenheit nach § 2032 BGB) zu je 1/3, erwächst nicht in Rechtskraft. Während der Erbennachweis zwar durch Vorlage des Erbscheins erbracht werden könnte (vgl. § 35 Abs. 1 GBO), würde es aber weiterhin am Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich der Eigentümereintragung des Beteiligten zu 2 fehlen. Denn die urteilsimmanente Feststellung, die schenkweise Übertragung des Grundbesitzes auf den Beteiligten zu 2 sei von der diesem vom Erblasser erteilten Generalvollmacht nicht gedeckt gewesen, das Übertragungsgeschäft sei somit unwirksam, beweist nicht deren Richtigkeit. Ein diese Lücke schließendes Zwischenurteil (vgl. § 256 Abs. 2 ZPO) ist nicht vorgelegt, so dass sich die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises auf diese Feststellungen nicht stützen lässt.

(2) Der Senat hat sich zur Reichweite der Rechtskraft eines Berichtigungsurteils (§ 894 BGB) in seiner Entscheidung vom 20.2.2012 (FGPrax 2012, 104, unter 2.; dort m. w. N.) bereits umfassend geäußert. Er ist der Meinung beigetreten, dass die dingliche Rechtslage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch nur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage jedoch grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für den mit § 894 BGB vergleichbaren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Ebenso wie das Ziel einer Herausgabeklage nach § 985 BGB nicht die Feststellung der Vorfrage, wer Eigentümer ist, zum Gegenstand hat, so geht es auch bei der Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht um die Feststellung eines dinglichen Rechts am Grundstück, sondern darum, dem Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in erster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerungstatbestands dienende Buchposition wieder zu verschaffen.

Die Beweiswirkung des einer Berichtigungsklage stattgebenden Urteils erfasst demnach - wie allgemein - weder die Richtigkeit der Entscheidung noch die in der Urteilsbegründung geschilderten Tatsachen (ebenso jetzt Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 37).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 117/15

Beschluss

vom 4.8.2015

AG Augsburg - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte: ...

wegen Grundbuchberichtigung

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 4. August 2015 folgenden Beschluss

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 13. Februar 2015 aufgehoben.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Geschwister. Im Grundbuch waren deren Eltern Kosmas und Kreszenz S. in allgemeiner Gütergemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen, zu dem das Grundstück FlSt 23 (Gebäude- und Freifläche; halbes Gemeinderecht) gehört. Kreszenz S. verstarb am 2.12.2002 und wurde aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrags von ihrem Ehemann allein beerbt. Kosmas S. verstarb am ... 2003; eine letztwillige Verfügung war für den Tod des Letztversterbenden nicht getroffen. Ein Erbschein ist nicht erteilt.

Seit 7.10.2003 ist der Beteiligte zu 2 aufgrund Auflassung vom 14.5.2003 als Alleineigentümer dieses Grundstücks eingetragen.

Auf Klage des Beteiligten zu 1 erging am 21.2.2007 folgendes rechtskräftige Endurteil:

Der Beklagte (= der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs für nachfolgenden Grundbesitz zugunsten der Erbengemeinschaft nach Kosmas S., bestehend aus Albert S. (Kläger = Beteiligter zu 1), Konstantin S. (Beklagter = Beteiligter zu 2) und Ursula S. (= Beteiligte zu 3) zu bewilligen:

A. Grundbuch ...

B. Grundbuch ... FlNr. 23

C. Grundbuch ...

Mit Schriftsatz vom 13.8.2014 hat der Beteiligte zu 1 gemäß § 13 GBO Grundbuchberichtigung u. a. für den vorgenannten Grundbesitz in der Form beantragt, die bezeichnete Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Beteiligten zu gleichen Teilen als Eigentümer einzutragen. Er hat dazu das mit Vollstreckungsklausel versehene Endurteil - ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorgelegt. Dadurch sei die Unrichtigkeit nachgewiesen, das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 2 GBO entfalle deshalb.

Soweit noch von Bedeutung wies das Grundbuchamt zunächst mit Zwischenverfügung vom 10.12.2014 darauf hin, dass das Urteil zwar die Berichtigungsbewilligung des Betroffenen ersetze, bei der Eigentümerberichtigung aber die Unrichtigkeit schlüssig darzulegen sei. Da das Endurteil keine Begründung enthalte, seien diese Angaben in grundbuchmäßiger Form zu machen; es sei darzulegen, in welcher Weise das Grundbuch derzeit falsch sei und durch die beantragte Eintragung richtig werde.

Der Beteiligte zu 1 ließ nunmehr schriftsätzlich erklären, die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Kosmas S. sei Eigentümerin. Der Verstorbene seinerseits sei zuletzt Alleineigentümer gewesen. Der Beteiligte zu 2 habe wenige Stunden nach dem Ableben seines Vaters aufgrund einer auf ihn lautenden Generalvollmacht sämtliche auf die Erbengemeinschaft übergegangene Grundstücke an sich selbst übereignet. Die Übertragung sei materiell-rechtlich unwirksam, entweder weil das Handeln nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen sei, oder weil diese missbraucht worden sei.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 13.2.2015 beanstandete das Grundbuchamt nun, es sei zwar dargelegt, dass die Eintragung des Beteiligten zu 2 unrichtig und Kosmas S. nach dem Tod seiner Ehefrau Alleineigentümer gewesen sei. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs könne jedoch nicht durch die Vorlage des Endurteils, welche die Berichtigungsbewilligung des zu Unrecht eingetragenen Eigentümers ersetze, berichtigt werden. Wenn bekannt sei, dass die im Grundbuch ausgewiesene Person unrichtig eingetragen ist, sei der wahre Berechtigte von der berichtigenden Eintragung betroffen. Bei Berichtigung nach Erbfolge scheide eine solche mit Hilfe einer Berichtigungsbewilligung jedoch aus; es bestehe nur die Möglichkeit, den Unrichtigkeitsnachweis durch die Vorlage eines Erbscheins zu führen. Die in Bezug genommene Nachlassakte enthalte keinen Erbschein. Grundbuchberichtigung nur durch Löschung des eingetragenen ohne gleichzeitige Eintragung des neuen Eigentümers wäre jedoch unzulässig. Die beantragte Eintragung könne deshalb nur nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Dieser meint, das vorgelegte Endurteil stelle auch positiv fest, dass die Erbengemeinschaft als Eigentümerin einzutragen sei. Das Amtsgericht verkenne den Umfang der Rechtswirkungen dieses Titels. Dessen Wirkung gehe auch dahin, das Eigentum der Erbengemeinschaft verbindlich festzustellen und deren Eintragung zu verlangen; das Grundbuchamt sei daran gebunden, was sich auch aus der Erwägung ergebe, dass das Nachlassgericht, wäre es der Auffassung, die Erbfolge sei eine andere, einen Erbscheinsantrag zurückweisen müsste. Das hätte zur Folge, dass das rechtskräftige Urteil gar nicht vollzogen werden könnte. Andererseits könne man dem Nachlassgericht aber auch nicht aufgeben, bei der Erbscheinserteilung die Rechtsansicht des Zivilgerichts zugrunde zu legen. Denn dann würde sich dessen - als fehlerhaft unterstellte - Rechtsauffassung auf den kompletten - übrigen - Nachlass erstrecken. Das widerspräche aber der Reichweite der Rechtskraft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat Erfolg, weil die fehlende Vorlage eines Erbscheins für den Erbfall nach Kosmas S. kein Eintragungshindernis bildet. Indessen ist aber - wenn auch an dieser Stelle nur wegweisend - festzuhalten, dass dem Vollzug des Berichtigungsantrags andere Hindernisse entgegenstehen, die Gegenstand einer (weiteren) Zwischenverfügung bilden können. Das Beschwerdegericht ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob das in der beanstandeten Zwischenverfügung geltend gemachte Eintragungshindernis besteht; andere Bedenken können die Zurückweisung der Beschwerde nicht rechtfertigen

(BayObLG DNotZ 1983, 752; Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 13; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1).

1. Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist ungeachtet der bis 13.3.2015 gesetzten und im Zeitpunkt ihrer Einlegung bereits abgelaufenen Frist die unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter § 71 Rn. 1 und 34) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 1 ist, wie auch jeder der von ihm bezeichneten Miterben allein (KGJ 20, 209), als nach § 13 Abs. 1 GBO Antragsberechtigter auch beschwerdeberechtigt (BGH NJW 1994, 1158; Demharter § 71 Rn. 63).

2. Die Beschwerde erweist sich im Hinblick auf ihren beschränkten Gegenstand als begründet. Der fehlende Erbschein nach dem verstorbenen Kosmas S. stellt kein Mittel zur Hindernisbeseitigung dar.

a) Zunächst ist der Berichtigungsantrag auslegungsbedürftig. Einzutragen wäre nicht die Erbengemeinschaft, weil diese weder rechts-, partei- noch grundbuchfähig ist (vgl. Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. Einf v § 2032 Rn. 1 m. w. N.). Als Eigentümer einzutragen wären vielmehr deren Mitglieder unter Bezeichnung ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ("in Erbengemeinschaft"; vgl. § 47 Abs. 1 GBO; Demharter § 47 Rn. 21). Bruchteile dürfen der Bezeichnung des Gesamthandsverhältnisses nicht hinzugefügt werden (OLG Frankfurt Rpfleger 1982, 469; Demharter § 47 Rn. 22). Der Beteiligte zu 1 wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Antrag entsprechend richtigzustellen.

b) Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter § 22 Rn. 28). Wird der Weg der Berichtigungsbewilligung gewählt, ist die Unrichtigkeit lediglich schlüssig darzulegen, weil der Betroffene verfahrensrechtlich mit der Beseitigung der Unrichtigkeit zu seinen Lasten einverstanden ist. Daneben ist nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 484/14, juris Rn. 12; BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20). Anderes gilt für den Unrichtigkeitsnachweis, der als Ersatz für die (fehlende) Berichtigungsbewilligung den vollen Nachweis der Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO erfordert (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

Regelmäßig schließt der eine Weg den anderen nicht aus. So ist es unschädlich, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Berichtigung nicht deutlich zwischen einer solchen aufgrund Bewilligung und derjenigen aufgrund Unrichtigkeitsnachweises unterscheidet. Jedenfalls handelt es sich bei dem einen wie bei dem anderen Weg trotz unterschiedlicher Voraussetzungen und Anforderungen um denselben Verfahrensgegenstand, den Grundbuchamt wie Beschwerdegericht in jeder Richtung zu würdigen haben (vgl. Senat vom 13.2.2015, juris Rn. 11).

c) Entgegen der Meinung des Grundbuchamts scheidet die Berichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung durch den Beteiligten zu 2 als eingetragenen - formellen - Eigentümer, wie diese durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil fingiert wird (§ 894 ZPO; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 9), ohne Vorlage des bezeichneten Erbscheins nicht aus. Eine Berichtigungsbewilligung kommt zwar nicht in Frage, wenn Erben eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen Berichtigung durch Umschreibung auf die Erbengemeinschaft beantragen. Denn der Eingetragene (Erblasser) kann nicht mehr bewilligen und der Erbe ist nur Begünstigter (BayObLGZ 1934, 179/181; KGJ 44 A 231/232; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 27; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. § 22 Anm. 28). Anders ist es aber, wenn aus dem vorgelegten, die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Urteil hervorgeht, die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen hätten das fragliche Grundstück von dem Erblasser S. als zuletzt alleinigem Eigentümer im Weg des Erbgangs (§ 1922 Abs. 1 BGB) erworben, während der als Eigentümer eingetragene Beteiligte zu 2 niemals das (Allein-)Eigentum erlangt habe (BayObLGZ 1934, 179/181). In diesem Fall kommt im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 12 f.) nicht in Frage; auch die behauptete Erbfolge muss nicht - zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) - belegt werden (BayObLG a. a. O.).

Dem Grundbuchamt ist im Übrigen auch nicht darin zu folgen, dass die Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Beteiligten zu 2 als Buchberechtigten ungenügend sei. Besteht die Berichtigung nämlich in der Eintragung des wahren Berechtigten, so wird der Buchberechtigte betroffen, von dem die Bewilligung ausgehen muss (Demharter § 22 Rn. 32). Überdies wäre die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB, die auch für das Grundbuchamt gilt (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.) und deren Widerlegung den vollen Beweis der Unrichtigkeit verlangt (z. B. OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100; OLG Celle FGPrax 2012, 189), nicht schon durch die schlüssige Darlegung zur Unrichtigkeit der Eigentümereintragung und die Vorlage der Berichtungsbewilligung zerstört.

d) Indessen steht hier der Berichtigung des Eigentümers aufgrund Bewilligung ein anderes noch nicht ausgeräumtes Hindernis entgegen:

Die durch Bewilligung bewirkte Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung erfolgen (§ 22 Abs. 2 GBO). Insoweit stellt das Gesetz im Fall der Berichtigung einen Gleichklang mit dem materiellen Konsensprinzip des § 20 GBO her, damit der von der Eintragung positiv Betroffene die mit der Eintragung verbundenen Verpflichtungen und Belastungen verhindern kann (vgl. Holzer/Kramer Grundbuchrecht 2. Aufl. 5. Teil Rn. 131/135). Derartige Erklärungen sind als sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden abzugeben (Demharter § 22 Rn. 57). Ersetzt ist hier zunächst die des Beteiligten zu 2 durch das vorgelegte Urteil. Einer förmlichen „Zustimmung" des Beteiligten zu 2 als Mitglied der einzutragenden Erbengemeinschaft bedarf es dann nicht mehr, weil § 22 Abs. 2 GBO auf Seiten des Eingetragenen einerseits, des Einzutragenden andererseits unterschiedliche Personen voraussetzt. Grundsätzlich aber nicht ersetzt sind Erklärungen sonstiger Personen, selbst wenn sie am Prozess beteiligt waren (vgl. Demharter § 22 Rn. 56; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 243). Das betrifft zunächst die Beteiligte zu 3 als bezeichnetes Mitglied der Erbengemeinschaft, die aber schon nicht Partei des Zivilprozesses war. Beim Beteiligten zu 1 ist die Zustimmung in grundbuchmäßiger Form ebenfalls nicht entbehrlich. Selbst wenn eine Auslegung des Urteils vom 21.2.2007 - es befindet sich anlässlich eines früheren Antrags (in Ablichtung) bei den Grundakten (Nr. 67) - ergäbe, dass der Beteiligte zu 1 als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seiner Eintragung im Grundbuch in der bezeichneten Form zustimmt (vgl. OLG Jena FGPrax 2001, 56/57; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 245), so langt der formlos gestellte Eintragungsantrag dafür nicht (vgl. § 30 GBO), weil der fragliche Titel nur die Bewilligung des Beteiligten zu 2 ersetzt, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).

e) Für eine Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises bedarf es zwar nicht der zu d) genannten Zustimmungserklärungen (vgl. § 22 Abs. 2 GBO). Dann hat aber der Antragsteller, ebenfalls in der Form des § 29 GBO, lückenlos alles auszuräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (st. Rspr.; BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59); ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Hügel/Holzer a. a. O.). Selbst ein Erbschein nach Kosmas S. könnte aber in Verbindung mit dem Berichtigungsurteil (§ 894 BGB) den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen.

(1) Das Urteil erbringt keinen Eigentümernachweis. Die vom Landgericht getroffene Aussage, Eigentümer seien die drei Erben (in ihrer Verbundenheit nach § 2032 BGB) zu je 1/3, erwächst nicht in Rechtskraft. Während der Erbennachweis zwar durch Vorlage des Erbscheins erbracht werden könnte (vgl. § 35 Abs. 1 GBO), würde es aber weiterhin am Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich der Eigentümereintragung des Beteiligten zu 2 fehlen. Denn die urteilsimmanente Feststellung, die schenkweise Übertragung des Grundbesitzes auf den Beteiligten zu 2 sei von der diesem vom Erblasser erteilten Generalvollmacht nicht gedeckt gewesen, das Übertragungsgeschäft sei somit unwirksam, beweist nicht deren Richtigkeit. Ein diese Lücke schließendes Zwischenurteil (vgl. § 256 Abs. 2 ZPO) ist nicht vorgelegt, so dass sich die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises auf diese Feststellungen nicht stützen lässt.

(2) Der Senat hat sich zur Reichweite der Rechtskraft eines Berichtigungsurteils (§ 894 BGB) in seiner Entscheidung vom 20.2.2012 (FGPrax 2012, 104, unter 2.; dort m. w. N.) bereits umfassend geäußert. Er ist der Meinung beigetreten, dass die dingliche Rechtslage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch nur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage jedoch grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für den mit § 894 BGB vergleichbaren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Ebenso wie das Ziel einer Herausgabeklage nach § 985 BGB nicht die Feststellung der Vorfrage, wer Eigentümer ist, zum Gegenstand hat, so geht es auch bei der Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht um die Feststellung eines dinglichen Rechts am Grundstück, sondern darum, dem Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in erster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerungstatbestands dienende Buchposition wieder zu verschaffen.

Die Beweiswirkung des einer Berichtigungsklage stattgebenden Urteils erfasst demnach - wie allgemein - weder die Richtigkeit der Entscheidung noch die in der Urteilsbegründung geschilderten Tatsachen (ebenso jetzt Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 37).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.