Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2014 - 34 Wx 353/14

bei uns veröffentlicht am07.11.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.300 € festgesetzt.

Gründe

Im Grundbuch ist als Eigentümer von Grundbesitz (FlSt ...) der am 28.5.2000 verstorbene ... eingetragen. Laut Erbschein vom 25.7.2000 wurde er von seiner Mutter ..., geborene W., allein beerbt, die ihrerseits am 1.12.2010 verstorben ist. In den Akten des ... betreffenden Nachlassverfahrens ist festgehalten, dass die einzige dem Gericht bekannte Erbin erster Ordnung auf das Erbe mit notariellem Vertrag verzichtet habe und nach Aktenlage der Nachlass überschuldet sei. Mit Beschluss vom 26.8.2011 wurde das Nachlassverfahren eingestellt.

Am 27.6.2014 beantragte die Beteiligte zu Protokoll des Grundbuchamts Grundbuchberichtigung. Ihre Mutter sei Erbin nach ihrem noch als Eigentümer eingetragenen Bruder. Sie selbst sei Erbin nach ihrer Mutter.

Das Grundbuchamt hat den Antrag am 3.7.2014 zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit dem fehlenden Erbennachweis, sei es nach der als Eigentümer eingetragenen Person, sei es nach ..., zumal die Beteiligte auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrer Mutter mit notariellem Vertrag vom 28.2.1980 verzichtet habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel wird damit begründet, dass die Mutter als Erbin ihres Sohnes wieder Eigentümerin des diesem überlassenen Grundbesitzes (FlSt ... Wohnhaus und Garten zu 1284 m2, sowie das gegenständliche Flurstück ...: Grünland zu 130 m2) geworden sei. Am 16.12.2005 habe ... das größere Hausgrundstück auf die Beteiligte übertragen und dabei das kleinere Grundstück offensichtlich „vergessen“. Diesem komme keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu; es sei lediglich wichtig im Hinblick auf den Zugang zum großen (Haus-) Grundstück. Durch ergänzende Auslegung müsse die planwidrige Lücke im Vertrag vom 16.12.2005 geschlossen werden.

II.

Das nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO mit § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Rechtsmittel, mit dem die Beteiligte ihre - berichtigende - Eintragung als Eigentümerin - erstrebt, hat keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines Nachweises zur Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer verneint. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt - von hier nicht ersichtlichen Ausnahmen abgesehen - nur durch einen Erbschein geführt werden. Dass die Beteiligte Erbin ihrer Mutter ist, wird durch Erbschein nicht belegt. Der Erbschein vom 25.7.2000 weist ... als Erbin aus und hätte bei Lebzeiten eine Umschreibung auf diese erlaubt. Für die Erbfolge nach ... liegt ein Urkundennachweis nicht vor. Der Erbverzichtsvertrag spielt insofern an dieser Stelle keine Rolle

2. Unterstellt man den Beschwerdevortrag, dass die Übertragung des größeren Grundstücks FlSt ... auch die Übertragung des gegenständlichen Grünlands (FlSt ...) mit umfasst haben solle, als richtig, so fehlt es mangels Eintragung jedenfalls an einer Grundbuchunrichtigkeit (vgl. § 873 Abs. 1 BGB).

3. Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung, der auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die begehrte Berichtigung beschränkt (vgl. Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 74 Rn. 6 und 7), ist zum Beschwerdevorbringen ergänzend nur noch

anzumerken:

Dafür, dass Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Bewilligung (§ 19 GBO) und Auflassung (§ 20 GBO) gemäß der notariellen Überlassungsurkunde vom 16.12.2005 auch das gegenständliche Grundstück umfasst hätten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Grundbucherklärungen sind zwar auch der Auslegung zugänglich (BayObLGZ 1974, 112; Demharter GBO 29. Aufl. § 13 Rn. 15; § 19 Rn. 28; § 20 Rn. 31), wofür § 133 BGB entsprechend gilt. Jedoch ist zu beachten, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung Grenzen zieht (etwa BayObLGZ 1984, 122; Demharter § 19 Rn. 28). Ein Rückgriff auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände ist - ohne Erkennbarkeit für jedermann -nicht erlaubt (BGHZ 113, 374/378). Namentlich bei Falschbezeichnungen, entsprechend beim „Vergessen“ eines mit zu übereignenden Grundstücks, ist ein grundbuchamtlicher Vollzug ohne erneute Auflassung in der Regel nicht möglich, weil ein Urkundennachweis nicht geführt werden kann (etwa Senat vom 23.9.2008, ..., unter 2.a = FGPrax 2009, 11/12). Zudem würde ein Vollzug oftmals auch an der formellen Regelung des § 28 GBO scheitern (dazu Senat vom 12.3.2013, ..., bei juris; vgl. auch OLG Naumburg FGPrax 2014, 56). Wenn auch die Wirksamkeit der Einigung über die Auflassung (§ 925 BGB) eines im notariellen Vertrag nicht namentlich erwähnten Grundstücks unter Umständen einer „ergänzenden Vertragsauslegung“ entnommen werden kann - was hier ausdrücklich dahingestellt bleibt -, so würde dies nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden nicht einen Grundbuchvollzug erlauben (etwa BayObLGZ 1974, 112). Soweit vereinzelt (OLG Stuttgart vom 9.3.2012, 8 W 85/12, bei juris) das „Vergessen“ eines (Sonder-) Eigentums im notariellen Übertragungsvertrag im Hinblick auf das wirklich Gewollte als grundbuchrechtlich unschädlich erachtet wird, wäre dem aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen.

4. Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 79 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 46 Abs. 1 und 3 GNotKG (geschätzter Verkehrswert).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlt (vgl. § 78 Abs. 2 GBO).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Grundbuchordnung - GBO | § 28


In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. März 2012 - 8 W 85/12

bei uns veröffentlicht am 09.03.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Notariats Weissach im Tal I - Grundbuchamt - vom 24. Februar 2012, Az. GR G 2012 Nr. 22, aufgehoben. 2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die von der An

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Notariats Weissach im Tal I - Grundbuchamt - vom 24. Februar 2012, Az. GR G 2012 Nr. 22,

aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die von der Antragstellerin und vom ermächtigten Notar beantragte Eintragung der Eigentumsänderung zu vollziehen, sofern der Eintragung nicht andere Hindernisse entgegen stehen.

3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten Z. 1, 3 und 4 sind Geschwister und die Erben ihrer am 21. März 2011 verstorbenen Mutter, in deren notariellem Testament vom 13. Januar 2011 Vorausvermächtnisse für ihre drei Kinder angeordnet sind. Diese haben entsprechend der letztwilligen Verfügung der Erblasserin am 21. Juli 2011 einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag abgeschlossen, der sich zwar zu Gunsten der Antragstellerin auf die Eigentumswohnung, Grundbuch von ... Bl. bezieht, versehentlich aber nicht auf den dazugehörigen Tiefgaragen-Stellplatz, Grundbuch von ... Bl. . Insoweit ist die Erblasserin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen, während im übrigen die Eigentumsumschreibungen zu Gunsten der jeweiligen Vorausvermächtnisempfänger vollzogen sind.
Die drei Erben haben mit Schreiben vom 19. November 2011 den Beteiligten Z. 2 auf das Versäumnis hingewiesen und ihn um Erstellung eines Nachtrags gebeten.
Aufgrund der in § 7 des Vermächtniserfüllungsvertrags enthaltenen Vollzugsvollmacht hat die Notarangestellte namens und in Vollmacht der Miterben am 7. Dezember 2011 in einem notariellen Nachtrag zum Vermächtniserfüllungsvertrag die erforderlichen Erklärungen zur Eigentumsübertragung bezüglich des Tiefgaragen-Stellplatzes, Grundbuch von ... Bl. , abgegeben. Die Erben haben eine Abschrift der Urkunde erhalten und das Grundbuchamt eine Ausfertigung zum Vollzug.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2012 hat dieses unter Fristsetzung bis zum 1. Mai 2012 der Antragstellerin aufgegeben, eine öffentlich beglaubigte Genehmigungserklärung der Miterben und der Vermächtnisnehmerin zu der Nachtragsurkunde vom 7. Dezember 2011 vorzulegen, um das Handeln der Notarangestellten nachträglich zu genehmigen.
Hiergegen hat die Antragstellerin durch den bevollmächtigten Notar am 7. März 2012 beim Oberlandesgericht Stuttgart Beschwerde eingelegt.
Zur Sachverhaltsdarstellung im einzelnen sowie zu den Rechtsausführungen des Grundbuchamts und des Beteiligten Z. 2 wird auf die Begründungen der Zwischenverfügung und der Beschwerde verwiesen.
II.
1.
Das Rechtsmittel ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft.
Der Notar, dessen Antragsermächtigung gemäß § 15 Abs. 2 GBO gegeben ist, kann - ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen - gegen die auf den Eintragungsantrag ergangene Entscheidung für einen Antragsberechtigten, hier für die Beteiligte Z. 1, - nicht aber im eigenen Namen - Beschwerde einlegen.
Das Rechtsmittel wurde gemäß § 73 Abs. 1 GBO unmittelbar beim Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat (§ 72 GBO) durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 GBO) eingelegt und ist damit auch im Übrigen zulässig.
10 
Nachdem die Beschwerde nicht auf neue Tatsachen und Beweise gestützt wurde (§ 74 GBO) und es ausschließlich auf die Entscheidung einer Rechtsfrage ankommt, konnte von der Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor dem Grundbuchamt (§ 75 GBO) abgesehen und vom Senat sogleich in der Sache entschieden werden (Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 75 GBO Rn. 1).
11 
Eine vorherige Anhörung der Beteiligten Z. 3 und 4 war nicht erforderlich. Im Eintragungsantragsverfahren, das streng einseitig ist, erhält rechtliches Gehör nur der Antragsteller. Den übrigen Beteiligten ist es dadurch gewährt, dass sie als Betroffene die Eintragung gemäß § 19 GBO zu bewilligen haben. Da die Eintragungsbewilligung dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist, wird damit das rechtliche Gehör als "vor Gericht" gewährt angesehen (Demharter, a.a.O., § 1 GBO Rn. 49, m.w.N.). Im Beschwerdeverfahren ist rechtliches Gehör nicht in weiterem Umfang zu gewähren als vor dem Grundbuchamt (Demharter, a.a.O., § 77 GBO Rn. 7, m.w.N.).
12 
Da jedoch das Notariat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - vergleiche nachstehende Ausführungen - davon auszugehen hat, dass die von ihm verlangte öffentlich beglaubigte Genehmigungserklärung der drei Miterben nicht erforderlich ist, wird es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger der als Eigentümerin noch eingetragenen Erblasserin die Beteiligten Z. 3 und 4 am weiteren Verfahren zu beteiligen haben.
2.
13 
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Denn das vom Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) angenommene Vollzugshindernis besteht nicht.
14 
Durch das Schreiben der drei Miterben vom 19. November 2011 an den beurkundenden Notar haben diese unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass in dem notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 21. Juli 2011 die Übertragung des Alleineigentums des zu der Eigentumswohnung, Grundbuch von ... Blatt , gehörenden Tiefgaragen-Stellplatzes, Grundbuch von ... Bl. , vergessen wurde. Weil insoweit ebenfalls eine Beurkundung gewollt war, werde um die Erstellung eines Nachtrages gebeten.
15 
Der Vermächtniserfüllungsvertrag ist damit entgegen dem erklärten Willen der Vertragsparteien unvollständig. Es wurde ein Teil des zu der Eigentumswohnung gehörenden Sondereigentums irrtümlich nicht mit einbezogen. Es handelt sich hierbei um eine versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio), die nach § 133 BGB nichts daran ändert, dass - wie auch sonst - nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt. Dieser Grundsatz ist auf formgebundene Rechtsgeschäfte ebenfalls anzuwenden.
16 
Der BGH (NJW 2008, 1658, m.w.N.) hat entschieden, dass dies nicht nur für den Fall gilt, wenn im Vertragstext als Kaufgegenstand das gesamte Grundstück genannt wird, obwohl die Parteien nur eine bestimmte Teilfläche verkaufen wollten, sondern auch für den umgekehrten Fall, dass die Parteien eine Fläche verkaufen wollen, die über das dem Verkäufer bereits gehörende Grundstück hinausgeht. Dabei kommt es auf die Frage, ob der Wille der Parteien in der Vertragsurkunde einen ausreichenden Niederschlag gefunden hat, nicht an. Richtig ist zwar, dass das von den Parteien Vereinbarte bei einem - wie hier - formbedürftigen Rechtsgeschäft wenigstens einen andeutungsweisen Niederschlag in der Urkunde gefunden haben muss. Dieses Erfordernis gilt aber bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht. Hier reicht es aus, wenn das - von den Parteien in anderem Sinne verstandene - objektiv Erklärte, hier die versehentlich fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstandes im Vertrag, dem Formerfordernis genügt. Beurkundet ist dann das wirklich Gewollte, nur falsch Bezeichnete.
17 
Dem entspricht auch die frühere Entscheidung des BGH (NJW 1983, 1610, m.w.N.). Dort wurde irrtümlich eine von mehreren verkauften Flurstücken in der notariellen Urkunde nicht erwähnt, obwohl sich der tatsächliche Wille der Vertragsparteien auch auf das nicht erwähnte Grundstück bezog, wie vorliegend.
18 
Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" ist auch die dingliche Einigung (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) hinsichtlich des nicht erwähnten Flurstücks wirksam erklärt (Ludwig in jurisPK-BGB Bd. 2, 5. Auflage 2010, § 311b BGB Rn. 208, m.w.N.).
19 
Im einzelnen wird verwiesen auf die Ausführungen des BGH in den genannten Entscheidungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt (vergleiche auch: OLGR Karlsruhe 2002, 37, m.w.N.).
20 
Insoweit kommt es auf die Problematik des Umfangs der in § 7 des Vermächtniserfüllungsvertrags vom 21. Juli 2011 erteilten Vollzugsvollmacht (vergleiche hierzu: BGH NJW 2002, 2863, m.w.N.) nicht an.
21 
Diese Vollmacht umfasst aber im Hinblick darauf, dass sich die dingliche Einigung (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) im notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch auf den Tiefgaragen-Stellplatz bezieht, ohne weiteres die in dem Nachtrag zum Vermächtniserfüllungsvertrag abgegebenen Erklärungen zum Vollzug der Eigentumsübertragung.
22 
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Eintragungsverfahren grundsätzlich eine Überprüfung des Grundgeschäftes durch das Grundbuchamt angesichts des formellen Konsensprinzips nicht stattfindet, zumal die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) in ihrer Wirksamkeit nicht von der des schuldrechtlichen Vertrages abhängt (vergleiche im einzelnen: Böttcher in Meikel, GBO, 10. Auflage 2009, Einleitung H, Rn. 94 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 208 ff.).
23 
Einer öffentlich beglaubigten Genehmigungserklärung durch die Erben bezüglich der Nachtragsurkunde bedarf es entsprechend den obigen Ausführungen deshalb nicht.
24 
Damit besteht das vom Grundbuchamt angenommene Vollzugshindernis nicht, so dass die Zwischenverfügung vom 24. Februar 2012 aufzuheben und das Notariat anzuweisen war, die Eintragung vorzunehmen, sofern keine anderen Hindernisse entgegen stehen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 und Abs. 7 KostO. Anlass für einen Ausspruch über eine Kostenerstattung besteht nicht.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gem. § 78 GBO nicht vor.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.