Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 311/14

Beschluss

vom 3.7.2015

3465 a E - 186/2014 Der Präsident des OLG München

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In dem gerichtlichen Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Beteiligte:

1) E.

- Antragstellerin

Verfahrensbevollmächtigte: ...

2) S.

- Antragsgegner

Verfahrensbevollmächtigter: ...

hier: Anerkennung einer äthiopischen Entscheidung zur Feststellung des Bestehens einer Ehe,

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 03.07.2015 folgenden

Beschluss

Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Verfahren richtet sich auf die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines äthiopischen Gerichts über das Bestehen einer Ehe im Inland vorliegen.

Der in München wohnhafte Antragsgegner, ein deutscher Staatsangehöriger, hatte am ...1999 ebendort mit M. die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom ...2009 geschieden. Bereits am ...2006 ging der Antragsgegner mit der nun in Kempten (Allgäu) wohnhaften Antragstellerin, einer äthiopischen Staatsangehörigen, in Addis Abeba/Äthiopien nach islamischem Recht die Ehe ein. Am selben Tag wurde auf Antrag beider Beteiligter die Eheschließung durch das Bundesschariaobergericht (Federal Higher Sheria Court) in Addis Abeba (File No. 350/99) anerkannt.

Die Antragstellerin hat am 24.2.2014 um Anerkennung der Entscheidung des Bundesschariaobergerichts vom 24.10.2006 nachgesucht.

In einem unter den Beteiligten anhängigen familiengerichtlichen Verfahren wegen Trennungsunterhalts erklärte der Antragsgegner, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen und im Übrigen als Doppelehe unwirksam geschlossen.

Den Antrag auf Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vom 24.10.2006 gegeben sind, mit dem das Bestehen der Ehe unter den Beteiligten festgestellt wird, hat der Präsident des Oberlandesgerichts München am 10.6.2014 zurückgewiesen. Die urkundlichen Unterlagen seien zwar ebenso wie die Rechtskraft des bezeichneten Urteils nicht anzuzweifeln; aus Gründen des materiell-rechtlichen ordre public, nämlich des Verstoßes gegen das strafbewehrte Verbot der Mehrehe, könne die Entscheidung im Inland jedoch nicht anerkannt werden.

Gegen diese am 17.6.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 15.7.2014. Sie begehrt, die Entscheidung aufzuheben und auszusprechen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen für die bezeichnete ausländische Entscheidung vom 24.10.2006 vorliegen. Die Anerkennung könne nicht unter Berufung auf den deutschen ordre public verweigert werden. Der deutsche Gesetzgeber halte Doppelehen nicht mehr für nichtig, sondern nur noch für aufhebbar.

Auch ein deutsches Gericht hätte bei Kenntnis des Umstands, dass eine Doppelehe vorliege, nur aussprechen können, dass diese Ehe (noch) gültig sei.

Die Behörde hat nicht abgeholfen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 5.11.2014 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. W. erholt, das dieser unter dem 5.5.2015 vorgelegt hat. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

II.

Der Antrag auf Entscheidung durch das nach § 107 Abs. 7 Satz 1 FamFG zuständige Oberlandesgericht ist statthaft (§ 107 Abs. 5 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt. In der Sache bleibt er ohne Erfolg.

1. Gemäß § 107 Abs. 2 und 3 FamFG i. V. m. § 5 GZVJu (i. d. F. v. 1.10.2009, GVBl S. 523) war der Präsident des Oberlandesgerichts München als Behörde der Landesjustizverwaltung zur Anerkennung zuständig, weil beide Beteiligte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.

2. Es liegt eine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, nämlich die Feststellung des Bestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. Das Bundesschariaobergericht ist zwar ein religiöses Gericht; dessen Tätigkeit auf dem Gebiet des Eherechts ist jedoch staatlicherseits anerkannt (dazu MüKo/Rauscher FamFG 3. Aufl. § 107 Rn. 19). Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 107 Abs. 4 Satz 2 FamFG) ist, wenn der Antrag von einem betroffenen Ehegatten gestellt wird, regelmäßig nicht in Zweifel zu ziehen. Das gilt auch für die ausländische Entscheidung über das Bestehen der Ehe. Denn die Anerkennung oder Nichtanerkennung kann sich auf den familienrechtlichen Status der Eheleute auswirken.

3. Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat zutreffend festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht gegeben sind.

Der Anerkennungsmaßstab bestimmt sich nach § 109 FamFG.

a) Die internationale Zuständigkeit des äthiopischen Gerichts war für die Entscheidung gegeben (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Maßgeblich für die Anwendung des sogenannten Spiegelbildprinzips (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 109 Rn. 3) ist das zum Zeitpunkt der Einleitung des ausländischen Verfahrens maßgebliche Recht; insoweit sind die im Oktober 2006 noch geltenden Bestimmungen der ZPO zum Verfahren in Ehesachen (§ 606a Abs. 1 Nr. 1, § 632 ZPO a. F.) heranzuziehen. Wenn das (damalige) deutsche Recht dort - in Äthiopien - zur Anwendung käme, müsste die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts gegeben sein. Die Antragstellerin war und ist äthiopische Staatsangehörige, so dass entsprechend § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO (a. F.) auch die internationale Zuständigkeit des Entscheidungsstaats bestanden hat.

b) Der Antragsgegner war an dem Verfahren vor dem Bundesschariaobergericht auch beteiligt (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Das ergibt sich aus dem Protokoll zur Entscheidung vom 24.10.2006 und wird im Übrigen von keiner Seite in Frage gestellt. Eine Kollision im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist nicht ersichtlich.

c) Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer Entscheidung zu versagen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die unverzichtbaren Erfordernisse der materiell-verfahrensrechtlichen und materiell-privatrechtlichen Gerechtigkeit müssen gewahrt sein (BGH NJW 1983, 2775/2777 f.; Keidel/Zimmermann § 109 Rn. 18 m. w. N.). Bei einem Inlandsbezug sind die inländischen Wertvorstellungen maßgeblich (Keidel/Zimmermann a. a. O.). Verfahrensrecht ist beispielsweise berührt, wenn eine Entscheidung betrügerisch oder kollusiv erlangt ist (BSG NJW-RR 1997, 1433), materielle Rechtsgrundsätze sind tangiert, wenn etwa ein Verstoß gegen Grundrechte gegeben ist oder die Entscheidung im konkreten Fall sonst untragbar erscheint, weil sie zu einem Grundgedanken der deutschen Regelungen in Widerspruch steht (vgl. BGHZ 118, 312/330; BGH NJW 1998, 2358).

(1) Das Prinzip der Einehe gehört zu den prägenden Wertvorstellungen des deutschen Rechts (Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. Einf v § 1353 Rn. 1 und 3) wie auch das dieses Prinzip schützende Verbot der Doppelehe in § 1306 BGB (Palandt/Brudermüller § 1306 Rn. 1), wonach eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn zwischen einem der beiden Partner, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. Das Verbot der Doppelehe ist zweiseitig, es richtet sich auch gegen denjenigen Teil, der nicht verheiratet ist; ein Dispens ist nicht möglich (MüKo/Wellenhofer BGB 6. Aufl. § 1306 Rn. 1). Die Bedeutung dieses Eheverbots wird unterstrichen durch die strafrechtliche Sanktion in § 172 StGB. Daher steht der ordrepublic der Unaufhebbarkeit der Ehe nach dem ausländischen Recht jedenfalls bei Inlandsbezug entgegen (vgl. AG Hanau FamRZ 2004, 949/950). Gleiches gilt für das Eingehen einer polygamen Ehe in Deutschland oder die Klage auf Herstellung einer solchen; denn die deutschen Standesämter und Gerichte sind durch Art. 6 Abs. 1 GG dem Prinzip der Einehe verpflichtet (Staudinger/Peter Mankowski BGB 13. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 252).

Andererseits scheidet die Anerkennung einer bigamischen Ehe nicht von vorneherein immer aus; denn auch das seit dem 1.7.1998 geltende Eheschließungsrecht sieht eine in Deutschland geschlossene Doppelehe nicht als Nichtehe oder nichtige Ehe, sondern als aufhebbare Ehe an (vgl. §§ 1306, 1314 Abs. 1 BGB). Anzuerkennen wäre daher nicht nur die vom Heimatrecht der beiden Ehegatten gestattete polygame Ehe (vgl. VG Gelsenkirchen FamRZ 1975, 338), sondern auch die Zweitehe eines in monogamer Ehe nach deutschem Recht verheirateten Ehegatten, die dieser eingeht, wenn die Zweitehe -wie eine in Deutschland eingegangene Doppelehe - auf Antrag der deutschen Ehefrau aufhebbar ist (MüKo/Coester BGB 5. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 69). Eine solche Wertung trifft grundsätzlich auch das äthiopische Recht, das in Art. 33 Rev. FamGB die Ehe auf Antrag für aufhebbar erklärt (Bergmann/Ferid/Henrich Ehe- und Kindschaftsrecht Stand: Juli 2014 Äthiopien S. 41).

(2) Abzustellen ist bei der Frage, ob der inländische ordre public einer Anerkennung entgegensteht, jedoch nicht auf die Aufhebbarkeit der bigamischen Ehe nach dem Recht des ausländischen Staates an sich, sondern darauf, ob die anzuerkennende ausländische Entscheidung die bigamische Ehe nur als aufhebbare bestätigt oder doch darüber hinausgehende Wirkung entfaltet. Denn die mit der Anerkennung verbundene Wirkungserstreckung verleiht der ausländischen Entscheidung die Wirkungen, die das fremde Forum nach seinem Recht seinem Urteil beilegt (MüKo/Gottwald ZPO 4. Aufl. § 328 Rn. 4). Eine ausländische Entscheidung, die einer Doppelehe als solche Wirksamkeit verleiht, würde den Wertvorstellungen des deutschen Rechts widersprechen. Hat die gerichtliche Anerkennung der bigamischen Ehe zur Folge, dass sie deswegen nicht mehr aufhebbar ist, so würde der verfassungsrechtliche Schutz der ersten Ehe einer Anerkennung der Entscheidung entgegenstehen. Denn damit bestünde die Gefahr, dass die zweite Ehe auch nach deutschem Recht nicht mehr als Mehrehe aufgehoben werden könnte. Der Senat erkennt in der vorgelegten ausländischen Entscheidung eine derartig weitreichende Wirkung, so dass ihr die Anerkennung im Inland versagt bleiben muss. Es kann dahinstehen, ob der ordre-public-Verstoß in einem anderen Licht zu würdigen wäre, wenn ausnahmsweise auch im Inland die Aufhebung der Doppelehe ausgeschlossen wäre; dafür bestehen nämlich keine Anhaltspunkte.

(3) Das vom Senat erholte Gutachten des Sachverständigen Dr. W. legt dar, dass zwar -wie schon dargestellt - grundsätzlich die bigamische Ehe auch nach äthiopischem Recht auflösbar ist. Indessen könne sich das staatliche Bigamieverbot gegenüber der rechtskräftigen Feststellung eines Schariagerichts über die gültige Eheschließung selbst für den Fall nicht durchsetzen, dass dem Gericht die bigamische Ehe bekannt ist. Folglich würde der Antrag von Parteien auf Auflösung einer vom Schariagericht anerkannten Mehrehe daran scheitern, dass Bigamie für das Schariagericht keinen Eheauflösungsgrund darstellt. Gegenstand des Verfahrens der Parteien zur Auflösung der Mehrehe wäre nämlich die mangelnde Gültigkeit der bigamischen Ehe nach islamischem Recht; das Verfahren hätte damit jedoch denselben Streitgegenstand, den das Schariagericht bei Anerkennung schon behandelt hat, so dass der Antrag am Einwand der res iudicata scheitern würde (Art. 5 Äthiop. ZPO von 1965; siehe unter V.2. S. 25 f. des Gutachtens). Den Parteien - auch dem Staatsanwalt - wäre es folglich verwehrt, sich auf den Auflösungsgrund der Bigamie zu berufen.

Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und detailliert begründeten Ausführungen des Sachverständigen an. An dessen Sachkunde bestehen keine Zweifel. Er hat mangels einschlägiger Gerichtsentscheidungen auf in der Literatur geäußerte Ansichten, die nicht als Einzelmeinung erscheinen, abgestellt und diese mit ausführlichen Nachweisen belegt. Auch die Beteiligten haben gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen keine Einwände erhoben.

d) Auf die Frage, ob zudem eine Scheinehe, wie vom Beteiligten zu 2 im unterhaltsrechtlichen Verfahren behauptet, geschlossen worden sei, kommt es daher nicht mehr an.

e) Es kann dann auch dahinstehen, ob die am Tag der Eheschließung ergangene Entscheidung des Shariagerichts dafür sprechen könnte, dass sie kollusiv erwirkt war und dann wohl ebenfalls nicht anerkannt werden könnte (vgl. BSG NJW-RR 1997, 1433).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar wird der gerichtliche Antrag zum Oberlandesgericht gemäß § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG wie eine Beschwerde behandelt (Keidel/Zimmermann § 107 Rn. 48). Dennoch handelt es sich in der Sache um den ersten Zugang zum Gericht, weshalb es sachnäher erscheint, für die Kostenerhebung auf die flexibleren Regeln für das erstinstanzliche Verfahren, also insbesondere auf § 81 FamFG, abzustellen (so auch MüKo/Rauscher § 107 FamFG Rn. 59). Insoweit ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es wegen der Schwierigkeit der Rechtslage der Billigkeit, dass eine Erstattung nicht angeordnet wird.

Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren selbst ist aus Nr. 1714 KVFamGKG zu entnehmen. Sie ist von der Antragstellerin zu entrichten, weil sie (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG) das gerichtliche Verfahren veranlasst hat. Dies muss nicht gesondert ausgesprochen werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor. Denn die maßgeblichen vom Senat entschiedenen Fragen wurzeln in der Einordnung und Bewertung der ausländischen Entscheidung auf der Grundlage ihrer Rechtsordnung. Vom Grundsatz, dass eine bigamische Ehe auch im deutschen Recht als solche wirksam und nur aufhebbar ist, geht auch der Senat aus.

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bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

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(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

1.
mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
2.
gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.