Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - 34 Wx 360/16

published on 20/10/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - 34 Wx 360/16
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 9. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sowie - insoweit unter Änderung der Festsetzung im Beschluss vom 9. September 2016 - für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.084 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer des mit dem aufzubietenden Grundpfandrecht belasteten Grundbesitzes. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 zugunsten des Gläubigers R. G. unter Bezugnahme auf gerichtliche Vollstreckungstitel (Endurteil und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) seit 19.8.1998 eine - nach Umschreibung der Währung - auf 8.084,53 € lautende Zwangssicherungshypothek eingetragen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.5.2016 beantragte der Beteiligte wegen dieser Hypothek die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger mit der Begründung, er habe nach seiner festen Überzeugung die Forderung im Zusammenhang mit einem im Jahr 1999 angeordneten und im November 2000 durch Antragsrücknahme beendeten Zwangsversteigerungsverfahren erfüllt. Allerdings verfüge er über keine Zahlungsbelege mehr; seine unter anderem an Banken gerichtete Ersuchen, ihm nachweistaugliche Unterlagen aus den dortigen Vorgängen zu überlassen, seien wegen Verstreichens der Aufbewahrungsfrist ohne Erfolg geblieben. Daher sei unbekannt, ob das Recht noch dem eingetragenen Gläubiger oder dem Beteiligten zustehe. Außerdem sei der Aufenthalt des eingetragenen Gläubigers unbekannt, was die Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach zwar umstrittener, aber vorzugswürdiger Ansicht ebenfalls rechtfertige.

Nach den vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen hat sich der eingetragene Gläubiger am 15.11.2014 nach Brasilien an eine beim Einwohnermeldeamt nicht erfasste Anschrift abgemeldet.

Mit Beschluss vom 9.9.2016 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Für die Einleitung des Aufgebotsverfahrens sei der unbekannte Aufenthalt des Gläubigers nicht ausreichend.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit dem als „Erinnerung“ bezeichneten Rechtsmittel. Er beanstandet insbesondere, das Grundbuchamt habe außer Acht gelassen, dass nach - zwar nicht belegbarer, aber nach eigener Überzeugung vorgenommener - Zahlung unbekannt sei, ob die Hypothek noch dem eingetragenen Gläubiger oder inzwischen als Eigentümergrundschuld dem Beteiligten zustehe.

Das Grundbuchamt hat dem als Beschwerde behandelten Rechtsmittel vom 19.9.2016 nicht abgeholfen. Die Behauptung des Beteiligten zugrunde gelegt, sei der Gläubiger nicht unbekannt, sondern mit dem Eigentümer identisch.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Gegen die im Verfahren nach §§ 447 ff. FamFG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) das statthafte Rechtsmittel. Als solche ist der Rechtsbehelf des Beteiligten auch auszulegen, denn mit ihm wird die sachliche Überprüfung der Antragszurückweisung im dafür vorgesehenen Verfahren begehrt. Die Bezeichnung als Erinnerung beruht auf der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 mit § 448 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG) sind erfüllt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 1170 BGB findet das Aufgebotsverfahren statt, wenn der Gläubiger unbekannt ist. Der Berechtigte eines Grundpfandrechts ist unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn er trotz Ausschöpfung aller naheliegenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen „seiner Person nach nicht bekannt“ ist (BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2009, 660/661; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Staudinger/Wolfsteiner BGB [2015] § 1170 Rn. 6). Ist - wie hier - eine natürliche Person als Inhaber einer Buchhypothek eingetragen, kann der Gläubiger unbekannt im Sinne von § 1170 BGB sein, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Senat vom 29.11.2012, 34 Wx 478/11 = NJOZ 2013, 967; vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = FGPrax 2013, 41; Schäuble ZEV 2013, 589/590). Der Unbekanntheit des Gläubigers gleichgestellt wird der Fall, dass der Gläubigerprätendent sein Recht nicht nachzuweisen vermag (RGZ 67, 95/99 f.; BGH NJW 2014, 693/694). Ein solcher Gläubiger soll nicht die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks blockieren können (zum Gesetzeszweck: BGH NJW-RR 2004, 664/666). Das Aufgebotsverfahren ist daher auch zum Zweck seiner Ausschließung zulässig (vgl. RGZ 67, 95/100).

b) Nach § 449 FamFG obliegt es dem Antragsteller, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger des eingetragenen Rechts in diesem Sinne unbekannt ist.

Der vom Beteiligten vorgetragene Sachverhalt erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm jedoch nicht.

aa) Dahinstehen kann, ob das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger auch dann statthaft ist, wenn der Eigentümer „glaubt“, die Forderung beglichen zu haben, ohne allerdings die Erfüllung nachweisen zu können (so Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 8; siehe aber Schäuble ZEV 2013, 589/591 m. w. N.). Der Beteiligte bekundet nämlich nicht eine unsichere Erinnerung an eine mögliche Zahlung, sondern die feste Überzeugung, die gesicherte Forderung erfüllt zu haben. Nach diesem Vortrag besteht - unabhängig von hinreichender Glaubhaftmachung, § 449 FamFG - keine Ungewissheit über die Person (Identität) des Gläubigers. Weil gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB der Eigentümer die nach § 867 ZPO eingetragene Zwangshypothek mit dem Erlöschen der zugrundeliegenden Forderung durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erwirbt, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Inhaber des zum Eigentümerrecht gewordenen Grundpfandrechts ohne weiteres zu identifizieren. Dies schließt es aus, dass der Gläubiger gleichzeitig - wie nach dem Gesetz vorausgesetzt - unbekannt ist.

Die dargelegten Schwierigkeiten des Beteiligten, den eigenen Rechtserwerb nachzuweisen, ändern daran nichts. Die vorgetragene Situation ist nicht vergleichbar mit denjenigen Sachverhalten, die den Entscheidungen des Reichsgerichts vom 16.11.1907 (RGZ 67, 95) und des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2013 (NJW 2014, 693) zugrunde lagen. Dort berühmten sich vermeintliche Fremdgläubiger, Inhaber des eingetragenen Rechts geworden zu sein, ohne den entsprechenden Nachweis der Rechtsnachfolge in die Gläubigerposition führen zu können. Der Beteiligte, der ein Eigentümerrecht am Grundstück behauptet, steht einem Fremdgläubiger nicht gleich. Sein Interesse an einer Klärung der Rechtsinhaberschaft beruht nicht darauf, dass sein Eigentum zugunsten eines Gläubigers, der seine Rechtsstellung nicht beweisen kann, belastet wäre; das angestrebte Aufgebotsverfahren soll auch nicht dazu dienen, den Beteiligten mit seinem - möglicherweise nicht beweisbaren - Recht auszuschließen. Sein Interesse erschöpft sich vielmehr darin, den ihm obliegenden Nachweis der Erfüllung, die die gesetzliche Folge des Entstehens eines Eigentümerrechts bewirkt, nicht führen zu müssen.

Die Schwierigkeit, Erfüllung zu beweisen und den Anspruch auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung gegen den eingetragenen und der Person nach gleichfalls bekannten Gläubiger durchzusetzen (§ 894 BGB, § 19 Abs. 1 GBO), rechtfertigt es nicht, § 1170 BGB über seinen Regelungsbereich hinaus auf eine Sachlage anzuwenden, bei der der Inhaber des eingetragenen Rechts nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers der Person nach bekannt ist (BGH NJW-RR 2009, 660/661; Senat vom 29.11.2012 a. a. O.; MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1170 Rn. 3; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1170 Rn. 2; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 447 Rn. 3; Wenckstern DNotZ 1993, 547/555; Schäuble ZEV 2013, 589/591).

Eine ausdehnende Gesetzesinterpretation ist jedenfalls für den hier vorgetragenen Sachverhalt nicht veranlasst; insbesondere ist der Beteiligte nicht dadurch rechtsschutzlos gestellt, dass das Gesetz ein Ausschlussverfahren für die von ihm vorgetragene Situation nicht bereitstellt. Der Gesetzgeber hat die an die preußische Grundbuchordnung angelehnte Konzeption des Aufgebots einer angeblich erloschenen Hypothek nicht übernommen (BGH NJW-RR 2004, 664/665). Zudem greift hier die Überlegung nicht, ein restriktives Gesetzesverständnis würde den Eigentümer in den Prozessbetrug zwingen (so Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 13; Wolfsteiner MittBayNot 2014, 446/447), weil er - trotz unzulänglicher tatsächlicher Grundlage - einen Grundbuchberichtigungsanspruch und daher Erfüllung behaupten müsse; denn der Antragsteller betont die sichere Überzeugung, Zahlung geleistet und dadurch die der Hypothek zugrunde liegende Forderung erfüllt zu haben.

bb) Der unbekannte Aufenthalt des der Person nach gleichfalls bekannten eingetragenen Gläubigers berechtigt nicht zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB; § 6 Abs. 1 und 1a Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG - erfasst den vorgetragenen Sachverhalt nicht (BGH NJW-RR 2004, 664/665; LG Köln MDR 2003, 473; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 447 FamFG Rn. 1; Schaal RNotZ 2008, 569/589; a. A. MüKo/Eickmann FamFG 2. Aufl. §§ 447- 453 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 12 f.). Anderslautende Instanzrechtsprechung (vgl. LG Erfurt Rpfleger 1994, 310; LG Aachen NJW-RR 1998, 87) ist überholt. Rechtsschutzlos ist der Beteiligte dadurch nicht (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 664/665 f.).

An das Gesetz ist die Rechtsprechung gebunden.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte bereits nach dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, die gerichtlichen Kosten schuldet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Nennbetrag der Hypothek (§ 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG). Der Senat macht von der Befugnis des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und ändert die Wertfestsetzung für die erste Instanz entsprechend ab, denn der Ansatz nur eines Bruchteils von 20% des Nennbetrags reflektiert nicht das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an der Durchführung des Verfahrens, in dem nicht lediglich ein Legitimationspapier, sondern das Recht selbst aufgeboten werden soll.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, weil die maßgeblichen Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt sind.

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published on 22/12/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.250 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung besteht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.