Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Sept. 2018 - 34 Wx 301/18

published on 14/09/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Sept. 2018 - 34 Wx 301/18
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Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München von … Blatt … bis … und Blatt … bis … je am 24. Mai 2018 in der Veränderungsspalte vorgenommene Eintragung der Pfändung zu der jeweils in der Dritten Abteilung unter laufender Nummer 4 (Blatt … bis … und Blatt …, … und …) bzw. laufender Nummer 5 (Blatt …) eingetragenen Grundschuld zu 2.700.000 EUR (Gesamtgrundschuld) wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

In der dritten Abteilung der im Tenor bezeichneten Grundbücher wurden zugunsten des Beteiligten zu 2 am 6.3.2009 bzw. 3.2.2010 und 29.7.2010 Grundschulden ohne Brief (Gesamtgrundschuld) eingetragen.

Am 22.5.2018 beantragte die Beteiligte zu 1 anwaltlich vertreten, die Pfändung dieser Grundschulden zu ihren Gunsten einzutragen. Hierzu legte sie einen am 22.3.2016 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellungsurkunde im Original vor. Nach dem Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses wurden in der Zwangsvollstreckungssache der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 2 aufgrund des als Vollstreckungstitel bezeichneten landgerichtlichen Urteils vom 6.2.2012 wegen einer zu beanspruchenden Forderung von 26.531.508,24 € (Haupt- und Nebenleistung) unter anderem die für den Beteiligten zu 2 eingetragenen Grundschulden (Gesamtgrundschuld) gepfändet und der Beteiligten zu 1 als Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Der Grundstückseigentümerin als Drittschuldnerin wurde verboten, im Umfang der Pfändung an den Schuldner zu zahlen oder über die Forderung zu verfügen. Nach den ebenfalls vorgelegten Zustellungsurkunden wurde dieser Beschluss dem Beteiligten zu 2 zu Händen seines anwaltlichen Vertreters am 6.4.2016 und persönlich am 7.4.2016 zugestellt, zusammen mit einer Abschrift der Urkunde über die am 4.4.2016 an eine andere Drittschuldnerin erfolgte Zustellung.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Pfändung antragsgemäß am 24.5.2018 vorgenommen und jeweils in der Dritten Abteilung Spalte 7 (Veränderungen) zu der unter III/4 bzw. III/5 für den Beteiligten zu 2 eingetragenen Grundschuld vermerkt:

Gepfändet für … (= die Beteiligte zu 1) wegen einer Forderung von 26.531.508,24 EUR gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.03.2016 Az.: … Amtsgericht … Auf die Vollzugsmitteilung hat der Beteiligte zu 2 über seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

das Grundbuchamt anzuweisen, die Eintragung der Pfändung zu löschen, jedenfalls einen Widerspruch gegen die Pfändungen einzutragen.

Außerdem hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Zur Begründung führt er aus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten und nicht vorlägen. Aus dem rechtskräftigen landgerichtlichen Urteil vom 6.2.2012 sei er nur Zug um Zug gegen die titulierte Gegenleistung zur Zahlung verpflichtet. Das die Befriedigung hinsichtlich der Gegenleistung feststellende gesonderte Urteil vom 22.2.2016 sei jedoch nicht 34 Wx 301/18 - Seite 3 rechtskräftig und auch sonst zum Nachweis der Erfüllung oder eines Annahmeverzugs nicht geeignet. Deshalb sei die Zwangsvollstreckung einzustellen. Der Schuldner könne im Wege der Erinnerung nach § 756 Abs. 1 Alt. 2 ZPO einwenden, dass die vorgelegten Urkunden unzureichend seien, um eine ordnungsgemäße Leistung oder einen Annahmeverzug nachzuweisen. Eine Eintragung der Pfändungen hätte deshalb nicht erfolgen dürfen. Wegen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen habe auch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht in einem Verfahren betreffend die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher der eingelegten Vollstreckungserinnerung stattgegeben.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen mit der Begründung, die Eintragungsvoraussetzungen, nämlich Gläubigerantrag und regulärer Pfändungsbeschluss, hätten vorgelegen. Deshalb sei die Eintragung der Pfändung ohne Gesetzesverletzung vorgenommen worden. Weil außerdem ein Beschluss, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung oder die Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses ausspreche, weder dargelegt noch nachgewiesen sei, sei auch eine Grundbuchunrichtigkeit nicht feststellbar.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der Betroffene nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist daher auch dann der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts, wenn diese im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt ist und das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet wird (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71 m. w. N.).

Die Löschung einer Eintragung kann nach § 71 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nur wegen inhaltlicher Unzulässigkeit verlangt werden. Eine inhaltlich zulässige Eintragung ist darüber hinaus ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung nach § 22 GBO angreifbar, wenn die Eintragung nichtig ist (vgl. BayObLGZ 1992, 13/14) oder - was hier jedoch von vornherein ausscheidet und mit dem Rechtsmittel auch nicht geltend gemacht wird - wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (vgl. Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 45).

Das (nur) in diesem Umfang statthafte Rechtsmittel gegen die vollzogene Eintragung der 34 Wx 301/18 - Seite 4 Pfändung erweist sich im Übrigen als zulässig, aber unbegründet.

2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28). Daran fehlt es hier.

a) Gesetzliche Vorschriften sind verletzt, wenn bei der Eintragung zu beachtende Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts infolge eines objektiven Pflichtenverstoßes des Grundbuchamts nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Schon dies ist hier nicht der Fall.

aa) Die Frage, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, ist aus der maßgeblichen Sicht des Grundbuchamts zu beurteilen mit der Folge, dass zur Prüfung auf den ihm zur Zeit der Eintragung unterbreiteten Sachverhalt (und die zu dieser Zeit bestehende Rechtslage) abzustellen ist (BGHZ 30, 255/260; Demharter § 53 Rn. 22 m. w. N.). Deshalb liegt eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vor, wenn das Grundbuchamt das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt richtig angewandt hat, dieser Sachverhalt aber unrichtig oder unvollständig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zur Zeit der Entscheidung dem Grundbuchamt bekannt war oder ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen können. Ein Gesetzesverstoß ist deshalb auch dann zu verneinen, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung ein Vollstreckungshindernis nicht berücksichtigt hat, das es weder kannte noch kennen musste.

Eintragungs- und Entscheidungsgrundlage des Grundbuchamts ist gemäß § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 ZPO nicht - wie bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 ZPO - das landgerichtliche Urteil (§ 704 ZPO), sondern der ihm unterbreitete Pfändungsbeschluss (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2466; Krauß in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. AT D Rn. 181). Dieser ersetzt die ansonsten nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Betroffenen (Hügel/Wilsch Pfä Rn. 10; Demharter Anhang zu § 26 Rn. 25). Die Prüfungspflicht des Grundbuchamts beschränkt sich daher auf die Existenz und den Inhalt eines entsprechenden Beschlusses, erstreckt sich aber nicht auf dessen Rechtmäßigkeit. Für die Entscheidung kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Erlass des Pfändungsbeschlusses wegen Fehlens spezieller Vollstreckungsvoraussetzungen nach der maßgeblichen Bestimmung des § 765 ZPO (vgl. hierzu Senat vom 10.1.2017, 34 Wx 436/16, juris) richtigerweise hätte unterbleiben müssen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses sind mit dem gegen die amtsgerichtliche Entscheidung statthaften Rechtsmittel geltend zu machen.

bb) Auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt hat das Grundbuchamt das Gesetz zutreffend angewandt. Der Pfändungsbeschluss weist den notwendigen Inhalt auf (hierzu: Hügel/Wilsch Pfä Rn. 11, 12). Er benennt die Beteiligte zu 1 als Gläubigerin und den Beteiligten zu 2 als 34 Wx 301/18 - Seite 5 Schuldner einer genau bezeichneten Vollstreckungsforderung, gleichermaßen den Vollstreckungstitel und die gepfändeten Vermögensrechte, und enthält ein ausdrückliches Arrestatorium.

Das Grundbuchamt hat daher ohne Gesetzesverletzung eine den Antrag deckende Eintragungsgrundlage angenommen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den in der Akte verbliebenen Ablichtungen die Zustellung an die maßgebliche Drittschuldnerin nicht nachgewiesen war. Zwar wird der Pfändungsbeschluss gemäß § 829 Abs. 3 ZPO regelmäßig erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam (Hügel/Wilsch Pfä Rn. 13). Ist jedoch - wie hier - ein dingliches Recht am Grundstück Gegenstand der Pfändung, so stellt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (ebenso wie an den Schuldner, vgl. § 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nach der gemäß § 857 Abs. 6 ZPO maßgeblichen Norm des § 830 ZPO keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Pfändung dar (Demharter Anhang zu § 26 Rn. 18). Lediglich für den Fall einer vor Eintragung der Pfändung erfolgenden Drittschuldnerzustellung ordnet § 830 Abs. 2 ZPO eine zeitliche Rückbeziehung auf den Zustellungszeitpunkt an. Voraussetzung für das Wirksamwerden der Pfändung durch Grundbucheintragung bei Buchrechten (§ 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner danach nicht. Sie ist deshalb dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren nicht nachzuweisen (Schöner/Stöber Rn. 2466 mit 2455). Dass die vorgelegten Unterlagen keine Zustellung an die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldnerin bezeichnete Inhaberin der Wohnungs- und Teileigentumsrechte belegen, begründet daher keine Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit.

Eine die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnende oder eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende gerichtliche Entscheidung, § 775 Nr. 1 ZPO, lag dem Grundbuchamt jedenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des ihm unterbreiteten Sachverhalts bestanden ebenfalls nicht. Dass der Pfändungsbeschluss aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung aus ihm für unzulässig erklärt worden wäre, wird zudem nicht einmal mit dem Rechtsmittel behauptet. Vielmehr wurde gemäß der - in einfacher Kopie im Beschwerdeverfahren vorgelegten - Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vom 15.9.2016 lediglich die von der Obergerichtsvollzieherin angeordnete Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung für unzulässig erklärt.

b) Dass das Grundbuch mit der Eintragung der Pfändung der (Gesamt-)Grundschuld unrichtig geworden sei, ist nicht glaubhaft.

Mit der Eintragung wird die Pfändung gemäß § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 ZPO materiellrechtlich wirksam, so dass das Grundbuch im Einklang mit der materiellen Rechtsordnung steht und nicht unrichtig ist.

3. Die Voraussetzungen für eine Löschung der beanstandeten Eintragung liegen gleichfalls nicht vor.

a) Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die ihrem -gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403).

Dass eine Unzulässigkeit in diesem Sinne nicht vorliegt, ergibt sich schon aus § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

b) Eine Berichtigung nach § 22 GBO durch Löschung der Pfändungen scheidet schon deshalb aus, weil von einer Grundbuchunrichtigkeit nicht ausgegangen werden kann.

Dabei kann die Frage der Rechtmäßigkeit des die Eintragungsgrundlage bildenden Pfändungsbeschlusses dahinstehen. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist als staatlicher Hoheitsakt nur ausnahmsweise bei ganz gravierenden Mängeln nichtig und daher wirkungslos, und zwar dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und für einen mit sämtlichen Gegebenheiten vertrauten „Insider“ offenkundig ist (BGHZ 114, 315/327 f.; 121, 98/103; Zöller/Stöber ZPO 32. Aufl. vor § 704 Rn. 34) oder wenn der Vollstreckungsmaßnahme schon kein wirksamer Titel zugrunde liegt (BGHZ 70, 313/317; 112, 356/361; 114, 315/328; 121, 98/101 f.; BGH NJW-RR 2008, 1075/1076 Rn. 8; mit Bezug zur Zwangshypothek: Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 42).

Selbst wenn der Pfändungsbeschluss aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen nicht hätte ergehen dürfen, bedingt dies weder eine Nichtigkeit des Beschlusses selbst noch die Nichtigkeit einer auf seiner Grundlage vollzogenen Grundbucheintragung als Vollstreckungsmaßnahme. Ein verfahrensrechtlicher Mangel, der auch im Fehlen vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen zu sehen ist (Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67), führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit. Als schlechthin unwirksam kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht schon deshalb angesehen werden, weil die nach § 765 ZPO notwendigen Voraussetzungen für die Vollstreckung einer - wie hier - titulierten, Zug um Zug zu bewirkenden Leistung nicht vorgelegen haben (vgl. Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 34/16 = NJW 2016, 2815). Ein solcher Sachverhalt ist vergleichbar mit den Fällen einer verfrühten Vollstreckung wegen Außerachtlassens allgemeiner oder spezieller Bedingungen für den Vollstreckungsbeginn. Für diese Fälle ist anerkannt, dass ein Gesetzesverstoß nicht die Nichtigkeit der Eintragung zur Folge hat (vgl. Senat vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15 = Rpfleger 2016, 96 zu § 751 Abs. 1 ZPO; BayObLGZ 1975, 398/406 f. zu § 751 Abs. 2 ZPO; OLG Hamm Rpfleger 1997, 393 zu § 750 Abs. 3 ZPO; Schöner/Stöber Rn. 2201). Nichts anderes gilt bei einem Verstoß gegen § 765 ZPO (OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Frankfurt, 20 W 270/02, juris Rn. 11; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77). Für die Eintragung einer Pfändung auf der Grundlage eines möglicherweise unter Verstoß gegen § 765 ZPO ergangenen Pfändungsbeschlusses kann nichts anderes gelten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2 bereits nach § 22 GNotKG zu tragen. Einer Kostenentscheidung bedarf es daneben nicht, da das Verfahren nicht kontradiktorisch geführt wurde.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.

(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.

(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.