Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Aug. 2014 - 34 Wx 247/14

26.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den am 13. März 2014 im Teileigentumsgrundbuch (Bestandsverzeichnis) des Amtsgerichts München von Ludwigs-Vorstadt Bl. 3131 eingetragenen Klarstellungsvermerk wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 5.000 €.

Gründe

i.

Dem Beteiligten gehört das Teileigentum im Erdgeschoß/Vordergebäude eines Anwesens. Dieses beschrieb sich nach der Eintragung vom 31.7.1981 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zunächst so:

... Miteigentumsanteil an dem Grundstück ...

verbunden mit dem Sondereigentum an Gewerberäumen und Pkw-Abstellplatz Nr. 3 lt. Aufteilungsplan Nr. ...

Im Übrigen wird wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezug genommen auf die Bewilligung vom 9.12.1980 - (Urkundennummer und Name des Notars)

Das Grundbuchamt trug auf Berichtigungsersuchen der Eigentümergemeinschaft und nach Anhörung des Beteiligten am 13.3.2014 folgende Klarstellung ein:

Der Miteigentumsanteil ist verbunden mit dem Sondereigentum am Laden, samt Lagerkeller und Pkw-Abstellplatz Nr. 3 sowie Schaukästen Nr. 3.

Außerdem wird ergänzend auf die Bewilligung vom 14.11.1978 UrNr. ... Notar ... Bezug genommen;

Die Urkunde vom 14.11.1978 betrifft die Teilungserklärung nach § 8 WEG, mit der das bestehende Anwesen (Wohn- und Geschäftshaus) in (zwei) Miteigentumsanteile zu je 1/2 aufgeteilt und mit Sondereigentum an Räumen im Vorder- bzw. im Rück- sowie Garagengebäude begründet wurde. Die Gemeinschaftsordnung besagt zur Zweckbestimmung (§ 2), dass das Rückgebäude samt Garagenanlage gewerblichen Zwecken diene, ebenso das Erdgeschoss des Vordergebäudes, während die übrigen Geschoße des Vordergebäudes Wohnzwecken dienten. Die Urkunde vom 9.12.1980 enthält die Annahme eines Kaufvertrags mit Auflassung. Die Erklärungen des Verkäufers galten hiernach aufgrund eines in vollstreckbarer Ausfertigung vorliegenden rechtskräftigen Urteils vom 15.10.1980 -Anlage zur notariellen Urkunde - nach § 894 ZPO als abgegeben. Sie umfassten die Unterteilung des Hälfteanteils verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnungen, Keller- und Lagerräumen im Vordergebäude in drei weitere Miteigentumsanteile, u. a. den oben näher erwähnten Miteigentumsanteil Nr. xxx mit dem Sondereigentum in der gemäß Klarstellung bezeichneten Form, und deren Auflassung, wozu der teilende Eigentümer rechtskräftig verurteilt worden war.

Mit Schriftsatz vom 25.3.2014 begehrte der Beteiligte, im Weg der Beschwerde die Klarstellung zu löschen. Die sogenannte Klarstellung („Laden“) schränke die Nutzung der Gewerberäume ein. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten gewerblicher Nutzung sei in der Gemeinschaftsordnung nicht getroffen worden.

Das Grundbuchamt hat am 2.6.2014 nicht abgeholfen. Es hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Der Klarstellungsvermerk sei aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs zwischen der Bewilligungsurkunde und dem Eintragungstext von Amts wegen eingetragen worden. Mit der Klarstellung werde lediglich der Text der maßgeblichen Bewilligung wiedergegeben. Auch sei nicht die Bezeichnung des Sondereigentums im Grundbuch, sondern der Inhalt der Eintragungsbewilligung maßgebend. Amtswiderspruch und Amtslöschung kämen schon deshalb nicht in Betracht, da sich an die Eintragung weder ein gutgläubiger Erwerb anschließe noch die Eintragung an sich unzulässig sei.

II.

Gegen die Eintragung einer sogenannten Klarstellung (zum Begriff Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 7) ist die unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der Löschung des beanstandeten Vermerks statthaft (OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 101; Demharter § 71 Rn. 46). Auch im Übrigen unterliegt die schriftlich erhobene Beschwerde (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) des von der Eintragung im Bestandsverzeichnis seines Teileigentums Betroffenen keinen Bedenken.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

a) Die Eintragung vom 31.7.1981 in Spalte 3 des Grundbuchs nimmt auf die Bewilligung vom 9.12.1980 Bezug. § 7 Abs. 3 WEG (siehe auch § 3 Abs. 2 Halbs. 1 WGV) erlaubt über § 874 BGB hinaus zur näheren Beschreibung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (siehe dazu Demharter Anhang zu § 3 Rn. 20, § 44 Rn. 31). Bei demnach wirksamer Bezugnahme sind Wohnungsgrundbuch und Eintragungsbewilligung als Einheit zu lesen und zu würdigen, d. h. die Bewilligung ist ebenso Grundbuchinhalt wie die Eintragung selbst (BGHZ 21, 34/41; Demharter § 44 Rn. 15 m. w. N.). Nach den Prinzipien der §§ 133, 157 BGB (Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 21) ist die Grundbucheintragung demnach auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Bewilligung (Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 24 f.) auszulegen.

b) Die in Bezug genommene und hier maßgebliche Bewilligung ist in der Urkunde vom 9.12.1980 (Nr. 3821) - genauer gesagt: in deren anliegendem Urteil - mitenthalten (vgl. § 9 Abs. 1 BeurkG). Dieses hat (u. a.) die Unterteilung des Hälfteanteils entsprechend § 8 WEG (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten Weg 10. Aufl. § 8 Rn. 30) in weitere Miteigentumsanteile, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an Räumen, zum Gegenstand. Der Mitwirkung von Berechtigten an dem anderen Miteigentumsanteil bedurfte es hierbei nicht (BGH NJW 1979, 870). Die Bewilligung beschreibt das im Aufteilungsplan mit Nr. 3 gekennzeichnete und darin ebenso bezeichnete Teileigentum als „Laden samt Lagerkeller, Pkw-Abstellplatz und Schaukästen“, während es im Grundbuch als Sondereigentum an „Gewerberäumen“ eingetragen wurde. Die Unterteilung nach § 8 WEG geht (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 8 Rn. 15) - ohne dass dies wortwörtlich ausgedrückt werden müsste - logisch der Auflassung und Eintragungsbewilligung gerade jener drei neu gebildeten Miteigentumsanteile an den Käufer voraus, wozu der Verkäufer verurteilt wurde.

c) Isoliert betrachtet ist - wie dies auch die Beschwerde sieht - die Grundbucheintragung vom 31.7.1981 für die Zweckbestimmung im engeren Sinne, nämlich im Rahmen der Nutzung als Teileigentum (§ 1 Abs. 3, Abs. 6 WEG), weiter gefasst als die Bewilligung. Denn eine Nutzung als Gewerberäume erlaubt allgemeiner Meinung nach in denkbar weitem Umfang Tätigkeiten außerhalb der Wohnnutzung und ist umfassender als eine Nutzung als „Laden“ (siehe die Beispiele bei Abramenko in Riecke/Schmid Weg 3. Aufl. § 14 Rn. 18 und 19). Berücksichtigt man jedoch, wie dies erforderlich und zulässig ist, auch die bei der Unterteilung zu den Grundakten gelangte und dort verbliebene Bewilligung, ergibt sich daraus zweifelsfrei und für jedermann ersichtlich, dass die in der Eintragung verlautbarte Zweckbestimmung, die nicht das sachenrechtliche Grundverhältnis betrifft, versehentlich falsch bezeichnet wurde. Einzutragen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs selbst ist das Sondereigentum (§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 WEG), nicht zwingend dessen Inhalt (OLG Hamm OLGZ 1985, 19/21; Schneider in Bärmann/Seuß Praxis des Wohnungseigentums 6. Aufl. Rn. A 288; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2872b; Bärmann/Armbrüster Weg 10. Aufl.§ 1 Rn. 32; a. A. BayObLGZ 1998, 39 für die Eintragung von Wohnungs- statt Teileigentum). Bezieht man die in Bezug genommene (§ 7 Abs. 3 WEG) Bewilligung als Grundbuchinhalt mit ein, ergibt sich, dass die Eintragung eine zu weit gefasste Umschreibung dessen ist, was nach der Zweckbestimmung als zulässiger Inhalt des Teileigentums gewollt war. Als Unrichtigkeit tatsächlicher Art kann diese durch Klarstellung im Grundbuch richtiggestellt werden (Schöner/Stöber Rn. 2872b und Rn. 290). Der Gutglaubensschutz des Grundbuchs wird dadurch nicht berührt.

Der Beurteilung des Senats widerspricht im Übrigen nicht die von der anwaltlichen Vertreterin des Beteiligten vorgelegte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.3.1985 (WuM 1985, 238). Das Gericht führt dort aus, dass das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs für die Auslegung nicht maßgebend sei, sondern die allenfallsige Vereinbarung im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG, sofern und soweit sie durch zulässige Bezugnahme Grundbuchinhalt geworden ist.

d) Die eingetragene Klarstellung tauscht die in Bezug genommene Bewilligung nicht aus. Die Bezugnahme auf diejenige vom 9.12.1980 (Unterteilung) bleibt aufrechterhalten. Die in dem Vermerk vom 13.3.2014 nun noch erwähnte Bewilligung vom 14.11.1978 („Außerdem wird ergänzend ...“) betrifft die vorangegangene ursprüngliche Aufteilung nach § 8 WEG mit der Begründung gerade auch des von der weiteren Aufteilung betroffenen Miteigentumsanteils. Vor der Anlegung des aktuellen Blattes beruhte die Eintragung jenes (ungeteilten) Miteigentumsanteils auf der Bewilligung vom 14.11.1978 und wurde - wohl versehentlich - nicht in die Grundbücher der am Miteigentumsanteil neu gebildeten drei Einheiten übernommen. Der vom Beteiligten gesehene Widerspruch im Nutzungszweck besteht unter der aufgeführten beiden Bewilligungen im Übrigen nicht. Die der Teilungserklärung vom 14.11.1978 beigefügte Gemeinschaftsordnung trifft in § 2 (Nr. 2) nur eine generelle Nutzungsregelung, als das Rückgebäude sowie das Erdgeschoß des Vordergebäudes (Einheit Nr. 3) gewerblichen Zwecken, die weiteren Geschoße des Vordergebäudes Wohnzwecken dienen. Dies ist der nächstliegenden Bedeutung nach als Zweckbestimmung im weiteren Sinne zu verstehen (§ 1 Abs. 1 bis 3 WEG; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 15 Rn. 11), nämlich als Bestimmung von Wohnungseigentum einerseits und Teileigentum mit dem weitgefassten Zweck „Gewerbe“ andererseits. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach die getroffenen Zweckbestimmungen für die Eigentümer und Bewohner des Grundstücks bindend seien (§ 2 Nr. 3), schließt damit eine nähere - auch eingrenzende - Festlegung der Zweckbestimmung innerhalb dieser Vorgaben nicht aus. Insoweit erkennt der Senat in der Klarstellung auch nichts, was die ursprüngliche Eintragung missverständlicher machen würde.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Beschwerdewert ist nach § 79 Abs. 1, § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 15 Pflichten Dritter


Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:1.die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtze

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 7 Grundbuchvorschriften


(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränku

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(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Referenzen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.