Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2015 - 34 Wx 245/15

published on 21/12/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2015 - 34 Wx 245/15
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Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Als Eigentümer des gegenständlichen Grundbesitzes waren die Eheleute L. und Th. Sch. im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft (in der bis 31.3.1953 geltenden Fassung des BGB) im Grundbuch eingetragen. Die mit dem Versterben von L. Sch. am 24.8.1931 beendete Gütergemeinschaft und die aus Th. Sch. sowie fünf Kindern bestehende Erbengemeinschaft nach L. Sch. wurden in der Folgezeit nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich des gütergemeinschaftlichen Anteils von L. Sch. und nach dem Versterben von Th. Sch. auch hinsichtlich deren Anteils wurden im Grundbuch die Erben nach inzwischen mehreren Erbgängen mit teils gesetzlicher und teils testamentarisch angeordneter Erbfolge je auf der Grundlage von Erbscheinen oder notariell beurkundeten letztwilligen Verfügungen eingetragen und die notariell beurkundete Erbanteilsübertragung von Th. Sch. auf ihren Sohn Jo. Sch. nachvollzogen. Am 22.11.2005 wurde I. Sch. in Erbengemeinschaft mit fünf weiteren Personen für den Anteil von Jo. Sch. nach Th. Sch. und in mehrfach gestufter Erbengemeinschaft hinsichtlich des gütergemeinschaftlichen Anteils nach L. Sch. im Grundbuch eingetragen.

I. Sch. ist verstorben und wurde laut Erbschein vom 18.3.2014 von der Beteiligten und zwei weiteren Personen beerbt. Am 9.7.2007 hatte die Verstorbene dem Ehemann der Beteiligten eine unterschriftsbeglaubigte Generalvollmacht erteilt, die folgenden Wortlaut hat:

Generalvollmacht

Mit dieser Generalvollmacht ermächtige ich ... soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen Angelegenheiten, sowie gegenüber Behörden, ... und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung,

Herrn ...

mich gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten ...

Die Vollmacht berechtigt insbesondere zur Verwaltung meines Vermögens, zur Verfügung über Vermögensgegenstände, zu Vermögenserwerb ... und zu allen Verfahrenshandlungen. ... Die Vollmacht bleibt in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte oder wenn ich nicht mehr lebe. ...

Ort, Datum und Unterschrift der Vollmachtgeberin Die Erben nach I. Sch. wurden am 6.5.2014 im Grundbuch eingetragen.

Der Ehemann der Beteiligten beantragte in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter am 6.8.2014 die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Beteiligten als alleinige Eigentümerin. I. Sch. sei aufgrund Erbfolge nach Jo. Sch. alleinige Eigentümerin des Grundbesitzes geworden und von der Beteiligten allein aufgrund testamentarischer Verfügung beerbt worden. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt mit nicht angefochtenem Beschluss vom 14.8.2014 zurück.

Auf weitere Eingaben des Bevollmächtigten teilte ihm das Grundbuchamt mit formlosem Schreiben vom 1.6.2015 mit, dass für eine Grundbuchberichtigung bis zu einem mit neuen Unterlagen zu führenden Unrichtigkeitsnachweis kein Raum sei. Diese Mitteilung beanstandete der Bevollmächtigte unter Verweis auf die bereits vorgelegten Urkunden. Seine Eingabe hat das Grundbuchamt als Berichtigungsantrag der Beteiligten ausgelegt und mit Beschluss vom 2.7.2015 zurückgewiesen. Der Unrichtigkeitsnachweis sei nicht erbracht. Zu berücksichtigen sei die unterschiedliche Rechtsnachfolge in die gütergemeinschaftlichen Anteile der Eheleute L. und Th. Sch. Zudem seien weder die behauptete Alleinerbenstellung von I. Sch. noch die der Beteiligten selbst durch Erbschein oder notarielle Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift nachgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Generalbevollmächtigte mit der Beschwerde. Alle Originalbelege, deren Vorlage er anbiete, „bestehend aus Testamenten, Verfügungen und Erklärungen“ seien „notarisiert und beurkundet“.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Gegenüber dem Beschwerdegericht hat der Generalbevollmächtigte die an ihn gerichtete Frage, für wen er das Rechtsmittel eingelegt habe, mit einem Verweis auf die ihm von I. Sch. erteilte Generalvollmacht beantwortet.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

1. Gegen die Zurückweisung des Grundbuchberichtigungsantrages ist nach der herrschenden Meinung die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO insoweit statthaft, als mit ihr eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit - etwa infolge einer Erbanteilsübertragung - geltend gemacht werden soll, und die beschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO, soweit die im Grundbuch bestehenden Eintragungen weiterer Miterben, teils in gestufter Erbengemeinschaft, als von Anfang an unrichtig beanstandet werden. Soweit deshalb mit der Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs, § 53 Abs. 1 GBO, betrieben werden kann (OLG Hamm Rpfleger 1993, 486/487; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 27 - 30), ist sie trotz fehlender ausdrücklicher Antragsbeschränkung als mit diesem Ziel eingelegt auszulegen (Demharter § 71 Rn. 55). Sie erweist sich daher insgesamt als statthaft.

Die unter Verweis auf die transmortale Wirkung der Generalvollmacht (§ 167 BGB) eingelegte Beschwerde ist in Vertretung für die Beteiligte als (Mit-)Erbin nach I. Sch. wirksam erhoben. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin vertritt der Bevollmächtigte innerhalb der ihm über das Nachlassvermögen eingeräumten Vertretungsmacht die Erben (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. Einf. v. § 2197 Rn. 10). Aus dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Ziel ergibt sich, dass der Bevollmächtigte (nur) namens seiner gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antrags- und daher auch beschwerdebefugten Ehefrau, der Beteiligten, handelt (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das nicht ausdrücklich formulierte Beschwerdeziel kann nämlich durch Auslegung (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 106; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 166) unter Berücksichtigung der aktenkundigen Vorgeschichte dahingehend ermittelt werden, dass die Beteiligte als alleinige Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden solle.

Der unangefochten gebliebene Beschluss des Grundbuchamts vom 14.8.2014 steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen; denn eine Rechtskraft kommt ihm nicht zu.

2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Eine berichtigende Eintragung im Grundbuch kann gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn entweder bei schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit Berichtigungsbewilligungen der Betroffenen nach § 19 GBO vorgelegt werden oder der Antragsteller die Grundbuchunrichtigkeit in grundbuchtauglicher Form nachweist. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

a) Nach der ersten Alternative wären Berichtigungsbewilligungen sämtlicher Buchberechtigten, gegebenenfalls ihrer Erben, in der Form des § 29 GBO beizubringen, da deren Recht von der erstrebten Eintragung betroffen wird (Senatvom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = NJW-RR 2013, 589; Demharter § 22 Rn. 32; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 74).

b) Nach der zweiten Alternative ist der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit zu erbringen. An ihn sind strenge Anforderungen zu stellen; als ausreichende Grundlage für eine Berichtigung ohne Bewilligung der Betroffenen (siehe a) genügt nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Umstände. Vielmehr ist in der Form des § 29 GBO lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Nur ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen nicht ausgeräumt werden. Einer Nachweisführung bedarf es zudem dann nicht, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch einschließlich ihrer zulässigen Bezugnahmen (§ 874 BGB) ergibt. Auch was offenkundig ist, braucht nicht bewiesen zu werden (vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 171 f.). Die Führung des Nachweises obliegt dem Antragsteller. Eine amtswegige Sachaufklärung durch das Grundbuchamt findet nicht statt (BayObLG Rpfleger 1982, 467; Böttcher ZfIR 2008, 507/509; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 171 und 174).

Nach diesen Maßstäben ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt. Er würde voraussetzen, dass lückenlos alles widerlegt wird, was für die gemäß § 891 Abs. 1 BGB gesetzlich vermutete Richtigkeit der im Grundbuch gemäß § 35 GBO auf der Basis vorgelegter Erbscheine und notarieller Verfügungen vollzogenen Eintragungen spricht.

aa) § 891 Abs. 1 BGB begründet eine (grundsätzlich widerlegbare) Vermutung für das gegenwärtige Bestehen des im Grundbuch eingetragenen Rechts. Diese Vermutung gilt auch für das Grundbuchamt selbst (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 891 Rn. 1 und 4) und wird nur durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegt (BGH NJW-RR 2006, 662/663). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende (oder von dem Eingetragenen behauptete) Erwerbsmöglichkeit (BGH a. a. O.).

Da der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 35 Abs. 1 GBO zu führen ist, wäre hinsichtlich jeder Eintragung, die als anfänglich unrichtig beanstandet wird, durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins oder einer öffentlichen Urkunde nebst Eröffnungsniederschrift der Nachweis zu führen, dass in Wahrheit eine andere Person als die eingetragene Erbe geworden ist. Die Behauptung einer nachträglichen Grundbuchunrichtigkeit wäre dem Grundbuchamt mittels Urkunden nachzuweisen, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Übergang der gesamthänderischen Mitberechtigung am Grundstück auf die Beteiligte allein ergibt und die der Form des § 29 Abs. 1 GBO oder - sofern der Übergang auf Erbfolge beruht - wiederum den Anforderungen des § 35 Abs. 1 GBO entsprechen.

bb) Die zur Widerlegung der Grundbuchrichtigkeit danach erforderlichen Unterlagen hat die Beteiligte nicht beigebracht. Die von ihr zum angeblichen Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in Bezug genommenen Dokumente genügen den dargestellten Anforderungen nicht.

(1) Die behauptete Alleinerbenstellung der Beteiligten nach I. Sch. ist nicht bewiesen. Es liegt ein anderslautender Erbschein vor, der die Beteiligte als Miterbin ausweist. Die Richtigkeit der im Erbschein bezeugten Erbfolge hat das Grundbuchamt nicht nachzuprüfen (Demharter § 35 Rn. 26). Vielmehr entfaltet der Erbschein im Grundbuchverfahren über die Vermutungswirkung des § 2365 BGB hinaus nach § 35 Abs. 1 GBO volle Beweiskraft für das Bestehen des in ihm bezeugten Erbrechts (Demharter § 35 Rn. 27 und 29; Palandt/Weidlich § 2365 Rn. 2).

Die von der Beteiligten in Bezug genommenen Dokumente geben dem Grundbuchamt auch keine Veranlassung, beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins (§ 2361 BGB) anzuregen (vgl. Demharter § 35 Rn. 26), weil sich mit ihnen eine inhaltliche Unrichtigkeit des Erbscheins nicht begründen lässt. Das vom Nachlassgericht eröffnete, dem Augenschein nach wegen Verstoßes gegen § 2247 Abs. 1 BGB formunwirksame Testament vom 10.7.2007 sowie die von I. Sch. unterzeichnete maschinenschriftliche Erklärung vom 18.6.2010 sind nicht geeignet, eine Alleinerbenstellung der Marianne Sch. zu begründen.

(2) Die behauptete Alleinerbenstellung der I. Sch. nach Jo. Sch. widerspricht dem Inhalt des Erbscheins vom 11.5.2005. Der Verweis der Beteiligten auf die notarielle Urkunde vom 22.10.1955 ist deshalb unbehelflich (siehe zu (1)). In dieser Urkunde ist die Erbfolge nach Th. Sch. geregelt; eine letztwillige Verfügung des Jo. Sch. enthält sie nicht. Belastbare Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins bestehen auch insoweit nicht.

Eine nachträgliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Jo. Sch. und eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand behauptet die Beteiligte selbst nicht.

(3) Die Grundbucheintragungen betreffend die Erbnachfolge in den gütergemeinschaftlichen Anteil von L. Sch. entsprechen den im (Ehe- und) Erbvertrag der Eheleute L. und Th. Sch. vom 24.10.1901 getroffenen letztwilligen Anordnungen (§ 35 Abs. 1 GBO).

Im vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach §§ 1347 ff. BGB in der bis zum 31.3.1953, nämlich bis zum Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau am 1.4.1953 (Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1 GG), geltenden Fassung wurden die Vermögen beider Ehegatten und die zum Vermögen gehörenden Gegenstände einschließlich des Vermögens, das die Ehegatten während des Bestands der Gütergemeinschaft erwerben, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Insoweit besteht kein Unterscheid zum geltenden Recht (vgl. zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung MüKo/Kanzleiter BGB 6. Aufl. vor § 1415 Rn. 5-10). Mit dem Ende der Gütergemeinschaft infolge Versterbens eines Ehegatten fällt dessen Anteil am Gesamtgut in den Nachlass. Geht sein Anteil - wie hier - auf mehrere Miterben über, so entstehen zwei gestaffelte Gesamthandsgemeinschaften, die der Auseinandersetzung bedürfen (vgl. zu den aktuellen Gesetzesbestimmungen: MüKo/Kanzleiter § 1471 Rn. 11 f. mit § 1482 Rn. 3; Palandt/Brudermüller § 1482 Rn. 1). Ist die Gütergemeinschaft beendet, aber noch nicht auseinandergesetzt, so ist dies im Grundbuch eintragungsfähig (Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 170). Dies galt in gleicher Weise bereits für die Rechtslage unter dem Wahlgüterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft im hier maßgeblichen Todesjahr 1931 (siehe BayObLGZ 1921, 10/17).

Auch eine nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit ist nicht nachgewiesen, denn die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die nach dem oben Gesagten notwendige Auseinandersetzung sowohl der (beendeten) Gütergemeinschaft als auch der inzwischen mehrfach gestuften Erbengemeinschaft nach L. Sch. stattgefunden habe. Eine Auseinandersetzung ergibt sich weder aus dem Inhalt der notariellen Urkunde vom 20.4.1948 noch aus der Übertragung des erbengemeinschaftlichen Anteils (nur) der Th. Sch. am gütergemeinschaftlichen Anteil des L. Sch. gemäß notarieller Urkunde vom 22.10.1955. Eine Teilungsversteigerung des Grundbesitzes, die im Jahr 1993 beantragt worden sein soll, hat nicht stattgefunden.

(4) Soweit die Beteiligte mit der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen argumentiert, verkennt sie die Rechtsstellung der neben ihr im Grundbuch eingetragenen Miterben, die als Mitglieder von Erbengemeinschaften unverjährbares Eigentum innehaben (§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB).

III. Die Pflicht zur Kostentragung der Beteiligten ergibt sich aus dem Gesetz, § 22 GNotKG.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem geschätzten Wert des bebauten und mehr als 3.000 qm großen Grundstücks als wesentlichem Wert des zur Absicherung einer Darlehensverbindlichkeit verpfändeten Erbanteils der I. Sch. und ist mit mindestens dem angenommenen Betrag anzusetzen, § 36 Abs. 1 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.