Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2018 - 34 Wx 196/18
vorgehend
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss vom 3. August 2018 wird verworfen.
Gründe
I.
II.
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene hat in einem Abschiebungshaftverfahren durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist der beteiligten Behörde am 13. April 2015 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat der Senat entschieden, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die Entscheidung ist der beteiligten Behörde am 26. Oktober 2015 zugestellt worden.
- 2
- Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die beteiligte Behörde beanstandet , es sei unverständlich, dass sie von dem Senat während des gesamten Verfahrens nicht um eine Stellungnahme gebeten worden sei; auch die beteiligte Behörde müsse in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat sie zudem gerügt, dass der Senat nicht vorab auf seine in dem Beschluss vom 1. Oktober 2015 vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung hingewiesen habe.
II.
- 3
- Das Schreiben der beteiligten Behörde vom 27. Oktober 2015 ist als Anhörungsrüge auszulegen. Diese ist statthaft (§ 44 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.
- 4
- 1. Indem der Senat die beteiligte Behörde nicht ausdrücklich aufgefordert hat, zu der ihr zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen Stellung zu nehmen, hat er deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dass die Stellung der eine Haftanordnung beantragende Behörde als Verfahrensbeteiligte (§ 7 Abs. 1 FamFG) das Recht einschließt , sich zu in den in dem gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen des Betroffenen zu äußern, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung bedarf, muss einer mit Ausländer- und Abschiebungsangelegenheiten betrauten Kreisverwaltungsbehörde bekannt sein. Dass es sich im konkreten Fall anders verhielt und sich dies dem Senat hätte aufdrängen müssen, zeigt die beteiligte Behörde nicht auf.
- 5
- 2. Soweit die beteiligte Behörde die Auffassung vertritt, der Senat hätte vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass er die Abschiebungsandrohung aus rechtlichen Gründen nicht für ausreichend halte, kann die Anhörungsrüge hierauf nicht gestützt werden; denn die behauptete Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 FamFG gerügt worden. Ebenso wie die Nachholung der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG erforderlichen Begründung außerhalb der Einlegungsfrist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) nicht möglich ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 33 Rn. 30), kann die Anhörungsrüge nach Ablauf der Einlegungsfrist nicht durch eine nachgeschobene Begründung auf eine weitere, neue Grundlage gestellt werden. Im Übrigen hätte die Rüge auch bei einer Berücksichtigung des Vorbringens keinen Erfolg. Die rechtliche Problematik hinsichtlich der Abschiebungsandrohung war in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochen worden; dort war beanstandet, dass sich die beteiligte Behörde auf eine Abschiebungsandrohung berufe, die durch die Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland längst erledigt gewesen sei. Eine Verpflichtung des Senats, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie die Einwände anderer Beteiligter rechtlich zu bewerten sind, besteht nicht.
Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 09.01.2015 - 42 XIV (B) 2/15 -
LG Münster, Entscheidung vom 06.02.2015 - 5 T 44/15 -
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die - gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gerichtete - Anhörungsrüge ist zwar statthaft. Sie ist jedoch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu verwerfen, da sie entgegen § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG keine schlüssige und substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung erkennen lässt. Eine generelle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung erfolgt im Verfahren der Anhörungsrüge nicht, insbesondere hat sich der Senat nicht erneut mit materiellrechtlichen Fragen zu befassen, die er zuvor bereits als nicht entscheidungserheblich er- kannt hat (vgl. BGH Beschluss vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 - GRUR 2005, 614 Rn. 8 - zur Gegenvorstellung).
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 19.07.2017 - 863a XVII 164/16 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2017 - 301 T 260/17 -
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.