Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2018 - 34 Wx 196/18

bei uns veröffentlicht am01.10.2018
vorgehend
Oberlandesgericht München, 34 Wx 196/18, 03.08.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss vom 3. August 2018 wird verworfen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch in Erbengemeinschaft mit weiteren Personen als Inhaber von Teileigentum sowie von Anteilen an einer Teileigentum besitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 2.2.2018, bezeichnet als „Übergabevertrag von Teileigentümer verbunden mit Sondereigentum“, erklärten der Beteiligte zu 1 und die pflichtteilsberechtigte Beteiligte zu 2 die Auflassung des Teileigentums und - sinngemäß - die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Erbengemeinschaft auf die Beteiligte zu 2. Dabei gab der Beteiligte zu 1 an, in eigenem Namen, aber mit Wirkung für und gegen alle Miterben zu handeln. Die Verfügung betreffe die nach erfolgter Teilauseinandersetzung verbliebenen Nachlassgegenstände. Der Beteiligte zu 1 würde mit der verfügenden Übertragung Mehrheitsbeschlüsse vollziehen. Seine Befugnis hierzu ergebe sich aus den Beschlussfassungen sowie aus der gesetzlichen Berechtigung zur Durchführung von Notverwaltungsmaßnahmen.

Die gegen die antragszurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3.8.2018 zurückgewiesen.

In den Gründen hat er ausgeführt, der notwendige Nachweis dafür, dass der Beteiligte zu 1 die Auflassung und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen mit rechtlicher Wirkung für die (d. h. alle) in ihrer erbengemeinschaftlichen Verbundenheit eingetragenen Miterben erklärt hat, sei mit den im Grundbuchverfahren beschränkten Beweismitteln (§ 29 GBO) nicht geführt. Selbst unter Würdigung der bis dahin teils nur in Kopie vorgelegten Urkunden seien mit Blick auf die Beweiskraft dieser Urkunden weder die behauptete Ordnungsgemäßheit der Verwaltung noch eine verlässliche Einordnung der Verfügungen als Maßnahmen der Gefahrenabwehr mit grundbuchmäßigen Mitteln nachweisbar.

Auf den Senatsbeschluss wird wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen.

Gegen den den Beteiligten über ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10.8.2018 zugegangenen Beschluss legte dieser, ein Rechtsanwalt und Notar, mit Schriftsatz vom 16.8.2018, eingegangen bei Gericht am 27.8.2018, Gehörsrüge „zunächst wegen der Einhaltung der Frist“ ein. Die gleichzeitig angekündigte Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 5.9.2018, eingegangen bei Gericht am 10.9.2018. Bei der Entscheidung sei entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden, weil die Entscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als die Ausfertigungen der in Kopie vorgelegten Urkunden noch nicht beigebracht waren und obgleich zur Beschaffung um Fristverlängerung nachgesucht worden war. Auch sei kein Hinweis erteilt worden. Weiter wird zur Nachlassangelegenheit ausgeführt und Befremden darüber geäußert, dass ein Gericht ohne Nachfragen einen über 17 Jahre stagnierenden Nachlass begreifen könne, zumal nichts so gelaufen sei, wie es hätte laufen sollen bzw. es der Erblasser gewollt habe. Festgehalten wird an der Auffassung, die übrigen - durch Erbschein ausgewiesenen - Miterben, die (wörtlich:) „auf Biegen und Brechen“ an ihrem Status als Miterbe festhalten, hätten ihr Mitspracherecht durch Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft verloren. Schließlich wird - ergänzt mit Schriftsatz vom 19.9.2018, eingegangen bei Gericht am 25.09.2018, - zu Gesellschaftsanteilen an der GbR vorgetragen, welche der Erblasser zusätzlich zu den eigenen, seit Gesellschaftsgründung gehaltenen Anteilen noch zu Lebzeiten durch rechtsgeschäftliche Übertragung erhalten habe. Bei der Verfügung zugunsten der pflichtteilsberechtigten Beteiligten zu 2 handele sich jedenfalls um dringende Notverwaltung bzw. Notgeschäftsführung zur Erfüllung des letzten Willens des Erblassers. Dessen letztwilliger Verfügung könne sich das Grundbuchamt nicht entgegenstellen. Das Führen langwieriger Prozesse sei nicht die Intention des Erblassers gewesen.

Ergänzend wird wegen der Einzelheiten auf die Begründungsschrift nebst Ergänzung vom 19.9.2018 Bezug genommen.

II.

Gegen die Senatsentscheidung vom 3.8.2018 ist nach § 81 Abs. 3 GBO i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Anhörungsrüge statthaft. Es kann dahinstehen, ob die zunächst begründungslos erhobene Gehörsrüge überhaupt innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) bei Gericht eingegangen ist. Die Gehörsrüge erweist sich jedenfalls schon deshalb als unzulässig, weil innerhalb der gesetzlichen Frist keine formgerecht begründete Gehörsrüge eingelegt worden ist. Eine Fortsetzung des Verfahrens (§ 44 Abs. 5 FamFG) und eine erneute Entscheidung über die Beschwerde kommen daher nicht in Betracht.

1. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil der gesetzlichen Begründungsanforderung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG nicht genügt ist. Nach dieser Vorschrift muss sich nicht nur die angegriffene Entscheidung, sondern auch das Vorliegen der in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG genannten Voraussetzungen aus der Gehörsrüge ergeben. Dies erfordert eine Darlegung des übergangenen oder wegen unterlassenen Hinweises unterbliebenen Sachvortrags sowie dessen Entscheidungserheblichkeit.

a) Wie im Zivilprozess (§ 321a Abs. 2 Sätze 1 und 5 ZPO) gehört auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ebenso im Grundbuchverfahren die Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes zur notwendigen Form der Anhörungsrüge und muss daher innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen, § 44 Abs. 2 Satz 1 und 4 FamFG. Eine Nachholung der Begründung außerhalb der Einlegungsfrist (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1) ist unzulässig (vgl. BGH vom 8.12.2015, V ZB 44/15, juris, Leitsatz 2; OLG Dresden vom 11.1.2011, 17 W 1161/10, juris; Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 44 Rn. 25; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 44 Rn. 30 f.; MüKo/Ulrici FamFG 2. Aufl. § 44 Rn. 14 f.).

Kenntnis von der angeblichen Verletzung rechtlichen Gehörs bestand nach eigenem Bekunden und Glaubhaftmachung ab dem 10.8.2018. Das gesamte Vorbringen zur Begründung der behaupteten Gehörsverletzung vom 10.9./25.9.2018 erfolgte mithin erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Einlegungsfrist. Bereits dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, § 44 Abs. 4 Satz 1 FamFG.

b) Zudem fehlt es in der - verspäteten - Rügebegründung an der von § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung. Auch dies hat die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs zur Folge (vgl. BGH vom 4.7.2018, XII ZA 58/17, juris; Keidel/Meyer-Holz § 44 Rn. 34).

aa) Mit ihren Ausführungen zur bisherigen Nachlassabwicklung und der daran anknüpfenden rechtlichen Bewertung, stellen die Beteiligten lediglich ihre abweichende Sicht dar, ohne sich mit den Ausführungen des Senats zu befassen. Dies genügt zur schlüssigen Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes nicht.

bb) Soweit als Gehörsverstoß gerügt wird, dass die Entscheidung vor Eingang der angekündigten Urkundsausfertigungen ergangen ist, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht aufgezeigt.

Die Entscheidung vom 3.8.2018 stellt explizit nicht auf den Formmangel der damals nur in Kopie vorgelegten Urkunden ab. Schon aus Rechtsgründen kann somit nicht entscheidungserheblich sein, dass keine Frist zur Nachreichung formgerechter Urkunden gewährt worden ist.

cc) Wenn die Beteiligten schließlich als Gehörsverstoß rügen, das Gericht habe an sie keine Nachfragen zu dem komplexen Nachlassverfahren gestellt, so zeigen sie keine Verletzung richterlicher Hinweispflicht auf, sondern bestätigen die Untauglichkeit der zum Vollzug vorgelegten Eintragungsgrundlagen.

dd) Das neue Vorbringen, das im Falle eines gerichtlichen Hinweises vorgebracht worden wäre, betrifft ausschließlich weitere Gesellschaftsanteile, die auf den Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten übertragen worden sein sollen, ohne dass das Grundbuch entsprechend berichtigt worden ist.

Dieses gesamte Vorbringen kann schon deshalb nicht entscheidungserheblich sein, weil - wie im Beschluss vom 3.8.2018 ausgeführt - die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Beteiligten zu 2 als Abtretungsempfängerin nicht nachgewiesen sind. Hierzu wiederum findet sich in der Rügebegründung keinerlei Auseinandersetzung mit den Gründen des Senatsbeschlusses.

ee) Ob - wie mit der Rüge insinuiert wird - das Grundbuchamt darauf hätte hinweisen müssen, dass hinsichtlich eines weiteren Gesellschaftsanteils eine Berichtigung auf den Erblasser - die nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr in Betracht kommt - unterblieben ist, ist schon deshalb nicht relevant, weil mit der Anhörungsrüge nur eine eigenständige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann. Hier jedoch war ein Hinweis keinesfalls veranlasst. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter dd) verwiesen.

2. Eine Kostenentscheidung für das Rügeverfahren ist nicht veranlasst. Die Rügeführer sind kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die hierfür angefallenen gerichtlichen Kosten zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Eine Geschäftswertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 19200 KV GNotKG).

Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/15
vom
8. Dezember 2015
in der Freiheitsentziehungssache
ECLI:DE:BGH:2015:081215BVZB44.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2015 wird auf Kosten des Landkreises Borken zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene hat in einem Abschiebungshaftverfahren durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist der beteiligten Behörde am 13. April 2015 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat der Senat entschieden, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die Entscheidung ist der beteiligten Behörde am 26. Oktober 2015 zugestellt worden.
2
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die beteiligte Behörde beanstandet , es sei unverständlich, dass sie von dem Senat während des gesamten Verfahrens nicht um eine Stellungnahme gebeten worden sei; auch die beteiligte Behörde müsse in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat sie zudem gerügt, dass der Senat nicht vorab auf seine in dem Beschluss vom 1. Oktober 2015 vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung hingewiesen habe.

II.

3
Das Schreiben der beteiligten Behörde vom 27. Oktober 2015 ist als Anhörungsrüge auszulegen. Diese ist statthaft (§ 44 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.
4
1. Indem der Senat die beteiligte Behörde nicht ausdrücklich aufgefordert hat, zu der ihr zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen Stellung zu nehmen, hat er deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dass die Stellung der eine Haftanordnung beantragende Behörde als Verfahrensbeteiligte (§ 7 Abs. 1 FamFG) das Recht einschließt , sich zu in den in dem gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen des Betroffenen zu äußern, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung bedarf, muss einer mit Ausländer- und Abschiebungsangelegenheiten betrauten Kreisverwaltungsbehörde bekannt sein. Dass es sich im konkreten Fall anders verhielt und sich dies dem Senat hätte aufdrängen müssen, zeigt die beteiligte Behörde nicht auf.
5
2. Soweit die beteiligte Behörde die Auffassung vertritt, der Senat hätte vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass er die Abschiebungsandrohung aus rechtlichen Gründen nicht für ausreichend halte, kann die Anhörungsrüge hierauf nicht gestützt werden; denn die behauptete Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 FamFG gerügt worden. Ebenso wie die Nachholung der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG erforderlichen Begründung außerhalb der Einlegungsfrist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) nicht möglich ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 33 Rn. 30), kann die Anhörungsrüge nach Ablauf der Einlegungsfrist nicht durch eine nachgeschobene Begründung auf eine weitere, neue Grundlage gestellt werden. Im Übrigen hätte die Rüge auch bei einer Berücksichtigung des Vorbringens keinen Erfolg. Die rechtliche Problematik hinsichtlich der Abschiebungsandrohung war in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochen worden; dort war beanstandet, dass sich die beteiligte Behörde auf eine Abschiebungsandrohung berufe, die durch die Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland längst erledigt gewesen sei. Eine Verpflichtung des Senats, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie die Einwände anderer Beteiligter rechtlich zu bewerten sind, besteht nicht.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 09.01.2015 - 42 XIV (B) 2/15 -
LG Münster, Entscheidung vom 06.02.2015 - 5 T 44/15 -

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 58/17
vom
4. Juli 2018
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZA58.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 wird verworfen.

Gründe:

1
Die - gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gerichtete - Anhörungsrüge ist zwar statthaft. Sie ist jedoch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu verwerfen, da sie entgegen § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG keine schlüssige und substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung erkennen lässt. Eine generelle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung erfolgt im Verfahren der Anhörungsrüge nicht, insbesondere hat sich der Senat nicht erneut mit materiellrechtlichen Fragen zu befassen, die er zuvor bereits als nicht entscheidungserheblich er- kannt hat (vgl. BGH Beschluss vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 - GRUR 2005, 614 Rn. 8 - zur Gegenvorstellung).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 19.07.2017 - 863a XVII 164/16 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2017 - 301 T 260/17 -

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.