Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZA 58/17

published on 04/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZA 58/17
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Amtsgericht Hamburg-Barmbek, 863a XVII 164/16, 19/07/2017
Landgericht Hamburg, 301 T 260/17, 21/09/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 58/17
vom
4. Juli 2018
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZA58.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 wird verworfen.

Gründe:

1
Die - gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gerichtete - Anhörungsrüge ist zwar statthaft. Sie ist jedoch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu verwerfen, da sie entgegen § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG keine schlüssige und substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung erkennen lässt. Eine generelle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung erfolgt im Verfahren der Anhörungsrüge nicht, insbesondere hat sich der Senat nicht erneut mit materiellrechtlichen Fragen zu befassen, die er zuvor bereits als nicht entscheidungserheblich er- kannt hat (vgl. BGH Beschluss vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 - GRUR 2005, 614 Rn. 8 - zur Gegenvorstellung).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 19.07.2017 - 863a XVII 164/16 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2017 - 301 T 260/17 -
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(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d
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published on 14/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 186/00 vom 14. März 2005 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Gegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfahren GG Art. 103 Abs. 1 Mit einer auf die Verletzung v
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published on 01/10/2018 00:00

Tenor Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss vom 3. August 2018 wird verworfen. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch in Erbengemeinschaft mit weiteren Personen als Inhab
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.