Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2017 - 34 Wx 15/17

bei uns veröffentlicht am27.01.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 24. November 2016 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Eintragung der Rechtsänderung die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts entgegensteht und zur Behebung dieses Eintragungshindernisses die gesetzte Frist verlängert wird bis 24. Februar 2017 einschließlich.

II. Von einer Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind die Beteiligte und deren Schwester Maria F. je zu 1/2 als Eigentümerinnen eines Grundstücks (Waldfläche) eingetragen. Maria F. ist nach Angabe der Beteiligten am 7.12.2010 verstorben.

Zu notarieller Urkunde vom 1.8.2016 übertrug die Beteiligte in eigenem Namen sowie zugleich als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Bevollmächtigte ihrer Schwester die Miteigentumshälfte auf sich zu Alleineigentum. Die Auflassung wurde erklärt, die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch von der Veräußerin bewilligt und von der Erwerberin beantragt. Eine Gegenleistung ist nicht zu erbringen. Bei der Beurkundung wurde in Urschrift eine von der Veräußerin der Beteiligten am 8.1.2008 in notariell beglaubigter Form erteilte, nicht durch den Tod des Vollmachtgebers erlöschende Vollmacht folgenden Inhalts vorgelegt (wörtlich),

das vorstehend näher bezeichnete Grundeigentum zum beliebigen Bestimmungen zu veräußern, die Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die Auflassung zu erklären und alle zur Durchführung des Vertrags erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen und Bewilligungen abzugeben und alle hierzu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.

Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises durch den Erwerber darf d. Bevollmächtigte auch die Eintragung von Grundpfandrechten bewilligen und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, ohne dass eine persönliche Haftung für den Veräußerer übernommen wird. Untervollmacht im Rahmen der Abwicklung und zum Vollzug des Veräußerungsvertrags oder für die Bestellung von Grundpfandrechten darf erteilt werden.

Diese Vollmacht umfasst auch die Befugnis, einen abgeschlossenen Vertrag zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben und neue Kaufverträge abzuschließen.

Auf den Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt am 24.11.2016 folgende fristsetzende Zwischenverfügung erlassen:

Die Grundstücksvollmacht enthalte dem Wortlaut nach keine Befugnis, Verfügungen im Weg der Schenkung vorzunehmen. Vielmehr sei aufgrund ihres sonstigen Inhalts davon auszugehen, dass die Bevollmächtigte nur befugt sei, das Grundstück mit Gegenleistung zu verkaufen und aufzulassen. Eine etwaige Befugnis zur Vornahme von Schenkungen wäre ausdrücklich in der Vollmacht festgelegt worden. Wirksamkeit und Umfang der Vollmacht habe das Grundbuchamt selbständig zu prüfen.

Die Bevollmächtigte vertrete die Erben, nicht die Erblasserin, deshalb sei eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Erben der Veräußerin unter Vorlage entsprechender Erbnachweise erforderlich. Außerdem fehle die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.

Die notariell eingelegte Beschwerde vom 2.1.2017 macht folgendes geltend:

Es handele sich zwar nicht um eine Generalvollmacht, wohl aber um eine Veräußerungsvollmacht. Diese sei nicht dahingehend eingeschränkt, das sie nur zur Vornahme entgeltlicher Geschäfte berechtige, vielmehr sei der Bevollmächtigte befugt, zu beliebigen Bedingungen zu veräußern, damit auch unentgeltliche Übertragungen vorzunehmen und diesbezügliche schuldrechtliche Verpflichtungen einzugehen. Die abschließende Passage (“einen abgeschlossenen Vertrag zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben und neue Kaufverträge abzuschließen“) beinhalte wörtlich genommen nur die fehlende Befugnis, nach Aufhebung eines Schenkungsvertrags nicht erneut einen solchen, sondern nur einen neuen Kaufvertrag abschließen zu können. Das sei aber wohl nicht gewollt gewesen. Vielmehr entspreche der verwendete Vollmachtstext dem leider missglückten Muster aus der Textsammlung eines im württembergischen Bezirksnotariat eingesetzten Programms. Es sei anzunehmen, dass die Veräußerungsvollmacht aus einer ursprünglichen Verkaufsvollmacht generiert und es versäumt worden sei, den Text bis zum Ende der Vorlage anzupassen.

Schließlich habe die Bevollmächtigte dem beurkundenden Notar vorab erklärt, dass die Vollmachtgeberin auch die unentgeltliche Aneignung des Miteigentumsanteils durch die Bevollmächtigte gewollt habe, da letztere der Vollmachtgeberin jahrelang Unterstützung gewährt habe.

Das Grundbuchamt hat aus den in der Zwischenverfügung angeführten Gründen nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Gegen die ergangene Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ist die unbefristete Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 1). Sie ist formgerecht und nach Sachlage vom beurkundenden und dazu nach § 15 Abs. 2 GBO befugten Notar für die Urkundsbeteiligte beim Grundbuchamt eingelegt (§ 73 GBO; Demharter § 15 Rn. 20). Dass die Entscheidung des Rechtspflegers über eine Abhilfe (vgl. § 75 GBO) nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - in Beschlussform ergangen ist (vgl. Demharter § 75 Rn. 11) und auch nicht bekannt gegeben wurde (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 20 mit 23), hindert den Anfall beim Beschwerdegericht und dessen Entscheidungsbefugnis nicht (z. B. OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 274; zuletzt Senat vom 12.1.2017, 34 Wx 11/17). Wird - wie hier - eine Zwischenverfügung angefochten, so bildet jede einzelne Beanstandung eine Entscheidung i. S. v. § 71 Abs. 1 GBO (Demharter § 77 Rn. 12).

2. Anders als das Grundbuchamt hält der Senat die rechtsgeschäftliche Vollmacht (§§ 164, 167 BGB) zum Nachweis der Verfügungsbefugnis der Beteiligten für genügend. Dass ihrer Erteilung offenbar die unzutreffende Vorstellung der Vollmachtgeberin zugrunde lag, sie sei Alleineigentümerin des bezeichneten Grundstücks, ist nicht erheblich. Denn Bruchteilseigentum in Form eines Miteigentumsanteils ist dem Eigentum in diesem Sinne gleich (BGH NJW 2007, 2254 Rn. 11). Zutreffend geht das Grundbuchamt auch von der fortbestehenden Legitimationswirkung der (transmortalen) Vollmacht aus (dazu Senat vom 4.8.2016, 34 Wx 110/16 = FGPrax 2016, 205, und vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16 = NJW 2016, 3381).

a) Die Vollmacht deckt nach dem Ergebnis der gebotenen Auslegung die gegenständliche Anteilsübertragung ab.

Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (z. B. Senat vom 26.9.2012, 34 Wx 258/12 juris; BayObLG Rpfleger 1986, 216; Demharter § 19 Rn. 74.1; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3579, 3580a).

Grundbuchvollmachten sind nach den für Grundbucherklärungen maßgeblichen Regeln entsprechend § 133 BGB auszulegen, wobei jedoch zu beachten ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.). Die Auslegung muss zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen. Hierbei ist, wie bei der von Grundbucheintragungen selbst, auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr.; etwa BGH FGPrax 2015, 5; BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28 sowie Rn. 75; Hügel/Reetz V Rn. 12). Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist, wenn der behauptete Umfang der Vollmacht nicht (in urkundlicher Form, § 29 GBO) nachgewiesen ist, von dem geringeren, eindeutig festgestellten Umfang auszugehen (ständige Rechtspr.; BayObLG Rpfleger 1996, 332; OLG Schleswig Rpfleger 1991, 17; OLG Hamm FGPrax 2005, 240/241; Demharter § 19 Rn. 75; Schöner/Stöber Rn. 3580a). Wegen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren kann die Meinung der Bevollmächtigten zum Umfang ihrer Vollmacht, die sie wohl aus einer Willensbekundung der Vollmachtgeberin herleiten will, von vorneherein keine Rolle spielen. Denn es handelt sich dabei um außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die nur im Rahmen eines urkundlichen Nachweises berücksichtigt werden könnten (OLG Hamm FGPrax 2005, 240/241).

aa) Die mit „Vollmacht“ unmittelbar nach der Bezeichnung der Bevollmächtigten eingeleitete Passage besagt zunächst, dass diese befugt sein soll, das bezeichnete Grundstück zu veräußern. Sofern nicht ohnehin die Begriffswahl ausschließlich auf das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung hinweist, sind von diesem Abschnitt jedenfalls nicht nur schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte erfasst. Denn ausdrücklich ermächtigt die Vollmacht dazu, die Auflassung zu erklären, also das dingliche Grundstücksgeschäft gemäß § 925 BGB vorzunehmen, ohne dass der Bevollmächtigten ein bestimmtes Grund- oder Kausalgeschäft (§ 925 a BGB, wie Kauf, Schenkung, Tausch) vorgeschrieben wäre. Vielmehr darf sie „zum beliebigen Bestimmungen“ veräußern. Dass insoweit eine Vollmacht für das Außenverhältnis betreffende dingliche Übertragungsakte (vgl. Hügel/Reetz V Rn. 15), namentlich also für Zwecke des Grundbuchs, erteilt werden sollte, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Abgabe von Bewilligungen (vgl. § 19 GBO) ausdrücklich neben offensichtlich den Grundbuchvollzug betreffenden Maßnahmen im weitesten Sinn genannt wird.

bb) Der anschließende Absatz behandelt die Kaufpreisfinanzierung durch den Erwerber und die ausdrückliche Befugnis der Bevollmächtigten, dazu auch die Eintragung von Grundpfandrechten zu bewilligen (vgl. jüngst BGH WM 2016, 1218). Gegenüber dem ersten Absatz werden der Bevollmächtigten erweiterte Befugnisse für den speziellen Fall eines Grundstückskaufvertrags (§§ 311b, 433 Abs. 2 BGB) im Hinblick auf die dabei häufig auftretende Notwendigkeit der Fremdfinanzierung eingeräumt, die nicht das Übertragungsgeschäft selbst betreffen und von einer Vollmacht zur Grundstücksveräußerung regelmäßig nicht umfasst sind (Hügel/Reetz V Rn. 14). Die Passage steht aber umgekehrt einer Auslegung nicht entgegen, wonach die Vollmacht insoweit nur speziell im Zusammenhang mit einem (nämlich dem Kaufvertrag) von mehreren denkbaren Grundgeschäften - praxisnah - erweitert wird, indessen eine Befugnis zu Grundstücksübertragungen aufgrund anderer Kausalgeschäfte damit nicht ausgeschlossen ist.

cc) Die nächstliegende Bedeutung der weiteren (dritten) Passage („Diese Vollmacht umfasst auch die Befugnis, …“) ergibt sich schließlich nicht schon aus deren wörtlicher Interpretation. Denn dies hieße, dass die Bevollmächtigte an einen zustande gekommenen beliebigen Vertrag nicht gebunden wäre, aber einen neuen Vertrag nur als Kaufvertrag abschließen könnte. Eine solche - durchaus überraschende - Beschränkung findet in der sonstigen Ausgestaltung der Vollmacht an keiner weiteren Stelle auch nur andeutungsweise einen Niederschlag. Aber selbst wörtlich genommen besagt der fragliche Passus nicht, dass eine erste Veräußerung nur auf kaufvertraglicher Grundlage gestattet wäre. Nächstliegend erscheint vielmehr, dass er sich nur auf schuldrechtliche Geschäfte bezieht und eine Erweiterung (“auch“) oder Klarstellung beinhaltet. Das ergibt sich zum einen daraus, dass in der Aneinanderreihung abschließend kein dingliches Geschäft, sondern ein schuldrechtlicher Vertragstyp (“Kaufverträge“) erwähnt ist, zum anderen, dass der erste Absatz seinen Sinn verlöre (“zum beliebigen Bestimmungen zu veräußern“), wenn die Bevollmächtigte nur auf der Grundlage neuer Kaufverträge veräußern dürfte.

b) Selbst wenn die bezeichnete Passage als interne Beschränkung des im ersten Absatz umrissenen „weiten“ rechtlichen Dürfens zu verstehen sein sollte, so ergibt jedenfalls die objektive Urkundenlage keine Evidenz der Vollmachtsüberschreitung und damit des Missbrauchs (vgl. Senat vom 20.2.2013, 34 Wx 439/12 = FGPrax 2013, 111/112). Denn sie lässt sich aus den dargelegten Gründen nicht als eindeutig gefasste interne Bindungsklausel verstehen, die das Grundbuchamt wegen des geltenden Legalitätsprinzips zu beachten hätte (siehe Senat vom 20.2.2013).

c) Hiervon nicht betroffen besteht das vom Grundbuchamt zu Recht beanstandete weitere Eintragungshindernis - die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (vgl. § 22 GrEStG) - fort.

1. Eine Kostenentscheidung erscheint nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel der Beteiligten im wesentlichen Beanstandungspunkt erfolgreich ist. Im Hinblick auf § 25 Abs. 1 GNotKG spricht der Senat jedoch klarstellend aus, dass von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

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(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

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(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

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(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen

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Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.000 € festgesetzt.

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2015 aufgehoben. 2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung vom 30. März 2015 (Urkunde des Notars Dr. S.

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 9. Januar 2017 an das Amtsgericht Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - zurückgegeben.

Gründe

Es fehlt das gesetzlich vorgesehene Abhilfeverfahren (vgl. § 75 GBO). Dieses ist unabhängig davon durchzuführen, ob im Ergebnis abgeholfen wird oder nicht. Das Verfahren ist durch Beschluss abzuschließen, der zu begründen ist (vgl. § 38 Abs. 1 und 3 FamFG). Mit neuem, gemäß § 74 GBO zulässigem Vorbringen muss sich hierbei auseinandergesetzt werden. Sollte hiernach nicht abgeholfen werden, ist die Beschwerde unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Beschwerdegericht erneut vorzulegen (zu allem Demharter GBO 30. Aufl. § 75 Rn. 11 und 13; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 20 und 23; aus der Rechtsprechung Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10 juris; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 427; MDR 2016, 728; OLG Celle Rpfleger 2011, 278). Zwar ist das nach Vorlage befasste Beschwerdegericht auch bei mangelhaftem oder gänzlich unterbliebenem Abhilfeverfahren befugt, sogleich über das Rechtsmittel zu entscheiden. Dies erscheint hier jedoch schon mit Rücksicht auf die nicht völlig eindeutigen Planunterlagen, die nach den Gründen der angegriffenen Entscheidung eine telefonische - nicht weiter verifizierte - Rücksprache mit dem Vermessungsamt erforderte, untunlich. Zudem erscheint es unerlässlich, sich näher mit dem angesprochenen und der Beschwerde in Kopie beigefügten Veränderungsnachweis VN 300/1961 auseinanderzusetzen. Dieser ist, falls nicht abgeholfen wird, mit den Grundakten (erneut) vorzulegen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2015 aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung vom 30. März 2015 (Urkunde des Notars Dr. S. G. in München vom 30. März 2015, URNr. G 1037/2015) durch Eintragung der Beteiligten als (Allein-)Eigentümerin zu vollziehen.

Gründe

Gründe:

I. Die Beteiligte ist im Grundbuch gemeinsam mit ihrem Ehemann Dr. Rolf M. als Eigentümer eines Grundstücks je zur Hälfte eingetragen. Ihr Ehemann ist am 1.10.2014 verstorben. Das Grundbuchamt hat aufgrund Einsicht in die beim selben Gericht geführten Nachlassakten festgestellt, dass ein eröffnetes gemeinschaftliches eigenhändiges Testament der Eheleute vom 3.8.2014 vorliegt, wonach diese sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen. Ein Erbschein ist bisher nicht beantragt.

Zu notarieller Urkunde vom 30.3.2015 überließ die Beteiligte, handelnd zugleich in eigenem Namen und für die Erben ihres Ehemannes Dr. Rolf M. aufgrund im Original vorgelegter und notariell beglaubigter Generalvollmacht vom 8.12.2010, dessen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz an sich selbst zum Alleineigentum. Die Auflassung ist erklärt, deren Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Nach der Urkunde vom 8.12.2010 bevollmächtigen sich die Eheleute unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB „über unseren Tod hinaus“ gegenseitig, (u. a.) über den ihnen hälftig zu gleichen Teilen gehörenden, im Einzelnen bezeichneten Grundstücksanteil zu verfügen und alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung des Eigentums erforderlich sind.

Auf den Vollzugsantrag vom 17.6.2015 hat das Grundbuchamt am 8.9.2015 eine Zwischenverfügung erlassen. Durch den Tod des Erblassers sei Universalsukzession eingetreten, das Eigentum von selbst auf die Beteiligte als Alleinerbin übergegangen. Für eine rechtsgeschäftliche Übertragung sei kein Raum. Zur Eintragung der Beteiligten solle ein Erbschein vorgelegt und Grundbuchberichtigung beantragt werden.

Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist hat die Rechtspflegerin am 1.10.2015 die Eintragungsanträge zurückgewiesen und dies mit der fehlenden rechtsgeschäftlichen Übertragungsmöglichkeit nach Rechtsübergang begründet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 22.3.2016, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde gründet sich zusammenfassend auf folgende rechtlichen Überlegungen:

Die Beteiligte habe ihre urkundlichen Erklärungen und den Antrag auf Umschreibung des (Mit-)Eigentums ausschließlich auf die gegenständliche Vollmacht gestützt. Die damit verbundene Legitimationswirkung gelte uneingeschränkt fort, solange die vom Grundbuchamt aufgrund Kenntnis des privatschriftlichen Testaments vermutete Erbfolge nicht rechtssicher durch Erbschein festgestellt sei.

Für das Grundbuchamt sei die tatsächliche Erbfolge mangels Erbennachweises bedeutungslos und unbeachtlich; es könne weder die Vorlage eines Erbennachweises (Erbscheins) verlangen noch die Beteiligte auf die Durchführung eines Erbscheinsverfahrens verweisen.

Ein weiterer Nachweis habe auch deshalb nicht gefordert werden dürfen, weil dem Grundbuchamt aus dessen Sicht offenkundig war, dass das Grundbuch hinsichtlich des Anteils des Erblassers mit dessen Tod unrichtig geworden und die Beteiligte in jedem Fall als Eigentümerin einzutragen sei, entweder aufgrund der in Form des § 29 GBO nachgewiesenen Vollmacht oder aufgrund deren unterstellten Stellung als Alleinerbin. Der Erbennachweis sei weder verfahrensrechtlich notwendig noch sachlich gerechtfertigt.

Schließlich sei die Legitimation der Beteiligten, über den Grundstücksanteil zu verfügen, nicht durch Konfusion erloschen. Solches ergebe sich weder aus dem Gesetz noch folge dies aus einer logischen Notwendigkeit. Es sei bereits fraglich, ob der gegebene Sachverhalt einer Konfusion unterfalle. Wäre dies aber so, dann würden die tatsächlichen und rechtlichen Bedürfnisse sowie die begründeten Interessen der Beteiligten und der Erblasserwille eine etwaige Konfusion überlagern.

II. Die Beschwerde erweist sich als erfolgreich.

1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, an keine Frist gebunden (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 90) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts ist unbeschränkt, auch wenn die Beteiligte die auf denselben Grund gestützte Zwischenverfügung vom 8.9.2015 nicht angegriffen hat (Senat vom 17.12.2013, 34 Wx 417/13 = Rpfleger 2014, 251; Demharter GBO 30. Aufl. § 18 Rn. 54).

2. Die Beschwerde ist begründet, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (§§ 13, 19, 20, 29 GBO) für die Umschreibung des den Regeln des Alleineigentums folgenden Bruchteilseigentums (BGH NJW 2007, 2254 Rn. 11) gegeben sind und das Grundbuchamt dementsprechend zur Eintragung anzuweisen ist (Demharter § 77 Rn. 25). Die Eintragung der Auflassung (§ 20 GBO; § 925 BGB) durch Eigentumsumschreibung kann nicht deswegen versagt werden, weil die Beteiligte als potenzielle Alleinerbin und Eigentümerin nicht die Erbfolge nachgewiesen und Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Abs. 1 GBO beantragt hat.

a) Durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch soll eine (Mit-)Eigentumsübertragung aufgrund Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1, § 1008 BGB) vollzogen werden. Hierbei hat das Grundbuchamt nach § 20 GBO die Einigung zu prüfen. Dazu muss ihm die Einigung in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) so nachgewiesen sein, wie sie sachlichrechtlich zur Herbeiführung der Rechtsänderung notwendig ist (Demharter § 20 Rn. 38), also bei Handeln eines Vertreters der Nachweis einer wirksamen Vollmacht (Demharter a. a. O. sowie Rn. 21).

b) Die Beteiligte hat sich durch die im Original vorgelegte Vollmachtsurkunde (“Generalvollmacht“) legitimiert (vgl. § 172 BGB). Die Vorlage schafft den Rechtsschein, dass die Vertretungsmacht fortbesteht (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 170 Rn. 1).

aa) Die Vollmacht muss das vorgenommene Geschäft abdecken. Dazu ist sie zunächst auszulegen (§ 133 BGB; Demharter § 20 Rn. 21). Es gelten die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Grundbucherklärungen (Demharter a. a. O.; ferner § 19 Rn. 28 und 75; aus der Rechtspr. BayObLG Rpfleger 1996, 332).

(1) Die nach § 167 BGB wechselseitig erteilte Vollmacht regelt nicht ausdrücklich einen Geltungsbeginn, legt aber ausdrücklich fest, dass sie über den Tod hinaus gelten solle. Dies entspricht einer sogenannten transmortalen Vollmacht (vgl. Palandt/Weidlich Einf v § 2197 Rn. 9; Palandt/Ellenberger § 168 Rn. 4). In diesem Fall legitimiert sie dazu, die Erben auch im Grundbuchverkehr hinsichtlich des Nachlasses zu vertreten (Palandt/Ellenberger a. a. O.; vgl. ferner Senat vom 15.11.2011, 34 Wx 388/11 = FGPrax 2012, 14; vom 26.7.2012, 34 Wx 248/12 = FamRZ 2013, 402; OLG Frankfurt ZEV 2012, 377). Die Rechte des Bevollmächtigten leiten sich in diesem Fall vom Erblasser ab, nicht von den Erben, die diese jedenfalls als isolierte Vollmacht frei widerrufen können (Demharter § 19 Rn. 83; Amann MittBayNot 2013, 367/368). Die Vollmacht ist ersichtlich im umfassendsten Sinne gewollt, wofür die Bezeichnung als „Generalvollmacht“ spricht, mit der der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber „in sämtlichen Angelegenheiten“ vertreten können solle. Sie regelt aber auch im Detail - wohl weil es den Eheleuten besonders wichtig war - ausdrücklich die Verfügungsberechtigung über den jeweiligen Grundstückshälfteanteil unter Erwähnung gerade von Erklärungen und Rechtshandlungen, die zur Übertragung des Eigentums erforderlich sind. Damit umfasst sind also Auflassung (§ 925 BGB) wie Bewilligung (§ 19 GBO) nebst Umschreibungsanträgen (§ 13 GBO). Die Handlungsfähigkeit wird im Todesfall eines der beiden wechselseitig Bevollmächtigten noch sichergestellt durch die ausdrückliche Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

(2) Die Vollmacht gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie - soweit rechtlich zulässig (siehe zu c) - im Fall der (Allein-)Erbenstellung des Bevollmächtigten nicht gelten solle. Nächstliegend wäre wegen ihres umfassenden Charakters eine immanente auflösende Bedingung dieser Art nicht. Abgesehen davon, dass mit der textlichen Aufnahme von das gegenständliche Grundstück betreffenden Geschäften möglicherweise bereits die Konstellation bedacht war, die Erbenstellung nicht ohne weiteres nachweisen zu können, deutet die ebenfalls enthaltene explizite Erwähnung bankbezogener Geschäfte (“über alle unsere gemeinsamen und eigenen Konten des jeweiligen Vollmachtgebers zu verfügen und jene aufzulösen“) nachdrücklich darauf hin, dass die Vollmacht gerade Nachweisproblemen vorbeugen sollte, die nach Erbfällen im Verkehr mit Banken erfahrungsgemäß auftreten können. Jedenfalls im Jahr der Vollmachtserteilung (2010) war höchstrichterlich noch keineswegs abgeklärt, dass sich Banken für den Nachweis der Erbfolge mit eröffneten eigenhändigen Testamenten zufriedengeben müssen, wenn sie die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweisen (vgl. BGH Rpfleger 2016, 415).

bb) Die von der Vollmachtsurkunde ausgehende Legitimationswirkung gemäß § 172 BGB verschafft in deren Rahmen die Rechtsmacht, Verfügungen zu treffen, etwa Grundstücksübertragungen vorzunehmen. Diese Rechtsmacht ist vom Erblasser abgeleitet; die Gesamtrechtsnachfolge spielt insoweit keine Rolle. Im Grundbuchverkehr ist die materielle Erbenstellung grundsätzlich unerheblich, solange nicht der Nachweis in Form der in § 35 Abs. 1 GBO bezeichneten Urkunden erbracht ist. Denn insoweit besteht ein Nachweistypenzwang, der andere Beweismittel ausschließt (Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 24). Für die Wirksamkeit der Einigung (§ 20 GBO) wäre es auch schwer verständlich, dass der transmortal Bevollmächtigte zwar aufgrund dessen wirksam auf Dritte übertragen kann (RGZ 88, 345/348; OLG Frankfurt ZEV 2012, 366; Palandt/Weidlich Einf v § 2197 Rn. 10; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 80), nicht aber - bei Befreiung nach § 181 BGB - auf sich selbst.

c) Die Wirksamkeit der Auflassung aufgrund transmortaler Vollmacht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit dem Erbfall der Nachlass mit dem Eigenvermögen der Beteiligten als potenzieller Erbin zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen sein kann, wodurch die Annahme eines Fortbestehens der Vollmacht für den Alleinerben auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Fiktion hinausliefe und wofür auch kein zwingendes Bedürfnis bestünde.

aa) Teile von Rechtsprechung (OLG Stuttgart JFG 12, 274; NJW 1947/1948, 627) und Literatur (Staudinger/Reimann BGB Bearb. November 2011 Vorbem zu §§ 2197 ff. Rn. 70; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2197 Rn. 43; Bestelmeyer Rpfleger 2015, 11) gehen allerdings davon aus, die für den Alleinerben erteilte Vollmacht erlösche grundsätzlich mit dem Erbfall durch Konfusion. Dies wird im Wesentlichen aus der Logik begründet: es erscheine nämlich unmöglich, von Stellvertretung zu sprechen, wo eine solche nicht in Frage stehe (OLG Stuttgart JFG 12, 272/274; NJW 1947/1948, 627 f.), es also an einer Personenverschiedenheit fehle (Bestelmeyer Rpfleger 2015, 11), die § 164 BGB voraussetze. Nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DNotZ 2013, 689) kann der Vollmachtsurkunde im Grundbuchverkehr zwar grundsätzlich weiterhin Legitimationswirkung zukommen; diese entfalle jedoch, wenn der Urkundsbeteiligte sie dadurch aufhebt, dass er ausdrücklich erklärt, als Alleinerbe berufen zu sein. Dann laufe seine Erklärung nämlich darauf hinaus, dass er eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Vertreter abgegeben habe, obwohl deren Wirkungen nur ihn selbst als den vertretenen Alleinerben treffen können (OLG Hamm DNotZ 2013, 689/690). Für eine Fiktion des Fortbestands der Vollmacht sei in diesem Fall kein Raum (OLG Hamm a. a. O.).

bb) Andere Stimmen (MüKo/Schubert BGB 7. Aufl. § 168 Rn. 14; KEHE/Volmer GBO 7. Aufl. § 35 Rn. 26; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT VII Rn. 112; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. Einl E Rn. 80; Palandt/Ellenberger § 168 Rn. 4; Amann MittBayNot 2013, 367/370; Keim DNotZ 2013, 692; Lange ZEV 2013, 343; Mensch ZNotP 2013, 171) verneinen mit teils unterschiedlichen Ansätzen entweder bereits eine Konfusion, weil die darunter verstandene Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Person (vgl. BGHZ 48, 214/218) für die Vertretungsmacht schon nicht passe (Lange ZEV 2013, 343), oder aber den Wegfall der von der vorgelegten Urkunde ausgehenden Legitimationswirkung (MüKo/Schubert; KEHE/Volmer, Meikel/Böttcher, Amann, Keim, Mensch je a. a. O.).

cc) Der Senat hat - soweit ersichtlich - über die Wirksamkeit transmortaler Vollmachten für den Alleinerben noch nicht entschieden, jedoch anklingen lassen, dass auch einer durch Konfusion erloschenen Vollmacht gegenüber Dritten und gegenüber dem Grundbuchamt eine fortdauernde Legitimationswirkung zukommen kann (Beschluss vom 26.7.2012, 34 Wx 248/12 = FamRZ 2013, 402/403 unter II. b. (2)). Daran hält er auch jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung fest.

(1) Die notarielle Urkunde belegt in den für das Grundbuchamt maßgeblichen Erklärungen zur Auflassung ein Rechtsgeschäft, das sich aus zwei Willenserklärungen unterschiedlicher Rechtssubjekte zusammensetzt (Palandt/Ellenberger Einf v § 145 Rn. 1). Denn die nach § 181 BGB zum Insichgeschäft befugte Beteiligte hat hier für die von ihr nicht namhaft gemachten Erben ihres verstorbenen Ehemannes als Veräußerer und für sich als Erwerberin die nach § 20 GBO erforderlichen Erklärungen abgegeben. Dem Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußerers und des Erwerbers (vgl. § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB) wurde genügt, indem die anwesende Beteiligte zugleich für sich in eigenem Namen und gemäß § 181 BGB für die (unbekannten) Erben als deren Vertreterin die Auflassung erklärt hat (OLG Hamm FGPrax 2010, 10/11; Demharter § 20 Rn. 20; Kössinger in Bauer/von Oefele § 20 Rn. 193).

(2) Aus den in der notariellen Niederschrift enthaltenen Erklärungen der Beteiligten ergibt sich freilich auch, dass ihr Ehemann Dr. Rolf M. im Beurkundungszeitpunkt verstorben war. Das Grundbuchamt konnte sich dieses Umstands als einer ohne weiteres erkennbaren Tatsache (vgl. BGH FGPrax 2015, 5; Demharter § 19 Rn. 28) nicht verschließen. Regelmäßig ist aber selbst bei vor mehreren Jahren erteilten Vollmachten ein gesonderter Nachweis über ihren aktuellen Fortbestand nicht notwendig (OLG Hamm FGPrax 2005, 240/243). Selbstredend steht bei einer transmortalen Vollmacht das Ableben des Vollmachtgebers der Annahme einer fortdauernden Verfügungsbefugnis des Bevollmächtigten nicht entgegen (Demharter § 19 Rn. 81.1; Hügel/Reetz V Rn. 131; Weidlich MittBayNot 2013, 196/198).

(3) Die aus den Nachlassakten desselben Amtsgerichts gewonnenen Erkenntnisse bezeugen keine Erbenstellung der Beteiligten. Eine derartige Überzeugung kann sich das Grundbuchamt aus dem dort eingesehenen eigenhändigen Testament der Eheleute nämlich nicht bilden. Dies würde dem Grundsatz der strikten Nachweisbeschränkung (Hügel/Wilsch § 35 Rn. 24) widersprechen. Ausgeblendet wären auch die vielfältigen Möglichkeiten wie etwa Errichtungsmängel, Anfechtung oder Ausschlagung, die das mutmaßliche (Allein-)Erbe der Beteiligten ausschließen könnten. Eine derartige Prüfung ist aber dem Erbscheinsverfahren vorbehalten. Lediglich die Kenntnis des eigenhändigen Testaments durchbricht deshalb nicht bereits die von der Vollmachtsurkunde ausgehende Legitimationswirkung.

(4) Allerdings hat das Grundbuchamt, wenn ihm - auch außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen - konkrete Anhaltspunkte für das Erlöschen der Vollmacht bekannt geworden sind, diesen im Rahmen des Legalitätsprinzips nachzugehen (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 103; Hügel/Reetz V Rn. 131). Etwaigen Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht in diesem Fall dadurch zu begegnen, dass dem Antragsteller aufgegeben wird, die fehlende (Allein-)Erbenstellung nachzuweisen, wäre aber überzogen (vgl. Weidlich MittBayNot 2013, 196/199; siehe auch LG Bremen Rpfleger 1993, 235 mit Anm. Meyer-Stolte). Denn selbst wenn die (Allein-)Erbenstellung der Beteiligten aufgrund des privatschriftlichen Ehegattentestaments in Frage kommt, ist deren Verfügungsbefugnis über Erbschaftsgegenstände ohne den die Erbenstellung bezeugenden Erbschein und dem von ihm ausgehenden öffentlichen Glauben (vgl. §§ 2365 f. BGB) Beschränkungen ausgesetzt - so augenscheinlich im Grundbuchverkehr wegen § 35 GBO -, die es rechtfertigen und im Interesse eines sicheren Rechtsverkehrs auch notwendig machen, vom Fortbestand der Vollmacht auszugehen (KEHE/Volmer § 35 Rn. 26; Keim DNotZ 2013, 690/693; Weidlich MittBayNot 2013, 196/199; Meyer-Stolte Rpfleger 1993, 235/236).

(5) Das Legalitätsprinzip (Demharter Einleitung Rn. 1; Hügel/Holzer § 1 Rn. 110) steht dem auch im Übrigen nicht entgegen. Im Antragsverfahren folgt daraus die Pflicht des Grundbuchamts, zu verhindern, dass das Grundbuch - materiell - unrichtig wird (Hügel/Holzer § 1 Rn. 112). Eine derartige Gefahr besteht hier nicht. Ist die Beteiligte nach dem bekannt gewordenen eigenhändigen Testament tatsächlich Alleinerbin des eingetragenen Miteigentümers geworden, führt ihre Eintragung als Eigentümerin zur Richtigkeit des Grundbuchs; ist die Beteiligte hingegen nicht Alleinerbin, wird sie dies durch die gegenständliche Auflassung in Verbindung mit der beantragten Eintragung im Grundbuch (vgl. Keim DNotZ 2013, 692/694; Amann MittBayNot 367/371; OLG Schleswig FGPrax 2014, 206, für den Fall, dass der Bevollmächtigte Miterbe ist). Deshalb erscheint es bereits zweifelhaft, ob einem Erbschein mangels Erheblichkeit für den Nachweis der Verfügungsbefugnis hier noch eine Bedeutung zukommt (Meikel/Böttcher Einl E Rn. 80; Keim DNotZ 2013, 692/694; Amann MittbayNot 2013, 367/371; a. A. Bestelmeyer Rpfleger 2015, 11). Der Umstand, dass die Eintragungsgrundlage in Abteilung I Spalte 4 (siehe § 9 Abs. 1 Buchst. d GBV) möglicherweise unzutreffend bezeichnet ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. Bay ObLGZ 2002, 30/31).

(6) Der strenge Grundsatz des Erbennachweises (nur) durch die in § 35 GBO aufgeführten Urkunden wird nicht durchbrochen. Denn eine berichtigende Eigentumsumschreibung wegen nachträglicher Unrichtigkeit durch eingetretene Erbfolge (vgl. Demharter § 22 Rn. 15) ist nicht beantragt. Nichts zwingt aber einen mit transmortaler Vollmacht ausgewiesenen und deren Rechtsscheinwirkungen nicht in Frage stellenden Beteiligten nach dem Erbfall dazu, statt einer Auflassung an sich nur den verfahrensrechtlichen Weg der Berichtigung (§§ 22, 35 GBO) zu wählen, um nach Grundbucheintragung als Eigentümer im Rechtsverkehr legitimiert zu sein (vgl. § 891 BGB). Der gegebene Fall unterscheidet sich in der unmissverständlichen Eindeutigkeit der Eintragungsunterlagen gerade von der gewählten - doppeldeutigen - Übertragungsform, die das Oberlandesgericht Hamm (DNotZ 2013, 689/690) zu beurteilen hatte. Wählt der mögliche Erbe den gegenständlichen Weg, kann er freilich auch nicht die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG beanspruchen, weil er im Verhältnis zum Grundbuchamt gerade nicht als „Erbe des eingetragenen Eigentümers“ eingetragen wird.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.000 € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die nach Beteiligtenangaben am 18.3.2016 verstorbene Ina B. als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie eines Tiefgaragenstellplatzes eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 27.6.2016 überließ der Beteiligte zu 1, handelnd als Alleinerbe nach seiner Ehefrau und als deren Bevollmächtigter aufgrund beigefügter notarieller Vollmacht vom 5.3.2009, das Wohnungs- und Teileigentum an den Beteiligten zu 2, nach Angaben das einzige (volljährige) Kind der Eheleute B.. Die Urkunde enthält folgende weitere in diesem Zusammenhang erhebliche Erklärungen:

I. 2. Erbfolge

Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, Frau ..., ist am 18.03.2016 verstorben und wurde nach Angabe der Beteiligten gemäß Gemeinschaftlichen Testament vom 05.03.2009, URNr. ..., das noch nicht eröffnet wurde, von ihrem Ehemann, Herrn Dr. ... (= Beteiligter zu 1) allein beerbt.

Die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dieser Erbfolge wird im Grundbuch ... nur beantragt, soweit es für den Vollzug erforderlich ist.

In Ziffer II. 1. überträgt der Beteiligte zu 1 als Veräußerer den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 als Erwerber zu Alleineigentum. Zum Rechtsgrund für die Überlassung ist unter Ziffer II. 2. aufgeführt, dass sie im Weg vorweggenommener Erbfolge stattfinde, und zwar aufgrund des Wunsches der Erblasserin und aufgrund Vereinbarung der Beteiligten im Weg der Erbfolge nach Ina B., was dem mehrfach gegenüber den Beteiligten geäußerten Wunsch der Erblasserin entspreche, wonach das bereits vom Erwerber bewohnte Vertragsobjekt nach deren Tod direkt ins Eigentum des Sohnes übergehen solle. Ina B. habe insbesondere wegen ihrer schweren Erkrankung in der Folgezeit lediglich versäumt, ihren bereits vorher getroffenen letzten Willen - im gemeinschaftlichen Testament von 2009 - gemeinsam mit ihrem Ehemann zu ändern.

Die Urkundsbeteiligten erklärten die Einigung über den Eigentumsübergang, bewilligten die Auflassung und beantragten die Eintragung in das Grundbuch (Ziffer V. 1. und 3.).

Die der Urkunde beigefügte notarielle General- und Vorsorgevollmacht für die Beteiligten zu 1 und 2 vom 5.3.2009 soll nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erlöschen. Sie umfasst für den Beteiligten zu 1 namentlich die Vertretungsberechtigung allein und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181BGB. In Vermögensangelegenheiten umfasst die Vollmacht („insbesondere“), Vermögen zu erwerben, über Vermögensgegenstände zu verfügen, insbesondere Grundbesitz zu veräußern und zu belasten.

Unter dem 1.7.2016 hat der beurkundende Notar Vollzugsantrag gestellt. Diesen hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.7.2016 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Beteiligte zu 1 handle ausweislich der Urkunde als Alleinerbe und als Bevollmächtigter seiner im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Ehefrau. Nach der Urkunde (Ziff. II. 2.) werde der Grundbesitz übertragen, nach Ziffer II. 2. die Übertragung als Weg der vorweggenommenen Erbfolge bezeichnet, womit nur die Erbfolge nach dem Beteiligten zu 1 gemeint sein könne.

Das die Erbfolge ausweisende, von Nachlassgericht noch nicht eröffnete Testament liege dem Antrag nicht bei. Die Beiheftung der Vollmacht lege die Vermutung nahe, die Überlassung solle aufgrund transmortaler Vollmacht im Namen der Erblasserin erfolgen.

Damit lasse die Überlassungsurkunde offen, wer Veräußerer des übertragenen Grundbesitzes sein solle; sie sei wegen fehlender Eindeutigkeit somit nicht vollziehbar. Die gewünschte Rechtsänderung könne nur mit einer neu zu beurkundenden Auflassung herbeigeführt werden, aus der klar hervorgehe, wer in welcher Eigenschaft den Grundbesitz überlasse.

Dabei sei zu beachten, dass eine dem Alleinerben erteilte transmortale Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erlösche. Demnach komme hier also nur eine Überlassung vom Alleinerben (= der Beteiligte zu 1) an dessen Sohn (= der Beteiligte zu 2) in Frage. Dazu müsse die Erbenstellung in der Form des § 29GBO nachgewiesen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Urkundsbeteiligten. Klargestellt werde, dass der Beteiligte zu 1 sowohl als Alleinerbe nach seiner Ehefrau in eigenem Namen als auch im Namen der Erben nach seiner Ehefrau gehandelt habe. Es sei zwar zutreffend, dass eine transmortale Vollmacht zugunsten des Alleinerben mit dem Tod des Erblassers erlösche. Gegenüber dem Grundbuchamt sei jedoch nicht nachgewiesen, ob der Beteiligte zu 1 tatsächlich Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden sei. In beiden denkbaren Alternativen besitze der Beteiligte zu 1 die erforderliche Verfügungsbefugnis.

Das Grundbuchamt hat aus den Gründen der Zwischenverfügung nicht abgeholfen.

Nach den Erkenntnissen des Senats wurde das Testament inzwischen eröffnet. Das Nachlassgericht gehört nicht zum selben Amtsgericht, dem das Grundbuchamt angehört.

II. Die nach § 11 Abs. 1RPflG, § 71 Abs. 1 i. V. m. § 73GBO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3FamFG statthafte und zulässige Beschwerde gegen die versagte Eintragung hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem nach § 20GBO erforderlichen und geeigneten (§ 29 Abs. 1 Satz 2GBO; § 35 Abs. 1GBO) Nachweis zur Verfügungsbefugnis des verlierenden Teils. Weder belegt die beigeheftete Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt die Berechtigung des Beteiligten zu 1 noch ist dieser in seiner Erbenstellung nach Ina B. legitimiert.

1. Der Senat hat es in seiner Entscheidung vom 4.8.2016 (34 Wx 110/16 juris) für zulässig erachtet, dass der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht des verstorbenen, im Grundbuch noch eingetragenen, Berechtigten durch zugelassenes Insichgeschäft eine Eigentumsübertragung ohne Erbennachweis nach § 35GBO an sich vornehmen kann (vgl. § 164 Abs. 1BGB), auch wenn der Bevollmächtigte als potenzieller Alleinerbe in Betracht kommt, wenngleich urkundlich nicht feststeht und sich der Bevollmächtigte nicht auf die eigene Alleinerbenstellung beruft. Ob die Vollmacht vom 5.3.2009, die nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erlöschen soll, in diesem Sinne (noch) eingesetzt werden könnte, braucht im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hammvom 10.1.2013 (I-15 W 79/12 = FGPrax2013, 148 = DNotZ2013, 2013, 689 mit Anm. Keim) nicht abschließend geklärt zu werden, weil hier einerseits die Legitimationswirkung der Vollmachtsurkunde (vgl. § 173BGB) gegenüber dem Grundbuchamt nicht fortbesteht und andererseits die Erbenstellung des Beteiligten zu 1 gemäß § 35GBO nicht nachgewiesen ist.

2. Häufig wird vertreten, dass die (transmortale) Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird (OLG Hamm FGPrax2013, 148; OLG Stuttgart JfG12, 274; NJW 1947/1948, 627; Staudinger/Reimann BGB Bearb. Nov. 2011 Vorbem zu §§ 2197 ff. Rn. 70; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2197 Rn. 43; Bestelmeyer notar2013, 147/160). Ob Konfusion als Bezeichnung für die Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Person auf die Vollmacht passt (zweifelnd Lange ZEV2013, 343), kann auf sich beruhen, weil hier - anders als in der der Senatsentscheidung vom 4.8.2016 zugrunde liegenden Gestaltung (siehe dort unter II. 2. c) cc)) - die Legitimationswirkung (vgl. § 172BGB) gegenüber dem Grundbuchamt weggefallen ist.

Denn der Beteiligte zu 1 ist im Beurkundungstermin - neben seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter für seine Ehefrau aufgrund Vollmacht zu Urkunde vom 5.3.2009 - ausdrücklich als deren Alleinerbe aufgetreten und hat zur Erbfolge erklärt, diese ergebe sich aus dem gemeinschaftlichen (notariellen) Testament vom 5.3.2009. Rechtsgrund für die Übertragung des Grundbesitzes durch den Beteiligten zu 1 (Ziff. II. 1.) soll neben einer „vorweggenommenen Erbfolge“ - erklärt mit den mündlich geäußerten Wünschen der Erblasserin, dem Sohn das Wohnungs- und Teileigentum direkt zukommen zu lassen, was ein Handeln als deren Bevollmächtigter in „Vorwegnahme“ einer tatsächlich schon eingetretenen Erbfolge nahelegen könnte - auch eine Vereinbarung der (Urkunds-)Beteiligten im Weg der (tatsächlichen) Erbfolge nach Ina B. sein, was die Erbenstellung des Beteiligten zu 1 voraussetzt. Auch die Beschwerdebegründung zeigt auf, dass ersichtlich gewollt ist, nach beiderlei Richtung die Einigungsberechtigung zu belegen, entweder noch in Vertretung der Erblasserin oder aber schon in der Eigenberechtigung als Alleinerbe, ohne sich aber in der einen oder anderen Weise festzulegen. Materiellrechtlich mag eine Eigentumsübertragung wirksam sein, wenn offenbleibt, ob es sich auf Veräußererseite um ein Eigen- oder um ein Vertretergeschäft handelt, wenn nur die Sachlegitimation entweder in dem einen oder aber dem anderen Fall bestanden hat (vgl. LG Aurich Rpfleger1987, 194/195; ferner Staudinger/Pfeifer Bearb. Juni 2011 § 925 Rn. 43). Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis hingegen durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen (§ 29 Abs. 1 Satz 2GBO). Die Sicherheit des Grundbuchverkehrs lässt auch dann keine Einschränkungen dieses Grundsatzes zu, sofern nur absehbar wäre, dass die Vornahme der beantragten Eintragung nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führt (OLG Hamm FGPrax2013, 148/149). Der Ansicht, es komme nur darauf an, dass die Verfügungsbefugnis, sei es als Bevollmächtigter, sei es als Erbe, nachgewiesen sei, weshalb keine Entscheidungserheblichkeit bestehe (Meikel/Böttcher Einl E Rn. 80; Keim DNotZ2013, 692/694; Amann MittBayNot2013, 367/371), folgt der Senat nicht. Denn zum einen ist die Vollmacht infolge Zerstörung des ihr innewohnenden Rechtsscheins als Urkundennachweis untauglich, zum anderen ist der Erbennachweis nicht erbracht.

Im Anschluss an das Oberlandesgericht Hamm (FGPrax2013, 148/149 a. E.) stellt auch der Senat ausdrücklich klar, dass seine Entscheidung nur an den Inhalt der eigenen Erklärung des Beteiligten zu 1 in der notariellen Urkunde vom 27.6.2016 anknüpft. Gegenstand der Entscheidung bildet nicht die Frage, inwieweit trans- oder postmortale Vollmachten nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterverwendet werden können, jedenfalls solange der Bevollmächtigte nicht als (Allein-)Erbe mit den in § 35GBO aufgezeigten Nachweisen legitimiert ist. Eine großzügige Handhabung, die an den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs ausgerichtet ist (vgl. Weidlich MittBayNot2013, 196/199), erscheint auch dem Senat insoweit durchaus angemessen und steht mit den Nachweiserfordernissen des Grundbuchverkehrs in Einklang (siehe Beschlüsse vom 4.8.2016 sowie vom 26.7.2012, 34 Wx 248/12 = FamRZ2013, 402).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Pflicht der Beteiligten, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1GNotKG).

Der gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1GNotKG zu bestimmende Geschäftswert richtet sich im gegebenen Fall nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes, der überlassen werden soll (vgl. § 46GNotKG). Die notarielle Wertangabe mit 300.000 € erscheint untersetzt, nachdem die Wohnanlage erst im Jahr 2011 errichtet und die Wohnung samt Garage an Ina B. zum Preis von 457.000 € veräußert wurde. Der Senat zieht diesen Betrag als maßgeblichen Wert heran (vgl. § 46 Abs. 3GNotKG). Ein Abschlag kommt angesichts der im Großraum M. bekanntermaßen überproportional steigenden Immobilienpreise, die einen Wertverlust durch Abnutzung bei einem erst 3 1/2 Jahre alten Neubau aufzehren, nicht in Betracht.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 78 Abs. 2GBO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es stehen grundlegende Fragen zum Erlöschen von Vollmachten im Raum, darüber hinaus stellen sich erhebliche Fragen zur Rechtsscheinwirkung von Vollmachten im Grundbuchverfahren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.