Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2017 - 34 Wx 15/17

published on 27/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2017 - 34 Wx 15/17
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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 24. November 2016 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Eintragung der Rechtsänderung die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts entgegensteht und zur Behebung dieses Eintragungshindernisses die gesetzte Frist verlängert wird bis 24. Februar 2017 einschließlich.

II. Von einer Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind die Beteiligte und deren Schwester Maria F. je zu 1/2 als Eigentümerinnen eines Grundstücks (Waldfläche) eingetragen. Maria F. ist nach Angabe der Beteiligten am 7.12.2010 verstorben.

Zu notarieller Urkunde vom 1.8.2016 übertrug die Beteiligte in eigenem Namen sowie zugleich als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Bevollmächtigte ihrer Schwester die Miteigentumshälfte auf sich zu Alleineigentum. Die Auflassung wurde erklärt, die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch von der Veräußerin bewilligt und von der Erwerberin beantragt. Eine Gegenleistung ist nicht zu erbringen. Bei der Beurkundung wurde in Urschrift eine von der Veräußerin der Beteiligten am 8.1.2008 in notariell beglaubigter Form erteilte, nicht durch den Tod des Vollmachtgebers erlöschende Vollmacht folgenden Inhalts vorgelegt (wörtlich),

das vorstehend näher bezeichnete Grundeigentum zum beliebigen Bestimmungen zu veräußern, die Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die Auflassung zu erklären und alle zur Durchführung des Vertrags erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen und Bewilligungen abzugeben und alle hierzu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.

Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises durch den Erwerber darf d. Bevollmächtigte auch die Eintragung von Grundpfandrechten bewilligen und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, ohne dass eine persönliche Haftung für den Veräußerer übernommen wird. Untervollmacht im Rahmen der Abwicklung und zum Vollzug des Veräußerungsvertrags oder für die Bestellung von Grundpfandrechten darf erteilt werden.

Diese Vollmacht umfasst auch die Befugnis, einen abgeschlossenen Vertrag zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben und neue Kaufverträge abzuschließen.

Auf den Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt am 24.11.2016 folgende fristsetzende Zwischenverfügung erlassen:

Die Grundstücksvollmacht enthalte dem Wortlaut nach keine Befugnis, Verfügungen im Weg der Schenkung vorzunehmen. Vielmehr sei aufgrund ihres sonstigen Inhalts davon auszugehen, dass die Bevollmächtigte nur befugt sei, das Grundstück mit Gegenleistung zu verkaufen und aufzulassen. Eine etwaige Befugnis zur Vornahme von Schenkungen wäre ausdrücklich in der Vollmacht festgelegt worden. Wirksamkeit und Umfang der Vollmacht habe das Grundbuchamt selbständig zu prüfen.

Die Bevollmächtigte vertrete die Erben, nicht die Erblasserin, deshalb sei eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Erben der Veräußerin unter Vorlage entsprechender Erbnachweise erforderlich. Außerdem fehle die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.

Die notariell eingelegte Beschwerde vom 2.1.2017 macht folgendes geltend:

Es handele sich zwar nicht um eine Generalvollmacht, wohl aber um eine Veräußerungsvollmacht. Diese sei nicht dahingehend eingeschränkt, das sie nur zur Vornahme entgeltlicher Geschäfte berechtige, vielmehr sei der Bevollmächtigte befugt, zu beliebigen Bedingungen zu veräußern, damit auch unentgeltliche Übertragungen vorzunehmen und diesbezügliche schuldrechtliche Verpflichtungen einzugehen. Die abschließende Passage (“einen abgeschlossenen Vertrag zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben und neue Kaufverträge abzuschließen“) beinhalte wörtlich genommen nur die fehlende Befugnis, nach Aufhebung eines Schenkungsvertrags nicht erneut einen solchen, sondern nur einen neuen Kaufvertrag abschließen zu können. Das sei aber wohl nicht gewollt gewesen. Vielmehr entspreche der verwendete Vollmachtstext dem leider missglückten Muster aus der Textsammlung eines im württembergischen Bezirksnotariat eingesetzten Programms. Es sei anzunehmen, dass die Veräußerungsvollmacht aus einer ursprünglichen Verkaufsvollmacht generiert und es versäumt worden sei, den Text bis zum Ende der Vorlage anzupassen.

Schließlich habe die Bevollmächtigte dem beurkundenden Notar vorab erklärt, dass die Vollmachtgeberin auch die unentgeltliche Aneignung des Miteigentumsanteils durch die Bevollmächtigte gewollt habe, da letztere der Vollmachtgeberin jahrelang Unterstützung gewährt habe.

Das Grundbuchamt hat aus den in der Zwischenverfügung angeführten Gründen nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Gegen die ergangene Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ist die unbefristete Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 1). Sie ist formgerecht und nach Sachlage vom beurkundenden und dazu nach § 15 Abs. 2 GBO befugten Notar für die Urkundsbeteiligte beim Grundbuchamt eingelegt (§ 73 GBO; Demharter § 15 Rn. 20). Dass die Entscheidung des Rechtspflegers über eine Abhilfe (vgl. § 75 GBO) nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - in Beschlussform ergangen ist (vgl. Demharter § 75 Rn. 11) und auch nicht bekannt gegeben wurde (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 20 mit 23), hindert den Anfall beim Beschwerdegericht und dessen Entscheidungsbefugnis nicht (z. B. OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 274; zuletzt Senat vom 12.1.2017, 34 Wx 11/17). Wird - wie hier - eine Zwischenverfügung angefochten, so bildet jede einzelne Beanstandung eine Entscheidung i. S. v. § 71 Abs. 1 GBO (Demharter § 77 Rn. 12).

2. Anders als das Grundbuchamt hält der Senat die rechtsgeschäftliche Vollmacht (§§ 164, 167 BGB) zum Nachweis der Verfügungsbefugnis der Beteiligten für genügend. Dass ihrer Erteilung offenbar die unzutreffende Vorstellung der Vollmachtgeberin zugrunde lag, sie sei Alleineigentümerin des bezeichneten Grundstücks, ist nicht erheblich. Denn Bruchteilseigentum in Form eines Miteigentumsanteils ist dem Eigentum in diesem Sinne gleich (BGH NJW 2007, 2254 Rn. 11). Zutreffend geht das Grundbuchamt auch von der fortbestehenden Legitimationswirkung der (transmortalen) Vollmacht aus (dazu Senat vom 4.8.2016, 34 Wx 110/16 = FGPrax 2016, 205, und vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16 = NJW 2016, 3381).

a) Die Vollmacht deckt nach dem Ergebnis der gebotenen Auslegung die gegenständliche Anteilsübertragung ab.

Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (z. B. Senat vom 26.9.2012, 34 Wx 258/12 juris; BayObLG Rpfleger 1986, 216; Demharter § 19 Rn. 74.1; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3579, 3580a).

Grundbuchvollmachten sind nach den für Grundbucherklärungen maßgeblichen Regeln entsprechend § 133 BGB auszulegen, wobei jedoch zu beachten ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.). Die Auslegung muss zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen. Hierbei ist, wie bei der von Grundbucheintragungen selbst, auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr.; etwa BGH FGPrax 2015, 5; BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28 sowie Rn. 75; Hügel/Reetz V Rn. 12). Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist, wenn der behauptete Umfang der Vollmacht nicht (in urkundlicher Form, § 29 GBO) nachgewiesen ist, von dem geringeren, eindeutig festgestellten Umfang auszugehen (ständige Rechtspr.; BayObLG Rpfleger 1996, 332; OLG Schleswig Rpfleger 1991, 17; OLG Hamm FGPrax 2005, 240/241; Demharter § 19 Rn. 75; Schöner/Stöber Rn. 3580a). Wegen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren kann die Meinung der Bevollmächtigten zum Umfang ihrer Vollmacht, die sie wohl aus einer Willensbekundung der Vollmachtgeberin herleiten will, von vorneherein keine Rolle spielen. Denn es handelt sich dabei um außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die nur im Rahmen eines urkundlichen Nachweises berücksichtigt werden könnten (OLG Hamm FGPrax 2005, 240/241).

aa) Die mit „Vollmacht“ unmittelbar nach der Bezeichnung der Bevollmächtigten eingeleitete Passage besagt zunächst, dass diese befugt sein soll, das bezeichnete Grundstück zu veräußern. Sofern nicht ohnehin die Begriffswahl ausschließlich auf das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung hinweist, sind von diesem Abschnitt jedenfalls nicht nur schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte erfasst. Denn ausdrücklich ermächtigt die Vollmacht dazu, die Auflassung zu erklären, also das dingliche Grundstücksgeschäft gemäß § 925 BGB vorzunehmen, ohne dass der Bevollmächtigten ein bestimmtes Grund- oder Kausalgeschäft (§ 925 a BGB, wie Kauf, Schenkung, Tausch) vorgeschrieben wäre. Vielmehr darf sie „zum beliebigen Bestimmungen“ veräußern. Dass insoweit eine Vollmacht für das Außenverhältnis betreffende dingliche Übertragungsakte (vgl. Hügel/Reetz V Rn. 15), namentlich also für Zwecke des Grundbuchs, erteilt werden sollte, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Abgabe von Bewilligungen (vgl. § 19 GBO) ausdrücklich neben offensichtlich den Grundbuchvollzug betreffenden Maßnahmen im weitesten Sinn genannt wird.

bb) Der anschließende Absatz behandelt die Kaufpreisfinanzierung durch den Erwerber und die ausdrückliche Befugnis der Bevollmächtigten, dazu auch die Eintragung von Grundpfandrechten zu bewilligen (vgl. jüngst BGH WM 2016, 1218). Gegenüber dem ersten Absatz werden der Bevollmächtigten erweiterte Befugnisse für den speziellen Fall eines Grundstückskaufvertrags (§§ 311b, 433 Abs. 2 BGB) im Hinblick auf die dabei häufig auftretende Notwendigkeit der Fremdfinanzierung eingeräumt, die nicht das Übertragungsgeschäft selbst betreffen und von einer Vollmacht zur Grundstücksveräußerung regelmäßig nicht umfasst sind (Hügel/Reetz V Rn. 14). Die Passage steht aber umgekehrt einer Auslegung nicht entgegen, wonach die Vollmacht insoweit nur speziell im Zusammenhang mit einem (nämlich dem Kaufvertrag) von mehreren denkbaren Grundgeschäften - praxisnah - erweitert wird, indessen eine Befugnis zu Grundstücksübertragungen aufgrund anderer Kausalgeschäfte damit nicht ausgeschlossen ist.

cc) Die nächstliegende Bedeutung der weiteren (dritten) Passage („Diese Vollmacht umfasst auch die Befugnis, …“) ergibt sich schließlich nicht schon aus deren wörtlicher Interpretation. Denn dies hieße, dass die Bevollmächtigte an einen zustande gekommenen beliebigen Vertrag nicht gebunden wäre, aber einen neuen Vertrag nur als Kaufvertrag abschließen könnte. Eine solche - durchaus überraschende - Beschränkung findet in der sonstigen Ausgestaltung der Vollmacht an keiner weiteren Stelle auch nur andeutungsweise einen Niederschlag. Aber selbst wörtlich genommen besagt der fragliche Passus nicht, dass eine erste Veräußerung nur auf kaufvertraglicher Grundlage gestattet wäre. Nächstliegend erscheint vielmehr, dass er sich nur auf schuldrechtliche Geschäfte bezieht und eine Erweiterung (“auch“) oder Klarstellung beinhaltet. Das ergibt sich zum einen daraus, dass in der Aneinanderreihung abschließend kein dingliches Geschäft, sondern ein schuldrechtlicher Vertragstyp (“Kaufverträge“) erwähnt ist, zum anderen, dass der erste Absatz seinen Sinn verlöre (“zum beliebigen Bestimmungen zu veräußern“), wenn die Bevollmächtigte nur auf der Grundlage neuer Kaufverträge veräußern dürfte.

b) Selbst wenn die bezeichnete Passage als interne Beschränkung des im ersten Absatz umrissenen „weiten“ rechtlichen Dürfens zu verstehen sein sollte, so ergibt jedenfalls die objektive Urkundenlage keine Evidenz der Vollmachtsüberschreitung und damit des Missbrauchs (vgl. Senat vom 20.2.2013, 34 Wx 439/12 = FGPrax 2013, 111/112). Denn sie lässt sich aus den dargelegten Gründen nicht als eindeutig gefasste interne Bindungsklausel verstehen, die das Grundbuchamt wegen des geltenden Legalitätsprinzips zu beachten hätte (siehe Senat vom 20.2.2013).

c) Hiervon nicht betroffen besteht das vom Grundbuchamt zu Recht beanstandete weitere Eintragungshindernis - die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (vgl. § 22 GrEStG) - fort.

1. Eine Kostenentscheidung erscheint nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel der Beteiligten im wesentlichen Beanstandungspunkt erfolgreich ist. Im Hinblick auf § 25 Abs. 1 GNotKG spricht der Senat jedoch klarstellend aus, dass von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 12/01/2017 00:00

Tenor Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 9. Januar 2017 an das Amtsgericht Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - zurückgegeben. Gründe Es fehlt das gesetzlich vorgesehene Abhilfeverfahren (vgl
published on 31/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.000 € festgesetzt.
published on 04/08/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2015 aufgehoben. 2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung vom 30. März 2015 (Urkunde des Notars Dr. S.
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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.