Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Jan. 2017 - 34 Wx 11/17

published on 12/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Jan. 2017 - 34 Wx 11/17
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Gericht

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Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 9. Januar 2017 an das Amtsgericht Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - zurückgegeben.

Gründe

Es fehlt das gesetzlich vorgesehene Abhilfeverfahren (vgl. § 75 GBO). Dieses ist unabhängig davon durchzuführen, ob im Ergebnis abgeholfen wird oder nicht. Das Verfahren ist durch Beschluss abzuschließen, der zu begründen ist (vgl. § 38 Abs. 1 und 3 FamFG). Mit neuem, gemäß § 74 GBO zulässigem Vorbringen muss sich hierbei auseinandergesetzt werden. Sollte hiernach nicht abgeholfen werden, ist die Beschwerde unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Beschwerdegericht erneut vorzulegen (zu allem Demharter GBO 30. Aufl. § 75 Rn. 11 und 13; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 20 und 23; aus der Rechtsprechung Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10 juris; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 427; MDR 2016, 728; OLG Celle Rpfleger 2011, 278). Zwar ist das nach Vorlage befasste Beschwerdegericht auch bei mangelhaftem oder gänzlich unterbliebenem Abhilfeverfahren befugt, sogleich über das Rechtsmittel zu entscheiden. Dies erscheint hier jedoch schon mit Rücksicht auf die nicht völlig eindeutigen Planunterlagen, die nach den Gründen der angegriffenen Entscheidung eine telefonische - nicht weiter verifizierte - Rücksprache mit dem Vermessungsamt erforderte, untunlich. Zudem erscheint es unerlässlich, sich näher mit dem angesprochenen und der Beschwerde in Kopie beigefügten Veränderungsnachweis VN 300/1961 auseinanderzusetzen. Dieser ist, falls nicht abgeholfen wird, mit den Grundakten (erneut) vorzulegen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
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published on 27/01/2017 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 24. November 2016 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Eintragung der Rechtsänderung die fehlende Unbedenkli
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.