Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2015 - 34 Wx 137/15 Kost

bei uns veröffentlicht am17.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 137/15 Kost

Beschluss

vom 17.7.2015

AG München - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

I.

II.

III.

In der Kostensache

Beteiligte: ...

wegen Änderung der Teilungserklärung (Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler als Einzelrichterin am 17. Juli 2015 folgenden

Beschluss

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 2. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Versammlung der Wohnungseigentümer der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnanlage beschloss am 15.10.2014 mehrheitlich, die in der notariellen Teilungserklärung vom 24.3.2005 bestimmte Veräußerungsbeschränkung aufzuheben und den entsprechenden Grundbucheintrag, wonach die Veräußerung des Sondereigentums in anderen als den explizit aufgezählten Konstellationen der Zustimmung des Verwalters bedarf, zu löschen. Die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung und das Grundbuchamt sollten vom laufenden Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beteiligten zu 1, bezahlt werden. Dem auf § 15 GBO gestützten Antrag des Notars, die Veräußerungsbeschränkung in den Wohnungsgrundbüchern zu löschen, waren das Ergebnisprotokoll der Eigentümerversammlung vom 15.10.2014 mit notariell beglaubigten Unterschriften eines Geschäftsführers der Verwalterin, des Beiratsvorsitzenden und einer Wohnungseigentümerin sowie das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung vom 25.9.2013 über die Verwalterbestellung beigefügt.

Das Grundbuchamt hat am 27.11.2014 bei allen Sondereigentumseinheiten der Wohnanlage im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einen Eintrag folgenden Inhalts vorgenommen:

Der Inhalt des Sondereigentums ist geändert:

Die Veräußerungsbeschränkung ist mit Beschluss vom 15.10.2014 aufgehoben; ... (Datum und Unterschrift)

Für den Vollzug hat es der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen der Verwalterin eine Kostenrechnung über 9.350,00 € (Festgebühr von 50 € gemäß Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG, multipliziert mit der Anzahl von 187 Sondereigentumseinheiten) gestellt. Namens der Beteiligten zu 1 widersprach die Verwalterin dieser Kostenbehandlung; in der Vergangenheit hätten Grundbuchsachen der vorliegenden Art nur 1/10 des aktuellen Rechnungsbetrages ausgemacht. Die eingetragene Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung sei kostenmäßig nach den spezielleren Vorschriften für die Löschung von Belastungen (Unterabschnitt 4. KV GNotKG) oder für die Veränderung von Belastungen (Unterabschnitt 3. KV GNotKG) zu behandeln. Die Gebühr für die inhaltsgleiche Eintragung bei allen Sondereigentumseinheiten falle außerdem nach der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 zu Hauptabschnitt 4. KV GNotKG nur einmal an. Nach der Intention des Gesetzgebers habe „die Löschung der Verwalterzustimmung“ sogar gänzlich gebührenfrei zu erfolgen, denn gebührenpflichtig seien nur die in Unterabschnitt 4. KV GNotKG enumerativ aufgezählten Löschungstatbestände. Allenfalls eine Gebühr von 25,00 € nach Nr. 14143 KV GNotKG für eine „Löschung im Übrigen“ sei anzusetzen. Auf jeden Fall sei die Gebührenforderung völlig unverhältnismäßig und in dieser Höhe wegen unzumutbarer Erschwerung des Zugangs zum Gericht auch verfassungswidrig. Die kostenmäßige Behandlung widerspreche zudem der Intention des Gesetzgebers, mit der in § 12 Abs. 4 WEG zum 1.7.2007 statuierten Beschlusskompetenz die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung zu erleichtern. Der Kostennachteil gegenüber der früheren Behandlung konterkariere dieses Ziel und sei nicht sachgerecht, da nur die Gemeinschaftsordnung von der Änderung betroffen sei. Die Beschwerdeführerin regt den Abschluss eines Vergleichs über die Kostenlast an.

Mit Beschluss vom 2.4.2015 hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des angehörten Bezirksrevisors als Vertreters der Staatskasse - des Beteiligten zu 2 - die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde, mit der sie ihre Argumente wiederholt. Auf die Aufforderung zum Nachweis der Vertretungsberechtigung hat die Verwalterin die Befugnis des Prokuristen, für die hausverwaltende Gesellschaft tätig zu werden, durch Handelsregisterauszug nachgewiesen und im Übrigen den Verwaltervertrag 15./30.10.2013 vorgelegt. Nach diesem Vertrag handelt der Verwalter grundsätzlich im Namen und für Rechnung der Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft und ist auch gegenüber Behörden ... bevollmächtigt, die Eigentümergemeinschaft in gemeinschaftlichen Angelegenheiten außergerichtlich auf der Aktiv- wie auch der Passivseite zu vertreten.

Der Verwalter ist berechtigt, bei gerichtlichen Verfahren gegen die Eigentümergemeinschaft oder die Gesamtheit der Eigentümer ... (Passivprozesse) ... die Eigentümergemeinschaft bzw. die beklagten Eigentümer zu vertreten. ...

Entsprechendes gilt bei Aktiv-Prozessen. Hier bedarf es jedoch ... vorherigen Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung bzw. in dringenden Fällen ... der Zustimmung durch den Verwaltungsbeirat.

II.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die von der Verwalterin namens der Kostenschuldnerin, der Wohnungseigentümergemeinschaft - Beteiligte zu 1 -, eingelegte Beschwerde erweist sich als zulässig.

Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der Kostenschuldner zur Einlegung der Beschwerde befugt. Als Kostenschuldnerin, und zwar als Übernahmeschuldnerin gemäß § 27 Nr. 2 GNotKG, hat das Grundbuchamt vorliegend den gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen. Gemäß dem zusammen mit dem Eintragungsantrag vorgelegten Beschluss, das laufende Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Eintragungskosten zu belasten, soll das Verwaltungsvermögen, § 10 Abs. 7 Satz 3 WEG, für die Kostendeckung aufkommen.

Die Eigentümergemeinschaft wird von der Verwalterin im Beschwerdeverfahren wirksam vertreten. Gemäß dem im Beschwerde- und zuvor schon im Erinnerungsschriftsatz verwendeten Briefkopf, der die „Eigentümergemeinschaft ... München“ vertreten durch die Verwalterin ausweist, handelt die Verwalterin hier für die Eigentümergemeinschaft.

Die Vertretungsmacht des Verwalters ergibt sich in Bezug auf sein Handeln im Namen aller Wohnungseigentümer - das hier nicht vorliegt - aus § 27 Abs. 2 WEG und in Bezug auf sein Handeln im Namen des teilrechtsfähigen Verbands der Wohnungseigentümergemeinschaft aus § 27 Abs. 3 WEG. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG kann dem Verwalter durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer eine weitergehende Vollmacht zur Vertretung des Verbands erteilt werden. Ihre Vertretungsbefugnis zur Rechtsmitteleinlegung hat die Verwalterin -unabhängig von § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG - jedenfalls durch Vorlage des in Ausführung des Mehrheitsbeschlusses vom 25.9.2013 abgeschlossenen Verwaltervertrags gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG nachgewiesen. Die dort erteilte Vertretungsmacht bei gerichtlichen Verfahren gegen die Eigentümergemeinschaft umfasst auch die Vertretung der Gemeinschaft im gerichtlichen Verfahren über die seitens der Staatskasse gegen die Gemeinschaft geltend gemachten Kosten.

Für das vorliegende Verfahren kommt es mithin nicht weiter darauf an, dass nicht der Verband der Wohnungseigentümer als Antragsteller und damit als Kostenschuldner nach § 22 Abs. 1 GNotKG in Betracht kam, sondern nur jeder einzelne Wohnungseigentümer hinsichtlich seines Wohnungseigentums, wobei er sich - entsprechende Bevollmächtigung durch Beschluss vorausgesetzt - durch die Hausverwaltung vertreten lassen konnte (vgl. Senat vom 4.4.2014, 34 Wx 62/14 = Rpfleger 2014, 418; vom 9.8.2011, 34 Wx 248/11 = FGPrax 2011, 278; Schneider in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 12 Rn. 68h; Timme/Hogenschurz WEG § 12 Rn. 69; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 11. Aufl. § 12 Rn. 9; Hügel/Elzer WEG § 12 Rn. 84; Bauer in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 43; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 39; Wilsch NotBZ 2007, 305/308; a. A. Drasdo RNotZ 2007, 264/266; ein Antragsrecht des Verwalters bejahend hingegen: Bärmann/Klein WEG 12. Aufl. § 12 Rn. 56; Wenzel ZWE 2008, 69/75; Böhringer/Hintzen Rpfleger 2007, 353/357; Wilsch ZfIR 2014, 513/517).

2. Der Kostenansatz steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GNotKG); eine Änderung des Kostenansatzes ist deshalb nicht veranlasst und außerdem nicht zulässig.

a) Die eingetragene Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung verwirklicht als sonstige Eintragung den Gebührentatbestand der Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG, denn mit ihr wurde eine Änderung des Inhalts des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen. Die in den Unterabschnitten 3 und 4 zu Hauptabschnitt 4., 1. Abschnitt (Grundbuchsachen) der Anlage 1 zum GNotKG geregelten Tatbestände betreffend die Eintragung von Belastungen einschließlich ihrer Änderungen erfassen den vorliegenden Sachverhalt nicht.

Der Inhalt des Wohnungseigentums wird durch die gesetzlichen Vorschriften der §§ 903 ff. BGB bestimmt (vgl. BGH NJW 1992, 978/979). Daneben hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern die Bestimmung des Inhalts des Sondereigentums durch autonome Ausgestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen übertragen. Wird aufgrund Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 3 WEG oder aufgrund einseitiger Erklärung des teilenden Eigentümers gemäß § 8 WEG eine Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 1 WEG im Grundbuch eingetragen, so wird diese das Rechtsverhältnis unter den Wohnungseigentümern gestaltende Regelung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG zum dinglich wirkenden Inhalt des Sondereigentums (BGHZ 37, 203; Senat vom 27.6.2011, 34 Wx 135/11 = NZM 2012, 388/389; OLG Nürnberg FGPrax 2013, 21; KG ZWE 2012, 227; OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1456/1457; offen gelassen in BGHZ 195, 120/123 f.; Hügel/Elzer § 5 Rn. 49; Bergerhoff in Bärmann/Seuß Praxis des Wohnungseigentums 6. Aufl. Rn. 464 zu Abschnitt C.; Bärmann/Klein § 12 Rn. 5 und Rn. 33; Riecke/Schmid § 12 Rn. 4 und 6; Timme/Hogenschurz § 12 Rn. 2; Hügel in Beck-OK Stand 1.5.2015 § 12 Rn. 8; F. Schmidt ZWE 2010, 394/396; Kössinger in Bauer/v. Oefele § 19 Rn. 202 ff; Hügel DNotZ 2011, 628/630; Kössinger MittBayNot 2011, 487 f.; ohne Festlegung Kreuzer DNotZ 2012, 11). Schon der Gesetzeswortlaut, aber auch die Systematik des Gesetzes bestätigt dieses Verständnis. Die im 2. Abschnitt des WEG (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) verortete Vorschrift des § 12 Abs. 1 WEG besagt ausdrücklich, dass die Veräußerungsbeschränkung „als Inhalt des Sondereigentums“ vereinbart werden kann. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG können nach den Vorschriften des „2. und 3. Abschnittes zum Inhalt des Sondereigentums“ Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander getroffen werden.

Dass die Veräußerungsbeschränkung ausdrücklich im Grundbuch einzutragen ist, beruht auf § 3 Abs. 2 WGV (Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher - Wohnungsgrundbuchverfügung). Danach kann zwar wegen des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden; vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen gemäß § 12 WEG sind jedoch ausdrücklich ins Grundbuch, und zwar im Bestandsverzeichnis in Spalte 3, einzutragen. An dem Wesen der Veräußerungsbeschränkung als einer das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander und den Inhalt des Sondereigentums regelnden Vereinbarung ändert sich dadurch nichts. Insbesondere bewirkt die Eintragung keine Belastung des Wohnungseigentums. Anders als § 1010 BGB, wonach bestimmte Vereinbarungen der Miteigentümer eines Grundstücks gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur wirken, wenn sie „als Belastung des Anteils“ im Grundbuch eingetragen sind, macht § 10 Abs. 3 WEG die Wirkung gegenüber den Sondernachfolgern davon abhängig, dass die Vereinbarungen der Wohnungseigentümer „als Inhalt des Sondereigentums“ im Grundbuch eingetragen werden. Eine dingliche Belastung des jeweiligen Miteigentumsanteils oder Wohnungseigentums entsteht dadurch nicht (Bärmann/Klein § 10 Rn. 118). Aus diesen Gründen bewirkt ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 4 WEG über die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung eine Änderung des bisherigen Inhalts des Sondereigentums, die nach § 3 Abs. 5, § 9 WGV im Grundbuch einzutragen ist (vgl. Wilsch, NotBZ 2007, 305/308). Rechtlich betroffen von der Inhaltsänderung durch Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung für alle Sondereigentumseinheiten sind alle 187 Wohnungseigentumseinheiten (Bärmann/Klein § 10 Rn. 118; Wilsch FGPrax 2013, 47 sowie ZfIR 2014, 513/517). Die Kostenfolge einer entsprechenden (berichtigenden) Eintragung im Grundbuch ist ausdrücklich in Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG geregelt (ebenso Korintenberg/Hey’l GNotKG 19. Aufl. Nr. 14160 KV Rn. 25). Danach ist die Gebühr von 50 € für jedes betroffene Sondereigentum zu erheben. Der Umstand, dass nur eine Gemeinschaftsordnung abgeändert wird, ist nach dem neuen Kostenrecht nicht maßgeblich.

Die Kostenbestimmungen betreffend „Belastungen“ in den Unterabschnitten 3. und 4. zu Hauptabschnitt 4., Abschnitt 1. (Grundbuchsachen) sind aus diesen Gründen hier nicht einschlägig.

b) Die in Abs. 3 der Vorbemerkung 1.4 zum Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses kodifizierte Privilegierung greift nicht.

Nach vorgenannter Bestimmung werden Gebühren unter der Voraussetzung des taggleichen Antragseingangs dann nur einmal erhoben, wenn derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, über die das Grundbuch bei demselben Amtsgericht geführt wird, eingetragen wird. Schon nach ihrem Wortlaut betrifft diese Regelung andere Sachverhalte als den hier vorliegenden Eintragungstatbestand. Die Eintragung betrifft weder das Eigentum noch ein Recht an mehreren Grundstücken.

Auch Sinn und Zweck der Regelung verbieten eine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt, zumal eine Erstreckung der Vorbemerkung der ausdrücklichen und spezielleren Anordnung in Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG entgegenstünde, wonach die Festgebühr für jedes betroffene Sondereigentum zu erheben ist. Die in Abs. 3 der Vorbemerkung 1.4 zum Hauptabschnitt 4. angeordnete Privilegierung bei einer Häufung von Eintragungen oder von betroffenen Objekten hat zur Folge, dass die mehreren Eintragungen kostenrechtlich als eine einheitliche Eintragung behandelt werden und dadurch in den Genuss der Degression der Gebührentabelle kommen (Korintenberg/Hey’l Vorbemerkung 1.4 Rn. 46). Diese Vorschrift ist mithin ausgelegt auf wertabhängige Gebührentatbestände und führt dazu, dass nur eine Gebühr aus dem durch Addition erhöhten Gesamtwert der an mehreren Grundstücken vorgenommenen Eintragungen erhoben wird. Die Norm hat eine kostenrechtliche Privilegierung (nur) in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag dieser (einen) Gebühr aus dem erhöhten Gesamtgeschäftswert und der Summe der (mehreren) Gebühren aus den jeweils niedrigeren (Teil-)Werten zur Folge.

c) Dass die in § 15 Abs. 4 WEG statuierte Beschlusskompetenz zur Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen, eingeführt mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl I, 370), den Wohnungseigentümern insbesondere mittlerer und größerer Wohnanlagen eine erleichterte Loslösung von einer ihren Zweck ohnehin kaum erzielenden Veräußerungsbeschränkung ermöglichen wollte, trifft zu (BT-Drucks. 16/887S. 21 f.). Dass die Erreichung des Ziels wegen der kostenmäßigen Folge in Frage gestellt wäre, ist jedoch nicht ersichtlich, denn jedes Sondereigentum wird wegen eines entsprechenden Grundbucheintrags nur mit einem Betrag von 50,00 € belastet. Demgegenüber entfallen künftige Kosten für die Einholung von Zustimmungserklärungen und deren grundbuchmäßigen Nachweis im Veräußerungsfall.

d) Aus den unter c) dargestellten Gründen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Kostenvorschrift.

e) Ein Vergleich über die Kostenforderung widerspricht dem in § 125 GNotKG statuierten Verbot der Gebührenvereinbarung.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2015 - 34 Wx 137/15 Kost zitiert 19 §§.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Apr. 2014 - 34 Wx 62/14

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €. Gründe

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 29.11.1984 (Abschn. III. § 3) legte - mit gewissen Ausnahmen - die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum fest.

Die Versammlung der Wohnungseigentümer beschloss am 12.4.2013 den Wegfall der vorgesehenen Verwalterzustimmung bei Veräußerung des Eigentums und ermächtigte den Verwalter, für die Wohnungs- und Teileigentümer alle zur Löschung der Veräußerungsbeschränkung in den Grundbüchern ggf. noch erforderlich werdenden Erklärungen abzugeben und entsprechende Anträge zu stellen. Auf notariell beglaubigten Antrag des Verwalters und unter Vorlage des Versammlungsprotokolls trug das Grundbuchamt die Änderung des Inhalts des Sondereigentums - Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung - am 13.5.2013 in den Grundbüchern ein.

Die Eigentümergemeinschaft beschloss am 15.11.2013, den Beschluss über die Abschaffung der Verwalterzustimmung bei einer Eigentumsumschreibung aus der Versammlung vom 12.4.2013 aufzuheben. Die Beteiligte hat über ihren Verfahrensbevollmächtigten die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 15.11.2013 beim Grundbuchamt vorgelegt und betreibt die Wiedereintragung der Veräußerungsbeschränkung. Sie meint im Wesentlichen, was durch Mehrheitsbeschluss abbedungen werden könne, könne auch durch Mehrheitsbeschluss wieder hergestellt werden; es bedürfe dazu keiner - erneuten - Vereinbarung. Zudem gebe es mit der (ex tunc-) Aufhebung des Beschlusses vom 12.4.2013 keine Basis mehr für die Inhaltsänderung des Sondereigentums gemäß Grundbucheintragung vom 13.5.2013.

Das Grundbuchamt hat die Anträge am 17.12.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG ausdrücklich nur die Beschlusskompetenz zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung enthalte. Eine Beschlusskompetenz zur Begründung einer Veräußerungsbeschränkung sei jedoch gesetzlich nicht gegeben. Deshalb seien zur Eintragung im Grundbuch die notariell beglaubigten Erklärungen sämtlicher Wohnungseigentümer sowie die Zustimmung der betroffenen dinglich Berechtigten erforderlich.

Eine Grundbuchunrichtigkeit müsse in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dies sei nicht geschehen. Eine Grundbuchberichtigung oder die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen nach § 53 GBO sei ebenfalls nicht möglich. Gesetzliche Vorschriften seien bei der Eintragung nicht verletzt worden, das Grundbuch sei durch die Eintragung auch nicht unrichtig geworden.

Mit Beschwerde vom 29.1.2014 wendet sich die Beteiligte gegen die Zurückweisung ihres Antrags. Sie meint, § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG sei unzureichend formuliert, das Gesetz

treffe keine Regelung für den entgegengesetzten Fall. Es gehe um einen Löschungsanspruch für die eingetragene Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung nach einem ex tunc bestandskräftig gewordenen Eigentümerbeschluss. Dieser habe die Rückgängigmachung der Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchinhalts zum Gegenstand. Zudem sei der Eigentümerbeschluss vom 12.4.2013 gar nicht bestandskräftig, vielmehr angefochten worden. Der ursprüngliche Inhalt der Teilungserklärung sei wiederherzustellen.

Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur teilweise zulässig.

1. Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit mit ihm gegen die Eintragung vom 13.5.2013 ausdrücklich Löschungsantrag gestellt wird. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO. Denn an die Löschung der vorbehaltenen Veräußerungszustimmung im Grundbuch kann sich ein gutgläubiger Erwerb (vgl. § 892 BGB) anschließen (siehe Bärmann/Klein WEG 12. Aufl. § 12 Rn. 54; Timme/Hogenschurz WEG § 12 Rn. 70; Wilsch NotBZ 2007, 305/309). Im Weg der Beschwerde kann allenfalls verlangt werden, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs anzuweisen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Eine - weitergehende - Löschung von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil die Eintragung ihrem Inhalt nach nicht unzulässig ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Eintragung der Aufhebung in Sp. 3 des Bestandsverzeichnisses vorgenommen wurde, die herrschende Meinung demgegenüber wohl die Eintragung in Sp. 5 und 6 (Veränderungen, siehe § 3 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 5 WGV) für zutreffend hält (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2906; Wilsch NotBZ 2007, 305/308).

2. Gleichmaßen nur beschränkt zulässig erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich auf die anfängliche Unrichtigkeit der Eintragung stützt (vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 164), weil der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümer ex tunc seine Wirkung verlöre und - nach Meinung der Beteiligten - der ursprüngliche Grundbuchinhalt wieder herzustellen sei. Denn andernfalls würde die Beschränkung in § 71 Abs. 2 GBO umgangen (Hügel/Kramer § 71 Rn. 163).

Der Senat unterstellt aber, dass die Beteiligte ihr Rechtsmittel jedenfalls mit dem zulässigen - beschränkten - Inhalt einlegen will.

3. Antrags- und damit einhergehend beschwerdeberechtigt ist für den Fall der Aufhebung einer eingetragenen Veräußerungsbeschränkung - neben dem im Beschluss bevollmächtigten Verwalter - nur der jeweilige Eigentümer; für fremde Wohnungen fehlt dem einzelnen Eigentümer die Antragsberechtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO (Senat vom 9.8.2011, FGPrax 2011, 278; Timme/Hogenschurz § 12 Rn. 69; Schneider in Riecke/Schmid WEG 3. Aufl. § 12 Rn. 68h; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vanden-houten WEG 10. Aufl. § 12 Rn. 9). Indessen kann dasselbe nicht gelten für den hier gestellten Antrag, der gerade darauf abzielt, die Veräußerungsbeschränkung wiederherzustellen bzw. neu einzutragen. Insoweit gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze über Vereinbarungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG (Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 12 Rn. 2), an deren Eintragung jeder Wohnungseigentümer ein rechtliches - nicht nur tatsächliches - Interesse hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO), weil sie den Rechtsinhalt jedes Wohnungseigentums in der Anlage betreffen (siehe Pa-landt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 10 WEG Rn. 3 m. w. N.).

III.

Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, bleibt es erfolglos.

1. Soweit die (Neu-) Eintragung aufgrund Eigentümerbeschlusses vom 15.11.2013 begehrt wird, fehlt es bereits an der Bewilligung der (sämtlicher) Wohnungs- und Teileigentümer, weil deren Recht zur grundsätzlich freien Veräußerung ihres Eigentums (siehe Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 12 Rn. 1) durch die Eintragung betroffen wäre (§ 19 GBO). Derartige Bewilligungen fehlen und sind ersichtlich auch nicht in absehbarer Zeit zu beschaffen. Ergänzend weist das Grundbuchamt auch zutreffend auf die Notwendigkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter hin, soweit diese nicht partiell nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WEG entfällt.

Vom Grundsatz des § 19 GBO ist nicht wegen § 12 Abs. 4 WEG abzuweichen. Denn die mit Wirkung vom 1.7.2007 eingefügte Bestimmung (Art. 1 des Gesetzes vom 26.3.2007, BGBl I S. 370) regelt eine Ausnahme vom Vereinbarungsprinzip, indem sie eine Beschlusskompetenz zur Aufhebung einer vereinbarten Veräußerungsbeschränkung schafft. Den Schwierigkeiten, die mit einer Aufhebung der - oftmals wenig praktikablen -Veräußerungsbeschränkung verbunden sind, wenn sich einzelne Wohnungseigentümer aus nicht stets sachgerechten Motiven dagegen sperren, sollte durch die Einführung des - einfachen - Mehrheitsprinzips begegnet werden (im Einzelnen BT-Drucks. 16/887, S. 21 f.; Häublein ZMR 2007, 409/413 f.). Was als Ausnahme vom Vereinbarungsprinzip für die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung gesetzlich geschaffen wurde, lässt sich nicht auf die - erneute - Einführung übertragen. Insoweit schließt sich der Senat der ganz herrschenden Meinung an, dass eine durch Beschluss aufgehobene Veräußerungsbeschränkung nicht durch Zweitbeschluss wiederbegründet werden kann (Kümmel in Nie-denführ/Kümmel/Vanden- houten § 12 Rn. 10; Palandt/Bassenge § 12 WEG Rn. 15; Schneider in Riecke/Schmid § 12 Rn. 68j; Bärmann/Klein § 12 Rn. 47; Häublein ZMR 2007, 409/414; Wilsch NotBZ 2007, 305/310), weil es der Versammlung der Wohnungseigentümer insoweit an der Beschlusskompetenz fehlt (siehe § 23 Abs. 1 WEG; grundlegend BGHZ 145, 158). Vielmehr erfordert die Wiedereinführung erneut eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG; das folgt auch unmittelbar aus § 12 Abs. 1 WEG.

2. Eine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO, die die Bewilligung davon Betroffener entbehrlich macht, ist nicht nachgewiesen.

a) Der Unrichtigkeitsnachweis obliegt ohne Rücksicht auf Beweislastfragen dem Antragsteller (Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 36). An ihn sind strenge Anforderungen zu stellen (Demharter § 22 Rn. 37), weil sonst am Eintragungsverfahren Unbeteiligte geschädigt werden könnten (Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 m. w. N.). Zudem ist der Nachweis in der Form des § 29 GBO zu erbringen (Demharter § 22 Rn. 42; Hügel/Holzer § 22 Rn. 65). Schon daran fehlt es hier. Dass der mit Verkündung wirksame (BGHZ 148, 335; Schneider in Riecke/Schmid § 12 Rn. 68d) Beschluss vom 12.4.2013 auf gerichtliche Anfechtung eines Wohnungseigentümers aufgehoben wurde, ist nicht in grundbuchmäßiger Form belegt.

b) Der Unrichtigkeitsnachweis kann auch nicht durch Vorlage des Aufhebungsbeschlusses vom 8.11.2013 erbracht werden. Formell gelten für diesen schon nicht die - in diesem Fall ohnehin nicht eingehaltenen - Ausnahmeregeln des § 12 Abs. 4 Sätze 4 und 5 WEG (siehe zu 1.). Zudem müsste auch bei formgerechtem Nachweis dessen Nichtigkeit beachtet werden, weil es - siehe zu 1. - an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung fehlt (vgl. BGHZ 145, 158 - Leitsatz zu d -).

3. Für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) fehlen die Voraussetzungen. Abgesehen davon, dass eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung nicht ersichtlich ist - die nach § 12 Abs. 4 Sätze 4 und 5 i. V. m. § 26 Abs. 3 und § 24 Abs. 6 WEG erforderlichen Nachweise lagen vor, die Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses ist nicht Voraussetzung für die Löschung (vgl. Schneider in Riecke/Schmid § 12 Rn. 68d und 68f) -, ist das Grundbuch durch die vorgenommene Eintragung auch nicht unrichtig. Dass der Eigentümerbeschluss erfolgreich angefochten ist, ist nicht ersichtlich. Erstinstanzlich hatte die Beteiligte mit ihrem Anfechtungsantrag jedenfalls keinen Erfolg, wie das zu den Akten gelangte Urteil des Amtsgerichts vom 31.10.2013 belegt. Soweit sich für die Beteiligte das Bedürfnis stellt, gutgläubigen Erwerb in der Anlage zu verhindern, muss sie einen Widerspruch nach § 899 BGB erwirken und im Grundbuch eintragen lassen (Schneider in Riecke/Schmid § 12 Rn. 68f.; Bärmann/Klein § 12 Rn. 54; Wilsch NotBZ 2007, 305/309).

4. Über die mit der Beschwerde zugleich eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz hat nicht der Senat zu entscheiden, sondern das Ausgangsgericht (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

Im Beschwerdeverfahren ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Die Geschäftswertbemessung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 78 Abs. 2 GBO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Für die Fortbildung des Rechts ist die Zulassung ebenfalls nicht erforderlich. Vielmehr ist die Rechtslage zur nur eingeschränkten Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Abs. 4 WEG eindeutig.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 07.04.2014.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:

a)
der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Miteigentumsanteil an dem Grundstück;
b)
die Bezeichnung des Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften; besteht das Grundstück aus mehreren Teilen, die in dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) als selbständige Teile eingetragen sind, so ist bei der Bezeichnung des Grundstücks in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, daß die Teile ein Grundstück bilden;
c)
das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum und die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte; dabei sind die Grundbuchblätter der übrigen Miteigentumsanteile anzugeben.

(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung und einen Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Bezug genommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes); vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 des Wohnungseigentumsgesetzes) und Vereinbarungen über die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes).

(3) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung einzutragen. In Spalte 2 ist die bisherige laufende Nummer des Miteigentumsanteils anzugeben, aus dem der Miteigentumsanteil durch Vereinigung oder Teilung entstanden ist.

(4) In Spalte 4 ist die Größe des im Miteigentum stehenden Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften einzutragen.

(5) In den Spalten 6 und 8 sind die Übertragung des Miteigentumsanteils auf das Blatt sowie die Veränderungen, die sich auf den Bestand des Grundstücks, die Größe des Miteigentumsanteils oder den Gegenstand oder den Inhalt des Sondereigentums beziehen, einzutragen. Der Vermerk über die Übertragung des Miteigentumsanteils auf das Blatt kann jedoch statt in Spalte 6 auch in die Eintragung in Spalte 3 aufgenommen werden.

(6) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, so ist sie insoweit rot zu unterstreichen.

(7) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses sämtlicher für Miteigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher einzutragen. Hierauf ist in dem in Spalte 6 einzutragenden Vermerk hinzuweisen.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:

a)
der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Miteigentumsanteil an dem Grundstück;
b)
die Bezeichnung des Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften; besteht das Grundstück aus mehreren Teilen, die in dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) als selbständige Teile eingetragen sind, so ist bei der Bezeichnung des Grundstücks in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, daß die Teile ein Grundstück bilden;
c)
das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum und die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte; dabei sind die Grundbuchblätter der übrigen Miteigentumsanteile anzugeben.

(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung und einen Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Bezug genommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes); vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 des Wohnungseigentumsgesetzes) und Vereinbarungen über die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes).

(3) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung einzutragen. In Spalte 2 ist die bisherige laufende Nummer des Miteigentumsanteils anzugeben, aus dem der Miteigentumsanteil durch Vereinigung oder Teilung entstanden ist.

(4) In Spalte 4 ist die Größe des im Miteigentum stehenden Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften einzutragen.

(5) In den Spalten 6 und 8 sind die Übertragung des Miteigentumsanteils auf das Blatt sowie die Veränderungen, die sich auf den Bestand des Grundstücks, die Größe des Miteigentumsanteils oder den Gegenstand oder den Inhalt des Sondereigentums beziehen, einzutragen. Der Vermerk über die Übertragung des Miteigentumsanteils auf das Blatt kann jedoch statt in Spalte 6 auch in die Eintragung in Spalte 3 aufgenommen werden.

(6) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, so ist sie insoweit rot zu unterstreichen.

(7) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses sämtlicher für Miteigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher einzutragen. Hierauf ist in dem in Spalte 6 einzutragenden Vermerk hinzuweisen.

Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3 beigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4 als Muster. Die in den Anlagen befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.