Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 9

Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 9
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Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3 beigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4 als Muster. Die in den Anlagen befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.

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Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Ab
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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 17/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 137/15 Kost Beschluss vom 17.7.2015 AG München - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: I. II. III. In der Kostensache Beteiligte: ... w
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