Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freyung - Grundbuchamt - vom 11. August 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als je hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke (FlSt. …, beschrieben als A.mühle, Landwirtschaftsfläche; FlSt. …, beschrieben als A.thal, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche) im Grundbuch eingetragen.

Am 18.7.2016 beantragten die Beteiligten, zugunsten von FlSt. … zwei - nach ihrer Behauptung - seit 1835 bestehende Rechte, nämlich ein sogenanntes Wässerungsrecht und ein Wasserleitungsrecht, einzutragen. Zum Nachweis der Rechte legten sie als unbeglaubigte Kopien vor:

– „Protocoll über Liquidation des Besitzstandes und der Dominicalien“ des Rentamts W., abgehalten in F. am 19.8.1839. Zugunsten der in Spalte I („Besitzstand“) unter Plan-Nr. … eingetragenen Wiese findet sich in Spalte III („Dominikal. Verhältnisse dann besondere Leistungen u. Verbindlichkeiten“) folgendes

Wässerungsrecht

Plan-Nr. … wird mit dem Überfallwasser der nebenbeschriebenen Wasserleitung ungeschmälert bewässert.

In der Spalte I ist (u. a.) weiter eingetragen:

Wasserleitung

Besitzer ist auf Widerruf und Regierungsgenehmigung vom 30. Oktober 1835 berechtigt, das Wasser der Quelle im Staatswalde Pl.Nr. … in Röhren zu fassen, und über genanntes Plannummer zu seinem Wohnhaus zu leiten, ...

– Ein als „Abdruck aus dem Liquidationsplan M.“ bezeichneter Plan, aus dem die Lage der damaligen Plan-Nr. … hervorgeht.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 11.8.2016 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass die Eintragungsbewilligung des von der Eintragung der altrechtlichen Dienstbarkeiten betroffenen Eigentümers fehle. Diese sei erforderlich, weil Entstehen und Fortbestand der altrechtlichen Dienstbarkeiten mit den vorgelegten Unterlagen nicht - wie erforderlich - lückenlos und in der Form des § 29 GBO nachgewiesen seien.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde rügen die Beteiligten, das bezeichnete Hindernis sei „ein Vorgang, der von Amts wegen festzustellen und zu korrigieren war, zumal die verfügbaren und zum Beweis einsehbaren Dokumente ...auch an verschiedenen Stand-/Lagerorten schon immer gegeben sind.“

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Zum Beschwerdesenat haben die Beteiligten weiter geltend gemacht, die Eintragung sei ohne Bewilligung des belasteten Eigentümers, des Freistaats Bayern, vorzunehmen. Das Recht bestehe unverändert seit 1835, gegenteilige Behauptungen (u. a.) im Bescheid des Landratsamts F. vom 19.8.2016 seien unwahr. Wegen der Eintragung im Kataster von 1839 hätten die Rechte von Amts wegen in das Grundbuch übernommen werden müssen. Sie beantragen Akteneinsicht in das Grundbuch zu FlSt. …/.. „zur Überprüfung des Zeitraums 1900 bis 1905“, „ohne den Aufwand zur Durchsicht von rd. 120.000 Blatt (lt. Auskunft .../Staatsarchiv) betreiben zu müssen“, vorsorglich die Heranziehung des Grundbuchs zu FlSt. … (ehemaliges Stammgrundstück). Beigefügt sind per Fax neben Korrespondenz mit Behörden:

– „General-Akt des Königlichen Rentamtes F.“ aus dem Jahr 1827 mit dem Betreff: Die Instruktion und Verbescheidung der Gesuche um Wasserausleitung aus überirdischen Gewässern

– verschiedene Verzeichnisse des Rentamts W.

– Ein „Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern“ erteilter Bescheid vom „30ten Oktober 35“.

II. Die zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung hat (vorläufigen) Erfolg, weil die Zwischenverfügung mit diesem Inhalt keinen Bestand haben kann.

1. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist zwar verfahrensrechtlich statthaft. Die begehrte Eintragung sogenannter altrechtlicher Dienstbarkeiten kann nur auf Antrag nach Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Weg der Grundbuchberichtigung und nicht - wie die Beteiligten andeuten - im Amtsverfahren der Richtigstellung erfolgen (Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. AR Rn. 109 mit § 18 Rn. 5).

Allerdings kann mit der Zwischenverfügung nicht die fehlende Berichtigungsbewilligung moniert werden, wenn - wie hier - die Eintragung wegen Unrichtigkeitsnachweis auf der Grundlage vorgelegter Dokumente verlangt wird. Ist mit den Unterlagen der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt, so ist die beantragte Eintragung nur aufgrund einer Berichtigungsbewilligung möglich. Fehlt diese, muss das Grundbuchamt den Antrag sofort zurückweisen (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14, juris Rn. 15; BayObLG FGPrax 1998, 6; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19; Demharter GBO 30. Aufl. § 18 Rn. 32).

Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat, insoweit das Grundbuchamt nicht bindend, auf Folgendes hin:

a) Im Berichtigungsverfahren gilt - wie allgemein im Antragsverfahren - das Beibringungsprinzip. Das Grundbuchamt ist zur Amtsermittlung weder verpflichtet noch berechtigt, sondern trifft die Entscheidung auf der Grundlage der Unterlagen, auf die sich der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Unrichtigkeit bezieht (Senat vom 19.7.2016, 34 Wx 118/16, juris Rn. 14; BayObLG Rpfleger 1982, 467; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. Einl C Rn. 95; Böttcher ZfIR 2008, 505/509).

b) Da eine Bewilligung des Eigentümers der mit den behaupteten Rechten belasteten Grundstücke nicht vorliegt, kann die Eintragung im Berichtigungsverfahren nur erfolgen, wenn die nach dem Vorbringen der Beteiligten anfängliche Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (vgl. § 29 GBO) bewiesen wird. Dies erfordert den formgerechten Nachweis, dass die behaupteten Rechte mit einem bestimmten Inhalt zugunsten des nun mit FlSt. … bezeichneten Grundstücks als private Rechte entstanden und nicht wieder erloschen sind (Senat vom 19.1.2016, 34 Wx 298/14, juris Rn. 24; Hügel/Holzer § 22 Rn. 45). Die Formvorschrift ist selbst dann zu beachten, wenn die Möglichkeit des formgerechten Nachweises im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist oder sogar unmöglich sein sollte (BayObLG Rpfleger 1984, 463 f.; Demharter § 22 Rn. 42). Notfalls bedarf es einer durch Urteil in einem Erkenntnisverfahren herbeizuführenden Berichtigungsbewilligung.

c) Mit den bisherigen Unterlagen einschließlich derjenigen, die zum Beschwerdeverfahren gegeben wurden, wäre ein bestehendes privatrechtliches Wassernutzungsrecht selbst dann nicht nachgewiesen, wenn beglaubigte Ablichtungen vorgelegt würden.

Privatrechtlichen Charakter können auch diejenigen Wassernutzungsrechte haben, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Wasserbenützungsgesetzes (WBG) vom 28.5.1852 (BayGBl S. 489) und des Bayerische Wassergesetzes (BayWG) vom 23.3.1907 (GVBl S. 157) aufgrund obrigkeitlicher Verleihung entstanden sind (vgl. BayObLGZ 1971, 247/249; BayVGH BayVBl 2004, 82/83). Als solche blieben sie - jedenfalls zunächst - auch nach Anlegung des Grundbuchs trotz fehlender Eintragung mit ihrem bisherigen Inhalt bestehen, sofern sie nicht bereits zuvor abgelöst worden waren (hierzu: Helmschmidt MittBayNot 1960, 249/252 f.). Art. 207 BayWG 1907 bestimmte ausdrücklich, dass die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden, auf Privatrechtstiteln beruhenden Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Rechte „an den Gewässern“ aufrecht erhalten bleiben (vgl. auch BayObLGZ 1971, 247/251 f.).

Allerdings bedurfte die Ableitung von Quellwasser bereits nach Art. 19 BayWG 1907 einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung aufgrund wasserrechtlicher Überprüfung. Seit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.1960 (§ 45 WHG i. d. F. des Gesetzes vom 19.2.1959, BGBl I S. 37) setzt die Anerkennung als erlaubnis- und bewilligungsfrei ausübbares altes Recht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (i. d. F. des Gesetzes vom 27.7.1957, BGBl I S. 1110) voraus, dass bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Rechts eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hat (siehe auch Art. 96 BayWG i. d. F. des Gesetzes vom 26.7.1962, GVBl S. 143; BVerwGE 37, 103/105 f.; BayVGH BayVBl 2002, 703; BayVBl 2004, 82 f.). Schließlich sind im Grundbuch nicht eingetragene alte Wassernutzungsrechte gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 WHG a. F. mit Art. 97 BayWG 1962 in Bayern spätestens seit dem 20.12.1973 erloschen, wenn sie nicht bis 20.12.1966 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung ins Wasserbuch angemeldet worden sind; denn die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 51/52 vom 20.12.1963 bekanntgemacht (Sprau Justizgesetze in Bayern Art. 57 AGBGB Rn. 59; Meisner/Ring/Götz Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. § 32 Rn. 16; Grziwotz/Saller Bayerisches Nachbarrecht 3. Aufl. 4. Teil Rn. 47).

Unabhängig davon, ob und mit welchem Inhalt aus dem Bescheid vom 30.10.1835 und den Eintragungen im Rentamt überhaupt privatrechtliche Wassernutzungsrechte hervorgehen, müsste deshalb durch Urkunden belegt werden, dass Begünstigter der jeweilige Eigentümer des jetzt als FlSt. … vorgetragenen Grundstücks ist, und insbesondere, dass die jeweiligen Rechte nicht erloschen sind.

d) Weil die Beteiligten keine Unterlagen vorgelegt haben, aus denen sich der erforderliche Nachweis ergeben könnte, ist davon auszugehen, dass sie nicht im Besitz entsprechender Dokumente sind. Deshalb und weil nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Lage sind, entsprechende Nachweise zeitnah beizubringen, dürfte der Erlass einer Zwischenverfügung (zur Fassung vgl. BayObLGZ 1988, 102/104; OLG Düsseldorf MDR 2012, 274; Demharter § 18 Rn. 31) ausscheiden.

e) Mit ihrem Einsichtsbegehren haben sich die Beteiligten an das Grundbuchamt und, soweit die Einsicht in geschlossene Grundbücher verlangt wird, gegebenenfalls an das Bayerische Staatsarchiv zu wenden (Demhafter § 10a Rn. 7 sowie § 12b Rn. 2.; Hügel/Krauß § 12b Rn. 4 f.; Keller/Munzig Grundbuchrecht 7. Aufl. § 12b Rn. 2 f.).

III. Für das erfolgreich eingelegte Rechtsmittel fallen Gerichtskosten nicht an, § 25 Abs. 1 GNotKG. Daher sind eine Kostenentscheidung und eine Geschäftswertfestsetzung nicht erforderlich.

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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

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(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können n

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 45 Reinhaltung von Küstengewässern


(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird. (2) In Verfahren zur Erteilung von

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Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2016 - 34 Wx 298/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2014 - 34 Wx 135/14

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 18. März 2014 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 schloss mit der Voreigentümerin am
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Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Juni 2017 - 34 Wx 93/17

bei uns veröffentlicht am 02.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freyung -Grundbuchamt - vom 15. Februar 2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 18. März 2014 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 schloss mit der Voreigentümerin am 22.7.2003 einen Kaufvertrag mit Auflassung über ein Grundstück (Teilfläche aus FlSt. ...) in einem Gewerbegebiet. Die Beteiligte zu 1 wurde am 16.7.2004 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Da die Gemeinde (Beteiligte zu 2) beabsichtigte, das Gewerbegebiet verkehrsmäßig besser anzubinden, schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 am 24.7.2003 einen Grundstücks-veräußerungs- und städtebaulichen Vertrag, in dem unter anderem der Tausch einer Teilfläche aus dem von der Beteiligten zu 1 erworbenen Grundstück mit einer Teilfläche eines im Eigentum der Beteiligten zu 2 stehenden Wendehammers vereinbart wird. Für den Fall einer - im Einzelnen bestimmten - Ausweisung des Grundstücks FlSt. ... bei Änderung des Bebauungsplans sollte die Beteiligte zu 1 einen Kostenbeitrag für eine bessere Verkehrserschließung übernehmen. Des Weiteren bestellte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück FlSt. ... Um einen grundbuchamtlichen Vollzug u. a. dieser Dienstbarkeitsbestellung vor Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 1 sicherzustellen, bewilligte die Voreigentümerin am 8.8.2003 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 2 mit folgendem - identischem - Inhalt (Ziff. 2.2):

Soweit die bauliche Ausnützung der Grundstücke FlNr. ... und ... einzeln und/oder insgesamt die Eckwerte

Grundflächenzahl: 0,45 Geschossflächenzahl: 1,00 Überschreitung der Grundflächenzahl durch Anlagen i. S. v. § 19 Abs. 4 S.1 bis 3 BauNVO i. d. F. v. 22.04.1993 0,80

übersteigen, darf die bauliche Nutzung des Grundstücks FlNr. ... hinsichtlich dieser 3 Kriterien dasjenige Ausmaß nicht überschreiten, das eingehalten werden muss, damit die durchschnittliche bauliche Ausnutzung aller drei Grundstücke die genannten Eckwerte insgesamt nicht überschreitet.

Die Bestellung der Dienstbarkeit erfolgte nach Ziff. 2.3 der Urkunde „aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Gewährung eines Baurechts nach Maßgabe des Grundstücks-veräußerungs- und Städtebaulichen Vertrags“ vom 24.7.2003 zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 und des Inkrafttretens des in dieser Urkunde bezeichneten Bebauungsplans.

Die Ausnutzungsbeschränkung wurde antragsgemäß am 7.11.2003 im Grundbuch (Abt. II Nr. 6) wie folgt eingetragen:

An Fl.Nr. ...: Bauliche Ausnutzungsbeschränkung für die Gemeinde gemäß Bewilligung vom 08.08.2003 ...

Mit Anwaltsschreiben vom 27.1.2014 beantragte die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO durch Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen baulichen Ausnutzungsbeschränkung. Mit rechtskräftigem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2008 sei festgestellt worden, dass der zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossene Vertrag vom 24.7.2003 nichtig sei. Dies führe auch zur Nichtigkeit der Dienstbarkeitsbestellung.

Mit Zwischenverfügung vom 18.3.2014 hat das Grundbuchamt den Unrichtigkeitsnachweis als nicht geführt bezeichnet und Frist zur Behebung des Hindernisses von einem Monat gesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Sie wird damit begründet, dass die Nichtigkeit des Vertrags vom 24.7.2003 auch den Vertrag vom 8.8.2003 erfasse, da die Urkunde vom 8.8.2003 lediglich dem vorgezogenen Vollzug der in der Urkunde vom 24.7.2003 erfolgten, jedoch nichtigen Erklärungen gedient habe. Unabhängig davon sei die Dienstbarkeit nicht endgültig rechtswirksam bestellt. Die aufschiebende Bedingung für die Dienstbarkeit sei nicht eingetreten und könne auch nicht eintreten, da der Vertrag vom 24.7.2003 nichtig sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) der antragsberechtigten Beteiligten zu 1 hat - jedenfalls vorläufigen - Erfolg; die als Zwischenverfügung bezeichnete Entscheidung ist aufzuheben.

1. Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob der Rechtsansicht des Grundbuchamts zu folgen und der Nachweis der Unrichtigkeit als nicht erbracht anzusehen ist.

a) Die Entscheidung erfüllt schon nicht die formellen Anforderungen einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO. Erforderlicher Inhalt wäre nämlich die Angabe, wie das angegebene Hindernis beseitigt werden kann (Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 18 Rn. 31; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 31; OLG Düsseldorf MDR 2012, 274). Dabei ist nicht von Belang, ob der Adressat gegebenenfalls anwaltlich vertreten ist und sich juristisch über die Möglichkeiten der Beseitigung beraten lassen kann. Schon wegen der (allein) rangwahrenden Funktion der Zwischenverfügung (vgl. Anm. Lorbacher zu OLG Schleswig FGPrax 2010, 282) darf es nicht ins Belieben des Antragstellers gestellt werden, ob er ein Hindernis unter Umständen nur mit ex nunc-Wirkung beseitigt. Dies stünde hier aber im Raum, da eine Berichtigung nach § 22 GBO, wenn kein Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit geführt werden kann, (allein) im Wege der Berichtigungsbewilligung als Unterfall der allgemeinen Eintragungsbewilligung (Demharter § 22 Rn. 31) denkbar wäre.

b) Im Übrigen lagen nach dem Wortlaut der Entscheidung die Voraussetzungen einer Zwischenverfügung nicht vor. Ist der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt, ist die beantragte Löschung nur aufgrund einer Berichtigungsbewilligung möglich. Fehlt diese, muss das Grundbuchamt den Antrag sofort zurückzuweisen (BayObLG FGPrax 1998, 6; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19; Demharter § 18 Rn. 32). Eine Zwischenverfügung ist nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, da andernfalls die Eintragung einen Rang erhielte, der ihr nicht gebührt (jüngst BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 bei Rz. 6; BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; Demharter § 18 Rn. 8 m. w. N.).

2. Für das weitere Verfahren ist - insofern nicht bindend - festzuhalten, dass die Löschung des Rechts ohne Bewilligung der Beteiligten zu 2 nicht infrage kommen dürfte.

a) Eine Nichtigkeit des Vertrags vom 8.8.2003 folgt nicht schon aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 18.12.2008. Nach dieser Entscheidung ist zwar von einer Nichtigkeit des Grundstückstauschs und der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung auszugehen. Dass die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) - bauliche Ausnutzungsbeschränkung - ebenfalls von der Nichtigkeit der übrigen Vereinbarungen erfasst wäre, stellt das Urteil jedoch nicht fest.

Im Übrigen verlangt der Nachweis der Unrichtigkeit, an den strenge Anforderungen zu stellen sind und der dem Antragsteller unabhängig von der Beweislast im Zivilprozess obliegt, dass sämtliche Möglichkeiten ausgeräumt werden, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden (etwa BayObLG Rpfleger 1982, 467/468; 1992, 19/20; Demharter § 22 Rn. 36 und 37 m. w. N.).

(1) Ob vor dem Hintergrund der materiell-rechtlichen Norm des § 139 BGB eine Nichtigkeit des Vertrags vom 8.8.2003 in Betracht käme, kann dahin stehen. § 139 BGB kann zwar auf Eintragungen im Grundbuch entsprechend zur Anwendung kommen, die Bestimmung gilt jedoch allgemeiner Meinung zufolge nicht im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO (Senat vom 27.11.2009, 34 Wx 102/09 = NotBZ 2010, 62/63; BayObLG NJW-RR 1997, 590/591; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 139 Rn. 3; Demharter § 22 Rn. 37; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 174). Die Anwendung des § 139 BGB, der als Regelung der Beweislage interpretiert wird (BGH NJW 2003, 347, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmotive; Staudinger/Roth BGB Stand April 2010 § 139 Rn. 2: widerlegliche Nichtigkeitsvermutung), würde gerade der Verpflichtung des Antragstellers widersprechen, unter Ausschluss aller möglichen Einwendungen den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite wäre der aus dem Grundbuch Berechtigte für den Nachweis der Wirksamkeit des übrigen Teils des Rechtsgeschäfts auf die Beweismittel des § 29 GBO beschränkt. Derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs beruft, ist jedoch nicht auf das Verfahren nach § 22 GBO angewiesen; er hat vielmehr stets die Möglichkeit der Klage nach § 894 BGB (Hügel/Holzer § 22 Rn. 3), in der dann der Gegner alle Beweismittel vorbringen kann. Es bedarf deshalb keiner näheren Erwägungen, ob die Gesamtumstände des Vertragsschlusses einerseits und der Vertragswortlaut andererseits es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Dienstbarkeit auch ohne den nichtigen Teil bestellt worden wäre.

(2) Die Beteiligte zu 1 beruft sich weiter darauf, die Dienstbarkeit sei nur unter der Bedingung der Gewährung eines Baurechts und des Inkrafttretens eines Bebauungsplans bestellt worden. Eine Bewilligung darf nicht unter einer Bedingung abgegeben werden (zuletzt Senat vom 31.3.2014, 34 Wx 206/13, bei juris; vgl. Demharter § 19 Rn. 31). Anderes gilt, wenn entweder der Eintritt der Bedingung dem Grundbuchamt in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist oder wenn ein bedingtes Recht vorbehaltlos bewilligt wird (Demharter § 19 Rn. 32). Für die letztere Variante spricht hier nicht nur, dass nicht die im Vertrag unter Ziff. 2.2 erteilte Bewilligung, sondern die Bestellung der Dienstbarkeit als solche - noch dazu deutlich im Vertragstext abgehoben - unter einen Vorbehalt (§ 158 Abs. 1 BGB) gestellt ist. Vor allem aber sollte die Dienstbarkeit nach dem Vertrag schon vor der Eigentumsumschreibung eingetragen werden. Es spricht nichts dafür, dass die Beteiligten davon ausgegangen sein könnten, die Eigentumsumschreibung würde sich länger hinziehen als die Gewährung von Baurecht und das Inkrafttreten eines bestimmten Bebauungsplans.

(3) Ist im Übrigen die Eintragung vorgenommen, so gilt nach § 891 BGB auch für das Grundbuchamt bis zum Beweis des Gegenteils die gesetzliche Vermutung, dass das Recht dem Begünstigten zusteht. Ein die Vermutung durchbrechender Nachweis in der Form des § 29 GBO liegt jedoch nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) und Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer (u. a.) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Mit Schreiben vom 25.11.2013 hat er beim Grundbuchamt die Eintragung jeweils eines Gemeinde- und Weiderechts im Bestandsverzeichnis zweier dieser Grundstücke (Fl. St.e ...6 und ...8) beantragt.

Zu dem Flurstück ...8 sei zu dem bestehenden ein zweites Gemeinde- und Weiderecht nachzutragen, das vor 1904 im Grundsteuerkataster eingetragen gewesen, jedoch zu Unrecht nicht in das Grundbuch übertragen worden sei. Ein weiteres Gemeinde- und Weiderecht zu Flurstücken 46.../...7 sei bei einer Grundstücksveräußerung nicht mitverkauft worden und somit bei der Restfläche von Flurstück ...7 verblieben, das mit Flurstück ...6 verschmolzen sei. Auch insofern sei das Gemeinde- und Weiderecht, das ebenfalls 1904 nicht zu den Flurstücken 46.../...7 gebucht wurde, nachzutragen. Als Beweis für das Bestehen der Rechte seit unvordenklicher Zeit beruft sich der Beteiligte auf alte, in Ablichtung vorgelegte Urkunden, wie etwa Auszüge aus dem Grundsteuerkataster und aus Grundbüchern auch zu anderen Grundstücken, zudem auf ein Protokoll über die Liquidation des Besitzstands der Ortsgemeinde S. aus dem Jahr 1832, in der die gemeinschaftliche Beweidung von Viehweiden durch namentlich aufgeführte Personen „seit unfürdenkliche Zeiten“ bekundet wird. Außerdem legt er einen Gemeinds-Vertrag aus dem Jahr 1833 zwischen der Ortsgemeinde S. und der Duralgemeinde O. vor, in dem vereinbart ist:

I. Nachdem Gemeindeglieder der selben Gemeinde ... [im weiteren namentlich genannt] mit dem heutigen den Weideplatz ... als ganz eigentümlich an sich gebracht haben, so verpflichten sich dieselben, den Kaufschilling ... nach Häuserzahl zu berichtigen ... Dagegen soll sich auch die Benutzung des Weidbodens nach der gegenwärtigen Häuserzahl zu richten haben...

II. Was die Gemeindelasten betreffe, so sollen solche gleich den Rechten an dem Gemeindegrund, worin nicht bloß die angekauften, sondern auch die bisher besessenen gehören, auch gleichheitlich von allen zu tragen und von jedem Hausbesitzer, oder wenn einer mehrere Häuser besitzt, auf welchen das Recht der Benutzung ruht, nach der Zahl derselben, in gleichheitlichem Maßstab zu leisten sein.

Des Weiteren bezieht sich der Beteiligte auf ein Kataster (zu Bl. 1808) für den Voreigentümer von Flurstück ...8 mit der Eintragung:

1/4 Gemeinderecht zu zwei ganzen Nutzantheilen an den noch unvertheilten Gemeindebesitzungen

sowie

1/4 Weiderecht auf den Gemeindeviehweiden.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26.3.2014 zurückgewiesen. Es sei nicht durch einen Rechtstitel nachgewiesen, dass es sich bei den Rechten um privatrechtliche Nutzungsrechte handele, die noch Bestand hätten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der er verschiedene Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamts vorlegt, so zum Grundstück Fl. St. ...8, wonach ein nicht mitübertragenes Gemeinde- und Weiderecht hier wieder am 20.3.1987 eingetragen wurde. Zudem beruft er sich auf die Neueintragung eines bisher ungebuchten Gemeinde- und Weiderechts unter Bezugnahme auf das Grundsteuerkataster von 1882 am 18.12. 2009.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft, § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO. Zwar macht der Beteiligte geltend, dass ein Recht im Grundbuch von Anfang an nicht eingetragen wurde und das Grundbuch daher unrichtig sei. Bei einer anfänglichen Unrichtigkeit kommt in der Regel nur die beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150). Allerdings kann die fehlende Eintragung eines Rechts im Grundbuch des herrschenden Grundstücks nicht zu dessen gutgläubigen (lastenfreien) Erwerb führen, so dass die Berichtigung dieser anfänglichen Unrichtigkeit im Beschwerdeweg nach § 71 Abs. 1 GBO verfolgt werden kann (Hügel/Kramer § 71 Rn. 122; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 37).

Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, § 73 GBO.

2. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (etwa BayObLGZ 1986, 317/320; Demharter § 22 Rn. 37), nicht gegeben sind.

a) Von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs ist auszugehen, wenn die formelle und die materielle Rechtslage divergieren (§ 894 BGB; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25). Anfänglich unrichtig ist das Grundbuch nicht nur, wenn ein Recht unzutreffend eingetragen wird, sondern ebenso, wenn ein - auch ohne Eintragung - bestehendes Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist. Letzteres kommt bei dem beanspruchten Gemeinde-(Gemeindenutzungsrecht) und Weiderecht in Betracht, setzt aber voraus, dass dieses eine altrechtliche Dienstbarkeit privatrechtlicher Natur ist (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 45).

(1) Gemeindenutzungsrechte sind auf dem Gemeinde- oder früheren Ortsverband beruhende Berechtigungen, die bestimmten Eigentümern von Grundstücken im Ortsbereich (auch Rechtler genannt) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfgemarkung das unwiderrufliche und ausschließliche Recht verleihen, bestimmte Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder an denen die Gemeinde ein dingliches Recht besitzt, zur wirtschaftlichen Ergänzung des eigenen Anwesens oder Haushalts regelmäßig wiederkehrend zu nutzen (Grziwotz/Saller Bayerisches Nachbarrecht 3. Aufl. 4. Teil Rn. 72). Gemeindenutzungsrechte betreffen in der Praxis vor allem Holz-, Acker- und Fischnutzungsrechte, aber auch Weiderechte (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 88). Solche Nutzungsrechte an dem ungeteilten Gemeindevermögen konnten privatrechtlicher Natur sein oder öffentlich-rechtlichen Charakter besitzen (BayObLGZ 1960, 447/450).

Eine Neubestellung oder Erweiterung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts ist nicht mehr möglich (nun Art. 80 BayGO). Die Unzulässigkeit der Neubegründung wurde erstmals im Gemeindeedikt von 1818 festgelegt (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 74). Vor 1818 entstanden derartige öffentlich-rechtliche Gemeindenutzungsrechte aufgrund besonderer Rechtstitel, etwa Verordnungen, Bewilligungen, Verleihungen, Gemeindeordnungen, -briefen oder -statuten, Verträgen, Vergleichen sowie unvordenklicher Verjährung und Herkommens (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 75). Gemeinderechte öffentlich-rechtlichen Charakters können im Grundbuch nicht eingetragen werden (BayObLGZ 1960, 447/451), weil das Grundbuch nur dazu bestimmt ist, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks oder einer ihm gleichstehenden Gerechtigkeit Auskunft zu geben, nicht dagegen (auch) über öffentlich-rechtliche Verhältnisse (BayObLGZ 1960, 447/451 m. w. N.; Demharter Einleitung Rn. 1; Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT I Rn. 4). Dennoch vorgenommene Eintragungen dieser Rechte sind von Amts wegen als unzulässig zu löschen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1175), können jedoch so lange eingetragen bleiben, als ihre öffentlich-rechtliche Natur nicht klar erwiesen ist (BayObLGZ 1960, 447/453).

Privatrechtliche Nutzungsrechte hingegen konnten auch später noch eingeräumt werden (Meisner Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. § 30 Rn. 3) und sind im Grundbuch eintragbar (Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122). Gemeinderechte privatrechtlicher Natur sind solche, die auf einem Privatrechtstitel gründen. Im Zuge der Grundbuchanlegung wurden sie in der Regel im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des berechtigten Anwesens vermerkt (BayObLGZ 1960, 447/452; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122). Auch wenn die Rechte als Belastung grundsätzlich in der Zweiten Abteilung des dienenden Grundstücks zu vermerken wären (vgl. § 10 GBV) und auf Vorlage einer Bewilligung und eines Antrags auf entsprechende Eintragung hingewirkt werden sollte (vgl. Henle/Schmitt Das Grundbuchwesen in Bayern S. 238), können solche Rechte weiterhin im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks eingetragen bleiben (BayObLGZ 1960, 447/453). Solche Weiderechte sind jedoch auch ohne Eintragung im Grundbuch als altrechtliche Grunddienstbarkeiten wirksam (Art. 187 Abs. 1 EGBGB; Schöner/Stöber Rn. 1175).

Bei Anlegung des Grundbuchs wurde regelmäßig darauf verzichtet zu prüfen, ob das Nutzungsrecht, das regelmäßig im Grundsteuerkataster bei dem berechtigten Anwesen vorgetragen war, privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, um die Neuanlegung der Grundbücher nicht zu verzögern (BayObLGZ 1960, 447/452 m. w. N.; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122; Schöner/Stöber Rn. 1175).

(2) Weiderechte privatrechtlicher Natur konnten auch ohne Eintragung auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks oder im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks als radiziertes Recht entstehen (Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 120), so dass eine Grundbuchberichtigung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 45); das Gesetz über die Ausübung und Ablösung des Weiderechts auf fremdem Grund und Boden vom 28.5.1852 (BayRS 7817E) hat nämlich bestehende Rechtsverhältnisse aufrecht erhalten, allerdings den Vorbehalt eines Weiderechts bei Veräußerung eines Grundstücks ausgeschlossen (Art. 34 WeideG, Art. 115 EGBGB; ferner Meisner § 30 Rn. 7).

(3) Als Gemeindenutzungsrecht können auch Weiderechte entweder öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein (Meisner § 30 Rn. 8). Es besteht keine Vermutung in die eine oder andere Richtung (BayObLGZ 1960, 447/450; 1982, 400/406; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77). Gerade weil bei Anlegung des Grundbuchs diese Rechte ohne weitere Prüfung eingetragen wurden, spricht deren Eintragung im Bestandsverzeichnis nicht zwingend für die privatrechtliche Natur des Rechts (Grziwotz/Saller a. a. O.). Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Nutzungsrechte im Gemeindeverband, also in den öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Gemeindemitglieder wurzeln oder aber völlig unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit lediglich ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und der Gemeinde als Eigentümerin des belasteten Grundstücks darstellen (z. B. BayObLGZ 1982, 400/407). Zum Nachweis des privatrechtlichen Charakters von Nutzungsrechten an ungeteiltem Gemeindegrund ist daher ein geschlossenes Bild erforderlich, das keinen Zweifel an der Rechtsnatur lässt (BayObLGZ 1982, 400/413 f.; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78). Ist der Nachweis einer privatrechtlichen Einräumung des Rechts nicht erbracht, spricht allerdings die Formulierung der Weidebefugnis von Gemeindemitgliedern auf dem unverteilten Gemeindegrund eher für deren öffentlich-rechtliche Natur (Meisner § 30 Rn. 8; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78; vgl. auch BayObLGZ 1982, 400/417).

b) Eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO kommt entweder bei Vorlage einer Berichtigungsbewilligung oder beim Nachweis der Unrichtigkeit in Betracht.

Da eine Bewilligung für die Eintragung des Rechts nicht vorliegt, kann diese nur erfolgen, wenn der Unrichtigkeitsnachweis die Entstehung des Weiderechts wie auch die privatrechtliche Natur des Nutzungsrechts (Schöner/Stöber Rn. 1175) und die Tatsache, dass es nicht wieder erloschen ist (Demharter § 22 Rn. 20), umfasst. Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO muss der Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO erbracht werden (Demharter § 22 Rn. 42; Hügel/Holzer § 22 Rn. 65). § 29 GBO erfordert den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Die Formvorschrift ist selbst dann zu beachten, wenn die Möglichkeit des formgerechten Nachweises im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist oder sogar unmöglich sein sollte (BayObLG Rpfleger 1984, 463 f.; Demharter a. a. O.).

c) Abgesehen davon, dass Nachweise dazu, dass das Weiderecht nicht bereits erloschen ist, nicht erbracht sind, ist jedenfalls zur Rechtsnatur des Weiderechts ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht geführt. Es braucht deshalb auch nicht

c) geklärt zu werden, ob das Entstehen des Rechts überhaupt nachgewiesen wäre. Auf die fehlende Urkundenqualität der vorgelegten Ablichtungen von Dokumenten, die das Recht bezeugen sollen, kommt es nicht an, da sich schon aus diesen kein geschlossenes Bild des Rechts und damit keine hinreichende Sicherheit dafür ergibt, dass es privatrechtlicher Natur ist. Auch kommt es dann nicht mehr darauf an, ob das Gemeinderecht zu Fl. St. 46... bei Veräußerung trotz des Ausschlusses in Art. 34 WeideG vorbehalten werden konnte.

(1) Der Auszug aus dem Grundsteuerkataster der Steuergemeinde enthält nur die Eintragung, dass eine Viehweidegemeinschaft aus namentlich genannten Personen die Fläche seit unvordenklicher Zeit beweidet. Der Erwerbsgrund der Unvordenklichkeit selbst spricht nicht für eine privatrechtliche Natur des Rechts (BayObLGZ 1982, 401/411). Gerade wenn eine Gemeinschaft aus mehreren Personen als berechtigt bezeichnet wird und ihre Mitglieder aufgezählt werden, spricht dies eher gegen als für eine privatrechtliche Einräumung des Weiderechts durch die Gemeinde an einen Grundeigentümer als Dienstbarkeit (vgl. BayObLGZ 1982, 400/417). Auch die Formulierung der Eintragungen von Gemeinde- und Weiderechten im vorgelegten Grundsteuerkataster-Umschreibheft sagt nichts weiter über die Rechtsnatur des eingetragenen Rechts aus; vielmehr ist in der Spalte zum Vortrag der Erwerbstitel nur vermerkt, dass die Rechte „hierhertransferiert“ worden seien. Aus der Tatsache der Eintragung selbst ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es sich um ein Gemeinderecht privatrechtlichen Charakters handelt (BayObLGZ 7, 3). Des Weiteren erlaubt der Umstand, dass in nach 1904 angelegten Grundbüchern für andere Grundstücke des Beteiligten Gemeinde- und Weiderechte eingetragen sind, keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur des hier in Rede stehenden Rechts. Ebensowenig kann dem an Flurstück ...8 bereits eingetragenen Gemeinde- und Weiderecht eine Aussage über die Rechtsnatur eines erst noch einzutragenden zweiten Rechts entnommen werden.

Soweit sich der Beteiligte zudem auf ein landgerichtliches Urteil vom 11.4.1994 beruft, das im Tatbestand von einem ihm unstreitig zustehenden „dinglichen Weiderecht“ ausgeht, erbringt die Entscheidung für das Bestehen eines Nutzungsrechts privatrechtlichen Charakters keinen Beweis. Der Tatbestand des Urteils liefert nur Beweis für das Parteivorbringen in dem zwischen dem Beteiligten und einem Dritten geführten Zivilprozess (§ 314 ZPO). Das in dem auf Unterlassung gerichteten Verfahren ergangene Urteil bindet aber das Grundbuchamt an den übereinstimmenden Parteivortrag nicht.

Die vorgelegten notariellen Urkunden belegen allenfalls zu anderen Grundstücken, dass dazu Gemeinde- und Weiderechte im Grundbuch eingetragen sind, dienen für sich aber weder als Beleg ihres Bestehens noch ihrer Rechtsnatur.

Auch das Protokoll über die Liquidation des Besitzstandes aus dem Jahr 1832 spricht nur von einer gemeinschaftlichen Beweidung der Viehweiden „seit unfürdenklicher Zeit“ und führt die Namen der Berechtigten auf. Die Urkunde vom 21.2.1833, in der die „Gemeindeglieder“ einen Gemeindevertrag abschließen, in dem neben der Nutzung des Weidbodens nach der Häuserzahl auch die Tragung von Gemeindelasten geregelt ist, spricht nicht schon für ein privatrechtliches Nutzungsrecht. Im Gegenteil kann die Bezeichnung der Beteiligten eher darauf hindeuten, dass die Nutzungsrechte auf dem Gemeindeverband beruhen und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. BayObLGZ 7, 3/19).

(2) Eine Gesamtwürdigung aller vorgelegten Urkunden führt ebensowenig zu einem geschlossenen Bild, das keine Zweifel an einem Gemeinde- und Weiderecht privatrechtlicher Natur aufkommen ließe, zumal mehrere Urkunden Formulierungen enthalten, die eher auf ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht hindeuten.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen und nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 78 Abs. 2 GBO).

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(3) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.