Oberlandesgericht München Beschluss, 18. März 2019 - 34 Wx 120/19

published on 18/03/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 18. März 2019 - 34 Wx 120/19
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 21. Januar 2019 aufgehoben, soweit der Antrag auf Löschung des Nießbrauchs in Abteilung II lfd. Nr. 2 und der Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II lfd. Nr. 3 des Grundbuchs von ... Blatt ... zurückgewiesen wurde. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Löschung des im Grundbuch in Abteilung II lfd. Nr. 2 eingetragenen Nießbrauch und der in Abteilung II lfd. Nr. 3 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 21. Januar 2019 abzulehnen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, trägt der Beteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Streitwert von 655.000 €.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind der Beteiligte sowie seine Schwester und die am 14.4.2015 verstorbene Mutter als Miteigentümer von Grundbesitz eingetragen. Der Vater verstarb im Jahr 2014 und wurde laut Erbschein vom 24.9.2014 von der Mutter allein beerbt.

In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 ein Nießbrauch, löschbar mit Todesnachweis, sowie unter lfd. Nr. 3 eine Rückauflassungsvormerkung für die Eltern zu Lasten des Miteigentumsanteils des Beteiligten eingetragen. Auch zu Lasten des Anteils der Schwester waren jeweils ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, die allerdings schon im Jahr 2016 gelöscht wurden.

Mit Schreiben vom 9.4.2017, beim Grundbuchamt eingegangen am 10.4.2017 beantragte der Beteiligte unter Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zur Wahrung der Frist von 2 Jahren zur Eintragung der Erben die Berichtigung des Grundbuchs. Der Erbschein werde nach einer Beschwerde seiner Schwester hiergegen neu ausgestellt und von ihm nachgereicht werden. Als Eigentümer zu V seien nun er und seine Schwester einzutragen, zudem wurde darum gebeten den Nießbrauch und die Rückauflassungsvormerkung zu löschen. Dem Antrag lag eine Kopie des Testaments der Eltern vom 28.8.2005, eines Erbvertrags sowie der Sterbeurkunden des Vaters und der Mutter bei.

Das Grundbuchamt regte daraufhin am 8.5.2017 an, der Beteiligte könne als Testamentsvollstrecker mit notarieller Urkunde in Erfüllung von Vermächtnissen im Erbvertrag bereits den Grundbesitz an sich und die Schwester übertragen. Nach diversen Anfragen des Grundbuchamts, wann mit der Vorlage von Urkunden zu rechnen sei, teilte er mit Schreiben vom 9.11.2018 mit, dass die Eintragung der Erbengemeinschaft nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Urkunde zur Vermächtniserfüllung habe aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten seien, bisher nicht vorgelegt werden können. Die Frist zur gebührenfreien Eintragung sei durch den Antrag gewahrt. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass das Grundstück auf die Vermächtnisnehmer übertragen werde.

Mit Beschluss vom 21.1.2019 hat das Grundbuchamt die Anträge kostenpflichtig zurückgewiesen, da die zur Vermächtniserfüllung erforderlichen notariellen Erklärungen bislang nicht vorgelegt worden seien. Der Antrag sei insgesamt zurückzuweisen, da es nicht Sache des Grundbuchamts sei, einheitliche Eintragungsanträge teilweise zu erledigen und teilweise zurückzuweisen.

Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde vom 11.2.2019. Er sei bemüht, den Vertrag zum Eigentumsübergang zeitnah an das Amtsgericht weiterzuleiten, sobald dieser endgültig unterschrieben sei.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO mit § 73 GBO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung wurde vom Grundbuchamt aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen.

a) Die Eintragung einer Auflassung setzt außer einem Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO auch die Vorlage einer Auflassung nach § 20 GBO in der Form des § 29 GBO voraus. Daran scheitert es. Auch fast vier Jahre nach dem Erbfall hat der antragstellende Testamentsvollstrecker eine Auflassung nicht vorgelegt.

b) Der Erlass einer fristsetzenden Zwischenverfügung zur Behebung des Hindernisses kam nicht in Betracht, da dies verfahrensrechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Eine Zwischenverfügung darf nur wegen eines grundsätzlich heilbaren Eintragungshindernisses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ergehen, wenn der Mangel mit rückwirkender Kraft behoben werden kann (BGH NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Demharter GBO 31. Aufl. § 18 Rn. 8; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, nachdem der Beteiligte nicht die Eintragung der Erbengemeinschaft, sondern gleich der Vermächtnisnehmer erstrebte. Die dafür erforderliche Auflassung wäre die Grundlage für die einzutragende Rechtsänderung. Deren nachträgliche Vorlage könnte einer Eintragung jedoch einen ihr nicht gebührenden Rang verschaffen (Wilke in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 18 Rn. 16).

c) Auch einen Anspruch darauf, dass das Grundbuchamt den Antrag unerledigt lässt, hat der Antragsteller nicht.

aa) Einem Antragsteller kann vor einer nachteiligen gerichtlichen Maßnahme Gelegenheit zu gewähren sein, sich dazu zu äußern und fehlende Voraussetzungen der beantragten Eintragung in angemessener Frist zu erfüllen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 445; KEHE/Volmer GBO 8. Aufl. § 18 Rn. 126; zweifelnd Wilke in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 18 Rn. 5). Für behebbare Hindernisse sieht § 18 Abs. 1 GBO den Erlass einer Zwischenverfügung vor. Liegen die Voraussetzungen der Zwischenverfügung aber nicht vor, da das Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann, kann es das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordern, zumindest einen Hinweis zu erteilen. Wird auf diesen Hinweis der Mangel behoben, hat dies zwar keine rangwahrende Wirkung, ermöglicht es jedoch, dass der Antrag nicht kostenpflichtig zurückgewiesen wird (vgl. OLG Zweibrücken vom 8.9.2011 3 W 108/11, juris Rn. 3; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 74 Rn. 26 zu neuem Vortrag im Beschwerdeverfahren).

Die Möglichkeit einer Zwischenverfügung oder eines Hinweises gilt nicht nur, wenn ein Antragsteller einen behebbaren Mangel nicht erkannt oder einen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen oder für unwesentlich gehalten hat (Schöner/Stöber Rn. 428 und 429). Auch ein bewusst unvollständig eingereichter Antrag ist nicht in jedem Fall sofort zurückzuweisen (vgl. RGZ 126, 107/112); vielmehr kann die Sachlage eine Zwischenverfügung oder die Gewährung rechtlichen Gehörs angemessen erscheinen lassen (vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 290 mit Anm. Schmucker), so etwa, wenn die vorzeitige Antragstellung durch einen besonderen Grund oder ein berechtigtes Interesse des Beteiligten gerechtfertigt ist (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 297).

Im Falle der Erteilung rechtlichen Gehörs durch einen Hinweis ist dem Antragsteller eine Möglichkeit zur Reaktion zu geben, weshalb erst nach Ablauf einer angemessenen Frist entschieden werden kann. Wie bei der Zwischenverfügung auch ist bei der Frage, welche Frist angemessen ist, einerseits das Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen, dass ihm die mit der Antragstellung verbundenen materiellen und verfahrensrechtlichen Wirkungen nach Möglichkeit erhalten bleiben, andererseits aber auch das Interesse der Allgemeinheit und möglicher anderer Antragsteller daran, dass alsbald klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden. Im Rahmen einer Zwischenverfügung wird eine Frist von vier Wochen im Normalfall als genügend angesehen (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 35). Da auch bei Gewährung rechtlichen Gehörs ein Schwebezustand entsteht, würden später beantragte Eintragungen damit unter den Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über den früher gestellten Antrag gestellt. Dies kann nur für einen begrenzten Zeitraum hingenommen werden, weil sonst das Grundbuch seine Aufgabe nicht erfüllen kann, zuverlässig Auskunft über die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks zu geben (vgl. BayObLGZ 1997, 55/58). Daher darf ein Hinweis nicht Auftakt zu einem längeren Meinungsaustausch sein, der das Beschleunigungsgebot in Grundbuchsachen verletzen würde (Wilke in Bauer/Schaub § 18 Rn. 5).

Dass nach Ablauf einer angemessenen Frist entschieden werden kann, gilt selbst dann, wenn dem Grundbuchamt keine anderweitigen Eintragungsanträge vorliegen. Denn auch in einem solchen Fall wird ein lange andauernder Schwebezustand kaum hinzunehmen sein, wenn das Grundbuch seine Aufgabe noch erfüllen soll, zuverlässig Auskunft über die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks zu geben.

bb) Vorliegend hat das Grundbuchamt mehrere Hinweise erteilt und Sachstandsanfragen gestellt. Letztmalig wurde am 12.10.2018 darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgenommen werden sollte, und um Rückmeldung bis 15.11.2018 gebeten. Darauf erklärte der Beteiligte nur, dass eine Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht beabsichtigt sei und nach seiner Auffassung die Frist gemäß Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG gewahrt sei. Für den Fall, dass das Grundbuchamt anderer Ansicht sei, wurde um Hinweis gebeten.

Erst zwei weitere Monate nach Ablauf der Frist wies das Grundbuchamt den Antrag zurück.

Damit hat das Grundbuchamt seit dem Eingang des Antrags fast zwei Jahre und seit dem letzten Hinweis fast drei Monate Zeit zu einer Reaktion und damit mehr als angemessen Zeit gegeben, auf die Hinweise zu reagieren. Eines erneuten Hinweises bedurfte es nicht, da es für die Entscheidung des Grundbuchamts dahinstehen konnte, ob die Frist gemäß Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG durch den Antrag als gewahrt anzusehen sein würde. Die Entscheidung basiert allein darauf, dass nach Ablauf von fast zwei Jahren seit Antragstellung die erforderliche Auflassung noch nicht vorgelegt worden war.

d) Es kann auch im Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob der Antrag fristwahrend im Sinne der Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG gewesen wäre, wogegen sprechen könnte, dass eine Zwischenverfügung aus den oben dargestellten Gründen unzulässig gewesen wäre, da die Auflassung nicht mit rückwirkender Kraft beim Grundbuchamt eingereicht werden kann.

2. Soweit die Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung beantragt wurde, war die Sache zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückzugeben.

a) Ob bei Zurückweisung eines Antrags auch weitere Anträge zurückzuweisen sind, bestimmt sich allein nach § 16 Abs. 2 GBO. Danach kommt es darauf an, ob der Antragsteller bestimmt hat, dass eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. Eine stillschweigende Bestimmung wird anzunehmen sein, wenn zwischen den Anträgen ein innerer Zusammenhang rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur besteht, der die Einheitlichkeit der Erledigung als gewollt vermuten lässt (Demharter § 16 Rn. 11).

Eine ausdrückliche Äußerung nach § 16 Abs. 2 GBO enthält der Antrag vom 9.4.2017 nicht. Aber auch eine stillschweigende Bestimmung ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Grundbuchamt begründet nicht, aus welchen Gründen ein Zusammenhang der Anträge vermutet wird. Dass der Antrag des Beteiligten als Testamentsvollstrecker auf Eintragung der Erben mit dem Antrag auf Löschung nicht mehr als existent angesehener Rechte in einem Zusammenhang rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur stehen soll, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Selbst wenn die Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung auf die Erben oder Vermächtnisnehmer fehlen, ist eine Löschung von bedingten Rechten nach Zeitablauf für den Nachlass von Vorteil.

b) Die Berichtigung nach § 22 GBO setzt voraus, dass entweder die Bewilligung des Buchberechtigten vorliegt - was hier nicht der Fall ist - oder die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An die Führung des Nachweises sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller hat vielmehr alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der Eintragung entgehen stehen könnten (BayObLG Rpfleger 1992, 19; vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 174 jeweils m.w.N). Nur ganz entfernte oder bloß theoretische Möglichkeiten brauchen nicht widerlegt zu werden (vgl. Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 171). Die Unrichtigkeit kann sich auch aus den Eintragungen im Grundbuch selbst ergeben (vgl. Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 172); denn was beim Grundbuchamt offenkundig ist, bedarf keines Beweises (vgl. Demharter § 22 Rn. 37). Der Nachweis ist grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen, selbst wenn die Möglichkeit, eine formgerechte Erklärung abzugeben, im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist. Notfalls bedarf es einer durch Urteil zu erwirkenden Berichtigungsbewilligung. Nur dann, wenn auch der Zivilrechtsweg nicht beschritten werden kann und sich der Antragsteller in einer sonst unüberbrückbaren Beweisnot befindet, muss sich das Grundbuchamt ausnahmsweise auch mit einem nicht formgerechten Unrichtigkeitsnachweis zufrieden geben (vgl. Demharter § 22 Rn. 42; § 29 Rn. 63; Hügel/Holzer § 22 Rn. 66 m.w.N.).

Die Führung des Unrichtigkeitsnachweises ist dabei ausschließlich Sache des Antragstellers. Es ist auch nicht Aufgabe des Grundbuchamts, Ermittlungen über das Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden zu führen oder diese zu beschaffen. Der Beweis der Unrichtigkeit ist erst erbracht, wenn eine Verletzung der Rechte des Betroffenen durch die Berichtigung ausgeschlossen erscheint (vgl. Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 171). Kommt es auf den Nachweis des Nichtvorliegens sämtlicher entgegenstehender Möglichkeiten an, wird es als ausreichend angesehen, dass das Grundbuchamt von den nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßigen Geschehensabläufen ausgeht, d. h. sich einen hinreichenden Grad an Gewissheit verschafft, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, es sei denn, konkrete Umstände lassen im Einzelfall auch einen anderen Schluss zu (Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 171).

aa) Ist eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Auflassungsanspruchs in das Grundbuch eingetragen, so ist der Nachweis der Unrichtigkeit geführt, wenn feststeht, dass die Bedingung nicht bereits eingetreten ist und - auch aufgrund der Einlassung des Berechtigten -feststeht, dass die Bedingung nicht mehr eintreten kann (vgl. z. B. OLG Frankfurt Rpfleger 1994, 106).

Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (BGHZ 117, 390/393 f.; Everts MittBayNot 2015, 315/316).

Für die Beurteilung der Frage, ob die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für das Entstehen des Auflassungsanspruchs mit Sicherheit endgültig ausgeblieben ist, kommt es auf den Inhalt der Bedingung, mithin auf die im Eintragungsvermerk (§ 874 BGB) in Bezug genommene Bewilligung an.

bb) Es kann vorliegend dahinstehen, dass die hier vereinbarte Bedingung einer nicht erfolgten Scheidung offen lässt, ob die Einleitung eines Scheidungsverfahrens oder erst der Ausspruch einer Scheidung ein Rückforderungsrecht geben sollte. Denn die Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach Ableben beider Ehegatten war ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Weil in den Grundakten keine Originale der von der Rechtspflegerin eingesehenen Sterbeurkunden einliegen, konnte der Senat allerdings nicht aufgrund der Urkunden in den Grundakten entscheiden, ob der Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuchverfahren als geführt anzusehen ist. Da die Rechtspflegerin die Urkunden selbst gesehen hat, war das Verfahren daher an das Grundbuchamt zu einer erneuten Entscheidung zurückzugeben.

3. Auch der Antrag auf Löschung des Nießbrauchs kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es nicht Sache des Grundbuchamts sei, einheitliche Eintragungsanträge teilweise zu erledigen und teilweise zurückzuweisen.

a) Zur Frage der Verbundenheit der Anträge wird auf die Ausführungen unter 2.a) verwiesen.

b) Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts erfordert nach der Grundnorm des § 19 GBO zwar die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers. Ist das Recht jedoch außerhalb des Grundbuchs erloschen, so kann es nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO auch gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. § 23 GBO ergänzt diese Bestimmung für den Fall, dass Rechte auf die Lebenszeit des Berechtigten oder für eine festgelegte Zeitdauer beschränkt bestellt sind und die Grundbuchunrichtigkeit Folge des Bedingungseintritts bzw. Zeitablaufs ist. In diesem Sonderfall ist Voraussetzung der Löschung rückstandsfähiger Rechte nicht allein der Nachweis der Unrichtigkeit, sondern zudem entweder eine Bewilligung des Rechtsnachfolgers oder ein Löschungserleichterungsvermerk, wenn die Löschung vor Ablauf eines Jahres erfolgen soll oder der Rechtsnachfolger der Löschung widersprochen hat (Senat vom 10.8.2012, 34 Wx 131/12 = FGPrax 2012, 250; vom 22.6.2016, 34 Wx 40/16, juris Rn. 20; Schäfer in Bauer/Schaub §§ 23, 24 Rn. 1).

Der Nachweis des Todes des Berechtigten durch Vorlage der Sterbeurkunde (Schäfer in Bauer/Schaub §§ 23, 24 Rn. 25) genügt dann, wenn die berichtigende Löschung des Rechts nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Berechtigten erfolgen soll und der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt nicht widersprochen hat (Demharter § 23 Rn. 15; Schäfer in Bauer/Schaub §§ 23, 24 Rn. 2).

Der hier eingetragene Nießbrauch ist nach § 1061 BGB gesetzlich beschränkt auf die Lebenszeit des Berechtigten. Selbst wenn bei einem Nießbrauch Rückstände nach §§ 1030, 1041, 1057 BGB mit Eintritt des Endzeitpunkts möglich sind (Demharter § 23 Rn. 10), dürfte die berichtigende Löschung jedoch erst nach Ablauf des Sperrjahres ab dem Erbfall beantragt worden sein, so dass es nicht einmal darauf ankommt, dass ein Vermerk nach § 23 Abs. 2 GBO eingetragen ist. Auch ein Widerspruch der Rechtsnachfolger ist aus den Grundakten nicht ersichtlich.

c) Weil in den Grundakten keinerlei Originale der Sterbeurkunden einliegen, konnte der Senat allerdings nicht aufgrund der Urkundenlage in den Grundakten entscheiden, ob der Nachweis des Ablebens sowie dessen Zeitpunkts im Grundbuchverfahren als geführt anzusehen ist. Da die Rechtspflegerin hingegen nach einem Vermerk in den Grundakten die Originale der Urkunden vorlagen, war das Verfahren an das Grundbuchamt zu einer erneuten Entscheidung zurückzugeben.

Die Entscheidung hinsichtlich der Tragung der gerichtlichen Kosten ergibt sich aus § § 84 FamFG, da der Beteiligte jedenfalls teilweise unterlegen ist.

Den Beschwerdewert setzt der Senat - entsprechend dem Grundbuchamt - nach § 79 Abs. 1 Satz 1 mit § 46 GNotKG mit dem Wert des umzuschreibenden Grundstücksanteils fest.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) fehlen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 19.03.2019.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 22/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 7. Januar 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € fest
published on 02/04/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2014 aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. III. Von eine
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.