Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - 34 Wx 118/16

bei uns veröffentlicht am19.07.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines bäuerlichen Anwesens, zu dem u. a. das in der Gemarkung G. gelegene Flurstück (FlSt) 672 (Gebäude- und Freifläche) gehört. Ihr Eigentumserwerb gründet auf dem Übergabevertrag vom 16.6.2015. Der Voreigentümer - ihr Vater - hatte seinerseits das Eigentum am Grundbesitz gemäß Übergabevertrag vom 24.10.1972 von seinem Vater und letzterer - nach Angabe der Beteiligten - aufgrund Übergabevertrag vom Großvater erworben.

Über ihren anwaltlichen Bevollmächtigten beantragte die Beteiligte am 12.2.2016, das Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts zu ergänzen und bei dem FlSt 672, auf dem sich die Hofstelle befindet, ein Gemeinderecht zu einem Nutzungsanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen einzutragen. Das Recht beziehe sich auf die in Gemeindeeigentum stehenden Flurstücke 903 (Gemeindeholz, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche zu 61,4351 ha) und 906 (Hagerhölzer, Waldfläche zu 0,31 ha) der Gemarkung G.. Es sei als radiziertes Recht entstanden und vor Anlegung des Grundbuchs im Grundsteuerkataster eingetragen gewesen. Da es von den jeweiligen Hofeigentümern ununterbrochen ausgeübt worden sei und das rechtliche Schicksal des Grundbesitzes teile, bestehe es zugunsten der Beteiligten fort.

Zum Beweis für das Entstehen des Rechts bezieht sich die Beteiligte auf einen „Auszug aus dem renovierten Grundsteuer-Kataster der Steuergemeinde Unterg. ... für Haus Nr. 4“, einen „Auszug aus der Erbhöferolle“ der Gemeinde und ein anerbengerichtliches „Verzeichnis der Höfe, deren Eintragung in die Erbhöferolle in Aussicht genommen ist“, sämtlich in Kopie vorgelegt. Zum Nachweis des Fortbestands des Rechts verweist sie auf die schriftliche Auskunft des Vorsitzenden der „Rechtler“, wonach das Gemeinderecht auf FlSt 672 ununterbrochen in Anspruch genommen worden sei, zuletzt durch die Beteiligte und davor durch deren Vater seit 1972. Wegen des privatrechtlichen Charakters des Rechts beruft sie sich darauf, dass das Gemeinderecht bei der Mehrzahl der übrigen Rechtler im Grundbuch eingetragen sei. Warum dies bei FlSt 672 jedenfalls seit 1938 nicht der Fall ist, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Möglicherweise sei das Recht ursprünglich eingetragen gewesen und bei der Schließung des erstangelegten, im Krieg verbrannten Grundbuchblatts nicht mit übertragen worden.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 25.2.2016 zurückgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem behaupteten Recht um ein privatrechtliches Nutzungsrecht handele. Der handschriftliche und nicht mit Datum versehene Eintrag in der Erbhöferolle sei zudem auffällig und nicht geeignet, das Recht zu beweisen; im Verzeichnis des Anerbengerichts sei das Gemeinderecht nicht der FlNr. 672, sondern einem zum Hof gehörenden Flurstück der Gemarkung K. zugeordnet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie zur Eintragungsfähigkeit des Rechts auf den Grundbucheintrag bei FlSt 10 derselben Gemarkung verweist und im Übrigen unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Grundsteuerkataster der Steuergemeinde K. vorträgt, dass eine andere Zuordnung des Gemeinderechts als die behauptete ausscheide.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (vgl. Senat vom 19.1.2016, 34 Wx 298/14 juris; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 122; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 37) und erweist sich auch sonst als zulässig.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die begehrte Eintragung nur im Weg der Grundbuchberichtigung erfolgen könnte, die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) aber nicht vorliegen.

a) Das Grundbuch wäre unrichtig, wenn es - wie behauptet - ein bestehendes dingliches Recht privatrechtlicher Natur nicht verlautbart, sei es, dass das Recht bei Anlegung des Grundbuchs trotz Bestehens nicht eingetragen (anfängliche Unrichtigkeit) oder dass es im Zuge der Grundbuchumschreibung nicht mit übertragen wurde (nachträgliche Unrichtigkeit).

Rechte, mit denen ein Grundstück bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1.1.1900 belastet war, blieben nach Art. 184 Satz 1 EGBGB mit dem sich aus dem früheren Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen. Auch ohne Eintragung im Grundbuch blieb gemäß Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eine solche altrechtliche Dienstbarkeit wirksam (vgl. Sprau Justizgesetze in Bayern vor Art. 57 AGBGB Rn. 10, 13, 16; Demharter § 22 Rn. 21 m. w. N.). Ob das Recht bei Nichtmitübertragung nach § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht anzusehen wäre, kann dahinstehen, denn ein gutgläubig lastenfreier Erwerb der belasteten Grundstücke (Demharter § 71 Rn. 51) scheidet hier schon aus tatsächlichen Gründen aus.

b) Mit der Eintragung im Bestandsverzeichnis erstrebt die Beteiligte eine Grundbuchberichtigung. Zwar ist eine Grunddienstbarkeit - auch eine altrechtliche - grundsätzlich als Belastung in der zweiten Abteilung des für das dienende Grundstück angelegten Grundbuchs einzutragen (§ 10 Abs. 1 Buchst. a GBV). Allerdings ist nach § 9 Abs. 1 GBO auf Antrag ein subjektiv-dingliches Recht auch auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks zu vermerken. Die Eintragung eines solchen nachrichtlichen Vermerks über das Recht, die zudem nur vorgenommen werden darf, wenn die altrechtliche Grunddienstbarkeit zugleich auf dem Blatt des belasteten Grundstücks eingetragen wird (vgl. BayObLG MittBayNot 1979, 225/226), setzt ebenfalls eine Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) voraus (Hügel/Holzer § 22 Rn. 25 und Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 110 f.).

c) Da eine Bewilligung des Eigentümers der mit dem behaupteten Recht belasteten Grundstücke nicht vorliegt, kann auf den Antrag der Beteiligten (vgl. Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) die Eintragung nur erfolgen, wenn die (anfängliche oder nachträgliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt ist (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 28, 63). Letzteres erfordert den formgerechten Nachweis, dass das behauptete Recht zugunsten des Hofgrundstücks FlSt 672 entstanden ist und fortbesteht (Senat vom 19.1.2016; Hügel/Holzer § 22 Rn. 45). Darüber hinaus ist der privatrechtliche Charakter des Rechts nachzuweisen, denn das Grundbuch ist nur dazu bestimmt, über die privatrechtlichen - nicht auch über die öffentlichrechtlichen - Verhältnisse eines Grundstücks Auskunft zu geben (Senat vom 19.1.2016; BayObLGZ 1960, 447/451; Demharter Einl Rn. 1).

aa) Dabei gilt im Berichtigungsverfahren - wie allgemein im Antragsverfahren - das Beibringungsprinzip. Das Grundbuchamt und an dessen Stelle das Beschwerdegericht im Rechtsmittelzug sind zur Amtsermittlung weder verpflichtet noch berechtigt, sondern treffen die Entscheidung auf der Grundlage der Unterlagen, auf die sich der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Unrichtigkeit bezieht (BayObLG Rpfleger 1982, 467; Meikel/Böttcher Einl C Rn. 95; Böttcher ZfIR 2008, 505/509). An den Nachweis sind auch dann, wenn es um Altrechte geht, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit genügt regelmäßig nicht (Senat vom 19.1.2016; OLG Jena NotBZ 2012, 457; KG Rpfleger 2013, 81/84; Hügel/Holzer § 22 Rn. 68). Der Antragsteller hat vielmehr alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen würden, sofern es sich dabei nicht nur um ganz entfernt liegende Möglichkeiten handelt (Demharter § 22 Rn. 37, 21).

bb) Zwar kommt eine privatrechtliche Natur des beanspruchten Gemeinderechts in Betracht; sie ist aber nicht nachgewiesen.

(1) Gemeindenutzungsrechte sind Berechtigungen, die auf dem Gemeinde- oder früheren Ortsverband beruhen und Eigentümern von Grundstücken im Ortsbereich (sog. Rechtlern) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfgemarkung das unwiderrufliche und ausschließliche Recht verleihen, bestimmte Grundstücke, an denen die Gemeinde Eigentum oder ein dingliches Recht hat, zur wirtschaftlichen Ergänzung des eigenen Anwesens oder Haushalts regelmäßig wiederkehrend zu nutzen (Grziwotz/Saller Bayerisches Nachbarrecht 3. Aufl. 4. Teil Rn. 72; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 117). Sie haben in Bayern unter anderem als Wege-, Weide-, Holzbezugs- und Fischereirechte Bedeutung (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 45, 88) und bleiben, wenn sie bereits vor Anlegung des Grundbuchs bestanden haben, als altrechtliche Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung ins Grundbuch bestehen (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 61; Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle BGB (2012) Art. 187 EGBGB Rn. 1 f.).

Zum Inhalt des behaupteten Rechts hat die Beteiligte zwar nicht konkret vorgetragen. Da sie aber den Bezug des Rechts zu gemeindlichen Waldflächen hervorgehoben hat, kommen privatrechtliche oder öffentlichrechtliche (siehe Art. 80 BayGO) Forstrechte an dem ungeteilten Gemeindevermögen in Betracht (vgl. Art. 1 BayFoRG - Gesetz über die Forstrechte vom 3.4.1958, GVBl S. 43 = BayRS 7902-7-L, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7. 2014, GVBl S. 286; BayVGH vom 16.3.2015, 4 ZB 14.359 juris; Meisner Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. § 31 Rn. 2), die spätestens am 1.4.1852 entstanden sein müssten; denn neue Forstberechtigungen konnten gemäß Art. 33 des Forstgesetzes für das rechtsrheinische Bayern vom 28.3.1852 (BayBS IV S. 533) ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes nicht mehr erworben werden (vgl. BayObLGZ 1972, 267/269; Meisner § 31 Rn. 3; S. 82 mit Fn. 1; Monhas Das Bayerische Forstgesetz (1931) S. 187). An der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Neubestellung (oder Erweiterung) von Forstrechten hält auch Art. 2 Abs. 1 BayFoRG, fest (siehe auch BayObLGZ 1975, 69/70; Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle Art. 115 EGBGB Rn. 12).

Im öffentlichen Recht wurzelnde Nutzungsrechte können auf landes- oder grundherrlicher Verordnung, Bewilligung oder Verleihung beruhen, auf Gemeindestatuten oder -ordnungen, Verträgen, Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen sowie auf unvordenklicher Verjährung und Herkommen (vgl. Art. 80 BayGO; Senat vom 19.1.2016; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 75). Gemeinderechte privatrechtlicher Natur hingegen beruhen auf einem Privatrechtstitel, etwa auf einer Dienstbarkeit (vgl. Meisner § 31 Rn. 2 mit 4; zur Entstehung nach früherem Recht Meisner § 32 Rn. 14 ff.), und haben keinen Bezug zu dem Verhältnis, in dem der Berechtigte zu der aus dem Recht belasteten Gemeinde steht (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 119; Meikel/Böttcher § 9 Rn. 19).

Es besteht keine Vermutung für eine bestimmte Rechtsnatur altrechtlicher Dienstbarkeiten (BayObLGZ 7, 3/6; 1960, 447/450; 1982, 400/406; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77). Bei Anlegung des Grundbuchs wurde aus Beschleunigungsgründen regelmäßig auf eine Überprüfung des Rechtscharakters eines im Grundsteuerkataster bei dem berechtigten Anwesen vorgetragenen Nutzungsrechts verzichtet (siehe BayObLGZ 1960, 447/452 m. w. N.; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1175); das Recht wurde im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des berechtigten Anwesens vermerkt (BayObLGZ 1960, 447/452; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122). Daher spricht eine Eintragung im Bestandsverzeichnis nicht zwingend für die privatrechtliche Natur des Rechts (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77). Vielmehr ist in jedem Einzelfall der Nachweis erforderlich, dass das Nutzungsrecht nicht in der Gemeindezugehörigkeit, sondern unabhängig von dieser auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und der Gemeinde als Eigentümerin der belasteten Grundstücke wurzelt (z. B. BayObLGZ 1982, 400/407). Dieser Nachweis erfordert ein geschlossenes Bild, das keinen Zweifel am privatrechtlichen Charakter des Rechts lässt (BayObLGZ 1982, 400/413 f.; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78).

(2) Die Eintragung des einem benachbarten Grundstück zugeordneten Nutzungsrechts gleichen Inhalts im Bestandsverzeichnis des zugehörigen Grundbuchblatts erbringt daher nicht den Beweis für die privatrechtliche Natur des Rechts. Diese Eintragungsform kennzeichnet das Gemeinderecht lediglich als ein radiziertes Recht, das mit dem Eigentum an jenem Anwesen verbunden und gemäß § 96 BGB Bestandteil des Anwesens ist (BayObLGZ 1960, 447/450; 1964, 210/211; 1970, 21/23), besagt aber nichts über die Natur dieses Rechts (BayObLGZ 1960, 447/450; 1964, 210/211 f.). Wenngleich die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung von Amts wegen als unzulässig zu löschen wäre (Schöner/Stöber Rn. 1175), kann sie doch so lange bestehen bleiben, bis ihre öffentlich-rechtliche Natur klar erwiesen ist (BayObLGZ 1960, 447/453; 1964, 210/212). Ist die Rechtsnatur nicht geklärt, bleibt das Recht dort zwar eingetragen, kann aber hier nicht neu eingetragen werden.

Der Auszug aus dem Grundsteuerkataster enthält zwar die am 28.6.1816 vorgenommene Eintragung mit der Bezeichnung als „Gemeinderecht zu einem Nutzungsanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen“, gibt aber damit nur einen Hinweis auf den Inhalt des Rechts, nicht aber auf dessen Erwerbsgrund. Der Tatsache der Eintragung im Grundsteuerkataster ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es sich um ein Gemeinderecht privatrechtlichen Charakters handelt (BayObLGZ 7, 3/11 f.; 1960, 447/452). Hier kommt hinzu, dass die Bezeichnung als Gemeinderecht an noch unverteilten Gemeindebesitzungen eher auf eine öffentlichrechtliche Natur des Rechts hinweist (BayObLGZ 1982, 400/417; Meisner § 30 Rn. 8; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78). Auch den Eintragungen in der Erbhöferolle und in dem Verzeichnis des Anerbengerichts jeweils nur mit „Gemeinderecht“ lässt sich nichts für einen privaten Rechtsgrund entnehmen. Für ein öffentlichrechtliches Nutzungsverhältnis spricht vielmehr, dass nach dem Vorbringen der Beteiligten mehrere Eigentümer von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken ein vergleichbares Nutzungsrecht an den gemeindlichen Waldgrundstücken in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 1982, 400/413; VG Regensburg vom 15.1.2014, RN 3 K 13.1169 juris Rn. 18).

Da die Dokumente, die das Recht bezeugen sollen, schon kein geschlossenes Bild eines Rechts privatrechtlicher Natur zeichnen, kommt es auf die fehlende Urkundenqualität der vorgelegten Ablichtungen nicht weiter an.

c) Daher kann auch offen bleiben, ob mit den vorgelegten (Ablichtungen von) Dokumenten eine eindeutige Zuordnung des Gemeinderechts zum FlSt 672 und das Fortbestehen des Rechts hinreichend sicher bewiesen wären.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG auch ohne gesonderten Ausspruch zu tragen hat.

Der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 36 Abs. 3 GNotKG bemessen.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 78 Abs. 2 GBO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 46


(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks


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Grundbuchordnung - GBO | § 9


(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürger

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - 4 ZB 14.359

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2016 - 34 Wx 298/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - 34 Wx 118/16.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Jan. 2017 - M 7 X1 16.4322

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.666,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Antr

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer (u. a.) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Mit Schreiben vom 25.11.2013 hat er beim Grundbuchamt die Eintragung jeweils eines Gemeinde- und Weiderechts im Bestandsverzeichnis zweier dieser Grundstücke (Fl. St.e ...6 und ...8) beantragt.

Zu dem Flurstück ...8 sei zu dem bestehenden ein zweites Gemeinde- und Weiderecht nachzutragen, das vor 1904 im Grundsteuerkataster eingetragen gewesen, jedoch zu Unrecht nicht in das Grundbuch übertragen worden sei. Ein weiteres Gemeinde- und Weiderecht zu Flurstücken 46.../...7 sei bei einer Grundstücksveräußerung nicht mitverkauft worden und somit bei der Restfläche von Flurstück ...7 verblieben, das mit Flurstück ...6 verschmolzen sei. Auch insofern sei das Gemeinde- und Weiderecht, das ebenfalls 1904 nicht zu den Flurstücken 46.../...7 gebucht wurde, nachzutragen. Als Beweis für das Bestehen der Rechte seit unvordenklicher Zeit beruft sich der Beteiligte auf alte, in Ablichtung vorgelegte Urkunden, wie etwa Auszüge aus dem Grundsteuerkataster und aus Grundbüchern auch zu anderen Grundstücken, zudem auf ein Protokoll über die Liquidation des Besitzstands der Ortsgemeinde S. aus dem Jahr 1832, in der die gemeinschaftliche Beweidung von Viehweiden durch namentlich aufgeführte Personen „seit unfürdenkliche Zeiten“ bekundet wird. Außerdem legt er einen Gemeinds-Vertrag aus dem Jahr 1833 zwischen der Ortsgemeinde S. und der Duralgemeinde O. vor, in dem vereinbart ist:

I. Nachdem Gemeindeglieder der selben Gemeinde ... [im weiteren namentlich genannt] mit dem heutigen den Weideplatz ... als ganz eigentümlich an sich gebracht haben, so verpflichten sich dieselben, den Kaufschilling ... nach Häuserzahl zu berichtigen ... Dagegen soll sich auch die Benutzung des Weidbodens nach der gegenwärtigen Häuserzahl zu richten haben...

II. Was die Gemeindelasten betreffe, so sollen solche gleich den Rechten an dem Gemeindegrund, worin nicht bloß die angekauften, sondern auch die bisher besessenen gehören, auch gleichheitlich von allen zu tragen und von jedem Hausbesitzer, oder wenn einer mehrere Häuser besitzt, auf welchen das Recht der Benutzung ruht, nach der Zahl derselben, in gleichheitlichem Maßstab zu leisten sein.

Des Weiteren bezieht sich der Beteiligte auf ein Kataster (zu Bl. 1808) für den Voreigentümer von Flurstück ...8 mit der Eintragung:

1/4 Gemeinderecht zu zwei ganzen Nutzantheilen an den noch unvertheilten Gemeindebesitzungen

sowie

1/4 Weiderecht auf den Gemeindeviehweiden.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26.3.2014 zurückgewiesen. Es sei nicht durch einen Rechtstitel nachgewiesen, dass es sich bei den Rechten um privatrechtliche Nutzungsrechte handele, die noch Bestand hätten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der er verschiedene Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamts vorlegt, so zum Grundstück Fl. St. ...8, wonach ein nicht mitübertragenes Gemeinde- und Weiderecht hier wieder am 20.3.1987 eingetragen wurde. Zudem beruft er sich auf die Neueintragung eines bisher ungebuchten Gemeinde- und Weiderechts unter Bezugnahme auf das Grundsteuerkataster von 1882 am 18.12. 2009.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft, § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO. Zwar macht der Beteiligte geltend, dass ein Recht im Grundbuch von Anfang an nicht eingetragen wurde und das Grundbuch daher unrichtig sei. Bei einer anfänglichen Unrichtigkeit kommt in der Regel nur die beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150). Allerdings kann die fehlende Eintragung eines Rechts im Grundbuch des herrschenden Grundstücks nicht zu dessen gutgläubigen (lastenfreien) Erwerb führen, so dass die Berichtigung dieser anfänglichen Unrichtigkeit im Beschwerdeweg nach § 71 Abs. 1 GBO verfolgt werden kann (Hügel/Kramer § 71 Rn. 122; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 37).

Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, § 73 GBO.

2. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (etwa BayObLGZ 1986, 317/320; Demharter § 22 Rn. 37), nicht gegeben sind.

a) Von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs ist auszugehen, wenn die formelle und die materielle Rechtslage divergieren (§ 894 BGB; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25). Anfänglich unrichtig ist das Grundbuch nicht nur, wenn ein Recht unzutreffend eingetragen wird, sondern ebenso, wenn ein - auch ohne Eintragung - bestehendes Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist. Letzteres kommt bei dem beanspruchten Gemeinde-(Gemeindenutzungsrecht) und Weiderecht in Betracht, setzt aber voraus, dass dieses eine altrechtliche Dienstbarkeit privatrechtlicher Natur ist (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 45).

(1) Gemeindenutzungsrechte sind auf dem Gemeinde- oder früheren Ortsverband beruhende Berechtigungen, die bestimmten Eigentümern von Grundstücken im Ortsbereich (auch Rechtler genannt) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfgemarkung das unwiderrufliche und ausschließliche Recht verleihen, bestimmte Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder an denen die Gemeinde ein dingliches Recht besitzt, zur wirtschaftlichen Ergänzung des eigenen Anwesens oder Haushalts regelmäßig wiederkehrend zu nutzen (Grziwotz/Saller Bayerisches Nachbarrecht 3. Aufl. 4. Teil Rn. 72). Gemeindenutzungsrechte betreffen in der Praxis vor allem Holz-, Acker- und Fischnutzungsrechte, aber auch Weiderechte (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 88). Solche Nutzungsrechte an dem ungeteilten Gemeindevermögen konnten privatrechtlicher Natur sein oder öffentlich-rechtlichen Charakter besitzen (BayObLGZ 1960, 447/450).

Eine Neubestellung oder Erweiterung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts ist nicht mehr möglich (nun Art. 80 BayGO). Die Unzulässigkeit der Neubegründung wurde erstmals im Gemeindeedikt von 1818 festgelegt (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 74). Vor 1818 entstanden derartige öffentlich-rechtliche Gemeindenutzungsrechte aufgrund besonderer Rechtstitel, etwa Verordnungen, Bewilligungen, Verleihungen, Gemeindeordnungen, -briefen oder -statuten, Verträgen, Vergleichen sowie unvordenklicher Verjährung und Herkommens (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 75). Gemeinderechte öffentlich-rechtlichen Charakters können im Grundbuch nicht eingetragen werden (BayObLGZ 1960, 447/451), weil das Grundbuch nur dazu bestimmt ist, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks oder einer ihm gleichstehenden Gerechtigkeit Auskunft zu geben, nicht dagegen (auch) über öffentlich-rechtliche Verhältnisse (BayObLGZ 1960, 447/451 m. w. N.; Demharter Einleitung Rn. 1; Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT I Rn. 4). Dennoch vorgenommene Eintragungen dieser Rechte sind von Amts wegen als unzulässig zu löschen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1175), können jedoch so lange eingetragen bleiben, als ihre öffentlich-rechtliche Natur nicht klar erwiesen ist (BayObLGZ 1960, 447/453).

Privatrechtliche Nutzungsrechte hingegen konnten auch später noch eingeräumt werden (Meisner Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. § 30 Rn. 3) und sind im Grundbuch eintragbar (Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122). Gemeinderechte privatrechtlicher Natur sind solche, die auf einem Privatrechtstitel gründen. Im Zuge der Grundbuchanlegung wurden sie in der Regel im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des berechtigten Anwesens vermerkt (BayObLGZ 1960, 447/452; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122). Auch wenn die Rechte als Belastung grundsätzlich in der Zweiten Abteilung des dienenden Grundstücks zu vermerken wären (vgl. § 10 GBV) und auf Vorlage einer Bewilligung und eines Antrags auf entsprechende Eintragung hingewirkt werden sollte (vgl. Henle/Schmitt Das Grundbuchwesen in Bayern S. 238), können solche Rechte weiterhin im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks eingetragen bleiben (BayObLGZ 1960, 447/453). Solche Weiderechte sind jedoch auch ohne Eintragung im Grundbuch als altrechtliche Grunddienstbarkeiten wirksam (Art. 187 Abs. 1 EGBGB; Schöner/Stöber Rn. 1175).

Bei Anlegung des Grundbuchs wurde regelmäßig darauf verzichtet zu prüfen, ob das Nutzungsrecht, das regelmäßig im Grundsteuerkataster bei dem berechtigten Anwesen vorgetragen war, privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, um die Neuanlegung der Grundbücher nicht zu verzögern (BayObLGZ 1960, 447/452 m. w. N.; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122; Schöner/Stöber Rn. 1175).

(2) Weiderechte privatrechtlicher Natur konnten auch ohne Eintragung auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks oder im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks als radiziertes Recht entstehen (Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 120), so dass eine Grundbuchberichtigung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 45); das Gesetz über die Ausübung und Ablösung des Weiderechts auf fremdem Grund und Boden vom 28.5.1852 (BayRS 7817E) hat nämlich bestehende Rechtsverhältnisse aufrecht erhalten, allerdings den Vorbehalt eines Weiderechts bei Veräußerung eines Grundstücks ausgeschlossen (Art. 34 WeideG, Art. 115 EGBGB; ferner Meisner § 30 Rn. 7).

(3) Als Gemeindenutzungsrecht können auch Weiderechte entweder öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein (Meisner § 30 Rn. 8). Es besteht keine Vermutung in die eine oder andere Richtung (BayObLGZ 1960, 447/450; 1982, 400/406; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77). Gerade weil bei Anlegung des Grundbuchs diese Rechte ohne weitere Prüfung eingetragen wurden, spricht deren Eintragung im Bestandsverzeichnis nicht zwingend für die privatrechtliche Natur des Rechts (Grziwotz/Saller a. a. O.). Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Nutzungsrechte im Gemeindeverband, also in den öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Gemeindemitglieder wurzeln oder aber völlig unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit lediglich ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und der Gemeinde als Eigentümerin des belasteten Grundstücks darstellen (z. B. BayObLGZ 1982, 400/407). Zum Nachweis des privatrechtlichen Charakters von Nutzungsrechten an ungeteiltem Gemeindegrund ist daher ein geschlossenes Bild erforderlich, das keinen Zweifel an der Rechtsnatur lässt (BayObLGZ 1982, 400/413 f.; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78). Ist der Nachweis einer privatrechtlichen Einräumung des Rechts nicht erbracht, spricht allerdings die Formulierung der Weidebefugnis von Gemeindemitgliedern auf dem unverteilten Gemeindegrund eher für deren öffentlich-rechtliche Natur (Meisner § 30 Rn. 8; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78; vgl. auch BayObLGZ 1982, 400/417).

b) Eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO kommt entweder bei Vorlage einer Berichtigungsbewilligung oder beim Nachweis der Unrichtigkeit in Betracht.

Da eine Bewilligung für die Eintragung des Rechts nicht vorliegt, kann diese nur erfolgen, wenn der Unrichtigkeitsnachweis die Entstehung des Weiderechts wie auch die privatrechtliche Natur des Nutzungsrechts (Schöner/Stöber Rn. 1175) und die Tatsache, dass es nicht wieder erloschen ist (Demharter § 22 Rn. 20), umfasst. Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO muss der Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO erbracht werden (Demharter § 22 Rn. 42; Hügel/Holzer § 22 Rn. 65). § 29 GBO erfordert den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Die Formvorschrift ist selbst dann zu beachten, wenn die Möglichkeit des formgerechten Nachweises im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist oder sogar unmöglich sein sollte (BayObLG Rpfleger 1984, 463 f.; Demharter a. a. O.).

c) Abgesehen davon, dass Nachweise dazu, dass das Weiderecht nicht bereits erloschen ist, nicht erbracht sind, ist jedenfalls zur Rechtsnatur des Weiderechts ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht geführt. Es braucht deshalb auch nicht

c) geklärt zu werden, ob das Entstehen des Rechts überhaupt nachgewiesen wäre. Auf die fehlende Urkundenqualität der vorgelegten Ablichtungen von Dokumenten, die das Recht bezeugen sollen, kommt es nicht an, da sich schon aus diesen kein geschlossenes Bild des Rechts und damit keine hinreichende Sicherheit dafür ergibt, dass es privatrechtlicher Natur ist. Auch kommt es dann nicht mehr darauf an, ob das Gemeinderecht zu Fl. St. 46... bei Veräußerung trotz des Ausschlusses in Art. 34 WeideG vorbehalten werden konnte.

(1) Der Auszug aus dem Grundsteuerkataster der Steuergemeinde enthält nur die Eintragung, dass eine Viehweidegemeinschaft aus namentlich genannten Personen die Fläche seit unvordenklicher Zeit beweidet. Der Erwerbsgrund der Unvordenklichkeit selbst spricht nicht für eine privatrechtliche Natur des Rechts (BayObLGZ 1982, 401/411). Gerade wenn eine Gemeinschaft aus mehreren Personen als berechtigt bezeichnet wird und ihre Mitglieder aufgezählt werden, spricht dies eher gegen als für eine privatrechtliche Einräumung des Weiderechts durch die Gemeinde an einen Grundeigentümer als Dienstbarkeit (vgl. BayObLGZ 1982, 400/417). Auch die Formulierung der Eintragungen von Gemeinde- und Weiderechten im vorgelegten Grundsteuerkataster-Umschreibheft sagt nichts weiter über die Rechtsnatur des eingetragenen Rechts aus; vielmehr ist in der Spalte zum Vortrag der Erwerbstitel nur vermerkt, dass die Rechte „hierhertransferiert“ worden seien. Aus der Tatsache der Eintragung selbst ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es sich um ein Gemeinderecht privatrechtlichen Charakters handelt (BayObLGZ 7, 3). Des Weiteren erlaubt der Umstand, dass in nach 1904 angelegten Grundbüchern für andere Grundstücke des Beteiligten Gemeinde- und Weiderechte eingetragen sind, keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur des hier in Rede stehenden Rechts. Ebensowenig kann dem an Flurstück ...8 bereits eingetragenen Gemeinde- und Weiderecht eine Aussage über die Rechtsnatur eines erst noch einzutragenden zweiten Rechts entnommen werden.

Soweit sich der Beteiligte zudem auf ein landgerichtliches Urteil vom 11.4.1994 beruft, das im Tatbestand von einem ihm unstreitig zustehenden „dinglichen Weiderecht“ ausgeht, erbringt die Entscheidung für das Bestehen eines Nutzungsrechts privatrechtlichen Charakters keinen Beweis. Der Tatbestand des Urteils liefert nur Beweis für das Parteivorbringen in dem zwischen dem Beteiligten und einem Dritten geführten Zivilprozess (§ 314 ZPO). Das in dem auf Unterlassung gerichteten Verfahren ergangene Urteil bindet aber das Grundbuchamt an den übereinstimmenden Parteivortrag nicht.

Die vorgelegten notariellen Urkunden belegen allenfalls zu anderen Grundstücken, dass dazu Gemeinde- und Weiderechte im Grundbuch eingetragen sind, dienen für sich aber weder als Beleg ihres Bestehens noch ihrer Rechtsnatur.

Auch das Protokoll über die Liquidation des Besitzstandes aus dem Jahr 1832 spricht nur von einer gemeinschaftlichen Beweidung der Viehweiden „seit unfürdenklicher Zeit“ und führt die Namen der Berechtigten auf. Die Urkunde vom 21.2.1833, in der die „Gemeindeglieder“ einen Gemeindevertrag abschließen, in dem neben der Nutzung des Weidbodens nach der Häuserzahl auch die Tragung von Gemeindelasten geregelt ist, spricht nicht schon für ein privatrechtliches Nutzungsrecht. Im Gegenteil kann die Bezeichnung der Beteiligten eher darauf hindeuten, dass die Nutzungsrechte auf dem Gemeindeverband beruhen und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. BayObLGZ 7, 3/19).

(2) Eine Gesamtwürdigung aller vorgelegten Urkunden führt ebensowenig zu einem geschlossenen Bild, das keine Zweifel an einem Gemeinde- und Weiderecht privatrechtlicher Natur aufkommen ließe, zumal mehrere Urkunden Formulierungen enthalten, die eher auf ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht hindeuten.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen und nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 78 Abs. 2 GBO).

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat der negativen Feststellungsklage der Gemeinde mit Urteil vom 15. Januar 2014 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beklagten kein Holznutzungsrecht als öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an dem Grundstück der Klägerin FlNr. 1159 der Gemarkung Pötzmes zusteht.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Klägerin entgegen getreten ist.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Erfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).

Der Einwand des Beklagten, die vom Verwaltungsgericht geforderte Bestätigung des Nutzungsrechts im Gemeinderat würde dem geltend gemachten Herkommensrecht einen Rechtstitel verleihen, trifft nicht zu. Voraussetzung für die Entstehung eines Nutzungsrechts, für das kein besonderer Rechtstitel vorhanden ist, ist nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GO, dass das Recht mindestens seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird. Dass hierfür die Rechtsüberzeugung allein der Rechtler nicht genügt, sondern auch die Gemeinde Träger dieser Rechtsüberzeugung sein muss, entspricht allgemeiner Auffassung (BayVGH, B. v. 13.1.1999 - 4 ZB 97.2940 - juris Rn. 8 m. w. N.; Bauer, Die öffentlichen Nutzungsrechte in Bayern, 1993, S. 139 ff.).

Weiter sind - entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei - Holznutzungsrechte durch rechtsbegründetes Herkommen auch keine subjektiv-dinglichen Rechte, die als absolute Rechte gegen jedermann wirken. Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 13. Juni 1973 (Nr. 146 IV 68 - BayVGH n. F. 26, 148/151; vgl. auch BayVGH, U. v. 5.10.1962 - Nr. 75 IV 57 - VGH n. F. 15, 106/109) ausgeführt, dass die Nutzungen zwar aus bestimmten belasteten Grundstücken zu gewähren sind. Es ist aber unumstritten, dass die Rechtler grundsätzlich nicht befugt sind, sich die Erträgnisse oder sonstige Bestandteile der mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücke unmittelbar mit der Rechtsfolge des § 954 BGB anzueignen. Alle Erzeugnisse und Erträgnisse fallen vielmehr grundsätzlich zunächst in das Eigentum der Gemeinde und müssen von dieser den Rechtlern zugeteilt und übertragen werden. Es ist ferner Sache der Gemeinde, die belasteten Grundstücke zu verwalten und zu bewirtschaften, mag sie sich dabei auch im Einzelfall der Rechtler bedienen. Gemäß der kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 29 GO sind Entscheidungen über die Verwaltung des mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindevermögens regelmäßig vom Gemeinderat zu treffen (Bauer, a. a. O., S. 142). Solche dem Wesen des öffentlichen Nutzungsrechts entsprechenden Gepflogenheiten sind im Streitfall indes nicht feststellbar. Insoweit genügt es nicht, dass - wie der Beklagte behauptet - vereinzelt der Bürgermeister von Bewirtschaftungsmaßnahmen der Rechtler auf dem Grundstücks FlNr. 1159 Kenntnis erlangt hat. Dass sich die Rechtler wie dinglich Berechtigte verhalten haben, die jedenfalls seit 1945 keine Nutzungen von der politischen Gemeinde zugeteilt erhalten haben, spricht deutlich gegen das Vorliegen öffentlicher Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht entschieden, dass sich die Rechtler der Ortschaft Rachertshofen bei der Eingemeindung von Pötzmes in die Klägerin im Jahr 1972 ihre Nutzungsrechte hätten vertraglich sichern sollen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass eine Rechtsüberzeugung der Klägerin dahingehend, dass ein öffentliches Nutzungsrecht besteht, nicht festzustellen ist. Die Erwartung, dass sich Rechtler bei einer Eingemeindung aus eigenem Antrieb im Rahmen von Eingemeindungsverhandlungen oder im Anschluss an eine Eingemeindung bei der neugebildeten Gemeinde melden und ihre Ansprüche anmelden, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und erfordert keine juristische Kenntnisse. Das Verwaltungsgericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (B. v. 13.1.1999 - 4 ZB 97.2940 - juris Rn. 8; U. v. 21.7.1993 - 4 B 92.1505). In dem von ihm zitierten Beschluss vom 13. Januar 1999 heißt es: „Beim Übergang eines mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindegrundstücks von einer aufgelösten Gemeinde auf eine aufnehmende Gemeinde im Zuge der Gebietsreform ist es von Bedeutung, ob die Rechtsüberzeugung über das Bestehen des Nutzungsrechts sich bei den Organen der aufnehmenden Gemeinde bei oder alsbald nach dem Rechtsübergang bildet. Ist das nicht der Fall, so erlischt das Nutzungsrecht. Dies kann geschehen, wenn weder die Organe der aufgelösten Gemeinde noch die Rechtler selbst die Organe der aufnehmenden Gemeinde über die Rechtslage in Kenntnis setzen. Denn im Grundbuch für das mit Nutzungsrechten belastete Gemeindegrundstück sind die Rechte in der Regel nicht eingetragen. Werden auch keine das gemeindliche Grundstück betreffenden Akten von der alten an die neue Gemeinde übergeben, z. B. weil bei der alten Gemeinde keine Akten vorlagen, da sie die Bewirtschaftung des Grundstücks den Rechtlern allein überlassen hatte, so kann sich bei den Organen der aufnehmenden Gemeinde keine Rechtsüberzeugung bezüglich der Nutzungsrechte bilden.“ So liegt der Fall auch hier.

Wenn der Beklagte weiter rügt, das Verwaltungsgericht hätte seinen Blick nicht nur auf die Gemeindeordnung richten dürfen, sondern weitaus mehr Gesetze und Verordnungen berücksichtigen müssen, verfehlt er das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Etwaige waldrechtliche Pflichtverletzungen der Gemeinde sind für die Frage des Bestehens von öffentlichen Nutzungsrechten grundsätzlich unergiebig. Der Hinweis auf das Gesetz über die Forstrechte verkennt, dass Forstrechte im Sinne dieses Gesetzes dingliche Rechte aufgrund bürgerlichen Rechts sind (Art. 1 Abs. 1 FoRG). Ein Ausnahmefall (Art. 1 Abs. 3 FoRG) ist insoweit weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Da Streitigkeiten über den Umfang von Forstberechtigungen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehören (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 4 C 12.886 - juris), bedarf es hierzu keiner Ausführungen des Senats. Etwaige Fragen hierzu sind im zwischen den Parteien anhängigen Zivilrechtsstreit vor dem OLG Nürnberg klärungsfähig.

2. Der Beklagte zeigt auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn er die Frage aufwirft, es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise die Rechtler ihre Rechte aufrecht erhalten könnten, wenn sich die Gemeinde schlicht nicht mehr von den Rechten überzeugt gebe.

Zum einen kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an, da es bereits an der Feststellung einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung über das Bestehen öffentlicher Nutzungsrechte fehlt. Im Streitfall ist weder für die Zeit nach 1945 noch zu einem früheren Zeitpunkt das Bestehen öffentlicher Nutzungsrechte festgestellt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Berufung des Beklagten auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. November 1961 ins Leere, mit der Nutzungsrechten am Gemeindevermögen verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz zuerkannt worden ist (Vf. 32-VII-60 - VerfGHE 14, 104/109).

Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein eine neue rechtliche Bewertung durch die Gemeinde nicht ausreicht, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen (BayVGH, U. v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n. F. 48, 21/23). Ein Wandel der Rechtsüberzeugung muss die Ausübung der Nutzungsrechte selbst prägen und auch von den bisherigen Rechtlern zumindest hingenommen werden (Bauer, PdK Bayern, Art. 80 GO Erl. 3.2.2.2.5 m.N.), was hier nicht der Fall wäre.

3. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Diesen Anforderungen ist innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht genügt worden. Dass noch zahlreiche öffentliche Gemeindenutzungsrechte in Bayern bestehen, hilft nicht darüber hinweg, dass der Beklagte keine klärungsbedürftige Frage aufgeworfen hat. Denn es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass öffentliche Gemeindenutzungsrechte nicht dadurch erlöschen, dass von Seiten der Gemeinde eine rechtliche Neubewertung der Sachlage vorgenommen wird (BayVGH, U. v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n. F. 48, 21/23). Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung können nach Ablauf der Begründungsfrist nur dann ergänzt werden, wenn der Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Da dies nicht der Fall ist, bleiben die weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits schon deshalb außer Betracht (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 53). Bei den mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 aufgeworfenen Fragen - ob sich die Rechtsüberzeugung der Gemeinde, in deren Gebiet ein mit einem behaupteten Herkommensrecht belastetes Grundstück eingemeindet wurde, auch aus anderen Umständen als einer aktiven Benachrichtigung durch die Rechtler ergeben kann, und ob sich die Gemeinde Kenntnisse von Leitungspersonen der Gemeindeverwaltung über vorgenommene Nutzungsmaßnahmen der Rechtler zurechnen lassen muss - handelt es sich um den Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe.

4. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). In Bezug auf das vom Beklagten angeführte Urteil vom 5. Oktober 1962 (VGH n. F. 15, 106/109) ist nicht dargelegt, welcher Rechts- oder Tatsachensatz darin enthalten sein soll und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist kein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von der vom Beklagten herangezogenen, oben unter 2. genannten Entscheidung über eine Popularklage gegen Art. 68 Abs. 2 GO 1952 (VerfGHE 14, 104) abgewichen wäre, so dass eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht gekommen wäre.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.