Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 7. März 2017 wird insoweit aufgehoben, als eine klarstellende Eintragung betreffend die Eigentümereintragungen im Grundbuch von … Blatt … X in Abteilung I lfd. Nrn. 9.2.1.1, 9.2.1.2 und 9.4 abgelehnt wurde.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anregung des Beteiligten zu 1 vom 7. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Laufen - Grundbuchamt - zurückgegeben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Soweit der Beteiligte zu 1 erfolglos geblieben ist, trägt er die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dessen Geschäftswert wird insoweit auf 5.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird keine Kostenerstattung angeordnet.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind als Miteigentümer von Grundbesitz neben Frau H. R. (3/30) die Beteiligten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft (10/30) und der Beteiligte zu 2 (10/30 sowie 7/30) eingetragen. Der Beteiligte zu 1 beanstandet die Art und Weise der Miteigentümereintragung und meint, die zusammenfassende Darstellung eines Miteigentumsanteils von 10/30 für die Erbengemeinschaft gebe die materielle Rechtslage nicht zutreffend wieder, weil die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers Inhaber von zwei 5/30-Anteilen seien, denen - zusammen mit dem Inhaber zweier weiterer 5/30-Anteile - mit dinglicher Wirkung das Benutzungsrecht an zwei verschiedenen Wohnungen des Anwesens zugewiesen sei.

Dem liegt folgendes zugrunde:

1. Zu notarieller Urkunde vom 11.10.1968 räumte die Erwerberin des (ganzen) Grundbesitzes, Frau W. B., den Anteilserwerbern J. Wa. und A. G. (später verheiratete Wa.) Miteigentum am Grundstück zu je 1/6-Bruchteilen ein, so dass ihr selbst noch 2/3-Bruchteile verblieben. Unter Ziff. VII. der Urkunde trafen W. B., J. Wa. und A. G. folgende Vereinbarung „hinsichtlich der Benützung des Grundstücks“: 1) Dem jeweiligen Eigentümer der im Eigentum der Frau B. verbleibenden 2/3-Bruchteile steht das Recht auf ausschließliche Benützung

a) der im Erdgeschoss gelegenen Wohnräume, …

b) der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung, …

c) des Nebengebäudes, ausgenommen …, sowie des Bienenhauses,

d) des linken Kellerraumes,

e) der vom S…weg aus links vom Zugangsweg gelegenen unbebauten Grundstücksteils mit Ausnahme des Wäschetrockenplatzes.

2) Den jeweiligen Eigentümern der von Herrn Wa. und Frau G. erworbenen Miteigentumsbruchteile steht gemeinsam das Recht auf ausschließliche Benützung der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung zu, … sowie dem rechten Kellerraum, sowie dem an die Küche angrenzenden Raum, ferner an der Holzlege Nr. …, sowie an dem unbebauten Grundstücksteil angrenzend an das Nebengebäude und die Einfahrt und den Zugangsweg vom S…-weg her bis zum Bienenhaus.

3) Gemeinsam wird benützt …

Die Urkundsbeteiligten bewilligten die Eintragung der Benützungsregelung als Belastung der einzelnen Bruchteile zugunsten des jeweiligen Eigentümers der anderen Bruchteile im Grundbuch.

Am 27.3.1969 wurden in Abteilung I des Grundbuchs als Miteigentümer eingetragen: W. B. zu 2/3-Bruchteilen (lfd. Nr. 6a), A. G. zu 1/6-Bruchteil (lfd. Nr. 6b) und J. Wa. ebenfalls zu 1/6-Bruchteilen (lfd. Nr. 6c). Zugleich wurde in Abteilung II des Grundbuchs als Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 11.10.1968 eingetragen:

Die Benutzung des Grundstücks ist geregelt.

2. Zu notarieller Urkunde vom 7.3.1972 übertrug W. B. einen 1/10-Miteigentumsbruchteil auf J. G., so dass ihr selbst ein Anteil von noch 17/30-Bruchteilen verblieb. Unter Ziff. VII. der Urkunde trafen die Urkundsbeteiligten folgende Benützungsregelung:

Nach … steht Frau B. … das Recht auf Benützung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnräume ausschließlich zu.

Vereinbarungsgemäß soll dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgegenstandes das Recht auf ausschließliche Benützung der im beigefügten Plan gekennzeichneten Räume im Erdgeschoss (als Teil der bisher Frau B. zur ausschließlichen Benutzung zugewiesenen Räume) zustehen, ebenso an dem … Teil der Holzlege Nr. … Der Urkunde ist ein Grundrissplan beigefügt, in dem der dem Erwerber zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene Bereich durch Umrandung gekennzeichnet ist.

Die Rechtsänderungen wurden im Grundbuch am 6.10.1972 vollzogen durch Eintragung von W. B. als Miteigentümerin zu 17/30-Bruchteilen (lfd. Nr.7a) und J. G. zu 3/30-Bruchteilen (lfd. Nr. 7d). Der Sache nach unverändert blieb die Eintragung der Miteigentümer J. Wa. zu 5/30-Bruchteilen (lfd. Nr. 7b) und A. (verehelichte) Wa. ebenfalls zu 5/30-Bruchteilen (lfd. Nr. 7c). Ebenfalls am 6.10.1972 wurde in Abteilung II (Veränderungsspalte) die Inhaltsänderung der Benützungsregelung unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 7.3.1972 eingetragen.

3. Zu Urkunde vom 17.8.1972 übertrug W. B. einen 7/30-Bruchteil von dem ihr verbliebenen 17/30-Anteil auf W. L., so dass ihr noch ein Anteil von noch 10/30-Bruchteilen verblieb. Unter Ziff. IX. der Urkunde trafen die Urkundsbeteiligten folgende Benützungsregelung:

Nach … steht Frau B. … das Recht auf Benützung der Wohnräume im Erdgeschoss zu, soweit sie nicht dem Miteigentümer Herrn G. zugewiesen sind. Die Räume sind in der dieser Urkunde beigefügten Lageskizze rot angelegt. Es besteht Einverständnis darüber, dass dem jeweiligen Eigentümer der erworbenen Bruchteile künftig das Recht auf ausschließliche Benützung dieser Räume im Erdgeschoß zustehen soll. … Nach dieser Regelung verblieb bei dem nicht übertragenen Anteil der W. B. von 10/30 das Nutzungsrecht an der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung.

Am 16.5.1973 wurden W. B. als Miteigentümerin zu 10/30-Bruchteilen (lfd. Nr.8a) und W. L. zu 7/30-Bruchteilen (lfd. Nr. 8e) in Abteilung I eingetragen. Außerdem wurde in Abteilung II (Veränderungsspalte) unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 17.8.1972 eingetragen, dass der Inhalt der Benützungsregelung geändert ist.

4. Den Miteigentumsanteil der W. B. zu 10/30 (verbundenen mit dem Nutzungsrecht an der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung) erwarben die Eltern der Beteiligten, J. und C. W., aufgrund notarieller Urkunde vom 27.6.1973 zu unter sich gleichen Bruchteilen. Am 22.5.1974 wurden J. W. unter lfd. Nr. I/8f und C. W. unter lfd. Nr. I/8g als Miteigentümer jeweils zu 5/30-Bruchteilen eingetragen; als Grundlage der Eintragung (Spalte 4) wurde die „Auflassung des Miteigentumsanteils unter 8a an die Miteigentümer unter 8 f-g“ vermerkt. Die Eintragungen zur lfd. Nr. 8a in den Spalten 1 und 2 wurden gerötet.

In die Stellung der Miteigentümerin A. Wa. (lfd. Nr. 8c) trat durch Erbfolge J. Wa. ein. Dieser wurde am 25.4.1983 aufgrund Vereinigung des ererbten und des eigenen Anteils als Miteigentümer zu 10/30-Bruchteilen (lfd. Nr. 8h) eingetragen.

5. Mit Umschreibung auf ein neues Grundbuchblatt am 13.11.1987 wurde die Reihenfolge der Miteigentümereintragungen bei im übrigen gleichgebliebenem Grundbuchinhalt geändert.

J. W. und C. W. wurden unter lfd. Nrn. 2a und 2b als Miteigentümer zu je 5/30 vermerkt, J. Wa. mit einem Bruchteil von 10/30 unter lfd Nr. 4.

6. Den 10/30-Bruchteil des J. Wa. (verbundenen mit dem Nutzungsrecht an der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung) erwarben J. und C. W. je zu gleichen Teilen von dessen Rechtsnachfolgerin M. Z. (lfd. Nr. I/5) gemäß Auflassung vom 2.9.2004.

Am 16.12.2004 wurden J. W. als Miteigentümer zu 10/30-Bruchteilen (lfd. Nr. 7.2.1) und C. W. als Miteigentümerin zu 10/30-Bruchteilen (lfd. Nr. 7.2.2) eingetragen. Als Grundlage der Eintragungen ist vermerkt (Spalte 4):

aufgrund bisherigen Eigentums (2a und b) und Auflassung vom 02.09.2004 (Anteil Nr. 5).

7. J. W. verstarb am 30.7.2012. Er wurde laut Erbschein beerbt von C. W. und den beiden Beteiligten.

Am 16.10.2012 wurde in Spalte 2 (Eigentümer) der Abteilung I eingetragen:

8.2.1.1 C. W.

8.2.1.2. A. W. (Beteiligter zu 2)

8.2.1.3 J. W. (jun.; Beteiligter zu 1)

in Erbengemeinschaft

– zu 10/30 - 8.2.2 C. W.

– zu 10/30 - Als Eintragungsgrundlage ist angegeben:

Zu 8.2.1.1 - 8.2.1.3: Erbschein vom …; zu 8.2.2 wie vor zu 7.2.2.

8. Zu Urkunde vom 2.7.2013 übertrug C. W. ihren Erbanteil auf den Beteiligten zu 2. Zugleich bewilligte sie die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf den zum Nachlass gehörenden 10/30 Miteigentumsanteil.

Am 8.7.2013 wurde in die Eigentümerspalte eingetragen:

9.2.1.1 A. W. (Beteiligter zu 2)

9.2.1.2 J. W. (jun; Beteiligter zu 1)

in Erbengemeinschaft

– zu 10/30 - 9.2.2 C. W.

– zu 10/30 - Als Grundlage der Eintragung ist vermerkt:

zu 9.2.2 wie vor zu 8.2.2;

zu 9.2.1.2 wie vor zu 8.2.1.3;

zu 9.2.1.1 wie vor zu 8.2.1.2 sowie Erbanteilsübertragung vom 02.07.2013.

9. Zu Urkunde vom 5.7.2013 überließ C. W. ihren 10/30 Miteigentumsanteil dem Beteiligten zu 2. Die Grundbuchlage ist in Ziffer I der Urkunde wie folgt beschrieben:

Als Eigentümer sind Frau C. W., Herr A. W. (der Beteiligte zu 2) und Herr J. W. (der Beteiligte zu 1) in Erbengemeinschaft zu 10/30 Anteilen sowie Frau C. W. zu 10/30 Anteilen eingetragen.

Der Anteil von Frau W. ist folgendermaßen belastet:

Abteilung II:

lfd. Nr. 1:

Die Benutzung des Grundstücks ist geregelt;

lfd. Nr. 2:

… Gemäß Ziff. V. der Urkunde behielt sich C. W. „an dem vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteil“ auf ihre Lebenszeit den unentgeltlichen Nießbrauch vor. Der Beteiligte zu 2 verpflichtete sich ihr gegenüber zur Zahlung einer lebenslangen Leibrente. Die Eintragung eines Nießbrauchs sowie einer Reallast wurden bewilligt.

Im Grundbuch wurde am 10.7.2013 „Anstelle von 9.2.2“ der Beteiligte zu 2 unter lfd. Nr. 9.4 als Miteigentümer zu 10/30-Bruchteilen auf der Grundlage der Auflassung vom 5.7.2013 eingetragen. Die Eigentümereintragung unter lfd. Nr. 9.2.2 (C. W. zu 10/30-Anteilen) wurde gerötet.

Die Eintragung lautet daher:

9.2.1.1 A. W. (Beteiligter zu 2)

9.2.1.2 J. W. (jun.; Beteiligter zu 1)

in Erbengemeinschaft

– zu 10/30 - 9.4 A. W. (Beteiligter zu 2)

– zu 10/30 - In Abteilung II wurde am selben Tag je unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 5.7.2013 eingetragen:

lfd. Nr. 9: Am Anteil Abt. I/9.4: Nießbrauch für C. W. …

lfd. Nr. 10: Am Anteil Abt. I/9.4: Reallast (Rentenrecht) … für C. W. …

10. Am 7.12.2016 beantragte der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 die Grundbuchberichtigung. Er macht geltend: Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seien die Eheleute J. und C. W. zu gleichen Bruchteilen Eigentümer zweier 10/30-Anteile am Grundbesitz gewesen, nach der dinglichen Benützungsregelung verbunden einerseits mit dem Recht zur ausschließlichen Nutzung der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung und andererseits mit dem Recht zur ausschließlichen Nutzung der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung. Da somit die Erbengemeinschaft hälftig an jedem der Miteigentumsbruchteile von je 10/30, verbunden mit dem Recht zur ausschließlichen Nutzung zweier verschiedener Wohnungen, beteiligt sei, müsse dies auch aus der Grundbucheintragung hervorgehen. Die zusammenfassende Eintragung als 10/30-Anteil werde dem nicht gerecht. Richtigerweise müsse die Eigentümerspalte verlautbaren:

10/30 Miteigentumsbruchteil

A. W.

J. W.

– in Erbengemeinschaft - und

A. W.

10/30 Miteigentumsbruchteil

A. W.

J. W.

– in Erbengemeinschaft - und

A. W.

In dieser Weise sei das Grundbuch zu berichtigen.

Das Grundbuchamt hat die übrigen Miteigentümer und C. W. als dinglich Berechtigte angehört und mitgeteilt, es beabsichtige, im Wege der Klarstellung die eingetragenen Miteigentumsanteile entsprechend den zugehörigen Wohnungen gemäß der getroffenen Benutzungsregelungen neu vorzutragen und die mit der Eintragung vom 16.12.2004 zusammengeworfenen 10/30-Anteile auf die zutreffenden 5/30-Anteile zurückzuführen. Die jeweils zusammengehörenden 10/30-Anteile (Wohnung im ersten bzw. zweiten Stock) würden sich aus der vorgesehenen Nummerierung ergeben. An den Eigentums- und Berechtigungsverhältnissen würde sich dadurch nichts ändern. Es sei daher folgende Eigentümereintragung beabsichtigt:

10.1.1.1 A. W., geb. …

10.1.1.2 J. W., geb. …

10.1.1.1 und 10.1.1.2 als Teil von 9.2.1 (ursprünglich Anteil 2a W. J.)

in Erbengemeinschaft

– zu 5/30 - 10.1.2 A. W., geb. … als Teil von 9.4 (ursprünglich Anteil 2b W. C.)

– zu 5/30 - 10.2 A. W., geb. …

(vormals 9.5)

– zu 7/30 - 10.3 H. R., geb. …

(vormals 9.3)

– zu 3/30 - 10.4.1.1 A. W., geb. …

10.4.1.2 J. W., geb. …

10.4.1.1 und 10.4.1.2 als Teil von 9.2.1 (ursprünglich Anteil 5 …)

in Erbengemeinschaft

– zu 5/30 - 10.4.2 A. W., geb. … als Teil von 9.4 (ursprünglich Anteil 5 …)

– zu 5/30 - Die zugunsten von C. W. eingetragenen Rechte (Nießbrauch und Reallast) würden danach an den neuen Anteilen 10.1.2 und 10.4.2 lasten.

Der Beteiligte zu 2 ist dem entgegengetreten und hat Schadensersatzansprüche in den Raum gestellt. Eine Klarstellung sei zwar wünschenswert, habe sich jedoch an der Realität und nicht an den Wünschen des Antragstellers zu orientieren. Er hat auch im Auftrag von C. W. geltend gemacht, unter den drei Erben sei kurz nach Eintritt des Erbfalls Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass die im zweiten Obergeschoss liegenden und bis dahin als elterliche Wohnung genutzten Räumlichkeiten dem in den Nachlass fallenden 10/30 Bruchteil entspreche. Leider habe man es versäumt, dies schriftlich festzuhalten. Es könne aber jederzeit eine Mehrheitsentscheidung über eine entsprechende Nutzungsregelung herbeigeführt werden.

Der Beteiligte zu 1 ist diesen Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat an seiner „Anregung zur Grundbuchberichtigung“ festgehalten, wobei die Berichtigung gemäß dem übersandten Entwurf des Eintragungstextes vorzunehmen sei.

Das Grundbuchamt hat sodann mit Beschluss vom 7.3.2017 den Antrag vom 25.10.2016 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar hätten C. und J. W. zu je hälftigem Miteigentum zunächst den mit der Nutzungsbefugnis an der Wohnung im zweiten Obergeschoss verbundenen 10/30-Anteil erworben und später den mit der Nutzungsbefugnis an der Wohnung im ersten Obergeschoss verbundenen 10/30-Anteil hinzu erworben, so dass mit dem Versterben des J. W. an dessen Stelle die Erbengemeinschaft getreten sei. Weil aber die Eheleute infolge des Zuerwerbs als Inhaber eines Anteils von 20/30 ohne Unterscheidung nach den Benutzungsregelungen eingetragen worden sei, sei es nach dem Erbfall zur Eintragung der Erbengemeinschaft an einem 10/30 Anteil gekommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten bei der Erbanteilsübertragung und vor allem bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des nicht von der Erbfolge betroffenen 10/30-Anteils der C. W. auf den Beteiligten zu 2 (unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchs und einer Reallast) infolge der unübersichtlichen Darstellung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch davon ausgehen konnten, dass - wie der Beteiligte zu 2 geltend mache - der 10/30-Anteil der Erbengemeinschaft einerseits und der 10/30-Anteil der C. W. andererseits mit dem Nutzungsrecht an der Wohnung einerseits im ersten Obergeschoss und andererseits im zweiten Obergeschoss verbunden sei. Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2 werde gemäß dieser Vorstellung der zu Gunsten von C. W. bestellte Nießbrauch an der Wohnung im ersten Stock ausgeübt. Aufgrund der unübersichtlichen Entwicklungen und Darstellung der Miteigentumsanteile könne somit ein gutgläubiger Erwerb nicht ausgeschlossen werden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Beteiligte zu 1, das Grundbuch unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu berichtigen. Er meint, gutgläubiger Erwerb sei deshalb auszuschließen, weil spätestens seit der Eintragung vom 16.12.2004 eine konkrete Zuordnung der Benutzungsregelungen zu Miteigentumsanteilen nicht mehr möglich gewesen sei.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

In der Beschwerdeinstanz haben der Beteiligte zu 2, die weitere Miteigentümerin als Inhaberin eines dinglichen Vorkaufsrechts und C. W. als dinglich Berechtigte Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der Beteiligte zu 2 hat sich auch namens seiner Mutter für die Zurückweisung der Beschwerde ausgesprochen.

II.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Weil das Grundbuch die materielle Rechtslage zutreffend wiedergibt, ist für eine Berichtigung kein Raum. Auch gutgläubiger Erwerb kommt deshalb nicht in Betracht. Aus den Grundbucheintragungen erschließt sich die materielle Rechtslage allerdings nur dem sorgfältigen Leser, so dass die Eintragung eines Klarstellungsvermerks in Betracht kommt. Weil die Begründung, mit der das Grundbuchamt eine Klarstellung abgelehnt hat, ermessensfehlerhaft ist, ist die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Das mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren bedarf zunächst der Auslegung. Nachdem sich der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Grundbuchamt zustimmend zur angekündigten Klarstellung geäußert und ein entsprechendes Vorgehen angeregt hatte, formulierte er mit der Beschwerde erneut einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Nach diesem Wortlaut und mit Blick auf die inhaltlichen Ausführungen über den - angeblichen - Widerspruch zwischen der formellen Grundbuchlage und der materiellen Rechtslage kann das Rechtsmittel nicht als Fassungsbeschwerde (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 46) gegen die Art und Weise der (Mit-)Eigentümereintragung ausgelegt werden. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine für notwendig erachtete Berichtigung des für falsch erachteten Grundbuchs.

b) Die mit diesem Ziel nach 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist in zulässiger Weise (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) vom Beschwerdeberechtigten eingelegt.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet, weil zwar - mangels Grundbuchunrichtigkeit - eine Berichtigung (§ 22 GBO) nicht verlangt werden kann, der inzident auch eine Klarstellung ablehnende Beschluss des Grundbuchamts aber wegen seiner rechtsfehlerhaften und damit ermessensfehlerhaften Erwägungen keinen Bestand haben kann.

a) Die Miteigentumsanteile und die Berechtigten hieran sowie die an den jeweiligen Anteilen lastenden dinglichen Benutzungsbeschränkungen sind im Grundbuch im Einklang mit der materiellen Rechtslage wiedergegeben. Das Grundbuch erweist daher als richtig (vgl. § 894 BGB, § 22 GBO).

aa) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks unter sich die Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt (§ 746 BGB), so erhält die getroffene Bestimmung nach der für das Miteigentum an Grundstücken (vgl. § 1008 BGB) geltenden Sonderbestimmung des § 1010 Abs. 1 BGB dingliche Wirkung nur, wenn sie als Anteilsbelastung im Grundbuch eingetragen wird (BayObLG Rpfleger 1980, 478; Staudinger/Gursky BGB [2012] § 1010 Rn. 1). Die in Abteilung II des Grundbuchs vorzunehmende (vgl. § 10 Abs. 1 Buchst. a GBV) Eintragung begründet eine dingliche Belastung der Miteigentumsanteile zugunsten des jeweiligen nutzungsberechtigten Miteigentümers (BayObLG Rpfleger 1980, 478; Palandt/Herrler BGB 77. Aufl. § 1010 Rn. 3; Staudinger/Gursky § 1010 Rn. 6 und 12 m. w. Nachw.).

Den vormals zugunsten von J. W. und C. W. in Abteilung I unter lfd. Nrn. 2a und 2b eingetragenen Miteigentumsanteilen zu je 5/30, erworben von W. B. nach § 1008 BGB i.V.m. § 747 Satz 1, §§ 873, 925 BGB, war nach dem Inhalt der in Abteilung II unter zulässiger Bezugnahme (§ 874 BGB) auf die Bewilligung eingetragenen Benutzungsregelung (§ 1010 Abs. 1 BGB) das ausschließliche Recht zur Nutzung der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung zugeordnet. Dem von der Rechtsnachfolgerin des J. Wa. zu unter sich je gleichen Teilen erworbenen 10/30-Bruchteil, vormals eingetragen in Abteilung I lfd. Nr. 5, war das ausschließliche Nutzungsrecht an der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung zugeordnet. Die als Belastung der jeweils anderen Miteigentumsanteile gemäß §§ 873, 877 BGB bestellte und im Grundbuch eingetragene Benutzungsregelung hat gemäß § 1010 Abs. 1 BGB dingliche Wirkung.

Der rechtsgeschäftliche Zuerwerb von Miteigentumsanteilen durch J. und C. W. hatte keine materiell-rechtliche Auswirkung auf Bestand und Inhalt der Benutzungsregelung. Aufgrund des Zuerwerbs trafen in der Hand jedes Erwerbers zwei 5/30-Anteile zusammen, der bereits innegehaltene Anteil von 5/30 und ein hinzuerworbener Anteil von 5/30. Vereinigen sich - wie hier - mehrere Bruchteile in einer Hand, so wird aus ihnen ein Bruchteil (BGH NJW 2013, 934; BayObLG NJW-RR 1996, 1041, 1042; MüKo/K. Schmidt BGB 7. Aufl. § 741 Rn. 16 mit § 1008 Rn. 14). In der Hand von J. und C. W. verschmolzen mithin die Anteile je zu einem 10/30-Miteigentumsanteil. Trotz Vereinigung mehrerer Bruchteile in der Hand desselben Miteigentümers bleibt allerdings eine unterschiedliche dingliche Bruchteilsbelastung grundsätzlich bestehen. Insofern behalten die ideellen Bruchteile eine gewisse rechtliche Selbständigkeit bei; die belasteten Anteile bestehen als fiktive Anteile im Rahmen der durch den Zuerwerb geschaffenen Rechtslage fort (BGH NJW-RR 2004, 1513; BayObLG NJW-RR 1996, 1041, 1042; MüKo/K. Schmidt § 741 Rn. 16 mit § 1008 Rn. 14; Palandt/Herrler § 1008 Rn. 5). Dies gilt hier im Hinblick auf die als dingliche Belastung eingetragene Benutzungsregelung, nach der der/die Inhaber des jeweils belasteten Anteils von der Nutzung des den anderen Anteilen zugewiesenen räumlichen Bereichs ausgeschlossen ist/sind. Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand, die zum Erlöschen der Benutzungsregelung führen würde (Staudniger/Gursky § 1010 Rn. 7), liegt nicht vor.

Das Grundbuch verlautbart diese materielle Rechtslage korrekt. Die Eintragung von J. W. und C. W. als Miteigentümer zu jeweils 10/30-Bruchteilen (lfd. Nr. I/7.2.1 und I/7.2.2) berücksichtigt zutreffend, dass sich die in der Hand jedes Erwerbers zusammentreffenden zwei 5/30-Anteile zu je einem 10/30-Anteil vereinigt haben. Aus der korrekten Darstellung der Eintragungsgrundlage ergibt sich, dass diese Anteile jeweils durch Verschmelzung von 5/30-Anteilen entstanden sind, die ausweislich der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Benutzungsregelung mit unterschiedlichen Nutzungsausschlüssen belastetet sind.

bb) Durch den Erbfall, die Erbanteilsübertragung und die rechtsgeschäftliche Anteilsübertragung von C. W. auf den Beteiligten zu 2 hat sich nur der Inhaber der betroffenen Anteile geändert, nicht aber deren Zusammensetzung aus unterschiedlich belasteten ideellen Anteilen.

(1) Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB sind die Erben in die (Mit) Eigentümerposition des Erblassers J. W. nachgerückt, wie sie im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat, mithin in den sich aus zwei unterschiedlich belasteten ideellen 5/30-Anteilen zusammensetzenden 10/30-Anteil des Erblassers und deshalb verbunden mit dem Recht auf Nutzung der Wohnung im ersten bzw. im zweiten Obergeschoss. Diese Änderung der materiellen Rechtslage wurde im Grundbuch durch die Eintragung der Erbengemeinschaft anstelle des Erblassers unter korrekter Angabe der Eintragungsgrundlage zutreffend nachvollzogen.

(2) Mit der dinglichen Übertragung des Erbanteils von C. W. auf den Beteiligten zu 2 nach § 2033 BGB schied C. W. aus der Erbengemeinschaft aus. Auch diese außerhalb des Grundbuchs eingetretene Änderung der materiellen Rechtsinhaberschaft am 10/30-Anteil des Erblassers wurde im Grundbuch unter zutreffender Angabe der Eintragungsgrundlage eingetragen.

(3) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des 10/30-Anteils von C. W. auf den Beteiligten zu 2 gemäß Urkunde vom 5.7.2013 betrifft deren Anteil mit dem Inhalt, mit dem C. W. ihn innehatte, somit als einen sich aus zwei unterschiedlich belasteten und vice versa berechtigten ideellen 5/30-Anteilen zusammensetzenden 10/30-Anteil. Nur über ihren eigenen Miteigentumsanteil konnte C. W. ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer, mithin ohne Mitwirkung der Mitglieder der Erbengemeinschaft, verfügen, § 1008 BGB i.V.m. § 747 Satz 1 BGB (BayObLG Rpfleger 1979, 302). Mit der Übertragung des Miteigentumsanteils trat der Beteiligte zu 2 nach § 1010 Abs. 1 BGB in die zwischen den Miteigentümern vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Benutzungsregelung mit dem dort vorgesehenen Inhalt ein (BayObLG Rpfleger 1980, 478). Für die Rechtsstellung am vererbten Anteil des J. W. hat dieses Rechtsgeschäft keine materiell-rechtliche Bedeutung.

Die Eintragung der Auflassung im Grundbuch entspricht der materiell-rechtlichen Einigung und führte gemäß §§ 925, 873 BGB zum Rechtsübergang auf den Beteiligten zu 2. Selbst eine abweichende Vorstellung der am Rechtsgeschäft Beteiligten in Bezug auf die Benutzungsregelung würde daran nichts ändern (BayObLG Rpfleger 1979, 302). Das Nießbrauchsrecht (§ 1030 BGB) und die Reallast (§ 1105 BGB) wurden (nur) an diesem Miteigentumsanteil bestellt (§ 873 BGB) und bewilligt. Die mit der Bewilligung übereinstimmende Eintragung im Grundbuch brachte diese dinglichen Rechte zur Entstehung, § 873 Abs. 1 BGB, lastend nur am übertragenen Anteil.

Gutgläubiger Erwerb eines 10/30-Anteils mit einem anderen als dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt scheidet aus. Zum einen gilt nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB der Inhalt des Grundbuchs zugunsten des Erwerbers als richtig; eine Fehlinterpretation des die materielle Rechtslage zutreffend verlautbarenden Grundbuchinhalts, so sie denn beim Erwerber vorgelegen haben sollte, wird hingegen durch das Gesetz nicht geschützt. Ein Fehlverständnis des Erwerbers führt mithin nicht zum Verlust der Berechtigung aus einer zutreffend im Grundbuch eingetragenen, aber vom Erwerber nicht erkannten oder falsch verstandenen Belastung (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1979, 302).

cc) Eine etwaige abweichende Nutzungsregelung unter den Miteigentümern nach § 746 BGB oder aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach § 745 Abs. 1 BGB hat auf die dingliche Rechtslage keinen Einfluss. Dasselbe gilt für eine tatsächliche Nutzung, die mit der dinglichen Rechtslage nicht im Einklang steht.

§ 1008 BGB verweist für das Miteigentum an Grundstücken auf die Sonderbestimmung des § 1010 BGB (Staudinger/Gursky § 1010 Rn. 1; Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 746 Rn. 2). Die Änderung der dinglichen Belastung (Benutzungsregelung) richtet sich nach §§ 873 ff. BGB, § 19 GBO (Staudinger/Gursky § 1010 Rn. 7; MüKo/K. Schmidt § 1010 Rn. 10). Die einmal zustande gekommene Belastung im Sinne von § 1010 Abs. 1 BGB kann nur durch eine neue wirksame Vereinbarung der Miteigentümer und deren Eintragung im Grundbuch geändert werden. Zur inhaltlichen Änderung der dinglich wirkenden Benutzungsregelung bedarf daher der Mitwirkung des Beteiligten zu 2 und der konstitutiv wirkenden Eintragung im Grundbuch. Jedenfalls an Letzterem fehlt es hier. Weil aber erst die Eintragung die dingliche Wirkung einer - behaupteten - geänderten Nutzungsabrede zustande bringt (Staudinger/Gursky § 1010 Rn. 7), erweist sich das Grundbuch auch dann als richtig, wenn - wie vom Beteiligten zu 2 behauptet - eine abweichende Nutzungsregelung nach § 745 Abs. 1 BGB getroffen worden sein sollte. Sie hat - wie das Grundbuch zutreffend ausweist - jedenfalls keine dingliche Wirkung.

dd) Aus diesen Gründen steht die formelle Grundbuchlage im Einklang mit der materiellen Rechtslage. Das Grundbuch verlautbart zutreffend, dass die Erbengemeinschaft an dem sich aus zwei ideellen 5/30-Anteilen zusammensetzenden 10/30-Miteigentumsanteil des Erblassers besteht und die ideellen Anteile aufgrund der dinglichen Nutzungsregelung unterschiedlich belastet sind.

b) Obgleich sich die Zusammensetzung des von der Erbfolge betroffenen 10/30-Miteigentumsanteils dem sorgfältigen Leser des Grundbuchs erschließt, ist eine diesbezüglich klarstellende Eintragung in Betracht zu ziehen.

aa) Eine Klarstellung kann von Amts wegen oder auf Anregung eingetragen werden, wenn der vorhandene Grundbucheintrag die Rechtsverhältnisse am Grundstück zwar inhaltlich richtig darstellt, die Eintragungen aber unübersichtlich und deshalb in ihrer äußeren Fassung unzulänglich sind (BGH FGPrax 2014, 101, 102; Senat vom 20.2.2017, 34 Wx 433/16 = FGPrax 2017, 114; Demharter § 53 Rn. 7; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 96; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 294 - 296).

Danach kommt eine Klarstellung hier in Betracht. Die Zusammensetzung der 10/30-Miteigentumsanteile aus ideellen 5/30-Anteilen, die aufgrund der dinglich wirkenden Nutzungsregelung unterschiedlich belastet sind und trotz Verschmelzung insoweit eine rechtliche Selbständigkeit beibehalten haben, erschließt sich nur aus einer Zusammenschau der Vermerke über die Eintragungsgrundlagen in Abteilung I und dem Inhalt der in Abteilung II unter Bezugnahme auf die Bewilligung der eingetragenen Benutzungsregelung.

bb) Für das Beschwerdegericht existiert jedoch keine Rechtsgrundlage, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Klarstellungsvermerks anzuweisen (BayObLGZ 1995, 153). Vielmehr steht dem Grundbuchamt bei der Fassung der Eintragung ein eigenes Ermessen zu.

Da die angefochtene Entscheidung allerdings wegen unzutreffender Beurteilung der Rechtslage ermessensfehlerhaft ist, ist sie aufzuheben. Bei der neu vorzunehmenden Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass nach dem Gesetz zum einen nur der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs, nicht aber ein rechtliches Fehlverständnis geschützt ist und dass zum anderen das Interesse des Berechtigten an einer klaren grundbuchlichen Verlautbarung seiner Rechtsstellung bei schwieriger Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf Null bewirken kann (Holzer NotBZ 2008, 14/19). Dass die Rechtslage schwierig zu beurteilen ist, ergibt sich aus den Ausführungen unter II. 2. a). Daneben dürfte das Interesse des Beteiligten zu 1 an einer klaren Fassung des Eintragungsvermerks wegen der zur Aufhebung der Erbengemeinschaft anstehenden Teilungsversteigerung in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sein.

Die vor einer klarstellenden Eintragung durchzuführende Anhörung der Betroffenen und dinglich Berechtigten hat bereits vor dem Grundbuchamt und erneut in der Beschwerdeinstanz vor dem Senat stattgefunden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erfolglosen Teils der Beschwerde auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheint nicht angezeigt, da der Beteiligte zu 2 zu Unrecht die Rechtsposition des Beteiligten zu 1 bestritten hat. Im Übrigen - soweit der Beteiligte zu 1 obsiegt hat - bedarf es keines Kostenausspruchs. Denn die Kostenhaftung erlischt insoweit kraft Gesetzes (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert für den erfolglosen Teil der Beschwerde bestimmt der Senat mit dem Regelwert (§ 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG), weil es an tauglichen Anhaltspunkten für die Bemessung des diesbezüglichen wirtschaftlichen Interesses fehlt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Feb. 2018 - 34 Wx 109/17

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Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Feb. 2018 - 34 Wx 109/17 zitiert 31 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss


(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhab

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2033 Verfügungsrecht des Miterben


(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers


(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen


Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen


(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände


Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 877 Rechtsänderungen


Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger


Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Feb. 2017 - 34 Wx 433/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von ..., Blatt ... mit Blatt ..., je in A

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von ..., Blatt ... mit Blatt ..., je in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Grunddienstbarkeiten abgelehnt wurde.

II.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anregung des Beteiligten vom 3. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht München - Grundbuchamt - zurückgegeben.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Soweit der Beteiligte erfolglos geblieben ist, trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dessen Geschäftswert wird insoweit auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte, Eigentümer eines im Grundbuch mit Fl. St. .../X bezeichneten Grundstücks, ist der Meinung, für den jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks bestehe eine zulasten des dienenden Grundstücks (Fl. St. ...) bestellte Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht, Versorgungsleitungsrecht, Mülltonnen- und Fahrradständernutzungsrecht sowie Teilflächennutzungsrecht). Weder durch die Aufteilung des dienenden Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum noch durch Teilung des als herrschend angesehenen Grundstücks (Fl. St. ... (alt); Gebäude- und Freifläche zu 950 qm) noch - alternativ - durch das Herauslösen des herrschenden Wohnungseigentums (140/950stel Miteigentumsanteil an Fl. St. ... (alt), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 14 laut Aufteilungsplan; gebucht im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch Blatt ...) aus der Eigentümergemeinschaft sei die Dienstbarkeit erloschen. Er hat das Grundbuchamt ersucht, den Berechtigten im Grundbuch des dienenden Grundstücks zu vermerken. Dem liegt Folgendes zugrunde:

1. Zu notarieller Urkunde vom 12.8.2004 bestellten R. H. und C. L. als die damaligen Miteigentümer von Fl. St. ... (dienendes Grundstück) für den jeweiligen Eigentümer des 140/950 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Fl. Nr. ... verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Rückgebäude Nr. 14 lt. Aufteilungsplan - herrschendes Grundstück - eine Grunddienstbarkeit, die den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes zu bestimmten Nutzungen einer im beigefügten Lageplan dargestellten Teilfläche des dienenden Grundstücks berechtigt.

Auf die Aufforderung des Grundbuchamts, einen „ordnungsgemäßen Lageplan“ vorzulegen, reichte der Notar am 11.2.2005 zwei Lagepläne ein zusammen mit der Notarfeststellung vom 10.2.2005, in der ausgeführt ist:

Dieser Feststellung sind zwei Lagepläne beigefügt, in denen jeweils das dienende Grundstück Fl. Nr. ... rot umrandet und das herrschende Grundstück Fl. Nr. ... grün umrandet dargestellt ist.

Beigefügt ist einmal der amtliche Lageplan des Vermessungsamtes, in welchem beide Grundstücke in voller Größe dargestellt sind. ...

Im angefügten Lageplan des Vermessungsamts ist das Grundstück Fl. St. ... insgesamt grün umrandet.

Die Dienstbarkeit wurde am 17.2.2005 im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen (Abt. II lfd. Nr. 12); als Berechtigte sind bezeichnet die jeweiligen Eigentümer von Blatt ...

Zu genannter Urkunde bestellten R. H. und C. L. außerdem zulasten des Grundstücks Fl. St. ... eine - gleichrangige - Dienstbarkeit gleichen Inhalts zugunsten der Landeshauptstadt M. Die Eintragung erfolgte ebenfalls am 17.2.2005 (Abt. II lfd. Nr. 13); als Berechtigte ist die Landeshauptstadt M. eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 12.8.2004 („Teilungserklärung gem. § 3 WEG“) räumten sich R. H. und C. L. Sondereigentum an den auf dem Grundstück Fl. St. ... geschaffenen Wohnungen (Nrn. 1 bis 5 laut Aufteilungsplan) ein. Die bewilligte Eintragung der Rechtsänderung wurde am 7.3.2005 vollzogen; in die anstelle des geschlossenen Grundbuchs angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden die Dienstbarkeiten mit unverändertem Wortlaut übertragen (jeweils Abt. II lfd. Nrn. 6 und 7).

2. Eigentümer des herrschenden Wohnungseigentums (140/950 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl. St. ... (alt), verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Rückgebäude Nr. 14 lt. Aufteilungsplan) war seit dem 27.7.2005 R. H..

Am 25.1.2012 wurde das Grundstück Fl. St. ... (alt) im Grundbuch gemäß Veränderungsnachweis fortgeschrieben unter den Flurstücksbezeichnungen ... (Gebäude- und Freifläche zu 349 qm), .../X (Gebäude- und Freifläche zu 457 qm) und .../X (Gebäude- und Freifläche zu 144 qm).

Zu notarieller Urkunde vom 17.9.2012 vereinbarten R. H. und die Eigentümerin der übrigen Teil- und Wohnungseigentumseinheiten (Nrn. 1 bis 13), eine Kommanditgesellschaft, die Aufhebung des Sondereigentums Nr. 14 unter Übertragung der mit ihr bis dahin verbundenen Miteigentumsanteile auf die übrigen Einheiten; zugleich überließen sie das aus den Wohnungs- und Teileigentumsrechten als selbstständiges Grundstück herauszulösende Fl. St. .../X an R. H. zu Alleineigentum.

Die Rechtsänderungen wurden im Grundbuch vollzogen. Wegen Aufhebung des Sondereigentums an Nr. 14 und Übertragung der Miteigentumsanteile wurden das entsprechende Wohnungsgrundbuch (Blatt …) am 14.11.2012 geschlossen und am selben Tag für Fl. St. .../X ein neues Grundbuch (Blatt y) angelegt. Darin wurde R. H. als Eigentümer aufgrund Auflassung vom 17.9.2012 eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 22.3.2013 übertrug R. H. das Alleineigentum auf den Beteiligten, der am 25.9.2013 als Eigentümer eingetragen wurde.

3. Der Beteiligte hat beanstandet, dass in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern des dienenden Grundstücks die Dienstbarkeitsberechtigten unverändert mit „jeweilige Eigentümer von Blatt ...“ (Abt. II lfd. Nr. 6) bzw. „Landeshauptstadt M.“ (Abt. II lfd. Nr. 7) eingetragen sind. Mit der Begründung, dass nach Teilung des Stammgrundstücks Fl. St. ... (alt) das mit Fl. St. .../X auf Blatt y gebuchte Grundstück herrschend sei, hat er am 3.8.2016 beantragt, im Weg der Klarstellung bzw. der Berichtigung bei den Dienstbarkeiten (Abt. II lfd. Nrn. 6 und 7) ergänzend Fl. St. .../X (Grundbuch Blatt y) als herrschendes Grundstück zu vermerken.

Mit Beschluss vom 30.8.2016 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, der begehrte Klarstellungsvermerk sei nicht eintragungsfähig. Die zugunsten eines Wohnungseigentums bestellte Dienstbarkeit (Abt. II lfd. Nr. 6) bestehe nach Aufhebung des Sondereigentums an dieser Einheit und Realteilung des nicht insgesamt begünstigten Grundstücks nicht zugunsten des Eigentümers des durch Zerlegung neu gebildeten Grundstücks. Die in Abt. II lfd. Nr. 7 eingetragene Dienstbarkeit sei nur für die genannte Berechtigte persönlich bestellt.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde. Er meint, das Grundstück Fl. St. .../X sei nunmehr herrschend. Jedenfalls ergebe sich aus der Urkunde vom 17.9.2012, dass an die Stelle des aufgehobenen Sondereigentums Nr. 14 das neu gebildete Grundstück trete. Auf diese „Grundstücksrechtsnachfolge“ seien die Grundsätze des § 1025 BGB anwendbar. Der zugrunde liegende Veränderungsnachweis belege die Rechtsnachfolge von der Sondereigentumseinheit Nr. 14 auf das mit Fl. St. .../X bezeichnete Grundstück. Das „Teileigentum“ Nr. 14 sei schon immer über das Fl. St. ... erschlossen worden. Er meint weiter, die Grunddienstbarkeit sei nicht zugunsten des Teileigentums Nr. 14, sondern des Grundstücks (Fl. St. ... (alt)) bestellt worden. Dies ergebe sich aus der Notarfeststellung vom 10.2.2005.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag auf Eintragung eines Vermerks zu den Dienstbarkeiten in den Grundbüchern des dienenden Wohnungs- und Teileigentums, Zweite Abteilung lfd. Nrn. 6 und 7, bedarf zunächst der Auslegung. Nach der vorgetragenen Begründung wird geltend gemacht, das Herauslösen der Sondereigentumseinheit Nr. 14 mit Realteilung des Grundstücks habe nicht das Erlöschen der Grunddienstbarkeit bewirkt. Vielmehr bestehe das wirksam zustande gekommene Recht fort, und zwar aus Rechtsgründen nun für den jeweiligen Eigentümer des abgeteilten Grundstücks Fl. St. .../X.

Das Ersuchen ist daher nicht auf Berichtigung des Grundbuchs, sondern auf Klarstellung durch Eintragung eines Vermerks zu den Dienstbarkeiten gerichtet, der das nun auf Blatt y gebuchte Grundstück Fl. St. .../X als herrschend bezeichnet. Das Grundbuch ist nämlich nicht unrichtig, wenn sich Bestandsveränderungen des herrschenden Grundstücks nicht aus den das dienende Grundstück betreffenden Eintragungen ergeben (BGH NJW-RR 2008, 827/828; KG NJW 1975, 697/698). Solche Änderungen sind vielmehr aus den Eintragungen auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks nachzuvollziehen. Nichts anderes gilt, wenn das ursprüngliche Blatt geschlossen und die dortigen Eintragungen auf ein neu angelegtes Blatt übertragen wurden. Die Rechtswirkungen dieser Änderungen sind dem Gesetz zu entnehmen und bedürfen keiner Eintragung beim dienenden Grundstück (vgl. BayObLGZ 1995, 153).

Dem Beteiligten geht es mithin um eine erleichterte Lektüre des Grundbuchs, aus dem sich die nach seiner Rechtsmeinung zugunsten des Eigentümers von Fl. St. .../X (Blatt y) bestehende Berechtigung angesichts der komplizierten Rechtslage nicht mehr mit der notwendigen Klarheit ergibt (vgl. Holzer NotBZ 2008, 14/15 ff).

b) Mit diesem Ziel ist das Rechtsmittel nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig; die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO gelten nicht (Senatvom 29.7.2008, 34 Wx 28/08 = Rpfleger 2009, 81; BayObLGZ 2002, 30/31; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 46).

c) Als derjenige, der die Berechtigung aus dem dinglichen Recht für sich in Anspruch nimmt, ist der Beteiligte auch beschwerdeberechtigt (Holzer NotBZ 2008, 14/19).

2. In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet.

Ein Klarstellungsvermerk kann von Amts wegen oder auf Anregung eingetragen werden, wenn der vorhandene Grundbucheintrag Umfang oder Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (BGH FGPra... 2014, 101/102; Demharter § 53 Rn. 7; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 96; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 295 f). Dies ist hier hinsichtlich der je in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Dienstbarkeit (§ 1018 BGB) der Fall, weil der jeweilige Eigentümer des nun selbstständigen Grundstücks Fl. St. .../X (Blatt y) materiell-rechtlich Berechtigter des für das geschlossene Grundbuch Blatt ... eingetragenen dinglichen Rechts ist, seine Berechtigung aber wegen der Schwierigkeit der materiellen Rechtslage nicht ohne weiteres aus dem Grundbuch hervorgeht.

Hingegen kommt eine Klarstellung zu den in Abteilung II lfd. Nr. 7 für die Landeshauptstadt eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB) nicht in Betracht.

a) Entstanden ist die Grunddienstbarkeit als subjektiv-dingliches Recht (§ 1018 BGB) für das Wohnungseigentum Nr. 14, im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch eingetragen als 140/950stel Miteigentumsanteil an Fl. St. ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 14 laut Aufteilungsplan (§ 1 Abs. 2 WEG).

aa) Herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit kann zwar grundsätzlich nur ein selbstständiges Grundstück im Sinne der GBO sein (Staudinger/Weber BGB [2017] § 1018 Rn. 43). Allerdings ist auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Wohnungseigentum rechtlich zulässig (BGHZ 107, 289/292; Staudinger/Weber BGB [2017] § 1018 Rn. 46; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT III Rn. 293).

bb) Als herrschend ist im Grundbuch das Wohnungseigentum Nr. 14 bezeichnet. Eine (abweichende) Berechtigung aufgrund Auslegung der Eintragungsbewilligung oder der notariellen Nachtragserklärung scheidet schon aus Rechtsgründen aus, denn wenn der Berechtigte im Eintragungsvermerk falsch bezeichnet wäre, wäre das Recht gar nicht entstanden. Eine Bezugnahme nach § 874 BGB ist nur hinsichtlich der näheren Bezeichnung des Rechtsinhalts, nicht jedoch zur Bezeichnung des herrschenden Grundstücks zulässig (BGHZ 123, 297/301 mit BayObLGZ 1992, 204 ff; Senat vom 31.7.2014, 34 Wx 359/13, juris Rn. 14; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 25 f.).

Hier allerdings liegt keine Falschbezeichnung vor; das zugunsten der Einheit Nr. 14 eingetragene Recht ist daher wirksam entstanden (§ 873 Abs. 1 BGB). Der Eintragungsvermerk stimmt überein mit der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Erklärung, nach deren eindeutigem Wortlaut nicht das gesamte Grundstück (Fl. St. ...), sondern das Wohnungseigentum Nr. 14 (Sondereigentum, verbunden mit einem 140/950stel Miteigentumsanteil am (gesamten) Grundstück) berechtigt ist.

Eine Diskrepanz ergibt sich auch nicht wegen der notariellen Feststellung vom 10.2.2005. Die „zur Klarstellung“ nachträglich eingereichte Notarfeststellung kann den beurkundeten und eindeutigen Erklärungsinhalt der Bestellungsurkunde nicht abändern (Winkler BeurkG 17. Aufl. § 44a Rn. 18 a. E.); hierzu wäre vielmehr eine besondere Niederschrift aufzunehmen (vgl. § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG; siehe auch Winkler § 44a Rn. 23), die den Vorschriften der §§ 8 ff. BeurkG genügen müsste. Zudem beeinträchtigen weder die Wortwahl der Nachtragsfeststellung noch die angehängten Pläne die Eindeutigkeit der Bewilligungserklärung selbst. Nach dem nächstliegenden Verständnis dient die Ergänzung lediglich dazu, die Lage der Grundstücke zu erläutern sowie den Grenzbereich darzustellen, auf den die Ausübung beschränkt sein soll. Dass als herrschend das Grundstück Fl. St. ... bezeichnet und dieses im angehängten Lageplan in Gänze grün umrandet ist, kann wegen des nur erläuternden Charakters der Urkunde keine weitergehende Bedeutung haben.

b) Nach Aufteilung des dienenden Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 WEG besteht die Dienstbarkeit fort (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 374/375 a. E.; Demharter Anhang zu § 3 Rn. 17; Schöner/Stöber Rn. 2849). Die Übertragung der dinglichen Belastung in die angelegten Wohnungsgrundbücher ist erfolgt und auch ohne Gesamtvermerk nach § 4 Abs. 1 WGV ausreichend (Staudinger/Weber § 1018 Rn. 56a und 59); ein Erlöschenstatbestand nach § 46 Abs. 2 GBO liegt nicht vor.

c) Die katastermäßige Zerlegung des Grundstücks Fl. St. ... (alt) in die Flurstücke ... (neu), .../X und .../X nebst Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs (Blatt ...) am 25.1.2012 veränderte weder das Grundstück im rechtlichen Sinne noch das herrschende Wohnungseigentum (KG NJW 1975, 697/698; Schöner/Stöber Rn. 560 ff, 601 ff).

d) Die gemäß § 4 Abs. 1 WEG vereinbarte Aufhebung des Sondereigentums an der Einheit Nr. 14 unter Verbindung der hierdurch frei gewordenen Miteigentumsanteile mit den übrigen Teileigentumseinheiten der Anlage sowie Realteilung des bisher im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücks bewirkte mit dem Vollzug im Grundbuch zwar eine sachenrechtliche Änderung dergestalt, dass das bislang herrschende Wohnungseigentum Nr. 14 nicht mehr besteht, nicht jedoch ohne weiteres einen Untergang des dinglichen Rechts.

aa) Eine Grunddienstbarkeit kann weder zugunsten bloß ideeller Miteigentumsanteile an einem Grundstück bestellt werden (Staudinger/Weber § 1018 Rn. 45; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele AT III Rn. 293; MüKo/Mohr BGB 7. Aufl. § 1018 Rn. 22) noch zulasten ideeller Anteile bestehen bleiben (BGH NJW 1974, 1552/1553; NJW-RR 2015,1497/1499; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 55 f.). Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb angenommen, dass eine für ein Wohnungseigentum bestellte Grunddienstbarkeit erlischt, wenn mit der vertraglichen Aufhebung der Sondereigentumsrechte nebst Eintragung im Grundbuch gemäß §§ 4, 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft endet und die bisherigen Wohnungs- und Teileigentümer zu Bruchteilseigentümern am Grundstück und dem auf ihm befindlichen Gebäude (§ 93 BGB) werden (ZWE 2016, 325; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 169).

bb) Dies kann jedoch nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.

(1) Die damaligen Wohnungs- und Teileigentümer haben mit den am 17.9.2012 beurkundeten Erklärungen klar ausdrückt, dass das gemäß § 3 WEG begründete Wohnungseigentum nicht im Ganzen aufgehoben und anschließend durch (erneute) Teilung mit geändertem Inhalt des Sondereigentums neu begründet werden sollte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass alle bisherigen Wohnungsgrundbücher geschlossen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 WEG) und für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein (neues) besonderes Grundbuchblatt angelegt werden müsste (§ 8 Abs. 2 mit § 7 Abs. 1 WEG). Zutreffend ist solches unterblieben.

(2) Hier wurde die Gemeinschaft unter Ausscheiden eines Wohnungseigentümers teilauseinandergesetzt (Schneider in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 4 Rn. 8 f.); bisheriges Wohnungseigentum wurde im Zuge dieser Teilauseinandersetzung zu Eigentum an einem Grundstücksteil verselbstständigt. Das bisherige Miteigentum am Gesamtgrundstück (verbunden mit Sondereigentum an einer Wohneinheit) „erstarkte“ zu Alleineigentum am rechtlich verselbstständigten Grundstücksteil. Dies aber ist - auch nach dem Oberlandesgericht Hamm - unter Erhalt der dinglichen Rechte der ausgegliederten und verselbstständigten Einheit grundsätzlich möglich.

Bei der Ausgliederung des - mit dem Rückgebäude bebauten - Teilgrundstücks aus der Mehrhausanlage tritt an die Stelle des bisherigen Miteigentumsanteils am Gesamtgrundstück das Alleineigentum am rechtlich verselbstständigten Grundstücksteil. Dieser Grundstücksteil scheidet aus der Sonderreglung des WEG aus und „wird normales Alleineigentums-Grundstück“ (von Oefele in Bauer/von Oefele AT V Rn. 388). Miteigentum am Gesamtgrundstück erstarkt zu Alleineigentum am rechtlich verselbstständigten Grundstücksteil. Dabei kommt wegen § 1 Abs. 4 WEG ein Zwischenstadium, in dem Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird, nicht in Betracht (vgl. Jenißen/Krause WEG 5. Aufl. § 6 Rn. 28b). Erforderlich ist daher eine Realteilung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WEG i. V. m. § 752 BGB; diese erfordert die rechtsgeschäftliche Übertragung (Auflassung) des bislang mit der Sondereigentumseinheit Nr. 14 verbundenen Miteigentumsanteils am Gesamtgrundstück auf die übrigen Miteigentümer und die Übertragung des Alleineigentums am ausgegliederten Teil-Grundstück sowie eine gemäß § 4 Abs. 2 WEG in Auflassungsform zu erklärende Einigung sämtlicher Wohnungs- und Teileigentümer über die rechtsgeschäftliche Teil-Aufhebung des Sondereigentums an der Einheit Nr. 14. Zudem ist durch Vorlage einer amtlichen Karte nachzuweisen, dass sich auf der abveräußerten Teilfläche neben dem vormals als Einheit Nr. 14 bezeichneten Gebäude kein weiteres Sondereigentum befindet (zum Ganzen: BayObLG Rpfleger 1990, 292/293; von Oefele in Bauer/von Oefele AT V Rn. 389 f.; Schneider in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 6 Rn. 36 ff, § 4 Rn. 8 f.; Röll Rpfleger 1990, 277 f.; Böttcher BWNotZ 1996, 80/90).

In dieser Weise ist hier ausweislich der Urkunde vom 17.9.2012 die Teilauseinandersetzung unter Schaffung von Alleineigentum am abgetrennten Teilgrundstück in einem einheitlichen Vorgang vorgenommen worden.

(3) Mit der Ausgliederung besteht die Grunddienstbarkeit für das verselbstständigte Grundstück Fl. St. .../X fort, wenn - wie vorgetragen - der abgeschriebene Grundstücksteil dem ursprünglich berechtigten Wohnungseigentum, d. h. den mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteilen am Gesamtgrundstück (ggfls. einschließlich der zugewiesenen Sondernutzungsfläche), entspricht.

Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG) ist als besonders ausgestaltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt (BGHZ 108, 156/160; 150, 109/114; Weitnauer/Briesemeister WEG 9. Aufl. vor § 1 Rn. 25 ff., 28) und seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (BGHZ 115, 1/7 ff; NJW 2007, 2254/2255; Elzer/Schneider in Riecke/Schmid § 3 Rn. 2). Es stellt „echtes Eigentum“ dar, dem als herrschendes Grundstück dingliche Rechte an anderen Grundstücken zugeordnet werden können.

Die Grunddienstbarkeit ist als subjektiv-dingliches Recht wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks gemäß §§ 93, 96 BGB, hier des als Wohnungseigentum ausgestalteten Bruchteilseigentums am Gesamtgrundstück. Als wesentlicher Bestandteil geht sie auf jeden Rechtsnachfolger im Eigentum ohne weiteres über (BGHZ 192, 335 Rn. 8; BayObLG NJW-RR 1990, 1043/1044; 2003, 451/452; KG NJW 1975, 697/298; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 9 f.). Als wesentlicher Bestandteil des Wohnungseigentums (klarer: des als Wohnungseigentum ausgestalteten Bruchteilseigentums am Gesamtgrundstück) erlischt sie nicht aufgrund der Teil-Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Vielmehr teilt sie das Schicksal der Sache, mit der sie verbunden ist (BGHZ 192, 335 Rn. 8). Weil - unbeschadet der wirtschaftlichen Erstrangigkeit des Sondereigentums - in rechtlicher Sicht das Miteigentum am Gesamtgrundstück im Vordergrund steht, das durch das Wohnungseigentumsgesetz lediglich eine besondere Ausgestaltung erfahren hat (BGHZ 50, 56/60), geht mit Übertragung der Miteigentumsanteile auf die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer und Auflassung des durch reale Teilung gebildeten Teil-Grundstücks zu Alleineigentum die Dienstbarkeit als wesentlicher Bestandteil auf den Erwerber über. Es gilt nichts anderes als für das Gebäude (§ 93 BGB), an dem das bestehende Sondereigentum aufgehoben wurde und dessen Erschließung die Grunddienstbarkeit dient. Es ändert sich die Rechtsform im Eigentum, nicht aber die ursprüngliche Zuordnung der Dienstbarkeit zum herrschenden „Grundstück“.

(4) Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht dadurch erloschen, dass mit der Aufhebung des Sondereigentums Nr. 14 der Berechtigte weggefallen und die Ausübung der Grunddienstbarkeit dadurch dauerhaft unmöglich geworden wäre (vgl. Staudinger/Weber § 1018 Rn. 180; MüKo/Mohr § 1018 Rn. 75). Die Aufhebung des Sondereigentums als „Anhängsel“ des Miteigentums (BGHZ 50, 56/60) bewirkt keine Unmöglichkeit der Ausübung. Vielmehr teilt die Dienstbarkeit das rechtliche Schicksal des Wohnungseigentums, dem sie zu dienen bestimmt ist; dieses wurde im Weg der Teil-Auseinandersetzung der Gemeinschaft in Alleineigentum am rechtlich verselbstständigten Grundstücksteil übergeführt.

Auch ein materiell-rechtliches Erlöschen des dinglichen Rechts infolge unterlassener Fortschreibung (vgl. § 46 Abs. 2 GBO) kommt nicht in Betracht, denn das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, Veränderungen des herrschenden Grundstücks auf dem Blatt des dienenden Grundstücks zu vermerken.

cc) Die Dienstbarkeit, bei der danach ein Klarstellungsvermerk in Betracht zu ziehen ist, ist in den dienenden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern in Abteilung II je unter lfd. Nr. 6 eingetragen.

Aus der in Abteilung II lfd. Nr. 7 eingetragenen subjektiv-persönlichen Dienstbarkeit hingegen ist ausschließlich die Landeshauptstadt M. berechtigt. Weil insoweit eine Klarstellung nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen.

dd) Für das Beschwerdegericht existiert keine Rechtsgrundlage, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Klarstellungsvermerks anzuweisen (BayObLGZ 1995, 153; a. A. wohl Staudinger/Weber § 1025 Rn. 4). Vielmehr steht dem Grundbuchamt bei der Fassung der Eintragung ein eigenes Ermessen zu. Da die angefochtene Entscheidung allerdings wegen unzutreffender Beurteilung der Rechtslage ermessensfehlerhaft ist, ist sie aufzuheben. Bei der neu vorzunehmenden Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass das Interesse des Berechtigten an einer grundbuchlichen Verlautbarung seiner Rechtsstellung bei schwieriger Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf Null bewirken kann (Holzer NotBZ 2008, 14/19). Dass die Rechtslage schwierig zu beurteilen ist und der Beteiligte aus einem - etwa zu Unrecht eingetragenen - Klarstellungsvermerk kein Recht gegenüber Dritten herleiten kann, dass zudem ein gutgläubiger Rechtserwerb bei Weiterverkauf ausscheidet, dürfte dem nicht entgegen stehen.

Bei der unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Senats neu vorzunehmenden Ermessensentscheidung wird noch anhand der Pläne die Behauptung nachzuprüfen sein, dass es tatsächlich das ursprünglich berechtigte Wohnungseigentum (Nr. 14) ist, das hier in Alleineigentum am abgeschriebenen Grundstücksteil überführt worden ist. Dabei gilt im Verfahren auf Klarstellung der Grundsatz der Amtsermittlung (Senat vom 29.7.2008, 34 Wx 28/08 = Rpfleger 2009, 81 a. E.; Holzer NotBZ 2008, 14/19).

Außerdem werden die Miteigentümer des dienenden Grundstücks anzuhören sein.

III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erfolglosen Teils der Beschwerde auf § 84 FamFG. Im Übrigen - soweit der Beteiligte obsiegt hat - bedarf es keines Kostenausspruchs. Denn die Kostenhaftung erlischt kraft Gesetzes (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert für den erfolglosen Teil der Beschwerde bestimmt der Senat mit dem Regelwert (§ 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG), weil es an tauglichen Anhaltspunkten für die Bemessung des diesbezüglichen wirtschaftlichen Interesses fehlt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.