Tenor

Als funktional zuständig wird die allgemeine Zivilkammer bestimmt.

Gründe

I.

Die in München ansässige Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt nach Abgabe an das im Mahnbescheid als Streitgericht bezeichnete Landgericht Augsburg mit Anspruchsbegründung vom 12.2.2018 von dem im Bezirk des Landgerichts Augsburg wohnhaften Beklagten, einem Versicherungsvermittler, Rückzahlung von Provisionsvorschüssen i.H.v. 6.150,23 € wegen vom Beklagten vermittelter, aber stornierter bzw. reduzierter Versicherungen. Die Parteien schlossen am 1.4.2009 einen Versicherungsagenturvertrag, wonach der Beklagte ausschließlich für die Klägerin im Wesentlichen die Erschließung neuer Kundenkreise und die Pflege der Bestandskunden übernahm. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Ziff. 4 der nach dem Agenturvertrag geltenden Allgemeinen Provisionsbedingungen, wonach eine Abschlussprovision zurückbelastet wird, soweit ein Versicherungsvertrag storniert oder reduziert wird.

Das Verfahren wurde zunächst von der allgemeinen Einlaufstelle des Landgerichts Augsburg der für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen gemäß § 72 a Abs. 1 Nr. 4 GVG zuständigen 9. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg zugeteilt. Nach Eingang der Anspruchsbegründung verfügte die Vorsitzende dieser Kammer die Umtragung in den allgemeinen Turnus.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg (Az.: 21 O 178/18) erklärte sich nach Zustellung der Klage und Eingang von Klageerwiderung und Replik mit Beschluss vom 25.6.2018 für unzuständig und leitete das Verfahren der 9. Zivilkammer zu. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei die Zuständigkeit der Spezialkammer gegeben. Es handle sich zwar nicht um eine Streitigkeit zwischen Versicherungsnehmer, Versichertem oder Bezugsberechtigem einerseits und Versicherer andererseits. Unter § 72a Nr. 4 GVG würden wegen der Sachnähe aber auch Streitigkeiten aus Versicherungsvermittlung und -beratung i.S.d. § 59 VVG sowie Streitigkeiten mit Versicherungsmaklern i.S.d. § 59 Abs. 3 VVG fallen, wobei die Beteiligung des Versicherungsnehmers, Versicherten oder Bezugsberechtigen nicht zwingend sei. Die im Rahmen des § 72a Nr. 4 GVG erforderliche Sachnähe ergebe sich daraus, dass zur Beurteilung der Begründetheit von Provisionsrückforderungen gegen den Versicherungsvermittler in Einzelheiten der zu Grunde liegenden Versicherungsverträge einzusteigen sei.

Der Beschluss wurde den Parteien mitgeteilt.

Mit Beschluss vom 4.7.2018 lehnte die 9. Zivilkammer (Az. 91 O 178/18) die Übernahme des Verfahrens ab mit der Begründung, es liege keine Streitigkeit i.S.d. § 72a Nr. 4 GVG vor. Eine Sachnähe zu Versicherungsvertragsverhältnissen, mit der die über den Wortlaut des § 72a Nr. 4 GVG hinausgehende Ausweitung des Anwendungsbereiches gerechtfertigt werden könne, bestehe, wenn Ansprüche eines Versicherungsnehmers gegen Versicherungsvermittler/-berater betroffen seien, die im Zusammenhang mit deren Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit stehen. Insoweit gehe es um die unmittelbare Einwirkung dieser Personen auf den konkreten Versicherungsvertrag und die im Versicherungsvertragsgesetz enthaltenen Regelungen. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern zur Begründetheit der Klage Einzelheiten der zugrundeliegenden Versicherungsverträge beurteilt werden müssten.

Mit Beschluss vom 11.7.2018 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg (Az. nunmehr: 21 O 2275/18) die Akten dem Oberlandesgericht München (Az.: 34 AR 114/18) zur Bestimmung der zuständigen Zivilkammer entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Dieser Beschluss wurde mit dem Ablehnungsbeschluss der 9. Zivilkammer vom 4.7.2018 den Parteien mitgeteilt.

Die Parteien hatten im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Die Klägerin hat vorgetragen, es bestehe die Möglichkeit, dass im Rahmen der Beweisaufnahme die Frage zu prüfen sei, wer die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages zu vertreten habe. Dies könne auch Fragen des Versicherungsvertrages betreffen.

II.

Das Oberlandesgericht München ist als das nächst höhere Gericht analog §§ 36 Abs. 1, 37 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.

1. Die Voraussetzungen für die funktionelle Zuständigkeitsbestimmung entsprechend §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO liegen vor. Die 2. und die 9. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg haben sich jeweils durch Beschlüsse für unzuständig erklärt. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte, und nicht einzelne Spruchkörper, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anwendbar, wenn zwischen mehreren Spruchkörpern des gleichen Gerichts ein Zuständigkeitsstreit besteht und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuweisungsregelung abhängt (BGH NJW-RR 2014, 573; BGH NJW 2000, 80; KG BeckRS 2018, 32681; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 17370; OLG Hamburg BeckRS 2018, 33588; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 39. Aufl. § 72a GVG Rn. 9; Zöller/Lückemann ZPO 32. Aufl. § 72a GVG Rn. 7; BeckOK ZPO/Fischer 31. Edition § 348 Rn. 64; Fölsch in MDR 2018, 1481; Schultzky in MDR 2018, 1015 ff.). Bei der in § 72a GVG aufgeführten Zuständigkeit der Spezialkammern handelt es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsverteilung (BeckOK/Feldmann GVG 1. Edition § 72a Rn. 6; Zöller/Lückemann § 72a GVG Rn. 2; Fölsch in MDR 2018, 1481 ff.).

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg hat die Zustellung der Klage veranlasst und damit die für die Zuständigkeitsbestimmung notwendige Rechtshängigkeit der Klage gemäß §§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZPO bewirkt (BGH NJW-RR 1996, 254; Zöller/Schultzky § 36 Rn. 31; Hüßtege in Thomas/Putzo § 36 Rn. 22). Die am Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper haben sich auch jeweils durch den Parteien bekannt gegebene Entscheidungen für unzuständig erklärt, die 2. Zivilkammer durch Beschluss vom 25.6.2018 und die 9. Zivilkammer durch den die Übernahme ablehnenden Beschluss vom 4.7.2018. Dieser wurde zwar nicht durch die 9. Zivilkammer, wohl aber durch die 2. Zivilkammer - was ausreichend ist - mit Verfügung vom 11.7.2018 an die Parteien herausgegeben. Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Kompetenzkonflikt zwischen zwei Spruchkörpern setzt nämlich zumindest voraus, dass die betreffenden Entscheidungen den Beteiligten bekannt gemacht wurden (KG NJW-RR 2018, 639; KG BeckRS 2018, 32681; Hüßtege in Thomas/Putzo § 36 Rn. 23; Zöller/Schultzky § 36 Rn. 35).

Die Zuständigkeit des 9. Zivilsenats steht auch nicht bereits deswegen fest, weil der Beschluss des 2. Zivilsenats für den 9. Zivilsenat bindend wäre. Eine Vorschrift, die - wie etwa § 281 ZPO oder § 102 GVG - die Bindung eines Verweisungsbeschlusses regeln würde, fehlt im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung des § 72a GVG (OLG Hamburg BeckRS 2018, 18116). Die bindende Wirkung einer Verweisung gem. § 281 ZPO setzt voraus, dass zwei verschiedene Gerichte beteiligt sind. Das trifft auf allgemeine Zivilkammern und Spezialkammern desselben Landgerichts, deren Abgrenzung voneinander keine Frage der sachlichen Zuständigkeit im herkömmlichen Sinne der ZPO ist, nicht zu (BGH NJW 1978, 1531).

2. Funktional zuständig ist die allgemeine Zivilkammer.

a) Die in § 72a Satz 1 GVG getroffenen Regelung orientiert sich an den in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Sachgebieten und deren Begriffsverständnis. Die unter § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GVG (entsprechend § 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h ZPO) genannten Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen umfassen Streitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Bezugsberechtigten einerseits und dem Versicherer anderseits und - nach dem Willen des Gesetzgebers - daneben, wegen der Sachnähe, auch Streitigkeiten aus Versicherungsvermittlung und -beratung i.S.d. § 59 VVG (BT-Drs. 18/11437, 45; BeckOK/Feldmann § 72a GVG Rn. 16). Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen betreffen Ansprüche aus Versicherungsverträgen, also alle mit der Begründung und Durchführung eines Versicherungsverhältnisses verbundenen Streitigkeiten (Büscher in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 348 Rn. 62; Klimke in Prölss/Martin VVG 30. Aufl. § 215 Rn. 4). Streitigkeiten aus Versicherungsvermittlung und -beratung sind Klagen mit Versicherungsvermittlern i.S.d. § 59 Abs. 2 und 3 VVG, d.h. mit Versicherungsvertretern oder -maklern bzw. mit Versicherungsberatern i.S.d. § 59 Abs. 4 VVG, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Anbahnung eines (zumindest abstrakt in Aussicht genommenen) Versicherungsvertrages stehen (Klimke in Prölss/Martin § 215 Rn. 6, 7). Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Formulierung „aus“ setzt das Vorliegen eines Versicherungsvermittlungs- oder -beratungsvertrages voraus, aus dem die betreffenden Ansprüche abgeleitet werden.

b) Ausgehend von diesem Verständnis ist nicht ersichtlich, dass für den vorliegenden Rechtsstreit eine Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GVG begründet sein könnte. Grundlage des streitgegenständlichen Anspruchs ist kein Versicherungsvertrags-, vermittlungs- oder -beratungsverhältnis, sondern der zwischen den Parteien abgeschlossene Agenturvertrag i.V.m. mit den in Bezug genommenen Allgemeinen Provisionsbedingungen der Klägerin. Die neu geschaffenen gesetzlichen Sonderzuständigkeiten sollen nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass eine häufige Befassung mit einer bestimmten Materie eine schnellere und kompetentere Bearbeitung der betreffenden Verfahren erwarten lässt. Dieses Anliegen vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die hierzu neu geschaffenen Vorschriften - wie auch sonstige Zuständigkeitsnormen - einer klaren und eindeutigen Abgrenzung bedürfen. Denn ihre uferlose Ausdehnung brächte die Gefahr mit sich, die mit ihrer Einführung von dem Gesetzgeber erhofften Spezialisierungseffekte wieder zunichte zu machen (KG BeckRS 2018, 32681). Es mag sein, dass im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Provisionsrückzahlung auch Fragestellungen versicherungsvertraglicher Art von Bedeutung sein können. Allein dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Anwendung des § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GVG.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Feb. 2019 - 34 AR 114/18 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 348 Originärer Einzelrichter


(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn1.das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürge

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 59 Begriffsbestimmungen


(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Si

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Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwies

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 72a


(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusamm

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bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

Tenor Als funktional zuständig wird die allgemeine Zivilkammer bestimmt. Gründe I. Die in München ansässige Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt nach Abgabe an das im Mahnbescheid als Streitgeri
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Tenor Als funktional zuständig wird die allgemeine Zivilkammer bestimmt. Gründe I. Die in München ansässige Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt nach Abgabe an das im Mahnbescheid als Streitgeri

Referenzen

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.