Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - 32 U 505/17

bei uns veröffentlicht am17.10.2017
vorgehend
Landgericht München I, 24 O 11473/16, 09.01.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.01.2017, Aktenzeichen 24 O 11473/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 116.840,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen eines Pachtverhältnisses und um die Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Beklagte ist (Haupt-)Pächterin der Gaststätte „A“ in M.

Mit dem als K 1 vorgelegten Pachtvertrag vom 03.11./05.11.2014 verpachtete die Beklagte die Gaststätte. In dem Pachtvertrag sind unter Ziffer 1. die Vertragsparteien bezeichnet. Die Klägerin zu 1 wird darin als Pächter und der Kläger zu 2 als Gesamtschuldner bezeichnet.

Ziffer 4. des Vertrages lautet u.a.:

„4. Pachtdauer

Beginn: …

Ende: auf unbestimmte Zeit

Kündigungsfrist: drei Monate zum Quartalsende“

Die Beklagte kündigte den Pachtvertrag mit dem als K 2 vorgelegten Schreiben vom 30.03.2016 ordentlich gegenüber der Klägerin zu 1 zum 30.06.2016. Das Schreiben wurde der Klägerin zu 1 per Boten übermittelt.

Die Klägerin betrieb die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 02.02.2015. Am 28.09.2016 wurde das Objekt geräumt.

Die Kläger haben vor dem Landgericht auf Feststellung geklagt, dass der Pachtvertrag weiter fortbesteht. Zudem klagt die Klägerin auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Vollstreckung für den Monat Oktober 2016 entstanden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung vom 30.03.2016 sei wirksam gewesen und habe das Mietverhältnis zum 30.06.2016 beendet. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten sei nicht nach § 307 BGB unwirksam. Die Kündigung sei auch nicht wegen eines Formmangels nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam oder verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben. Wegen der erheblichen Pachtrückstände sei jedenfalls die außerordentliche Kündigung vom 26.09./13.10.2016 wirksam. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht, da die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 02.02.2015, die am 28.09.2016 stattgefunden hat, zulässig gewesen sei.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge, erweitert um Hilfsanträge, weiter. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen in einem Formularvertrag nach § 307 BGB unwirksam. Für den Fall einer abweichenden Beurteilung durch das Berufungsgericht werde die Zulassung der Revision beantragt. Die Auslegung des Pachtvertrages ergebe auch, dass die im Vertrag für eine Kündigung vorgesehene Zustellung per Einschreiben ein Wirksamkeitserfordernis sein solle. Das OLG weiche von der eigenen Rechtsprechung ab, wenn ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Hinblick auf mündliche Zusagen der Verpächterseite abgelehnt werde.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 09.01.2017 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger:

1. Es wird festgestellt, dass durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. März 2016 zugegangen per Boten am 30. März 2016 und Kündigung vom 26. September/13. Oktober 2016 der Beklagten der Pachtvertrag zwischen den Parteien bezüglich des Pachtobjekts Gaststätte mit der Betriebsbezeichnung „A“ in M, vom 03. November/05. November 2015 nicht beendet wurde, sondern weiter fortbesteht.

2. Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag unter Ziffer l, nicht stattgegeben wird, wird beantragt, der Klägerin und dem Kläger den Besitz an den Räumen des Pachtobjekts Gaststätte mit der Bezeichnung „A“, M, wieder einzuräumen.

3. Hilfsweise, für den Fall, dass dem 1. Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, wird die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin Teilschadenersatz m Höhe von 38.609,46 € an die Klägerin zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin, den Ersatz des Schadens, den die Klägerin durch die unzulässige Vollstreckung erlitten hat, für den Monat Oktober in Höhe von 24.430,78 € zu zahlen.

Der Senat hat mit dem Beschluss vom 01.08.2017 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.01.2017, Aktenzeichen 24 O 11473/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 01.08.2017 Bezug genommen.

1. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 20.09.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Darin setzt sich die Klageseite nochmals ausführlich und vertieft mit der bisherigen Rechtsprechung zu der Wirksamkeit der formularvertraglichen Verkürzung von Kündigungsfristen in Mietverträgen und deren Übertragbarkeit auf Pachtverträge auseinander. Nach Ansicht der Berufung können die Erwägungen des Senates zur Abdingbarkeit der aus § 584 BGB folgenden Kündigungsfrist nur für Individualabreden gelten. Die längere Kündigungsfrist gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes. Zudem sei der Beurteilungsmaßstab ein genereller und damit unabhängig von den übrigen Regelungen des Vertrages. Der Pächter habe wegen der Investitionen generell ein großes Interesse an langen Kündigungsfristen.

Letztlich vermögen die ausführlichen und grundsätzlichen Erwägungen der Berufung nicht zu überzeugen, wenn auch vieles für die Ansicht der Berufung sprechen mag.

Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.03.2017 hat das Pachtverhältnis der Parteien zum 30.06.2017 beendet. Die in Ziffer 4. des Pachtvertrages enthaltene Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ist nicht nach § 307 BGB unwirksam. Die Rechtsprechung des BGH zur Verkürzung der in § 580a BGB für gewerbliche Mietverhältnisse vorgesehenen Kündigungsfristen lässt sich schon nicht auf § 584 BGB und auf Pachtverhältnisse übertragen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschrift schon nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zwingend sein sollte und den besonderen Bedürfnissen des einzelnen Falles angepasst werden können sollte. Der BGH hat seine Erwägungen zu der Wirksamkeit von Verkürzungen der gesetzlichen Kündigungsfrist von Mietverträgen darauf gestützt, dass die Festlegung der Kündigungsfristen zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts gehöre, von denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragsgegners abgewichen werden dürfe (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 -, Rn. 29). Die in § 584 BGB enthaltene Kündigungsfrist für Pachtverhältnisse gehört aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu den wesentlichen Grundgedanken des Pachtrechts. Da sie von den Parteien den Besonderheiten des jeweiligen Pachtverhältnisses angepasst werden soll, gibt es kein gesetzliches Leitbild einer Kündigungsfrist von einem Jahr.

Der Pächter wird durch eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende auch nicht unangemessen benachteiligt. Die Berufung ist der Auffassung, typischer Weise würden bei Pachtverhältnissen vom Pächter hohe Investitionen vorgenommen, so dass der Pächter eines Schutzes durch die längere Kündigungsfrist bedürfe. Der Schutz von Investitionen des Pächters erfolgt jedoch durch die Vereinbarung von festen Pachtzeiten oder anderen Vereinbarungen wie bspw. der Vereinbarung von Zahlungen des Verpächters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor einer Amortisation der Investition des Pächters. Nach der Auffassung der Berufung wäre auch eine formularvertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist auf 6 Monate zum Quartalsende unwirksam. Eine Bevorzugung des Pächters gegenüber dem gewerblichen Mieter erscheint aber nicht erforderlich, wenn auf den Schutz von Investitionen abgestellt werden soll. Auch die unterschiedliche Ertragslage rechtfertigt keine Bevorzugung des Pächters gegenüber dem gewerblichen Mieter einer Gaststätte.

Der Senat sieht auch keine unangemessene Benachteiligung des Pächters einer Gaststätte darin, dass die Kündigungsfrist von der im Gesetz in § 580a Abs. 2 BGB für gewerbliche Mietverhältnisse vorgesehenen Kündigungsfrist abweicht. Denn bei einem Pachtvertrag sind die Räume auch so eingerichtet und ausgestattet, dass sie alsbald für den Betrieb mit Gewinn benutzt werden können (Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., Einf v § 535 BGB Rn. 16). Unabhängig von der Frage, ob an der Rechtsprechung zu § 580a BGB festzuhalten ist, rechtfertigt jedenfalls dieser wesentliche Unterschied zum Mietvertrag eine abweichende Beurteilung entsprechender Klauseln.

Die Kündigung vom 30.03.2017 ist auch nicht nach § 125 Satz 2 BGB wegen eines Formmangels unwirksam. Durch die notarielle Vereinbarung vom 02.02.2015 haben die Parteien den Mietvertrag nicht dahin geändert, dass die Zustellung einer Kündigung durch eingeschriebenen Brief Voraussetzung der Wirksamkeit der Kündigung sein soll.

Zu Vertragsklauseln in Mietverträgen über Gewerberaum, die eine schriftliche Kündigung durch Einschreiben vorsehen, hat der BGH entschieden, dass die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB hat, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, wohingegen ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen kann (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - XII ZR 84/14 -, Rn. 28, juris). Auch der Zusammenhang mit der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin führt zu keiner abweichenden Auslegung. Anders als die Berufung sieht der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zustellart eine formale Sicherung darstellen und deshalb Voraussetzung der Wirksamkeit der Kündigung sein sollte. Denn die formale Sicherung betrifft gerade die Beweisbarkeit und nicht die Wirksamkeit der Parteierklärungen. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Parteien der Zustellart eine Warnfunktion zugemessen haben, dass also der Pächter wegen der Unterwerfungserklärung besonders auf den Zugang einer Kündigung durch diese Zustellart hingewiesen werden sollte. Vielmehr konnten die Parteien davon ausgehen, dass schriftlichen Erklärungen des Vertragspartners in jedem Fall ausreichend Aufmerksamkeit zuteil wird.

Im übrigen bezieht sich der Senat auf den Beschluss vom 01.08.2017. Auch die weiteren Ausführungen lassen die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrages nicht treuwidrig erscheinen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablau

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 273/98 Verkündet am:
30. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) AGBG § 9 Bb, Ci Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines
vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich
langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt
nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.

Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht
als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. August 1998 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines langfristigen Mietverhältnisses.
Durch Vertrag vom 17. Dezember 1976/25. März 1977 vermieteten die Brüder H. an die Firma T. ein noch zu erstellendes Ladenlokal für einen SB-Markt. In § 3 des Mietvertrages wurde folgende Vereinbarung getroffen : "Die Mietzeit beginnt mit Übernahme des bezugsfertigen Mietobjektes , das spätestens fünfzehn Monate nach Erteilung der Baugenehmigung fertiggestellt sein muß, und beträgt 20 Jahre. Sie verlängert sich jedesmal nach Ablauf der halben Vertragsdauer um den jeweils abgelaufenen Zeitraum mit der Folge, daß das Mietverhältnis von diesem Zeitpunkt ab immer wieder über die volle ursprünglich vereinbarte Mietzeit läuft; diese Verlängerung tritt nicht ein, wenn eine der Vertragsparteien vorher der Verlängerung schriftlich widerspricht. Der Mieter ist berechtigt, im 20. Mietjahr zu erklären, daß er das Mietverhältnis um weitere 5 Jahre fortzusetzen wünscht (Option). Eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung verliert für den Zeitraum, für den von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht worden ist, ihre Wirksamkeit. Unabhängig von dieser Regelung ist der Mieter berechtigt, erstmalig nach Ablauf von acht Mietjahren, den Vertrag während der Mietzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jeweils zum Quartalsende zu kündigen. Wenn der Mieter von diesem Recht innerhalb der ersten 15 Mietjahre Gebrauch macht, ist er verpflichtet, an den Vermieter eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese beträgt bei Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb der ersten zehn Mietjahre eine Jahresmiete, ab Beginn des elften bis zum Ende des fünfzehnten Mietjahrs eine halbe Jahresmiete."
Durch dreiseitigen "Übernahmevertrag" vom 10. August 1978 traten die Kläger anstelle der Brüder H. als Vermieter in den Vertrag ein. Am 1. April 1979 wurde das Mietobjekt an die Firma T. übergeben. Durch Vereinbarung zwischen der Klägerin, der Firma T. und der Beklagten vom 3. März/17. März 1995 trat die Beklagte mit Wirkung ab 1. Februar 1995
als Mieter in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein; zugleich wurde der Mietzins - auf monatlich 13.648,61 DM - erhöht. Mit Schreiben vom 20. März 1995 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis unter Berufung auf ihr Sonderkündigungsrecht zum 31. März 1996. Die Kläger widersprachen der Kündigung und machten geltend, die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages verstoße gegen § 9 AGBG mit der Folge, daß die Vereinbarung des außerordentlichen Kündigungsrechts unwirksam sei. Die Beklagte hielt die Kündigung aufrecht und leistete seit dem 1. April 1996 keinen Mietzins mehr. Mit der Klage haben die Kläger zum einen die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20. März 1995 beendet worden sei, sondern ungekündigt über den 31. März 1996 hinaus fortbestehe , und zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 163.783,32 DM nebst gestaffelten Zinsen als Mietzins für die Zeit von April 1996 bis März 1997. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die auf § 3 Abs. 3 des Mietvertrages gestützte Kündigung der Beklagten wegen Verstoßes der Vertragsbestimmung gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG für unwirksam gehalten. Die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages, die wegen der unterschiedlich langen Bindung der Vertragsparteien an das Mietverhältnis dem "Kerngehalt" des gesetzlichen Mietrechts widerspreche, sei bei Vertragsabschluß von der Firma T. als vorformulierte Vertragsbedingung gestellt und entgegen der Behauptung der Beklagten nicht individuell ausgehandelt worden. Soweit die Beklagte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1997 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. November 1997 behauptet habe, bei einem Gespräch der ursprünglichen Vertragspartei-
en vom 23. Februar 1977 sei über die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts verhandelt worden, sei dieser Vortrag gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Klausel in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages stelle daher eine vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG dar, die der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliege und ihr nicht standhalte. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Revision, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen. Sie verfolgt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der erhobenen Klage.

Entscheidungsgründe:

1. a) Das Berufungsgericht hat einen wesentlichen Mangel im Verfahren des ersten Rechtszugs angenommen und dazu ausgeführt: Das Landgericht sei davon ausgegangen, daß der gesetzesfremde Kerngehalt der Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages von der Firma T. auch nach dem Vortrag der Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zur Disposition gestellt, d.h. ausgehandelt, worden sei. Bei diesem Verständnis des Vortrags der Beklagten hätte das Landgericht, auch im Hinblick auf die erhebli-
che wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits, seiner Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nachkommen und darauf hinwirken müssen, daß sich die Beklagte vollständig erklärte, insbesondere die ungenügenden Angaben zum Inhalt des Gesprächs vom 23. Februar 1977 ergänzte. Aus dem Sachvortrag der Beklagten habe sich ergeben, daß diese gemeint habe, ihr tatsächliches Vorbringen zum Aushandeln der streitigen Klausel sei schlüssig, vollständig und nicht ergänzungsbedürftig. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1997 hätte das Landgericht den Beklagtenvertreter deshalb darauf hinweisen müssen, daß der bisherige Sachvortrag der Beklagten unzureichend sei. Wäre das Landgericht der Aufklärungs- und Hinweispflicht nachgekommen , dann hätte die Beklagte mit Sicherheit ihren Vortrag zum Ablauf und Inhalt des Gesprächs vom 23. Februar 1977 ergänzt und vorgetragen, daß über das Sonderkündigungsrecht überhaupt bzw. über dessen grundsätzliche Vereinbarung verhandelt worden sei. Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei wesentlich im Sinne von § 539 ZPO, weil er für das landgerichtliche Urteil ursächlich und für das Ergebnis - antragsgemäße Verurteilung der Beklagten oder Klageabweisung - erheblich sei. Eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nach § 540 ZPO erscheine - trotz der mit der Zurückverweisung verbundenen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens - unter den gegebenen Umständen nicht als sachdienlich, zumal eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein werde und den Parteien der volle Instanzenzug erhalten bleiben solle.
b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden sowohl von der Revision als auch von der Anschlußrevision zu Recht angegriffen. Beide beanstanden rechtlich zutreffend eine Verletzung der §§ 539, 540 ZPO durch das Oberlandesgericht.
aa) Der Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht dem Landgericht - durch Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht - vorwirft, betrifft die Frage, ob die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG im einzelnen ausgehandelt wurde, so daß bejahendenfalls eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht vorläge und eine Unwirksamkeit des vereinbarten Sonderkündigungsrechts gemäß § 9 AGBG nicht in Betracht käme. Der streitige Mietvertrag wurde zwar bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 1. April 1977 geschlossen. Nach § 28 Abs. 2 AGBG gilt jedoch die Vorschrift des § 9 des Gesetzes auch für solche Fälle, soweit die entsprechenden Verträge , wie es hier der Fall ist, bei Inkrafttreten des AGBG noch nicht abgewikkelt waren (vgl. BGHZ 91, 375, 384). Die Prüfung nach dem Maßstab des § 9 AGBG ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. bb) Es stellt indessen keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO dar, daß das Landgericht die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung beurteilt und den Vortrag der Beklagten über das behauptete Aushandeln der Vereinbarung als verspätet zurückgewiesen hat, ohne zuvor auf eine Ergänzung des Vorbringens der Beklagten hinzuwirken. Zwar ist dem Oberlandesgericht im Grundsatz darin zuzustimmen, daß Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht einen Mangel des Verfahrens im Sinne von § 539 ZPO darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86 = BGHR ZPO § 539, Verfahrensmangel 1). Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten. Vor allem ist die Frage, ob dem Verfahren des Landgerichts ein Mangel, etwa durch Unterlassung eines Hinweises an die Partei, anhaftet, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vom
materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstgerichts aus zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht diesen Standpunkt nicht teilt. Danach begründet es keinen Fehler im Verfahren der Vorinstanz, wenn das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders wertet als das Erstgericht, indem es etwa geringere Anforderungen an die Schlüssigkeit und die Substantiierungslast stellt und infolgedessen eine Beweisaufnahme für erforderlich hält, die das Landgericht nicht durchgeführt hat. Ein Verfahrensfehler kann in einem solchen Fall auch nicht mit einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Fragepflicht nach § 139 ZPO begründet werden. Vielmehr muß das Berufungsgericht grundsätzlich auch insoweit bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, den Standpunkt des Erstgerichts zugrunde legen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95 = NJW 1997, 1447, 1448 m.w.N.). Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Beklagte nach ihrem ursprünglichen Vortrag bis zur mündlichen Verhandlung nicht schlüssig behauptet habe, das Sonderkündigungsrecht nach § 3 Abs. 3 des Mietvertrages sei als solches inhaltlich zur Disposition gestellt worden; nach dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten sei lediglich über den Zeitpunkt für die erstmalige Ausübung des Sonderkündigungsrechts verhandelt, dieser also ausgehandelt worden. Hingegen habe die Firma T. nach dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten bei dem fraglichen Gespräch vom 23. Februar 1977 keine Verhandlungsbereitschaft darüber zum Ausdruck gebracht , ob ein Sonderkündigungsrecht überhaupt mit in den Vertrag einbezogen werden sollte. Erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. November 1997 habe die Beklagte vorgetragen, daß bei dem Gespräch vom 23. Februar 1977 nicht nur über die Aussetzungsdauer des Sonderkündigungs-
rechts, sondern auch über dessen grundsätzliche Vereinbarung verhandelt worden sei. Dieser Bewertung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten durch das Landgericht ist das Oberlandesgericht - rechtsfehlerfrei - nicht entgegengetreten. Von dem danach zugrunde zu legenden Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus bestand für das Gericht aber kein begründeter Anlaß zu einem Aufklärungs- oder Ergänzungshinweis an die Beklagte. Die Kläger hatten in der Klageschrift ausführlich dargetan, daß sie die Vereinbarung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung ansahen, die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei und deshalb die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht rechtfertigen könne. Darauf hatte die - anwaltlich vertretene - Beklagte mit Schriftsätzen vom 26. Mai und vom 22. Juli 1997 im einzelnen ausgeführt, § 9 AGBG sei hier nicht anwendbar; denn § 3 Abs. 3 des Mietvertrages sei bei dem Gespräch am 23. Februar 1977 individuell ausgehandelt worden; in diesem Gespräch hätten die Brüder H. für die der Mieterin gewährten Sonderkündigungsrechte die Vorstellung geäußert , daß diese Rechte für einen Zeitraum von zwölf Jahren seit Mietbeginn ausgesetzt würden; die Mieterin habe den Wunsch einer Aussetzung von sechs Jahren gehabt; in den Verhandlungen hätten sich beide Seiten schließlich auf die Aussetzung des Sonderkündigungsrechts von acht Jahren seit Mietbeginn mit der vereinbarten Ausgleichszahlung geeinigt. Hiermit sei die fragliche Sonderkündigungsregelung im klassischen Sinn zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden. Dieses Vorbringen bot aus der Sicht des Landgerichts, das die Voraussetzungen für ein Aushandeln des Sonderkündigungsrechts bei dem vorgetragenen Sachverhalt allerdings aus Rechtsgründen nicht für erfüllt hielt, keinen
Anhaltspunkt zu einem Ergänzungshinweis an die Beklagte. Diese hatte sich zu der für die Parteien und auch für das Gericht maßgeblich erscheinenden Frage des Aushandelns der Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages geäußert und dazu in tatsächlicher Hinsicht über die Vorgänge bei den Vertragsverhandlungen in einer Weise vorgetragen, die - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - weder unvollständig bzw. ungenügend noch ergänzungsbedürftig erschien, sondern im Gegenteil den Eindruck einer aus der Sicht der Partei umfassenden, abschließenden Sachverhaltsdarstellung vermittelte. Unter diesen Umständen oblag dem Landgericht keine Hinweispflicht nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Ein entsprechender Hinweis hätte sich bei der gegebenen Sachlage vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus allenfalls auf die von diesem beabsichtigte rechtliche Wertung des beiderseitigen Parteivorbringens beziehen können. Dazu bestand indessen verfahrensrechtlich keine Verpflichtung. Da das Berufungsgericht demnach zu Unrecht einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von § 539 ZPO angenommen hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. 2. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht. Der Rechtsstreit ist nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95 = WM 1997, 1713, 1716). Die Klage ist unbegründet. Sie ist daher auf die Anschlußrevision und Berufung der Beklagten - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - abzuweisen.

a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann für die zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages zwischen den s einerzeitigen Vertragsparteien im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG im einzelnen ausgehandelt worden ist. Auch wenn das nicht der Fall war und es sich demgemäß um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt , ist die Klausel rechtlich nicht zu beanstanden, sondern in gleicher Weise wirksam wie im Fall einer Individualvereinbarung.
b) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG liegt nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind formularmäßige Vertragsbestimmungen unwirksam , wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Dabei brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen formuliert zu sein. Es reicht aus, daß sie in allgemeinen, an Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGHZ 115, 38, 42; 114, 238, 240; 96, 103, 109; 89, 206, 211). Das Landgericht - und ihm insoweit folgend auch das Oberlandesgericht - haben den von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichenden, "gesetzesfremden Kerngehalt" der Regelung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages darin gesehen, daß der Mieter danach anders als der Vermieter nicht an die fest vereinbarte Mietzeit von grundsätzlich 20 Jahren ge-
bunden ist, sondern das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit im Wege einer vorzeitigen Kündigung ohne Vorliegen besonderer Gründe kündigen kann. Diese Regelung widerspricht nach der Auffassung der Vorinstanzen dem gesetzlichen Leitbild über die Möglichkeit außerordentlicher Kündigungen bei befristeten Mietverhältnissen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts, von denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragsgegners abgewichen werden darf, gehören etwa die Zulässigkeit langfristiger Bindung an ein Mietverhältnis (vgl. § 567 BGB; auch Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 3. Aufl., Rdn. 282; Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 = NJW 1993, 1133, 1134), die Festlegung der Kündigungsfristen in § 565 BGB, die wesentlichen Interessen der Vertragspartner dienen und deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften ganz ausgeschlossen und auch nicht zu Lasten des Mieters formularvertraglich verkürzt werden dürfen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. M 45; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete , 3. Aufl. IV Rdn, 136; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 186; OLG Celle MDR 1990, 154), sowie auch das grundsätzliche Recht zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe (vgl. Bub in NZM 1998, 789, 795; von Westphalen in EWiR § 9 AGBG 25/91 S. 1041, 1042), das allerdings aus Gründen des Bestandsschutzes von Mietverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht über den gesetzlich geregelten Bereich hinaus erweitert werden darf (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. M 46).
Die am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Mietrechts fordern hingegen nicht eine unterschiedslos gleichlange Bindung beider Vertragspartner an das Mietverhältnis (vgl. Gerber /Eckert aaO Rdn. 297). Schon das im Mietrecht anerkannte Institut der Verlängerungsoption ist ein Beispiel für unterschiedlich lange Bindung des optionsberechtigten (in der Regel) Mieters einerseits und des anderen Vertragsteils (in der Regel des Vermieters) andererseits, der keinen Einfluß auf die endgültige Dauer des Mietverhältnisses (mit oder ohne Verlängerung) ausüben kann. Das Gesetz selbst regelt etwa in § 570 BGB eine Reihe von Fällen, in denen befristete Mietverträge aus Gründen aus der Sphäre des Mieters von diesem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden können, während der Vermieter an die vertraglich vereinbarte Mietdauer gebunden ist. Nach der beschlossenen Mietrechtsreform werden für das Wohnraummietrecht ausdrücklich unterschiedlich lange Kündigungsfristen für den Mieter (drei Monate) und den Vermieter (maximal neun Monate) gesetzlich vorgegeben. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarung unterschiedlich langer Kündigungsfristen für beide Vertragsteile auch durch Formularvertrag grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl., § 565 Rdn. 16; MünchKomm/Voelskow, BGB 3. Aufl., § 565 Rdn. 7; von Westphalen aaO S. 1042; OLG Hamm ZMR 1988, 386, 387; OLG Hamburg ZMR 1991, 476, 477 = NJW-RR 1992, 74). Teilweise werden entsprechende Formularklauseln als "nicht von vorneherein unzulässig" (AGBKlauselwerk / Drettmann, Geschäftsraummiete Rdn. 175) bezeichnet. Sie werden aber im Einzelfall unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Fall auch im Urteil des Landgerichts behandelten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm
(aaO) und Hamburg (aaO) wegen Einseitigkeit (Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Rdn. M 44), Störung des Ä quivalenzverhältnisses (von Westphalen aaO S. 1042) oder "bei krassen Abweichungen" (Drettmann aaO) nach § 9 Abs. 1 AGBG, also wegen allgemeiner gegen Treu und Glauben verstoßender unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners, für unwirksam gehalten. Eine solche einseitig unangemessene Benachteiligung des Vermieters ist indessen in der hier zu beurteilenden Regelung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht enthalten. In den zitierten Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm und Hamburg hatte sich der den Formularmietvertrag verwendende Mieter jeweils das Recht vorbehalten, bei fester Laufzeit des Mietvertrages (OLG Hamm: 30 Jahre, OLG Hamburg: 10 Jahre mit Verlängerungsoption für den Mieter) und entsprechender Bindung des Vermieters seinerseits das Mietverhältnis "zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres" mit halbjähriger Frist (OLG Hamm) bzw. "jederzeit" mit einer Frist von sechs Monaten (OLG Hamburg) zu kündigen, ohne daß die Gerichte besondere schützenswerte Interessen der Mieter für diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Vermieter zu erkennen vermochten. Mit derartigen Fallgestaltungen ist die hier streitige Kündigungsvereinbarung nicht zu vergleichen. Zwar waren die Kläger als Vermieter durch die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages grundsätzlich für 20 Jahre an das Mietverhältnis gebunden. Die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) konnte den Vertrag aber als Mieterin weder "jederzeit" noch von Anbeginn an "zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres" kündigen. Die ihr eingeräumte vorzeitige Kündigung war vielmehr erstmals nach Ablauf von acht Jahren mit einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zulässig und zudem bei Ausübung innerhalb der ersten zehn Mietjahre an die Zahlung einer vollen "Jahresmiete", bei Ausübung innerhalb der nächsten fünf Mietjahre an die Zahlung einer halben "Jahresmiete" ge-
knüpft. Den Vermietern war damit jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ein Anspruch auf Beträge in Höhe des vollen Mietzinses gewährleistet. Außerdem stand ihnen ein volles Jahr für die Suche nach einem etwaigen Nachmieter zur Verfügung. Bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Risiken, die die Vertragsparteien mit dem Mietvertrag eingingen, erscheint die aufgezeigte Regelung weder in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen noch unzumutbar für die Vermieter. Diese hatten zwar die Mieträume nach den Wünschen und Vorgaben der Mieterin zu erstellen und gegebenenfalls bestimmte bauliche Ä nderungen an dem Mietobjekt zu dulden. Sie trugen jedoch für die Dauer von mindestens zehn Jahren praktisch kein Risiko, das nicht durch entsprechende Ansprüche gegen die Mieterin gedeckt gewesen wäre. Demgegenüber trug die Beklagte als Mieterin das volle wirtschaftliche Risiko für die Entwicklung und den geschäftlichen Erfolg des von ihr geführten SB-Marktes, und sie war nach dem Vertrag ihrerseits jedenfalls für neun Jahre an das Mietverhältnis gebunden und für zehn Jahre zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn der SB-Markt von den Kunden nicht in der erwarteten Weise angenommen werden und der beabsichtigte geschäftliche Erfolg sich aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht einstellen oder nicht auf Dauer anhalten sollte. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hält die vereinbarte Kündigungsregelung einer etwa gebotenen Inhaltskontrolle nach dem Maßstab des § 9 AGBG stand. Da die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages demnach sowohl als Formularklausel als auch als Individualvereinbarung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20. März 1995 rechtswirksam unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht das Mietverhältnis gekündigt. Dieses ist damit zum 31. März 1996 beendet worden. Die auf
Feststellung seines Fortbestandes und Weiterzahlung des Mietzinses über den 1. April 1996 hinaus gerichtete Klage hat nach alledem keinen Erfolg. Blumenröhr Krohn Sprick Weber-Monecke Fuchs

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

28
Zu Vertragsklauseln in Mietverträgen über Gewerberaum, die eine schriftliche Kündigung durch Einschreiben vorsehen, hat der Senat bereits entschieden , dass die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB hat, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, wohingegen ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen kann (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11 - NJW 2013, 1082 Rn. 8 und vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320 mwN).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.