Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten - Registergericht - vom 3.12.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung der von ihm errichteten „Tierarztpraxis Dr. P. (UG (haftungsbeschränkt)“ in das Handelsregister. Ziffer 2 des für die Gründung der Einpersonengesellschaft verwendeten Musterprotokolls nennt als Gegenstand des Unternehmens „tierärztliche Behandlung“. Der Gesellschafter, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt wurde, ist approbierter Tierarzt.

Das Registergericht hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Führung der Tierpraxis in der zur Eintragung angemeldeten Rechtsform gegen Art. 18 Abs. 1 BayHKaG verstößt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Ablehnung seines Antrags im Hinblick auf Regelungen in anderen Bundesländern, nach denen die Führung einer Tierpraxis in Form einer juristischen Person des Privatrechts zulässig ist, gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 GG bzw. Art. 18 BayHKaG in seiner Ausgestaltung „Tierarztpraxis“ gegen das Willkürverbot verstößt.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung der Gesellschaft nicht vorliegen.

1. Das Registergericht war im Rahmen des Eintragungsverfahrens befugt zu prüfen, ob die Errichtung der Gesellschaft im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG steht.

a) Nach § 9c GmbHG hat das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Errichtung und Anmeldung einer Gesellschaft auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Die Rechtsmäßigkeitskontrolle erstreckt sich darauf, dass die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Gründung eingehalten und die notwendigen Gründungsakte nicht ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nichtig sind (vgl. § 9c Abs. 2 Nr. 2 und 3 GmbHG). Demgemäß umfasst die Prüfung auch, ob der Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) oder der Unternehmenszweck (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge der (teilweisen) Nichtigkeit der Satzung verstoßen (§ 134 BGB). Dabei braucht wegen derselben Rechtsfolge nicht zwischen Zweck und Gegenstand unterschieden werden (OLG Düsseldorf NZG 2007, 190, 191). Das Registergericht darf eine Gesellschaft mit einer - teilweisen - nichtigen Satzung nicht eintragen (vgl. OLG Schleswig OLGR 2005, 787 m. w. N.).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Registergericht zu Recht die Eintragung der Unternehmensgesellschaft im Sinne des § 5a GmbHG abgelehnt, da deren Unternehmensgegenstand die „tierärztliche Behandlung“ ist. Die Führung einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG nicht zulässig. Demgemäß ist das Musterprotokoll in Ziffer 2 nichtig im Sinne des § 134 BGB und kann damit nicht Grundlage für die erstrebte Eintragung in das Handelsregister sein.

2. Die Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG verletzt den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten.

a) Das darin angeordnete Verbot des Führens eine tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 101 BV.

aa) Insoweit hat der BayVerfGH in Bezug auf (Human-)Mediziner bereits entschieden, dass es sich bei Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG nicht um eine Berufszulassungsschranke für den einzelnen Arzt, sondern um eine Berufsausübungsregelung handelt, für die dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BayVerfGH NJW 2000, 3418). Insoweit liege auch gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, denen das Grundrecht der Berufsfreiheit jedenfalls insoweit zusteht, als sie in gleicher Weise wie eine natürliche Person tätig werden können, mit den Verbot, eine ärztliche Praxis zu führen, eine Berufsausübungsregelung vor, da diese Tätigkeit für sie nur eine Facette des Berufs „Arzt“ darstellt. Das Verbot der Praxisführung durch eine juristische Person lasse sich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG liege das gesetzgeberische Ziel zugrunde, den „praxisführenden Arzt“ als freien Beruf zu fixieren und zu erhalten. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVerfGH NJW 2000, 3418, 3419 ff.).

bb) Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Tierärzte. Auch diese üben einen ärztlichen Beruf (vgl. BVerfGE 33, 125, 154; Maunz in: Maunz/Dürig GG Art. 74 Rn. 214) in freiberuflicher Weise aus. Insofern nimmt die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG nicht nur auf das Berufsbild von Ärzten und Zahnärzten Bezug, sondern schließt auch das von Tierärzten ausdrücklich mit ein (vgl. LT-Drs. 12/10455 vom 9.3.1993 S. 14/15).

Demgemäß ist es aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass Art. 51 Abs. 1 BayHKaG grundsätzlich in Bezug auf die Berufsausübung von Tierärzten auf die Vorschriften betreffend Ärzte verweist und somit auch Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG sinngemäß anwendbar ist.

b) Die Vorschrift verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV.

aa) Die Regelung in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG verletzt in seiner gemäß Art. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG sinngemäßen Anwendung auf „Tierärzte“ nicht Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausgestaltung als Willkürverbot.

Ein solcher Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt (vgl. BVerfG NvWZ 2004, 846, 848; VGH München, Urteil vom 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Tz. 24). Dies ist hier in Bezug auf das Verbot der Ausübung des Berufs als Tierarzt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht der Fall.

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung (vgl. LT-Drs. 12/10455 vom 9. März 1993 S. 14) verträgt sich die „gemeinsame“ Praxisführung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht mit dem persönlich-freiberuflichen Charakter der von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten eigenverantwortlich zu erbringenden heilkundlichen Dienstleistungen. Bei Zulassung dieser Formen könnten nicht nur - zum Nachteil der Patienten -die Bindungen an die staatlichen Gebührenordnungen für diese Heilberufe und deren unbegrenzte haftungsrechtliche Verantwortlichkeit, sondern auch wesentliche berufsrechtliche Verpflichtungen, so vor allem das berufstypische Werbeverbot, umgangen werden. Nach der gesetzgeberischen Intention soll aber der praxisführende Arzt, Zahnarzt wie auch Tierarzt als freier Beruf erhalten werden (vgl. dazu BayVerfGH NJW 2000, 3418, 3419 ff.). Demgemäß liegt der Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG wie auch dessen sinngemäße Anwendung auf Tierärzte gemäß Art. 51 Abs. 1 BayHKaG ein sachlich nachvollziehbarer Grund zugrunde.

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Kammergesetzen für Heilberufe i. V. m. den jeweiligen Berufsordnungen der Tierärztekammern (vgl. z. B. Land Niedersachsen: § 32 HKG i. V. m. § 19 Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen; Land Hessen: §§ 24, 25 HeilBerG i. V. m. § 25 Berufsordnung der Tierärztekammer Hessen) die Führung einer Tierarztpraxis in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich gestattet ist.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist im Verhältnis zwischen den verschiedenen Normsetzungsebenen - etwa des Bundes, der Länder, der Kommunen - der Gleichheitssatz generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen; dasselbe gilt unter verschiedenen Normgebern derselbe Ebene (vgl. BVerfG NJW 2013, 2498, 2501 Tz. 62; BVerfGE 10, 354, 371; 93, 319, 351; BayVerfGH FamRZ 2014, 38, 39 m. w. N.). Unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern sind verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaatsprinzips. Innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs ist der Landesgesetzgeber prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch Einwohner seines Landes im Vergleich zu anderen Bundesländern belastet werden (BVerfG NJW 2013, 2498, 2501 Tz. 62; BVerfGE 93, 319, 351). Insoweit hat der Freistaat Bayern von der ihm gemäß Art. 30, 72 Abs. 2, 74 Nr. 19 GG zugewiesenen ausschließlichen Zuständigkeit zur Regelung der Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Form des HKaG Gebrauch gemacht. Außerdem können gesetzliche Verbote zur Gründung oder Beteiligung an einer GmbH auch durch Landesrecht statuiert werden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 20. Auflage <2013> § 1 Rn. 15). Daraus resultiert keine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit der Tiermediziner aus Art. 11 Abs.1 GG. Denn die Regelung des Art. 1 Abs.1 Satz 2 HKaG hat - wie bereits dargelegt - keine freizügigkeitsregelnde, sondern (nur) eine berufsausübungregelnde Tendenz (vgl. dazu Durner in Maunz/Dürig, GG Art.11, Rn.116).

III. Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 1 GNotKG) die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (Festgebühr gemäß GNotkG KV Nr. 19112).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da der Senat von keiner obergerichtlichen Entscheidung abweicht. Eine besondere Bedeutung der Angelegenheit über den hierzu entscheidenden Einzelfall hinaus ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - 14 BV 13.470

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Ko

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der mit einem Bemessungssatz von 70% (für sich und seine Ehefrau) beihilfeberechtigte Kläger, ein Soldat im Ruhestand, begehrt Beihilfe für zahnärztliche Leistungen‚ die durch seinen Sohn erbracht wurden.

Der Kläger beantragte unter dem 1. Januar 2012 u. a. Beihilfe für zahnärztliche Leistungen unter Vorlage von drei Rechnungen seines Sohnes vom 26. September‚ 16. November und 15. Dezember 2011. Mit Bescheid vom 27. Januar 2012 gewährte die Beklagte Beihilfe für (andere) beantragte Aufwendungen und lehnte die Gewährung von Beihilfe für die oben genannten Rechnungen unter Hinweis auf die Nichterstattungsfähigkeit von Aufwendungen für persönliche Behandlungen durch nahe Angehörige ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 zurück.

Der insoweit vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage gab das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Januar 2013 statt. Es verpflichtete die Beklagte‚ zum Beihilfeantrag vom 1. Januar 2012 (weitere) Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und hob den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2012 insoweit auf. Die Beihilfefähigkeit der vom Sohn des Klägers erbrachten zahnärztlichen Leistungen sei nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV ausgeschlossen. Die Regelung bewirke einen vollständigen Leistungsausschluss und sei daher von grundsätzlicher Natur. Ein derartiger Leistungsausschluss könne nur vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst bestimmt werden. Die Ermächtigungsgrundlage in § 80 Abs. 4 BBG decke diesen nicht ab. Als nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 80 Abs. 4 BBG gedeckt sei die Vorschrift nichtig.

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragt‚

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit in § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV in § 80 Abs. 4 BBG eine hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung. Beim Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Leistungen durch nahe Angehörige handele es sich um eine „Einzelheit der Beihilfegewährung“‚ die nur einen sehr kleinen Anteil von Berechtigten überhaupt betreffe und daher vom Verordnungsgeber geregelt werden könne. Die Vorschrift sei gerechtfertigt‚ weil zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen die naheliegende Möglichkeit bestehe‚ dass der Behandelnde auf sein Honorar verzichte oder auf das beschränke‚ was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde. Der Ausschluss solle die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen‚ die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Daher könnten nur Sachkosten erstattet werden‚ nicht aber typische zahnärztliche Leistungen‚ die nur vom Zahnarzt erbracht werden könnten. Erstattungsfähige Sachkosten lägen hier nicht vor. Sachkosten im Sinn dieser Bestimmung seien z. B. Material- und Laborkosten. Allgemeine Praxis-‚ Miet- und Energiekosten seien dagegen keine derartigen Sachkosten. Der Beihilfeausschluss verletze unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht höherrangiges Recht.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden; er schließe sich dessen Ausführungen an. Das Bewilligungsverhalten der Beklagten stelle eine Benachteiligung für ihn und seine Ehefrau dar‚ weil sie dadurch in ihrem Recht der freie (Zahn)Arztwahl eingeschränkt würden und eine finanzielle Benachteiligung gegenüber anderen Beihilfeberechtigten erlitten‚ die nicht von einem nahen Angehörigen behandelt würden. Zudem werde auch sein Sohn als Zahnarzt und Arzt in erheblicher berufsschädigender Weise diskriminiert; sein guter Ruf sowie seine Qualifikation würden nachhaltig geschädigt‚ indem ihm Abrechnungsmissbrauch vorgeworfen werde. Zudem enthielten die Rechnungen Sachleistungen‚ deren Erstattung ebenfalls abgelehnt worden sei. Dies betreffe die in der Rechnung vom 5. Dezember 2011 unter der Geb-Nr. Ä5004 aufgeführte Panoramaschichtaufnahme der Kiefer sowie alle anderen in dieser Rechnung genannten zahnärztlichen Leistungen‚ die nicht trennbare Sachleistungen enthielten‚ wie z. B. das Entfernen harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren je Zahn (Geb-Nr. 405) oder die lok. Fluoridierung mit Lack oder Gel zur Verbesserung der Zahnsubstanz (Geb-Nr. 102). Der von ihm verlangte Nachweis über die Höhe dieser entstandenen Sachkosten sei ihm nicht möglich gewesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Sie ist der Auffassung‚ dass eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bestehe und keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe hinsichtlich des Beihilfeantrags vom 1. Januar 2012 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Seine Klage war unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der im maßgeblichen Zeitraum des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG‚ U. v. 8.11.2012 - 5 C 2.12 - IÖD 2013‚ 33 Rn. 10) anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl I S. 1394) - BBhV a. F. - sind nicht beihilfefähig die Aufwendungen für persönliche Behandlungen durch die Ehegattin‚ den Ehegatten‚ die Lebenspartnerin‚ den Lebenspartner‚ die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. Diese den Beihilfeanspruch des Klägers ausschließende Bestimmung verletzt nach den hier maßgeblichen Umständen nicht höherrangiges Recht (I). Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht in Bezug auf etwaige tatsächlich entstandene Sachkosten (II).

I.

§ 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV a. F. (entspricht § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV in der derzeit geltenden Fassung) verstößt - bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden - nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (1.) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2.).

1. § 80 Abs. 4 BBG stellt eine dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügende gesetzliche Ermächtigung für den Erlass dieser Vorschrift dar.

a) Der Vorbehalt des Gesetzes‚ der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt‚ gilt auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (st. Rspr.‚ vgl. z. B. BVerwG‚ B. v. 14.7.2010 - 2 B 92.09 - ZBR 2011‚ 200 Rn. 7). Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems‚ das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet‚ die Festlegung der Risiken‚ die abgedeckt werden‚ des Personenkreises‚ der Leistungen beanspruchen kann‚ der Grundsätze‚ nach denen Leistungen erbracht‚ bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung‚ welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Ferner muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für Beihilfekürzungen in Form von Selbstbeteiligungen übernehmen‚ wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Er muss insbesondere entscheiden‚ welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. zum Ganzen BVerwG‚ U. v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143‚ 363 Rn. 13 m. w. N.).

Dabei kann der Gesetzgeber der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen‚ dass er diese durch Verordnung regelt. Hierfür ist dann - abgesehen von den übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen - erforderlich‚ dass das Gesetz eine gemessen an dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält‚ die die betreffende Entscheidung inhaltlich deckt (BVerwG‚ U. v. 19.7.2012 - 5 C 1. 12 - BVerwGE 143‚ 363 Rn. 15 m. w. N.).

b) § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV a. F. enthält keine wesentliche Einschränkung des Beihilfesystems‚ die der parlamentarische Gesetzgeber selbst in einem förmlichen Gesetz oder zumindest in eindeutiger Weise in der Verordnungsermächtigung des § 80 Abs. 4 BBG zu treffen hat. Die Bestimmung bewirkt zwar bei einer persönlichen Behandlung durch nahe Angehörige einen weitgehenden Leistungsausschluss und weicht von der im gegenwärtigen Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit zum Nachteil der Beamten ab‚ indem krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden‚ wenn der Inhaber der Honorarforderung aus der Heilbehandlung ein naher Angehöriger des Beihilfeberechtigten ist. Dieser weitgehende Beihilfeausschluss wirkt sich aber für die Betroffenen nicht besonders einschneidend aus. Er greift nur punktuell bei Inanspruchnahme eines bestimmten Arztes und nicht generell bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen. Die für den jeweiligen Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird durch den Umstand erheblich reduziert‚ dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012‚ 146 Rn. 21 m. w. N.). Das Recht auf freie Arztwahl ist nur marginal betroffen.

c) Dies zugrunde gelegt ist § 80 Abs. 4 BBG eine im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung‚ die den Verordnungsgeber dazu ermächtigt‚ eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für derartige Behandlungsfälle zu normieren. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt‚ dem Bundesministerium der Finanzen‚ dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung‚ insbesondere der Höchstbeträge‚ des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-‚ Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.

Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt‚ Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen‚ ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. An der nötigen Beschränkung fehlt es jedenfalls‚ wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist‚ dass nicht mehr vorausgesehen werden kann‚ in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann. Das Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht‚ in den Ermächtigungsnormen Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG‚ dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen‚ insbesondere aus dem Zweck‚ dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (st. Rspr.‚ vgl. z. B. BVerfG‚ B. v. 28.4.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009‚ 905 Rn. 14 m. w. N.). Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt‚ sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer (vgl. BVerfG‚ B. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58‚ 257).

Der Leistungskatalog, der im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zur Anwendung kommen kann, ist sehr unübersichtlich bzw. vielgestaltig. Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Fallgestaltungen. Das bereits nach alter Rechtslage und auch gegenwärtig praktizierte „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe umfasst schon begrifflich keine volle Leistungserstattung, sondern geht von Leistungsbeschränkungen bzw. -ausschlüssen in bestimmten näher zu definierenden Fällen aus. Wenn der Gesetzgeber daher von „Einzelheiten der Beihilfegewährung“ spricht, meint er ersichtlich auch Leistungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse. Dies bestätigen auch die in der Verordnungsermächtigung angeführten Regelbeispiele. Die Ermächtigung‚ dass in einer Rechtsverordnung weitere Einzelheiten der Beihilfegewährung neben den explizit aufgeführten Beispielen („insbesondere“) geregelt werden können‚ erfasst demnach auch Leistungsausschlüsse‚ soweit diese nicht grundsätzlicher Natur sind bzw. hohe Grundrechtsrelevanz besitzen‚ was hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall ist. Auch nach alter Rechtslage unter Geltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-‚ Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919) gab es bereits den Beihilfeausschluss für die persönliche Behandlung durch nahe Angehörige (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV). Diese Regelung hat der Verordnungsgeber nach allem in nicht zu beanstandender Weise fortgeführt.

2. Die Vorschrift verstößt - bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden - auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet‚ wesentlich Gleiches gleich zu behandeln‚ stellt es aber dem Normgeber frei‚ aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen‚ an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber‚ die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (st. Rspr.‚ vgl. z. B. BVerfG‚ B. v. 13.3.2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118‚ 79). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes‚ d. h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal‚ sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab‚ hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen‚ wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger‚ einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt‚ die Regelung also willkürlich erscheint. Bei Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch‚ wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG‚ B. v. 13.3.2007 a. a. O. m. w. N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden‚ wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen‚ dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt‚ dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Führsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen‚ in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. z. B. BVerwG‚ U. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29). Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.9.2009 - 1 BvR 2275/07 - ZOV 2009‚ 291). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privatfinanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält‚ ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert‚ wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit‚ dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. zum Ganzen BVerwG‚ U. v. 17.4.2014 - 5 C 16.13 - juris Rn. 10 m. w. N.).

b) Zwar weicht - wie bereits oben ausgeführt - § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV a. F. von der im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit‚ dass notwenige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind‚ ab. Hierfür gibt es aber einen zureichenden Grund‚ der dies sachlich rechtfertigt (vgl. z. B. BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012‚ 146 Rn. 20 f. m. w. N. zu § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV). Dieser sachliche Grund ist im Regelfall darin zu sehen‚ dass es nicht ganz unüblich ist‚ unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 a. a. O. Rn. 21; BGH‚ U. v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001‚ 576). So ging der Vorschriftengeber davon aus‚ es bestehe die naheliegende Möglichkeit‚ dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt‚ was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird und gegebenenfalls Honorarforderungen nur deshalb erhoben und deshalb erfüllt werden‚ weil letztlich der Dienstherr und die Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 a. a. O. Rn. 13 unter Verweis auf BVerfG‚ B. v. 16.9.1992 - 2 BvR 1161/89 u. a. - NVwZ 1993‚ 560). Der Ausschluss soll daher die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen‚ die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren‚ ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen‚ in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 a. a. O. Rn. 14 m. w. N.; BVerfG‚ B. v. 16.9.1992 a. a. O.). Diese sachlichen Gründe rechtfertigen für den Regelfall den angeordneten Ausschluss‚ zumal - wie bereits oben ausgeführt - die hiermit für den jeweiligen Beamten verbundene Belastung ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert wird‚ dass er die Anwendung der Regelung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwehren kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem Vollzug des Leistungsausschlusses durch die Beihilfestelle kein konkreter Vorwurf eines Abrechnungsmissbrauchs im Einzelfall verbunden‚ sondern nur die Beachtung des gesetzgeberischen Willens‚ sie solle von der Nachprüfung verschont bleiben, ob im Einzelfall tatsächlich auf ein Honorar verzichtet bzw. nur teilweise erhoben werde.

c) Demgegenüber fehlt es in Fallgestaltungen‚ in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war‚ an einem den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Grund. Dies kann der Fall sein‚ wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war‚ eine andere Praxis aufzusuchen‚ und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt‚ was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012‚ 146 Rn. 22 unter Hinweis auf BGH‚ U. v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001‚ 576). Derartige Ausnahmefälle sind von der gesetzgeberischen Intention ersichtlich nicht gedeckt; insoweit ist von einer Teilnichtigkeit der Bestimmung auszugehen (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2010 - 2 BvL 16/09 - NVwZ-RR 2011‚ 387 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist bei den beim Kläger und seiner Ehefrau durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen offenkundig nicht gegeben.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BBhV a. F. auf Erstattung von tatsächlich entstandenen Sachkosten.

Bei den tatsächlich entstandenen Sachkosten im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BBhV a. F. handelt es sich um Sachkosten‚ die im Einzelfall entstanden sind und auch im Einzelfall nachgewiesen werden können. Hierzu zählen beispielsweise Material- oder Laborkosten‚ aber nicht Gemeinkosten der Praxis wie Miete oder Personalkosten (vgl. Mildenberger‚ Beihilferecht in Bund‚ Ländern und Kommunen‚ Stand 1.6.2014‚ § 8 BBhV Anm. 10). Zu den erstattungsfähigen Sachkosten gehören aber auch die Kosten‚ die nach den gebührenrechtlichen Bestimmungen als Praxiskosten nicht gesondert berechnungsfähig sind‚ wie z. B. bei Zahnbehandlungen das Füllungsmaterial‚ Becher‚ Umhänge. Soweit der Kläger demnach einen Nachweis‚ z. B. in Form einer Einzelaufstellung über die Höhe der Beschaffungskosten‚ für die in den einzelnen Gebührentatbeständen enthaltenen‚ aber nicht gesondert berechnungsfähigen Sachkosten erbracht hätte‚ wären auch solche Kosten zu erstatten gewesen. Wie der Kläger allerdings nochmals in der mündlichen Verhandlung erklärt hat‚ habe sein Sohn die diesbezüglichen Sachkosten, wie sie etwa für die Panoramaschichtaufnahme bzw. das Polieren oder die Fluoridierung von Zähnen angefallen sind‚ nicht einzeln beziffern können. Bei dieser Sachlage scheidet mangels Nachweises entsprechender Beschaffungskosten die Erstattungsfähigkeit aus.

Nach alledem war der Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Zulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.