Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 1 Zweck; Gründerzahl

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24/08/2017 17:39

Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, wenn die hierdurch verursachte Schmälerung der Masse in unmittelbaren durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird.
SubjectsAllgemeines
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