Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2019 - 24 W 700/19

bei uns veröffentlicht am25.06.2019
vorgehend
Landgericht Augsburg, 113 O 4271/18, 27.03.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17.04.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27.03.2019, Az. 113 O 4271/18, dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs allein zu tragen hat.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.220,78 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger verklagte den Beklagten

- auf Rückzahlung von 712,81 €, welchen Geldbetrag der Beklagte dem Kläger für Ersatzteile bezahlt hat, die der Beklagte im Oldtimer des Klägers (umgebauter Ford aus dem Jahr 1935 in Form eines Pickups) verbaut hat, und darauf,

- es künftig „bei Meidung einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe zu unterlassen, mit dem Pkw des Klägers […] Werbung zu betreiben, insbesondere das Fahrzeug auf der gewerblichen Facebook-Seite des Beklagten zu Werbezwecken abzubilden“. Der Kläger hatte dem Beklagten zwar die Ausstellung des Fahrzeugs im Rahmen eines Messestandes erlaubt; die Verwendung eines Fotos des Fahrzeugs auf der gewerblichen Facebookseite des Beklagten - nach dessen unbestrittenem Vortrag ohne Erkennbarkeit des amtlichen Kennzeichens - erfolgte jedoch ohne Zustimmung des Klägers.

2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schlossen die Parteien den aus Seiten 2 f. des Verhandlungsprotokolls (Bl. 32 f. d. A.) ersichtlichen Vergleich, der die Kostenentscheidung analog § 91 a ZPO dem Landgericht aufgab.

3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.03.2019 (Bl. 37/39 d. A.), dem Beklagtenvertreter zugestellt am 03.04.2019, legte das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs dem Kläger zu 12% und dem Beklagten zu 88% auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs von einem voraussichtlichen Obsiegen der Klagepartei, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hingegen von einem voraussichtlichen Obsiegen des Beklagten auszugehen sei.

4. Mit seiner am 17.04.2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 48/51 d. A.) erstrebt der Beklagte die alleinige Kostentragung durch den Kläger. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch habe nicht bestanden, weshalb auch insoweit von einem voraussichtlichen Obsiegen des Beklagten auszugehen sei.

5. Dem trat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.05.2019 (Bl. 54 f. d. A.) entgegen, in welchem er ausführte, das Landgericht habe „[v]öllig zu Recht […] eine Kostenverteilung im Verhältnis 12% zu 88% zu Lasten des Beklagten angenommen“. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch den Vergleich alle Klageforderungen erfülle bzw. zugebe. Da die Kostenentscheidung immer im Verhältnis Obsiegen zum Unterliegen vorgenommen werden müsse, sei die landgerichtliche Entscheidung „völlig zu Recht ergangen“.

6. Mit Beschluss vom 04.06.2019 (Bl. 56 f. d. A.) half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

a) Zutreffend ist allerdings der vom Landgericht an die Kostenentscheidung angelegte Maßstab des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kostenverteilung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen). Das Abstellen des Klägers auf den Inhalt des Vergleichs (Seite 1 des Schriftsatzes vom 06.05.2019, Bl. 54 d. A.) geht schon grundsätzlich fehl; denn wenn die Parteien eine Kostenverteilung entsprechend dem abgeschlossenen Vergleich gewollt hätten, hätte es für sie nahegelegen, diese Kostenverteilung selbst im Vergleich zu regeln. Wenn die Parteien davon absehen (und damit auf die Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 Nr. 4 KV-GKG verzichten), liegt es nahe, dass eine Kostenverteilung entsprechend dem Vergleichsinhalt gerade nicht (übereinstimmend) gewünscht wurde (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91 a Rn. 58 Stichwort „Vergleich“). Hier haben die Parteien eine Kostenverteilung nach dem Vergleichsinhalt sogar ausdrücklich für unerwünscht erklärt, indem sie dem Landgericht den Maßstab des § 91 a ZPO in Nr. 5 des Vergleichs vorgegeben haben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, die Kostenverteilung nach § 98 ZPO vorzunehmen (vgl. Althammer, a. a. O., § 91 a Rn. 24).

b) In der Anwendung des Maßstabs vermag der Einzelrichter dem Landgericht jedoch nicht zu folgen. Die Annahme des voraussichtlichen Obsiegens des Klägers hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass sich für diesen eine Anspruchsgrundlage finden lässt. Das ist jedoch nach Auffassung des Einzelrichters nicht der Fall.

aa) Nachdem ein Urheberrecht (§ 15 UrhG) des Klägers weder hinsichtlich des Oldtimers noch hinsichtlich des vom Beklagten verwendeten Fotos besteht und - da das amtliche Kennzeichen unstreitig auf dem Foto nicht zu erkennen war - auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (analog § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähiges sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB) nicht in Betracht kommt, kann sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allenfalls auf eine drohende Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder auf eine vertragliche Abrede stützen.

bb) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen jedoch nicht vor. Da die vom Kläger beanstandete Verwendung des Fotos durch den Beklagten keine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, ist sie keine taugliche Grundlage für eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Herrler in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1004 Rn. 32).

(1) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Immobilien ergibt sich, dass ein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache“ dergestalt, dass der Eigentümer einer Sache allein darüber bestimmen könnte, wer die Sache fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten darf, nicht existiert.

(a) Einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.03.1989 (I ZR 54/867 - juris) lag der Fall zugrunde, dass die Beklagte, die Textilprodukte für Wohn- und Innendekorationen vertrieb, auf der Insel Sylt von einer allgemein zugänglichen Stelle aus Fotos von einem 1740 errichteten Haus mit Sprossenfenstern, Reetdach und Dachgauben anfertigte und diese Aufnahmen in ihrem Werbematerial verwendete. Der Bundesgerichtshof hat mit ausführlicher Begründung entschieden, dass weder die Anfertigung der Fotografien noch ihre gewerbliche Verwendung das Eigentumsrecht des klagenden Hauseigentümers verletzten; dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen es (wie im entschiedenen Fall) um das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus geht (juris Rn. 16 bis 21). Diese sogenannte „Friesenhaus“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im auch vom Landgericht zitierten Urteil vom 17.12.2010 (V ZR 45/10 - juris Rn. 12) bekräftigt.

(b) Ausdrücklich in Abgrenzung zur „Friesenhaus“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im zuletzt genannten Urteil entschieden, dass diese (nach wie vor aufrechterhaltene) Rechtsprechung jedoch nicht greife, „wenn das Gebäude oder der Garten - wie hier - nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen)“ (BGH vom 17.12.2010 - V ZR 45/10 - juris Rn. 13). Auch diese Entscheidung (“Preußische Schlösser und Gärten I“) hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 14/12 - juris [“Preußische Schlösser und Gärten II“]).

(c) Die unterschiedliche Bewertung der dargelegten Konstellationen entspricht damit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (noch einmal bekräftigt im Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 324/13 - juris Rn. 8). Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Rechtsprechung von Sponheimer (in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar, Stand: 01.05.2019, § 1004 BGB Rn. 135 und 135.1) als nicht überzeugend kritisiert wird. Wie dessen Ausführungen zeigen, bezieht sich diese Kritik allerdings auf die Dogmatik, nicht auf das Ergebnis der Entscheidungen. Sponheimer entnimmt dem Urteil vom 17.12.2010 (V ZR 45/10 - juris Rn. 11), dass der Bundesgerichtshof die eigentliche Eigentumsverletzung nicht in der Betretung des Grundstücks, sondern in der Verwertung der Fotografien sehe; von diesem Ansatzpunkt aus sei es inkonsequent, die Bejahung einer Eigentumsverletzung von einem Betreten des Grundstücks abhängig zu machen (vgl. Rn. 135.1). Das führt Sponheimer aber nur dazu, für die Frage einer Eigentumsverletzung von vornherein ausschließlich auf eine unbefugte Grundstücksbetretung abzustellen (vgl. Rn. 135.2). Auf dieser Grundlage gelangt er zum selben Ergebnis wie der Bundesgerichtshof (Rn. 135.2): „Dem Eigentümer steht auch - anders als dem Inhaber von Urheber- und Schutzrechten - kein ausschließliches Recht zu, Abbilder seiner Sache herzustellen und zu verwerten […] Damit lässt sich festhalten, dass ein Abbild von einer Sache - auch gegen den Willen des Eigentümers - immer dann gefertigt werden kann, wenn das möglich ist, ohne andere Eigentumsrechte etwa durch das Betreten eines fremden Grundstücks in Anspruch nehmen zu müssen.“

(2) Ob die dargelegte Rechtslage auch für das Fotografieren von beweglichen Sachen gilt, hat der Bundesgerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit bisher offengelassen (BGH vom 19.12.2014 - V ZR 324/13 - juris Rn. 9).

(a) Es liegt ohne Weiteres nahe, entsprechend der zum Fotografieren von Immobilien ergangenen Rechtsprechung eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen, wenn zum Fotografieren der beweglichen Sache widerrechtlich das Grundstück ihres Eigentümers betreten werden muss (Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1004 Rn. 118).

(b) Ebenso nahe liegt es allerdings, eine Eigentumsbeeinträchtigung wie bei Immobilien nicht anzunehmen, wenn zum Anfertigen der später verwerteten Fotos das unbefugte Betreten eines fremden Grundstücks - wie hier - nicht erforderlich war. Zwar diskutiert Baldus (a. a. O., Rn. 118 ff.) die Frage von Schutzlücken mit Blick auf Massenerfassungen durch Google Street View und ähnliche Dienste. Diese Problematik betrifft aber Fotografien von Immobilien, nicht von beweglichen Sachen. Es ist unter diesem Aspekt jedenfalls kein Grund dafür ersichtlich, in der Anfertigung und Verwertung von Fotografien beweglicher Sachen in weiterem Umfang eine Eigentumsverletzung zu erblicken als bei der Anfertigung und Verwertung von Fotografien unbeweglicher Sachen. Im Übrigen weist Sponheimer (a. a. O., Rn. 137) aus Sicht des Einzelrichters zu Recht darauf hin, dass eine ausdifferenzierte Regelung der Problematik dem Gesetzgeber obläge.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte das von ihm gefertigte Foto auf seiner gewerblichen Facebookseite verwendet hat. Zwar erklärt Baldus (a. a. O., Rn. 123): „§ 1004 kann auch durch Veröffentlichung von Fotos durch Private in,sozialen Netzwerken' erfüllt sein.“ Dem folgt allerdings keinerlei Diskussion, sondern lediglich ein Verweis auf einen Aufsatz von Klinkhammer und Müllejans (ArbRAktuell 2014, 503 ff.). Dieser Aufsatz untersucht jedoch nur die Problematik der Verwendung von Fotos, die (anders als hier) im Rahmen des Arbeitsumfeldes stehen, in sogenannten sozialen Netzwerken (a. a. O., Seite 503). Insoweit stellen die Autoren fest, dass sich die bislang vorliegende Rechtsprechung auf die Bewertung spezifisch arbeitsrechtlicher Maßnahmen durch die Arbeitgeber beschränke (a. a. O., Seite 504 a. E.). Sodann werden auch allgemeine Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche diskutiert, allerdings nur bezüglich der Aspekte Rufschädigung, Schweige- bzw. Geheimhaltungspflichten, Urheberrechte und (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechte des Arbeitgebers oder Dritter (a. a. O., Seite 505). Zur Frage einer Eigentumsverletzung durch Erstellung und Verwertung von Fotos fremder beweglicher Gegenstände enthält auch dieser Aufsatz keine neuen Aspekte.

cc) Schließlich vermag der Einzelrichter auch der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen, ein (vertraglicher) Unterlassungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Parteien eine Verwendung des Pickups zu Werbezwecken auf der Messe verabredet hätten, die gewerbliche Verwendung von Fotografien durch den Beklagten aber nicht. Anders als die Anfertigung von Fotos setzte die verabredete Verwendung des Fahrzeugs - jedenfalls nach der Vorstellung des Beklagten (s. dazu unter Doppelbuchst. dd) - voraus, dass der Beklagte es von seinem Reparaturbetrieb aus auf ein anderes Grundstück verbringt. Hierfür war das Einverständnis des Klägers erforderlich, der dem Beklagten das Fahrzeug zunächst nur zur Reparatur überlassen hatte. Über die Frage der Anfertigung und Verwertung von Fotografien durch den Beklagten wurde hingegen schlicht nicht gesprochen. Es kann nicht angenommen werden, der Beklagte hätte sich durch die getroffene Abrede hinsichtlich der Nutzung auf der Messe zugleich stillschweigend dem Kläger gegenüber auch dazu verpflichtet, von der ihm nach den obigen Ausführungen grundsätzlich möglichen Anfertigung und Verwertung von Fotos abzusehen. Um das annehmen zu können, hätte es einer ausdrücklichen entsprechenden Abrede oder jedenfalls deutlicher konkreter Anhaltspunkte für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen bedurft.

dd) Damit ergibt sich, dass ein allgemeiner klägerischer Unterlassungsanspruch, „mit dem Pkw des Klägers […] Werbung zu betreiben“, nicht bestand, weshalb diesbezüglich von einem voraussichtlichen Obsiegen des Beklagten auszugehen ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger vorgetragen hat, er sei von einer Ausstellung des Pkw auf einer „Hausmesse“ des Beklagten ausgegangen; mit der Verbringung des Autos auf ein anderes Grundstück habe kein Einverständnis bestanden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.03.2019, Bl. 20 d. A.). Zum einen hat der Kläger diesen Aspekt selbst als „nicht entscheidend“ bezeichnet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 05.03.2019, Bl. 21 d. A.) und damit, wie auch in der Formulierung des Klageantrags zu Nr. I, zum Ausdruck gebracht, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch die gewerbliche Verwendung von Fotos des Autos im Internet betrifft. Zum anderen besteht hinsichtlich einer (weiteren) unerlaubten Verbringung des Fahrzeugs auf ein anderes Gelände durch den Beklagten keinerlei Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dem Vortrag des Klägers (Seite 3 der Klageschrift) hat er das Fahrzeug vom Beklagten abgeholt, so dass dieser keinen Zugriff mehr darauf hat und somit gar nicht mehr in der Lage ist, das Auto zu künftigen Veranstaltungen zu verbringen.

c) Die Ausführungen des Klägers zum Rückzahlungsanspruch im Schriftsatz vom 06.05.2019 (Bl. 54 f. d. A.) sind irrelevant. Eine (mögliche) Anschlussbeschwerde (§ 567 Abs. 3 ZPO) hat der Kläger nicht eingelegt, wie sich insbesondere darin zeigt, dass der Kläger die Kostenentscheidung in diesem Schriftsatz zweimal ausdrücklich als „völlig zu Recht“ ergangen bezeichnet. Die Beurteilung des voraussichtlichen Obsiegens hinsichtlich des Zahlungsanspruchs durch das Landgericht ist damit nicht zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der vom Beklagten bekämpften Kostenlast.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2019 - 24 W 700/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2019 - 24 W 700/19

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2019 - 24 W 700/19 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 98 Vergleichskosten


Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2019 - 24 W 700/19 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2019 - 24 W 700/19 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2010 - V ZR 45/10

bei uns veröffentlicht am 17.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 45/10 Verkündet am: 17. Dezember 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2013 - V ZR 14/12

bei uns veröffentlicht am 01.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 14/12 Verkündet am: 1. März 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2014 - V ZR 324/13

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 32 - vom 12. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

12
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. für den verhüllten Reichstag), fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden (BGH, Urteile vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG Köln, NJW 2004, 619 f.; LG Freiburg , NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524). Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG abgeleitet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 14/12 Verkündet am:
1. März 2013
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle
Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke
und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat
(Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011,
749).
BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwertung von Fotografien verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens aus der Verwertung von Fotografien festgestellt worden ist.
Hiervon ausgenommen sind Fotografien von 1. Park Sanssouci mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus , Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998, 2. Neuer Garten einschließlich des Heiligen Sees mit Marmorpalais , Schloss Cecilienhof, Meierei, Orangerie und diversen Gartenarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998, 3. Schloss und Park Rheinsberg einschließlich aller Nebengebäude , Wasserflächen und Brücken ab dem 27. März 1997, 4. Schloss und Park Charlottenburg mit den Nebengebäuden Belvedere, Mausoleum und Schinkelpavillon ab dem 5. Januar 2010, 5. Schloss und Park Sacrow ab dem 16. Februar 1998, 6. Schloss Glienicke und Parkgebäude ab dem 5. Januar 2010 und 7. Schloss und Park Königs Wusterhausen einschließlich Nebenanlagen ab dem 24. März 1999; insoweit bleiben die Verurteilung zur Unterlassung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg vom 23. August 1994 (GVBl. Bln. S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 - StV) errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung, deren Aufgabe es ist, etwa 150 ehemals preußische Schlösser und andere historische Bauten und dazu gehörige Gartenanlagen zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte, eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen , daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt, Fotos von Kulturgütern, die der Klägerin gehören, etwa Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude, ohne ihre - von einem Entgelt abhängige - Genehmigung vermarktet. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen , nicht zu privaten Zwecken nach dem 23. August 1994 angefertigte Fotos der ihr gehörenden Kulturgüter zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben oder dies geschehen zu lassen, soweit diese Fotos innerhalb ihrer Anwesen aufgenommen wurden. Darüber hinaus beantragt sie Auskunft über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Potsdam, ZUM 2009, 430). Das Oberlandesgericht hat sie im ersten Berufungsverfahren abgewiesen (OLG Brandenburg, GRUR 2010, 927). Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich des Unterlassungsantrags auf Aufnahmen aus dem Zeitraum ab dem 23. August 1994 und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht auf den Zeitraum nach der Verkündung des ersten Revisionsurteils des Senats am 17. Dezember 2010 reduziert (GRUR-RR 2012, 301). Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht hält die Klage für überwiegend begründet. Nach der Entscheidung des Senats im ersten Revisionsverfahren sei davon auszugehen , dass die Beklagte das Eigentum der Klägerin an ihren Grundstücken verletze, indem sie von den Gebäuden und Parkanlagen ungenehmigt Fotoaufnahme anfertige und verwerte. Fest stehe ferner, dass die Klägerin in der Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs weder durch den Staatsvertrag über ihre Errichtung, durch ihre Satzung oder andere öffentlich-rechtlichen Normen noch durch die Pressefreiheit eingeschränkt werde. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Sie habe das Eigentum an sechs Anwesen, darunter Schlosspark Sanssouci mit Neuem Palais und Neuem Garten sowie Schloss und Park Rheinsberg, nachgewiesen. Für die anderen Anwesen bedürfe es eines Nachweises nicht, weil die Klägerin die Unterlassung nur für Grundstücke verlange, die ihr gehörten. Sie könne aber Unterlassung nur für Aufnahmen verlangen , die nach dem 23. August 1994 angefertigt worden seien. Begründet sei auch der Auskunftsanspruch, weil die Klägerin Auskunft nur unter der Bedingung des Eigentumsnachweises verlange. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten könne nur für den Zeitraum ab der Verkündung des ersten Revisionsurteils angenommen werden. Eigentumsbeeinträchtigungen in dem Zeitraum davor habe die Beklagte nicht zu vertreten.

II.


4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

5
1. Die Unterlassungsverurteilung ist nur teilweise gerechtfertigt.
6
a) Diese Verurteilung kann schon deshalb nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden, weil sie zu unbestimmt ist.
7
aa) Die Verurteilung der Beklagten setzt einen zulässigen und das heißt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO „bestimmten“ Klageantrag voraus. In diesem Sinne bestimmt ist ein Klageantrag, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. und Senat, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 15/08, NJW 2009, 2528, 2529; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rn. 13). Diesen Anforderungen genügen der Antrag der Klägerin und die ihm stattgebende Unterlassungsverurteilung nicht.
8
bb) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin von der Beklagten Unterlassung der Vermarktung von Fotos nur der Anwesen beantragt hat, die ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum übertragen worden sind. Die Anwesen sind aber in dem Urteil nicht bezeichnet ; die Verurteilung zur Unterlassung ist - anders als die Verurteilung zur Auskunft - auch nicht davon abhängig, dass der Beklagten das Eigentum nachgewiesen wird. Das führt dazu, dass diese nicht erkennen kann, Fotos welcher der von der Klägerin verwalteten Schlösser und Gärten von dem Vermarktungsverbot erfasst werden. Der wesentliche Streitpunkt des zweiten Beru- fungsverfahrens wird damit nicht entschieden, sondern in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Das ist nicht zulässig.
9
cc) Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Senat einen Antrag der hier gestellten Art und eine darauf gestützte Verurteilung in seinem Urteil vom 17. Dezember 2010 gegen den Beklagten in dem parallelen Rechtsstreit V ZR 46/10 (ZUM 2011, 333, Tenor veröffentlicht bei juris) nicht als ausreichend bestimmt anerkannt. In jenem Urteil hat der Senat den dortigen Beklagten zwar zur Unterlassung der Vermarktung „der von der Klägerin verwalteten Kulturgüter“ verurteilt. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen und in die Verurteilung eine Bezugnahme auf den Staatsvertrag über die Errichtung der Klägerin vom 23. August 1994 aufgenommen, der in Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 die Anwesen im Einzelnen aufführt, die der Klägerin übertragen werden sollen. Ohne diesen Verweis könnte nicht festgestellt werden, welche Anwesen von dem Verbot erfasst sind.
10
b) Die Unbestimmtheit der Verurteilung führt aber nicht dazu, dass die Unterlassungsverurteilung in vollem Umfang aufzuheben wäre. Die Klägerin möchte mit ihrem Antrag eine Unterlassungsverurteilung der Beklagten für jedes einzelne der von ihr nach dem Staatsvertrag verwalteten Anwesen erreichen. Die Zusammenfassung dieser Unterlassungsansprüche in einem - wenn auch zu unbestimmt gefassten - Sammelantrag ändert nichts daran, dass die Einzelansprüche darin enthalten sind. Die Einzelansprüche sind deshalb auch bei Unzulässigkeit des Sammelantrags zuzuerkennen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Anwesen festgestellt sind.
11
c) Danach ist die ausgesprochene Unterlassungsverurteilung hinsichtlich der in dem Ausspruch dieses Urteils bezeichneten sieben Anwesen für Fotogra- fien, die nach den jeweils angegebenen Erwerbszeitpunkten aufgenommen worden sind, begründet und insoweit aufrechtzuerhalten. Im Übrigen ist sie aufzuheben , weil das Eigentum der Klägerin an den anderen Anwesen und bei den im Ausspruch dieses Urteils genannten Anwesen ein früherer Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht festgestellt sind.
12
aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen. Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 12 f. und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.; - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8). Die Entscheidungen haben nicht nur Zustimmung (Flöter/Königs, ZUM 2012, 383, 384 und 387; Schabenberger, GRUR-Prax 2011, 139), sondern auch Kritik erfahren (Lehment, GRUR 2011, 327; Schack, JZ 2011, 375; Stieper, ZUM 2011, 331). Die Kritik richtet sich sowohl gegen die Annahme eines Unterlassungsanspruchs als auch gegen das Ergebnis, zu dem der Senat bei der Kontrolle der Ausübung dieses Anspruchs gelangt ist. Sie gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.
13
(1) Gegen den Unterlassungsanspruch wird eingewandt, die Verwertung ungenehmigter Fotografien eines fremden Grundstücks, die dessen Betreten voraussetzen, beeinträchtige das Grundstückseigentum nicht. Dem Eigentümer stehe das Recht zur Verwertung solcher Aufnahmen nicht zu (Lehment, GRUR 2011, 327; Schack, JZ 2011, 375, 376; Stieper, ZUM 2011, 331, 332). Mit diesen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2010 im Einzelnen auseinandergesetzt (V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 f. Rn. 15-18 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15-18). Sie beruhen auf drei grundlegenden Missverständnissen.
14
(a) Das erste Missverständnis betrifft die Frage nach dem Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums. Auf sie kommt es deshalb an, weil unter der in § 1004 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Grundstückseigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen ist (Senat, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74, BGHZ 66, 37, 39, vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 und vom 1. Juli 2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14). Zu dem Zuweisungsgehalt des (Grundstücks-) Eigentums gehört, darüber besteht noch Einigkeit , nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, sondern auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll. Damit gehört aber, was die Kritik übersieht, zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (so schon BGH, Urteil vom 20. September 1974, I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779). Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung. Das ist in der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (BGH, Urteile vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178; ferner OLG Dresden, NJW 2005, 1871 und OLG Brandenburg, NJWRR 1996, 1514). Hierin liegt keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Auch der Zuweisungsgehalt anderer absoluter Rechte wird beeinträchtigt, wenn die Grenzen einer erteilten Einwilligung überschritten werden. So deckt etwa die Einwilligung in eine bestimmte Form der Veröffentlichung eines Fotos durch den Fotografierten nur die Form der Veröffentlichung ab, in die eingewilligt wurde, nicht auch andere (BGH, Urteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617, 1618 f. und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1112). Ähnlich liegt es bei der schlichten Einwilligung in die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291, 306 f. Rn. 36).
15
(b) Das zweite Missverständnis der Kritik betrifft den Charakter des Abwehranspruchs des Grundstückseigentümers. Dieser Anspruch vermittelt dem Grundstückseigentümer zwar das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos zu entscheiden. Der Anspruch zeigt damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rn. 34). Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 Rn. 15 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15). Diese Rechtsfolge ist vielmehr der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet, die das Eigentum bei der ungenehmigten Verwertung von Fotografien erfährt. Besteht die Beeinträchtigung des Eigentums etwa darin, dass ein Dritter ohne Genehmigung des Kabelnetzbetreibers mit Teilnehmern, die an das Kabelnetz angeschlossen sind, Verträge über den Zugang zu seinen Mediendiensten durch das Kabelnetz schließt, führt derselbe Anspruch nicht zu einem Verwertungs-, sondern zu einem Nutzungsverbot (Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178).
16
(c) Das dritte Missverständnis der Kritik betrifft den Rechtfertigungsgehalt des Urheberrechts des Fotografen an den ungenehmigten Fotografien. Sein Urheberrecht vermittelt dem Fotografen zwar ein ausschließliches Recht zur Verwertung gegenüber Dritten. Gegenüber dem Grundstückseigentümer vermittelt es dem Fotografen aber keine Befugnisse. Die ungenehmigte Verwertung der Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat. Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto könnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte.
17
(2) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 (BVerfGE 128, 226 - sog. Fraport-Urteil) und den maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts.
18
(a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sog. Fraport-Urteil entschieden , dass eine Aktiengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich der öffentlichen Hand zustehen, der Grundrechtsbindung nicht entzogen ist und deshalb zivilrechtliche Befugnisse wie das Hausrecht nur so ausüben darf, wie es staatliche Stellen unter Beachtung der Grundrechte könnten (BVerfGE 128, 226, 247 f. [B. I. 1. c], 258 f. [B II. 3.]). Eine solche Überlagerung des Zivilrechts durch eine Ausübungskontrolle anhand der maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn staatliche Stellen öffentliche Aufgaben oder Zwecke mit den Mitteln des Zivilrechts verfolgen (Senat, Urteile vom 26. Oktober 1960 - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 231 f., vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 106 und vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30). Er hat deshalb auch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 durch die Klägerin in dem angefochtenen Urteil einer Ausübungskontrolle an dem Maßstab der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts unterzogen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 751 Rn. 20). Das entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
19
(b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin ist im Rahmen dieser Ausübungskontrolle nicht zu beanstanden. Das hat der Senat in dem ersten Revisionsurteil im Einzelnen dargelegt (aaO S. 751 f. Rn. 21-27). Die dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
20
(aa) Das Verhalten der Klägerin steht nicht in Widerspruch zu der mit Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit.
21
(aaa) Die Klägerin gestattet jedermann - auch der Beklagten - den kostenlosen Zugang zu ihren Anwesen zu nichtkommerziellen Zwecken. Sie gewährleistet durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen, dass die Presse ihrem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ungehindert nachkommen kann (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 27). Im vorliegenden Verfahren geht es weder um den Zugang zu amtlichen Informationen der Klägerin als einer Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1/12, juris zur Auskunftspflicht des BRH nach § 1 IFG) oder zu Informationen über eine bestimmte Person (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2/07, BVerwGE 130, 29 zur Auskunftspflicht des BND nach § 7 BNDG) noch um die Presse- und Informationsfreiheit und die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Senat seinem Urteil zugrunde zu legen hat, stellt die Beklagte Fotos unter anderem von den Anwesen der Klägerin überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative her und bietet sie auf einem von ihr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist allein die kommerzielle Verwertung der Fotografien von Gebäuden und Gartenanlagen , welche die Klägerin auch nicht generell untersagen, sondern lediglich von einem Entgelt abhängig machen will. Die Beklagte verfolgt nicht das Ziel, selbst die Öffentlichkeit über die Anwesen der Klägerin zu informieren: Sie will interessierten Unternehmen entgeltlich Fotos zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe diese dann ihre unternehmerischen Ziele verfolgen können, etwa indem sie solche Fotos in einer Werbebroschüre abdrucken. Zu diesen Zielen kann auch die Information der Öffentlichkeit gehören, etwa wenn ein Presseunternehmen einen Artikel über die Klägerin oder ihre Anwesen mit Fotos aus den Beständen der Beklagten illustrieren möchte. Die Information der Öffentlichkeit ist dann aber nicht Ziel und Aufgabe der Beklagten, sondern Ziel und Aufgabe des Presseunternehmens. Die Beklagte selbst nimmt dabei nicht ihr Grundrecht aus Art. 5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG wahr (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154).
22
(bbb) In die Berufs- und Gewerbefreiheit der Beklagte greift die Klägerin nicht dadurch ein, dass sie ihr - wie allen anderen Unternehmen - das Anfertigen von Fotos ihrer Anwesen zu kommerziellen Zwecken nur gegen Entgelt erlaubt. Dieses Verhalten steht auch nicht im Widerspruch zur Informationsfreiheit , die schon keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen (BVerfG, NJW 2000, 649), jedenfalls keinen Anspruch vermittelt, solche Informationen kostenlos für eigene gewerbliche Zwecke zu verwerten. Weitergehende Rechte vermittelt Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht (EGMR, EGMR-E 3, 430, 451 Rn. 74 [Rechtssache Leander] und 4, 358, 372 Rn. 52 [Rechtssache Gaskin ]). Sie folgen auch nicht aus dem dem Art. 10 EMRK nachgebildeten (Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 11 Rn. 1) Art. 11 Abs. 1 EuGrCh. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten nur dazu, den Zugang zu Kulturgütern im Sinne von Art. 18 AEUV diskriminierungsfrei und so zu gestalten, dass die Grundfreiheiten nicht beeinträchtigt werden. Das ist hier aber der Fall, weil die Klägerin die kommerzielle Verwertung von Fotos, die auf ihren Anwesen aufgenommen werden, stets von einem Entgelt abhängig macht. Sie trägt auch dem durch Art. 11 EuGrCh geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (dazu: EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – Rs C-283/11 – Sky Österreich gegen ORF, ZUM 2013, 202, 206 Rn. 51 f.) durch die erwähnten Sonderregelungen (Entgeltermäßigung und -freistellung) Rechnung. Das Gemeinschaftsrecht schreibt den Mitgliedstaaten indessen nicht vor, die gewerbliche Verwertung von Fotografien der von ihnen verwalteten Kulturgüter auch dann kostenfrei zu gestatten, wenn ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht besteht. Es würde nach Art. 51 Abs. 2 EuGrCh durch Art. 11 EuGrCh auch nicht erweitert, sollte die Vorschrift überhaupt in diesem Sinne zu verstehen sein.
23
bb) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs steht auch nicht im Widerspruch zu der Aufgabenstellung der Klägerin. Dieser obliegt nach Art. 2 Abs. 1 StV zuvörderst, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren und unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und ihr Inventar zu ergänzen. Die Erhaltung der Anwesen ist Voraussetzung dafür, dass diese der Öffentlichkeit auf Dauer zu nichtkommerziellen oder kommerziellen Zwecken zugänglich gemacht werden können. Die Mittel dafür werden ihr zwar die Bundesländer Berlin und Brandenburg und der Bund nach Art. 2 des Abkommens über die Finanzierung der Klägerin vom 23. August 1994 (GVBl. BB 1995 I S. 6) bereitstellen, aber nur soweit Zuwendungsbedarf besteht, die eigenen Einnahmen also nicht reichen. Dazu gehören auch Entgelte für die über die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung der Klägerin grundsätzlich kostenfreie Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen zur Erholung und Erbauung hinausgehenden Nutzungen, für die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung Ausnahmeregelungen vorgesehen werden können. Solche Nutzungen von einem Entgelt abhängig zu machen, ist angesichts des hohen Aufwands, den die Erhaltung von Schlössern und Parkanlagen , wie sie der Klägerin zugewiesen sind, verursacht, jedenfalls sachlich gerechtfertigt (aM Schack, JZ 2011, 375, 376; Stieper, ZUM 2011, 331, 333).
24
(cc) Vortrag dazu, dass das Entgelt, das die Klägerin verlangt, unangemessen hoch wäre, hat die Beklagte nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich.
25
bb) Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht zutreffend aus der einmaligen rechtswidrigen Verwendung eines Fotos durch die Beklagte, zum Beispiel durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder durch Einstellen in das Internetbildportal, abgeleitet (Senat, Urteil vom 17. De- zember 2010 – V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 28). Die rechtswidrige Verwendung des Fotos auch nur eines der Anwesen der Klägerin begründet hier auch die Wiederholungsgefahr für alle diese Grundstücke. Die Beklagte hat in dem vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten, die Klägerin habe kein Recht, ihr die Verwertung der Fotos zu versagen. Sie sei auf Grund des Staatsvertrags verpflichtet, ihr die kommerzielle Verwertung solcher Fotos kostenlos zu gestatten. Damit hat sie sich des Rechts berühmt, Fotos aller Grundstücke der Klägerin kostenlos auch zu kommerziellen Zwecken anfertigen zu dürfen. Daraus folgt die Gefahr, dass sie das Recht, dessen sie sich berühmt, für alle Grundstücke der Klägerin in Anspruch nimmt.
26
cc) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass der Unterlassungsanspruch das Eigentum der Klägerin an den Anwesen voraussetzt und Besitz daran nicht ausreicht. Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht das Hausrecht der Klägerin (so aber Stieper, ZUM 2011, 331, 332), sondern das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht könnte zwar auch auf den Besitz an dem Grundstück gestützt werden, gibt dem Besitzer aber nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (Senat, Urteile vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 7, vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534, 535 Rn. 11 und vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, WM 2012, 2168 f. Rn. 8). Darum geht es hier nicht. Die Klägerin verwehrt der Beklagten nicht das Betreten ihrer Anwesen, sondern die ungenehmigte Verwertung von Fotografien ihrer Grundstücke, die von diesen aus angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück, das deshalb auch festgestellt werden muss. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nur für sieben Anwesen und auch nur für den Zeitraum ab der Eintra- gung der Klägerin in die betreffenden Grundbücher getroffen. Die weitergehende Verurteilung kann deshalb keinen Bestand haben.
27
2. Die Verurteilung zur Auskunft ist nicht zu beanstanden. Sie ist hinreichend bestimmt, weil sie von dem vorherigen Nachweis des Eigentums der Klägerin abhängig ist. Sie ist auch begründet, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil vorbehaltlich der für diesen Anspruch durch die veränderte Antragstellung entbehrlich gewordenen Klärung des Eigentums der Klägerin entschieden hat (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 38).
28
3. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwar hinreichend bestimmt, aber nur im gleichen Umfang gerechtfertigt wie die Unterlassungsverurteilung. Eine weitergehende Verurteilung erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs nicht.

III.


29
Die Sache ist im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidungreif und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
30
Im neuen Berufungsverfahren wird festzustellen sein, ob und seit wann die Klägerin Eigentümerin der übrigen Anwesen ist. Diese Feststellung wäre entbehrlich, wenn die Klägerin nicht nur eigene Eigentumsrechte, sondern auch Eigentumsrechte der bisherigen Eigentümer geltend machte. Das wäre möglich (OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 28, 32; Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 2; für einen Grundbuchbe- richtigungsanspruch: Senat, Urteile 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80) und ist von dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen worden (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 37).
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 O 161/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2011 - 5 U 13/09 -

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 32 - vom 12. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die öffentlich-rechtliche Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden Länder errichtet wurde. Sie verwaltet unter anderem die Schlösser Sanssouci in Potsdam und Charlottenburg in Berlin; ihr ist das Eigentum an den Grundstücken übertragen worden. Die Klägerin trägt vor, sie sei auch Eigentümerin des Inventars der Schlösser, zu dem Originale von Bildern alter Meister gehören.

2

Die Beklagte fertigt und vertreibt Kunstdrucke u.a. mit Bildern alter Meister. Nach ihren Angaben stellt sie diese auf Anfrage unter Verwendung einer CD her, die hochauflösende Dateien von Fotos der Gemälde enthält. Einige dieser Fotos sind in den Schlössern aufgenommen worden, die im Eigentum der Klägerin stehen.

3

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die kommerzielle Verwertung von Aufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter einzustellen. Nachdem die Beklagte das unter Hinweis auf die Gemeinfreiheit der Kunstwerke abgelehnt hatte, forderte die Klägerin sie in einem anwaltlichen Abmahnschreiben auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die Zahl der bis dahin hergestellten Reproduktionen der Kunstwerke zu geben, sich zur Vernichtung der noch in ihren Händen befindlichen Drucke und zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten. Ferner verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung ihrer Anwaltskosten. Die Beklagte gab zwar die von der Klägerin verlangte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, weigerte sich aber, den weitergehenden Forderungen der Klägerin nachzukommen.

4

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten von 1.580 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat von der Klägerin im Wege der Widerklage den Ersatz ihrer Anwaltskosten in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen für die Verteidigung gegen die nach ihrer Ansicht unberechtigte Abmahnung verlangt. Das Amtsgericht (dessen Urteil in MMR 2012, 836 veröffentlicht ist) hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ihrer Anwaltskosten und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung in BeckRS 2013, 21503 veröffentlicht worden ist) meint, die Grundsätze in der Entscheidung des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749) zum Recht des Grundstückseigentümers, die Verwertung der ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück angefertigten Abbildungen seiner Gebäude und Gärten zu untersagen, seien auf Ablichtungen von Gemälden nicht übertragbar. Bei dem Fotografieren beweglicher Gegenstände fehle es an einer dem Betreten des Grundstücks vergleichbaren unmittelbaren Einwirkung auf die Sache. Die Sachherrschaft des Eigentümers an dem Gegenstand werde durch die Fotografie nicht beeinträchtigt. Das Werk als geistiges Gebilde sei dagegen keine Sache im Sinne des § 90 BGB und könne daher nicht Gegenstand des sachenrechtlichen Eigentums sein. Ob das Fotografieren des Originals gegen den Willen des Eigentümers sich als eine nach §§ 903, 1004 BGB abzuwehrende Einwirkung auf das Eigentum darstelle, könne dahinstehen, da die Klägerin der Beklagten dies nicht vorwerfe. Sie stelle lediglich in den Raum, dass die Fotografien unerlaubt angefertigt sein müssten. Wenn die Klägerin die Beeinträchtigung ihres Eigentums durch unerlaubtes Fotografieren zur Grundlage ihrer Ansprüche mache, müsse sie darlegen und im Streitfall beweisen, dass und wie die Einwirkung auf ihr Eigentum durch die Beklagte erfolgt sein soll. Das sei hier nicht geschehen.

II.

6

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

7

1. Die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist von dem Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Zwar stünde der Klägerin in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Kosten einer Abmahnung (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 399; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, NJW 2008, 3565 Rn. 34) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB) zu, wenn sie von der Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB zu Recht verlangt hätte, die Verwertung von Abbildungen ihrer Sachen zu unterlassen. So verhält es sich aber nicht.

8

a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.). Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778).

9

b) Ob diese Rechtsprechung auf bewegliche Sachen übertragen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen eines etwaigen Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt sind.

10

aa) Ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB setzte voraus, dass Grundstück bzw. Gemälde zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien der Klägerin gehörten, sie nicht frei zugänglich waren und auch keine Erlaubnis zum Fotografieren erteilt worden war. Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Fotografien unter Verletzung der dem Eigentümer zustehenden Befugnis entstanden sind, andere vom Zugang zur Sache oder von deren Anblick auszuschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - I ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295; Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).

11

Insoweit fehlt es jedoch an ausreichendem Vortrag. Die Darlegungslast liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin, da die rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung zu den Tatbestandsmerkmalen des § 1004 Abs. 1 BGB gehört. Die Klägerin hat ausweislich des Berufungsurteils lediglich in den Raum gestellt, dass die Fotografien der Gemälde unerlaubt angefertigt sein müssten; wann, durch wen und auf welche Weise dies konkret erfolgt sein könnte, ist unklar geblieben. Auch der Hinweis der Klägerin, sie habe das „Durchfotografieren" zur Erstellung einer Bilddatenbank nicht gestattet, ist nicht weiterführend; denn hierdurch ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Aufnahmen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Klägerin noch nicht Eigentümerin des Grundstücks bzw. der Gemälde war.

12

bb) Ferner fehlt es an der Störereigenschaft der Beklagten und damit an der weiteren Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff.). Da die Beklagte die Fotografien nicht selbst angefertigt hat, setzte ihre Inanspruchnahme als Störerin voraus, dass sie bei der Vervielfältigung der Fotos Prüfpflichten in Bezug auf eine Verletzung von Eigentumsrechten der Klägerin verletzt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, aaO Rn. 15). Hierfür ist nichts ersichtlich.

13

Einer Verletzung von Prüfpflichten steht bereits entgegen, dass die Beklagte Fotovorlagen von gemeinfreien, mehrere Jahrhunderte alten Kunstwerken erworben hat, von denen zahlreiche Ablichtungen und Reproduktionen existieren, die teilweise bereits lange vor der Gründung der Klägerin (und deren nachfolgenden Eigentumserwerb an den Schlössern und den darin befindlichen Gemälden) entstanden sind. Derjenige, der auf dem Markt Fotos und Reproduktionen solcher Kunstwerke erwirbt, muss grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass diese unter Verletzung der Rechte ihrer jetzigen Eigentümer angefertigt worden sind. Bei dem von der Beklagten verwendeten Fotomaterial kommt hinzu, dass dessen Herstellung in der Regel die Zustimmung des Eigentümers der Räume erfordert, in dem sich die Kunstwerke befinden, da die Anfertigung der hochauflösenden Fotovorlagen nur unmittelbar vor dem Kunstwerk mit einem besonderen fototechnischen Aufwand möglich ist. Insoweit ist von der Revisionserwiderung zutreffend bemerkt worden, dass die Beklagte bei dem Erwerb keinen Anlass zu der Annahme hatte, dass das für die Anfertigung von Kunstdrucken erworbene Fotomaterial ohne die erforderliche Zustimmung der Eigentümer hergestellt worden sein könnte.

14

Ob Gewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln oder diese reproduzieren, eine erweiterte Prüfungs- und gegebenenfalls eine Nachfragepflicht bei der Klägerin trifft, wenn sie neues, offensichtlich auf den Grundstücken der Klägerin aufgenommenes Fotomaterial verbreiten oder vervielfältigen, bedarf hier keiner Entscheidung, da nicht festgestellt ist, dass es sich bei den Fotografien, die die Beklagte nach ihrem Vortrag verwendet hat, um solches Material handelt; die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag.

15

2. Der Widerklage ist zu Recht stattgegeben worden. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

16

a) Die unbegründete Abmahnung stellt einen Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des zu Unrecht Abgemahnten dar (vgl. zu unbegründeten Verwarnung aus Schutzrechten: BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 2; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRuR 2011, 995 Rn. 28). Die unberechtigte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Hinweis auf ein tatsächlich nicht bestehendes Recht verpflichtet zum Schadensersatz, wenn der Abmahnende schuldhaft das Fehlen seiner Berechtigung nicht erkennt, wofür einfache Fahrlässigkeit genügt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 10).

17

b) Die Klägerin hat schuldhaft gehandelt, indem sie die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von Ablichtungen ihrer Gemälde in Anspruch genommen hat, ohne darzulegen, dass diese unter Verletzung ihrer Eigentumsrechte angefertigt worden sind. Dass dies eine Voraussetzung des Abwehranspruchs aus dem Eigentum ist, hätte die Klägerin erkennen müssen, nachdem der Senat in den von ihr zitierten Entscheidungen hervorgehoben hat, dass aus dem Eigentum an der Sache kein Recht an deren Bild folgt (Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 15) und dass der aus dem Eigentum folgende Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Verwertung eines Fotos der eigenen Sache die Unrechtmäßigkeit von deren Ablichtung voraussetzt (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 15).

18

c) Dass die Beklagte die Beauftragung eines Rechtsanwalts angesichts des Inhalts des Abmahnschreibens für erforderlich halten durfte, steht außer Zweifel und wird durch die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.

III.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                          Schmidt-Räntsch                             Czub

                       Kazele                                          Göbel

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

12
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. für den verhüllten Reichstag), fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden (BGH, Urteile vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG Köln, NJW 2004, 619 f.; LG Freiburg , NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524). Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG abgeleitet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 32 - vom 12. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die öffentlich-rechtliche Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden Länder errichtet wurde. Sie verwaltet unter anderem die Schlösser Sanssouci in Potsdam und Charlottenburg in Berlin; ihr ist das Eigentum an den Grundstücken übertragen worden. Die Klägerin trägt vor, sie sei auch Eigentümerin des Inventars der Schlösser, zu dem Originale von Bildern alter Meister gehören.

2

Die Beklagte fertigt und vertreibt Kunstdrucke u.a. mit Bildern alter Meister. Nach ihren Angaben stellt sie diese auf Anfrage unter Verwendung einer CD her, die hochauflösende Dateien von Fotos der Gemälde enthält. Einige dieser Fotos sind in den Schlössern aufgenommen worden, die im Eigentum der Klägerin stehen.

3

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die kommerzielle Verwertung von Aufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter einzustellen. Nachdem die Beklagte das unter Hinweis auf die Gemeinfreiheit der Kunstwerke abgelehnt hatte, forderte die Klägerin sie in einem anwaltlichen Abmahnschreiben auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die Zahl der bis dahin hergestellten Reproduktionen der Kunstwerke zu geben, sich zur Vernichtung der noch in ihren Händen befindlichen Drucke und zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten. Ferner verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung ihrer Anwaltskosten. Die Beklagte gab zwar die von der Klägerin verlangte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, weigerte sich aber, den weitergehenden Forderungen der Klägerin nachzukommen.

4

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten von 1.580 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat von der Klägerin im Wege der Widerklage den Ersatz ihrer Anwaltskosten in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen für die Verteidigung gegen die nach ihrer Ansicht unberechtigte Abmahnung verlangt. Das Amtsgericht (dessen Urteil in MMR 2012, 836 veröffentlicht ist) hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ihrer Anwaltskosten und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung in BeckRS 2013, 21503 veröffentlicht worden ist) meint, die Grundsätze in der Entscheidung des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749) zum Recht des Grundstückseigentümers, die Verwertung der ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück angefertigten Abbildungen seiner Gebäude und Gärten zu untersagen, seien auf Ablichtungen von Gemälden nicht übertragbar. Bei dem Fotografieren beweglicher Gegenstände fehle es an einer dem Betreten des Grundstücks vergleichbaren unmittelbaren Einwirkung auf die Sache. Die Sachherrschaft des Eigentümers an dem Gegenstand werde durch die Fotografie nicht beeinträchtigt. Das Werk als geistiges Gebilde sei dagegen keine Sache im Sinne des § 90 BGB und könne daher nicht Gegenstand des sachenrechtlichen Eigentums sein. Ob das Fotografieren des Originals gegen den Willen des Eigentümers sich als eine nach §§ 903, 1004 BGB abzuwehrende Einwirkung auf das Eigentum darstelle, könne dahinstehen, da die Klägerin der Beklagten dies nicht vorwerfe. Sie stelle lediglich in den Raum, dass die Fotografien unerlaubt angefertigt sein müssten. Wenn die Klägerin die Beeinträchtigung ihres Eigentums durch unerlaubtes Fotografieren zur Grundlage ihrer Ansprüche mache, müsse sie darlegen und im Streitfall beweisen, dass und wie die Einwirkung auf ihr Eigentum durch die Beklagte erfolgt sein soll. Das sei hier nicht geschehen.

II.

6

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

7

1. Die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist von dem Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Zwar stünde der Klägerin in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Kosten einer Abmahnung (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 399; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, NJW 2008, 3565 Rn. 34) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB) zu, wenn sie von der Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB zu Recht verlangt hätte, die Verwertung von Abbildungen ihrer Sachen zu unterlassen. So verhält es sich aber nicht.

8

a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.). Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778).

9

b) Ob diese Rechtsprechung auf bewegliche Sachen übertragen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen eines etwaigen Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt sind.

10

aa) Ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB setzte voraus, dass Grundstück bzw. Gemälde zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien der Klägerin gehörten, sie nicht frei zugänglich waren und auch keine Erlaubnis zum Fotografieren erteilt worden war. Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Fotografien unter Verletzung der dem Eigentümer zustehenden Befugnis entstanden sind, andere vom Zugang zur Sache oder von deren Anblick auszuschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - I ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295; Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).

11

Insoweit fehlt es jedoch an ausreichendem Vortrag. Die Darlegungslast liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin, da die rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung zu den Tatbestandsmerkmalen des § 1004 Abs. 1 BGB gehört. Die Klägerin hat ausweislich des Berufungsurteils lediglich in den Raum gestellt, dass die Fotografien der Gemälde unerlaubt angefertigt sein müssten; wann, durch wen und auf welche Weise dies konkret erfolgt sein könnte, ist unklar geblieben. Auch der Hinweis der Klägerin, sie habe das „Durchfotografieren" zur Erstellung einer Bilddatenbank nicht gestattet, ist nicht weiterführend; denn hierdurch ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Aufnahmen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Klägerin noch nicht Eigentümerin des Grundstücks bzw. der Gemälde war.

12

bb) Ferner fehlt es an der Störereigenschaft der Beklagten und damit an der weiteren Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff.). Da die Beklagte die Fotografien nicht selbst angefertigt hat, setzte ihre Inanspruchnahme als Störerin voraus, dass sie bei der Vervielfältigung der Fotos Prüfpflichten in Bezug auf eine Verletzung von Eigentumsrechten der Klägerin verletzt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, aaO Rn. 15). Hierfür ist nichts ersichtlich.

13

Einer Verletzung von Prüfpflichten steht bereits entgegen, dass die Beklagte Fotovorlagen von gemeinfreien, mehrere Jahrhunderte alten Kunstwerken erworben hat, von denen zahlreiche Ablichtungen und Reproduktionen existieren, die teilweise bereits lange vor der Gründung der Klägerin (und deren nachfolgenden Eigentumserwerb an den Schlössern und den darin befindlichen Gemälden) entstanden sind. Derjenige, der auf dem Markt Fotos und Reproduktionen solcher Kunstwerke erwirbt, muss grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass diese unter Verletzung der Rechte ihrer jetzigen Eigentümer angefertigt worden sind. Bei dem von der Beklagten verwendeten Fotomaterial kommt hinzu, dass dessen Herstellung in der Regel die Zustimmung des Eigentümers der Räume erfordert, in dem sich die Kunstwerke befinden, da die Anfertigung der hochauflösenden Fotovorlagen nur unmittelbar vor dem Kunstwerk mit einem besonderen fototechnischen Aufwand möglich ist. Insoweit ist von der Revisionserwiderung zutreffend bemerkt worden, dass die Beklagte bei dem Erwerb keinen Anlass zu der Annahme hatte, dass das für die Anfertigung von Kunstdrucken erworbene Fotomaterial ohne die erforderliche Zustimmung der Eigentümer hergestellt worden sein könnte.

14

Ob Gewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln oder diese reproduzieren, eine erweiterte Prüfungs- und gegebenenfalls eine Nachfragepflicht bei der Klägerin trifft, wenn sie neues, offensichtlich auf den Grundstücken der Klägerin aufgenommenes Fotomaterial verbreiten oder vervielfältigen, bedarf hier keiner Entscheidung, da nicht festgestellt ist, dass es sich bei den Fotografien, die die Beklagte nach ihrem Vortrag verwendet hat, um solches Material handelt; die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag.

15

2. Der Widerklage ist zu Recht stattgegeben worden. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

16

a) Die unbegründete Abmahnung stellt einen Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des zu Unrecht Abgemahnten dar (vgl. zu unbegründeten Verwarnung aus Schutzrechten: BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 2; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRuR 2011, 995 Rn. 28). Die unberechtigte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Hinweis auf ein tatsächlich nicht bestehendes Recht verpflichtet zum Schadensersatz, wenn der Abmahnende schuldhaft das Fehlen seiner Berechtigung nicht erkennt, wofür einfache Fahrlässigkeit genügt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 10).

17

b) Die Klägerin hat schuldhaft gehandelt, indem sie die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von Ablichtungen ihrer Gemälde in Anspruch genommen hat, ohne darzulegen, dass diese unter Verletzung ihrer Eigentumsrechte angefertigt worden sind. Dass dies eine Voraussetzung des Abwehranspruchs aus dem Eigentum ist, hätte die Klägerin erkennen müssen, nachdem der Senat in den von ihr zitierten Entscheidungen hervorgehoben hat, dass aus dem Eigentum an der Sache kein Recht an deren Bild folgt (Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 15) und dass der aus dem Eigentum folgende Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Verwertung eines Fotos der eigenen Sache die Unrechtmäßigkeit von deren Ablichtung voraussetzt (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 15).

18

c) Dass die Beklagte die Beauftragung eines Rechtsanwalts angesichts des Inhalts des Abmahnschreibens für erforderlich halten durfte, steht außer Zweifel und wird durch die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.

III.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                          Schmidt-Räntsch                             Czub

                       Kazele                                          Göbel

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.