Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Nov. 2014 - 20 W 2267/14

bei uns veröffentlicht am18.11.2014
vorgehend
Landgericht München I, 16 T 23920/13, 30.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Gläubigers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 30.07.2014, Az. 16 T 23920/13, wird zurückgewiesen.

II.

Der Gläubiger und Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Gläubiger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2012 gegen den Schuldner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses u. a. für ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht des Beschwerdegegners bezüglich des Anwesens R.-str. 33, H. Nach Ergänzung des Vorbringens erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts München wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 781.185,56 € am 23.04.2012 unter dem Az. 1537 M 4419/12 den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Auf die hiergegen mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners vom 05.09.2013 eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2013, Az. 1537 M 4419/12, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Pfändung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2013 Beschwerde ein. Das Amtsgericht München half der Beschwerde mit Beschluss vom 30.10.2013 nicht ab.

Mit Beschluss vom 19.12.2013, Az. 16 T 23920/13, wies das Landgericht München I die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2013 unter Hinweis auf die Unpfändbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten, bei denen die Überlassung der Ausübung des Rechts an einen Dritten nicht ausdrücklich gestattet ist, zurück; auf die Gründe des Beschlusses vom 19.12.2013 (Blatt 39/43 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben.

Auf vorhergehenden Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners setzte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30.07.2014 (Blatt 51/53) den Gegenstandswert (im Beschluss irrtümlich als Streitwert bezeichnet) für das Beschwerdeverfahren unter Schätzung eines monatlichen Werts des Nutzungsrechts in Höhe von 1.500,00 € und Annahme einer Lebenserwartung des Beschwerdegegners von noch mindestens rund 11 Jahren auf 200.00,00 € fest; auf die Gründe des Beschlusses vom 30.07.2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers formlos mitgeteilt, hat dieser mit Schriftsatz vom 20.08.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und gerügt, der Gegenstandswert sei zu hoch angesetzt. Bis die vom Beschwerdeführer begehrte Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde ergehe, werde das gepfändete Recht für ihn wertlos sein, weshalb nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG nur der Mindestwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen sei. Hilfsweise sei entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 RVG, § 9 ZPO der Gegenstandswert auf maximal 12 Monatswerte festzusetzen. Zur Begründung wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 20.08.2014 (Blatt 56/57 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 25.09.2014 (Blatt 59/60 d. A.) der Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen nicht abgeholfen; auf den Beschluss vom 25.09.2014 wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist insbesondere fristgerecht erhoben. Soweit der Beschluss des Landgerichts vom 30.07.2014 dem Beschwerdeführer entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nur formlos bekannt gemacht wurde, hat dies zur Folge, dass die Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 569 Rn. 4; Thomas-Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 569 Rn. 4).

Im Übrigen übersteigt der Beschwerdegegenstand 200,00 €, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.

2. Das Landgericht hat den Gegenstandswert für die Beschwerde in nicht zu beanstandender Weise auf 200.000,00 € festgesetzt.

a) In Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen maßgebend (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Meyer-Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 4). Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG dieser geringere Wert maßgebend.

b) Nach dieser gesetzlichen Maßgabe geht der Beschwerdeführer unzutreffend davon aus, dass für die Pfändung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts des Beschwerdegegners nur der Mindestgegenstandswert von 500,00 € nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen sei.

aa) Das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht des Beschwerdegegners bezüglich des Anwesens R.-str. 33, H., ist für den Beschwerdeführer nicht schon allein deshalb ohne Wert, weil er damit rechnet, dass bis zur Entscheidung über die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde möglicherweise noch einige Zeit vergeht. Einerseits ist nicht absehbar, wie schnell gegebenenfalls über die Verfassungsbeschwerde entschieden wird; andererseits ist unstreitig, dass das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht gegenwärtig noch besteht und somit jedenfalls derzeit wirtschaftlich einen tatsächlichen Wert hat. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Verfassungsbeschwerde im Übrigen gerade das Ziel, den von ihm begehrten Pfändungsbeschluss über das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht des Beschwerdegegners zu erlangen; er geht also auch selbst davon aus, dass dieses für ihn werthaltig ist.

bb) Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund die in der Rechtsprechung umstrittene (vgl. etwa Meyer-Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, 17 W 18/10, NJW-RR 2011, 501; OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2014, 2 W 26/14, NJW-RR 2014, 1151; Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2013, 2 T 196/13, BeckRS 2013, 15652) Frage, wie sich die Wertlosigkeit einer gepfändeten Forderung auf den Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG auswirkt. Den hierzu ergangenen Entscheidungen lagen jeweils Fallkonstellationen zugrunde, in denen eine zu pfändende Forderung tatsächlich nicht bestand und deshalb für den Vollstreckungsgläubiger wertlos war. Dem ist die Pfändung eines tatsächlich bestehenden und wirtschaftlich werthaltigen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts nicht vergleichbar.

cc) Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach der Begründung der die Pfändung aufhebenden Entscheidung des Landgerichts das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht für ihn wegen Unpfändbarkeit (vgl. Meyer-Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 11) wertlos wäre. Er selbst vertritt sowohl in der Beschwerde gegen die Aufhebung der Pfändung wie in der Verfassungsbeschwerde gerade die Auffassung, das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sei in diesem Falle ausnahmsweise pfändbar und geht damit gerade nicht von einer Unpfändbarkeit aus; diese Auffassung ist dann aber als sein Vollstreckungsinteresse (Meyer-Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 10) dem Gegenstandswert zugrunde zu legen.

c) Eine direkte Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 RVG im Sinne eines auf 12 Monate (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 RVG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) oder 42 Monate (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 RVG i. V. m. § 9 ZPO) gedeckelten Gegenstandswerts ist nicht möglich, weil kein Arbeitseinkommen des Beschwerdegegners gepfändet wird. Für eine analoge Anwendung der bezeichneten Vorschriften ist mangels Regelungslücke angesichts der klaren und sachgerechten gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsätze 1 und 2 RVG kein Raum; soweit sich der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Rechtsauffassung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2011 (XII ZR 54/09, BeckRS 2011, 18967) beruft, ist dieser für die vorliegende Frage schon deshalb nicht einschlägig, weil sich der Bundesgerichtshof darin nicht mit der Höhe des Gegenstandswerts, sondern mit der Beschwer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde befasst hat.

d) Hinsichtlich der vom Landgericht im Rahmen des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG vorgenommenen konkreten Berechnung des Gegenstandswerts besteht kein Anlass zur Beanstandung; insbesondere lassen weder der Vortrag des Beschwerdeführers noch der Akteninhalt Anhaltspunkte dafür erkennen, warum die Zugrundelegung von mindestens 11 Jahren Lebenserwartung des Beschwerdegegners überzogen sein sollte. Der vom Landgericht angenommene monatliche Wert des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in Höhe von 1.500,00 € liegt im Übrigen sogar unter dem von Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren selbst angenommenen Wert von 1.600,00 € bis 1.800,00 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das gerichtliche Verfahren über eine erfolglose Beschwerde gegen eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei; es entsteht vielmehr eine Festgebühr nach Nr. 1812 KV-GKG (Kroiß/Meyer-Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 33 Rn. 32). Außergerichtliche Kosten werden demgegenüber nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht erstattet.

IV.

Nach § 33 Abs. 6 RVG ist gegen diesen Beschluss eine weitere Beschwerde nicht zulässig.

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
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2 00050039
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25 0003 00052
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über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
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um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
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über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Tenor

Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 17 W 18/10 wird auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf 8.750 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag auf „Streitwertfestsetzung“ ist zulässig. Dabei handelt es sich allerdings um einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG, da die begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die Grundlagen des Kostenfestsetzungsantrags der Antragstellerin vom 05.08.2010 klären soll. Da für das Beschwerdeverfahren auf Seiten des Gerichts lediglich eine streitwertunabhängige Festgebühr angefallen ist (vgl. Nr. 1812 KV RVG), bestand (und besteht) keine Veranlassung, für das gerichtliche Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG einen Streitwert festzusetzen, der dann nach § 32 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich wäre, zumal sich der für die Gebührenberechnung relevante Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren (anders als im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren, vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG) gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 RVG ohnehin nicht nach den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertvorschriften richtet.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 RVG sind erfüllt.
II.
Inhaltlich richtet sich der nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 RVG in erster Linie nach dem Interesse des Antragsgegners an der Aufhebung der angefochtenen Arrestpfändungsanordnung. Dabei wird der Wert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 RVG allerdings durch denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens über den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses begrenzt. Dieser richtet sich wiederum gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch nach dem Wert des zu pfändenden Gegenstands, hier also der Forderung des Antragsgegners gegen die I. V. Lebensversicherung AG aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ...
Deren Ablaufleistung hätte zum 01.12.2008 ohne die Umwandlung in eine Rentenversicherung nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragstellerin zwar ca. 65.000 EUR betragen. Ebenso unstreitig ist jedoch, dass die Lebensversicherung noch vor Beginn des Beschwerdeverfahrens (und wohl sogar noch vor Einreichung der Antragsschrift vom 24.11.2008 beim Landgericht) nach § 167 VVG in eine Rentenversicherung umgewandelt wurde und die in Ziff. 3 des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 24.11.2008 angeordnete Forderungspfändung, die das Landgericht im angefochtenen Urteil vom 15.06.2009 aufrechterhalten hat, daher faktisch ins Leere gegangen ist.
Welche Auswirkungen dies auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich – auch nachträglich – herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rdnr. 8). Die Gegenmeinung stellt bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung ab (so LG Düsseldorf, B. v. 12.07.2005 – 19 T 154/05 –, zitiert nach juris; LG Hamburg AnwBl 2006, 499; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rdnr. 5). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (so Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 9-15).
Insoweit schließt sich der Senat der gegen die erstgenannte Auffassung geäußerten Kritik an, dass es der Systematik des RVG widerspricht, die Höhe des Anwaltshonorars vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen, zumal für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebühren in diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 8 Rdnr. 1), auch wenn der Gebührenanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mit Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird. Andererseits steht die zweite Auffassung, die den Wert des Vollstreckungsobjekts unberücksichtigt lässt, in Widerspruch zum Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz RVG, denn auch (und gerade) wenn der Wert des gepfändeten Gegenstands 0 EUR beträgt, ist er geringer als derjenige der zu vollstreckenden Forderung. Allerdings verlangt die genannte Bestimmung nicht, strikt auf den erst nachträglich ermittelten objektiven Wert des Vollstreckungsobjekts abzustellen, sondern lässt es sich mit ihrem Wortlaut durchaus vereinbaren, den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers (bzw. seines Rechtsanwalts) vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen, zumindest wenn diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben. Hierdurch wird auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass es unbillig ist, das gebührenrechtliche Risiko des Erfolgs einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme einseitig dem Rechtsanwalt aufzubürden, dessen Aufwand durch die Zuerkennung der Mindestgebühr von 10 EUR wohl bei keiner Zwangsvollstreckungsmaßnahme gedeckt sein wird (vgl. Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., Rdnr. 12 und 15).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass die Pfändung der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag ins Leere gegangen ist, für die Bemessung der im erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren keine wertmindernde Bedeutung hat, da als Wert des gepfändeten Gegenstands im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz RVG der – angesichts der Bonität der Drittschuldnerin sicherlich realisierbare – Nominalwert von ca. 65.000 EUR anzusetzen ist, den die gepfändete Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag vor dessen – der Antragstellerin zunächst unbekannt gebliebenen – Umwandlung in eine Rentenversicherung hatte. Dem Wert der erfolglos gepfändeten Forderung kommt für das erstinstanzliche Verfahren daher im Ergebnis keine Begrenzungsfunktion zu, da der Gegenstandswert der zu vollstreckenden Geldforderung unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin nur eine vorläufige Sicherung im Wege des Arrests begehrt hat und deshalb nur ein Bruchteil des Nominalwerts der zu vollstreckenden Forderung angesetzt werden kann, unter dem so verstandenen Wert des Vollstreckungsobjekts liegt. Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur noch der sich auf 70.000 EUR belaufende Teil der Ursprungsforderung von insgesamt 92.572,16 EUR war, für den das Landgericht den Arrest (und die Pfändungsanordnung) aufrechterhalten hat, wird der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren daher nach oben gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 RVG durch den für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwert von 35.000 EUR begrenzt.
Bei der nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG maßgeblichen Bewertung des Interesses des Antragsgegners an der Aufhebung der Pfändungsanordnung darf jedoch die weitere Entwicklung nicht außer Betracht gelassen werden. Denn als der Antragsgegner erstmals „Widerspruch“ gegen den Pfändungsbeschluss vom 24.11.2008 eingelegt hat und insbesondere bei Einlegung der – insoweit als Beschwerde zu behandelnden – Berufung gegen das die Pfändung bestätigende Urteil vom 15.06.2009 war allen Beteiligten bereits bewusst, dass die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag aufgrund dessen Umwandlung in eine Rentenversicherung nach § 167 VVG praktisch nicht mehr realisierbar war. Aus diesem Grund ist es auch ein Gebot der Billigkeit (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG), den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren deutlich niedriger anzusetzen als denjenigen des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens, zumal das Interesse des Antragsgegners an der Aufhebung der Pfändung nicht die Freigabe seiner – gar nicht mehr pfändbaren – Forderung gegen die I. V. Lebensversicherung AG aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... war, sondern es ihm wohl in erster Linie darum ging, die – dann am 11.08.2009 doch erfolgte – Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO zu vermeiden. Aus diesem Grund bewertet der Senat die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren mit einem Viertel des Wertes der zu vollstreckenden Arrestforderung, also mit einem Betrag von 8.750 EUR.
III.
Das Verfahren über den Antrag ist nach § 33 Abs. 9 S. 1 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 S. 2 1. Halbsatz RVG).

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10.02.2014 aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 19.04.2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse Sachsen-Anhalt vom 21.02.2013 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg vom 13.06.2012 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem beigeordneten Rechtsanwalt Dr. D.          B.             aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 115,55 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 07.06.2012 zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

In der Zwangsvollstreckungssache T.         K.         (Gläubiger) gegen J.        K.        -O.     (Schuldner) hat das Amtsgericht Magdeburg am 16.09.2011 auf den Antrag des Gläubigers vom 22.08.2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Vollstreckung aus dem gegen den Schuldner ergangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Göttingen vom 25.05.2005 (45 F 60/05 UK) erlassen.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 05.10.2011 ist dem Gläubiger - rückwirkend ab dem 23.08.2011 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt worden.

3

Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat die Drittschuldnerin, die H.                  Vertriebs GmbH, mitgeteilt, dass der Schuldner seit dem 13.04.2011 nicht mehr für sie tätig sei.

4

Mit Beschluss vom 13.06.2012 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg die Vergütung des Antragstellers unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 15.260,00 Euro und eines Mehrvertretungszuschlags gemäß Nr. 1008 VV RVG auf 207,30 Euro festgesetzt.

5

Auf die Erinnerung der Landeskasse Sachsen-Anhalt vom 21.02.2013 hat das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 19.04.2013 den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13.06.2012 aufgehoben, soweit eine über einen Betrag von 14,28 Euro hinausgehende Vergütung festgesetzt worden ist. Ferner hat es die Beschwerde zugelassen.

6

Mit Beschluss vom 10.02.2014 hat das Landgericht Magdeburg die vom Antragsteller - gegen den ihm am 30.04.2013 zugestellten Beschluss am 10.05.2013 - eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

7

Gegen diesen ihm am 14.02.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.02.2014 weitere Beschwerde eingelegt.

8

Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat das Landgericht Magdeburg der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

B.

9

Die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zulässige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Vergütung des Antragstellers auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.260,00 Euro zu berechnen ist.

10

1. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG richtet sich in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend.

11

a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Auswirkungen es auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, wenn sich im Nachhinein die Wertlosigkeit des gepfändeten Gegenstands herausstellt. Nach einer ersten Auffassung können in einem solchen Fall die Rechtsanwaltsgebühren nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 500 Euro (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG n. F.) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 15 Euro nach § 13 Abs. 2 RVG n. F. zusteht (OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2000, 17 W 278/99, Rpfleger 2001, 149; LG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2013, 2 T 196/13, MDR 2013, 1312; LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, 322 T 109/08, ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 25 Rn. 14). Nach einer zweiten Ansicht ist bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung abzustellen (LG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2006, 322 T 10/06, AnwBl 2006, 499; LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2005, 19 T 154/05, AGS 2006, 86; LG Kiel, Beschluss vom 21.03.1991, 3 T 130/90, JurBüro 1991, 1198; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., RVG, § 25, Rn. 5) und hierbei den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung jedenfalls dann beizumessen, wenn diese Vorstellungen hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare Grundlage haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, 17 W 18/10, NJW-RR 2011, 501). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rn. 9 - 15).

12

b) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. Es widerspricht der Systematik des RVG, die Höhe des Anwaltshonorars vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Ferner ist für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebührenforderung, auch wenn sie nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mit Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird, bereits mit dem Beginn der Tätigkeit entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 8 Rdnr. 1). Schließlich ist es nicht zwingend, auf den erst nachträglich ermittelten objektiven Wert des Vollstreckungsobjekts abzustellen. Denn es ist durchaus auch mit dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 RVG in Einklang zu bringen, den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers bzw. seines Rechtsanwalts vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Das muss zumindest dann gelten, wenn diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben.

13

c) So liegt der Fall hier. Bei Beantragung der Zwangsvollstreckung durften der Gläubiger und der Antragsteller aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Schuldners bei der Drittschuldnerin (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.02.2014) ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Vollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Daher kann dem Umstand, dass die Vollstreckung entgegen den begründeten subjektiven Erwartungen des Gläubigers und des Antragstellers wegen der Aufgabe der Tätigkeit des Schuldners bei der Drittschuldnerin zum 13.04.2011 ins Leere gegangen ist, für die Bemessung der im Zwangsvollstreckungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren keine wertmindernde Bedeutung beigemessen werden. Andernfalls würde in unbilliger Weise das gebührenrechtliche Risiko des Erfolgs einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme einseitig dem Antragsteller aufgebürdet werden, dessen Aufwand durch die Zuerkennung der Mindestgebühr gemäß § 13 Abs. 2 RVG nicht gedeckt sein dürfte (vgl. Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., Rn. 12 und 15).

14

2. Allerdings kann der Antragsteller, wie von ihm mit Schriftsatz vom 11.03.2013 eingeräumt, den Mehrvertretungszuschlag nicht beanspruchen, da nur einer Person, dem Gläubiger T.         K.        , Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

C.

15

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).


(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.