Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Nov. 2014 - 20 W 2267/14

published on 18.11.2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Nov. 2014 - 20 W 2267/14
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Landgericht München I, 16 T 23920/13, 30.07.2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde des Gläubigers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 30.07.2014, Az. 16 T 23920/13, wird zurückgewiesen.

II.

Der Gläubiger und Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Gläubiger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2012 gegen den Schuldner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses u. a. für ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht des Beschwerdegegners bezüglich des Anwesens R.-str. 33, H. Nach Ergänzung des Vorbringens erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts München wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 781.185,56 € am 23.04.2012 unter dem Az. 1537 M 4419/12 den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Auf die hiergegen mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners vom 05.09.2013 eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2013, Az. 1537 M 4419/12, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Pfändung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2013 Beschwerde ein. Das Amtsgericht München half der Beschwerde mit Beschluss vom 30.10.2013 nicht ab.

Mit Beschluss vom 19.12.2013, Az. 16 T 23920/13, wies das Landgericht München I die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2013 unter Hinweis auf die Unpfändbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten, bei denen die Überlassung der Ausübung des Rechts an einen Dritten nicht ausdrücklich gestattet ist, zurück; auf die Gründe des Beschlusses vom 19.12.2013 (Blatt 39/43 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben.

Auf vorhergehenden Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners setzte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30.07.2014 (Blatt 51/53) den Gegenstandswert (im Beschluss irrtümlich als Streitwert bezeichnet) für das Beschwerdeverfahren unter Schätzung eines monatlichen Werts des Nutzungsrechts in Höhe von 1.500,00 € und Annahme einer Lebenserwartung des Beschwerdegegners von noch mindestens rund 11 Jahren auf 200.00,00 € fest; auf die Gründe des Beschlusses vom 30.07.2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers formlos mitgeteilt, hat dieser mit Schriftsatz vom 20.08.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und gerügt, der Gegenstandswert sei zu hoch angesetzt. Bis die vom Beschwerdeführer begehrte Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde ergehe, werde das gepfändete Recht für ihn wertlos sein, weshalb nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG nur der Mindestwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen sei. Hilfsweise sei entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 RVG, § 9 ZPO der Gegenstandswert auf maximal 12 Monatswerte festzusetzen. Zur Begründung wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 20.08.2014 (Blatt 56/57 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 25.09.2014 (Blatt 59/60 d. A.) der Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen nicht abgeholfen; auf den Beschluss vom 25.09.2014 wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist insbesondere fristgerecht erhoben. Soweit der Beschluss des Landgerichts vom 30.07.2014 dem Beschwerdeführer entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nur formlos bekannt gemacht wurde, hat dies zur Folge, dass die Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 569 Rn. 4; Thomas-Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 569 Rn. 4).

Im Übrigen übersteigt der Beschwerdegegenstand 200,00 €, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.

2. Das Landgericht hat den Gegenstandswert für die Beschwerde in nicht zu beanstandender Weise auf 200.000,00 € festgesetzt.

a) In Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen maßgebend (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Meyer-Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 4). Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG dieser geringere Wert maßgebend.

b) Nach dieser gesetzlichen Maßgabe geht der Beschwerdeführer unzutreffend davon aus, dass für die Pfändung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts des Beschwerdegegners nur der Mindestgegenstandswert von 500,00 € nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen sei.

aa) Das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht des Beschwerdegegners bezüglich des Anwesens R.-str. 33, H., ist für den Beschwerdeführer nicht schon allein deshalb ohne Wert, weil er damit rechnet, dass bis zur Entscheidung über die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde möglicherweise noch einige Zeit vergeht. Einerseits ist nicht absehbar, wie schnell gegebenenfalls über die Verfassungsbeschwerde entschieden wird; andererseits ist unstreitig, dass das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht gegenwärtig noch besteht und somit jedenfalls derzeit wirtschaftlich einen tatsächlichen Wert hat. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Verfassungsbeschwerde im Übrigen gerade das Ziel, den von ihm begehrten Pfändungsbeschluss über das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht des Beschwerdegegners zu erlangen; er geht also auch selbst davon aus, dass dieses für ihn werthaltig ist.

bb) Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund die in der Rechtsprechung umstrittene (vgl. etwa Meyer-Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, 17 W 18/10, NJW-RR 2011, 501; OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2014, 2 W 26/14, NJW-RR 2014, 1151; Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2013, 2 T 196/13, BeckRS 2013, 15652) Frage, wie sich die Wertlosigkeit einer gepfändeten Forderung auf den Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG auswirkt. Den hierzu ergangenen Entscheidungen lagen jeweils Fallkonstellationen zugrunde, in denen eine zu pfändende Forderung tatsächlich nicht bestand und deshalb für den Vollstreckungsgläubiger wertlos war. Dem ist die Pfändung eines tatsächlich bestehenden und wirtschaftlich werthaltigen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts nicht vergleichbar.

cc) Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach der Begründung der die Pfändung aufhebenden Entscheidung des Landgerichts das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht für ihn wegen Unpfändbarkeit (vgl. Meyer-Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 11) wertlos wäre. Er selbst vertritt sowohl in der Beschwerde gegen die Aufhebung der Pfändung wie in der Verfassungsbeschwerde gerade die Auffassung, das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sei in diesem Falle ausnahmsweise pfändbar und geht damit gerade nicht von einer Unpfändbarkeit aus; diese Auffassung ist dann aber als sein Vollstreckungsinteresse (Meyer-Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 10) dem Gegenstandswert zugrunde zu legen.

c) Eine direkte Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 RVG im Sinne eines auf 12 Monate (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 RVG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) oder 42 Monate (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 RVG i. V. m. § 9 ZPO) gedeckelten Gegenstandswerts ist nicht möglich, weil kein Arbeitseinkommen des Beschwerdegegners gepfändet wird. Für eine analoge Anwendung der bezeichneten Vorschriften ist mangels Regelungslücke angesichts der klaren und sachgerechten gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsätze 1 und 2 RVG kein Raum; soweit sich der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Rechtsauffassung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2011 (XII ZR 54/09, BeckRS 2011, 18967) beruft, ist dieser für die vorliegende Frage schon deshalb nicht einschlägig, weil sich der Bundesgerichtshof darin nicht mit der Höhe des Gegenstandswerts, sondern mit der Beschwer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde befasst hat.

d) Hinsichtlich der vom Landgericht im Rahmen des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG vorgenommenen konkreten Berechnung des Gegenstandswerts besteht kein Anlass zur Beanstandung; insbesondere lassen weder der Vortrag des Beschwerdeführers noch der Akteninhalt Anhaltspunkte dafür erkennen, warum die Zugrundelegung von mindestens 11 Jahren Lebenserwartung des Beschwerdegegners überzogen sein sollte. Der vom Landgericht angenommene monatliche Wert des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in Höhe von 1.500,00 € liegt im Übrigen sogar unter dem von Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren selbst angenommenen Wert von 1.600,00 € bis 1.800,00 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das gerichtliche Verfahren über eine erfolglose Beschwerde gegen eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei; es entsteht vielmehr eine Festgebühr nach Nr. 1812 KV-GKG (Kroiß/Meyer-Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 33 Rn. 32). Außergerichtliche Kosten werden demgegenüber nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht erstattet.

IV.

Nach § 33 Abs. 6 RVG ist gegen diesen Beschluss eine weitere Beschwerde nicht zulässig.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 03.04.2014 00:00

Tenor I. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10.02.2014 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 19.04.2013 wird aufgehoben und wie folgt neu g
published on 16.09.2010 00:00

Tenor Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 17 W 18/10 wird auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf 8.750 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antrag auf „
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Annotations

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.