Oberlandesgericht München Beschluss, 17. März 2015 - 19 U 4563/14

published on 17/03/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 17. März 2015 - 19 U 4563/14
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Landgericht München I, 35 O 15308/13, 22/10/2014
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Tenor

1. Der Antrag der Klagepartei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2014, Aktenzeichen 35 O 15308/13, wird verworfen.

3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2014 Bezug genommen.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Auskunft sowie Herausgabe von Rückvergütungen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung, von der Beklagten zu 1 zudem Auskunft über seine personenbezogenen Daten.

Das Landgericht München I wies die Klage mit Urteil vom 22.10.2014 ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 02.12.2014 (Bl. 113/114).

Das erstgerichtliche Urteil wurde dem Klägervertreter am 03.11.2014 zugestellt. Die ursprünglich am 05.01.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß um einen Monat bis 05.02.2015 verlängert (Bl. 160).

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger die Aufhebung des Ersturteiles und verfolgt weiter seine in erster Instanz gestellten Anträge. Hilfsweise beantragt er die Zurückverweisung an das Erstgericht zur Fortsetzung der Beweisaufnahme.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 06.02.2015 (Bl. 186) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Berufung derzeit für unzulässig erachtet, da die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung nicht gewahrt wurde.

Der Kläger nahm innerhalb der gesetzten Frist zu dem Hinweis Stellung (Bl. 192/201). Er ist der Auffassung, die Berufungsbegründung sei per Fax rechtzeitig beim Oberlandesgericht München eingegangen. Vorsorglich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ein eventuell verspäteter Eingang auf einer technischen Störung des Empfangsgerätes beruhe, die ihm nicht zuzurechnen sei. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nach Bekanntgabe der Ermittlungen des Senates im Hinblick auf die Empfangsjournale und die Richtigkeit der Zeitangaben (Bl. 205/210).

II. Die Entscheidung zur Unzulässigkeit der Berufung beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht wurde § 520 Absatz 2 ZPO.

1. Bis zum Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.02.2015 ging keine Berufungsbegründung der Klagepartei ein. Diese wurde vielmehr erst am 06.02.2015 beginnend um 00.00 Uhr per Fax übermittelt. Dies ergibt sich eindeutig aufgrund der Empfangsjournale des Oberlandesgerichts München für diesen Zeitraum. Danach ging um 00.00 Uhr des 06.02. 2015 unter der Faxnummer 3570 ein zwölfseitiges Fax mit der Kennung des Klägervertreters und einer Übermittlungsdauer von 02.57 Minuten (Bl. 184) ein, zum selben Zeitpunkt unter der Faxnummer 2747 ein weiteres elfseitiges Fax mit der Kennung von Rechtsanwältin Dr. L. und einer Übermittlungsdauer von 02.23 Minuten (Bl. 185). Damit erfolgte die gesamte Übermittlung des Schriftsatzes vom ersten bis zum letzten Blatt bereits verspätet, so dass es auf die Frage der rechtzeitigen Übermittlung der Seite mit der Unterschrift des Klägervertreters nicht ankommt. Hierzu sei der Vollstängigkeit halber angemerkt, dass es auch dann den Anforderungen an eine rechtzeitige Übermittlung nicht genügt, wenn - wie hier - das Blatt mit der Unterschrift bereits als zweites Blatt übermittelt wird. Ein fristgebundener Schriftsatz muss vielmehr vor Fristablauf vollständig eingegangen sein. Es reicht nicht aus, wenn die Seite mit der Unterschrift vorab als zweite Seite übermittelt wird, selbst wenn diese damit vor Fristablauf eingegangen sein sollte (BFH I B 66/11). Vollständig übermittelt waren die Schriftsätze erst mit dem Ende der Übertragungsdauer, mithin 00.02.57 Uhr bzw. 00.02.23 Uhr des 06.02.2015.

2. Ein Beweis des fristgemäßen Eingangs der Berufungsbegründung kann zwar grundsätzlich gemäß § 418 Absatz 1 ZPO durch den Eingangsstempel des Gerichts geführt werden. Dies ist dem Kläger hier allerdings nicht möglich. Zum einen weist das unter der Kennung der Rechtsanwältin Dr. L. eingegangene Fax gerade nicht den 05. sondern eben den 06.02.2015 als Eingangsdatum auf (Bl. 172). Zum anderen sind die am anderen Fax angebrachten Stempel nicht eindeutig. Zwar wurde offensichtlich zuerst ein Eingangsstempel mit dem Datum 05.02.2015 angebracht, dieser allerdings wieder überstempelt und sodann ein Stempel mit Eingangsdatum 06.02.2015 angebracht (Bl. 161). Dies erklärt sich nach der Stellungnahme der Einlaufstelle (Bl. 204 d. A.) daraus, dass versehentlich bei dem gegenständlichen Fax als erstem Fax des 06.02.2015 der Stempel noch nicht umgestellt, dies aber dann anschließend korrigiert worden war. Selbst wenn man die Eingangsstempel als widersprüchlich deuten wollte, könnte damit kein Vollbeweis für einen rechtzeitigen Zugang geführt werden. Im Übrigen ist die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gemäß § 418 Absatz 2 ZPO widerleglich und der Gegenbeweis durch die Faxprotokolle geführt.

3. Für eine fehlerhafte Zeitangabe der empfangenden Faxgeräte des Oberlandesgerichtes München gibt es keine Anhaltspunkte. Dafür liegt bereits kein substantiierter Sachvortrag der Klagepartei vor; es wird insbesondere nicht dargelegt, zu welchem exakten Zeitpunkt die Berufungsbegründung nach Ansicht des Berufungsführers dem Gericht per Telefax übermittelt worden sein soll. Auch eine entsprechende Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. Eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde zwar angeboten, aber nicht beigelegt. Zudem fehlt jede Angabe dazu, wie der Prozessbevollmächtigte den genauen Zeitpunkt der Übermittlung kontrolliert haben will. Im Übrigen haben die Faxempfangsgeräte des Gerichts nach den vom Senat insoweit durchgeführten Ermittlungen die korrekte Zeit angezeigt. Danach wird täglich die Uhrzeit auf den Faxgeräten mit der vorhandenen Funkuhr überprüft und zusätzlich jeden Freitag zur Feststellung der Schlüssigkeit ein Probefax von dem einen zum anderen Anschluss gesendet (vgl. Vermerke vom 26.02.201, Bl. 204 d. A.).

III. Der zulässige Antrag des Klägervertreters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann weder darlegen noch glaubhaft machen, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert war, § 233 Satz 1 ZPO. Dabei ist dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, § 85 Absatz 2 ZPO.

Eine technische Störung des Telefaxanschlusses des Oberlandesgerichts lag, wie sich aus dem Vermerk der Einlaufstelle ergibt, nicht vor. Die rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründung scheiterte vielmehr daran, dass der Telefaxanschluss 3570 des Oberlandesgerichts von 23.35 Uhr bis ca. 23.59 Uhr wegen eines anderen eingegangenen Faxes belegt war und mit der Übermittlung auf den anderen Telefaxanschluss 2747 durch den Klägervertreter zu spät begonnen wurde. Die dadurch nicht fristgemäß erfolgte Übermittlung der Berufungsbegründung ist dem Kläger zuzurechnen.

1. Zwar durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9 m. w. N.). Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH a. a. O. m. w. N.). Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BGH a. a. O.; BVerfG, NJW 2000, 574).

Das war hier nicht der Fall. Nach dem vorstehenden Maßstab widersprach es den für einen Prozessbevollmächtigten geltenden Sorgfaltsanforderungen, erst um 23:53 Uhr und damit sieben Minuten vor Fristablauf damit zu beginnen, die Berufungsbegründung dem Oberlandesgericht per Fernkopie zu übermitteln. Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BGH a. a. O. Rn. 10; BVerfG a. a. O. und NJW 2007, 2838; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09, juris Rn. 5). Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere in Übermittlung befindliche Fernkopien ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BGH a. a. O.; BVerfG NJW 2000, 574). Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von sechs Minuten belegt ist, ist kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (BGH a. a. O.; BFH a. a. O. m. w. N.). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte dementsprechend deutlich früher als 23:53 Uhr mit der Versendung der Berufungsbegründung beginnen müssen.

2. Dafür, dass die verzögerte Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes eine andere, in der Sphäre des Oberlandesgerichts liegende Ursache als die Belegung von dessen Faxanschluss hatte, hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Die Meldung „Teilnehmer antwortet nicht“ auf dem Telefaxgerät des Prozessbevollmächtigten ist mit einer Belegung des korrespondierenden Anschlusses zwanglos in Einklang zu bringen, die Behauptung eines technischen Defekts spekulativ und ohne Substanz.

3. Scheitert der Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, und lässt sich nicht ausschließen, dass der Grund hierfür ist, dass das Empfangsgerät mit anderen Telefaxsendungen belegt ist, darf der Berufungsführer seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben (BGH XII ZB 701/10) (Rn.10).

Hier hätte der Klägervertreter bereits nach dem ersten Scheitern des Übermittlungsversuches in Anbetracht der nur kurzen verbleibenden Zeit versuchen müssen, die Berufungsbegründung an die weitere Faxnummer 2747 des Oberlandesgerichts zu senden. Diesen Versuch unternahm der Klägervertreter allerdings erst verspätet um 00.00 Uhr.

4. Auch für die Abweichung der Zeiterfassung seines Faxgerätes von der des Oberlandesgerichts trägt der Klägervertreter die Verantwortung. Er hätte sich gegebenenfalls durch Abgleich mit einer offiziellen Zeit oder z. B. mit einer Funkuhr davon vergewissern müssen, dass die in seinem Faxgerät ausgewiesene Zeit zutreffend ist. Der Klägervertreter hat indes an keiner Stelle dargelegt, dass er die Rechtzeitigkeit der Übermittlung mit Hilfe eines Zeiterfassungsgerätes neben dem Faxgerät kontrollierte.

Für die beantragte „Fristverlängerung“ besteht mangels Fristsetzung und weiteren Aufklärungsbedarfs keine Veranlassung.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 48 GKG in Verbindung mit 3 ZPO bestimmt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.