Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Juni 2017 - 18 W 826/17

published on 07/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Juni 2017 - 18 W 826/17
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Landgericht München I, 25 O 5616/17, 20/04/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 20.04.2017, Az.: 25 O 5616/17, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte „fairvesta betrugsverdacht" in die Suchmaske der Antragsgegnerin unter ihre Nutzer auf Folgendes hinzuweisen:

„Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, dass an 41 gestellt wurde, haben wir 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersuche finden Sie unter und dabei auf die Webseite mit der URL https://www.

zu verlinken, wenn auf dieser der Hinweis auf die URL http:// erfolgt, wenn dies wie aus der Anlage LHR 2 ersichtlich geschieht und unter der mit der vorgenannten URL abrufbaren Seite die aus der Anlage LHR 3, welche Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersichtlichen Inhalte aufgezeigt werden.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin, die eine Suchmaschine im Internet betreibt, auf Unterlassung eines Hinweises auf der bei Eingabe der Suchbegriffe „fairvesta betrugsverdacht“ sich öffnenden Suchmaske der Antragsgegnerin unter in Anspruch, mit dessen Hilfe der Nutzer unter anderem Suchergebnisse auffinden kann, welche die Antragsgegnerin im Rahmen eines vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 auf Verlangen der Antragstellerin gelöscht hat und deren Aufzeigung der Antragsgegnerin mit Beschluss 04.Q4.2017, berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017, untersagt worden ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten und der Begründung des verfahrensgegenständlichen Unterlassungsbegehrens wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 13.04.2017 (Bl. 1/22 d.A.) nebst den zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.04.2017 (Bl. 23/26 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei und die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass man „über die Antragsgegnerin zu den beanstandeten snippets“ komme.

Gegen den ihr am 27.04.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.05.2017, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie ihren Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 11.05.2017 (Bl. 28/34 d.A.) und 31.05.2017 (Bl. 40/42 d.A.) mit den jeweils zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.05.2017 (Bl. 35/36 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Akten des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 beigezogen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts München I vom 20.04.2017 dem Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 13.04.2017 stattzugeben war.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der beanstandete Hinweis auf die erfolgte Entfernung von Suchergebnissen, den die Antragsgegnerin auf die Webseite mit der URL https://www verlinkt hat, auf der wiederum auf die Webseite mit der URL http: hingewiesen wird, durch deren Aufruf der Nutzer unter anderem zu denjenigen Suchergebnissen gelangt, deren Aufzeigung der Antragsgegnerin mit Beschluss des Landgerichts München I vom 23.03.2017 (Az.: 25 O 3214/17), berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017, untersagt worden ist, verletzt die Antragsgegnerin rechtswidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Antragsgegnerin haftet als mittelbare Störerin, weil sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist zu bejahen.

1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts München I für das auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gestützte Unterlassungsbegehren ist gegeben.

Nach den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 20 m.w.N.) aufgestellten Grundsätzen sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Kenntnisnahme der beanstandeten Suchergebnisse, welche die Antragsgegnerin mittelbar durch ihren Hinweis auf die erfolgte Löschung und die vorgenommene Verlinkung auf die Webseite mit der URL https://www ermöglicht, nach den Umständen des konkreten Falls im Inland naheliegt und die von der Antragstellerin behauptete Beeinträchtigung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von den beanstandeten Suchergebnissen und die mit diesen verlinkten Webseiten insbesondere im Inland eintritt, wo die Antragstellerin ihre Geschäfte betreibt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.3.2010 -VI ZR 111/10, vom 14.5.2013-VI ZR 269/12 und vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12).

2. Das verfahrensgegenständliche Unterlassungsbegehren ist nach deutschem Recht zu beurteilen.

Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem auch der Erfolg eingetreten ist.

Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellern in der Antragsschrift vom 13.04.2017 Gebrauch gemacht (a.a.O., S. 14 = Bl. 14 d.A.). Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, wo eine Gefährdung des Ansehens der hier ansässigen Antragstellerin eintreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12; Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 - auch zur Nichtanwendbarkeit der Rom Ii-Verordnung und zu § 3 TMG als sachlich-rechtlichem Beschränkungsverbot).

3. Die Suchergebnisse, deren Kenntnisnahme die Antragsgegnerin mittelbar ermöglicht, beeinträchtigen die Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

a) Der Antragstellerin als juristischer Person steht das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu. Der geschützte Bereich ist betroffen, wenn die juristische Person und ihre Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigenden Kritik gemacht werden (BGH, Urteil vom 01.12.2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 m.w.N.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 125), Dies ist hier der Fall.

b) Verfahrensgegenständlich sind die vier Snippets, welche auf dem in den Verfügungsantrag eingestellten Screenshot (Antragsschrift vom 13.04.2017, S. 7 = Bl. 7 d.A.) rot umrandet sind. Diese enthalten jeweils die Äußerung „Fairvesta unter Betrugsverdacht, Staatsanwaltschaft ermittelt“; hinsichtlich des weiteren Inhalts der Snippets wird auf den vorgenannten Screenshot Bezug genommen.

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs vom unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 139, 95, 102 und BGH, Urteil vom 30.05.2000 - VI ZR 276/99). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erläuterten Maßstabes eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze versteht der maßgebliche Durchschnittsleser die angegriffenen Textpassagen jeweils dahin, dass durch einen Staatsanwalt gegen die Antragstellerin („Fairvesta“) - bzw. gegen deren Organe oder sonstige für die Antragstellerin in leitender Position tätigen Personen - wegen des Verdachts des Betruges ermittelt werde.

c) Mit diesem Inhalt handelt es sich bei den beanstandeten Suchergebnissen nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen.

Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Wahrheit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 23.02.1999 - Vi ZR 140/98, VersR 1999, 1162 f., Urteil vom 27.04.1999 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 m.w.N.; BGHZ 154, 54; BVerfGE 61, 1, 9, NJW 1983,1415, 1416; BVerfGE 85, 1, 14, NJW 1992, 1439,1440).

Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies zwar grundsätzlich darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung jedoch dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH, Urteil vom 27.04.2009 - VI ZR 174/97; Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03; Urteil vom 27.04.1999-VI ZR 174/97).

Ausgehend hiervon versteht der Durchschnittsleser die angegriffenen Äußerungen, gegen Verantwortliche der Antragstellerin werde von der Staatanwaltschaft wegen des Verdachts des Betruges ermittelt, nicht als bloße Rechtsauffassung. Vielmehr ruft die Einstufung des Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand im Streitfall die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Der Leser stellt sich konkret vor, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts ermittle, dass Anleger oder Kunden der Antragstellerin im strafrechtlichen Sinne betrogen und damit konkret geschädigt worden seien. Der Leser kennt den Begriff des Betruges aus dem Strafrecht und weiß, dass es sich um einen Straftatbestand handelt, der zur Voraussetzung hat, dass andere Personen geschädigt wurden.

Der maßgebliche Kontext der Suchergebnisse ändert sich auch nicht dadurch, dass auf der mit dem Hinweis verlinkten Webseite https://www. darauf hingewiesen wird, dass die Entfernung des Suchergebnisses auf einer „Court Order“ beruht. Denn der Inhalt dieser gerichtlichen Entscheidung wird dem Internet-Nutzer nicht mitgeteilt. Der Nutzer erfährt somit nicht, aus welchen Gründen die Anzeige des Suchergebnisses von einem Gericht als rechtswidrig untersagt worden ist, und kann somit die rechtlichen Erwägungen des Gerichts in seine eigene Meinungsbildung nicht mit einbeziehen.

d) Mit dem durch Interpretation festgestellten Inhalt beeinträchtigen die Suchergebnisse unternehmensbezogene Interessen der Antragstellerin, welche durch deren Persönlichkeitsrecht geschützt sind (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rn. 92); denn die unter namentlicher Nennung der Antragstellerin aufgestellte Tatsachenbehauptung, dass die Staatsanwaltschaft gegen diese wegen des Verdachts des Betruges ermittle, ist geeignet, das unternehmerische Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

4. Die in den verfahrensgegenständlichen Suchergebnissen enthaltene Tatsachenbehauptung verletzt die Antragstellerin auch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht; denn sie ist unwahr.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt dessen Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; BGH, Urteil vom 30.10.2012 - VI ZR 4/12; jeweils m.w.N.).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - V! ZR 217/08, VersR 2012,994; BGH, Urteil vom 30.10.2012 - VI ZR 4/12; jeweils m.w.N.; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 m.w.N.; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10; Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; BVerfG, AfP 2009,480 Rn. 62; jeweils m.w.N.).

Die Antragstellerin hat durch Vorlage eines Schreibens der Staatsanwaltsschaft Stuttgart vom 08.07.2014 (Anlage LHR 14) glaubhaft gemacht, dass gegen Verantwortliche der Antragstellerin nicht wegen Betruges gemäß § 263 StGB, sondern wegen Kapitalanlagebetruges gemäß § 264a StGB ermittelt wird. Der Verlautbarung der amtlichen Stelle ist ein gesteigertes Vertrauen entgegenzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10).

Ob gegen ein Unternehmen bzw. Verantwortliche eines Unternehmens wegen des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) oder des Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) ermittelt wird, ist erheblich. Hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin von dem Inhalt des Suchergebnisses sowie des Links betroffen ist, kommt es nicht auf die Vorstellungen des Durchschnittslesers darüber, welche konkreten Tatbestandsvoraussetzungen ein „Kapitalanlagebetrug“ hat, sondern darauf an, inwieweit sich die beiden Strafnormen voneinander unterscheiden. Der Tatbestand des § 264a StGB befindet sich zwar im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches „Betrug und Untreue“ und ist mit der Überschrift „Kapitalanlagebetrug“ versehen, ist jedoch mit dem Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB nicht vergleichbar. § 264a StGB normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das im Verhältnis zu § 263 StGB ein zum selbständigen Tatbestand erhobenes Versuchsdelikt enthält, das weit in den Vorbereitungsbereich hineinragt. Zur Verwirklichung dieses Straftatbestandes ist weder die Täuschung eines individuellen Anlegers, noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung, noch der tatsächliche Eintritt eines Schadens nötig. § 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn es tatsächlich zu einer Täuschung eines konkreten Anlegers kommt. Tathandlung ist die Verbreitung tatsächlicher Informationen durch schriftliche oder mündliche Äußerungen in Werbemitteln, die aufgrund des unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit den Anlageobjekten verbundenen Risiken hervorzurufen. Täter kann jedermann sein. Die Tat des Kapitalanlagebetrugs ist bereits mit Zugänglichmachen der Werbemittel gegenüber einem größeren Personenkreis verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Tat gleichzeitig auch beendet.

5. Die Antragsgegnerin haftet auf Unterlassung der als mittelbare Verbreitung anzusehenden Zugänglichmachung der von ihr auf ihrer eigenen Suchmaske entfernten Suchergebnisse. Sie kann als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch die Antragstellerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Vielmehr war der Antragsgegnerin bewusst, dass ihr eine Verlinkung auf die von der Antragstellerin beanstandeten Suchergebnisse durch eine „Court Order“ - nämlich den Beschluss des Landgerichts München I vom 23.03.2017 (Az.: 25 O 3214/17), berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017 - untersagt worden war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als mittelbarer Störer anzusehen, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und wissentlich adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 424; BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zu zumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518; BGH, Urteil vom 15.04.2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

a) Die Antragstellerin hat durch anwaltliche Versicherungen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2017 (Anlage LHR 9) und 31.05.2017 (Anlage LHR 17) sowie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Handlungsbevollmächtigten O vom 07.04.2017 (Anlage LHR 10) glaubhaft gemacht, dass der von ihr beanstandete Hinweis auf die Webseite mit der URL https// verlinkt ist, dass sich auf dieser Webseite ein Hinweis auf eine weitere Webseite mit der URL https://www befindet und dass bei Aufruf dieser Webseite auch diejenigen Suchergebnisse angezeigt werden, auf welche zu verlinken der Antragsgegnerin durch Beschluss des Landgerichts München I vom 23.03.2017 (Az.: 25 O 3214/17), berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017, untersagt worden war.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend, dass die Antragsgegnerin nicht auf die Webseite mit der URL http:// über welche die beanstandeten Suchergebnisse abrufbar sind, verlinkt hat. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragsgegnerin liegt nicht in dem Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion. Indem sie auf die angegebene Suchanfrage hin die ihr zugänglichen Webseiten auf die entsprechenden Schlüsselwörter durchsucht und ihre Ergebnisse dem Nutzer anzeigt, macht sie für diesen die unübersichtliche Flut von Informationen im Internet nicht nur gezielter und vereinfachter nutzbar, sondern oft auch die von ihr angezeigten URLs erst auffindbar (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 15 U 173/15, Rn. 123, zit. nach juris, ZUM-RD 2017, 134).

Von entscheidender Bedeutung ist demnach, dass die Antragsgegnerin es ihren Nutzern ermöglicht, durch den beanstandeten Hinweis, dessen Verlinkung auf die auf die Webseite mit der URL https://www und den dort enthaltenen Hinweis auf eine weitere Webseite mit der URL http:// die im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 von der Antragstellerin beanstandeten Suchergebnisse aufzurufen. Der Umstand, dass der Nutzer die letztgenannte Webseite selbst aufrufen muss, lässt die Haftung der Antragsgegnerin als mittelbare Störerin nicht entfallen

c) Eine Haftung der Antragsgegnerin steht auch nicht das Haftungsprivileg des § 10 TMG entgegen. Die Antragsgegnerin ist Dienstanbieterin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12). Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin nicht wegen „eigener“ Inhalte, sondern wegen des Zugänglichmachens und Präsentierens von Fremdinhalten in Anspruch, für die der Dienstanbieter gemäß §§ 8 bis 10 TMG nur eingeschränkt haftet. Jedoch ist § 10 TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08; Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10; BGHZ 181, 328 Rn. 13 f.).

d) Die Antragsgegnerin hat die ihr möglichen und zumutbaren Kontrollmaßnahmen nicht ergriffen, um zukünftig eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu verhindern. Diese Verpflichtung folgt aus der Abwägung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin mit der durch Art. 2 und 14 GG geschützten wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragsgegnerin (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, a.a.O.).

Zugunsten der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass die von ihr betriebene Suchmaschine nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist und sie für den jeweiligen Nutzer einen wichtigen Beitrag zur Informationsgewinnung leistet. Der Antragsgegnerin ist es jedoch möglich, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Suchergebnissen zu sperren. Mit Schreiben vom 27.03.2017 (Anlagenkonvolut LHR 12) hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin in ausreichender Weise auf den rechtsverletzenden Inhalt der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse hingewiesen. Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin mittelbar eine rechtswidrige Berichterstattung zugänglich macht, kommt erhebliches Gewicht zu. Insgesamt überwiegen die Rechte der Antragstellerin die betroffenen Interessen der Antragsgegnerin, mit der Folge, dass diese den ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat.

6. Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet. Die Antragsgegnerin hat diese nicht ausgeräumt, sondern vielmehr mit E-Mail vom 27.03.2017 (Ablage LHR 13) mitgeteilt, dass sie in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Beanstandung der Antragsgegnerin „derzeit keine Maßnahmen ergreifen“ werde, weil für sie die Transparenz gegenüber ihren Nutzern höchste Priorität habe.

7. Auch der Verfügungsgrund ist zu bejahen. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigte von dem streitgegenständlichen Hinweis, der Verlinkung auf die Webseite mit der URL https://www dem dortigen Hinweis auf eine weitere Webseite mit der URL http:// und der auf dieser Webseite fortbestehenden Abrufbarkeit der im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 beanstandeten Suchergebnisses erst am 15.03.2015 Kenntnis erlangt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde in Anwendung von §§ 47, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt.

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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.