Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Dez. 2015 - 11 W 2220/15

published on 08/12/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Dez. 2015 - 11 W 2220/15
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Gericht

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Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.11.2015 hin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Ebersberg vom 14.07. und 19.08.2015 sowie die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 26.10. und 19.11.2015 aufgehoben und die Kostenrechnung der weiteren Beteiligten vom 19.06.2015 auf 48,10 € reduziert.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg. Mit Schreiben vom 10.06.2015 hat sie beantragt, diesem eine Vermögensauskunft abzuverlangen. Da der Schuldner innerhalb der letzten 2 Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hatte, ordnete die weitere Beteiligte gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellte die weitere Beteiligte dem Schuldner durch Einwurf in den Briefkasten gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO zu.

Die weitere Beteiligte stellte der Beschwerdeführerin am 19.06.2015 nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz folgende Rechnung:

Persönliche Zustellung KV 10010,00 €

VAK an Drittgläubiger KV 26133,00 €

Wegegeld KV 711 10-20 km6,50 €

Auslagenpauschale KV 7168,60 €

Summe58,10 €

Mit Erinnerung vom 27.06.2015 zum Amtsgericht Ebersberg wandte sich die Beschwerdeführerin insoweit gegen die Kostenrechnung vom 19.06.2015 als dort gemäß Nr. 100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz 10,00 € Zustellungskosten angesetzt sind.

Mit Beschluss vom 14.07.2015 wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück und ließ das Rechtsmittel der Beschwerde gegen seine Entscheidung zu. Der daraufhin erhobenen Beschwerde vom 25.07.2015 half es mit Beschluss vom 19.08.2015 nicht ab.

Mit in 3er Besetzung gefasstem Beschluss vom 26.10.2015 wies das Landgericht München II die Beschwerde vom 25.07.2015 zurück und ließ die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht München zu. Der weiteren Beschwerde vom 10.11.2015 hat das Landgericht München II mit Beschluss vom 19.11.2015 nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Zustellungsgebühr nach KV 100 GvKostG für die Zustellung der Eintragungsanordnung, da es sich dabei um eine Zustellung von Amts wegen handele, nicht in Ansatz gebracht werden könne. Die weitere Beteiligte hat mit Schreiben vom 01.12.2015 ihre Auffassung bekräftigt, dass es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handele.

II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde, über die der Senat von Gesetzes wegen (Umkehrschluss aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) in 3er Besetzung zu entscheiden hat, ist in vollem Umfang begründet.

A. 1. Gebührenpflichtig nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ist nur die Zustellung auf Betreiben der Parteien gemäß §§ 191 ff. ZPO nicht aber eine von Amts wegen erfolgende Zustellung (vgl. § 1 Abs. 1 GvKostG i. V. m. Überschrift zu Abschnitt 1. des Kostenverzeichnis zum GvKostG).

2. Die verfahrensgegenständliche Zustellung der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis erfolgte von Amts wegen.

a) Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 882 c Abs. 1 Hbs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher „von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis" zu bewirken hat. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient nicht den Zwangsvollstreckungsinteressen des Klägers, die Befriedigung von dessen Anspruch wird durch die Eintragung nicht gefördert, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermochte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2015, 13 W 93/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015, I-10 W 16/15). Deshalb kommt es, entgegen der Einschätzung der weiteren Beteiligten, auch nicht entscheidend darauf an, dass Ausgangspunkt der Zustellung der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Vermögensauskunft war

b) Folglich ist die Zustellung der Eintragungsanordnung dem Gerichtsvollzieher in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auch von Gesetzes wegen aufgegeben und erfolgt damit als Amtszustellung (Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., Rn. 6 zu § 802 f, Rn. 6 zu § 882 c).

c) Soweit das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Kommentierung Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. gestützt hatte, wird dort nunmehr in der 31. Aufl. die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Zustellung von Amts wegen handelt (§ 882 c Rn. 6 und 7 i. V. m. § 802 f Rn. 6). Dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung nach § 192 ZPO und nicht nach §§ 173175 ZPO bewirkt, betrifft nur den Modus der Zustellung, berührt jedoch deren Amtscharakter nicht (Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., a. a. O.).

B. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG
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published on 03/02/2015 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvoll
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published on 20/09/2016 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.02.2006. Die P
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Annotations

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.